DA-Asyl 21.02.2019

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwirklichung des Kindeswohlvorrangs bei Maßnahmen des BAMF

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    Ist das Ergebnis der Qualitätssicherung ohne Beanstandungen, trägt der Qualitäts- sicherer unter „Zusatzinformation Akte“ „QS Abschluss ja“ ein und gibt die Akte zur weiteren Bearbeitung an den AVS-Mitarbeiter zurück.     Verwahrung der Checklisten: entsprechend des Verfahrens im Abschnitt „Aktenan- lage“  Zugriff auf die benötigten Checklisten a. Anhörer/Entscheider Für den Zugriff auf die benötigten Listen ist zu unterscheiden, ob es sich bei den Bearbeitenden um Mitarbeiter aus den Bereichen AVS, Anhörer, Entscheider oder die für den zu prüfenden Verfahrensabschnitt zuständigen Qualitätssicherer han- delt. Die Checklisten, welche die unmittelbar sachbearbeitenden Mitarbeiter (AVS, Anhö- rer, Entscheider) verwenden, werden als Excel-Datei mit vier Reitern für die einzel- nen Verfahrensabschnitte (Antragsannahme, Anhörung, Bescheid, Abschlussarbei- ten) zur Verfügung gestellt; die drucktechnische Formatierung ist hinterlegt. Die Listen werden in jeder Organisationseinheit auf dem G:\-Laufwerk so abgelegt, dass die im Asylverfahren tätigen Mitarbeiter jederzeit darauf zugreifen können. Sie drucken dann die für sie einschlägige Liste aus und befüllen diese gemäß den ge- nannten Vorgaben. Die Datei wird in einer schreibgeschützten Form zur Verfügung gestellt, sodass diese zwar ausgedruckt, aber nicht verändert werden kann. b. Qualitätssicherer Für die Qualitätssicherer gibt es (je nach zu prüfendem Verfahrensabschnitt) eigene Dateien, daher werden insgesamt vier Dateien (Antragsannahme, Anhörung, Be- scheid, Abschlussarbeiten) verwendet. Abweichungen entstehen für die Entschei- dungszentren (hier findet nur die Datei „Bescheid“ Verwendung) und Außenstellen ohne Antragsannahme (hier entfällt die Datei für die „Antragsannahme“). Die Dateien für die Qualitätssicherer werden (nach Organisationseinheiten gegli e- dert) über das Laufwerk T:\, welches bereits für Integrationsprojekte, Haushalt, ge- nutzt wird, zur Verfügung gestellt. 2.4 Benennung der Qualitätssicherer und Zugriffsrechte Für die Dateien sollten folgende Personen zugriffsberechtigt sein:   Qualitätssicherer AVS nebst einem Vertreter für die Dateien „Antragsannahme“ und „Abschlussarbeiten“ mit Schreibrecht Qualitätssicherung                          9/13                              Stand 08/18
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    Qualitätssicherer Anhörung nebst einem Vertreter für die Datei „Anhörung“ mit Schrei b- recht     Qualitätssicherer nebst einem Vertreter mit Schreibrecht für die Datei „Bescheid“; daneben Leserecht für die Dateien „Antragsannahme“, „Anhörung“ und „Abschlussar- beiten“ zwecks Erstellung einer monatlichen Zusammenfassung     RL mit Leserecht für sämtliche Dateien     GL, AL, Leiter des operativen Bereichs (LoB) mit Leserecht für sämtliche Dateien Die Qualitätssicherer werden von den jeweiligen RL der Organisationseinheiten gegen- über Ref. 21B benannt; gleiches gilt für personelle Veränderungen. Der Qualitätssicherer des höheren Dienstes (bislang der Qualitätsförderer) wertet jeweils zum Monatsende die anonymisierten Ergebnisse der gesamten Qualitätssicherung seiner Einheit aus und kommuniziert diese sowohl an seinen Vorgesetzten als auch an die Team- leiter. Die Erkenntnisse werden wiederum von den Vorgesetzten/Qualitätssicherern der jeweiligen Verfahrensabschnitte im Rahmen von Besprechungen den Mitarbeitern zugäng- lich gemacht. Je nach Größe der Organisationseinheit sollten derartige Besprechungen mindestens einmal im Monat stattfinden. Näheres regelt der LoB für den operativen B e- reich. 3. Zentrale Qualitätssicherung 3.1 Allgemeines/Stichprobengröße Am Ende des Bearbeitungsprozesses erfolgt eine weitere Qualitätssicherung durch das Referat 62C. Sie umfasst zwei Prüfgrößen: Den Bescheid als eigentliches Endprodukt so- wie ergänzend den Verfahrensabschnitt Abschlussarbeiten. Sie stellt eine Ergänzung der Qualitätssicherung im operativen Bereich dar und wird stichprobenbasiert durchgeführt. Die Auswahl der zu prüfenden Fälle wird systemseitig über einen Zufalls-Algorithmus er- folgen. Dieser Zufallsalgorithmus enthält auch fachliche Vorgaben der Abt. 2. Die zu prü- fenden Akten werden über eine Aktenzeichen-Liste dem Referat 62C mitgeteilt. Der Zu- falls-Algorithmus greift die entschiedenen Verfahren von einer Woche ab und zieht Zu- fallszahlen. Im Drei-Monatsschnitt muss die monatliche Stichprobengröße von 1.055 Be- scheiden und 106 Abschlussarbeiten gewährleistet sein. Qualitätssicherung                        10/13                               Stand 08/18
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3.2 Ablauf der Prüfung im Qualitätssicherungsreferat Der Ablauf der jeweiligen Prüfung gestaltet sich folgendermaßen: a. Bescheid    Das System ermittelt per Zufallsgenerator die zu prüfende Akte und meldet die Akte an den Qualitätssicherer des Referats 62C.    Der Qualitätssicherer führt die Qualitätssicherung anhand des lesenden Zugriffs auf die Verfahrensakte durch, prüft diese anhand der Excel-Liste „Bescheid“ und trägt das Ergebnis seiner Prüfung dort ein. Die Prüfkriterien, die unter dem Rei- ter „Ausfüllhilfe“ abgelegt sind, sind weitestgehend identisch mit der Checkliste für den Entscheider. Das System der Mängelkategorien zeigt unterschiedliche Kategorien auf, wie „signifikante“ „sonstige“ oder keine Mängel. Die Qualität der Arbeit der Qualitätssicherer wird intern durch Stichproben der Vorgesetzten ge- sichert. Das Ergebnis der internen Qualitätssicherung ist AL’in 2 monatlich vor- zulegen. b. Abschlussarbeiten    Das System ermittelt per Zufallsgenerator die zu prüfende Akte und meldet die Akte an den Qualitätssicherer des Referats 62C.    Der Qualitätssicherer führt die Qualitätssicherung anhand des lesenden Zugriffs auf die Verfahrensakte durch, prüft diese anhand der Excel-Liste „Abschlussar- beiten“ und trägt das Ergebnis seiner Prüfung dort ein. Die Prüfkriterien, die un- ter dem Reiter „Ausfüllhilfe“ abgelegt sind, sind identisch mit der Checkliste für den AVS-Mitarbeiter. Das System der Mängelkategorien, welches als Drop- down-Menü gestaltet ist, zeigt unmittelbar über das „Ampel-System“ an, ob und in welcher Form Nacharbeiten erforderlich wären. c. Zentrale Überprüfung der Schutzquoten für HKL Die zentrale Qualitätssicherung überprüft außerdem die Spruchpraxis der Außen- stellen auf die Einheitlichkeit. Diese Prüfung erfolgt anhand von statistischen Über- sichten der 10 aufkommensstärksten Herkunftsländer, die das Statistik-Referat der zentralen Qualitätssicherung bis zum 5. Arbeitstag im Monat zur Verfügung stellt. Bei dieser Prüfung wird zur besseren Vergleichbarkeit ausnahmsweise die Schutzquote ohne die formellen Entscheidungen zugrundegelegt. Auffällig ist eine Schutzquote dann, wenn sie 10 % nach oben oder nach unten vom Durchschnitts- wert abweicht und die Zahl der Entscheidungen 30 im jeweiligen Monat übersteigt. Bei der Prüfung zur einheitlichen Rechtsanwendung werden auch die Abweichun- gen innerhalb der Gesamtschutzquote zu Einzelnormen (z.B. Spruchpraxis zu Ab- schiebeverboten) berücksichtigt. Halbjährlich werden in die Betrachtung neben den 10 o.a. HKL die 10 in der Rangfolge nächsten HKL einbezogen. Die Ergebnisse der Prüfung werden jeweils protokolliert. Qualitätssicherung                          11/13                              Stand 08/18
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3.3 Feedback zwischen Zentrale und operativem Bereich Stellt die zentrale Qualitätssicherung im Rahmen ihrer Qualitätssicherung signifikante Mängel fest, ist folgendermaßen vorzugehen: Die zentrale Qualitätssicherung dokumentiert das Ergebnis ihrer Prüfung ei n- schließlich der daraus zu ziehenden Folgerungen für die Bearbeitung des Verfah- rens mittels eines ausführlichen Aktenvermerkes, in welchem die Mängel detai lliert benannt werden. Dieser Vermerk wird in einem Laufwerk des Referats 62C abge- legt und zudem per E-Mail an den für die Bearbeitung des Verfahrens zuständigen Referatsleiter des operativen Bereichs geschickt. Der Referatsleiter ist verantwort- lich für den Umgang mit dem Votum und veranlasst dessen Umsetzung. Die erfolgte Umsetzung ist zwingend dem Referat 62C schriftlich mitzuteilen. Die- ses prüft die Umsetzung und archiviert im Anschluss den Vorgang in einem Lauf- werk des Referates. Sollte der Referatsleiter des operativen Bereichs das Votum nicht teilen und sich daher außerstande sehen, dieses umzusetzen, so ist dies qualifiziert zu begründen und ebenfalls in einem Aktenvermerk niederzulegen. Außerdem ist der Vermerk dem nächsthöheren Vorgesetzten (Abteilungsleiter des operativen Bereichs) zur Mitzeichnung vorzulegen. Der vom Abteilungsleiter mitgezeichnete Aktenvermerk des operativen Bereichs ist dem Referat 62C per E-Mail zu übersenden. Dieses ar- chiviert den gesamten Vorgang in einem Laufwerk des Referates. Eine Rückmeldung an Ref. 62C ist in jedem Fall zwingend erforderlich und kann bei Nichtbeachtung ggf. dienstrechtlich geahndet werden. Die zentrale Qualitätssicherung des Referats 62C fertigt monatliche Zusammenstellungen der ermittelten fachlichen Prüferkenntnisse und die Ergebnisse des Vergleichs der Ent- scheidungspraxis. Hierin werden auch Handlungsempfehlungen für den operativen Be- reich erstellt und etwaige Schulungsbedarfe identifiziert. Die Außenstellen, deren Ent- scheidungspraxis in auffälliger Weise vom Durchschnittswert abweichen, werden aufgelis- tet. Der Monatsbericht wird über die Vizepräsidentin dem Leiter des operativen Bereichs vor- gelegt. 3.4 Prüfung durch die Interne Revision Über die Interne Revision soll einmal jährlich eine Querschnittsprüfung zu ausgewählten Bereichen erfolgen. Der Umfang liegt auch hier bei einer repräsentativen Auswahl. Qualitätssicherung                        12/13                             Stand 08/18
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3.5 Zentrale Auswertung der Erkenntnisse zur Qualität Die Auswertung der Erkenntnisse zur Qualität aus dem Prozessbereich, dem Kundenreak- tionsmanagement und der Zusammenarbeit mit externen Institutionen erfolgt zentral durch das Referat 62C. Die hierfür erforderlichen Informationen werden von den für die jeweili- gen Arbeitsbereiche verantwortlichen Referaten monatlich übermittelt. 4. Frühere Weisungen zur Qualitätssicherung Frühere Weisungen zur Qualitätssicherung in der Dienstanweisung Asyl werden hiermit aufgehoben. Qualitätssicherung                      13/13                           Stand 08/18
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Dienstanweisung Asylverfahren Rechtliches Gehör Einem Asylantragsteller ist zu allen entscheidungserheblichen Tats a- chen rechtliches Gehör zu gewähren. Dazu müssen Informationen und Erkenntnisse, die zum Zeitpunkt der Anhörung bereits vorliegen – soweit entscheidungsrelevant - in der Anhörung thematisiert werden. (s. „Anhörung“) Für Informationen und Erkenntnisse, die nach der Anhörung gewonnen oder in dieser nicht angesprochen werden konnten, besteht unter folgenden Voraussetzungen die Not- wendigkeit, dem Antragsteller vor der Bescheiderstellung erneut Gelegenheit zu einer Stellungnahme einzuräumen.  Die Erkenntnisse konnten in der Anhörung noch nicht erörtert werden, insbesonde- re, weil sie neu und einzelfallbezogen für das betroffene Verfahren eingeholt wur- den.  Der ablehnende Bescheid wird sich in seiner Begründung maßgeblich auf die neu- en Erkenntnisse stützen.  Die neuen Erkenntnisse führen zu einer Entscheidung, mit der der Antragsteller nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste. Neue Informationen sind z. B. Anfragen an das AA, oder andere Stellen; Gutachten wie S-T-A oder P-T-U.. Für diese Verfahrensweise gilt nach dem Grundsatz eines fairen Verwaltungsverfahrens folgendes:  Der Antragsteller ist über den Umstand der beabsichtigten Einholung weiterer Aus- künfte zu informieren. Sollte dies nicht bereits in der Anhörung geschehen sein, ste- hen für eine nachträgliche schriftliche Information in MARiS die Dokumentvorlagen D1210 RechtlGeh_Info_Ast und D1211 RechtlGeh_Info_RA zur Verfügung.  Will der Entscheider seine ablehnende Entscheidung maßgeblich auf Fakten stützen, die nach der Anhörung ermittelt oder bekannt wurden, ist vor der Entscheidung dem Antragsteller durch Übersendung der betreffenden Erkenntnisse unter Verwendung der Dokumentvorlage D1212 RechtlGeh_Stelln_Ast (bzw. D1213 Rechtl- Geh_Stelln_RA bei anwaltschaftl. Vertretung) Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge- ben (vgl. Bodenbender in GK-AsylG 92, § 24 Ziff. 9, Stand Dez. 2011). Rechtliches Gehör                          1/1                              Stand 07/18
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Für die Stellungnahme ist eine Frist von 14 Tagen einzuräumen. Im Anschreiben ist darauf hinzuweisen, dass nach Ablauf der Frist die Entscheidung im Asylverfahren nach Aktenla- ge erfolgen kann. Rechtliches Gehör                        2/1                            Stand 07/18
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Dienstanweisung Asylverfahren Rechtsbehelfsbelehrung Das AsylG erfordert verschiedene fallbezogene Rechtsbehelfsbelehrungen. MARiS erstellt die Rechtsbehelfsbelehrungen automatisch. Hinsichtlich der Angaben zur Rechtsmittelfrist sowie des zuständigen Verwaltungsgerichtes greift MARiS auf die Einträ- ge in den Masken "Entscheidungen" und "Adresse" zurück und befüllt die Rechtsmittelbe- lehrung entsprechend. Vor Weiterleitung des Bescheides zur Zustellung ist jedoch zu prüfen, ob die Adresse des Antragstellers, die zuständige ABH und das Verwaltungsgericht auf dem aktuellem Stand sind. Ggf. sind der Bescheid und die Einträge in MARiS zu aktualisieren. Die örtliche Zuständigkeit des VG richtet sich nach der Verteilungsentscheidung (§ 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO). Liegt eine solche Verteilungsentscheidung nicht vor, so wird die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnort des Antragstellers bestimmt (§ 52 Nr.3 Satz 2 VwGO). Die Rechtsbehelfsbelehrungen sowie eine Übersicht über die Zuständigkeit der Verwal- tungsgerichte können dem Texthandbuch entnommen werden. Rechtsbehelfsbelehrung                    1/1                             Stand 12/13
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Dienstanweisung Asylverfahren Einstellungen – Rücknahme von Asylanträgen Ausdrückliche Asylantragsrücknahme Liegt ein wirksam gestellter Asylantrag vor, kann der Antragsteller diesen Antrag jederzeit zurücknehmen oder auf die Beantragung des internationalen Schutzes beschränken. Eine Rücknahme ist also auch noch im anhängigen Verwaltungsgerichtsverfa hren möglich. Die Antragsrücknahme kann persönlich oder schriftlich erfolgen und von jeder AS, unab- hängig von deren Bearbeitungszuständigkeit, entgegengenommen werden. Grundsätzlich wird bei persönlicher Antragsrücknahme, ggf. unter Beiziehung eines Dol- metschers, die Erklärung über die Rücknahme eines Asylantrages - D0125 (Flughafenver- fahren D0624) verwendet. Diese ist vom aufnehmenden Mitarbeiter, Ast und ggf. Dolmet- scher zu unterzeichnen. Bei Teilrücknahmen ist darauf zu achten, dass die Erklärung über die Rücknahme eines Asylantrages (D0125) nicht verwendet werden kann, da diese nur für vollständige Rück- nahmeerklärungen vorgesehen ist. In diesen Fällen empfiehlt sich die Anfertigung eines Aktenvermerkes. Bei Antragsrücknahmen ist der Antragsteller grundsätzlich nicht zu einer Stellungnahme zu den Gründen hinsichtlich § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG aufzufordern. Der Antragsteller soll von sich aus vortragen, ob Gründe zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Dies gilt vor allem, wenn der Antragsteller in sein Heimatland zurückkehren will, aber auch für die Fälle, in denen erkennbar ist, dass der Antragsteller aus anderen Gründen zurücknimmt, zum Beispiel, weil er eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hat. Soweit dem bisherigen Vortrag des Antragstellers jedoch ein Hinweis auf das Vorliegen von Gründen im Sinne des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu entnehmen ist, ist er aufzufor- dern, zu diesen Gründen Stellung zu nehmen. Befindet sich die elektronische Akte in einer anderen AS, so ist die Rücknahmeerklärung einzuscannen und der zuständigen AS zuzuleiten. Die weitere Verfahrensweise bestimmt sich nach dem Stand des Asylverfahrens. Hierbei kommen folgende Fallkonstallationen in Betracht: Einstellung - Rücknahme von Asylanträgen    1/6                            Stand 08/17
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        Rücknahme nach ed-Behandlung in Organleihe, aber vor wirksamer Asylantragstel- lung         Rücknahme vor bzw. während der Anhörung         Rücknahme nach Anhörung, aber vor Zustellung des Bescheides         Rücknahme nach Zustellung, aber vor Bestandskraft         Rücknahme nach Bestandskraft einer negativen Entscheidung         Rücknahme nach Bestandskraft einer positiven Entscheidung         Rücknahme nach Klageeingang         Rücknahme nach Überstellung im Dublin-Verfahren Eine detaillierte Beschreibung der Verfahrensweise zu den o.g. Fallkonstellationen finden Sie im „Leitfaden Antragsrücknahme“ Nach § 32 AsylG stellt das Bundesamt bei einer Asylantragsrücknahme in seiner Ent- scheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Von einer Entscheidung zu den Abschiebungsverboten ist regelmäßig abzusehen, wenn eine positive Entscheidung ergehen müsste. Im Einstellungsbescheid wird lediglich fest- gestellt, dass das Asylverfahren eingestellt ist. Damit soll vermieden werden, dass Ab- schiebungsverbote für Personen festgestellt werden, die den Schutzstatus gar nicht (mehr) benötigen (z.B. weil sie ausreisen wollen bzw. bereits ausgereist sind). Im Einzelfall kann die Feststellung eines Abschiebungsverbots allerdings angezeigt sein, etwa wenn der Asylantrag mangels Erfolgsaussicht zurückgenommen wird, aber die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot glaubhaft dargelegt worden sind (häufig Krankheitsfälle). Wie oben ausgeführt, kann der Asylantrag auch noch im anhängigen Verwaltungsge- richtsverfahren zurückgenommen werden. In diesen Fällen ist ein Einstellungsbescheid ohne Entscheidung zu den Abschiebungsverboten und ohne Abschiebungsandrohung zu fertigen. Es ergeht auch keine Entscheidung zum Einreiseverbot. Diese Entscheidungen hat das Bundesamt im Ausgangsbescheid bereits getroffen, die Rücknahme wirkt sich auf sie nicht aus. Bei einer Verfahrenseinstellung wäre erneut darüber zu entscheiden. Auch die Anordnung eines Einreiseverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG wird von der späte- ren Antragsrücknahme nicht berührt. Soweit die Rücknahme vor dem Hintergrund eines möglichen Aufenthaltstitels erfolgt ist, kann die zuständige ABH nach § 11 Abs. 4 Auf- enthG das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufheben oder die Frist verkürzen. Einstellung - Rücknahme von Asylanträgen   2/6                              Stand 08/17
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