DA-Asyl 21.02.2019
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwirklichung des Kindeswohlvorrangs bei Maßnahmen des BAMF“
- der Ausländer erst nach der Entscheidung des Bundesamtes aus der Haft entlas- sen wird und somit für ihn keine Verpflichtung zum Wohnen in einer Aufnahmeein- richtung (Umkehrschluss aus § 47 Abs. 1 Satz 2 AsylG) besteht; für die Stellung ei- nes Folgeantrages greift hier § 71 Abs. 2 Satz 4 AsylG. Zwar sieht die gesetzliche Regelung die Antragstellung bei der Zentrale des Bundesamtes vor, jedoch ist eine schriftliche Antragstellung in den dezentralen Einheiten des Bundes- amtes unschädlich und aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung zu bevorzugen. Befindet sich der Folgeantragsteller in Haft oder sonstigem öffentlichen Gewahrsam, in einem Krankenhaus, in einer Heil- und Pflegeanstalt oder einer Jugendhilfeeinrichtung (§ 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG) oder ist er nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert (Nachweis z.B. ärztliches Attest), ist der Folgeantrag ebenfalls schriftlich zu stellen (§ 71 Abs. 2 Satz 3 AsylG). Hinweis: Eine Schutzwohnung oder sonstige geeignete Unterbringungseinrichtung für Op- fer von Menschenhandel stellt zwar keine der in § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG genannten Einrichtungen dar. Auf Grund der besonderen Bedürfnisse dieser Personengruppe bzw. des Schutzbedarfes der Opfer von Menschenhandel ist auch in diesen Fällen eine schrift- liche Folgeantragstellung möglich. Im Falle der wirksamen schriftlichen Folgeantragstellung erfolgen die Aktenanlage sowie die weitere Bearbeitung grundsätzlich in der Dienststelle, die dem Wohnort des Folgean- tragstellers am nächsten liegt und in der das betreffende Herkunftsland bearbeitet wird. Geht ein wirksam gestellter Folgeantrag in der Zentrale ein, wird dieser im Zentral-AVS eingescannt und anschließend an die dem Wohnort des Antragstellers nächstgelegene Dienststelle des Bundesamtes weitergeleitet, die auch das HKL bearbeitet. Geht ein Folgeantrag schriftlich ein, obwohl die wirksame Stellung des Folgeantrages nur persönlich in der zuständigen Dienststelle erfolgen kann, ist der Ausländer bzw. sein Ver- fahrensbevollmächtigter schriftlich auf das Erfordernis der persönlichen Antragstellung hinzuweisen; mit dem Antrag eingereichte Unterlagen verbleiben zunächst dort, wo der Antrag eingegangen ist. Auf die DA-AVS wird verwiesen. Hinweis: Wird zusammen mit einem unwirksamen Folgeantrag ein ausdrücklicher Antrag auf Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gestellt oder werden in dem Folgean- trag auch Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG geltend gemacht, erstreckt sich die Unwirksamkeit nicht auf den Wiederaufgreifensantrag. Dieser ist nach Überprüfung der Antragsunterlagen als wirksam gestellt mit der Folge einer Aktenanlage zu erachten. Auch in den Fällen, in denen in einem unwirksamen Folgeantrag kein ausdrücklicher An- trag auf Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gestellt wird, die Begründung Folgeanträge 2/10 Stand 02/19
des Folgeantrages zu Art.16a GG, § 3 und/oder § 4 AsylG jedoch auch die Tatbestands- voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG umfasst, ist ein Wiederaufgreifensver- fahren anzulegen. Die Geltendmachung von Gefahren, die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG darstellen können, setzt nicht voraus, dass die Rechtsnorm ausdrücklich benannt wird. Bei der Entscheidung im Rahmen des Wiederaufgreifensan- trags sind die dargelegten Gründe zu würdigen. Enthält der unwirksame Folgeantrag keine Ausführungen dazu, dass Schutz vor Gefahren gesucht wird, die von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG erfasst sind, ist kein Wiederaufgreifens- antrag anzulegen. Wird eine Akte für einen Wiederaufgreifensantrag angelegt, umfasst diese sämtliche ei n- gegangenen Papiere; zu keinem Zeitpunkt erfolgt eine (teilweise) Rücksendung. Die die Unwirksamkeit des Folgeantrags feststellenden Dokumentvorlagen D0844 bzw. D0845 weisen den Antragsteller auch darauf hin, dass der Wiederaufgreifensantrag im Hinblick auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen keine den Vollzug hemmende Wirkung i.S.v. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG entfaltet. 3. Ed-Behandlung Bei persönlich gestellten Folgeanträgen wird die ed-Behandlung im Rahmen der Aktenan- lage durchgeführt. Bei schriftlich gestellten Folgeanträgen findet die ed-Behandlung grundsätzlich im Rahmen der informatorischen Anhörung statt. 4. Anhörung Ein Folgeantrag ist grundsätzlich bereits bei der Antragstellung schriftlich oder mündlich zu begründen, wobei verlangt werden kann, dass die Angaben schriftlich gemacht werden (§ 71 Abs. 3 Satz 1, 2 AsylG); es bedarf keiner Anhörung (§ 71 Abs. 3 Satz 3 AsylG), wenn die abgegebene Begründung zur Prüfung der Voraussetzungen des § 51 VwVfG ausrei- chen. Dies gilt entsprechend bei gleichzeitig gestelltem Folge- und Wiederaufgreifensan- trag. Ausnahme Dublinverfahren Wird im Rahmen der Aktenanlage festgestellt, dass im Erstverfahren ein Dublinverfahren durchgeführt wurde, so kann die Durchführung des persönlichen Gesprächs im Sinne von Art. 5 Dublin III-VO erforderlich sein. Siehe hierzu DA-Dublin. Informatorische Anhörung (Prüfung Vorliegen der Voraussetzung § 51 VwVfG) Soweit es im Einzelfall angezeigt erscheint, ist bei einem Folgeantrag eine informatorische Anhörung möglich. Bei der Ladung und einer ggf. erforderlichen Anschriftenermittlung ist Folgeanträge 3/10 Stand 02/19
dabei entsprechend den allgemeinen Regelungen zu verfahren. Im Ladungsschreiben und in der Niederschrift zur Anhörung ist diese jedoch ausdrücklich als ”informatorisch” zu de- klarieren, um den Anschein eines durchgeführten Asylverfahrens zu vermeiden. Um dem Untersuchungsgrundsatz des § 24 Abs.1 AsylG bzw. VwVfG zu genügen, ist es ggfs. erforderlich, weitere Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung (z.B. informatorische Anhörung, Sachverständigengutachten, ergänzende schriftliche Begründung des Antrag- stellers) zu ergreifen. Eine informatorische Anhörung ist jedoch nur dann durchzuführen, wenn ohne diese eine Entscheidung nicht ergehen kann. Dies gilt beispielsweise - wenn der Folgeantragstellerdarlegt, dass er zwischenzeitlich wieder in seinem Her- kunftsland gewesen ist und substantiiert individuelle Verfolgungsgründe geltend macht. - in Fällen, in denen der Antragsteller Krankheiten vorträgt,ist eine informatorische An- hörung nur dann notwendig, wenn die Krankheit geeignet ist ein Abschiebungsverbot zu begründen (siehe Kapitel „Krankheitsbedingte Abschiebungsverbote“). Sofern der Antragsteller bereits subtanziierte Gutachten oder Stellungnahmen vorlegt, die eine einschlägige Erkrankung bescheinigen, wird regelmäßig eine informatorische Anhö- rung zur Überprüfung nicht notwendig sein und es ist ein geeigneteres Mittel zur weite- ren Sachaufklärung zu wählen (z.B. Nachfrage beim behandelnden Arzt oder Einho- lung eines Sachverständigengutachtens). Der Vortrag sollte vor dem Hintergrund des abgelehnten Erstantrages kritisch hinterfragt werden. Wurde das Erstverfahren vor dem 28.08.2007 entschieden und der europarechtliche sub- sidiäre Schutz konnte noch nicht geprüft werden, ist es zwingend erforderlich, erstmalig den subsidiären Schutz ebenso wie die Abschiebungsverbote zu prüfen. Die erstmalige Sachentscheidung zum subsidiären Schutz kann nur im Rahmen eines weiteren Asylver- fahrens ergehen. Bei Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gelten die Regelungen des 4. Abschnitts des AsylG zum Asylverfahren, also auch die Verpflichtung des § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG, wonach der Ausländer persönlich anzuhören ist. Von einer Anhörung kann nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen abgesehen werden, etwa wenn der Antragsteller als Asylberechtigter anerkannt werden soll (§ 24 Abs. 1 Satz 4 AsylG). In den entsprechenden Bescheiden genügt als Begründung für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens der Hinweis, dass ein weiteres Asylverfahren durchzuführen war. Eine informatorische Anhörung kann – wenn nach den Erkenntnissen aus dieser ein Fol- geverfahren durchzuführen ist – fließend in eine ”reguläre” Anhörung nach § 25 AsylG übergehen, wobei dies in der Niederschrift zu vermerken ist. Entsprechend kann auch ver- fahren werden, wenn im Rahmen der ”informatorischen” Anhörung das Vorliegen von Wiederaufgreifensgründen nicht letztgültig geklärt werden kann (z.B. weil die Echtheit vor- gelegter Beweismittel noch geprüft werden muss); in der Niederschrift ist dann zu vermer- Folgeanträge 4/10 Stand 02/19
ken, dass die Anhörung nach § 25 AsylG ”rein vorsorglich für den Fall des Vorliegens von Wiederaufgreifensgründen erfolgt”. 5. Nachfluchttatbestände Anerkennung von subjektiven Nachflucht- gründen Eine Anerkennung als Asylberechtigter kann nach § 28 Abs. 1 AsylG in aller Regel nur erfolgen, wenn die selbst geschaffenen Nachfluchtgründe auf einem Entschluss beruhen, der einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht. § 28 Abs. 1a AsylG stellt klar, dass bei der Flüchtlingsanerkennung und bei der Zuerken- nung subsidiären Schutzes auch solche Nachfluchtgründe beachtlich sind, bei denen die Bedrohung auf Ereignissen beruht, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Her- kunftsland verlassen hat. Nach § 28 Abs. 2 AsylG kann derjenige in der Regel in einem Folgeverfahren nicht als Flüchtling anerkannt werden, bei dem die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er selbst nach dem Verlassen seines Herkunftsstaates aus eigenem Ent- schluss geschaffen hat. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber Nachfluchtgründe, die nach Abschluss des ers- ten Asylverfahrens vom Betreffenden selbst geschaffen wurden, unter Missbrauchsver- dacht gestellt. Der Antragsteller muss die gesetzliche Missbrauchsvermutung widerlegen. Sie ist dann widerlegt, wenn der Antragsteller den Verdacht ausräumen kann, er habe Nachfluchtaktivitäten nach Ablehnung des Erstantrags nur oder aber hauptsächlich mit Blick auf die erstrebte Flüchtlingsanerkennung entwickelt oder intensiviert. Ein gegen Missbrauch sprechendes Indiz, das allein jedoch nicht zur Widerlegung der Regelvermu- tung ausreicht, kann die Kontinuität der nach außen betätigten politischen Überzeugung sein. Bleibt das Betätigungsprofil des Antragstellers nach Abschluss des Erstverfahrens unverändert, liegt die Annahme eines Missbrauchs eher fern. Wird der Antragsteller je- doch nach einem erfolglosen Asylverfahren erstmals exilpolitisch aktiv oder intensiviert er seine bisherigen Aktivitäten, muss er dafür gute Gründe anführen, um den Verdacht aus- zuräumen, dies geschehe in erster Linie, um die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsan- erkennung zu schaffen. Hierzu sind die Persönlichkeit des Asylbewerbers und dessen Mo- tive für seine erstmalig aufgenommenen oder intensivierten Aktivitäten vor dem Hinter- grund seines bisherigen Vorbringens und seines Vorfluchtschicksals einer Gesamtwürdi- gung zu unterziehen (BVerwG, Urteil vom 18.12.2008; 10 C 27.07). Kann der Antragsteller die gesetzliche Regelvermutung nicht widerlegen, ist der subsidiäre Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG und gegebenenfalls die Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu prüfen. Folgeanträge 5/10 Stand 02/19
6. Entscheidung 6.1. Durchführung eines weiteren Asylverfahrens Ein weiteres Verfahren wird nur durchgeführt, wenn die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG (i.V.m. § 71 Abs. 1 AsylG) vorliegen. Hierfür ist erforderlich, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG erfüllt sind; d. h. der Antragsteller muss ohne grobes Verschulden außer Stande gewesen sein, den Wiederaufgreifensgrund bereits im früheren Verfahren geltend zu ma- chen und den Folgeantrag binnen drei Monaten, nachdem ihm der Wiederaufgreifens- grund bekannt geworden war, gestellt haben. Zudem müssen sich gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG die Sach- oder Rechtslage zu Gunsten des Betroffenen geändert haben (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entschei- dung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (Nr. 3) gegeben sein. In den entsprechenden Textbausteinen des TH / AT sind die rechtlichen Voraussetzungen der einzelnen Wiederaufgreifensgründe dargestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sind bei der Erfolgsprüfung grundsätzlich nur solche Gründe berücksichtigungsfähig, die zulässigerweise, insbesonde- re fristgerecht geltend gemacht worden sind. Einzelne neue Tatsachen, die zur Begrün- dung nachgeschoben werden, brauchen - ausnahmsweise - allerdings nicht innerhalb der Ausschlussfrist vorgetragen zu werden, wenn sie lediglich einen bereits rechtzeitig geltend gemachten Wiederaufgreifensgrund bestätigen, wiederholen, erläutern oder konkretisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.02.1998, EZAR 631 Nr. 45). 6.2. Prüfung von Abschiebungsverboten Mit der Entscheidung über einen Folgeantrag erfolgt stets auch eine Prüfung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Hat das Bundesamt in dem oder den früheren Verfahren noch keine ausdrückliche und auch keine inzidente Prüfung der Abschiebungsverbote vorgenommen, muss in jedem Fall eine erstmalige materielle Entscheidung getroffen werden. Wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt, ist ohnehin wie beim Asylerstantrag auch zu den Abschiebungsverboten eine Sachentscheidung zu treffen. Im Regelfall hat das Bundesamt bereits eine Entscheidung zu den Abschiebungsverboten getroffen. Wird kein weiteres Asylverfahren durchgeführt, kann wie beim Folgeantrag eine neue Entscheidung nur beansprucht werden, wenn die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Ausnahmsweise kann das Wiederaufgreifen eines solchen Verfahrens auch gem. §§ 48, 49 VwVfG von Amts wegen erfolgen. Das Ermessen obliegt hierbei nicht dem einzelnen Folgeanträge 6/10 Stand 02/19
Entscheider: Die DA-Asyl „Wiederaufgreifen von Amts wegen im weiteren Sinne zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG” ist zu beachten. 6.3. Tenorierungen Die im TH / AT für Folgeanträge und Wiederaufgreifensanträge vorgegebenen Tenori e- rungen sind wie auch die anderen Tenorierungen verbindlich. 6.4. Begründung Auf die im TH / AT (Themengruppe „Folge- und Wiederaufgreifensverfahren“; ThFW) be- reitgestellten Gerüstbescheide und Textbausteine wird verwiesen. Eine im Erstverfahren getroffene positive Entscheidung zum subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG und/oder den Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (alt: § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG a.F.) ist auf Widerrufsgründe hin zu überprüfen. Liegen Wider- rufsgründe vor, ist ein Widerrufsverfahren einzuleiten. Liegen solche nicht vor, ist im B e- scheid auf die positive Feststellung im Erstverfahren hinzuweisen. Wurde hingegen im Erstverfahren ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. oder § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt, ist ein auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abzi e- lender Wiederaufgreifensantrag bereits mit der Begründung abzulehnen, dass mit diesem keine günstigere Rechtsposition gegenüber dem Erstverfahren zu erlangen sei. Im Falle einer Asylanerkennung und/oder positiven Feststellung zu § 3 und/oder § 4 AsylG im weiteren Asylverfahren kann gemäß § 31 Abs. 3 S. 2 AsylG von einer erstmalig zu tref- fenden materiellen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgesehen werden. 6.5. Abschiebungsandrohung/-anordnung ( § 71 Abs. 5 AsylG ) Führt der Folgeantrag nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens, bedarf es nach § 71 Abs. 5 AsylG zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Abschiebungsandrohung/- anordnung. Ist der Folgeantrag als unzulässig abzulehnen, ist also grundsätzlich keine Abschiebungsandrohung zu erlassen. Etwas anderes gilt, wenn keine vollziehbare A b- schiebungsandrohung des Bundesamtes (mehr) vorliegt, etwa wenn in dem oder den Vor- verfahren keine Abschiebungsandrohung ergangen ist oder diese entfallen ist. Die Ab- schiebungsandrohung kann durch Aufhebung entfallen sein, aber auch durch die zwi- schenzeitliche Erteilung eines Aufenthaltstitels. Im letzteren Fall kann eine erneute Ab- schiebungsandrohung nur ergehen, wenn der Ausländer nicht mehr im Besitz des Aufent- haltstitels ist. Folgeanträge 7/10 Stand 02/19
Ist ausnahmsweise eine Abschiebungsandrohung zu erlassen, ist eine Ausreisefrist von einer Woche zu setzen (§ 71 Abs. 4 iVm § 36 Abs. 1 AsylG). 6.6. Rechtsbehelfsbelehrung (RBB) Negative Entscheidungen beim Folgeantrag werden mit folgender RBB versehen: - ohne Abschiebungsandrohung RBB ”A”, - mit Abschiebungsandrohung RBB ”B”. 6.7. Entscheidungsquintette (Amtsentscheidungsvorlagen) Im Einzelfall kann einer besonderen Fallkonstellation ein Entscheidungsquintett (EQ) fol- gen, dessen Eingabe in der MARiS-Maske „BAMF-Entscheidungen“ nicht angenommen wird (die Fehlermeldung sollte als Hardcopy dokumentiert werden – zumindest aber neben dem eingegebenen EQ genau notiert). Anschließend zur Abklärung und Stammdatenpfle- ge Referat 61A kontaktieren - per Fax unter 0911/943-7998 zu Hd. H. Schneider oder per Mail bzw. telefonisch H. Schneider (Tel. 0911/943-24831), H. Pölkner (Tel. 0911/943- 84302). 7. Mitteilung an die Ausländerbehörde Ergibt die Prüfung eines Folgeantrages, dass die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen und es keiner erneuten Abschiebungsandrohung/-anordnung be- darf, ist unverzüglich die Mitteilung nach § 71 Abs. 5 AsylG (D0112) an die Ausländerbe- hörde zu veranlassen. Bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG und ist diesbezüglich ein weiteres Verfahren durchzuführen, ist die Ausländerbehörde unverzüglich hierüber zu informieren. Ist ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, ist die Ausländerbehörde unverzüglich hierüber zu informieren. Der Bescheid soll möglichst kurzfristig nach der Mitteilung an die Ausländerbehörde erge- hen. Kann der Folgeantragsbescheid nicht innerhalb von 3 Tagen zur Zustellung gegeben werden, ist eine Kopie der Mitteilung nach § 71 Abs. 5 AsylG an den Antragsteller oder seinen Bevollmächtigten zu schicken. Kann das Ergebnis der Prüfung unverzüglich (innerhalb einer Woche) mit einem Folgean- tragsbescheid umgesetzt und zugestellt werden, kann eine gesonderte Mitteilung nach § 71 Abs. 5 AsylG ausnahmsweise ersatzlos entfallen. Insbesondere ist diese Mitteilung nicht mehr mit oder gar nach dem Bescheid zu veranlassen. Ausnahme: Keine Mitteilung nach § 71 Abs. 5 AsylG ergeht, wenn ein erster Folgeantrag nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt. Eine Mitteilung kann ausnahms- Folgeanträge 8/10 Stand 02/19
weise ergehen, wenn die Stellung des Folgeantrags nur zur Verzögerung oder Behinde- rung der Durchsetzung einer Entscheidung erfolgte, die zur unverzüglichen Abschiebung des Ausländers aus DEU führen würde. Dies folgt aus der Vorgabe des Art. 41 Abs. 1 VRL, wonach die Mitgliedstaaten vom Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet bis zur Ent- scheidung über den Folgeantrag nur in diesen Fällen Ausnahmen machen dürfen. Die Mit- teilung nach § 71 Abs. 5 AsylG ist nach den europarechtlichen Vorgaben noch nicht die Entscheidung, dies ist erst der Folgeantragsbescheid. Erfolgt im Fall der Annahme einer beabsichtigten Verzögerung eine Mitteilung, ist diese Bewertung im Formular D0112 anzugeben, damit der Sachverhalt auch dem Adressaten bekannt ist. Ebenso ist anzugeben, wenn es sich um einen wiederholten Folgeantrag han- delt, da auch in diesem Fall eine Aufenthaltsbeendigung nach einer Mitteilung nach § 71 Abs. 5 AsylG aber vor der Entscheidung möglich ist. Bei Folgeanträgen von Antragstellern aus sicheren Herkunftsländern, bei denen kein sub- stantiierter Vortrag erfolgt, der jetzt eine andere Einschätzung der Erfolgsaussichten des Asylantrags ermöglichen könnte, kann eine Mitteilung nach § 71 Abs. 5 AsylG ergehen, wenn kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist. Hier ist in der Regel davon auszuge- hen, dass der Folgeantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung ge- stellt worden ist. Unter den genannten Voraussetzungen ist dies auch bei einer erneuten Einreise anzunehmen, da dann zu unterstellen ist, dass die Folgeantragstellung nur auf die Vollziehbarkeit aus dem Erstverfahren zielt. Auch hier ist das Formular D0112 dahin- gehend zu ergänzen, dass der Folgeantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung gestellt worden ist. 8. Antragsrücknahme Bei einem Folgeantrag ergeht ein Bescheid, mit dem „das Verfahren zur Prüfung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens” eingestellt wird. Für den Erlass einer Abschiebungsandrohung im Einstellungsbescheid nach Rücknahme eines Folgeantrags gelten dieselben Regeln wie bei der Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig. Die Ausreisefrist von einer Woche ergibt sich in analoger Anwendung des § 38 Abs. 2 AsylG. Hinweis: Hat das Bundesamt im früheren Verfahren noch keine (inzidente) Prüfung zu den Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorgenommen, ist bei Erlass einer Abschiebungsandrohung im Einstellungsbescheid die erstmalige materielle Prüfung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorzunehmen. Folgeanträge 9/10 Stand 02/19
9. Klageverfahren Mit seinem Urteil vom 14.12.2016, 1 C 4.16, hat das BVerwG seine bisherige Rechtsprechung geändert, wonach die Entscheidung, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, mit der Verpflichtungsklage anzugreifen war. Im Hinblick auf die jetzt zu treffende Unzulässigkeitsentscheidung wird die Anfechtungsklage als allein zulässige Klageart angesehen. Die Verwaltungsgerichte sind daher nicht mehr verpflichtet oder berechtigt „durch zu entscheiden“. Hebt das Gericht im Rahmen der Anfechtungsklage den Folgeantragsbescheid auf, ist das Bundesamt zur Durchführung eines (weiteren) Asylverfahrens verpflichtet. Folgeanträge 10/10 Stand 02/19
Dienstanweisung Asylverfahren Folgeanträge während noch laufenden Gerichtsverfahrens 1. Folgeanträge während das Erst- oder Folgeantragsverfahren in der Hauptsache noch anhängig ist Bis zur Unanfechtbarkeit der Ablehnung eines früheren Asylantrages ist eine Folgeantrag- stellung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG unzulässig. Auch ein wirksamer Wiederaufgrei- fensantrag zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG erfordert nach § 51 Abs. 1 VwVfG die Unan- fechtbarkeit der vorherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Neue Tatsachen oder Beweismittel sind in das anhängige gerichtliche Hauptsacheverfahren einzubringen. Gehen entsprechende Anträge beim Bundesamt ein, werden diese dem Gericht zum dor- tigen Verfahren vorgelegt. Der neue Vortrag ist dabei im Hinblick auf eine Klaglosstellung zu würdigen. Ist der Wiederaufgreifensantrag zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nach den vorgenannten Kriterien unzulässig, so ist zu berücksichtigen, dass in der Regel auch ein Wiederaufgrei- fen im weiteren Sinne nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG beantragt wird. Di eser Antrag auf Rücknahme oder Widerruf der früheren Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG setzt nicht voraus, dass diese bereits unanfechtbar ist. Der Antragsteller hat ei- nen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Ebenso wie bei einem zulässigen Wi e- deraufgreifensantrag zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG, der mangels Vorliegens einer geän- derten Sach- und Rechtslage oder wegen der Präklusionsvorschriften des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG scheitert, ist eine inhaltliche Prüfung des geltend gemachten Abschiebungshi n- dernisses vorzunehmen. Kommt ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne nicht in Betracht, weil ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste (vgl. § 49 Abs. 1 VwVfG), ist dies schriftsätzlich gegenüber dem Gericht darzulegen. Kommt dagegen eine positive Entscheidung in Betracht, erfolgt entsprechend des Abschnitts „Wiederaufgreifen im weiteren Sinne zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG“ eine Abstimmung mit Referat 61C. In den Fällen, in denen während eines noch anhängigen Gerichtsverfahrens "Folgeanträge" gestellt wurden, weil der im "Folgeantrag" vorgetragene Sachverhalt im laufenden Gerichtsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden konnte (z.B. nach Schluss der mündlichen Verhandlung), ist Folgendes zu beachten: Folgeanträge während noch lfd. Gerichts verf. 1/6 Stand 02/15