DA-Asyl 21.02.2019
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwirklichung des Kindeswohlvorrangs bei Maßnahmen des BAMF“
Löschen der nicht aktiven Datensätze Bei der Verfahrensweise zur Löschung der Datensätze zu den Mehrfachverfahren sind folgende Fallkonstellationen zu unterscheiden: Das Bundesamt ist im AZR noch in allen Verfahren aktenführende Behörde Als aktiver Datensatz wird der älteste Datensatz bestimmt. Für alle weiteren Datensätze wird die Löschung der AZR-Nr. mit dem Dokument "MFIMitteilungBAMFAktenfue1BVA" (D0249 bei einer zu löschenden AZR-Nr.) oder mit Dokument "MFIMitteilungBAMFAkten- fueXBVA" (D0248 bei mehreren zu löschenden AZR-Nrn.) beantragt. Das Bundesamt ist in keinem Verfahren aktenführende Behörde Ist das Bundesamt in keinem Datensatz als aktenführende Behörde gespeichert, sind alle betroffenen AZR-Nummern dem BVA mit Dokument D0250 - "AZR_Doppelerfassung_BVA“ - mitzuteilen. Das BVA klärt in diesen Fällen, welcher Datensatz als aktiver Datensatz bestehen bleibt und setzt das Bundesamt - Referat 31D - hierüber in Kenntnis. Das Zentral-AVS (31D) überträgt die Daten des/der gelöschten Datensatzes/Datensätze als „Aliaspersonalien“ auf den aktiven Datensatz, gibt - soweit bereits vorhanden - den Asylabschluss ein und überschreibt ggf. das gespeicherte Bundesamt AZ mit dem AZ des Ur- bzw. Stammverfahrens. Das Bundesamt ist in einem oder mehreren Verfahren und in einem oder mehreren Verfahren ist eine ABH aktenführend Sind im AZR zu einem Mehrfachverfahren eine oder mehrere Ausländerbehörden akten- führend und in einem oder mehreren Verfahren ist das Bundesamt aktenführend, ist dies ebenfalls mit Dokument D0250 – „AZR_Doppelerfassung_BVA“ zu melden. Um einen schnellstmögliche Aktualisierung des aktiven AZR-Datensatzes sicherzustellen, sind die ggf. bereits erfassten Asyldaten im Mehrfachverfahren auf dem ältesten Daten- satz zu speichern. Sollte das BVA nicht den ältesten Datensatz als aktiven Datensatz be- stehen lassen, überträgt das BVA die Daten entsprechend auf den aktiven Datensatz. Ist zu dem ältesten AZR-Datensatz eine ABH als aktenführend im AZR gespeichert und in allen anderen Datensätzen ist das Bundesamt aktenführend, erfolgt die Mitteilung an das BVA mit Dokument D0248 bzw. D0249. Gelöscht werden hier die Datensätze, für die das Bundesamt aktenführend ist. Der Datensatz, für den die ABH aktenführend ist, bleibt be- stehen. Mehrfachidentitäten 7/7 Stand 04/15
Dienstanweisung Asylverfahren Menschenhandel „Sicherheitsreferat“ = Referat 71B „Operative Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder“ „Dublin-Referat“ - zuständige Dublin-Referate s. Gruppe „Dublinverfahren“ im Geschäftsverteilungs- plan in Infoport Wichtige Vorbemerkung Da der Sachvortrag, Opfer von Menschenhandel zu sein, u.U. erst im Rahmen der Anhö- rung erfolgt oder entspr. Vermutungen zum Vorliegen eines Falls von Menschenhandel erst dann auftauchen, kann jeder Anhörer/Entscheider mit dem Thema in Berührung kommen. Das nachfolgende Kapitel regelt daher nicht nur das Vorgehen bei entsprechen- den Asylanträgen, sondern soll auch alle in die Fallbearbeitung involvierten Mitarbeiter auf die Besonderheiten in Bezug auf Menschenhandel aufmerksam machen. In jedem Fall des Verdachts oder eines Hinweises auf Menschenhandel ist ein Sonderbe- auftragter (SB) für Opfer von Menschenhandel zumindest zu beteiligen. (4.3.). 1. Allgemeines Bei Opfern von Menschenhandel ist zu beachten, dass es sich um schutzbedürftige Per- sonen nach Art. 21 AufnRL handelt. Liegen keine diesbzgl. Erkenntnisse seitens der Aus- länderbehörden, Erstaufnahmeeinrichtungen oder anderer Stellen vor, kommt der Identifi- zierung im Asylverfahren besondere Bedeutung zu. (s. Konzept zum Identifizierungsver- fahren). Neben der Stärkung der Opferrechte ist die Verhütung und Bekämpfung des Menschen- handels dabei auch ein wichtiges Ziel. Opfer von Menschenhandel sollen daher nicht nur als vulnerable Personen unterstützt, sondern auch die dahinter stehende organisierte Kri- minalität zur Verhinderung weiterer Straftaten aufgedeckt werden. Daher ist es wichtig, die Aussagebereitschaft der Opfer zu fördern. Diese Dienstanweisung regelt Besonderheiten des Ablaufs des Asylverfahrens beim Sachvortrag „Opfer von Menschenhandel“ bzw. wenn sich aus der Anhörung eine ent- sprechende Vermutung ergibt, ein Hinweis einer Fachberatungsstelle für Menschenhan- delsbetroffene oder eine diesbzgl. Feststellung einer Polizeibehörde vorliegt. Sie enthält keine Hinweise zur asylrechtlichen Bewertung. Rechtliche Aspekte sind in den „Rechtli- chen Hinweisen zu Menschenhandel“ dargestellt. Auch in den einzelnen HKL-Leitsätzen Menschenhandel 1/10 Stand 11/18
sind besondere Hinweise enthalten. Wie in allen anderen Fällen gelten auch hier die all- gemeinen Kriterien des Flüchtlingsrechts sowie die Maßgabe der Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der jeweiligen Sachverhalte. Wichtig: Parallel mit der Einschaltung anderer Stellen ist abzuklären, ob besondere Schutzmaßnahmen für die Betroffenen zu treffen sind (sichere Unterbringung, Daten- schutz und Aktenführung etc.). Bei Verdacht auf akute Gefährdung müssen sofort geei g- nete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Dies obliegt den Ermittlungsbehörden – Kontakt erfolgt über das Sicherheitsreferat. Werden Zeugenschutzmaßnahmen eingeleitet, ist das Verfahren nur in Absprache mit dem Sicherheitsreferat zu entscheiden. Nach Abschluss des Verfahrens ist die elektroni- sche Akte unverzüglich dorthin abzugeben (s. Zeugen- und Opferschutz). 2. Definition Menschenhandel Nach der Richtlinie 2011/36/EU vom 05.04.2011 (RL Menschenhandel) fallen folgende Formen der Ausbeutung unter den Begriff „Menschenhandel“, die auch im Strafgesetz- buch § 232 ff StGB näher definiert sind (s.a. Rechtliche Hinweise). Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung Hiervon werden die erzwungene Prostitution sowie andere vergleichbare sexuelle Ausbeutungsverhältnisse (z.B. Heiratshandel, Vermarktung in Peepshows, sexuelle Dienstleistungen oder Missbrauch zur Herstellung pornographischer Darstellungen) umfasst. Menschenhandel zur Ausbeutung der Arbeitskraft Erfasst werden hiervon Zwangsarbeit oder erzwungene Dienstleistung, Sklaverei oder Sklaverei-ähnliche Praktiken und Leibeigenschaft. Menschenhandel zur illegalen Adoption Menschenhandel zur Organentnahme Dies betrifft die rechtswidrige Entnahme. Menschenhandel zur Ausnutzung strafbarer Handlungen Unter dem Begriff „Ausnutzung strafbarer Handlungen“ wird die Ausnutzung einer Person zur Begehung u.a. von Taschen- und/oder Ladendiebstahl, Drogenhandel sowie sonstiger ähnlicher Handlungen verstanden, die unter Strafe stehen und ins- besondere der Erzielung eines finanziellen Gewinns dienen. Menschenhandel zur Ausnutzung von Betteltätigkeit Die Opfer müssen hierbei die Einnahmen zu einem wesentlichen Teil abgeben. Bet- teltätigkeit kann verschiedene Formen annehmen, wie z.B. stilles Betteln, Verkauf von kleinen Gegenständen weit über den tatsächlichen Wert oder das Anbieten von Dienstleistungen, wie z.B. Putzen von Autofenstern. Menschenhandel 2/10 Stand 11/18
3. Notwendigkeit frühzeitiger Identifizierung Da der Verdacht, dass es sich um ein Opfer von Menschenhandel handeln könnte, mög- licherweise erst im Rahmen der Anhörung auftritt, muss jeder Entscheider darauf achten, anhand bestimmter Anzeichen (Indikatoren) einen möglichen Zusammenhang mit Men- schenhandel festzustellen und diesbezüglich behutsam nachzufragen. 3.1 Indikatoren für das Vorliegen von Menschenhandel Opfer von Menschenhandel vertrauen sich auf Grund ihrer Erfahrungen oder einer evtl. Traumatisierung häufig nicht den Behörden an oder machen aus Angst vor den Men- schenhändlern oder in deren Auftrag unwahre Angaben. Die Traumatisierung kann dazu führen, dass Opfer den Sachverhalt nicht schlüssig und chronologisch schildern können. Laut dem Trauma-Leitfaden des BKA kann es zu Auffälligkeiten kommen, die sich sowohl in psychischen (z.B. Ängste, emotionale Erschöpfung, Persönlichkeitsveränderung, Ge- dächtnis- und Aufmerksamkeitsstörung) wie auch in körperlichen Symptomen (z.B. Schmerzen) manifestieren können. Bestimmte Indikatoren können ein Anhaltspunkt für das Vorliegen von Menschenhandel sein. Es kann jedoch auch keiner der Indikatoren zutreffen und dennoch ein Fall von Men- schenhandel vorliegen. Die hierin enthaltenen asylrechtlichen Sachverhalte sind durch eine sensible Anhörung möglichst genau zu hinterfragen und im Anhörungsprotokoll zu dokumentieren. Hinweise auf Menschenhandel können sich aber nicht nur aus den Schilderungen der An- tragsteller selbst ergeben. Auch Informationen zu Begleitumständen, z.B. über eine vorli e- gende Schwangerschaft, sexuell übertragbare Krankheiten, Aufgriffsorte oder eine lange Verweildauer in Deutschland oder anderen EU-Staaten vor der Antragstellung können An- haltspunkte dafür liefern. Wichtig ist das Heranziehen von Informationen wie z.B. Polizeiprotokolle (Feststellungen im Rahmen von Razzien, Aufgriffe auf der Straße), Asylantragstellung aus der Abschiebe- haft heraus, Arztberichte oder Stellungnahmen von spezialisierten Fachberatungsstellen für Menschenhandelsbetroffene. Diese sollten möglichst zur Anhörung vorliegen. Sofern nicht bereits in der Akte enthalten, können Polizeiberichte oder Protokolle angefordert werden. Geht ein Hinweis der Polizei auf Zeugenschutz ein, ist dieser nicht einzuscannen, sondern sofort an das Sicherheitsreferat weiterzuleiten. Aus Nachfragen, ob weiterhin finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Schleuser, Ar- beitsvermittler oder anderen Hilfspersonen bei der Organisation der Reise bestehen, und ob diese Personen Kontakte zur Familie des Antragstellers im Heimatland unterhalten o- der herstellen könnten, können sich ebenfalls wertvolle Hinweise auf Menschenhandel ergeben. Menschenhandel 3/10 Stand 11/18
3.2 Geografische Indikatoren Soweit das Thema Menschenhandel in den Herkunftsländern besondere Relevanz hat, ist dies in den Herkunftsländerleitsätzen behandelt. 3.3 Weitergehende Informationen zu Menschenhandel EASO Länderinformationen sowie die Herkunftsländerleitsätze geben zu Ländern, in de- nen Menschenhandel ein häufiges Phänomen ist, einige Grundinformationen, die u.U. auch zur Identifizierung eines Opfers von Menschenhandel beitragen können. Über die Situation zum Menschenhandel in Deutschland gibt beispielsweise der Lagebe- richt des Bundeskriminalamtes oder die Homepage des KOK e.V. einen Überblick (https://www.kok-gegen-menschenhandel.de/startseite/). Erkenntnisse zu anderen Staaten – auch Mitgliedstaaten der EU - liefert auch der Jahresbericht „Trafficking in Persons“ (https://www.state.gov/j/tip/rls/tiprpt/2017/). Das Texthandbuch enthält zu Italien derzeit schon Detail-Informationen aus verschiedenen Quellen über die dortige Situation zu Menschenhandel. Sukzessive werden erhältliche In- formationen auch zu anderen Mitgliedstaaten der EU aufbereitet und zur Verfügung ge- stellt. Diese Informationen sind nicht nur für die Entscheidung in Dublin-Verfahren zu ver- wenden, sondern können auch für die Vorbereitung auf die Anhörung von Opfern des Menschenhandels genutzt werden. Sie helfen u.U. bei der Identifizierung eines Opfers bzw. der Verifizierung eines entsprechenden Vortrags. 4. Besonderheiten bei der Bearbeitung des Asylantrags Wichtig: In jedem Fall sind die Gründe für die Annahme, dass ein potentieller Fall von Menschenhandel vorliegt, Art und Umfang der Einbindung eines Sonderbeauftragten für Opfer von Menschenhandel, die Mitwirkung anderer Referate/Stellen (s. 4.2 und 4.4) so- wie das jeweilige Vorgehen vollständig und nachvollziehbar vom jeweiligen Bearbeiter in einem Aktenvermerk festzuhalten. Dies umfasst auch den Umstand, warum in Fällen eines anfänglich bestehenden Verdachts auf Menschenhandel bei der weiteren Bearbeitung u.U. nicht weiter davon ausgegangen wird. 4.1 Form der Antragstellung Eine Schutzwohnung oder sonstige geeignete Unterbringungseinrichtung für Opfer von Menschenhandel stellt zwar keine der in § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG genannten Einrich- tungen dar. Auf Grund der besonderen Bedürfnisse dieser Personengruppe bzw. des Schutzbedarfs der Opfer ist jedoch auch in diesen Fällen eine schriftliche Antragstellung möglich. Menschenhandel 4/10 Stand 11/18
4.2 Frühzeitige Einschaltung Dublin-Referat Entsteht bereits zum Zeitpunkt der Erstbefragung oder Anhörung zur Zulässigkeit ein Ver- dacht auf Menschenhandel, ist bei Anhaltspunkten für die Durchführung eines Dublin- Verfahrens (z.B. EURODAC-Treffer, Schilderung von Voraufenthalten in anderen Mitglied- staaten - MS) zu prüfen, ob die betroffene Person in dem für die Durchführung des Asyl- verfahrens zuständigen MS oder im Bundesgebiet aller Voraussicht nach vor weiteren kriminellen Handlungen sicherer ist. Ist die Person im Bundesgebiet sicherer als im zu- ständigen MS, so kommt die Ausübung des Selbsteintrittsrechts in Betracht. Dem SB für Opfer von Menschenhandel kommen in DU-Verfahren daher zwei Beurteilun- gen zu: Bestätigung oder Verwerfung des Menschenhandelsverdachts Einschätzung, in welchem der für die Durchführung des Asylverfahrens in Betracht kommenden MS der Betroffene vor weiteren kriminellen Handlungen sicherer ist (Revictimisierungsgefahr) - unter Berücksichtigung der zur Situation in den jeweili- gen Staaten vorliegenden Erkenntnisse (s.a. 3.3). Über die Ausübung des Selbst- eintrittsrechts oder die Durchführung eines Dublin-Verfahrens entscheidet der zu- ständige Dublin-Mitarbeiter auf Grundlage der Einschätzung zur Revictimisierungs- gefahr. Dabei berücksichtigt er die durch das Sicherheitsreferat übermittelten Er- kenntnisse der Sicherheitsbehörden (ggf. BKA-Erkenntnisse, BZR-Auskunft), die zur Akte zu nehmen sind. Um die Fristen zu wahren, kann in DU-relevanten Fällen ein Übernahmeersuchen gestellt werden, auch wenn die Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts noch nicht abschli e- ßend geklärt ist. Die Informationen in Bezug auf Menschenhandel sind ggf. beim Informationsaustausch mit dem anderen MS zu berücksichtigen (Absprache mit dem Sicherheitsreferat). 4.3 Einsatz von Sonderbeauftragten Anhörung, Entscheidung Sonderbeauftragte (SB) für Opfer von Menschenhandel werden durch spezielle Schu- lungsmaßnahmen für die Bearbeitung von Fällen dieser Personengruppe ausgebildet. Sie geben zudem als Multiplikatoren ihr Wissen an ihre Kollegen weiter. Dieser Aufgabe kommt eine besondere Bedeutung zu, da jeder Anhörer unerwartet mit dem Asylverfahren eines Opfers von Menschenhandel konfrontiert werden kann. Die SB können in Teambe- sprechungen für die Identifizierung und die besondere Herangehensweise sensibilisieren und die verschiedenen Möglichkeiten der Einbindung des SB besprechen sowie bereits im Vorfeld referatsangepasste Vorgehensweisen für einen unerwartet auftretenden Beteili- gungsfall entwickeln. Menschenhandel 5/10 Stand 11/18
Bei Verdacht auf Menschenhandel ist in jedem Fall ein SB für Opfer von Menschenhandel einzubinden – notfalls auch ein SB aus einer anderen Organisationseinheit (s. DA Son- derbeauftragte), der wie in diesem Kapitel dargestellt in die Verfahrensschritte mit einzu- beziehen ist. Besteht bereits vor einer Anhörung der Verdacht, dass ein Fall von Menschenhandel vor- liegen könnte, ist - soweit möglich - der Asylantrag durchgängig von einem SB für Opfer von Menschenhandel zu bearbeiten. Im Einzelfall kann es auch sinnvoll sein, dass die An- hörung durch einen SB für geschlechtsspezifische Verfolgung durchgeführt wird. In jedem Fall ist vor der Anhörung ein SB für Opfer von Menschenhandel einzuschalten und anhand des individuellen Falls festzulegen, welcher SB die Anhörung durchführt bzw. die Ent- scheidung trifft. Bei unbegleiteten Minderjährigen hat die Anhörung durch einen SB für unbegleitete Minderjährige zu erfolgen. Ggf. ist hier dennoch ein Austausch mit einem SB für Opfer von Menschenhandel sinnvoll, wenn es z.B. um Handel mit Kindern geht. Stellt sich erst im Laufe der Anhörung heraus, dass die anzuhörende Person ein Opfer von Menschenhandel ist oder sein könnte, sollte sobald als möglich, aber noch während der Anhörung ein SB für Opfer von Menschenhandel eingebunden werden, um zu klären, ob eine Übernahme der Anhörung durch einen SB notwendig ist und tatsächlich unmittelbar erfolgen kann oder falls nicht, um sicherzustellen, dass der Anhörer alle für die weitere Bearbeitung als potentiellen Menschenhandelsfall erforderlichen Aspekte erfragt bzw. be- rücksichtigt. Je nach Fall muss ggf. auch eine Neuterminierung in Betracht gezogen wer- den. Wird die Anhörung nicht von einem SB durchgeführt, ist vom jeweiligen Anhörer die be- sondere Belastung der anzuhörenden Person zu berücksichtigen (z.B. sensible Fragestel- lung, notfalls Pausen einlegen). Insbesondere sind die Indikatoren für das Vorliegen von Menschenhandel (s. 3.1, 3.2) zu berücksichtigen. Die Sachverhaltsaufklärung muss neben den asylrechtlichen Aspekten auch die Schilderung in Bezug auf Menschenhandel (im HKL, auf dem Reiseweg, in den MS, in DE) beinhalten. Dabei spielen auch Aussagen der betroffenen Person zu Tätern, Strukturen des Menschenhandels im jeweiligen Land sowie Schutzmöglichkeiten oder erhaltener Schutz eine Rolle. Hilfreich sind hierbei u.a. die Her- kunftsländerinformationen (s. 3.3). Die Erkenntnisse sind sowohl für den Bescheid (Nach- vollziehbarkeit, Glaubhaftigkeit und Gesamtbewertung des Vortrags für die Entscheidung) als auch für die weitere Bearbeitung des Vorgangs (u.a. Dublin-Verfahren) relevant. Es empfiehlt sich, vor Abschluss der Anhörung diese mit einem SB für Opfer von Men- schenhandel - notfalls telefonisch - zu besprechen. Hält der SB eine weitere Befragung für erforderlich, sollte er soweit möglich die ergänzende Anhörung noch am selben Tag selbst durchführen. Um die Belastung für die anzuhörende Person möglichst gering zu halten, sollte die Entscheidung hierzu in gemeinsamer Abstimmung mit ihr erfolgen. Menschenhandel 6/10 Stand 11/18
Nach Abschluss der formellen Anhörung erfolgen die Hinweise gem. 4.6 und 5 - ohne der Entscheidung im Asylverfahren vorzugreifen! Mit der gebotenen Sensibilität ist der von Menschenhandel betroffenen Person mitzuteilen, dass wegen der Straftaten, die im Zusammenhang mit Menschenhandel begangen wur- den, mit den Strafverfolgungsbehörden Kontakt aufgenommen werden muss, soweit diese nicht ohnehin schon involviert sind. Es könne daher sein, dass die Polizei Kontakt auf- nimmt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass auch Strafverfolgungsbehörden wie das Bun- desamt zur Einhaltung des Datenschutzes verpflichtet sind und einer Schweigepflicht un- terliegen. Der SB für Opfer von Menschenhandel bestätigt aufgrund konkreter Anhaltspunkte (be- gründeter Verdacht) oder verwirft den Verdacht auf Menschenhandel (ausführlicher Akten- vermerk). Zur Beurteilung ist eine umfassende Sachverhaltsaufklärung (s.a. 4.4.) erforder- lich. Die Entscheidung im Asylverfahren trifft der zuständige Entscheider, soweit er das Verfah- ren nicht an einen SB für Opfer von Menschenhandel abgegeben hat. Die Erkenntnisse zum Menschenhandel sind in jedem Fall zu berücksichtigen. Liegen für das Vorliegen ei- nes Falls von Menschenhandel konkrete Anhaltspunkte/ein begründeter Verdacht vor, er- folgt die Entscheidung erst nach Freigabe durch das Sicherheitsreferat und unter Berück- sichtigung evtl. Ergebnisse der Sicherheitsbehörden. Liegen gem. § 59 Abs. 7 AufenthG konkrete Anhaltspunkte/ein begründeter Verdacht da- für vor, dass der Antragsteller Opfer einer in § 25 Abs. 4a S. 1 AufenthG genannten Straf- tat geworden ist und liegen die sonstigen Voraussetzungen vor (gem. Informationen sei- tens Sicherheitsreferat), muss bei einem ablehnenden Bescheid eine Ausreisefrist von mindestens drei Monaten gewährt werden (VG Düsseldorf 7 K 6086/17.A; s.a. 5). Ggf. muss eine Absprache mit evtl. bereits beteiligten anderen Stellen erfolgen (§72 Abs. 6 S. 2 AufenthG). 4.4 Einschaltung Sicherheitsreferat/Strafverfolgungsbehörden Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei einem Antragsteller um einen Täter oder ein Opfer in Zusammenhang mit Menschenhandel dreht, informiert der Anhörer unverzüg- lich das Sicherheitsreferat (*DA-EE-Sicherheit). Auf Anforderung ist die Akte dorthin abzu- geben. Bei einem im Rahmen der Anhörung erhaltenen Täterhinweis ist ebenso zu verfah- ren. Das Sicherheitsreferat informiert die Entscheider über asylverfahrensrelevante Ergebnisse der Strafermittlungsbehörden. Eine Entscheidung zum Asylantrag kann erst nach Freigabe durch das Sicherheitsreferat erfolgen. Menschenhandel 7/10 Stand 11/18
Unabhängig davon kann in Dublin-Fällen auf Grund der einzuhaltenden Fristen unmittelbar ein Übernahmeersuchen gestellt werden. Die weitere Bearbeitung erfolgt im direkten Aus- tausch des zuständigen Entscheiders und DU-Sachbearbeiters. 4.5 Verhältnis Asylverfahren zu Straf- bzw. Ermittlungsverfahren Reichen die nach der Anhörung vorliegenden Erkenntnisse nicht aus, um eine Gefährdung bei Rückkehr ins Heimatland abschließend beurteilen zu können, kann eine Aussetzung des Asylverfahrens hilfreich sein, um die Berücksichtigung der Ergebnisse aus dem Ermitt- lungs- oder Strafverfahren in der Entscheidung zu ermöglichen. Die Weigerung zu einer Zeugenaussage in einem Strafverfahren gegen Menschenhändler erlaubt keinen unmittelbaren Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit des Vortrags im Asylver- fahren oder die Frage einer Gefährdung im Heimatland. Gleiches gilt, wenn ein Ermittlungsverfahren eingestellt wird oder in einem Strafverfahren keine Verurteilung erfolgt, obwohl es belastende Aussagen des Antragstellers gab. In Strafverfahren gegen Menschenhändler kommt es häufig aufgrund der hohen Anforderun- gen an den Nachweis der einzelnen Tatbestandsmerkmale zu keiner Verurteilung. In der Rechtspraxis wird daher eher auf Tatbestände wie Einschleusung, Vergewaltigung, Zuhäl- terei, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt oder Lohnwucher zurückgegriffen, ohne dass der Verdacht auf Menschenhandel abschließend geklärt wird. Zeugenaussagen von Menschenhandelsbetroffenen im Strafverfahren können sich jedoch fundamental auf die Gefährdungslage des Zeugen auswirken. 4.6 Einschaltung einer Fachberatungsstelle Opfern von Menschenhandel stehen Opferrechte zu. Unter anderem haben sie einen An- spruch auf Beratung, Schutz und Unterstützung. Daher sind Personen, bei denen sich der Verdacht auf Menschenhandel verdichtet hat oder die selbst Menschenhandel vorgetragen haben, auf die Möglichkeit der Beratung und Unterstützung durch eine Fachberatungsstel- le für Opfer von Menschenhandel hinzuweisen (Suchmaske: http://www.kok-gegen- menschenhandel.de/mitgliedsorganisationen-fachberatungsstellen/). Das Ziel ist, die Be- troffenen zu stabilisieren und in die Lage zu versetzen, ihre Rechte durch geeignete Un- terstützung wirksam in Anspruch zu nehmen. Damit soll das Opfer auch in die Lage ver- setzt werden, sich dem Einfluss der Menschenhändler zu entziehen. Gelingt dies, liegen günstige Voraussetzungen für eine Aussagebereitschaft und damit auch eine Unterstüt- zung der Strafverfolgung und der Bekämpfung des Menschenhandels vor. Der Kontakt zu einer Fachberatungsstelle soll am Ende der Anhörung durch den (beige- zogenen) SB für Opfer von Menschenhandel, bei dessen Verhinderung durch den anhö- renden Entscheider, erfolgen. Die Kontaktaufnahme darf nur mit Einverständnis der Be- Menschenhandel 8/10 Stand 11/18
troffenen erfolgen. Möchte der Antragsteller keine Kontaktaufnahme, sind zumindest Ad- ressen wohnort-naher Fachberatungsstellen mitzuteilen. In einem Aktenvermerk sind Ge- genstand der erfolgten Information, Einwilligung zur Vermittlung an eine Fachberatungs- stelle (nicht jedoch eine diesbzgl. Verweigerung) sowie die Aushändigung der Materialien festzuhalten. Es erfolgt keine Aufnahme in die Niederschrift! 4.7 MARiS-Zusatzinformation - Statistische Erfassung In MARiS sind Personenzusatzinformationen zum Menschenhandel zu erfassen. Das Kri- terium „Vortrag Menschenhandel“ wird vom erstmöglichen Bearbeiter, die Spezifizierungen in die verschiedenen Formen des Menschenhandels werden vom Sonderbeauftragten er- fasst. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Erfassung dieser Zusatzinformation keinen Schluss darauf zulässt, ob der Vortrag als glaubhaft einzustufen ist bzw. ein entspr. Sachverhalt tatsächlich vorliegt. 5. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen (Information) Die Informationen zu aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen sollen einem möglichen Opfer von Menschenhandel insbesondere in der Phase der Stabilisierung und Entscheidungsfi n- dung helfen. Durch die nachfolgenden Hinweise auf die Bestimmungen des Aufenthalts- rechts soll allerdings der Entscheidung im Asylverfahren nicht vorgegriffen werden. Die Hinweise sollen lediglich darüber aufklären, welche weiteren Möglichkeiten Opfern von Menschenhandel bei einem ablehnenden Bescheid gegeben sind. Es ist daher entspre- chend differenziert zu formulieren. 5.1 § 59 Abs. 7 AufenthG: Wird eine Person als Menschenhandelsopfer identifiziert, so steht dieser eine Bedenkzeit von drei Monaten (verlängerte Ausreisefrist, s. 4.3) zu. Diese verlängerte Ausreisefrist soll zur Stabilisierung und Entscheidungsfindung darüber dienen, ob das Opfer zu einer Aus- sage gegenüber den Ermittlungsbehörden bereit ist. 5.2 § 25 Abs. 4a AufenthG: Während eines Strafverfahrens soll der von Menschenhandel betroffenen Person auch bei vollziehbarer Ausreisepflicht eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. In bestimmten Fällen besteht die Möglichkeit einer Aufenthaltsverlängerung auch über die Dauer des Strafverfahrens hinaus. Menschenhandel 9/10 Stand 11/18