DA-Asyl 21.02.2019

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwirklichung des Kindeswohlvorrangs bei Maßnahmen des BAMF

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Das Verlassen der Camps war nicht möglich. Die al-Shabaab-Milizen erlaub- ten Hilfsorganisationen keinen Zutritt, obwohl die Bewohner unterernährt und auf Nahrungshilfen angewiesen waren. Ob in einem Herkunftsstaat in einem solchen Maß schlechte humanitäre Bedingungen vorliegen, dass Extremfälle gegeben sein können, wird in den entsprechenden HKL- Leitsätzen dargestellt. 1.2.1.3 Gefahrmaßstab Das BVerwG hat mit Urteil vom 29.06.2010 (Az.: 10 C 10.09) die geltenden Maßstäbe zum Vorliegen einer extremen Gefahrenlage wie folgt zusammengefasst: Im Hinblick auf die im Abschiebezielstaat herrschenden Lebensbedingungen, insbesonde- re die wirtschaftlichen Existenzbedingungen und Versorgungslage kann ein Abschie- bungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beansprucht werden, nämlich, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre (die Erweiterung des EGMR, wonach allgemeine Gefahren auch bei Art. 3 EMRK zu berücksichtigen sein können, lag noch nicht vor; der Gefahrenmaßstab ist je- doch auf § 60 Abs. 5 AufenthG übertragbar). Wann allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot füh- ren, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab.    Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem sol- chen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der ext- remen allgemeinen Gefahrenlage zu werden.    Die Gefahren müssen zudem mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ist hier von einem er- höhten Maßstab auszugehen, nach dem eine Abschiebung in den Heimatstaat un- zumutbar erscheint; mit anderen Worten: der betroffene Ausländer würde im Fall seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verlet- zungen ausgeliefert (BVerwG zitiert hier sein Urteil vom 17.10.2006, BVerwGE 127, 33 ff.). Unverzichtbar ist nach BVerwG eine Gesamtwürdigung aller bei der Beurteilung der Le- bensbedingungen in Frage kommender Teilkomplexe, wie z. B. winterfeste Unterkunft, medizinische Versorgung, hygienische Verhältnisse usw. anhand des hohen Wahrschei n- lichkeitsmaßstabes. Abschiebungs verbote § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG      5/10                      Stand 05/18
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Die individuelle Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung einer bestehenden Erkran- kung infolge fehlender oder nicht ausreichender medizinischer Behandlung im Zielstaat ist weiterhin bei § 60 Abs. 7 AufenthG zu prüfen. 1.2.2    Kettenabschiebung Die Gefahr der Kettenabschiebung durch einen Drittstaat in einen Verfolgerstaat (Her- kunftsstaat), in welchem dem Ausländer politische Verfolgung bzw. eine menschenrechts- widrige Behandlung droht, stellt selbst eine schwere Menschenrechtsverletzung dar. Hier- bei genügt nicht die bloße, allgemein bestehende Möglichkeit, dass ein Ausländer von ei- nem Drittstaat in einen Verfolgerstaat weiter abgeschoben werden kann. Vielmehr wird wie bei einer unmittelbaren Abschiebung in den Verfolgerstaat gefordert, dass hier für den be- treffenden Ausländer konkret eine Kettenabschiebung vom sonstigen Drittstaat in den Ver- folgerstaat droht. 1.2.3    EMRK-Schutz außerhalb Art. 3 Abschiebungsschutz wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung kommt nicht nur in Fällen in Betracht, die Art. 3 EMRK verletzen, sondern auch dann, wenn andere von allen Konventionsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind. Das von Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Wahrung des Familienlebens ist bei beabsich- tigter Abschiebung (nur) eines Teils der Familienmitglieder allerdings als mögliches in- landsbezogenes Vollstreckungshindernis von der für den Vollzug der Abschiebung zu- ständigen Ausländerbehörde zu berücksichtigen, wobei Art. 8 EMRK bzgl. Ehegatte oder Eltern-Kind-Verhältnis nicht über den ohnehin zu beachtenden Schutz von Art. 6 Abs. 1, 2 7 GG hinausgeht. Als Ausnahme hiervon kann ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis vorliegen, wenn Familienmitglieder, z. B. Eheleute mit verschiedenen ausländischen Staatsbürger- schaften, in zwei verschiedene Länder abgeschoben werden sollen, und eine Familienzu- sammenführung unzumutbar erschwert ist. In diesem Fall würde sich der Verstoß gegen Art. 8 EMRK erst in den Zielstaaten der Abschiebung konkretisieren. 7 Dabei sind von der Ausländerbehörde neben der unmittelbaren Trennungswirkung im Inland auch mittelbare trennungsbedingte Folgen im Zielstaat in die Entscheidung mit einzubeziehen. Im Falle einer (durch Art. 6 Abs. 1, 2 GG zwar regelmäßig, dennoch nicht absolut gesperrten) Abschiebung von minderjährigen Kindern ohne deren Eltern kann dies z. B. eine alsbald nach der Abschiebung entstehende existenzielle Notlage oder die gezielte Umerziehung und Kontaktunterbindung zu den Eltern durch den Zielstaat sein (BVerwG, Urteil vom 21.09.1999, BVerwG 9 C 12.99, BVerwGE 109, 305 m. w. N.). Abschiebungs verbote § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG         6/10                           Stand 05/18
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1.3     § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG Ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist zu gewähren, wenn bei Rückkehr erhebliche individuelle Gefahren drohen. 1.3.1 Anwendungsbereich § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG schützt vor Gefahren, die nicht durch zielgerichtete Handlun- gen drohen, sondern gleichsam schicksalhaft treffen. Solche Gefahren können unter ganz bestimmten Umständen zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG führen (s. Ziffer 1.2.1). Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wird insbesondere (nicht ab- schließend) geltend gemacht, wenn z. B.    die Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung in- folge fehlender oder nicht ausreichender Behandlung im Zielstaat droht (siehe hier- zu: DA-Asyl: „Krankheitsbedingte Abschiebungsverbote“ oder    das Existenzminimum infolge persönlicher Umstände des Ausländers nicht gesi- chert werden kann (=individuelle Gefahr; infolge der aktuellen Sicherheits- und Ver- sorgungslage im Zielstaat s. 1.2.1). Bei der Prüfung, ob von einer solchen Gefahrenlage auszugehen ist, sind zunächst fol- gende Punkte zu beachten: Gefahrenprognose: Voraussetzung für die Schutzgewährung ist, dass dem Ausländer im Abschiebezielstaat eine erhebliche, konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Dabei sind alle etwa- igen zielstaatsbezogenen Umstände zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006, BVerwGE 127, 33 ff.). Beispiel: Die Gefahr der Verschlimmerung einer Erkrankung muss nicht nur auf unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten beruhen, sondern kann sich auch aus sonstigen zielstaatsbezogenen Umständen, wie etwa einem krankheitsbe- dingt erhöhten Infektionsrisiko ergeben. Die Gefahr muss erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn ein beträchtliches Risiko für das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Betroffenen besteht (vgl. BVerwG, B e- schluss vom 23.02.2000, BVerwG 9 B 65.00). Alsbald: Zu den dargestellten Voraussetzungen für die Konkretheit der Gefahr kommt im Fall des § 60 Abs. 7 Satz 1 hinzu, dass diese alsbald nach der Rückkehr in den Zielstaat eintreten muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1997, EZAR 043 Nr. 27). Abschiebungs verbote § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG   7/10                       Stand 05/18
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Bei der Auslegung des zeitlichen Faktors „alsbald“ als unbestimmtem Rechtsbegriff ist da- von auszugehen, dass der Eintritt der Gefahr innerhalb eines überschaubaren Zeitraums prognostizierbar sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006, BVerwGE 127, 33 ff.). Ergibt sich aus dem Sachvortrag im Einzelfall nichts anderes, ist in der Regel von einem „überschaubaren Zeitraum“ von zwei Jahren als allgemeiner Richtschnur auszugehen. Bei der Bewertung im Einzelfall ist die Art und Schwere der drohenden Gefährdung zu berück- sichtigen. In diesem Sinne erheblich ist die Gefahr, wenn ein beträchtliches Risiko für das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Betroffenen besteht (vgl. BVerwG, B e- schluss vom 23.02.2000, BVerwG 9 B 65.00). Individuelle oder allgemeine Gefahr: § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verlangt nach seinem Wortlaut das Vorliegen einer individuellen Gefahr. Droht die Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat, ist seine Anwendung durch § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG gesperrt. Danach sind derartige allgemeine Gefahren bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Dies ist allerdings nicht automatisch schon dann der Fall, wenn im Heimatland viele Men- schen von der Gefahr betroffen sind, sondern nur dann, wenn es einer einheitlichen politi- schen Leitentscheidung für die ganze Gruppe der potentiell Betroffenen bedarf (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.1998, NVwZ 1998, 973 ff. und 18.07.2006, 1 C 16.05). Etwas anderes gilt, wenn bei Fehlen anderweitigen Schutzes durch eine solche Leitent- scheidung nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG im Abschiebezielstaat landesweit eine ext- rem zugespitzte Gefahr zu erwarten ist. In diesen Fällen kann die Sperrwirkung im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsu- chenden ansonsten eine verfassungswidrige, gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verstoßende Schutzlücke besteht. Durch die Änderung der Rechtsprechung des BVerwG zu § 60 Abs. 5 AufenthG (Urteil vom 13.06.2013) können schlechte humanitäre Bedingungen nach der Rechtsprechung des EGMR in sehr außergewöhnlichen Fällen als unmenschliche oder erniedrigende B e- handlung anzusehen sein (vgl. Ziffer 1.2). Das Vorliegen einer extremen allgemeinen Ge- fahrenlage, bei der die Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG angezeigt ist, erfüllt auch die Vorgaben des EGMR für einen sehr außergewöhnlichen Fall. In diesen Fällen ist in der Regel ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG fest- zustellen, die Durchbrechung der Sperrwirkung hat dadurch ihre praktische Bedeutung verloren. Abschiebungs verbote § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG  8/10                        Stand 05/18
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1.3.2 Fallgruppen Fehlende oder nicht ausreichende medizinische Behandlung im Zielstaat Siehe DA-Asyl „Krankheitsbedingte Abschiebungsverbote“ Fehlendes Existenzminimum (soweit nicht als allgemeine Gefahr bei § 60 Abs. 5 AufenthG zu prüfen) Die Erreichbarkeit des Existenzminimums im Zielstaat ist regelmäßig abhängig von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Ver- sorgungslage vor Ort. Zu prüfen ist, ob eine ausreichende Lebensgrundlage besteht, insbesondere in Folge -    eigener Arbeitsleistung, -    vorhandenem Vermögen, -    familiärer- oder sonstiger Netzwerke, Neben dem eigenen Einkommen des Ausländers sind auch Hilfen staatlicher Stellen und anderer, auch internationaler Organisationen sowie eine Unterstützung durch Verwandte im Ausland zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 08.12.1998, BVerwG 9 C 4.98, EZAR 043 Nr. 30). Die Behauptungen, von familiären oder sonstigen Netzwerken ausgeschlossen zu sein, sind auf Grundlage der Erkenntnisse zum jeweiligen Herkunftsland zu prüfen. Das Gebiet im Zielstaat, in dem für den Antragsteller von der Erreichbarkeit des Existenz- minimums ausgegangen wird, muss für diesen erreichbar sein. Wurde bei der Prüfung höherrangiger Schutznormen das Bestehen einer internen Schutz- alternative bejaht, kann im Rahmen der Prüfung des Auffangtatbestandes § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht mehr vom Fehlen des Existenzminimums ausgegangen werden. Fehlt das Existenzminimum, hätte bereits das Bestehen der internen Schutzalternative verneint und der entsprechende höherrangige Schutz gewährt werden müssen. 2.       Bindung der Ausländerbehörde Die Ausländerbehörde ist gemäß § 42 Satz 1 AsylG an die - positive wie negative - Ent- scheidung des Bundesamtes zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gebunden (vgl. BVerwG, Ur- teil vom 07.09.1999, EZAR 043 Nr. 39, zur vergleichbaren Altregelung nach § 53 AuslG). Bei positiver Entscheidung soll gem. § 25 Abs. 3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Über Rücknahme und Widerruf der vom Bundesamt getroffenen positiven Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG entscheidet das Bundesamt gem. § 73c AsylG. Abschiebungs verbote § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG 9/10                       Stand 05/18
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3.     Absehen von einer Entscheidung nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG In den Fällen, in denen nach § 31 AsylG von der Feststellung nach § 60 Abs. 5 und 7 Auf- enthG abgesehen werden „kann“ (Abs. 3) bzw. abgesehen werden „soll“ (Abs. 5) ist - aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung - grds. keine Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu treffen. 4.     Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG Auf die DA-Asyl - „Wiederaufgreifensanträge zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG“ sowie - „Wiederaufgreifen im weiteren Sinne zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG“ wird verwiesen. Abschiebungs verbote § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG 10/10                     Stand 05/18
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Dienstanweisung Asylverfahren Abschiebung vor Entscheidung Wird ein Asylbewerber vor der Entscheidung des Bundesamtes abgeschoben, ist eine Sa- chentscheidung zu treffen, soweit dies auf Grund der vorhandenen Unterlagen (schriftliche Asylbegründung, Anhörungsniederschrift o.ä.) möglich ist. Sind keine Unterlagen vorhanden, wird das Verfahren "nicht weiter bearbeitet". Dies gilt auch, wenn die vorhandenen Unterlagen für eine Sachentscheidung nicht ausreichen. Eine formelle Einstellung nach § 32 bzw. § 33 AsylG kommt nicht in Betracht. Hinweis zur Erfassung der Entscheidung in der MARiS-Entscheidungsmaske: die Entscheidungsart „Abschiebung vor Entscheidung„ kann in den Spalten 16a, 60 I AufenthG, 60 II – VII AufenthG und Abschiebungsandrohung ausgewählt werden. Bei „Aussetzung der Abschiebung“ ist immer „entfällt“ zu setzen, ebenso in den ent- sprechenden Spalten bei beschränkten Anträgen. Die Eingabe ist durch die Fort- schreibung mit den Status „zugestellt“ und „bestandskräftig“ abzuschließen. Ev. noch nicht unterrichtete Beteiligte sind zu informieren und die Akte ist nach Umproto- kollierung mittels des Menüeintrags „Versand-Kontrolle/ Abschlussarbeiten (bk)“ in die BK- Ablage zu leiten. Abschiebung vor Entscheidung               1/1                                Stand06/15
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Dienstanweisung Asylverfahren Ärztliche und psychologische Unterlagen Eingereichte ärztliche und psychologische Unterlagen (Atteste, Gutachten, Befundberich- te) sowie Schriftstücke, die inhaltlich auf ärztliche oder psychologische Befunde Bezug nehmen, werden vom AVS eingescannt und als elektronische Postmappe an den/die Ent- scheider/-in weitergeleitet. Diese/r entscheidet über das weitere Vorgehen. Die Originale werden dem Antragsteller wieder ausgehändigt. Weiterleitung dieser Unterlagen: 1. § 8 Abs. 3 Nr. 4 AsylG Der zuständigen Ausländerbehörde und bei einer bestehenden Wohnverpflichtung auch der zuständigen Aufnahmeeinrichtung werden unaufgefordert und unverzüglich ärztliche, psychologische oder inhaltlich im Bezug darauf nehmende Unterlagen nach Erhalt und damit in jedem Stadium des Asylantrages übersandt, wenn aus diesen Unterlagen insbe- sondere folgende Sachverhalte erkennbar sind: -   Eigen- und/oder Fremdgefährdung kann nicht ausgeschlossen werden oder -   ansteckende Krankheit oder -   psychische Erkrankung mit Verhaltensauffälligkeiten oder -   psychische Erkrankung mit Auswirkungen auf den Tagesablauf des Betroffenen bzw. zu Beeinträchtigung des Alltags Im Falle einer Fremdgefährdung ist zudem eine Meldung an das Sicherheitsreferat erfor- derlich. Sofern aus dem Attest/ der Bescheinigung hervor geht, dass die Krankheit medikamentös/ therapeutisch gut behandelbar ist, sich der Betroffene regelmäßig aus diesem Grund in ärztlicher/ psychologischer Behandlung befindet und daher keiner der oben angeführten Sachverhalte zutreffenden ist, kann von der Übersendung abgesehen werden. 2. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Die zuständige Ausländerbehörde erhält einen vollständigen und paginierten Aktenaus- druck, soweit auf Grund der vorgelegten ärztlichen Unterlagen eine positive Feststellung zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG getroffen wurde. Ärztliche Unterlagen                       1/2                            Stand 07/17
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Soweit noch keine Entscheidung durch das Bundesamt getroffen wurde bzw. eine negati- ve Feststellung zu § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG erging und eine Übersendungsverpflichtung gem. § 8 Abs. 3 AsylG nicht vorliegt, werden die Ausdrucke der ärztlichen oder psycholo- gischen Unterlagen (zunächst) nicht mitgesandt. In diesen Fällen veranlasst der/die Ent- scheider/-in einen Briefversand mit unpaginierten Anlagen (reduzierter Aktenausdruck). Im Begleitschreiben erfolgt folgender Hinweis: „Hier für Herrn/Frau ..................... vorliegende ärztliche/ psychologische Unterlagen konn- ten aus Datenschutzgründen nicht übersandt werden. Sollten Sie sie benötigen, bitte ich um Übersendung einer ausreichenden Vollmacht. Bei Aktenanforderung durch eine unzuständige Ausländerbehörde oder eine nicht an der Entscheidung über den Asylantrag beteiligte Stelle außerhalb des Bundesamtes (z.B. das BVA), ist wie bei Anforderung durch die zuständige Ausländerbehörde zu verfahren, wenn noch keine Entscheidung durch das Bundesamt getroffen wurde bzw. eine negative Feststellung zu § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG erging. D.h. die Ausdrucke der ärztlichen/ psy- chologischen Unterlagen werden mit dem entsprechenden Begleitschreiben nicht mitver- sandt. Auf diese Weise wird - auch im Hinblick auf § 30 VwVfG - dem Anspruch des Betei- ligten auf Geheimhaltung von Tatsachen, Umständen usw., die als ”persönliche” oder ”pri- vate” Angelegenheiten zu betrachten sind, dahingehend Rechnung getragen, dass den nicht zu Entscheidungen über den Asylantrag beteiligten Behörden der Akteninhalt nur in formaler Hinsicht vollständig zugänglich gemacht wird. 3. Verwaltungsgerichte Die     Verwaltungsgerichte       erhalten       zunächst  einen    vollständigen und   paginierten Aktenausdruck. Sofern das VG die Originale anfordert, ist diesbzgl. an den Antragsteller zu verweisen. Ärztliche Unterlagen                               2/2                              Stand 07/17
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Dienstanweisung Asylverfahren Akten- und Personenzusatzinformationen In den Masken „Zusatzinformationen Akte“ und „Zusatzinformationen Person“ besteht die Möglichkeit ergänzende Informationen zu einer Akte bzw. zu einer Person zu erfassen, die anderweitig nicht abgebildet werden können. Vorrangig dienen diese Zusatzinformationen statistischen Zwecken. In einigen Fällen ist es jedoch zwingend erforderlich, entsprechende Zusatzinformationen zu erfassen, um bestimmte Prozessabläufe im Workflow zu erreichen (z.B. „ed-Behandlung nicht möglich“ und „Info Widerruf/Rücknahme“ bei Widerrufsverfahren). Zusatzinformation zur Entscheidungsreife Auf diese Zusatzinformationen soll hier beispielhaft hingewiesen werden, da deren ord- nungsgemäße Verwendung für die Steuerung der Asylverfahren sehr wichtig ist. Die bisher vorhandenen Zusatzinfos „nicht entscheidungsreif“ und „für EZ geeignet“ wur- den deaktiviert (gesetzte Zusatzinfos sind weiterhin auswertbar). Eine neue „Zusatzinformation Akte“ „entscheidungsreif“ mit den Ausprägungen „ja“ und „nein“ steht zur Verfügung. Alle Akten ohne Attribut werden als nicht entscheidungsreif behandelt. Neu angelegte Ak- ten enthalten keine Angabe zur Entscheidungsreife und sind daher bis zu einer entspre- chenden Eingabe nicht entscheidungsreif. Die Entscheider haben darauf zu achten, dass der Status „entscheidungsreif“ „ja“ manuell gesetzt wird, wenn eine Akte diesen Zustand erreicht. Es ist unbedingt auf die zeitnahe und korrekte Eingabe dieses Status zu achten, um den jeweiligen Stand der Akte abzubilden. Dies gilt nicht nur für Akten ohne Attribut, sondern auch für Altakten, bei denen die Zusatzinfo „nicht entscheidungsreif“ gesetzt ist und die entscheidungsreif werden. Sollten sich im Verfahren neue Erkenntnisse ergeben, wonach die Akte nicht (mehr) ent- scheidungsreif ist, wird das Attribut von „ja“ auf „nein“ gesetzt (anstelle der bisherigen Stornierung des Attributs). Eine Übersicht aller verfügbaren Zusatzinformationen und in welchen Fällen welche Zusatzinformation zu verwenden ist, finden Sie im Laufwerk „L“ unter: „MARiS Info/Zusatzinfos“ Akten- und Personenzus atzinformationen     1/1                             Stand 03/16
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