DA-Asyl 21.02.2019
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwirklichung des Kindeswohlvorrangs bei Maßnahmen des BAMF“
währt werden, wenn der Antragsteller bereits einen Schutzstatus besitzt, aber einen höheren Schutz erreichen kann oder aber eine Ablehnung erhalten hat. - Staatsangehörigkeit Die Voraussetzungen des Familienschutzes liegen nicht vor, wenn der Familienan- gehörige nicht die gleiche Staatsangehörigkeit wie der Stammberechtigte oder da- neben weitere Staatsangehörigkeiten besitzt. Die Grundannahme des Gesetzgebers der „Verfolgungsgemeinschaft“ im Her- kunftsland kann dann nicht zutreffen, wenn abweichende Staatsangehörigkeiten vorliegen. Eine Verfolgungsgefahr ist immer für das Land der eigenen Staatsange- hörigkeit/en (bzw. bei Staatenlosen des gewöhnlichen Aufenthalts) zu prüfen. Be- sitzt eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten, kommt eine Flüchtlingsanerken- nung nur in Betracht, wenn in allen Staaten Verfolgung droht. Die Gewährung von Familienschutz ist daher nicht erforderlich, wenn im Land bzw. in einem Land, des- sen Staatsangehörigkeit ein Antragsteller besitzt, eine Verfolgung auszuschließen ist (s. Kapitel Staatsangehörigkeit 2.1). Auch nach Art. 23 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie (Q-RL) haben Familienangehörige, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Schutz erfüllen, nur Anspruch auf Leistungen nach den Artikeln 24-35 Q-RL. Die Gewährung dieser Rechte erfolgt im deutschen Recht u.a. über das AufenthG. Die Vorgaben der Q-RL sprechen aber explizit nicht von „Schutzgewährung“. Daher ist beispielsweise ein Schutzstatus offensichtlich nicht erforderlich, wenn der Familienangehörige (auch) eine EU-Staatsangehörigkeit besitzt. Weitere Voraussetzungen/ergänzende Ausführungen: s. zwingend einzelne Personen- gruppen! 2.2 Ehegatten - Lebenspartner 2.2.1 Staatliche Formerfordernisse einer Eheschließung Eine im Ausland geschlossene Ehe ausländischer Personen muss den Formerfordernis- sen des HKL entsprechen. Zumeist bedeutet dies auch, dass die Ehe zu registrieren ist. So kann eine nur religiös geschlossene Ehe keinen Ableitungsanspruch begründen, wenn es daneben eine staatliche Eheschließung bzw. Registrierung gibt (z.B. Imam-Ehe; s. Wissenschaftlicher Dienst WD 7-3000-019/16). Kann ein Registrierungsnachweis nicht vorgelegt werden und ist die Beschaffung für den Antragsteller auf Grund zu befürchtender Eigengefährdung oder Gefährdung von Fami- Familienasyl/Familienflüchtlingsschutz 3/11 Stand 02/19
lienangehörigen, die an einer Beschaffung mitwirken könnten, nicht zumutbar, muss eine den Formerfordernissen des HKL entsprechende Eheschließung glaubhaft vorgetragen werden. 2.2.2 Ehe aufhebbar oder nichtig Zu beachten ist, dass mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderehe am 22.07.2017 im Fall einer aufhebbaren oder nicht wirksamen Ehe (Nichtehe) ein Ablei- tungsanspruch nur für den zum Zeitpunkt der Eheschließung minderjährigen Ehepartner besteht (§ 26 Abs. 1 S. 2 AsylG-neu). Zu den rechtlichen Voraussetzungen der Eheaufhe- bung bzw. Nichtehe s. Kapitel Unbegleitete Minderjährige. 2.2.3 Mehrehe – Auswirkungen auf Ehefrauen und Kinder Art. 6 Abs. 1 GG schützt allein die Verbindung eines Mannes mit einer Frau. § 26 AsylG ist daher dergestalt auszulegen, dass Familienschutz nach dem Prinzip der grundgesetzlich geschützten Einehe auch nur für jeweils einen Ehegatten möglich sein kann. Dies gilt selbst dann, wenn die Ehen im HKL wirksam geschlossen wurden. Im Ergebnis kann also Familienschutz nur für eine Frau vom Ehemann als Stammberech- tigtem abgeleitet werden. Hat eine der Frauen bereits Schutz erhalten, steht der anderen kein Familienschutz zu. Dabei ist es unerheblich, wen der Mann als Erst- oder Zweitfrau ansieht – es ist auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Für weitere Frauen bleibt unberührt davon die Möglichkeit eines Asylantrags aus eigenem Rechtsanspruch. Wird für mehrere Ehefrauen gleichzeitig Antrag auf Familienschutz gestellt, so ist der den Formerfordernissen des HKL entsprechenden Ehe der Vorrang zu geben bzw. ersatzwei- se der am längsten bestehenden Ehe, soweit diese glaubhaft gemacht werden kann. Die betroffenen Personen sind in jedem Fall getrennt anzuhören! Bei Eheschließung nach Verlassen des Herkunftslandes ist die Ableitung eines Familien- schutzes für die Ehepartner ausgeschlossen, da die gesetzliche Regelung den Bestand familiärer Bindungen bereits im HKL zur Voraussetzung erklärt. Kinder aus Mehrehen können grds. von beiden Elternteilen Schutz ableiten, soweit diese selbst Stammberechtigte sind. Kinder eines Stammberechtigten sind daher z.B. familien- schutzberechtigt, wenn sie zwar unterschiedliche Mütter haben, ihren Anspruch aber vom gemeinsamen Vater als Stammberechtigten ableiten. Ist die Mutter eines Kindes Stamm- berechtigte, können die Kinder aus einer anderen Ehe ihres Mannes mangels Verwandt- schaft jedoch keinen Familienschutz über diese ableiten. Familienasyl/Familienflüchtlingsschutz 4/11 Stand 02/19
2.2.4 Lebenspartner Lebenspartner i.S.d. § 26 Abs. 1 AsylG sind i.V.m. § 1 Abs. 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) Personen, die bereits im HKL mit dem Stammberechtigten eine auf Lebenszeit angelegte gleichgeschlechtliche Partnerschaft eingegangen sind. Grundlegende Voraus- setzung hierfür ist, dass das betreffende HKL das Rechtsinstitut der gleichgeschlechtli- chen Partnerschaft anerkennt und eine solche ermöglicht. Die Beschränkung auf gleich- geschlechtliche Lebenspartner ergibt sich aus der Begründung des Umsetzungsgesetzes zur Qualifikationsrichtlinie (Q-RL; 2011/95/EU). Diese beschränkt den nichtehelichen Part- ner zwar nicht auf den gleichgeschlechtlichen Partner, regelt jedoch, dass die Partner- schaft im Mitgliedstaat der Ehe vergleichbar behandelt wird. Die Gleichstellung gilt in Deutschland nur für gleichgeschlechtliche Paare. 2.3 Kinder – Geschwister – Eltern/Personensorgeberechtigte Kinder eines Stammberechtigten sind eheliche, nicht-eheliche und adoptierte Kinder. Für den Familienschutz muss eine familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Stammberechtigten bestehen. Enkelkinder, Kinder eines „anderen Erwachsenen“ oder Kinder von Geschwistern sind nicht von der Regelung umfasst (§ 26 Abs. 4 S. 2 AsylG – keine Ableitung von abgeleite- tem Schutz). Nach dem Wortlaut der Regelung könnten auf der Flucht oder in Deutschland nachgebo- rene Kinder keinen Familienschutz vermitteln, da die Familie so im HKL noch nicht be- standen haben kann. Ausgeschlossen werden soll Familienschutz für nach der Ausreise willkürlich geschaffene Familienverbindungen. Bei nachgeborenen Kindern muss daher eine gesonderte Betrachtung erfolgen. Sie können der Mutter den Familienschutz vermi t- teln, wenn diese die Personensorge ausübt. Für den Vater und Geschwister kommt es darauf an, ob die Familie, in die das stammberechtigte Kind hineingeboren wird, berei ts im HKL bestanden hat. Geschwister, die ebenfalls erst nach der Ausreise aus dem HKL ge- boren worden sind, können den Familienschutz erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Ent- scheidung in familiärer Lebensgemeinschaft leben. Die Ableitung der Schutzgewährung minderjähriger lediger (Halb-)Geschwister liegt eben- so i.S.d. Wahrung der Familieneinheit wie des Minderjährigenschutzes. Da es für die Mi n- derjährigkeit des antragstellenden Geschwisters gem. der gesetzlichen Formulierung auf den Zeitpunkt seiner Asylantragstellung ankommt, muss für die Minderjährigkeit des Stammberechtigten für die Prüfung der Voraussetzung derselbe Zeitpunkt gelten. Eine andere Bewertung wäre in sich widersprüchlich. Stiefgeschwister können allerdings mangels Verwandtschaft keinen Schutz voneinander ableiten. Familienasyl/Familienflüchtlingsschutz 5/11 Stand 02/19
Eltern/Personensorgeberechtigte können nur so lange Schutz von ihrem Kind ableiten, wie dieses zum Zeitpunkt der Entscheidung noch minderjährig ist. Denn gem. § 26 Abs. 3 AsylG ist beim Familienasyl für die Eltern in Bezug auf die Minderjährigkeit des Kindes als Stammberechtigten nicht wie in Abs. 2 auf den Zeitpunkt der Antragstellung der Eltern ab- zustellen. Das Tatbestandsmerkmal "Personensorge" ist zwingende Voraussetzung und kann ebenfalls nur so lange vorliegen, wie der Stammberechtigte noch minderjährig ist. In der entspr. Kommentierung von Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht AsylG § 26 Rn. 16 wird darauf hingewiesen, dass „zusätzlich der aktuelle Bestand der Personensorge (Nr. 5) be- jaht werden muss“ (ähnlich BeckOK AuslR/Günther AsylG § 26 Rn. 23b). Im Hinblick auf Vaterschaftsanerkennungen ist darauf zu achten, dass diese alleine nicht das Vorliegen einer Personensorgeberechtigung bewirkt. „Für die elterliche Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern regelt § 1626a BGB, dass, wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, ihnen die elterliche Sorge [nur] dann gemeinsam zu- steht, wenn sie erklären, dass sie die Personensorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung) oder sie einander heiraten. Nach § 1626a Abs. 2 BGB hat im Übrigen die Mutter die elterliche Sorge“ (BayerVGH 12.06.18 - 20 B 18.30332). 2.4 Andere Erwachsene Dies sind i.S.d. § 26 Abs. 3 AsylG Personen, die nach deutschem Recht bzw. deutscher Praxis für den Minderjährigen verantwortlich sind und auch bereits im Herkunftsland für ihn verantwortlich waren. Verantwortlichkeit nach deutschem Recht bzw. Praxis setzt eine ge- richtliche Entscheidung zur Personensorge voraus (z.B. Pflegschaft, Vormundschaft). Familienasyl/Familienflüchtlingsschutz 6/11 Stand 02/19
2.5 Übersicht Ableitungsmöglichkeiten und Verbote 3. Internationaler Schutz für Familienangehörige Nach § 26 Abs. 5 AsylG gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend, wenn einem Asylbewer- ber die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt wurde. Familienangehö- rige erhalten daher auf Antrag den gleichen Schutz, wenn ansonsten die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienasyl vorliegen (s.a. 5. Ausschluss). Wurde der Asylantrag nicht auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt, kommt für einen Antragsteller auch die Anerkennung als Asylberechtigter auf eigenen Gründen basierend in Betracht. In diesem Fall sind die Voraussetzungen hierfür zu prüfen, damit ggf. der höherrangige Schutz gewährt werden kann. Familienasyl/Familienflüchtlingsschutz 7/11 Stand 02/19
4. Allgemeine Bedingungen 4.1 Unanfechtbare Anerkennung des Stammberechtigten Familienasyl ist gemäß § 26 Abs. 1 - 3 AsylG nur dann zu gewähren, wenn der Stammbe- rechtigte unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist. Die Anerkennung des Stammberechtigten darf nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen sein, vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 4 AsylG. 4.2 Unverzügliche Antragstellung Für Ehegatten/Lebenspartner, Eltern/andere Personensorgeberechtigte sowie ledige min- derjährige Geschwister von stammberechtigten Minderjährigen setzt die Gewährung von Familienschutz nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Abs. 3 Nr. 3 AsylG voraus, dass sie vor der Anerkennung des Stammberechtigten eingereist sind oder den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben. Für minderjährige ledige Kinder des Stammberechtigten gelten diese Vorgaben nicht. Unverzüglich ist eine Asylantragstellung, wenn sie entsprechend § 121 BGB ohne schuld- haftes Zögern erfolgt. Dafür ist nach BVerwG (Urt. vom 13.05.1997, 9 C 35.96) grds. eine Frist von zwei Wochen anzunehmen. Ein späterer Asylantrag kann noch als rechtzeitig angesehen werden, wenn besondere Umstände vorlagen, die eine rechtzeitige Antragstel- lung verhinderten. Ausreichend ist daher z.B. auch, wenn der Antragsteller innerhalb der Frist Kontakt zu einem Rechtsberater aufgenommen hat, um sich über die Rechtslage zu informieren. Erfolgt die Asylantragstellung dann unverzüglich nach der Beratung, ist auch dies als rechtzeitig anzusehen. 5. Ausschluss 5.1 Asylanerkennung Der Ausschluss der Gewährung von Familienasyl wird in § 26 Abs. 4 AsylG geregelt. 5.2 Internationaler Schutz Ein Anspruch auf internationalen Schutz von Familienangehörigen besteht neben den in § 26 Abs. 4 AsylG genannten Fällen auch dann nicht, wenn bei dem Familienangehörigen ein Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 2 AsylG erfüllt ist. 6. Prüfung Schutzberechtigung des Stammberechtigten/Widerruf Widerruf und Rücknahme werden im Folgenden nur als „Widerruf“ bezeichnet Familienasyl/Familienflüchtlingsschutz 8/11 Stand 02/19
6.1 Allgemeines Wird ein Asylantrag gestellt und sind die Voraussetzungen für Familienasyl / Internationa- len Schutz nach § 26 AsylG erfüllt, ist vom zuständigen Entscheider zunächst zu prüfen, ob beim Stammberechtigten u.U. die Schutzberechtigung nach § 72 AsylG erloschen ist. Die Prüfung und Entscheidung über einen Widerruf im Verfahren des Stammberechtigten erfolgt unabhängig von der Regelung in § 73 Abs. 2a AsylG, nach der eine entsprechende Prüfung spätestens nach drei Jahren zu erfolgen hat (Regelüberprüfung). Aus dem eigen- ständigen Charakter dieser Inzidentprüfung nach § 26 AsylG folgt, dass diese Prüfung in den Fällen, in denen entschieden wird, kein Widerrufsverfahren einzuleiten, nicht gem. § 73 Abs. 2a Satz 5 AsylG dazu führt, dass eine spätere Entscheidung nach § 73 Abs. 1 bzw. 2 AsylG grundsätzlich im Ermessen steht. Die Regelung des § 73 Abs. 2a Satz 5 AsylG setzt voraus, dass beim Stammberechtigten eine originäre Prüfung und keine Inzi- dentprüfung erfolgt ist. Die nachfolgenden Regelungen gelten auch, wenn beim Stammberechtigten bereits die Regelüberprüfung durchgeführt wurde. Sofern mehrere Familienangehörige für eine Stammberechtigung in Betracht kommen, ist es nicht erforderlich, für alle Familienmitglieder eine Überprüfung der Schutzberechtigung vorzunehmen. 6.2 Zuständigkeit Zuständig für die Bearbeitung ist zunächst das Referat, das über den Asylantrag des Fa- milienangehörigen zu entscheiden hat. 6.3 Widerrufsprüfung - Fristenregelung Die Prüfung, ob Widerrufsgründe vorliegen, erfolgt grundsätzlich nur in der Akte des Stammberechtigten. Die vorzunehmende Prüfung erfolgt nur an Hand der Verfahrensakte(n) und allgemein zu- gänglicher Informationen (bspw. HKL, für die eine Sachlagenänderung festgestellt wurde); eine Nachfrage bei anderen Behörden oder dem Ausländer selbst ist nicht erforderlich. Ergibt die Prüfung, dass keine Gründe für die Einleitung eines Widerrufsverfahrens gege- ben sind, ist das Ergebnis der Prüfung nur in der Akte des Stammberechtigten festzuhal- ten (D1821 „Prüfung_WR/RÜ_FamAsyl“) und über den Antrag des Familienangehörigen in dessen Akte zu entscheiden. Liegen hingegen Gründe für die Einleitung eines Widerrufsverfahrens vor, wird für den Stammberechtigten eine Akte „Widerruf/Rücknahme“ angelegt und diese mit einem ent- sprechenden Votum an das Widerrufsreferat abgegeben. Im Betrefffeld der MARiS-Akte ist zur Kennzeichnung des Verfahrens der Begriff „Familienasyl“ zu erfassen. Die Akte des Familienasyl/Familienflüchtlingsschutz 9/11 Stand 02/19
Familienangehörigen ist nach Herstellung der Entscheidungsreife (bspw. Durchführung einer Anhörung) ebenfalls mit dem Begriff „Familienasyl“ im Betrefffeld zu kennzeichnen. Beide Akten werden in die „EZS-Ablage“ weitergeleitet. Die weitere und abschließende Bearbeitung des Verfahrens des Stammberechtigten und des Familienangehörigen erfolgt durch das Widerrufsreferat. 6.4 Abschließende Hinweise Sofern in einem Gerichtsverfahren die im Aufhebungsverfahren des Stammberechtigten vom Bundesamt getroffene Entscheidung, die asylrechtliche Begünstig zu widerrufen bzw. zurückzunehmen, unanfechtbar aufgehoben werden sollte, ist zu prüfen, ob im Verfahren des Familienangehörigen eine Abhilfeentscheidung zu treffen ist. Im Übrigen sind die Regelungen des Kapitels „Widerruf/Rücknahme“ zu beachten. 7. Verhältnis zu anderen Regelungen 7.1 Drittstaatenregelung Eine Einreise von Familienangehörigen i.S. des § 26 AsylG über einen sicheren Drittstaat steht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch der Gewährung von Familienasyl entgegen, soweit die Voraussetzungen des § 26a AsylG vorliegen. Dieser Ausschluss greift aber beispielsweise nicht, wenn der Familienangehörige im Zeitpunkt seiner Einreise im Besitz eines Visums für die Bundesrepublik Deutschland ist. Durch § 31 Abs. 4 AsylG, wonach in den Fällen des § 26 Abs. 1 bis 4 der § 26 Abs. 5 unberührt bleibt, wird klargestellt, dass die Einreise aus einem sicheren Drittstaat der Gewährung von inter- nationalem Schutz für Familienangehörige im Sinne des § 26 AsylG nicht entgegensteht. Familienflüchtlingsschutz erhalten also auch Familienangehörige, die über einen sicheren Drittstaat zu einem bereits im Bundesgebiet befindlichen Stammberechtigten einreisen, unabhängig davon, ob eine Rückführung in den sicheren Drittstaat möglich wäre. Ein Dritt- staatenbescheid nach §§ 26a, 34a AsylG mit einer Abschiebungsanordnung in den siche- ren Drittstaat ergeht nicht. 7.2 Dublinverfahren Reisen Familienangehörige im Sinne des § 26 AsylG über einen EU-Mitgliedstaat zu ei- nem Stammberechtigten in das Bundesgebiet ein und ist gemäß der Art. 8-10 Dublin III- VO die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, findet die Drittstaatenregelung nach § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG keine Anwendung, so dass auch die Gewährung von Familienasyl/internationalem Schutz für Familienangehöri- ge nicht ausgeschlossen ist. Familienasyl/Familienflüchtlingsschutz 10/11 Stand 02/19
7.3 Unzulässigkeit § 29 Abs. 1 AsylG enthält einen Katalog von Unzulässigkeitstatbeständen, der auch für Anträge auf Familienasyl gilt. Die Unzulässigkeit ist insbesondere nicht dadurch in Frage zu stellen, dass - würde ein Asylantrag geprüft werden - die Voraussetzungen einer Schutzgewährung nach § 26 AsylG vorlägen. Denn die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 AsylG gilt auch in solchen Fällen, in denen gerade eine Schutzgewährung nach § 26 AsylG ange- strebt wird. Das europäische Recht sieht eine doppelte Prüfung, ggf. auch Schutzgewäh- rung, gerade nicht vor. Die entsprechende Regelung in Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU kann nicht durch die vorgezogene Anwendung von § 26 AsylG umgangen werden. Zur Ableitung eines Schutzes von Familienangehörigen, denen im Ausland Schutz ge- währt wurde s.a. Kapitel Unzulässige Anträge. 8. Gerichtshängigkeit, Folgeantrag Nach Verwaltungsstreitverfahren, in denen zu Gunsten des Stammberechtigten eine Ver- pflichtungsentscheidung ergangen ist, das Verfahren der Familienangehörigen vom Ge- richt aber nicht abgetrennt und deren Klage rechtskräftig abgewiesen wurde, gilt für den Fall ihrer Folgeantragstellung: Soweit eine Abhilfeentscheidung vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Asylablehnung der Familienangehörigen (versehentlich) unterblieben ist, kann einem Folgeantrag eine nach der Ablehnung eingetretene Volljährigkeit der Kinder des Stammberechtigten nicht als Grund für die Verweigerung des Familienasyls entgegen gehalten werden. Familienasyl/Familienflüchtlingsschutz 11/11 Stand 02/19
Dienstanweisung Asylverfahren Familieneinheit nach § 14a AsylG Vorbemerkung: Eine Fiktion kommt nur zum Tragen, wenn für ein Kind nicht ausdrücklich mündlich oder schriftlich ein gesonderter Asylantrag gestellt wird. 1. Antragsfiktion bei Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel (§ 14a Abs. 1) Halten sich zum Zeitpunkt der Asylantragstellung Kinder eines Ausländers im Bundesgebiet auf, die ledig und minderjährig sind, weder freizügigkeitsberechtigt sind noch einen Aufenthaltstitel besitzen und zuvor noch keinen Asylantrag gestellt haben, gilt für sie auch ohne ausdrücklichen Antrag mit der Asylantragstellung der Eltern (eines sorgeberechtigten Elternteils) ein Asylantrag als gestellt. Diese Antragsfiktion gilt unabhängig davon, ob das Bundesamt Kenntnis von der Anwesenheit eines Kindes hat. Erlangt das Bundesamt erst später Kenntnis, gilt daher auch für das Kind das Datum der Asylantragstellung der Eltern. Hinweis: Aktenanlage/Aufnahme in die Akte der Eltern, Erfassung des Vertreters, Aktenführung s. DA-AVS). Um Verzögerungen zu vermeiden, sollen die Verfahren der Eltern und Kinder möglichst gemeinsam oder zumindest sobald als möglich und zwar von ein und demselben Ent- scheider bearbeitet werden. Gleiches gilt auch für etwaige Folgeanträge der Eltern, soweit die sonstigen Voraussetzungen des § 14a erfüllt sind. 2. Nachträgliche Einreise/Geburt eines Kindes (§ 14a Abs. 2) 2.1 Anzeigepflicht Reist ein minderjähriges lediges Kind nach der Asylantragstellung der Eltern (eines sorge- berechtigten Elternteils) ins Bundesgebiet ein oder wird es hier geboren, ist dies dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt, also sich im Asylverfahren befindet, oder Familieneinheit (§ 14a AsylG) 1/6 Stand 08/18