DA-Asyl 21.02.2019

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwirklichung des Kindeswohlvorrangs bei Maßnahmen des BAMF

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5.2.1.2          Rechtliche Bewertung Der Verfolgungsgrund einer bestimmten sozialen Gruppe liegt bei Frauen und Mädchen vor, die bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland befürchten müssen, bei Nichtvornahme einer (auch erneuten) Genitalverstümmelung von der dortigen Umgebungsgesellschaft generell diskriminiert, geächtet oder ausgestoßen zu werden (zu weiteren Einzelheiten siehe DA-Asyl, Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe). Liegt ein Verfolgungsgrund nach dieser Definition vor und kann eine Antragstellerin glaub- haft machen, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Genitalverstümmelung droht, ist regelmäßig Flüchtlingsschutz festzustellen, wenn kein Schutzakteur besteht und kein interner Schutz gegeben ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie einer Bevölke- rungsgruppe angehört, die diese Praxis ausübt und sie nicht in einem so fortgeschrittenen Alter ist, dass die Vornahme der Zwangsbeschneidung ausgeschlossen erscheinen lässt. Bei Fallkonstellationen mit Bezug zu FGM sind staatliche Schutzmöglichkeiten (§ 3d AsylG) und die Verfügbarkeit internen Schutzes (§ 3e AsylG) sorgfältig zu bewerten (vgl. jeweilige HKL-Leitsätze, zu den grundsätzlichen Voraussetzungen siehe DA-Asyl). Neben den allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen sind insbesondere die folgenden Aspekte bei der Prüfung staatlicher Schutzmöglichkeiten zu berücksichtigen:  Werden gesetzliche Bestimmungen zum Schutz vor FGM in der Praxis umgesetzt und ist der Schutz für die Antragstellerin auch zugänglich?  Die Möglichkeit einer vorübergehenden Aufnahme in einer Schutzeinrichtung erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Annahme ausreichender staatlicher Schutzmög- lichkeiten i. S. v. § 3d AsylG. Bei der Frage nach internem Schutz ist insbesondere zu prüfen, ob in einem Landesteil, in dem die Betroffene keiner Gefahr der Zwangsbeschneidung ausgesetzt ist, auch tatsächlich eine Existenzmöglichkeit besteht. Auf Grund der Gesellschaftsstruktur der betroffenen Länder sind Frauen und Mädchen dort im Allgemeinen wirtschaftlich und sozial auf den Familienverband angewiesen. Ist die Betroffene im sicheren Landesteil allein     und   mangels      Existenzgrundlage    gezwungen, wieder   zu ihrer  Großfamilie zurückzukehren, liegen die Voraussetzungen für internen Schutz nicht vor. Im Rahmen der Bewahrung der kulturellen Tradition durch die (Groß-)Familie wird die Gefahr, der Genitalverstümmelung         unterzogen   zu   werden,   ganz wesentlich von den eigenen Angehörigen ausgehen. 5.2.1.3          Rechtliche Bewertung bei bereits erfolgter FGM Nach Art. 4 Abs. 4 QualfRL stellt eine bereits erlittene Vorverfolgung (hier: FGM) einen ernsthaften Hinweis darauf dar, dass eine begründete Furcht vor erneuter Verfolgung besteht. Dies gilt nicht, wenn stichhaltige Gründe gegen diese Regelvermutung sprechen. Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG       9/14                           Stand 08/18
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Der Umstand, dass eine bereits erlittene Genitalverstümmelung ihrer Natur nach eher ein einmaliger Initiationsritus ist und daher nach Vollzug grundsätzlich keine dauerhafte, immer wieder akut werdende Bedrohung darstellt, kann grundsätzlich ein stichhaltiger Grund für das Fehlen einer Wiederholungsgefahr sein. Allerdings ist zu beachten, ob für das Herkunftsland der Antragstellerin Erkenntnisse oder Hinweise darüber vorliegen, dass nach einer bereits vorgenommenen FGM erneut ein solcher Eingriff drohen könnte (vgl. HKL-LS oder glaubhafter individueller Vortrag). Dies kann z. B. vor einer Heirat oder nach der Geburt eines Kindes (insbesondere bei Typ III der FGM-Formen wahrscheinlich) der Fall sein. Bei einer erneut drohenden FGM liegen somit keine stichhaltigen Gründe gegen die Regelvermutung i. S. v. Art. 4 Abs. 4 QualfRL vor, so            dass die weitere rechtliche Bewertung nach den oben beschriebenen Grundsätzen erfolgt. Bei erfolgter Genitalverstümmelung und fehlender Gefahr einer erneuten FGM sind die Folgen des erlittenen Eingriffs im Rahmen krankheitsbedingter Abschiebungsverbote i. S. v. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG aufzuklären und zu berücksichtigen (zur Prüfung s. DA-Asyl, Krankheitsbedingte Abschiebungsverbote, zu fachärztlichen Stellungnahmen s. u.). 5.2.1.4         Ergänzende Hinweise zur Anhörung Es besteht grds. die Pflicht zur Anhörung der Eltern bei nachgeborenen Töchtern unter sechs Jahren, wenn ein Bezug zu FGM besteht oder zu vermuten ist. Diese Regelung erfolgte mit Blick auf das Kindeswohl (s. auch „Maßnahmen zum Schutz von Minderjährigen im Bundesgebiet“) und die Möglichkeit, im Rahmen der Anhörung ab- zuklären, ob für die Tochter bei Rückkehr in das Herkunftsland die beachtliche Gefahr ei- ner FGM besteht und ob die Eltern in der Lage und willens sind, ihre Tochter vor einer Genitalverstümmelung zu schützen. Die DA-Asyl enthält im Kapitel „Anhörung“ bei bestimmten Fallgruppen Sonderregelungen; hierzu gehört auch der mögliche Ausschluss der Eltern von der Anhörung ihrer Kinder bei Bezug zu FGM. FGM ist in bestimmten Herkunftsländern als gesellschaftliche Norm fest verankert und gleichzeitig tabuisiert, so dass Mädchen und Frauen dieses Thema aufgrund ihrer sozi o- kulturellen Prägung in der Anhörung häufig nicht von sich aus ansprechen können. Wenn aufgrund von HKL-Informationen Anhaltspunkte für eine drohende Genitalver- stümmelung vorliegen (z. B. wegen der Zugehörigkeit zu einer Bevölkerungsgruppe, die diese Praxis ausübt), ist dies in der Anhörung auch ohne Vortrag durch die Antragstelle- rin aufzuklären. Die Antragstellerin ist hierzu mit der gebotenen Sensibilität zu befragen. Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG     10/14                              Stand 08/18
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Weitere Verfahrenshinweise:  Antragstellerinnen aus sicheren HKL: Genitalverstümmelung ist in Ghana als auch in Senegal gesetzlich verboten, gleichwohl findet FGM in nicht unerheblichem Um- fang statt (vgl. HKL-LS). Auch hier gilt die Regelvermutung nach 16a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29a Abs. 2 AsylG i. V. m. Anlage II zum AsylG (s. auch DA-Asyl, Bescheide, 5. Entscheidungen nach § 29a AsylG), so dass es grundsätzlich der Antragstellerin obliegt, die gesetzliche Annahme, dass ihr keine Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht, zu widerlegen. Gleichwohl kann die Antragstellerin bei der obligato- rischen Belehrung für Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten (vgl. auch TBS AH 111) auf die grundsätzlich bestehende Relevanz einer FGM für das Asylverfah- ren hingewiesen werden, um ihr den Einstieg in das Thema in der Anhörung zu er- leichtern.  Wortwahl: Für Antragsteller/innen aus Prävalenzstaaten ist FGM „normal“, so dass Antragstellerinnen den Begriff „Genitalverstümmelung“ (der nach einem menschen- rechtsorientierten Ansatz angemessen ist) als diskriminierend empfinden könnten. In Abstimmung mit dem/der Dolmetscher/in sollte daher – wenn eine entsprechen- de Übersetzungsmöglichkeit besteht – gegenüber der Antragstellerin der Begriff „Beschneidung“ benutzt werden.  Um Befürchtungen der Betroffenen zu zerstreuen, ihr Vortrag zu drohender oder stattgefundener Genitalverstümmelung könnte ihren Landsleuten in Deutschland bekannt werden, sollen die Antragstellerinnen in der Anhörung darauf hingewiesen werden, dass die Dolmetscher/innen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.  Sprechen Eltern für ihre minderjährige Tochter dieses Thema nicht an, kann hierfür auch Grund sein, dass sie in Verbundenheit mit ihrer Tradition beabsichtigen, diese Maßnahme an ihrer Tochter vornehmen zu lassen und sie hiervor gar nicht schüt- zen wollen. Zum weiteren Vorgehen s. DA-Asyl, Anhörung, sowie Abschnitt unten „Maßnahmen zum Schutz von Minderjährigen im Bundesgebiet“.  Die Sonderbeauftragte für geschlechtsspezifisch Verfolgte ist nach den Vorgaben der DA-Asyl, Sonderbeauftragte einzubinden.  Fachärztliche Bescheinigung: Grundsätzlich ist bei einem glaubhaften Vortrag zu einer stattgefundenen oder drohenden Genitalverstümmelung eine fachärztliche Bescheinigung einzuholen. Aus Gründen des Kindeswohls (Vermeidung einer nicht zwingend erforderlichen gynäko- logischen Untersuchung) kann die obligatorische Vorlage einer fachärztlichen Bescheini- gung ausnahmsweise entfallen, wenn es sich bei der Betroffenen um ein in Deutschland geborenes Mädchen handelt und keine Hinweise vorliegen, dass bereits eine Genitalver- stümmelung stattgefunden hat. Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG   11/14                             Stand 08/18
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Die fachärztliche Bescheinigung sollte folgende Fragen beantworten:  Hat eine FGM stattgefunden?  Welcher Typ FGM nach WHO liegt vor?  Gesundheitliche Folgen der FGM?  Welcher Behandlungsbedarf besteht ggf.?  Welche Folgen hätte ggf. eine Nichtbehandlung? Zu weiteren Details vgl. auch: DA-Asyl, Krankheitsbedingte Abschiebungsverbote). Es empfiehlt sich, die Antragstellerin bereits in der Anhörung unter Fristsetzung zur Vorlage dieser Bescheinigung aufzufordern. Für die Erteilung eines Auftrages zur Erstellung einer fachärztlichen Bescheinigung bei minderjährigen Mädchen sind die Formblätter D1147 und D1148 (Einverständ- niserklärung des/der Sorgeberechtigten) in der MARiS-Schriftstückliste eingestellt. 5.2.1.5         Maßnahmen zum Schutz von Minderjährigen im Bundesgebiet: Auch bei Gewährung des Flüchtlingsschutzes für ein minderjähriges Mädchen wegen dro- hender Genitalverstümmelung kann die Vornahme dieser Handlung - mit Duldung oder sogar auf Betreiben der Eltern - nicht ausgeschlossen werden. Um den Schutz für die Minderjährige möglichst effektiv zu gestalten und die Ernsthaftigkeit zu betonen, mit der die deutschen Behörden diese Zwangsmaßnahme unterbinden wollen, sollen die Eltern bereits in der Anhörung darauf hingewiesen werden, dass, sofern Flüchtlingsschutz ge- währt werden sollte, der Flüchtlingsstatus widerrufen wird, wenn die Genitalverstümme- lung zu einem späteren Zeitpunkt dennoch erfolgt. Den Eltern ist zu verdeutlichen, dass die Gesundheit ihrer Tochter durch eine fachärztliche Untersuchung erneut überprüft wer- den kann, da der Fortbestand des Flüchtlingsschutzes spätestens nach drei Jahren von Amts wegen zu überprüfen ist; ein Widerruf kann die Aufenthaltsbeendigung für die ganze Familie zur Folge haben. Die Eltern sind in der Anhörung ferner darauf hinzuweisen, dass Genitalverstümmelung in Deutschland auch wenn sie mit Einwilligung erfolgt, als Körper- verletzung, zumeist in verschärfter Form als schwere oder gefährliche Körperverletzung, mit Freiheitsstrafe bestraft wird. Dem Bescheid, mit dem Flüchtlingsschutz zuerkannt wird, ist ein Informationsblatt beizu- fügen, das die Eltern in ihrer Heimatsprache auf die rechtlichen Folgen einer nachträgli- chen Genitalverstümmelung hinweist. Hinweis: Im Rahmen des Bescheidzustellungsauftrages ist dem AVS in Form einer Verfü- gung mitzuteilen, welches Informationsblatt dem Bescheid beizufügen ist (Dokumenten- nummern D1132-D1144). Die Hinweise sind in die Anhörungsniederschrift aufzunehmen. Für die zuständige Ausländerbehörde sind die Gründe für die positive Entscheidung und die erfolgten Hinweise aus dem der Bescheidausfertigung beigefügten Anhörungsprotokoll erkennbar. Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG    12/14                              Stand 08/18
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Ist ausnahmsweise keine Anhörung erfolgt, ist der Bescheidausfertigung für die Ausländerbehörde ausnahmsweise der Begründungsvermerk beizufügen. 5.3 Politische Überzeugung Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in § 3 c AsylG genannten potenziellen Verfol- ger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Über- zeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. § 3b Absatz 2 AsylG enthält den Grundsatz, dass die dem Verfolgten nur zugeschriebe- nen Verfolgungsmerkmale tatsächlichen Verfolgungsmerkmalen gleich stehen. 6. Ausschlussgründe für Flüchtlingsanerkennung                  gemäß    §  60    Abs.    8 AufenthG oder § 3 Abs. 2 AsylG Hinweis: Dieser Abschnitt wurde durch den neuen Abschnitt „Ausschlusstatbestände“ er- setzt. 7. Interner Schutz Der Begriff Interner Schutz in § 3e AsylG entspricht dem in der deutschen Asylpraxis ent- wickelten Rechtsbegriff der „inländischen Fluchtalternative“. Die Regelung verdeutlicht die Nachrangigkeit der Flüchtlingsanerkennung und schließt die Zuerkennung der Flüchtlings- eigenschaft aus, wenn an einem Ort im Herkunftsland Schutz vor Verfolgung gefunden werden kann. Ein Antragsteller muss das Schutzgebiet des Herkunftslandes sicher und legal erreichen können, dort aufgenommen werden und von ihm vernünftigerweise zu erwarten sein, dass er sich dort niederlässt Am Zufluchtsort muss der Antragsteller eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden, d. h. es muss zumindest das Existenzminimum gewährleistet sein. Fehlt es an einer Exi s- tenzgrundlage, ist eine interne Schutzmöglichkeit nicht gegeben. Dies gilt auch, wenn im Herkunftsgebiet die Lebensverhältnisse gleichermaßen schlecht sind. Für die Frage, ob der Antragsteller vor Verfolgung sicher ist und eine ausreichende Le- bensgrundlage besteht, kommt es danach allein auf die allgemeinen Gegebenheiten im Zufluchtsgebiet und die persönlichen Umstände des Antragstellers an. Die Voraus- setzungen für den internen Schutz müssen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Asyl- antrag vorliegen. Dies gilt auch für die Frage der Erreichbarkeit des Zufluchtsortes. Eine interne Schutzmöglichkeit liegt daher auch dann vor, wenn sie zwar im Zeitpunkt der Aus- Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG  13/14                             Stand 08/18
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reise noch nicht bestanden hat oder nicht erreichbar war, diese Voraussetzungen aber im Zeitpunkt der Entscheidung gegeben sind. Das Tatbestandsmerkmal der „Aufnahme“ setzt voraus, dass der Antragsteller tatsächlich Zugang zum Schutzgebiet hat und sich dort dauerhaft aufhalten kann. In den HKL- Leitsätzen werden Ausführungen gemacht, unter welchen Voraussetzungen interner Schutz angenommen werden kann. Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG 14/14                            Stand 08/18
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Dienstanweisung Asylverfahren Folgeanträge Folgeanträge sind mit Priorität zu bearbeiten (vgl. DA-Asyl ”Prioritäten”). 1. Grundsatz Ein erneuter Asylantrag nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags wird nach der Begriffsbestimmung des § 71 Abs. 1 AsylG als Folgeantrag be- zeichnet. Um einen Folgeantrag handelt es sich auch bei einem Asylantrag nach dem Wi- derruf oder der Rücknahme einer positiven Entscheidung, da in diesem Verfahren eben- falls eine Ablehnung enthalten ist. Ist das Asylrecht oder der Flüchtlingsschutz dagegen nach § 72 AsylG erloschen, handelt es sich um einen (erneuten) Asylerstantrag. 2. Zuständigkeit und Antragstellung Ist zum Zeitpunkt der Antragstellung die Klage gegen die Ablehnung des früheren Asylan- trages noch anhängig, ist nach den Regelungen im Kapitel ”Folgeanträge während noch laufenden Gerichtsverfahrens” zu verfahren. 2.1. Persönliche Antragstellung Der Folgeantrag ist grundsätzlich persönlich in der Dienststelle zu stellen, die der Aufnah- meeinrichtung zugeordnet ist, in der der Folgeantragsteller während des früheren Asylver- fahrens zu wohnen verpflichtet war (§ 71 Abs. 2 Satz 1 AsylG). Erscheint ein zur persönlichen Folgeantragstellung i.S.v. § 71 Abs. 2 AsylG verpflichteter Ausländer bei einer unzuständigen Dienststelle oder der Zentrale, wird er darauf hinge- wiesen, in welche Dienststelle er sich zu begeben hat, um persönlich eine wirksame Stel- lung des Folgeantrags vorzunehmen; er erhält keine Bescheinigung, z.B. als Folgeantrag- steller. 2.2. Schriftliche Antragstellung Eine schriftliche Folgeantragstellung hat gem. § 71 Abs. 2 Satz 4 AsylG zu erfolgen wenn -   der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, oder -   die Dienststelle, die nach § 71 Abs. 2 Satz 1 AsylG zuständig wäre, nicht mehr be- steht. Folgeanträge                               1/10                              Stand 02/19
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-  der Ausländer erst nach der Entscheidung des Bundesamtes aus der Haft entlas- sen wird und somit für ihn keine Verpflichtung zum Wohnen in einer Aufnahmeein- richtung (Umkehrschluss aus § 47 Abs. 1 Satz 2 AsylG) besteht; für die Stellung ei- nes Folgeantrages greift hier § 71 Abs. 2 Satz 4 AsylG. Zwar sieht die gesetzliche Regelung die Antragstellung bei der Zentrale des Bundesamtes vor, jedoch ist eine schriftliche Antragstellung in den dezentralen Einheiten des Bundes- amtes unschädlich und aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung zu bevorzugen. Befindet sich der Folgeantragsteller in Haft oder sonstigem öffentlichen Gewahrsam, in einem Krankenhaus, in einer Heil- und Pflegeanstalt oder einer Jugendhilfeeinrichtung (§ 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG) oder ist er nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert (Nachweis z.B. ärztliches Attest), ist der Folgeantrag ebenfalls schriftlich zu stellen (§ 71 Abs. 2 Satz 3 AsylG). Hinweis: Eine Schutzwohnung oder sonstige geeignete Unterbringungseinrichtung für Op- fer von Menschenhandel stellt zwar keine der in § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG genannten Einrichtungen dar. Auf Grund der besonderen Bedürfnisse dieser Personengruppe bzw. des Schutzbedarfes der Opfer von Menschenhandel ist auch in diesen Fällen eine schrift- liche Folgeantragstellung möglich. Im Falle der wirksamen schriftlichen Folgeantragstellung erfolgen die Aktenanlage sowie die weitere Bearbeitung grundsätzlich in der Dienststelle, die dem Wohnort des Folgean- tragstellers am nächsten liegt und in der das betreffende Herkunftsland bearbeitet wird. Geht ein wirksam gestellter Folgeantrag in der Zentrale ein, wird dieser im Zentral-AVS eingescannt und anschließend an die dem Wohnort des Antragstellers nächstgelegene Dienststelle des Bundesamtes weitergeleitet, die auch das HKL bearbeitet. Geht ein Folgeantrag schriftlich ein, obwohl die wirksame Stellung des Folgeantrages nur persönlich in der zuständigen Dienststelle erfolgen kann, ist der Ausländer bzw. sein Ver- fahrensbevollmächtigter schriftlich auf das Erfordernis der persönlichen Antragstellung hinzuweisen; mit dem Antrag eingereichte Unterlagen verbleiben zunächst dort, wo der Antrag eingegangen ist. Auf die DA-AVS wird verwiesen. Hinweis: Wird zusammen mit einem unwirksamen Folgeantrag ein ausdrücklicher Antrag auf Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gestellt oder werden in dem Folgean- trag auch Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG geltend gemacht, erstreckt sich die Unwirksamkeit nicht auf den Wiederaufgreifensantrag. Dieser ist nach Überprüfung der Antragsunterlagen als wirksam gestellt mit der Folge einer Aktenanlage zu erachten. Auch in den Fällen, in denen in einem unwirksamen Folgeantrag kein ausdrücklicher An- trag auf Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gestellt wird, die Begründung Folgeanträge                              2/10                               Stand 02/19
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des Folgeantrages zu Art.16a GG, § 3 und/oder § 4 AsylG jedoch auch die Tatbestands- voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG umfasst, ist ein Wiederaufgreifensver- fahren anzulegen. Die Geltendmachung von Gefahren, die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG darstellen können, setzt nicht voraus, dass die Rechtsnorm ausdrücklich benannt wird. Bei der Entscheidung im Rahmen des Wiederaufgreifensan- trags sind die dargelegten Gründe zu würdigen. Enthält der unwirksame Folgeantrag keine Ausführungen dazu, dass Schutz vor Gefahren gesucht wird, die von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG erfasst sind, ist kein Wiederaufgreifens- antrag anzulegen. Wird eine Akte für einen Wiederaufgreifensantrag angelegt, umfasst diese sämtliche ei n- gegangenen Papiere; zu keinem Zeitpunkt erfolgt eine (teilweise) Rücksendung. Die die Unwirksamkeit des Folgeantrags feststellenden Dokumentvorlagen D0844 bzw. D0845 weisen den Antragsteller auch darauf hin, dass der Wiederaufgreifensantrag im Hinblick auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen keine den Vollzug hemmende Wirkung i.S.v. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG entfaltet. 3. Ed-Behandlung Bei persönlich gestellten Folgeanträgen wird die ed-Behandlung im Rahmen der Aktenan- lage durchgeführt. Bei schriftlich gestellten Folgeanträgen findet die ed-Behandlung grundsätzlich im Rahmen der informatorischen Anhörung statt. 4. Anhörung Ein Folgeantrag ist grundsätzlich bereits bei der Antragstellung schriftlich oder mündlich zu begründen, wobei verlangt werden kann, dass die Angaben schriftlich gemacht werden (§ 71 Abs. 3 Satz 1, 2 AsylG); es bedarf keiner Anhörung (§ 71 Abs. 3 Satz 3 AsylG), wenn die abgegebene Begründung zur Prüfung der Voraussetzungen des § 51 VwVfG ausrei- chen. Dies gilt entsprechend bei gleichzeitig gestelltem Folge- und Wiederaufgreifensan- trag. Ausnahme Dublinverfahren Wird im Rahmen der Aktenanlage festgestellt, dass im Erstverfahren ein Dublinverfahren durchgeführt wurde, so kann die Durchführung des persönlichen Gesprächs im Sinne von Art. 5 Dublin III-VO erforderlich sein. Siehe hierzu DA-Dublin. Informatorische Anhörung (Prüfung Vorliegen der Voraussetzung § 51 VwVfG) Soweit es im Einzelfall angezeigt erscheint, ist bei einem Folgeantrag eine informatorische Anhörung möglich. Bei der Ladung und einer ggf. erforderlichen Anschriftenermittlung ist Folgeanträge                               3/10                               Stand 02/19
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dabei entsprechend den allgemeinen Regelungen zu verfahren. Im Ladungsschreiben und in der Niederschrift zur Anhörung ist diese jedoch ausdrücklich als ”informatorisch” zu de- klarieren, um den Anschein eines durchgeführten Asylverfahrens zu vermeiden. Um dem Untersuchungsgrundsatz des § 24 Abs.1 AsylG bzw. VwVfG zu genügen, ist es ggfs. erforderlich, weitere Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung (z.B. informatorische Anhörung, Sachverständigengutachten, ergänzende schriftliche Begründung des Antrag- stellers) zu ergreifen. Eine informatorische Anhörung ist jedoch nur dann durchzuführen, wenn ohne diese eine Entscheidung nicht ergehen kann. Dies gilt beispielsweise -    wenn der Folgeantragstellerdarlegt, dass er zwischenzeitlich wieder in seinem Her- kunftsland gewesen ist und substantiiert individuelle Verfolgungsgründe geltend macht. -    in Fällen, in denen der Antragsteller Krankheiten vorträgt,ist eine informatorische An- hörung nur dann notwendig, wenn die Krankheit geeignet ist ein Abschiebungsverbot zu begründen (siehe Kapitel „Krankheitsbedingte Abschiebungsverbote“). Sofern der Antragsteller bereits subtanziierte Gutachten oder Stellungnahmen vorlegt, die eine einschlägige Erkrankung bescheinigen, wird regelmäßig eine informatorische Anhö- rung zur Überprüfung nicht notwendig sein und es ist ein geeigneteres Mittel zur weite- ren Sachaufklärung zu wählen (z.B. Nachfrage beim behandelnden Arzt oder Einho- lung eines Sachverständigengutachtens). Der Vortrag sollte vor dem Hintergrund des abgelehnten Erstantrages kritisch hinterfragt werden. Wurde das Erstverfahren vor dem 28.08.2007 entschieden und der europarechtliche sub- sidiäre Schutz konnte noch nicht geprüft werden, ist es zwingend erforderlich, erstmalig den subsidiären Schutz ebenso wie die Abschiebungsverbote zu prüfen. Die erstmalige Sachentscheidung zum subsidiären Schutz kann nur im Rahmen eines weiteren Asylver- fahrens ergehen. Bei Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gelten die Regelungen des 4. Abschnitts des AsylG zum Asylverfahren, also auch die Verpflichtung des § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG, wonach der Ausländer persönlich anzuhören ist. Von einer Anhörung kann nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen abgesehen werden, etwa wenn der Antragsteller als Asylberechtigter anerkannt werden soll (§ 24 Abs. 1 Satz 4 AsylG). In den entsprechenden Bescheiden genügt als Begründung für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens der Hinweis, dass ein weiteres Asylverfahren durchzuführen war. Eine informatorische Anhörung kann – wenn nach den Erkenntnissen aus dieser ein Fol- geverfahren durchzuführen ist – fließend in eine ”reguläre” Anhörung nach § 25 AsylG übergehen, wobei dies in der Niederschrift zu vermerken ist. Entsprechend kann auch ver- fahren werden, wenn im Rahmen der ”informatorischen” Anhörung das Vorliegen von Wiederaufgreifensgründen nicht letztgültig geklärt werden kann (z.B. weil die Echtheit vor- gelegter Beweismittel noch geprüft werden muss); in der Niederschrift ist dann zu vermer- Folgeanträge                              4/10                                Stand 02/19
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