DA-Asyl 21.02.2019
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwirklichung des Kindeswohlvorrangs bei Maßnahmen des BAMF“
(ABH kümmert sich um Verteilungsentscheidung über zentrale Aufnahmeeinrichtung). Der "Umweg" einer Verteilung über die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung sollte vermieden werden. Dies sollte bei den zu erfolgenden Absprachen mit der ABH berücksichtigt wer- den. Erst nach der Verteilung wird der Bescheid zugestellt (ggf. muss der Bescheid solange liegen bleiben). Entsprechend der Verteilung wird das dann zuständige VG in der RBB der Entscheidung benannt. Hinweis: Da die Entlassung aus der Haft einen Wechsel der verwaltungsgerichtlichen Zu- ständigkeit bewirken kann, hätte eine Bescheidzustellung noch in der Haft u.U. die Folge, dass in der RBB ein nicht (mehr) zuständiges VG genannt ist. Nach einigen erstinstanzli- chen Entscheidungen würde dies aber zur Jahresfrist als Ausschlussfrist (§ 58 Abs. 2 VwGO) führen. Entscheidung "offensichtlich unbegründet" oder "unzulässig" und Haft besteht noch (gem. § 14 Abs. 3 AsylG kann der Ausländer in Abschiebungshaft verbleiben) Die Zustellung des Bescheides erfolgt durch die AS, die im Klageverfahren federführend wäre. Dazu wird die Akte an die federführende AS weitergeleitet. Sofern der Ausländer keinen Bevollmächtigten bestellt hat, ist in die JVA grds. per Postzustellungsauftrag zuzu- stellen. Die Frage der örtlichen Zuständigkeit des VG und damit welche AS federführend ist, be- stimmt sich nach § 52 VwGO: - Grundsätzlich ist nach § 52 Abs. 1 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat (Verteilungsentscheidung). - Hat der Ausländer keinen Aufenthalt nach dem AsylG zu nehmen oder liegt keine Ver- teilungsentscheidung vor, bestimmt sich die Zuständigkeit des VG gem. § 52 Abs. 3 VwGO ("...in dessen Bezirk der Beschwerte....seinen Wohnsitz hat") nach dem Wohn- sitz des Antragstellers (Beispiel: Der Ausländer besitzt einen Aufenthaltstitel und einen Wohnsitz und wird in Strafhaft genommen. Danach stellt er Asylantrag). Hinweis: Der Wohnsitz bestimmt sich nach §§ 7f. BGB. Wohnsitz ist der räumliche Schwerpunkt der gesamten Lebensverhältnisse einer Person. Die Begründung des Wohnsitzes geschieht durch tatsächliche Niederlassung verbunden mit dem Willen, Haftfälle 4/5 Stand 08/16
den Ort zum ständigen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen. Durch einen Aufenthalt zum vorübergehenden Zweck wird kein Wohnsitz begründet. ("Die Unterbringung in Strafhaft begründet schon deshalb keinen Wohnsitz, weil sie unabhängig vom Willen des Betroffenen geschieht", Palandt Kommentar zum BGB, § 7, Rdnr. 7. Das Gleiche gilt auch für die Fälle der Abschiebungshaft.) - Sollte der Ausländer keinen Wohnsitz haben, bestimmt sich die Zuständigkeit nach § 52 Nummer 5 VwGO ("in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz ... hat"). Danach wäre das VG Ansbach das örtlich zuständige VG und die AS Zirndorf federführende AS. (Beispiel: Der Ausländer wird im Rahmen einer Razzia aufgegriffen und ist ohne Wohnsitz.) Ggf. kann durch telefonische Nachfrage bei der ABH die Frage geklärt werden, ob der Ausländer einen Wohnsitz hat. Die ABH hat nämlich ggf. schon im Rahmen der Beantra- gung der Haft einen Wohnsitz festgestellt. Hinweis: Soweit die Verwaltungsgerichte zur örtlichen Zuständigkeit bei Ausländern, die keinen Wohnsitz haben, andere Auffassungen vertreten, ist Referat 61A hierüber zu unter- richten. II. Folgeantragstellung aus der Haft Stellt ein Ausländer, der sich in Abschiebungshaft befindet, einen Folgeantrag, greift § 71 AsylG und damit auch § 71 Abs. 8 AsylG ein und nicht § 14 Abs. 3 AsylG. Dies folgt aus der Gesetzessystematik, die zeigt, dass § 71 Abs. 8 AsylG lex specialis zu § 14 Abs. 3 AsylG ist. Das Verfahren entspricht daher dem für ”normale” Folgeanträge. Bei Ablehnung des Antrages auf Durchführung eines weiteren Verfahrens ist jedoch in den seltenen Fällen, in denen eine Abschiebungsandrohung zu erlassen ist und ein konkreter Zielstaat benannt werden kann (wobei in Fällen ungeklärter bzw. unglaubhafter Staatsan- gehörigkeit auch die Bezeichnung ”Herkunftsstaat” genügt), die Tenorierung der Ab- schiebungsandrohung und die Begründung hierzu wie bei der Ablehnung eines aus der Haft gestellten Asylerstantrages als ”offensichtlich unbegründet” und ”unzulässig” zu fassen. Lediglich der erste Satz der Begründung ist hiervon abweichend wie folgt zu for- mulieren: Haftfälle 5/5 Stand 08/16
Der Antragsteller wurde weder als Asylberechtigter anerkannt noch besitzt er einen Auf- enthaltstitel, sodass gemäß § 71 Abs. 4 i.V.m. § 34 AsylG die Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG zu erlassen war. Haftfälle 6/5 Stand 08/16
Dienstanweisung Asylverfahren Identifizierungsverfahren Verpflichtung des Bundesamtes aus der Verfahrensrichtlinie Art. 24 Abs.1 VRL verpflichtet die Mitgliedstaaten zu prüfen, ob ein Antragsteller besonde- re Verfahrensgarantien benötigt. Die Prüfung muss innerhalb einer angemessenen Frist nach Antragstellung erfolgen. Art. 2 lit.d VRL definiert einen Antragsteller, der besondere Verfahrensgarantien benötigt, als einen Antragsteller, dessen Fähigkeit, die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch zu nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen zu können, aufgrund individueller Umstände eingeschränkt ist. Die beispielhafte Aufzählung der hier- für in Betracht kommenden Personengruppen aus Artikel 21 AufnRL kann hier ergänzend herangezogen werden. Die Prüfung, ob ein Antragsteller besondere Verfahrensgarantien benötigt, kann gem. Art. 24 Abs. 2 VRL in vorhandene nationale Verfahren und/oder in die Prüfung nach Art. 22 AufnRL einbezogen werden und muss nicht in Form eines Verwaltungsverfahrens vorge- nommen werden. Antragsteller, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, sollen von den Mitgliedstaaten eine angemessene Unterstützung erhalten, damit sie während der Dauer des Verfahrens die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen können. Verpflichtung der Bundesländer aus der Aufnahmerichtlinie Art. 21 AufnRL verpflichtet die MS in einem allgemein festgelegten Grundsatz dazu, die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen mit schweren körperli- chen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen die Folter, Ver- gewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer oder sexueller Gewalt erli tten haben, wie z.B. Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien zu berücksichtigen. Das Konzept zum Identifizierungsverfahren enthält detaillierte Ausführungen zu den recht- lichen Vorgaben und den Arbeitsabläufen im AVS und bei den Entscheidern (s. dort Punkt 6.3). Mit dem Gesetz zur Umsetzung der beiden Richtlinie ist vorgesehen, dass die Landesbe- hörden, die für die Beurteilung der besonderen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen Identifizierungs verfahren 1/2 Stand 07/15
nach Artikel 22 AufnRL zuständig sind, dem Bundesamt zur Prüfung, inwieweit ein Be- troffener besonderer Verfahrensgarantien nach Artikel 24 VRL benötigt, das Ergebnis ihrer Untersuchung und die hierfür maßgeblichen Gründe mitteilen. (§ 8 Abs.1a AsylG-E). So- lange keine nationale gesetzliche Grundlage vorhanden ist, können die Daten grundsätz- lich nur mit Einwilligung des Antragstellers weitergeleitet werden. Bis zur gesetzlichen Re- gelung der Datenübermittlung werden dem Bundesamt nur ausnahmsweise Erkenntnisse vorliegen, ob der Antragsteller besondere Verfahrensgarantien benötigt. Daher ist wäh- rend des gesamtem Verfahrens darauf zu achten, ob hierfür Anhaltspunkte erkennbar sind, denen gegebenenfalls weiter nachzugehen ist. Identifizierungs verfahren 2/2 Stand 07/15
Dienstanweisung Asylverfahren Identitätsfeststellung 1. Identifizierung – Registerabgleiche 1.1. Allgemeines Durch die Umsetzung des Datenaustauschverbesserungsgesetzes (DAVG) vom 02. Feb- ruar 2016 wurde beim BVA ein automatisierter Registerabgleich für Ausländer, die ein Asylgesuch geäußert haben, unerlaubt eingereist oder aufhältig sind, eingeführt (§73 Abs. 1a AufenthG). Die erstmalige Prüfung des AZR-Registerabgleichs erfolgt im Rahmen der Antragsentge- gennahme und umfasst folgende AZR-Datenbestände: - AZR und nationaler Visa-Datei mittels Grund- / Aliaspersonalien, ggf. Passdaten - Europäisches VISA-Informationssystem (VIS) mittels Fingerabdrücke 22 - INPOL-Sachfahndungen mittels Passdaten Das kumulierte Ergebnis der o.a. Abgleiche steht über die AZR-Gesamtauskunft des BVA- Registerportals als PDF-Dokument zum Abruf zur Verfügung. Aufgrund einer teils notwendigen manuellen Sachbearbeitung im BVA werden u.U. vorläu- fige Ergebnisdokumente bereitgestellt. Diese sind ca. zehn Minuten nach Speicherung der Person im AZR verfügbar. Da in den meisten Fällen die Registrierung der Antragsteller vor Antragstellung beim BAMF erfolgt, sollte i.d.R. bei Antragstellung bereits ein endgültiges Ergebnis zur Verfügung stehen. Das kumulierte Ergebnisdokument des Registerabglei- ches wird durch das AVS mittels des Formulars D0880 dokumentiert. Eine Aufnahme des Ergebnisdokuments in die MARiS-Akte erfolgt nur, wenn die Bewer- tung des BVA „gleich“ lautet (Personenidentität liegt vor). Weist der Registerabgleich Tref- fer mit dem Merkmal „ähnlich“ aus, erfolgt keine Aufnahme, sondern der Vorgang wird dem Entscheider zur abschließenden Prüfung und Bewertung vorgelegt. 1.2 Prüfung und Bewertung des Registerabgleichs Ob der Registerabgleich Treffer ergeben hat, kann der Entscheider zunächst dem Doku- ment D0880 „Visaanfrage-Aktenvermerk“ in der Schriftstückliste entnehmen. 22 23 polizeiliches Informationssystem der deutschen Polizeien Als mildere Mittel kommen letztlich nur Dokumente in Betracht, die durch ein Lichtbild die Identität belegen können und vom Bundesamt auf ihre Echtheit überprüft werden können. Neben ID-Karten kommen hier etwa Führerscheine, Flüchtlingsausweise und Militärausweise in Betracht. Identitätsfeststellung 1/19 Stand 01/19
Da der Registerabgleich nicht nur bei der Erstregistrierung durchgeführt wird, sondern auch bei jeder Änderung/Ergänzung am AZR-Datensatz wiederholt wird, muss das Ergeb- nis des Registerabgleichs mehrfach geprüft werden. Entsprechend muss der Entscheider unmittelbar vor der Anhörung, unabhängig von den im Dokument D0880 angegebenen Treffern, den Registerabgleich im AZR erneut aufrufen und prüfen ob zwischenzeitlich neue Erkenntnisse zur Person vorliegen. Diese sind ggf. in einem neuen Dokument D0880 zu dokumentieren und die Akte ggf. (nach der Anhörung) an das AVS zu leiten, sodass notwendige Bearbeitungsschritte (bspw. bei Visa-/VIS-Treffer; siehe DA-AVS) durchge- führt werden können. Der Registerabgleich ist außerdem vor Bescheiderstellung (sollte dieser nicht kurz nach der Anhörung erfolgen) erneut zu prüfen. Zur Bewertung von „ähnlich“-Treffern des Registerabgleichs muss der Entscheider das Ergebnisdokument im AZR aufrufen und nach sorgfältiger Prüfung der verschiedenen Treffer das Ergebnis schlüssig in einem Aktenvermerk darlegen. Aus Datenschutzgründen dürfen keine Daten der „ähnlich“-Treffer aufgeführt werden. Jedoch ist die Bewertung zu den einzelnen Treffern unter Angabe der jeweiligen Listennummer des Abgleichs im Ver- merk aufzuführen. Sollte das abschließende Ergebnis der Registerabgleiche zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vorliegen, muss der Entscheider das Ergebnis im AZR vor der Anhörung selbst abrufen und prüfen. 1.3 Europäisches Visa Informationssystem (VIS) Beim VIS handelt es sich um eine zentrale Datenbank, in der biographische Daten und biometrische Informationen von Personen, die ein Schengen-Visum beantragt haben, für fünf Jahre gespeichert werden (Antrag, Entscheidung, Art und Dauer der Gültigkeit des Visums). Eine Abfrage dient u.a. zur Prüfung der Zuständigkeit nach der Dublin-VO. Aber auch im nationalen Verfahren können die Erkenntnisse aus der VIS-Datenbank sowohl für die Identifizierung der Antragsteller als auch für die Glaubhaftigkeitsprüfung von Nutzen sein. Da im Rahmen eines Antrages auf Erteilung eines Visums ein gültiger Reisepass bei der Botschaft vorgelegt werden muss, ist davon auszugehen, dass die Botschaft den Reise- pass geprüft hat und daher die Personendaten der VIS-Auskunft die maßgeblichen Perso- nendaten sind. Wird festgestellt, dass die Personendaten gem. der VIS-Auskunft von den Angaben des Antragstellers abweichen, sind bereits bei der Antragsannahme die Perso- nalien der VIS-Auskunft als Führungspersonalien zu verwenden. Identitätsfeststellung 2/19 Stand 01/19
Sollte ein Treffer für einen EU-Mitgliedsstaat (MS) vorliegen, wird die Akte nach Erstbefra- gung und Anhörung zur Zulässigkeit an das zuständige DU-Zentrum weitergeleitet. Sind die Visa-Unterlagen eines anderen Mitgliedstaates für das nationale Verfahren rele- vant siehe zur Anforderung der Antragsunterlagen DA-AVS Kapitel Registerabgleiche Punkt 2.3. Die Visa-Unterlagen werden Bestandteil der Verfahrensakte. Erinnerung an Anfragen: Es kann nach drei Monaten einmalig eine Erinnerung erfolgen. Liegt nach weiteren drei Monaten (insgesamt sechs Monate nach der ersten Anfrage) wiederum keine Antwort vor, ist nicht mehr mit einer Beantwortung zu rechnen und das Verfahren fortzuführen. 1.4 Nationale Visa-Abfrage In der nationalen Visa-Datei sind neben den kurzfristigen von Deutschland ausgestellten Schengen-Visa, die auch in der VIS-Datei enthalten sind, auch langfristige ausschließlich auf Deutschland beschränkte Visa (z.Bsp. zum Zweck eines Studiums) enthalten. Erkenntnisse aus der nationalen Visa-Datei können im nationalen Verfahren von Nutzen sein. Eine Zuständigkeit eines anderen Staates ergibt sich dadurch i.d.R. nicht. Bei Asylbewerbern, die Reisedokumente mit Visaeinträgen vorlegen, ohne dass entspre- chende Treffer aus den AZR Visa- oder VIS-Datenbank- Abfragen vorliegen, sind die Vi- saunterlagen gem. DA-AVS/Registerabgleich/Anforderung von Visa-Unterlagen anzufor- dern Die Visa-Unterlagen werden Bestandteil der Verfahrensakte. Erinnerung an Anfragen: Es kann nach drei Monaten einmalig eine Erinnerung erfolgen. Liegt nach weiteren drei Monaten (insgesamt sechs Monate nach der ersten Anfrage) wiederum keine Antwort vor, ist nicht mehr mit einer Beantwortung zu rechnen und das Verfahren fortzuführen. Werden mehrere Personen mit gleichen oder ähnlichen Personalien im Registerabgleich angeboten, ist vom zust. Entscheider zu bestimmen, welche Daten dem Antragsteller zu- zuordnen sind (s. 1.1). 1.5 Grund- und Aliaspersonalien im AZR Das Ergebnis des Abgleichs im AZR wird einschließlich der Bewertung des BVA hinsicht- lich einer möglichen Personengleichheit zum Abruf über das Registerportal zur Verfügung gestellt. Die abschließende Bewertung ggf. vorhandener „ähnlich“-Treffer erfolgt durch den zuständigen Entscheider (s. 1.1). Identitätsfeststellung 3/19 Stand 01/19
1.6 INPOL Sachfahndung Das abzurufende Ergebnisdokument enthält einen Abgleich mit der INPOL- Sachfahndungsdatei. Hierüber wird angegeben, ob ein im AZR gespeichertes Personal- papier zur Fahndung ausgeschrieben wurde. Das AVS informiert in diesen Fällen die aus- schreibende Behörde sowie die zuständige ABH. 2. Vorlage von Personaldokumenten Grundsätzlich ist die Identität einer Person durch die Vorlage geeigneter echter Dokumen- te (bspw. Reisepass, Personalausweis, ID-Card) nachzuweisen. Die Eignung der Dokumente als Identitätsnachweis ergibt sich hierbei aus der Gesamt- schau vorgelegter Dokumente, dem Ergebnis der Dokumentenprüfung sowie einer Ei n- schätzung zu staatlichen Strukturen und Dokumentenwesen hinsichtlich des Korruptions- indexes des jeweiligen Ausstellerstaates. Sofern ein Antragsteller bis zu seiner Anhörung keine entsprechenden Personaldokumen- te vorgelegt hat, ist er im Rahmen der Anhörung nochmals auf seine bestehende Mitwi r- kungspflicht hinzuweisen, vorhandene Dokumente, die seine Identität untermauern kön- nen, beim Bundesamt vorzulegen. Insbesondere bei Herkunftsländern mit hoher Schutzquote sollte der Antragsteller auch darüber informiert werden, dass die Vorlage di e- ser Dokumente zu einer schnelleren Entscheidung über seinen Asylantrag führen könnte, da eine möglicherweise zeitintensive Klärung seiner Identität nicht mehr erforderlich wäre. Hinweis: Die Vorlage von Unterlagen, die der Identifizierung eines Antragstellers dienen, gehört zu den Mitwirkungspflichten eines jeden Asylantragstellers nach § 15 AsylG. Hat ein Antrag- steller selbst keinen Originalpass oder Geburts-/Heiratsurkunden, die auch ein Geburtsda- tum enthalten kann, in seinem Besitz oder legt er nur eine Kopie vor, so kann eine ent- sprechende Urkunde u.U. bei Familienangehörigen im Herkunftsland sein und durch diese zur Stützung des Sachvortrags übersandt werden. Soweit Angehörige nicht im Besitz sol- cher Urkunden sind und sie sich durch Vorstellung bei einer dortigen Behörde selbst in Gefahr begeben würden, kann dies nicht gefordert werden. Auch kann der Antragsteller im Asylverfahren selbst nicht aufgefordert werden, sich zur Beschaffung von Urkunden an die Botschaft seines HKL in Deutschland zu wenden. Dadurch würde er sich u.U. selbst einer Gefährdung aussetzen. Wenn erst in der Anhörung Originaldokumente vorgelegt werden, sind diese möglichst noch während der Anhörung zur Vorprüfung in der jeweiligen Außenstelle zu geben. Sollte sich hierbei ein Fälschungsverdacht ergeben, ist der Antragsteller direkt in der Anhörung damit zu konfrontieren, die Herkunft des Dokumentes entsprechend zu hinterfragen (siehe hierzu auch die Ausführungen im Kapitel „Anhörung/Ergebnis der Passprüfung) und die Staatsangehörigkeit zu klären (siehe Punkt 2). Sollte der Antragsteller eine Fälschung Identitätsfeststellung 4/19 Stand 01/19
bestreiten, das Ergebnis der erweiterten Prüfung in den Prüfzentren jedoch den Anfangs- verdacht der Vorprüfung bestätigt, sind Antragsteller aus Herkunftsländern mit hoher Schutzquote oder Verfahren mit einer voraussichtlich positiven Entscheidung erneut zur Anhörung zu laden. Hinweis: Original-Dokumente, die von nicht-autorisierten Stellen ausgegeben wur- den (bspw. IS in Irak und Syrien, siehe auch LS Syrien), können durch die Vorprü- fung in der Regel identifiziert werden. Jedoch bleibt in diesem Zusammenhang zu beachten, dass auch bei Vorlage von Originalpapieren eine falsche Identität vorli e- gen kann. In den genannten Fällen sind beim Antragsteller die Staatsangehörigkeit und Identität zu klären (siehe Punkt 2). 3. Identitätsklärung bei Nichtvorliegen von Personaldokumenten – Einsatz von IT- Tools Im Rahmen der Weiterentwicklung des Integrierten Identitätsmanagements erfolgt beim Bundesamt nach und nach die flächendeckende Einführung von vier IT-Tools, die die Klä- rung der Identität unterstützen. Dabei handelt es sich um folgende Tools: 1. Auslesen von mobilen Datenträgern 2. Sprachbiometrie 3. Bildbiometrie (LiBiAs) 4. Namenstranskription Die Tools werden während der Registrierung (Bildaufnahme) bzw. im Rahmen der Asylan- tragsannahme eingesetzt. Dabei werden Hinweise und Indizien gewonnen, die zur Klärung der Identität beitragen können. Die Identitätsfeststellung erfolgt weiterhin durch die Ge- samtschau der dem Entscheider vorliegenden Erkenntnisse. Ergeben sich aus den ge- nannten Tools Hinweise auf einen anderen Herkunftsstaat als vom Antragsteller angege- ben, sind diese Punkte im Rahmen der Anhörung aufzuklären. Durch Vorhalte ist dem A n- tragsteller Gelegenheit zu geben, Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass bei vorliegendem VIS-Treffer mit Visum-Erteilung die Identität grds. ausreichend geklärt ist. Das Auslesen von mobilen Datenträgern sowie die Sprachbiometrie werden daher in diesen Fällen nicht durchgeführt. LiBiAs läuft wie in allen anderen Fällen automatisch im Hintergrund. Mit TraLitA soll eine einheitliche Na- mensschreibweise gewährleistet werden. Da der mit dem Visum versehene Pass ggf. bei anderen Stellen, die Daten erfassen, nicht vorgelegt wird, kann durch die über TraLitA ge- nerierte und im AZR erfasste Namensschreibweise die Zuordnung der Person verbessert werden. Identitätsfeststellung 5/19 Stand 01/19