DA-Asyl 21.02.2019

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwirklichung des Kindeswohlvorrangs bei Maßnahmen des BAMF

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Dienstanweisung Asylverfahren Prognoseentscheidung (gem. § 50 Abs. 1 Satz 1 AsylG) In unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Anhörung ergeht die Prognoseent- scheidung gem. § 50 Abs. 1 Satz 1 AsylG mit Dokumentvorlage D0117 "Prognosemel- dung". Kommen die Entscheider/-innen zu dem Ergebnis, dass innerhalb von 2 Wochen eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet oder unzulässig nicht erfolgen kann bzw. dass Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, so ist die zu- ständige Landesbehörde hierüber unverzüglich zu unterrichten. Die Landesbehörde hat dann den Asylbewerber aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und landesintern zu verteilen. Zusammen mit der Prognosemeldung D0117 ergeht auch eine Mitteilung an die AE/ABH darüber, ob ein EURODAC-Treffer und eine damit verbundene Prüfung im Dublinverfahren vorliegt oder nicht. Liegt ein EURODAC-Treffer vor, wird die zust. Landesbehörde bei entsprechender Mittei- lung die betroffenen Antragsteller nicht landesintern weiterverteilen. Sofern die Prüfung ergibt, dass die Beweislage für die Stellung eines Übernahmeersu- chens nicht ausreicht oder Deutschland von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht, ist die zust. ABH entsprechend zu informieren, damit diese den Antragsteller weitervertei- len kann. Prognoseentscheidung                       1/1                           Stand 12/13
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Dienstanweisung Asylverfahren Qualitätssicherung im Asylverfahren Ab dem 01.09.2017 wird ein erweitertes System zur Qualitätssicherung im Asylverfahren eingeführt, welches mehrstufig auf verschiedenen Ebenen die (durch den gesetzlichen Auftrag und die Geschäftspolitik intendierte) gute Qualität gewährleisten soll. 1. Bausteine der Qualitätssicherung Die Qualitätssicherung wird auf verschiedenen Ebenen durch gezielte Maßnahmen geför- dert und gewährleistet. Abbildung: Ebenen und Vorgehensweise der Qualitätssicherung im BAMF Die Abbildung verdeutlicht den Ablauf der Qualitätssicherung sowohl dezentral durch den operativen Bereich, als auch zentral (durch Referat 62C). Die zentrale Qualitätssicherung erfolgt nach Zustellung des Bescheides und ist eine Ergänzung der Qualitätssicherung des operativen Bereiches. Sie wird stichprobenbasiert durchgeführt. Die dezentrale Qualitätssicherung erfolgt in Form einer Prüfung von 100 % der Bescheide mittels des 4-Augen-Prinzips sowie Checklisten (außer bei Antragstellungen) und mittels einer Prüfung von 10 % der Verfah- ren aus dem täglich neuen Gesamtaufkommen im laufenden Bearbeitungsprozess in den Abschnitten Antragsannahme, Anhörung und Abschlussarbeiten. Qualitätssicherung                                           1/13                                             Stand 08/18
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Wesentliche Bausteine der Qualitätssicherung sind: 1.1 Personalauswahl und -qualifizierung Für die Bearbeitung der Asylverfahren und für die Qualitätssicherung wird hierfür beson- ders qualifiziertes Personal eingesetzt. Die Tätigkeitsprofile und Qualifizierungsbausteine schaffen Transparenz über das erwartete Kompetenzniveau der Beschäftigten. Die zuständigen Referatsleiter benennen die zuständigen Teamleiter Asyl im gehobenen und im mittleren Dienst für die Qualitätssicherung (Qualitätssicherer) sowie bei Bedarf wei- tere Qualitätssicherer. Im Zusammenhang mit der Benennung der Mitarbeiter wird durch das Qualifizierungszent- rum Nürnberg (QZN) der notwendige Schulungsbedarf ermittelt. Die betreffenden Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter werden durch das QZN zur ersten (zeitnah stattfindenden) Schu- lungsveranstaltung eingeladen. Die Mitarbeiter erhalten zum Nachweis der erworbenen fachlichen Qualifikation einen Leistungsnachweis. 1.2 Aktualität und Qualität der Weisungen Die Abteilung 2 ist dafür verantwortlich, dass die Weisungen zur Durchführung der Asyl- verfahren der aktuellen Gesetzeslage entsprechen und die Rechtsprechung der Verwal- tungsgerichtsbarkeit berücksichtigen. Außerdem geben sie die aktuelle Lage im jeweiligen Herkunftsland wieder. Hierbei ist zugleich dafür Sorge zu tragen, dass durch die Aktuali- sierung einzelner Abschnitte/Bereiche keine Inkonsistenzen des gesamten Werks auftre- ten. Zu den Weisungen im vorstehenden Sinne gehören die Dienstanweisungen Asyl und AVS sowie die Instrumente, mittels derer die einheitliche Bearbeitung und Bewertung gleichge- lagerter Fälle sichergestellt wird. Hierzu zählen die allgemeinen und länderspezifischen Texthandbücher und HKL-Leitsätze. Die Abteilung 2 beteiligt bei der Erstellung von Wei- sungen den operativen Bereich im Sternverfahren.. Das Qualitätssicherungsreferat ist im Wege der Mitzeichnung zu beteiligen. Grundsätzlich sind Weisungen alle 6 Monate durch das Referat 61A zu überprüfen, ob sie noch aktuell und inhaltlich richtig sind; sollte sich aus fachlicher Sicht vorher unmittelbarer Handlungsbedarf ergeben, ist die Aktualisierung sofort vorzunehmen. Änderungen bzw. Neuerungen in den Weisungen werden im operativen Bereich grund- sätzlich von den zuständigen Vorgesetzten mit den Mitarbeitern besprochen. Separate fachliche Weisungen des operativen Bereiches sind Abteilung 2 vorab zur Mit- zeichnung vorzulegen. Qualitätssicherung                         2/13                                Stand 08/18
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1.3 Arbeitshilfen und andere Unterstützungsmaßnahmen Grundsätzliches Zur Unterstützung der Entscheider werden zusätzlich zu Weisungen (z. B. Dienstanwei- sung Asylverfahren) Arbeitshilfen und andere Unterstützungsleistungen zur Verfügung gestellt. Dazu zählt, zum Einzelfall zwecks Sachaufklärung Fragen stellen und Hinter- grundwissen (s.a. Ländergrundausstattungen in MILo) anfordern zu können. Der Ent- scheider spart damit aufwändige Recherchen. Diese erledigen Recherchefachleute für ihn und leisten so auch einen Beitrag zur Qualitätssicherung. Beispiele für Entscheiderfragen sind:        Länderkundliche Fragen, z.B. zu Krankheiten (Behandelbarkeit, Medikamente, indi- viduelle Zugänglichkeit), Minderheiten, Parteien/Gruppierungen, Existenzminimum, Blutra- che, Wehrdienst, Sprachen, Strafsystem        Rechtsfragen, z.B. Prüfschritte bei Krankheitsvorträgen und zum Verständnis von Dienstanweisungen und anderen Arbeitshilfen        Fragen/Hilfestellung zu sonstigen Problemen des Einzelfalles        Anfragen an das Auswärtige Amt        Anfragen an Verbindungs- und Liaisonbeamte Zentraler Ansprechpartner Zentraler Ansprechpartner für Entscheider ist Ref. 62E (Informationsvermittlungsstelle (IVS)). Diese prüft, ob die Anfrage mit eigenen Mitteln beantwortet werden kann. Wenn nicht, wird sie unter Wahrung etwaiger Förmlichkeiten weiterveranlasst. Da alle verfah- rensrelevanten Anfragen und Auskünfte aktenkundig sein müssen (§ 24 AsylG i.V.m. § 24 VwVfG), erfolgen die von den Entscheidern möglichst konkret formulierten Anfragen unter Angabe der notwendigen Details zwar grundsätzlich formlos schriftlich an die Informati- onsvermittlungsstelle (IVS). Doch bei Anfragen an das AA und für medizinische Anfragen sind bestimmte Formulare und/oder Angaben unverzichtbar. Eine Anleitung für Anfragen zur Sachaufklärung steht in der DA Asyl Kapitel „Anfragen zur HKL-Sachaufklärung“ Verantwortlichkeiten Der Entscheider hat diese Unterstützungsmöglichkeiten zu nutzen, wenn ansonsten ein Fall nicht entscheidungsreif ist und eine eigene überschlägige Recherche in MILo keine zureichenden Ergebnisse brachte (s. § 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Die Referatsleiter des operativen Bereiches zeichnen dafür verantwortlich, dass die Mitar- beiter über diese Möglichkeiten informiert sind und sie für ihre Arbeit auch einsetzen. Qualitätssicherung                        3/13                                Stand 08/18
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Der asylrechtliche Fachbereich (Abteilung 2) verantwortet in enger Abstimmung mit dem operativen Bereich die Erstellung/Weiterentwicklung der Arbeitshilfen und anderer Unter- stützungsleistungen. 1.4 Qualitätssichernde IT-Unterstützung (in Vorbereitung) Zur Unterstützung eines dauerhaft stabilen Qualitätsniveaus im Asylverfahren stehen im Rahmen der Möglichkeiten von MARiS ergänzend auch IT-Unterstützung mit Plausibilität- schecks zur Verfügung. Hierzu gehören Sicherheitstools zur Stimm- und Bilderkennung, Möglichkeiten zur Transkription (Vereinheitlichung der Namensschreibweisen) und zum Auslesen von Handys der Asylbewerber, ebenso wie eine IT-basierte Anhörungsunterstüt- zung (Pilot in Vorbereitung). Neu entwickelte und ausgerollte Änderungen werden in einer allgemeinen Information über InfoPORT bekannt gemacht und in die Dienstanweisungen eingearbeitet. . Es wer- den zudem (soweit dieses erforderlich ist) Anwendungshilfen publiziert, um eine fehlerfreie Programmanwendung sicher zu stellen. Nach dem Ausrollen neuer, IT-basierter Unterstützungssysteme sind die jeweiligen Refe- ratsleiter dafür verantwortlich, dass diese Instrumente von den Mitarbeitern angewendet werden. Die Qualitätssicherer überprüfen im Rahmen ihrer Tätigkeit den sinnvollen Ei n- satz der Instrumente. 2. Dezentrale Qualitätssicherung 2.1 Bescheide Es erfolgt (unter Anwendung des Vier-Augen-Prinzips) eine Prüfung aller Bescheide, so- wohl in formeller wie auch materieller Hinsicht. Zur Dokumentation dieses Vorgangs wird (wie bisher) die KÜ in der MARiS-Akte verwendet. Dabei gilt Folgendes: Der Entscheider dokumentiert durch das Befüllen der KÜ und deren Vorlage beim Quali- tätssicherer die Einhaltung der dort niedergelegten Kriterien. Der Qualitätssicherer ist verpflichtet, jede Asyl- und Nebenentscheidung (Erstverfahren, Folgeanträge, Widerruf, und Wiederaufgreifen sowie Dublin-Verfahren) zu überprüfen. Im Gegensatz zur bisherigen Plausibilitätsprüfung über die KÜ überzeugt er sich nun auch von der formellen und materiellen Richtigkeit der Entscheidung. Dies geschieht unter Ver- wendung einer „Checkliste Bescheid“ (siehe Abschnitt 2.5), ggf. auch (wo erforderlich) un- ter Einbeziehung der Anhörung. Er dokumentiert sein Prüfergebnis durch die entspre- chende Befüllung seines Teils der KÜ. Qualitätssicherung                        4/13                            Stand 08/18
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Sollte es zum Dissens zwischen dem Entscheider und dem Qualitätssicherer bezüglich der getroffenen Entscheidung kommen, ist das Referat 62C unmittelbar durch kurze Mittei- lung an *62C-Posteingang zu beteiligen. Die Abzeichnung einer KÜ durch den Qualitätssicherer ohne entsprechende Prüfung des Bescheides ist unzulässig und kann ggf. dienstrechtlich geahndet werden. Der Bescheid darf ohne die ordnungsgemäße Dokumentation der Prüfung des Bescheides in der KÜ nicht zur Zustellung weitergegeben werden. Die Einhaltung der Verfahrensschritte im MA- RiS-Workflow ist zu beachten. Wurde im Rahmen der Prüfung des Bescheides auch eine Prüfung der Anhörung notwendig, ist dies (wie bisher) ebenfalls auf der KÜ zu kennzeich- nen. 2.2 Antragsannahme, Anhörung und Abschlussarbeiten Ziel des erweiterten Systems ist es, zu einer ganzheitlichen Qualitätssicherung des Asyl- verfahrens zu kommen. Hierfür wird das Verfahren selbst in mehrere Abschnitte unterteilt, welche für sich geprüft und dokumentiert werden. Ziel ist eine frühestmögliche Identifizi e- rung von Mängeln und deren Behebung vor einer weiteren Bearbeitung, so dass dadurch das gesamte Qualitätsniveau gesichert wird. Die einzelnen Abschnitte des Verfahrens, welche (unabhängig von der unter Ziffer 2.1. geschilderten Qualitätssicherung aller Bescheide) getrennt geprüft werden, sind:    Antragsannahme    Anhörung    Abschlussarbeiten Die Prüfdichte beträgt 10 % des täglich neuen Gesamtaufkommens der Verfahren in den drei genannten Abschnitten. 2.3 Ablauf der Qualitätssicherung Die Qualitätssicherung erfolgt im operativen Bereich für die Verfahrensabschnitte A n- tragsannahme, Anhörung, Bescheid und Abschlussarbeiten in einem zweistufigen Verfah- ren. Hierfür werden von den zuständigen RL die folgenden Qualitätssicherer benannt: Quali- tätssicherer AVS (zuständig für Antragsannahme und Abschlussarbeiten) und Teamleiter Asyl im gehobenen Dienst (zuständig für Anhörung und Bescheid). Diese sind gemäß Zi f- fer 1.1 fortlaufend zu qualifizieren. Die Qualitätssicherer sollen nach drei Monaten rotieren. Der zuständige Abteilungsleiter legt einen Rotationsablauf innerhalb seines Zuständi g- keitsbereiches fest, der die außenstellenübergreifende Rotation der Qualitätssicherer si- cherstellt und dabei alle Außenstellen der Abteilung einbezieht, Qualitätssicherung                         5/13                               Stand 08/18
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Bis zur Verbesserung der technischen Unterstützung für die Qualitätssicherung kann die erforderliche Stichprobe nur auf der Basis der am Vortag neu generierten Akten erstellt werden. Dies hat bezogen auf die Qualitätssicherung der Aktenanlage unmittelbare Aus- wirkungen auf die Anwendbarkeit des Vier-Augen-Prinzips bei der Qualitätssicherung. Da die Aktenanlage am Tag der persönlichen Antragstellung abgeschlossen und die Akte be- reits an den Entscheider zur Anhörung weitergeleitet wird, führt dies bei der Qualitätssi- cherung für diesen Verfahrensabschnitt vorläufig zu einer Durchbrechung des Vier-Augen- Prinzips, da der Qualitätssicherer hier eine nachträgliche Prüfung der generierten Akten- zeichen vornimmt. Für alle anderen Verfahrensabschnitte werden die zu prüfenden Aktenzeichen auf Basis der am Vortag neu angelegten Akten generiert. Diesen derzeit bestehenden technischen Rahmenbedingungen tragen die nachstehenden Beschreibungen der Abläufe der Quali- tätsprüfung in den einzelnen Verfahrensabschnitten Rechnung: a) Qualitätssicherung Aktenanlage    Das System ermittelt per Zufallsgenerator die zu prüfende Akte und meldet die Akte an den für die Antragsannahme zuständigen Qualitätssicherer.    Der Qualitätssicherer prüft umgehend die in seinem Arbeitskorb befindliche Akte anhand der entsprechenden Checkliste (siehe Ziffer 2.5) und trägt das Ergebnis seiner Prüfung dort ein. Das System der Mängelkategorien zeigt an, ob und in wel- cher Form Nacharbeiten erforderlich sind.    Soweit Nacharbeiten erforderlich sind, werden diese im Nachgang vom Qualitätssi- cherer veranlasst. Er informiert denjenigen Mitarbeiter, bei dem sich das Verfahren aktuell befindet und fordert das Verfahren dort ab. Zuständig für die Mängelbehe- bung ist der sachbearbeitende Mitarbeiter, der die Akte angelegt hat. Dieser leitet die Akte anschließend dem Qualitätssicherer zur erneuten Prüfung zu.    Der Qualitätssicherer vermerkt die Behebung der Mängel in der Checklisten-Spalte „Bemerkungen“. Der ursprüngliche Eintrag zur Prüfung bleibt erhalten.    Ist das Ergebnis der Qualitätssicherung ohne Beanstandungen, trägt der Qualitäts- sicherer unter „Zusatzinformation Akte“ „QS AVS ja“ ein und gibt die Akte zur weite- ren Bearbeitung. Sämtliche Arbeitsvorgänge sind (nach Eingang der Akte beim Qualitätssicherer) jeweils am gleichen Arbeitstag abzuschließen.    Die Checklisten des Qualitätssicherers werden von diesem auf einem gesonderten Laufwerk abgelegt, zu welchem lediglich Mitarbeiter mit der entsprechenden Funk- tion Zugriff haben. Dort werden die Checklisten verwahrt und mit Ablauf der für die zugehörige Asylverfahrensakte gesetzlich vorgesehenen Frist (siehe § 7 Abs. 3 AsylG) gelöscht. Qualitätssicherung                         6/13                              Stand 08/18
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b) Qualitätssicherung Anhörung  Das System ermittelt per Zufallsgenerator die zu prüfenden Akten und meldet diese (in Form einer speziell für seinen Verfahrensabschnitt und seine Organisationsei n- heit zur Verfügung gestellten Excel-Datei) an den für die Qualitätssicherung zu- ständigen Mitarbeiter, der wiederum den jeweiligen Anhörer über die anstehende Qualitätssicherung in Kenntnis setzt.  Der Anhörer druckt die Checkliste „Anhörung“ aus und befüllt diese vollständig (mit Aktenzeichen). Am Ende wird die Liste unterschrieben und an den Qualitätssicherer weitergegeben.  Die elektronische Akte wird ebenfalls im Prozessschritt „Anhörung“ an den Quali- tätssicherer weitergeleitet. Der Qualitätssicherer prüft umgehend die in seinem Ar- beitskorb befindliche Akte anhand der Excel-Liste und trägt das Ergebnis seiner Prüfung dort ein; die Prüfkriterien, die unter dem Reiter „Ausfüllhilfe“ abgelegt sind, sind identisch mit der Checkliste für den Anhörer. Das System der Mängelkatego- rien, welches als Drop-down-Menü gestaltet ist, zeigt unmittelbar über das „Ampel- System“ an, ob und in welcher Form Nacharbeiten erforderlich sind. Danach gibt der Qualitätssicherer die Akte zur weiteren Bearbeitung an den Anhörer zurück.  Soweit Nacharbeiten erforderlich sind, wird der Antragsteller erneut zur Anhörung geladen. In einem ergänzenden Anhörungsprotokoll werden die notwendigen Fra- gen an den Antragsteller gestellt, um die erste Anhörung zu ergänzen und zu ver- vollständigen. Zuständig für die Verfügung zur erneuten Anhörung sowie deren Durchführung ist der Anhörer, der die Akte nach Beendigung der zweiten Anhörung erneut an den Qualitätssicherer weiterleitet. Der Qualitätssicherer vermerkt die Be- hebung der Mängel in der Spalte „Bemerkungen“. Der ursprüngliche Eintrag zur Prüfung bleibt erhalten.     Ist das Ergebnis der Qualitätssicherung ohne Beanstandungen, trägt der Qualitäts- sicherer unter „Zusatzinformation Akte“ „QS Anhörung ja“ ein und gibt die Akte zur weiteren Bearbeitung an den Anhörer zurück. Erst nach positiver Qualitätssicherung darf die Akte in den Prozessschritt „Anhörung erfolgt“ weitergeleitet werden.     Verwahrung der Checklisten: entsprechend des Verfahrens im Abschnitt „Aktenan- lage“ c) Qualitätssicherung Bescheid     Der Entscheider druckt die Checkliste „Bescheid“ aus und befüllt diese vollständig (mit Aktenzeichen). Am Ende wird die Liste unterschrieben und an den Qualitätssi- cherer weitergegeben.     Die elektronische Akte wird ebenfalls an den Qualitätssicherer im Prozessschritt „Bescheid“ weitergeleitet. Qualitätssicherung                         7/13                                Stand 08/18
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    Der Qualitätssicherer prüft umgehend die in seinem Arbeitskorb befindliche Akte anhand der (speziell für seinen Verfahrensabschnitt und seine Organisationseinheit zur Verfügung gestellten) Excel-Liste und trägt das Ergebnis seiner Prüfung dort ein; die Prüfkriterien, die unter dem Reiter „Ausfüllhilfe“ abgelegt sind, sind identisch mit der Checkliste für den Entscheider. Das System der Mängelkategorienzeigt an, ob und in welcher Form Nacharbeiten erforderlich sind.     Soweit Nacharbeiten erforderlich sind, werden diese veranlasst; zuständig ist der Entscheider. Nach Behebung der Mängel wird das Verfahren erneut dem Qualitäts- sicherer zugeleitet. Der Qualitätssicherer vermerkt die Behebung der Mängel in der Spalte „Bemerkungen“. Der ursprüngliche Eintrag zur Prüfung bleibt erhalten.     Ist das Ergebnis der Qualitätssicherung ohne Beanstandungen, trägt der Qualitäts- sicherer unter „Zusatzinformation Akte“ „QS Bescheid ja“ ein und gibt die Akte zur weiteren Bearbeitung an den Entscheider zurück.     Verwahrung der Checklisten: entsprechend des Verfahrens im Abschnitt „Aktenan- lage“  d) Qualitätssicherung Abschlussarbeiten     Das System ermittelt per Zufallsgenerator die zu prüfenden Akten und meldet diese (in Form einer speziell für seinen Verfahrensabschnitt und seine Organisationsei n- heit zur Verfügung gestellten Excel-Datei) an den für die Qualitätssicherung zustän- digen Mitarbeiter, der wiederum den jeweiligen Mitarbeiter über die anstehende Qualitätssicherung in Kenntnis setzt.     Der AVS-Mitarbeiter druckt die Checkliste „Abschlussarbeiten“ aus und befüllt diese vollständig (mit Aktenzeichen); am Ende wird die Liste unterschrieben und an den Qualitätssicherer weitergegeben.     Die elektronische Akte wird ebenfalls an den Qualitätssicherer weitergeleitet. Ein Versand der Abschlussmitteilung ist erst nach einer Qualitätssicherung ohne Bean- standung zulässig.     Der Qualitätssicherer prüft umgehend die in seinem Arbeitskorb befindliche Akte anhand der Excel-Liste und trägt das Ergebnis seiner Prüfung dort ein; die Prüfkrite- rien, die unter dem Reiter „Ausfüllhilfe“ abgelegt sind, sind identisch mit der Check- liste für den AVS-Mitarbeiter. Das System der Mängelkategorien zeigt an, ob und in welcher Form Nacharbeiten erforderlich sind.     Soweit Nacharbeiten erforderlich sind, werden diese veranlasst; zuständig ist der AVS-Mitarbeiter. Nach Behebung der Mängel leitet der Mitarbeiter das Verfahren erneut dem Qualitätssicherer zu.     Der Qualitätssicherer vermerkt die Behebung der Mängel in der Spalte „Bemerkun- gen“. Der ursprüngliche Eintrag zur Prüfung bleibt erhalten. Qualitätssicherung                          8/13                                 Stand 08/18
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    Ist das Ergebnis der Qualitätssicherung ohne Beanstandungen, trägt der Qualitäts- sicherer unter „Zusatzinformation Akte“ „QS Abschluss ja“ ein und gibt die Akte zur weiteren Bearbeitung an den AVS-Mitarbeiter zurück.     Verwahrung der Checklisten: entsprechend des Verfahrens im Abschnitt „Aktenan- lage“  Zugriff auf die benötigten Checklisten a. Anhörer/Entscheider Für den Zugriff auf die benötigten Listen ist zu unterscheiden, ob es sich bei den Bearbeitenden um Mitarbeiter aus den Bereichen AVS, Anhörer, Entscheider oder die für den zu prüfenden Verfahrensabschnitt zuständigen Qualitätssicherer han- delt. Die Checklisten, welche die unmittelbar sachbearbeitenden Mitarbeiter (AVS, Anhö- rer, Entscheider) verwenden, werden als Excel-Datei mit vier Reitern für die einzel- nen Verfahrensabschnitte (Antragsannahme, Anhörung, Bescheid, Abschlussarbei- ten) zur Verfügung gestellt; die drucktechnische Formatierung ist hinterlegt. Die Listen werden in jeder Organisationseinheit auf dem G:\-Laufwerk so abgelegt, dass die im Asylverfahren tätigen Mitarbeiter jederzeit darauf zugreifen können. Sie drucken dann die für sie einschlägige Liste aus und befüllen diese gemäß den ge- nannten Vorgaben. Die Datei wird in einer schreibgeschützten Form zur Verfügung gestellt, sodass diese zwar ausgedruckt, aber nicht verändert werden kann. b. Qualitätssicherer Für die Qualitätssicherer gibt es (je nach zu prüfendem Verfahrensabschnitt) eigene Dateien, daher werden insgesamt vier Dateien (Antragsannahme, Anhörung, Be- scheid, Abschlussarbeiten) verwendet. Abweichungen entstehen für die Entschei- dungszentren (hier findet nur die Datei „Bescheid“ Verwendung) und Außenstellen ohne Antragsannahme (hier entfällt die Datei für die „Antragsannahme“). Die Dateien für die Qualitätssicherer werden (nach Organisationseinheiten gegli e- dert) über das Laufwerk T:\, welches bereits für Integrationsprojekte, Haushalt, ge- nutzt wird, zur Verfügung gestellt. 2.4 Benennung der Qualitätssicherer und Zugriffsrechte Für die Dateien sollten folgende Personen zugriffsberechtigt sein:   Qualitätssicherer AVS nebst einem Vertreter für die Dateien „Antragsannahme“ und „Abschlussarbeiten“ mit Schreibrecht Qualitätssicherung                          9/13                              Stand 08/18
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