DA-Asyl 21.02.2019
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwirklichung des Kindeswohlvorrangs bei Maßnahmen des BAMF“
3.3 Feedback zwischen Zentrale und operativem Bereich Stellt die zentrale Qualitätssicherung im Rahmen ihrer Qualitätssicherung signifikante Mängel fest, ist folgendermaßen vorzugehen: Die zentrale Qualitätssicherung dokumentiert das Ergebnis ihrer Prüfung ei n- schließlich der daraus zu ziehenden Folgerungen für die Bearbeitung des Verfah- rens mittels eines ausführlichen Aktenvermerkes, in welchem die Mängel detai lliert benannt werden. Dieser Vermerk wird in einem Laufwerk des Referats 62C abge- legt und zudem per E-Mail an den für die Bearbeitung des Verfahrens zuständigen Referatsleiter des operativen Bereichs geschickt. Der Referatsleiter ist verantwort- lich für den Umgang mit dem Votum und veranlasst dessen Umsetzung. Die erfolgte Umsetzung ist zwingend dem Referat 62C schriftlich mitzuteilen. Die- ses prüft die Umsetzung und archiviert im Anschluss den Vorgang in einem Lauf- werk des Referates. Sollte der Referatsleiter des operativen Bereichs das Votum nicht teilen und sich daher außerstande sehen, dieses umzusetzen, so ist dies qualifiziert zu begründen und ebenfalls in einem Aktenvermerk niederzulegen. Außerdem ist der Vermerk dem nächsthöheren Vorgesetzten (Abteilungsleiter des operativen Bereichs) zur Mitzeichnung vorzulegen. Der vom Abteilungsleiter mitgezeichnete Aktenvermerk des operativen Bereichs ist dem Referat 62C per E-Mail zu übersenden. Dieses ar- chiviert den gesamten Vorgang in einem Laufwerk des Referates. Eine Rückmeldung an Ref. 62C ist in jedem Fall zwingend erforderlich und kann bei Nichtbeachtung ggf. dienstrechtlich geahndet werden. Die zentrale Qualitätssicherung des Referats 62C fertigt monatliche Zusammenstellungen der ermittelten fachlichen Prüferkenntnisse und die Ergebnisse des Vergleichs der Ent- scheidungspraxis. Hierin werden auch Handlungsempfehlungen für den operativen Be- reich erstellt und etwaige Schulungsbedarfe identifiziert. Die Außenstellen, deren Ent- scheidungspraxis in auffälliger Weise vom Durchschnittswert abweichen, werden aufgelis- tet. Der Monatsbericht wird über die Vizepräsidentin dem Leiter des operativen Bereichs vor- gelegt. 3.4 Prüfung durch die Interne Revision Über die Interne Revision soll einmal jährlich eine Querschnittsprüfung zu ausgewählten Bereichen erfolgen. Der Umfang liegt auch hier bei einer repräsentativen Auswahl. Qualitätssicherung 12/13 Stand 08/18
3.5 Zentrale Auswertung der Erkenntnisse zur Qualität Die Auswertung der Erkenntnisse zur Qualität aus dem Prozessbereich, dem Kundenreak- tionsmanagement und der Zusammenarbeit mit externen Institutionen erfolgt zentral durch das Referat 62C. Die hierfür erforderlichen Informationen werden von den für die jeweili- gen Arbeitsbereiche verantwortlichen Referaten monatlich übermittelt. 4. Frühere Weisungen zur Qualitätssicherung Frühere Weisungen zur Qualitätssicherung in der Dienstanweisung Asyl werden hiermit aufgehoben. Qualitätssicherung 13/13 Stand 08/18
Dienstanweisung Asylverfahren Rechtliches Gehör Einem Asylantragsteller ist zu allen entscheidungserheblichen Tats a- chen rechtliches Gehör zu gewähren. Dazu müssen Informationen und Erkenntnisse, die zum Zeitpunkt der Anhörung bereits vorliegen – soweit entscheidungsrelevant - in der Anhörung thematisiert werden. (s. „Anhörung“) Für Informationen und Erkenntnisse, die nach der Anhörung gewonnen oder in dieser nicht angesprochen werden konnten, besteht unter folgenden Voraussetzungen die Not- wendigkeit, dem Antragsteller vor der Bescheiderstellung erneut Gelegenheit zu einer Stellungnahme einzuräumen. Die Erkenntnisse konnten in der Anhörung noch nicht erörtert werden, insbesonde- re, weil sie neu und einzelfallbezogen für das betroffene Verfahren eingeholt wur- den. Der ablehnende Bescheid wird sich in seiner Begründung maßgeblich auf die neu- en Erkenntnisse stützen. Die neuen Erkenntnisse führen zu einer Entscheidung, mit der der Antragsteller nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste. Neue Informationen sind z. B. Anfragen an das AA, oder andere Stellen; Gutachten wie S-T-A oder P-T-U.. Für diese Verfahrensweise gilt nach dem Grundsatz eines fairen Verwaltungsverfahrens folgendes: Der Antragsteller ist über den Umstand der beabsichtigten Einholung weiterer Aus- künfte zu informieren. Sollte dies nicht bereits in der Anhörung geschehen sein, ste- hen für eine nachträgliche schriftliche Information in MARiS die Dokumentvorlagen D1210 RechtlGeh_Info_Ast und D1211 RechtlGeh_Info_RA zur Verfügung. Will der Entscheider seine ablehnende Entscheidung maßgeblich auf Fakten stützen, die nach der Anhörung ermittelt oder bekannt wurden, ist vor der Entscheidung dem Antragsteller durch Übersendung der betreffenden Erkenntnisse unter Verwendung der Dokumentvorlage D1212 RechtlGeh_Stelln_Ast (bzw. D1213 Rechtl- Geh_Stelln_RA bei anwaltschaftl. Vertretung) Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge- ben (vgl. Bodenbender in GK-AsylG 92, § 24 Ziff. 9, Stand Dez. 2011). Rechtliches Gehör 1/1 Stand 07/18
Für die Stellungnahme ist eine Frist von 14 Tagen einzuräumen. Im Anschreiben ist darauf hinzuweisen, dass nach Ablauf der Frist die Entscheidung im Asylverfahren nach Aktenla- ge erfolgen kann. Rechtliches Gehör 2/1 Stand 07/18
Dienstanweisung Asylverfahren Rechtsbehelfsbelehrung Das AsylG erfordert verschiedene fallbezogene Rechtsbehelfsbelehrungen. MARiS erstellt die Rechtsbehelfsbelehrungen automatisch. Hinsichtlich der Angaben zur Rechtsmittelfrist sowie des zuständigen Verwaltungsgerichtes greift MARiS auf die Einträ- ge in den Masken "Entscheidungen" und "Adresse" zurück und befüllt die Rechtsmittelbe- lehrung entsprechend. Vor Weiterleitung des Bescheides zur Zustellung ist jedoch zu prüfen, ob die Adresse des Antragstellers, die zuständige ABH und das Verwaltungsgericht auf dem aktuellem Stand sind. Ggf. sind der Bescheid und die Einträge in MARiS zu aktualisieren. Die örtliche Zuständigkeit des VG richtet sich nach der Verteilungsentscheidung (§ 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO). Liegt eine solche Verteilungsentscheidung nicht vor, so wird die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnort des Antragstellers bestimmt (§ 52 Nr.3 Satz 2 VwGO). Die Rechtsbehelfsbelehrungen sowie eine Übersicht über die Zuständigkeit der Verwal- tungsgerichte können dem Texthandbuch entnommen werden. Rechtsbehelfsbelehrung 1/1 Stand 12/13
Dienstanweisung Asylverfahren Einstellungen – Rücknahme von Asylanträgen Ausdrückliche Asylantragsrücknahme Liegt ein wirksam gestellter Asylantrag vor, kann der Antragsteller diesen Antrag jederzeit zurücknehmen oder auf die Beantragung des internationalen Schutzes beschränken. Eine Rücknahme ist also auch noch im anhängigen Verwaltungsgerichtsverfa hren möglich. Die Antragsrücknahme kann persönlich oder schriftlich erfolgen und von jeder AS, unab- hängig von deren Bearbeitungszuständigkeit, entgegengenommen werden. Grundsätzlich wird bei persönlicher Antragsrücknahme, ggf. unter Beiziehung eines Dol- metschers, die Erklärung über die Rücknahme eines Asylantrages - D0125 (Flughafenver- fahren D0624) verwendet. Diese ist vom aufnehmenden Mitarbeiter, Ast und ggf. Dolmet- scher zu unterzeichnen. Bei Teilrücknahmen ist darauf zu achten, dass die Erklärung über die Rücknahme eines Asylantrages (D0125) nicht verwendet werden kann, da diese nur für vollständige Rück- nahmeerklärungen vorgesehen ist. In diesen Fällen empfiehlt sich die Anfertigung eines Aktenvermerkes. Bei Antragsrücknahmen ist der Antragsteller grundsätzlich nicht zu einer Stellungnahme zu den Gründen hinsichtlich § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG aufzufordern. Der Antragsteller soll von sich aus vortragen, ob Gründe zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Dies gilt vor allem, wenn der Antragsteller in sein Heimatland zurückkehren will, aber auch für die Fälle, in denen erkennbar ist, dass der Antragsteller aus anderen Gründen zurücknimmt, zum Beispiel, weil er eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hat. Soweit dem bisherigen Vortrag des Antragstellers jedoch ein Hinweis auf das Vorliegen von Gründen im Sinne des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu entnehmen ist, ist er aufzufor- dern, zu diesen Gründen Stellung zu nehmen. Befindet sich die elektronische Akte in einer anderen AS, so ist die Rücknahmeerklärung einzuscannen und der zuständigen AS zuzuleiten. Die weitere Verfahrensweise bestimmt sich nach dem Stand des Asylverfahrens. Hierbei kommen folgende Fallkonstallationen in Betracht: Einstellung - Rücknahme von Asylanträgen 1/6 Stand 08/17
Rücknahme nach ed-Behandlung in Organleihe, aber vor wirksamer Asylantragstel- lung Rücknahme vor bzw. während der Anhörung Rücknahme nach Anhörung, aber vor Zustellung des Bescheides Rücknahme nach Zustellung, aber vor Bestandskraft Rücknahme nach Bestandskraft einer negativen Entscheidung Rücknahme nach Bestandskraft einer positiven Entscheidung Rücknahme nach Klageeingang Rücknahme nach Überstellung im Dublin-Verfahren Eine detaillierte Beschreibung der Verfahrensweise zu den o.g. Fallkonstellationen finden Sie im „Leitfaden Antragsrücknahme“ Nach § 32 AsylG stellt das Bundesamt bei einer Asylantragsrücknahme in seiner Ent- scheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Von einer Entscheidung zu den Abschiebungsverboten ist regelmäßig abzusehen, wenn eine positive Entscheidung ergehen müsste. Im Einstellungsbescheid wird lediglich fest- gestellt, dass das Asylverfahren eingestellt ist. Damit soll vermieden werden, dass Ab- schiebungsverbote für Personen festgestellt werden, die den Schutzstatus gar nicht (mehr) benötigen (z.B. weil sie ausreisen wollen bzw. bereits ausgereist sind). Im Einzelfall kann die Feststellung eines Abschiebungsverbots allerdings angezeigt sein, etwa wenn der Asylantrag mangels Erfolgsaussicht zurückgenommen wird, aber die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot glaubhaft dargelegt worden sind (häufig Krankheitsfälle). Wie oben ausgeführt, kann der Asylantrag auch noch im anhängigen Verwaltungsge- richtsverfahren zurückgenommen werden. In diesen Fällen ist ein Einstellungsbescheid ohne Entscheidung zu den Abschiebungsverboten und ohne Abschiebungsandrohung zu fertigen. Es ergeht auch keine Entscheidung zum Einreiseverbot. Diese Entscheidungen hat das Bundesamt im Ausgangsbescheid bereits getroffen, die Rücknahme wirkt sich auf sie nicht aus. Bei einer Verfahrenseinstellung wäre erneut darüber zu entscheiden. Auch die Anordnung eines Einreiseverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG wird von der späte- ren Antragsrücknahme nicht berührt. Soweit die Rücknahme vor dem Hintergrund eines möglichen Aufenthaltstitels erfolgt ist, kann die zuständige ABH nach § 11 Abs. 4 Auf- enthG das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufheben oder die Frist verkürzen. Einstellung - Rücknahme von Asylanträgen 2/6 Stand 08/17
In den Fällen einer Rücknahme des Asylantrages bei gleichzeitig erfolgter Ausreise, kann – soweit noch nicht erfolgt – nach § 28 Abs. 2 VwVfG von der Anhörung zur Befristung des Einreiseverbots abgesehen werden. Bei gleichzeitigem Eingang von Asylantrag und Rücknahmeerklärung ist ein Einstellungs- bescheid zu fertigen. Nichtbetreiben des Verfahrens / Stillschweigende Rücknahme Der Asylantrag gilt nach § 33 Abs. 1 AsylG als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Voraussetzungen der Rücknahmefiktion Nach der gesetzlichen Vorgabe wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er 1. einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen ge- mäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist, 2. untergetaucht ist oder 3. gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 ver- stoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt. Über die genannten Regelbeispiele hinaus kann es auch andere Fallgestaltungen geben, bei denen von einer stillschweigenden Rücknahme auszugehen ist. Eine Einstellung wegen Nichtbetreibens setzt nach § 33 Abs. 4 AsylG voraus, dass der Antragsteller über die Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis belehrt worden ist. Mit der Erstbelehrung erhält der Antragsteller diese Belehrung. Wurde der An- tragsteller nicht belehrt (z.B. Altfälle), kann eine Einstellung wegen Nichtbetreibens nicht erfolgen. Erfolgt die Belehrung lediglich im Ladungsschreiben, ist dies nicht ausreichend, da die Ladung nur in deutscher Sprache versandt wird und damit die Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 a) der Verfahrensrichtlinie nicht erfüllt werden. Die Vermutung des Nichtbetreibens gilt nicht, wenn der Antragsteller unverzüglich nach- weist, dass er auf das Versäumnis oder die sanktionierte Handlung keinen Ei nfluss hatte. Das Verfahren ist fortzuführen. Unverzüglich heißt nach § 121 Abs. 1 BGB „ohne schuld- haftes Zögern“. Nach den Vorgaben der Rechtsprechung, die auch hier zu beachten sind, sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die subjektive Zu- mutbarkeit hat sich für eine Prüfungs- und Überlegungsfrist der Zeitraum von bis zu zwei Einstellung - Rücknahme von Asylanträgen 3/6 Stand 08/17
Wochen (Obergrenze) eingebürgert. Für Asylbewerber wird diese Frist übernommen. Fristbeginn ist der Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller frühestens tätig werden könn-te. Entscheidung des Bundesamtes – Einstellungsbescheid Liegen die Voraussetzungen der stillschweigenden Rücknahme vor, erlässt das Bundes- amt einen Einstellungsbescheid. Es ist zu prüfen, ob alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. So muss beispielsweise neben der erforderlichen Belehrung auch belegt sein, dass der Antragsteller nach der vorliegenden PZU ordnungsgemäß zur Anhörung geladen wur- de. Nach § 32 AsylG ist regelmäßig darüber zu entscheiden ist, ob Abschiebungsverbote vorliegen. Es ergeht außerdem eine Abschiebungsandrohung und eine Befristung der Ein- reisesperre nach § 11 Abs. 2 AufenthG. Wie bei der ausdrücklichen Asylantragsrücknah- me ist grundsätzlich von einer Entscheidung zu den Abschiebungsverboten abzusehen, wenn eine positive Entscheidung ergehen müsste. Es wird lediglich festgestellt, dass das Asylverfahren eingestellt ist. Damit soll vermieden werden, dass Abschiebungsverbote für Personen festgestellt werden, die den Schutzstatus gar nicht (mehr) benötigen (z.B. weil sie untergetaucht bzw. bereits ausgereist sind). Im Einzelfall kann die Feststellung eines Abschiebungsverbots allerdings angezeigt sein, wenn die Voraussetzungen für ein Ab- schiebungsverbot glaubhaft dargelegt worden sind und ersichtlich ist, dass an der Fest- stellung trotz des Nichtbetreibens ein berechtigtes Interesse besteht. Weiteres Vorgehen, wenn der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (Fortführungsantrag) oder einen neuen Asylantrag stellt Der Ausländer kann nach § 33 Abs. 5 AsylG einen Antrag auf Wiederaufnahme des Ver- fahrens stellen. Der Fortführungsantrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesam- tes zu stellen, die der AE zugeordnet ist, in der der Ausländer vor der Verfahrenseinstel- lung zu wohnen verpflichtet war. Stellt er einen neuen Asylantrag, gilt dieser als Fortfüh- rungsantrag. Wird ein solcher Antrag gestellt, ist dies mit der Aktenzusatzinformation „Fort- führungsantrag“ und dem Status „ja“ einzugeben. Auf den neuen Antrag ist das Verfahren fortzuführen. Dies gilt nicht, wenn die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war. Die Frist von neun Monaten beginnt mit der erfolgten Zustellung des Einstellungsbeschei- des. Das Ergebnis der Prüfung ist in MARiS bei der Aktenzusatzinformation „Fortführungsan- trag“ mit den Status „Fortführung des Verfahrens“ (siehe a) oder „Fortführung als Folgean- Einstellung - Rücknahme von Asylanträgen 4/6 Stand 08/17
trag“ (siehe b) abzubilden. Antragsteller und ABH sind mit den Briefvorlagen für ABH/Ast/RA über das Ergebnis zu unterrichten. a) Verfahrensfortführung Wird das Verfahren fortgeführt, muss für die Fortführung eine neue (Erstverfahrens-) Akte angelegt werden. Die Akte ist in den Prozessschritt umzuprotokollieren, in dem das erste Verfahren vor der Einstellung war (z.B. „Vorbereitung Anhörung“ bzw. „Vorbereitung Be- scheid“). Der Einstellungsbescheid ist in der neuen Akte mit einem Aufhebungsbescheid, der hän- disch zuzustellen ist, aufzuheben. Die Entscheidungssachstände für den Einstellungsbe- scheid in der Erstakte werden nicht gelöscht (das Verfahren bleibt statistisch abgeschlos- sen). Außerdem muss das AZR entsprechend korrigiert werden. Wurde das eingestellte Verfahren als beschleunigtes Verfahren (§ 30a AsylG) durchge- führt, beginnt die Wochenfrist für die Entscheidung des Bundesamtes (§ 30a Abs. 2 AsylG) mit der Fortführung neu zu laufen. b) Fortführung als Folgeantrag Ist das Asylverfahren nicht fortzuführen, ist ein Fortführungsantrag oder ein erneuter Asyl- antrag als Folgeantrag zu behandeln und eine Folgeantragsakte anzulegen. Wird die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt, ist im Bescheid auch darzulegen, warum dem Fortführungsantrag nicht stattgegeben werden konnte. Möglichkeit einer Sachentscheidung trotz möglichem Nichtbetreiben Auch wenn möglicherweise die Voraussetzungen für die Rücknahmefiktion vorliegen, kann das Bundesamt über den Asylantrag in der Sache entscheiden. Gegen die Sachentschei- dung kann sich der Antragsteller nicht mit dem Vortrag wehren, es hätten die Vorausset- zungen für eine Verfahrenseinstellung vorgelegen. Da die Regelung des § 33 AsylG nicht dem Schutz des Antragstellers dient, kann er nicht in seinen Rechten verletzt sein, wenn offen bleibt, ob eine Verfahrenseinstellung möglich gewesen wäre. Würde sich der Antrag- steller erfolgreich gegen eine Verfahrenseinstellung wehren, wäre das Asylverfahren fort- zusetzen. Genau dies hat das Bundesamt gemacht, wenn es eine Sachentscheidung trifft. Die Verfahrensrichtlinie räumt den Mitgliedstaaten in Art. 28 Abs. 1 bei Grund zu der An- nahme, dass der Antrag stillschweigend zurückgenommen worden ist, ausdrücklich die Möglichkeit ein, das Verfahren einzustellen oder den Antrag abzulehnen. Eine Antragsab- Einstellung - Rücknahme von Asylanträgen 5/6 Stand 08/17