DA-Asyl 21.02.2019
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwirklichung des Kindeswohlvorrangs bei Maßnahmen des BAMF“
Familienangehörigen ist nach Herstellung der Entscheidungsreife (bspw. Durchführung einer Anhörung) ebenfalls mit dem Begriff „Familienasyl“ im Betrefffeld zu kennzeichnen. Beide Akten werden in die „EZS-Ablage“ weitergeleitet. Die weitere und abschließende Bearbeitung des Verfahrens des Stammberechtigten und des Familienangehörigen erfolgt durch das Widerrufsreferat. 6.4 Abschließende Hinweise Sofern in einem Gerichtsverfahren die im Aufhebungsverfahren des Stammberechtigten vom Bundesamt getroffene Entscheidung, die asylrechtliche Begünstig zu widerrufen bzw. zurückzunehmen, unanfechtbar aufgehoben werden sollte, ist zu prüfen, ob im Verfahren des Familienangehörigen eine Abhilfeentscheidung zu treffen ist. Im Übrigen sind die Regelungen des Kapitels „Widerruf/Rücknahme“ zu beachten. 7. Verhältnis zu anderen Regelungen 7.1 Drittstaatenregelung Eine Einreise von Familienangehörigen i.S. des § 26 AsylG über einen sicheren Drittstaat steht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch der Gewährung von Familienasyl entgegen, soweit die Voraussetzungen des § 26a AsylG vorliegen. Dieser Ausschluss greift aber beispielsweise nicht, wenn der Familienangehörige im Zeitpunkt seiner Einreise im Besitz eines Visums für die Bundesrepublik Deutschland ist. Durch § 31 Abs. 4 AsylG, wonach in den Fällen des § 26 Abs. 1 bis 4 der § 26 Abs. 5 unberührt bleibt, wird klargestellt, dass die Einreise aus einem sicheren Drittstaat der Gewährung von inter- nationalem Schutz für Familienangehörige im Sinne des § 26 AsylG nicht entgegensteht. Familienflüchtlingsschutz erhalten also auch Familienangehörige, die über einen sicheren Drittstaat zu einem bereits im Bundesgebiet befindlichen Stammberechtigten einreisen, unabhängig davon, ob eine Rückführung in den sicheren Drittstaat möglich wäre. Ein Dritt- staatenbescheid nach §§ 26a, 34a AsylG mit einer Abschiebungsanordnung in den siche- ren Drittstaat ergeht nicht. 7.2 Dublinverfahren Reisen Familienangehörige im Sinne des § 26 AsylG über einen EU-Mitgliedstaat zu ei- nem Stammberechtigten in das Bundesgebiet ein und ist gemäß der Art. 8-10 Dublin III- VO die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, findet die Drittstaatenregelung nach § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG keine Anwendung, so dass auch die Gewährung von Familienasyl/internationalem Schutz für Familienangehöri- ge nicht ausgeschlossen ist. Familienasyl/Familienflüchtlingsschutz 10/11 Stand 02/19
7.3 Unzulässigkeit § 29 Abs. 1 AsylG enthält einen Katalog von Unzulässigkeitstatbeständen, der auch für Anträge auf Familienasyl gilt. Die Unzulässigkeit ist insbesondere nicht dadurch in Frage zu stellen, dass - würde ein Asylantrag geprüft werden - die Voraussetzungen einer Schutzgewährung nach § 26 AsylG vorlägen. Denn die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 AsylG gilt auch in solchen Fällen, in denen gerade eine Schutzgewährung nach § 26 AsylG ange- strebt wird. Das europäische Recht sieht eine doppelte Prüfung, ggf. auch Schutzgewäh- rung, gerade nicht vor. Die entsprechende Regelung in Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU kann nicht durch die vorgezogene Anwendung von § 26 AsylG umgangen werden. Zur Ableitung eines Schutzes von Familienangehörigen, denen im Ausland Schutz ge- währt wurde s.a. Kapitel Unzulässige Anträge. 8. Gerichtshängigkeit, Folgeantrag Nach Verwaltungsstreitverfahren, in denen zu Gunsten des Stammberechtigten eine Ver- pflichtungsentscheidung ergangen ist, das Verfahren der Familienangehörigen vom Ge- richt aber nicht abgetrennt und deren Klage rechtskräftig abgewiesen wurde, gilt für den Fall ihrer Folgeantragstellung: Soweit eine Abhilfeentscheidung vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Asylablehnung der Familienangehörigen (versehentlich) unterblieben ist, kann einem Folgeantrag eine nach der Ablehnung eingetretene Volljährigkeit der Kinder des Stammberechtigten nicht als Grund für die Verweigerung des Familienasyls entgegen gehalten werden. Familienasyl/Familienflüchtlingsschutz 11/11 Stand 02/19
Dienstanweisung Asylverfahren Familieneinheit nach § 14a AsylG Vorbemerkung: Eine Fiktion kommt nur zum Tragen, wenn für ein Kind nicht ausdrücklich mündlich oder schriftlich ein gesonderter Asylantrag gestellt wird. 1. Antragsfiktion bei Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel (§ 14a Abs. 1) Halten sich zum Zeitpunkt der Asylantragstellung Kinder eines Ausländers im Bundesgebiet auf, die ledig und minderjährig sind, weder freizügigkeitsberechtigt sind noch einen Aufenthaltstitel besitzen und zuvor noch keinen Asylantrag gestellt haben, gilt für sie auch ohne ausdrücklichen Antrag mit der Asylantragstellung der Eltern (eines sorgeberechtigten Elternteils) ein Asylantrag als gestellt. Diese Antragsfiktion gilt unabhängig davon, ob das Bundesamt Kenntnis von der Anwesenheit eines Kindes hat. Erlangt das Bundesamt erst später Kenntnis, gilt daher auch für das Kind das Datum der Asylantragstellung der Eltern. Hinweis: Aktenanlage/Aufnahme in die Akte der Eltern, Erfassung des Vertreters, Aktenführung s. DA-AVS). Um Verzögerungen zu vermeiden, sollen die Verfahren der Eltern und Kinder möglichst gemeinsam oder zumindest sobald als möglich und zwar von ein und demselben Ent- scheider bearbeitet werden. Gleiches gilt auch für etwaige Folgeanträge der Eltern, soweit die sonstigen Voraussetzungen des § 14a erfüllt sind. 2. Nachträgliche Einreise/Geburt eines Kindes (§ 14a Abs. 2) 2.1 Anzeigepflicht Reist ein minderjähriges lediges Kind nach der Asylantragstellung der Eltern (eines sorge- berechtigten Elternteils) ins Bundesgebiet ein oder wird es hier geboren, ist dies dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt, also sich im Asylverfahren befindet, oder Familieneinheit (§ 14a AsylG) 1/6 Stand 08/18
nach Abschluss eines Asylverfahrens keinen Aufenthaltstitel hat oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG besitzt (ausreisepflichtig, aber Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich). Die Meldepflicht obliegt neben dem Vertreter des Kindes auch der Ausländerbehörde. Mit Zugang der zeitlich ersten Anzeige gilt der Asylantrag als gestellt, soweit die sonstigen Voraussetzungen (s.u.) erfüllt sind. Die Meldung sollte Bestandteil der Akte von Eltern und Kindern sein. Für nur die Kinder betreffende Dokumente erfolgt keine Doppelspeicherung, da durch die Kennzeichnung der Akten als „Bezugsakten“ die Auffindbarkeit gewährleistet ist. 3. Zu Vertretungsbefugnis/Geburtsnachweis s. „Asylantragstellung für Minderjährige“. 2.2 Besondere Hinweise 2.2.1 Kind besitzt einen Aufenthaltstitel Obwohl Absatz 2 den Ausschluss der Antragsfiktion nicht wie Absatz 1 ausdrücklich er- wähnt, wenn das Kind im Besitz eines Aufenthaltstitels ist, kann allein daraus nicht ge- schlossen werden, der Gesetzgeber habe in Absatz 2 eine andere Regelung beabsichtigt. Vielmehr regelt Absatz 2 hauptsächlich die Anzeigepflicht, wohingegen Absatz 1 die fiktive gleichzeitige Asylantragstellung von Eltern und Kind bestimmt. Diese Fiktionswirkung soll nach Absatz 1 jedoch dann nicht eintreten, wenn das Kind bei der Asylantragstellung eines Elternteils im Besitz eines eigenen Aufenthaltstitels ist. Dieser gesetzgeberische Grundgedanke erfasst auch die Regelung des Absatzes 2, der nach dem Gesetzeszusammenhang als nähere Bestimmung des Absatzes 1 anzusehen ist. 2.2.2 Keine Fiktion falls Aufenthaltserlaubnis eines Elternteils nicht auf § 25 Abs. 5 AufenthG beruht Nach dem Wortlaut des Absatzes 2 könnte zwar ein fiktiver Asylantrag angenommen wer- den, wenn nur ein Elternteil die genannten Voraussetzungen erfüllt, der andere sorgebe- rechtigte Elternteil jedoch einen weitergehenden Aufenthaltstitel besitzt. Durch die Rege- lung wollte der Gesetzgeber jedoch verhindern, dass durch sukzessive Asylanträge über- lange Aufenthaltszeiten ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen entste- hen. Hat das Kind jedoch einen Anspruch aus § 33 AufenthG auf die Erteilung einer Auf- enthaltserlaubnis oder steht der Schutz nach Art. 6 GG dauerhaft einer Aufenthaltsbeendi- gung entgegen, ist die Durchführung eines Asylverfahrens nicht erforderlich. Stellen aller- dings Eltern mit einem Aufenthaltstitel (z.B. als anerkannte Flüchtlinge) trotzdem einen Asylantrag für das nachgeborene Kind (§ 14 AsylG) und hat das Kind dadurch einen An- spruch nach § 33 AufenthG, muss dieser bearbeitet werden. Lediglich die Fiktion des § 14a AsylG findet keine Anwendung. Familieneinheit (§ 14a AsylG) 2/6 Stand 08/18
2.2.3 Erfüllung der Voraussetzungen Alle Voraussetzungen einer Fiktion müssen zum Zeitpunkt der Einreise oder Geburt des Kindes vorgelegen haben und beim Zugang der Anzeige weiterhin vorliegen. Absatz 2 ist also nicht anwendbar, wenn die Eltern z.B. bei Einreise oder Geburt des Kindes im Besitz eines Aufenthaltstitels waren, der vor Anzeige beim Bundesamt entfallen ist. Dasselbe gilt auch für das Vorliegen eines Aufenthaltstitels beim Kind. 3. Verzicht auf Durchführung eines Asylverfahrens (§ 14a Abs. 3) 3.1 Allgemeines Grds. kann bei §14a-Fällen auf die Durchführung eines Asylverfahrens bis zur Zustellung der Entscheidung verzichtet werden. Hierzu müssen die Eltern des Kindes erklären, dass dem Kind keine Verfolgung i.S. des § 3 Abs. 1 AsylG und kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG drohen. Gemäß § 14a Abs. 3 S. 2 AsylG kann sich der Ver- zicht auch lediglich auf die Prüfung der Anerkennung als Asylberechtigter beziehen. Ent- sprechende Hinweise befinden sich auf den vom AVS im Rahmen der Aktenanla- ge/Aufnahme in die Akte zu versendenden Anschreiben mit Erklärungsformular (D0874, D0878) sowie auf der allgemeinen Mitteilung an den Postempfänger über die Asylantrag- stellung von Kindern nach § 14a AsylG (D0872). Die Formulare beinhalten u.a. auch den Hinweis, dass - falls kein Verzicht erklärt wird, innerhalb von zwei Wochen die Asylgründe schriftlich darzulegen sind und bei nicht frist- gerecht eingehender schriftlicher Begründung nach Aktenlage entschieden wird. Die For- mulare gehen auch darauf ein, ob eine Anhörung statt schriftlicher Erklärung erfolgen soll. Für Minderjährige ab 14 Jahre, die erst nach Asylantragstellung der Eltern einreisen, er- folgt eine Ladung zur Anhörung (D0185), da sie auf Grund der nachträglichen Ei nreise möglicherweise eigene Gründe haben und diese i.d.R. altersbedingt auch vortragen kön- nen. Ein Verzicht umfasst nicht die Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG). 3.2 Rechtliche Auswirkungen des Verzichts Bei einem vollumfänglichen Verzicht hat der Entscheider in der Anhörung der Eltern auch bzgl. der Kinder, für die der Verzicht gilt, das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu prüfen. Ist die Anhörung der Eltern bereits erfolgt, muss zu diesem Punkt gesondert aufgeklärt werden (Anhörung, schriftliche Erklärung). Danach ergeht ein Einstellungsbescheid hinsichtlich der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung sowie der Zuerkennung von subsidiärem Schutz, mit dem auch über die Abschiebungsverbote Familieneinheit (§ 14a AsylG) 3/6 Stand 08/18
entschieden wird (§ 32 AsylG) und es ergeht eine Ausreiseaufforderung mit Abschi e- bungsandrohung. Wurde lediglich auf die Prüfung der Anerkennung als Asylberechtigter verzichtet, so ergeht diesbzgl. ein Einstellungsbescheid, der eine Sachentscheidung zu Flüchtlingsanerken- nung, subsidiärem Schutz sowie Abschiebungsverboten enthält. Hat der Vertreter des Kindes durch ausdrückliche Erklärung auf die Durchführung eines Asylverfahrens für das Kind verzichtet, so gelten bei einer späteren Asylantragstellung nach § 71 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Regelungen über den Folgeantrag. Das gesamte Vor- bringen, das für ein Kind im Rahmen der Antragsfiktion hätte vorgetragen werden können, kann im Folgeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Für das übrige Vorbringen ist die 3-Monatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG zu beachten. Die Ausreisefrist bei einem Verzicht beträgt 30 Tage. Da in diesen Fällen aus systemtechnischen Gründen nicht die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung des Typs "A" (D0122), sondern des Typs "C" (keine aufschieben- de Wirkung, D0202) automatisch erstellt wird, ist in einem Aktenvermerk sicherzustellen, dass im Rahmen der Bescheidzustellung, die richtige versendet wird (D1174 Aktenvermerk_AustauschRBB) unter Hinweis im Betrefffeld: "Austausch RBB – s. Verfügung im Aktenvermerk D1174". 4. Notwendigkeit der ED-Behandlung Unabhängig von einer Verzichtserklärung der Eltern nach § 14a Abs. 3 AsylG oder der Durchführung einer Anhörung ist für Kinder eine ED-Behandlung erforderlich. Ist eine sol- che nicht oder nur unvollständig erfolgt, ist dies ggf. im Rahmen der Anhörung nachzuho- len (Lichtbild für alle, Fingerabdrücke ab 14 Jahre). Erfolgt keine Anhörung, ist dies vor Entscheidung separat zu veranlassen. 5. Ergänzende Hinweise zur Anhörung Eine Anhörung erfolgt je nach Alter der Minderjährigen. Kinder unter sechs Jahren werden grds. nicht angehört, soweit der Sachverhalt ausreichend geklärt ist (§ 24 Abs. 1 S. 6 AsylG). Bis zum vollendeten 13. Lebensjahr können Kinder angehört werden, wenn dies geboten und möglich ist, und ab vollendetem 14. Lebensjahr sind sie grds. anzuhören. Ist unklar, ob Kinder auf Grund ihres Alters oder ihrer psychischen Verfassung angehört wer- den können, verfügt der Anhörer/Entscheider entsprechend. Zu Besonderheiten der Anhö- rung von Kindern im Übrigen s. Kapitel „Anhörung“ insbes. Abschnitt 6 (Kinderspezifische Fluchtgründe) sowie Kapitel „Unbegleitete Minderjährige“ Abschnitt 6.5. Familieneinheit (§ 14a AsylG) 4/6 Stand 08/18
Wird eine Anhörung nicht durchgeführt ist ersatzweise eine schriftliche Stellungnahme für Kinder unter 14 Jahre erforderlich (s.3.1), soweit sich keine ausreichende Sachver- haltsaufklärung aus dem Vortrag der Eltern für die Kinder ergibt. Eine die Anhörung erset- zende Stellungnahme ist für Minderjährige ab 14 Jahre grds. nicht möglich. 6. Entscheidung 6.1 Allgemeines Asylanträge auf Grund Antragsfiktion sind nicht anders zu behandeln als ausdrücklich ge- stellte Asylanträge. Vor einer Entscheidung über den Asylantrag eines Kindes ist in einem § 14a-Fall sicher- heitshalber noch einmal im AZR zu prüfen, ob die Eltern (inzwischen) einen Aufenthalts- titel besitzen. Ist ein Aufenthaltstitel zwar beantragt, jedoch noch nicht erteilt, ist bei der Ausländerbehörde nachzufragen, ob eine solche Erteilung beabsichtigt ist. Grds. sollen die Anträge der Eltern und Kinder möglichst gleichzeitig und vom selben Ent- scheider entschieden werden. Zur Entscheidung bei Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens s.0. Von einer Abschiebungsandrohung ist im Hinblick auf die Regelungen des Familiennach- zugs der §§ 27 ff AufenthG vorläufig abzusehen, wenn ein Elternteil einen Aufenthaltstitel besitzt (außer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG). 6.2 Entscheidungen ohne Lichtbild Bei §14 a-Fällen ist grundsätzlich die ABH für die Aufnahme des Lichtbildes zuständig, sofern die Eltern nicht mehr AE-wohnpflichtig sind. Die Verfahren sind auch ohne Lichtbild entscheidungsreif, sobald die Aufforderung zur Aufnahme eines Lichtbildes an die ABH versandt wurde. Das Abwarten einer Reaktion ist nicht erforderlich. 6.3 Bescheid der Eltern noch nicht rechtskräftig Für die Entscheidung des Kindes muss der Ausgang des Klageverfahrens der Eltern nicht abgewartet werden. Vielmehr soll die Entscheidung im Sinne der Rechtssicherheit und Klarheit über die aufenthaltsrechtliche Situation sobald als möglich getroffen werden. Bei der Entscheidung im Verfahren des Kindes ist jedoch die Frage der Bestandskraft des elterlichen Bescheids von Bedeutung. Die nachfolgende Darstellung zeigt die möglichen Varianten einer Entscheidung sowohl im Fall des positiven als auch negativen Ausgangs des elterlichen Verfahrens (vor und nach Rechtskraft). Familieneinheit (§ 14a AsylG) 5/6 Stand 08/18
Bescheid Eltern bestands-/rechtskräftig Teilbestandskraft (positive Entschei- dung; Aufstockungsklage s.u.) positiv Kind erhält Familien- schutz Kind erhält Familienschutz (§ 26 Abs. 2 und 5 (§ 26 Abs. 2 und 5 AsylG) AsylG) Bescheid Eltern bestands-/rechtskräftig nicht bestands-/rechtskräftig negativ - Kind Schutzgewäh- - Kind Schutzgewährung aus eigenem rung aus eigenem Rechtsanspruch Rechtsanspruch - ansonsten Ablehnung, aber nicht - ansonsten Ableh- nach § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG (!), nung nach 30 Abs. sondern aufgrund der eigenen 3 Nr. 7 AsylG Gründe; Möglich sind einfache Ablehnung oder Ablehnung nach §§ 29a, 30 Abs. 1, 2, 3 Nr. 1 bis 6 oder 30 Abs. 4 AsylG. Wurde im Verfahren der Eltern nur subsidiärer Schutz gewährt und zielt die Klage auf ei- nen höherwertigen Schutzstatus (Aufstockungsklage), so wird dem Kind nach oben ski z- ziertem Verfahren zunächst zwar nur der subsidiäre Schutz gewährt. Die Eltern haben je- doch die Möglichkeit auch gegen diese Entscheidung zu klagen, sodass die Klagen vor Gericht evtl. noch gebündelt werden können. Das Kind erhält in jedem Fall mit Klageaus- gang denselben Status wie die Eltern, soweit das Gericht nicht auf einen eigenen Rechts- anspruch hin anders entscheidet. Wird gegen die für das Kind getroffene Entscheidung nicht vor Bestandskraft geklagt, bleibt noch die Folgeantragstellung, um ggf. dadurch den höherwertigen Schutz der Eltern auch zu erhalten. 7. Sonderfall – konkret bevorstehende Abschiebungsmaßnahme Sollte in Einzelfällen die Ausländerbehörde wegen bevorstehender konkreter Abschiebungsmaßnahmen gegen die Eltern auf ein beschleunigtes Verfahren drängen, weist der Entscheider das AVS an, den Eltern unter Verwendung des Formulars D1159 Gelegenheit zur Stellungnahme zu eventuellen eigenen Asylgründen des Kindes einzuräumen. Erfolgt keine Äußerung, wird nach Aktenlage entschieden. Familieneinheit (§ 14a AsylG) 6/6 Stand 08/18
Dienstanweisung Asylverfahren Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG 1. Allgemeines § 3 Abs. 1 AsylG definiert, wer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.Juli 1951 ist. Danach ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die §§ 3a bis 3e AsylG enthalten Auslegungsbestimmungen für die einzelnen Elemente der Flüchtlingsdefinition, mit denen die Vorgaben aus Artikel 6 bis 10 QualfRL umgesetzt werden. 2. Verfolgungshandlung § 3a AsylG gibt Hinweise was als „Verfolgung“ anzusehen ist. Absatz 1 legt abstrakt die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verfolgungshandlung fest. Absatz 1 Nr. 1 behandelt die Verfolgungsrelevanz einmaliger Eingriffshandlungen oder mehrfacher Eingriffshandlungen derselben Art. Es kommen nur schwerwiegende Verletzungen der grundlegenden Menschenrechte als Verfolgungshandlungen in Betracht. Dazu gehören vor allem, aber nicht ausschließlich, Eingriffe in die nicht derogierbaren Rechte der Europäischen Menschenrechtskonvention, u.a. das Recht auf Leben, Schutz vor Folter und vor erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung. Eingriffe in andere Rechte kommen als Verfolgungshandlungen in Betracht, wenn sie mit den notstandsfesten Rechten der EMRK vergleichbar sind, z.B. schwerwiegende Eingriffe in das Recht auf Freiheit. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass eine Verfolgung sowohl auf einem einmaligen Eingriff als auch auf mehrfachen Eingriffen derselben Art beruhen kann. Damit wird verdeutlicht, dass für die Frage, ob eine Verfolgung vorliegt, einzelne Verfolgungshandlungen nicht isoliert voneinander betrachtet werden dürfen; vielmehr ist die Frage auf der Grundlage einer Gesamtschau aller relevanten Maßnahmen zu beantworten. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die bloße Addition von für sich genommen noch nicht verfolgungserheblichen Eingriffen ab einer bestimmten Häufigkeit Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG 1/14 Stand 08/18
Verfolgung darstellt. Auch in diesen Fällen ist zu prüfen, ob die wiederholten Eingriffe als Ganzes die Schwelle der schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte überschreiten. Absatz 1 Nr. 2 regelt die Verfolgungsrelevanz unterschiedlicher Eingriffshandlungen, wenn diese kumuliert durchgeführt werden. Eine Verfolgung liegt auch hier nur vor, wenn die Eingriffe in ihrer Gesamtheit einer schweren Verletzung grundlegender Menschenrechte gleichkommen. Dies ist im Wege einer Gesamtschau aller erheblichen Umstände zu beurteilen. Bei der Prüfung sind alle Übergriffe, Repressalien, Diskriminierungen, Nachteile und Beeinträchtigungen festzustellen, denen ein Antragsteller ausgesetzt worden ist. Dabei sind auch Verletzungen sogenannter wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte (z.B. das Recht auf Wohnen, Bildung, Arbeit, soziale Sicherung und Gesundheit) zu berücksichtigen. Die Maßnahmen sind danach zu bewerten, ob sie in ihrer Gesamtwirkung als schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte anzusehen sind. Die Bewertung kann nicht durch eine bloße Addition von für sich genommen noch nicht verfolgungserheblichen Eingriffen erfolgen. Allein der pauschale Verweis auf Diskriminierungen im Herkunftsland ist nicht ausreichend, um einen Schutzbedarf zu belegen. Es muss im Einzelfall dargelegt werden, mit welchen konkreten Maßnahmen der Antragsteller persönlich konfrontiert war. Siehe auch Abschnitt Medizinische Untersuchung bei Hinweis auf erlittene Verfolgung oder erlittenen ernsthaften Schaden in der Vergangenheit Es kommt darauf an, ob der Einzelne durch dauernde Diskriminierungen, Benachteiligungen, kleinere Rechtsverletzungen, Schikanen etc. in eine Situation geraten ist, die ihm ein Weiterleben unter solchen Bedingungen schließlich wegen Unvereinbarkeit mit seiner Menschenwürde unzumutbar machen kann. Minderheitenangehörigen darf nicht einfach der Verfolgungsschutz durch Verweis auf die “zumutbare Hinnahme eines gewissen Maßes an Diskriminierung” versagt werden, wenn in der Summe die Benachteiligungen (etwa beim Ausschluss von der Schulbildung, Arbeitsmarkt, Krankenversorgung, etc.) ihr Leben unmöglich machen bzw. so stark einschränken, dass dies einem echten Vertreibungsdruck durch Schaffung einer ausweglosen Lage gleichkommt. Die allgemeine Lage im Herkunftsland ist in die Bewertung einzubeziehen. So müssten beispielsweise Einschränkungen beim Zugang zu Bildung oder Arbeitsmarkt (evtl. in Verbindung mit anderen Maßnahmen) in ihren Auswirkungen so gravierend sein, dass keine Existenzgrundlage mehr gegeben ist und dadurch eine ausweglose Lage besteht. Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG 2/14 Stand 08/18