DA-Asyl 21.02.2019

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwirklichung des Kindeswohlvorrangs bei Maßnahmen des BAMF

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ken, dass die Anhörung nach § 25 AsylG ”rein vorsorglich für den Fall des Vorliegens von Wiederaufgreifensgründen erfolgt”. 5. Nachfluchttatbestände Anerkennung von subjektiven Nachflucht- gründen Eine Anerkennung als Asylberechtigter kann nach § 28 Abs. 1 AsylG in aller Regel nur erfolgen, wenn die selbst geschaffenen Nachfluchtgründe auf einem Entschluss beruhen, der einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht. § 28 Abs. 1a AsylG stellt klar, dass bei der Flüchtlingsanerkennung und bei der Zuerken- nung subsidiären Schutzes auch solche Nachfluchtgründe beachtlich sind, bei denen die Bedrohung auf Ereignissen beruht, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Her- kunftsland verlassen hat. Nach § 28 Abs. 2 AsylG kann derjenige in der Regel in einem Folgeverfahren nicht als Flüchtling anerkannt werden, bei dem die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er selbst nach dem Verlassen seines Herkunftsstaates aus eigenem Ent- schluss geschaffen hat. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber Nachfluchtgründe, die nach Abschluss des ers- ten Asylverfahrens vom Betreffenden selbst geschaffen wurden, unter Missbrauchsver- dacht gestellt. Der Antragsteller muss die gesetzliche Missbrauchsvermutung widerlegen. Sie ist dann widerlegt, wenn der Antragsteller den Verdacht ausräumen kann, er habe Nachfluchtaktivitäten nach Ablehnung des Erstantrags nur oder aber hauptsächlich mit Blick auf die erstrebte Flüchtlingsanerkennung entwickelt oder intensiviert. Ein gegen Missbrauch sprechendes Indiz, das allein jedoch nicht zur Widerlegung der Regelvermu- tung ausreicht, kann die Kontinuität der nach außen betätigten politischen Überzeugung sein. Bleibt das Betätigungsprofil des Antragstellers nach Abschluss des Erstverfahrens unverändert, liegt die Annahme eines Missbrauchs eher fern. Wird der Antragsteller je- doch nach einem erfolglosen Asylverfahren erstmals exilpolitisch aktiv oder intensiviert er seine bisherigen Aktivitäten, muss er dafür gute Gründe anführen, um den Verdacht aus- zuräumen, dies geschehe in erster Linie, um die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsan- erkennung zu schaffen. Hierzu sind die Persönlichkeit des Asylbewerbers und dessen Mo- tive für seine erstmalig aufgenommenen oder intensivierten Aktivitäten vor dem Hinter- grund seines bisherigen Vorbringens und seines Vorfluchtschicksals einer Gesamtwürdi- gung zu unterziehen (BVerwG, Urteil vom 18.12.2008; 10 C 27.07). Kann der Antragsteller die gesetzliche Regelvermutung nicht widerlegen, ist der subsidiäre Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG und gegebenenfalls die Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu prüfen. Folgeanträge                              5/10                             Stand 02/19
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6. Entscheidung 6.1. Durchführung eines weiteren Asylverfahrens Ein weiteres Verfahren wird nur durchgeführt, wenn die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG (i.V.m. § 71 Abs. 1 AsylG) vorliegen. Hierfür ist erforderlich, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG erfüllt sind; d. h. der Antragsteller muss ohne grobes Verschulden außer Stande gewesen sein, den Wiederaufgreifensgrund bereits im früheren Verfahren geltend zu ma- chen und den Folgeantrag binnen drei Monaten, nachdem ihm der Wiederaufgreifens- grund bekannt geworden war, gestellt haben. Zudem müssen sich gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG die Sach- oder Rechtslage zu Gunsten des Betroffenen geändert haben (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entschei- dung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (Nr. 3) gegeben sein. In den entsprechenden Textbausteinen des TH / AT sind die rechtlichen Voraussetzungen der einzelnen Wiederaufgreifensgründe dargestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sind bei der Erfolgsprüfung grundsätzlich nur solche Gründe berücksichtigungsfähig, die zulässigerweise, insbesonde- re fristgerecht geltend gemacht worden sind. Einzelne neue Tatsachen, die zur Begrün- dung nachgeschoben werden, brauchen - ausnahmsweise - allerdings nicht innerhalb der Ausschlussfrist vorgetragen zu werden, wenn sie lediglich einen bereits rechtzeitig geltend gemachten Wiederaufgreifensgrund bestätigen, wiederholen, erläutern oder konkretisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.02.1998, EZAR 631 Nr. 45). 6.2. Prüfung von Abschiebungsverboten Mit der Entscheidung über einen Folgeantrag erfolgt stets auch eine Prüfung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Hat das Bundesamt in dem oder den früheren Verfahren noch keine ausdrückliche und auch keine inzidente Prüfung der Abschiebungsverbote vorgenommen, muss in jedem Fall eine erstmalige materielle Entscheidung getroffen werden. Wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt, ist ohnehin wie beim Asylerstantrag auch zu den Abschiebungsverboten eine Sachentscheidung zu treffen. Im Regelfall hat das Bundesamt bereits eine Entscheidung zu den Abschiebungsverboten getroffen. Wird kein weiteres Asylverfahren durchgeführt, kann wie beim Folgeantrag eine neue Entscheidung nur beansprucht werden, wenn die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Ausnahmsweise kann das Wiederaufgreifen eines solchen Verfahrens auch gem. §§ 48, 49 VwVfG von Amts wegen erfolgen. Das Ermessen obliegt hierbei nicht dem einzelnen Folgeanträge                             6/10                              Stand 02/19
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Entscheider: Die DA-Asyl „Wiederaufgreifen von Amts wegen im weiteren Sinne zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG” ist zu beachten. 6.3. Tenorierungen Die im TH / AT für Folgeanträge und Wiederaufgreifensanträge vorgegebenen Tenori e- rungen sind wie auch die anderen Tenorierungen verbindlich. 6.4. Begründung Auf die im TH / AT (Themengruppe „Folge- und Wiederaufgreifensverfahren“; ThFW) be- reitgestellten Gerüstbescheide und Textbausteine wird verwiesen. Eine im Erstverfahren getroffene positive Entscheidung zum subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG und/oder den Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (alt: § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG a.F.) ist auf Widerrufsgründe hin zu überprüfen. Liegen Wider- rufsgründe vor, ist ein Widerrufsverfahren einzuleiten. Liegen solche nicht vor, ist im B e- scheid auf die positive Feststellung im Erstverfahren hinzuweisen. Wurde hingegen im Erstverfahren ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. oder § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt, ist ein auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abzi e- lender Wiederaufgreifensantrag bereits mit der Begründung abzulehnen, dass mit diesem keine günstigere Rechtsposition gegenüber dem Erstverfahren zu erlangen sei. Im Falle einer Asylanerkennung und/oder positiven Feststellung zu § 3 und/oder § 4 AsylG im weiteren Asylverfahren kann gemäß § 31 Abs. 3 S. 2 AsylG von einer erstmalig zu tref- fenden materiellen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgesehen werden. 6.5. Abschiebungsandrohung/-anordnung ( § 71 Abs. 5 AsylG ) Führt der Folgeantrag nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens, bedarf es nach § 71 Abs. 5 AsylG zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Abschiebungsandrohung/- anordnung. Ist der Folgeantrag als unzulässig abzulehnen, ist also grundsätzlich keine Abschiebungsandrohung zu erlassen. Etwas anderes gilt, wenn keine vollziehbare A b- schiebungsandrohung des Bundesamtes (mehr) vorliegt, etwa wenn in dem oder den Vor- verfahren keine Abschiebungsandrohung ergangen ist oder diese entfallen ist. Die Ab- schiebungsandrohung kann durch Aufhebung entfallen sein, aber auch durch die zwi- schenzeitliche Erteilung eines Aufenthaltstitels. Im letzteren Fall kann eine erneute Ab- schiebungsandrohung nur ergehen, wenn der Ausländer nicht mehr im Besitz des Aufent- haltstitels ist. Folgeanträge                              7/10                              Stand 02/19
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Ist ausnahmsweise eine Abschiebungsandrohung zu erlassen, ist eine Ausreisefrist von einer Woche zu setzen (§ 71 Abs. 4 iVm § 36 Abs. 1 AsylG). 6.6. Rechtsbehelfsbelehrung (RBB) Negative Entscheidungen beim Folgeantrag werden mit folgender RBB versehen: -   ohne Abschiebungsandrohung RBB ”A”, -   mit Abschiebungsandrohung RBB ”B”. 6.7. Entscheidungsquintette (Amtsentscheidungsvorlagen) Im Einzelfall kann einer besonderen Fallkonstellation ein Entscheidungsquintett (EQ) fol- gen, dessen Eingabe in der MARiS-Maske „BAMF-Entscheidungen“ nicht angenommen wird (die Fehlermeldung sollte als Hardcopy dokumentiert werden – zumindest aber neben dem eingegebenen EQ genau notiert). Anschließend zur Abklärung und Stammdatenpfle- ge Referat 61A kontaktieren - per Fax unter 0911/943-7998 zu Hd. H. Schneider oder per Mail bzw. telefonisch H. Schneider (Tel. 0911/943-24831), H. Pölkner (Tel. 0911/943- 84302). 7. Mitteilung an die Ausländerbehörde Ergibt die Prüfung eines Folgeantrages, dass die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen und es keiner erneuten Abschiebungsandrohung/-anordnung be- darf, ist unverzüglich die Mitteilung nach § 71 Abs. 5 AsylG (D0112) an die Ausländerbe- hörde zu veranlassen. Bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG und ist diesbezüglich ein weiteres Verfahren durchzuführen, ist die Ausländerbehörde unverzüglich hierüber zu informieren. Ist ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, ist die Ausländerbehörde unverzüglich hierüber zu informieren. Der Bescheid soll möglichst kurzfristig nach der Mitteilung an die Ausländerbehörde erge- hen. Kann der Folgeantragsbescheid nicht innerhalb von 3 Tagen zur Zustellung gegeben werden, ist eine Kopie der Mitteilung nach § 71 Abs. 5 AsylG an den Antragsteller oder seinen Bevollmächtigten zu schicken. Kann das Ergebnis der Prüfung unverzüglich (innerhalb einer Woche) mit einem Folgean- tragsbescheid umgesetzt und zugestellt werden, kann eine gesonderte Mitteilung nach § 71 Abs. 5 AsylG ausnahmsweise ersatzlos entfallen. Insbesondere ist diese Mitteilung nicht mehr mit oder gar nach dem Bescheid zu veranlassen. Ausnahme: Keine Mitteilung nach § 71 Abs. 5 AsylG ergeht, wenn ein erster Folgeantrag nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt. Eine Mitteilung kann ausnahms- Folgeanträge                              8/10                             Stand 02/19
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weise ergehen, wenn die Stellung des Folgeantrags nur zur Verzögerung oder Behinde- rung der Durchsetzung einer Entscheidung erfolgte, die zur unverzüglichen Abschiebung des Ausländers aus DEU führen würde. Dies folgt aus der Vorgabe des Art. 41 Abs. 1 VRL, wonach die Mitgliedstaaten vom Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet bis zur Ent- scheidung über den Folgeantrag nur in diesen Fällen Ausnahmen machen dürfen. Die Mit- teilung nach § 71 Abs. 5 AsylG ist nach den europarechtlichen Vorgaben noch nicht die Entscheidung, dies ist erst der Folgeantragsbescheid. Erfolgt im Fall der Annahme einer beabsichtigten Verzögerung eine Mitteilung, ist diese Bewertung im Formular D0112 anzugeben, damit der Sachverhalt auch dem Adressaten bekannt ist. Ebenso ist anzugeben, wenn es sich um einen wiederholten Folgeantrag han- delt, da auch in diesem Fall eine Aufenthaltsbeendigung nach einer Mitteilung nach § 71 Abs. 5 AsylG aber vor der Entscheidung möglich ist. Bei Folgeanträgen von Antragstellern aus sicheren Herkunftsländern, bei denen kein sub- stantiierter Vortrag erfolgt, der jetzt eine andere Einschätzung der Erfolgsaussichten des Asylantrags ermöglichen könnte, kann eine Mitteilung nach § 71 Abs. 5 AsylG ergehen, wenn kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist. Hier ist in der Regel davon auszuge- hen, dass der Folgeantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung ge- stellt worden ist. Unter den genannten Voraussetzungen ist dies auch bei einer erneuten Einreise anzunehmen, da dann zu unterstellen ist, dass die Folgeantragstellung nur auf die Vollziehbarkeit aus dem Erstverfahren zielt. Auch hier ist das Formular D0112 dahin- gehend zu ergänzen, dass der Folgeantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung gestellt worden ist. 8. Antragsrücknahme Bei einem Folgeantrag ergeht ein Bescheid, mit dem „das Verfahren zur Prüfung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens” eingestellt wird. Für den Erlass einer Abschiebungsandrohung im Einstellungsbescheid nach Rücknahme eines Folgeantrags gelten dieselben Regeln wie bei der Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig. Die Ausreisefrist von einer Woche ergibt sich in analoger Anwendung des § 38 Abs. 2 AsylG. Hinweis: Hat das Bundesamt im früheren Verfahren noch keine (inzidente) Prüfung zu den Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorgenommen, ist bei Erlass einer Abschiebungsandrohung im Einstellungsbescheid die erstmalige materielle Prüfung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorzunehmen. Folgeanträge                                9/10                            Stand 02/19
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9. Klageverfahren Mit seinem Urteil vom 14.12.2016, 1 C 4.16, hat das BVerwG seine bisherige Rechtsprechung    geändert, wonach die       Entscheidung, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, mit der Verpflichtungsklage anzugreifen war. Im Hinblick auf die jetzt zu treffende Unzulässigkeitsentscheidung wird die Anfechtungsklage als allein zulässige Klageart angesehen. Die Verwaltungsgerichte sind daher nicht mehr verpflichtet oder berechtigt „durch zu entscheiden“. Hebt das Gericht im Rahmen der Anfechtungsklage den Folgeantragsbescheid auf, ist das Bundesamt zur Durchführung eines (weiteren) Asylverfahrens verpflichtet. Folgeanträge                            10/10                            Stand 02/19
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Dienstanweisung Asylverfahren Folgeanträge während noch laufenden Gerichtsverfahrens 1. Folgeanträge während das Erst- oder Folgeantragsverfahren in der Hauptsache noch anhängig ist Bis zur Unanfechtbarkeit der Ablehnung eines früheren Asylantrages ist eine Folgeantrag- stellung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG unzulässig. Auch ein wirksamer Wiederaufgrei- fensantrag zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG erfordert nach § 51 Abs. 1 VwVfG die Unan- fechtbarkeit der vorherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Neue Tatsachen oder Beweismittel sind in das anhängige gerichtliche Hauptsacheverfahren einzubringen. Gehen entsprechende Anträge beim Bundesamt ein, werden diese dem Gericht zum dor- tigen Verfahren vorgelegt. Der neue Vortrag ist dabei im Hinblick auf eine Klaglosstellung zu würdigen. Ist der Wiederaufgreifensantrag zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nach den vorgenannten Kriterien unzulässig, so ist zu berücksichtigen, dass in der Regel auch ein Wiederaufgrei- fen im weiteren Sinne nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG beantragt wird. Di eser Antrag auf Rücknahme oder Widerruf der früheren Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG setzt nicht voraus, dass diese bereits unanfechtbar ist. Der Antragsteller hat ei- nen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Ebenso wie bei einem zulässigen Wi e- deraufgreifensantrag zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG, der mangels Vorliegens einer geän- derten Sach- und Rechtslage oder wegen der Präklusionsvorschriften des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG scheitert, ist eine inhaltliche Prüfung des geltend gemachten Abschiebungshi n- dernisses vorzunehmen. Kommt ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne nicht in Betracht, weil ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste (vgl. § 49 Abs. 1 VwVfG), ist dies schriftsätzlich gegenüber dem Gericht darzulegen. Kommt dagegen eine positive Entscheidung in Betracht, erfolgt entsprechend des Abschnitts „Wiederaufgreifen im weiteren Sinne zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG“ eine Abstimmung mit Referat 61C. In   den    Fällen,  in   denen      während    eines noch anhängigen   Gerichtsverfahrens "Folgeanträge" gestellt wurden, weil der im "Folgeantrag" vorgetragene Sachverhalt im laufenden Gerichtsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden konnte (z.B. nach Schluss der mündlichen Verhandlung), ist Folgendes zu beachten: Folgeanträge während noch lfd. Gerichts verf. 1/6                          Stand 02/15
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Ein Folgeantrag kann auch für den o.g. Fall erst nach rechtskräftigem Abschluss des Erst- verfahrens gestellt werden, § 71 Abs. 1 AsylG. Die Frist beginnt in einer derartigen Situation, in der während des anhängigen (später ab- schlägig entschiedenen) Gerichtsverfahrens ein Änderung der Sachlage eintritt bzw. neue Beweismittel vorliegen, die nicht mehr im Verfahren geltend gemacht werden konnten, erst dann, wenn ein Folgeantrag gestellt werden darf. Das ist gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG aber erst nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung des früheren Asylantrags möglich, so dass bis zu diesem Zeitpunkt der Fristbeginn hinausgeschoben wird. Die entgegenstehende Regelung des § 51 Abs. 3 VwVfG, wonach die Frist für den Asyl- bewerber schon mit Kenntniserlangung der neuen Wiederaufgreifensgründe zu laufen be- ginnt, hätte zur Folge, dass bei einem Ablauf der Frist nach § 51 Abs. 3 VwVfG vor Rechtskraft der Asylbewerber nicht mehr mit neuen Tatsachen gehört werden könnte. Entscheidend ist in diesem Fall für das Ingangsetzen der Frist nach § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im früheren Asylverfahren (BVerwG, Urteil vom 25.11.08 – Az.: 10 C 25.07.) 2. Folgeantragstellung nach Schluss der mündlichen Verhandlung 2.1 Verfahren während des noch anhängigen Gerichtsverfahrens Geht ein schriftlich zu stellender "Folgeantrag" beim Bundesamt ein, während das Erstver- fahren noch beim Verwaltungsgericht anhängig, die mündliche Verhandlung aber schon geschlossen ist, so ist dieser dem Ref vorzulegen. Der Ref hat wie üblich den Sachvortrag dem VG zu übermitteln und in die elektronische Akte aufzunehmen. Erscheint ein Asylbewerber persönlich in der Außenstelle des Bundesamtes, während das Erstverfahren noch beim VG anhängig, die mündliche Verhandlung aber schon geschlos- sen ist, sind die Gründe - soweit dies möglich ist - festzuhalten und dem Ref die Nieder- schrift vorzulegen. Dieser leitet die Niederschrift dem VG zu und nimmt sie zur elektroni- schen Akte. Soweit der Antragsteller durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist diesem das ausge- füllte Dokument D0817 (UnwirksFA_Anh_Gerichtsverf_RA) zuzusenden. Für den Fall der fehlenden Bevollmächtigung wird dem Antragsteller das ausgefüllte D o- kument D0816 (UnwirksFA_Anh_Gerichtsverf_Ast) zugesandt bzw. bei der persönlichen Antragstellung ausgehändigt. Der Ref stellt in beiden Fällen sicher, dass ihm die Akte nach Eingang der gerichtlichen Entscheidung wieder zugeleitet wird. Folgeanträge während noch lfd. Gerichts verf. 2/6                          Stand 02/15
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2.2 Verfahren nach rechtskräftigem Abschluss des Gerichtsverfahrens Nach Eingang der gerichtlichen Entscheidung und Wiedervorlage der Akte beim Ref prüft dieser, ob der Sachvortrag nicht doch noch vom VG berücksichtigt wurde. Darüber nimmt er einen Vermerk in die Akte auf. Wird jetzt, nach Rechtskraft der Gerichtsentscheidung, ein Folgeantrag wirksam gestellt (schriftliche oder persönliche Antragstellung), ist die Vorverfahrensakte beizuziehen. Die Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 VwVfG durch die Entscheider/-innen ist anhand des vom Referenten vorgenommenen Vermerks durchzuführen. Erfolgt die Folgeantragstellung mit der Begründung, die vom VG schon berücksichtigt wurde, liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vor. Wurde der Sachvortrag nicht mehr vom VG berücksichtigt, liegen regelmäßig die Voraus- setzungen des § 51 Abs. 2 VwVfG vor (ausnahmsweise gilt eine Besonderheit für den Fall der Entscheidung durch Gerichtsbescheid). Die Prüfung, ob die Präklusionsvorschrift des § 51 Abs. 3 VwVfG (drei Monate ab Kennt- niserlangung des neuen Sachverhaltes durch den Antragsteller) nach Rechtskraft des Ur- teils bereits abgelaufen ist, hat ggf. unter Einschaltung eines Ref zu erfolgen. Es sind hier folgende Fälle zu differenzieren: -    Ist der Folgeantrag nach Rechtskraft des Urteils und noch vor Ablauf der Drei-Monats- Frist (§ 51 Abs. 3 VwVfG) wirksam gemäß § 71 Abs. 2 AsylG beim Bundesamt gestellt worden, ist dieser - bzgl. der Frist - unproblematisch. -    Ist der Folgeantrag nach Ablauf der Drei-Monatsfrist und nach Rechtskraft des Urteils gestellt worden, hat der/die Entscheider/-in zu prüfen, ob dem Antragsteller Wiederein- setzung in den vorigen Stand gemäß § 32 VwVfG zu gewähren ist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Antragsteller gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zu ge- währen, wenn der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses - mit Rechtskraft des Urteils fällt das Hindernis weg -beim Bundesamt eingegangen ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist bei innerhalb der Zwei-Wochen-Frist beim Bun- desamt gestellten Folgeanträgen konkludent enthalten. Dieser Wiedereinsetzungsan- trag ist auch in den oben genannten Fällen stets begründet. Folgeanträge während noch lfd. Gerichts verf. 3/6                              Stand 02/15
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-    Wird der Folgeantrag nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist gestellt und ist die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG bereits abgelaufen, kann kein weiteres Asylverfahren durchge- führt werden. -    Wird der Folgeantrag während der nach Zustellung des Urteils noch laufenden Rechtsmittelfrist vom Asylbewerber bzw. seinem Rechtsanwalt beim Bundesamt ge- stellt, so ist dieser Antrag - sofern die übrigen Wirksamkeitsvoraussetzungen gegeben sind - entgegenzunehmen und abzuwarten, ob die Rechtskraft des Urteils eintritt. -    Tritt die Rechtskraft ein, weil kein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt wurde, ist der Folgeantrag anzulegen. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 VwVfG liegen vor. -    Tritt die Rechtskraft nicht ein, weil ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt wur- de, ist dem Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten das Formblatt D0816 oder D0817 zuzusenden. Eine Besonderheit gilt für die Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Da hier durch einfa- chen Antrag auf mündliche Verhandlung der Kläger bis zur Rechtskraft der Entscheidung einen neuen Sachvortrag geltend machen kann und damit der neue Sachvortrag erleich- tert beim VG geltend gemacht werden kann, gilt: Liegt das vorgetragene Ereignis (der geltend gemachte Sachverhalt) gem. § 51 Abs. 1 VwVfG vor Rechtskraft des Gerichtsbescheides, ist die Durchführung eines weiteren Ver- fahrens wegen § 51 Abs. 2 VwVfG abzulehnen, denn der Asylbewerber hätte durch Rechtsbehelf - Antrag auf mündliche Verhandlung - den Vortrag geltend machen können. Hat der Asylbewerber nach Schluss der mündlichen Verhandlung keine Gründe gem. § 51 Abs. 1 VwVfG vorgetragen - keinen "Folgeantrag gestellt - und ist die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG abgelaufen, so hat der Asylbewerber gleichwohl die Möglichkeit, einen Folgeantrag innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zu stel- len, § 32 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ("Nachholen der versäumten Handlung"). 3. Folgeantragstellung nach Erhebung einer Klage gegen den Erstbescheid, die nach Auffassung des Bundesamtes unzulässig ist Ein Folgeantrag kann trotz Klage gegen den Bescheid im Erstverfahren wirksam gestellt werden, wenn die Klage nach Auffassung des Bundesamtes unzulässig ist und damit kei- ne aufschiebende Wirkung hat (Beispiel: Klage verfristet, kein Wiedereinsetzungsantrag gestellt; Klage verfristet, Wiedereinsetzungsantrag unter keinen erdenkbaren Umständen begründet/zulässig). In diesen Fällen geht das Bundesamt davon aus, dass die Abschi e- Folgeanträge während noch lfd. Gerichts verf. 4/6                             Stand 02/15
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