DA-Asyl 21.02.2019
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwirklichung des Kindeswohlvorrangs bei Maßnahmen des BAMF“
deren Organisationseinheit wahr, ist er zum Nachweis seiner Zuständigkeit für diese Or- ganisationseinheit vom jeweiligen Leiter für den relevanten Zeitraum gesondert zu bestel- len. Aus organisatorischen Gründen erlischt bei einem Referatswechsel die Sonderbeauftrag- tenfunktion automatisch und muss deshalb bei erforderlicher Ausübung im neuen Referat von der dann zuständigen Leitung neu erteilt werden. Gleichwohl bleibt die einmal erworbene Qualifikation auch für den Einsatz in anderen Auf- gabengebieten u.U. von großer Bedeutung, wenn es um entsprechende Fragestellungen geht – z.B. im Bereich Teamleitung oder Qualitätssicherung. Die Steuerungsunterstützung fordert zu bestimmten Terminen oder anlassbezogen eine Übersicht aus den Referaten zu den bestellten Sonderbeauftragten an und leitet diese dem Referat Personalgrundsatz zum Abgleich mit EPOS zu. 4. Asylverfahren vulnerabler Personen 4.1 Zuständigkeit, Anhörung und Bescheid Die Zuständigkeit eines Sonderbeauftragten ist teils in eigenen Kapiteln der DA geregelt (s. Unbegleitete Minderjährige, Menschenhandel, Sicherheit) und im Übrigen in den fol- genden spezifischen Abschnitten dargestellt. Soweit ein Sonderbeauftragter die Anhörung in einem Fall selbst durchführt, von einem anderen Entscheider zu Rate gezogen oder anderweitig am Verfahren beteiligt wird, muss dies aus dem Anhörungsprotokoll erkennbar sein und im Bescheid (Tatbe- stand/Sachverhalt) zum Ausdruck kommen(s.a. Bescheide). In jedem Fall ist jedoch in einem Aktenvermerk festzuhalten, welcher Art die Beteiligung war (z.B. ob etwa eine Ei n- schätzung des Sonderbeauftragten z.B. zur Glaubhaftigkeit des Vortrags erfolgte). Die Einbeziehung eines Sonderbeauftragten ist zusätzlich in der Kurzübersicht anzukreuzen und ggf. zu erläutern. Da es insbesondere bei der Anhörung vulnerabler Personen gilt, auf deren Vulnerabilität Rücksicht zu nehmen, müssen Sonderbeauftragte die allgemeinen Regelungen für die Durchführung der Anhörung und die ggf. erforderliche Berücksichtigung besonderer Be- lange stets beachten. 4.2 Beteiligung eines Sonderbeauftragten für vulnerable Personen Ergeben sich bei der Vorbereitung oder Durchführung der Anhörung Anhaltspunkte für das Vorliegen bestimmter Verfolgungsgründe oder besonderer Umstände, kann es u.U. sinnvoll sein, die Anhörung unter Hinzuziehen eines Sonderbeauftragten vorzubereiten oder auszuwerten bzw. diesen bei der Entscheidung zu Rate zu ziehen. Vorzugsweise soll Sonderbeauft ragt e 6/8 Stand 12/18
diesbzgl. Kontakt mit einem entsprechenden Sonderbeauftragten der eigenen Organisationseinheit aufgenommen werden. Soweit dies nicht möglich ist, kann zur referats- bzw. abteilungsübergreifenden Kontaktaufnahme ggf. die Referatsleitung Hilfestellung geben (Liste der Steuerungsunterstützung zu Sonderbeauftragten). Ist bei einzelnen Gruppen vulnerabler Personen nur die Beteiligung eines Sonderbeauftragten und keine generelle Übernahme der Bearbeitung vorgesehen, hat diese unabhängig von der (vorläufigen) Einschätzung des Anhörers zum Fall zu erfolgen. Liegen Anhaltspunkte für eine Vulnerabilität vor oder wird eine solche vorgetragen, muss eine Beteiligung erfolgen. Ob und inwieweit die Beteiligung über eine kurze Fallbesprechung oder Hinweise zum weiteren Vorgehen hinausgeht, beurteilt je nach Fallgestaltung der Sonderbeauftragte. Insbesondere ist zu prüfen, ob im jeweiligen Einzelfall durch die bestehende Vulnerabilität nur eine besondere Vorgehensweise in der Bearbeitung oder u.U. die Übernahme der Fallbearbeitung durch den Sonderbeauftragten angeraten ist. Die Beteiligung des Sonderbeauftragten ist durch einen Aktenvermerk zu dokumentieren und ggf. zu erläutern sowie im Bescheid zumindest in der Sachverhaltsdarstellung zu erwähnen und soweit angezeigt in der Begründung zu bewerten. 4.3 Besonderheiten zu den einzelnen Gruppen 4.3.1 Unbegleitete Minderjährige Bei unbegleiteten Minderjährigen erfolgt die Bearbeitung (Anhörung und Bescheid) stets durch einen Sonderbeauftragten. (s. DA „Unbegleitete Minderjährige“). 4.3.2 Geschlechtsspezifisch Verfolgte / Folteropfer und Traumatisierte Werden Umstände bekannt, nach denen es im Einzelfall angezeigt erscheint, asylantrag- stellende Personen wegen der Besonderheit ihres Verfolgungs- oder Fluchtschicksals, ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität von einem Entscheider eines be- stimmten Geschlechts anhören zu lassen, soll bereits bei der Planung der Anhörung hi e- rauf soweit möglich Rücksicht genommen werden. Insoweit soll auch explizit geäußerten Wünschen möglichst gefolgt werden, sofern diese ihren Grund tatsächlich im Verfolgungs- schicksal haben. Gleiches gilt für den Dolmetschereinsatz. Ist aus dem Sachvortrag der Asylbewerber oder wird während der Anhörung ersichtlich, dass die Person zu diesem Personenkreis gehört, muss der Entscheider einen entspre- chenden Sonderbeauftragten hinzuziehen. Beide besprechen die weitere Vorgehensweise und fertigen einen Aktenvermerk darüber, wer den Fall weiter bearbeitet. Besondere Ausführungen zu geschlechtsspezifischer Verfolgung s.a. Kapitel „Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG“ und zu Folteropfer bzw. Traumatisierte Kapitel „Krankheitsbedingte Abschiebungsverbote“. Sonderbeauft ragt e 7/8 Stand 12/18
4.3.3 Opfer von Menschenhandel Die Bearbeitung der Asylanträge dieser Personengruppe ist ausführlich in Kapitel „Men- schenhandel“ beschrieben. 5. Berichtspflicht In Fällen von besonderer Bedeutung (z.B. Hinweis auf öffentlichkeitswirksame Verfahren) ist unabhängig von der ggf. erforderlichen Beteiligung anderer Stellen grds. auch dem Re- feratsleiter zu berichten. Sonderbeauft ragt e 8/8 Stand 12/18
Dienstanweisung Asylverfahren Staatenlose Hinweis Sowohl im Rahmen der Anhörung als auch bei der Bescheidfertigung ist auf die zutreffende Verwendung der HKL-Schlüssel zu achten (s.a. DA-AVS/HKL-Schlüssel). Bei der Aktenanlage könnte u.U. die Klärung der zutreffenden Staatsangehörigkeit nicht ab- schließend möglich gewesen sein. Die Frage der Staatsangehörigkeit bzw. Staatenlosigkeit eines Ausländers ist in verschie- denen ausländer- und asylrechtlichen Bereichen relevant. Ein gesondertes Verfahren zur Feststellung der Staatenlosigkeit ist gesetzlich nicht vorgesehen. Im Rahmen der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendung des Staatenlosenabkommens hat die örtlich zuständige Ausländerbehörde die Staatenlosigkeit festzustellen (z.B. bei einem Antrag auf Erteilung eines Reiseausweises nach Art. 28 des Abkommens). Die Behaup- tung des Antragstellers, er sei staatenlos, genügt regelmäßig nicht, um von seiner tatsäch- lichen Staatenlosigkeit ausgehen zu können und den Staatsangehörigkeitsschlüssel ent- sprechend festzulegen. Solange die Staatenlosigkeit nicht in der erforderlichen Weise nachgewiesen ist, ist jedoch von einer "ungeklärten" Staatsangehörigkeit des Antragstel- lers auszugehen und der Staatsangehörigkeitsschlüssel entsprechend festzulegen. Im Asylverfahren ist die Frage der Staatenlosigkeit für die Prüfung des Anspruchs auf Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung relevant. Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 12.07.2005, 1 C 22/04, ausdrücklich festgestellt, dass der asylrechtliche Abschiebungs- schutz des § 60 Abs. 1 AufenthG (jetzt Flüchtlingsschutz § 3 Abs. 1 AsylG) grundsätzlich nur zuerkannt werden könne, wenn die Staatsangehörigkeit des Betroffenen geklärt sei. Offen bleiben könne diese nur, wenn hinsichtlich sämtlicher als Staat der Staatsangehö- rigkeit in Betracht kommenden Staaten das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (s.o.) entweder einheitlich bejaht oder verneint werden könne. Daher muss jedenfalls für die Entscheidung im Asylverfahren geklärt werden, ob das Bundesamt von der Staatenlosigkeit des Ausländers ausgeht (auch wenn der Staatsangehörigkeitsschlüs- sel weiter „ungeklärt“ lautet). Auch bei Staatenlosen, die auf absehbare Zeit nicht in das Land ihres früheren gewöhnlichen Aufenthalts zurückkehren können, hat grundsätzlich eine inhaltliche Prüfung des Anspruchs auf Asyl- und Flüchtlingsanerkennung sowie des subsidiären Schutzes zu erfolgen. Staatenlose 1/3 Stand 02/18
Die bisherige Rechtsprechung des BVerwG, kann im Hinblick auf die Vorgaben der Quali- fikations-RL nicht aufrecht erhalten werden. Bei einem Staatenlosen wird die Gefahr der Verfolgung im Hinblick auf das Land des gewöhnlichen Aufenthalts geprüft. Wird einem Staatenlosen die Wiedereinreise durch denjenigen Staat, in dem er sich mit dessen Billi- gung bisher ständig aufhalten konnte, versagt, wurde lediglich geprüft, ob diese Maßnah- me an asylerhebliche Merkmale nach Art. 16a GG oder § 60 Abs. 1 AufenthG (s.o.) an- knüpft. War dies zu bejahen, erfolgte eine Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung. Ansonsten konnte er auch dann nicht als Asylberechtigter oder Flüchtling anerkannt werden, wenn ihm in seinem bisherigen Aufenthaltsstaat die Gefahr politischer Verfolgung drohte. Durch die Verweigerung der Wiedereinreise habe der Staat seine Beziehung zu dem Staatenlo- sen gelöst und sei deshalb nicht mehr als Land des gewöhnlichen Aufenthalts anzusehen. Somit war unerheblich, ob ihm dort politische Verfolgung drohte. Auch die Rechtsprechung, nach der in derart gelagerten Fällen auch auf die Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (jetzt subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG) zu verzichten und eine Abschiebungsandrohung in den Zielstaat nicht zu erlassen ist, entspricht nicht mehr den Vorgaben der Qualifikations-RL. Nach Art. 13 Qualifikations-RL erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zu, wenn er die von der Richtlinie vor- gegebenen Voraussetzungen erfüllt. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Qualifikations-RL formuliert die ausdrückliche Pflicht der Mitgliedstaaten, unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen. Nach der Begriffsbestimmung in Art. 2 c) Qualifikations-RL bezeichnet der Begriff „Flücht- ling“ einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staats- angehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen ge- wöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 Qualifikations-RL (Aus- schluss) keine Anwendung findet. Die Richtlinie spricht vom vorherigen gewöhnlichen Auf- enthalt. Es kommt also für die Prüfung nicht darauf an, ob das Land aktuell noch als Land des gewöhnlichen Aufenthalts angesehen werden kann (so die Begründung des BVerwG, bei Staatenlosen könne die Prüfung ausschließlich hinsichtlich des Landes des gewöhnli- chen Aufenthalts erfolgen). Aus der Richtlinie ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die Prüfung bei Staatenlosen unterbleiben kann, etwa wenn der Schutzsuchende schon un- abhängig von einer möglichen Verfolgung, in diesen Fällen also wegen der asylunabhän- Staatenlose 2/3 Stand 02/18
gigen Einreiseverweigerung, nicht mehr in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Auf- enthalts zurückkehren kann. Eine Abschiebungsandrohung unterbleibt, wenn zweifelsfrei feststeht, dass eine Andro- hung auf Vorrat den vom Gesetzgeber verfolgten Ermächtigungszweck ausnahmsweise verfehlt, weil eine zwangsweise Abschiebung und eine freiwillige Rückkehr in di esen Staat praktisch auf unabsehbare Weise unmöglich erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.07.2003, 1 C 21/02). Dies gilt also nicht, wenn der Antragsteller die Möglichkeit hat, durch den (erneuten) Erwerb der Staatsangehörigkeit, das Rückkehrhindernis zu beseiti- gen. Staatenlose 3/3 Stand 02/18
Dienstanweisung Asylverfahren Staatsangehörigkeit 1. Allgemeines Sowohl im Rahmen der Anhörung als auch bei der Bescheidfertigung ist auf die zutreffen- de Verwendung der HKL-Schlüssel zu achten (s. DA-AVS/HKL-Schlüssel). Bei der Akten- anlage könnte u.U. die Klärung der zutreffenden Staatsangehörigkeit nicht abschließend möglich gewesen sein. Ausführungen zur Feststellung der Staatsangehörigkeit s.a. Identitätsfeststellung. 2. Mehrere Staatsangehörigkeiten 2.1 Asyl und internationaler Schutz Bei der Prüfung des Asylrechts und des internationalen Schutzes kommt es darauf an, ob dem Antragsteller in seinem Herkunftsland Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht. Herkunftsland ist dabei das Land, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt bzw. bei Staatenlosen das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts. Besitzt ein Antragsteller mehr als eine Staatsangehörigkeit, kommt eine positive Entschei- dung nur in Betracht, wenn für alle diese Staaten die Voraussetzungen vorliegen. Droht nur in einem Staat Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden, kann keine Schutzgewährung erfolgen. Die Subsidiarität des internationalen Schutzes ergibt sich unter Anderem aus Art. 4 Abs. 3 e) der Qualifikationsrichtlinie, nach dem bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz die Frage zu berücksichtigen ist, ob vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsangehörigkeit er für sich geltend machen könnte. Dies gilt also in jedem Fall, wenn er bereits die Staatsangehörigkeit eines anderen Staats besitzt. Bei Staatenlosen gilt das genannte Subsidiaritätsprinzip ebenfalls. Hier ist zu prüfen, ob möglicherweise mehrere Staaten als vorheriges Land des gewöhnlichen Aufenthalts anzu- sehen sind und vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz eines dieser Staaten in Anspruch nimmt. Staatsangehörigkeit 1/2 Stand 02/18
2.2 Abschiebungsverbote Nach § 31 Abs. 3 AsylG hat das Bundesamt festzustellen, ob Abschiebungsverbote vorlie- gen. Diese Prüfung bezieht sich auf den Zielstaat der Abschiebung, bei dem es sich in der Regel um den Herkunftsstaat handelt. Hat ein Antragsteller mehrere Staatsangehörigkei- ten, kommen diese Staaten grundsätzlich als Zielstaaten in Betracht. Die Prüfung der Ab- schiebungsverbote erfolgt daher für alle diese Staaten. Liegen für keinen dieser Staaten Abschiebungsverbote vor, ergeht grundsätzlich eine Abschiebungsandrohung für alle Staaten, deren Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt. Liegen für einen der Staaten Abschiebungsverbote vor, sind diese im Bescheid festzustel- len. Die Abschiebungsandrohung ergeht in den oder die anderen Staaten, deren Staats- angehörigkeit der Antragsteller besitzt. Im Ergebnis besteht nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Auf- enthG kein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Bei Abschiebungsverboten gilt das Subsidiaritätsprinzip aus der GFK und Art. 4 Abs. 3 e) der Qualifikationsrichtlinie nicht. Staatsangehörigkeit 2/2 Stand 02/18
Dienstanweisung Asylverfahren Subsidiärer Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG) 1. Zuständigkeit Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.08.2013 wurde die Neu- fassung der Qualifikationsrichtlinie vom 13.12.2011 umgesetzt. Mit diesem Gesetz wurde der Begriff des Asylantrags erweitert. Nach § 13 AsylG umfasst der Asylantrag jetzt das Asylrecht und den internationalen Schutz, also den Flüchtlingsschutz und den subsidiären Schutz. Die Beantragung des internationalen subsidiären Schutzes ist nur noch im Rah- men eines Asylantrags möglich, nicht mehr durch einen isolierten Antrag bei der Auslän- derbehörde. Mit der Regelung zum subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG ist Art. 15 QualfRL in nationales Recht umgesetzt. Der Asylantrag kann auf den internationalen Schutz beschränkt werden. Der Antragsteller ist über die Folgen einer Beschränkung zu belehren (ein entsprechender Hinweis wurde in die Belehrung für Erstantragsteller aufgenommen). Eine Beschränkung auf den subsidiä- ren Schutz ist nicht möglich. 2. Gemeinsame Voraussetzungen für subsidiären Schutz Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG ist zu gewähren, wenn im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder inner- staatlichen bewaffneten Konflikts. Mit der Aufnahme des subsidiären Schutzes in § 4 Abs. 1 AsylG ist keine Änderung der materiellen Voraussetzungen gegenüber den bisherigen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG erfolgt. Im Gegensatz zur (politischen) Verfolgung, die zur Schutzgewährung nach Art. 16a Abs. 1 GG bzw. § 3 Abs. 1 AsylG führt, setzt der subsidiären Schutz nicht voraus, dass eine Ver- folgungsmaßnahme zielgerichtet in Anknüpfung an sog. asylrelevante Merkmale droht. Insoweit kann subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG auch zugunsten von Straftätern etwa wegen unmenschlicher Haftbedingungen oder drohender Todesstrafe festzustellen sein (s. aber Ziffer 3.4 – Ausschlussgründe). Subsidiärer Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG) 1/15 Stand 04/18
Nach § 4 Abs. 3 AsylG gelten die Vorgaben für den Flüchtlingsschutz in §§ 3c bis 3e AsylG für den subsidiären Schutz entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schut- zes vor Verfolgung, beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung, treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden bezie- hungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an Stelle der Flücht- lingseigenschaft ist der subsidiäre Schutz zu lesen. Die im Folgenden unter Ziffer 2.1 bis 2.4 genannten Kriterien werden vorab erläutert, da diese von einzelnormübergreifender Bedeutung sind. Die in den Tatbeständen der einzelnen Abschiebungsverbote hinzutretenden Besonderheiten werden jeweils dort, unter Ziff. 3, erläutert. 2.1 „Nichtstaatlichkeit“ der Gefährdung Die Regelungen des § 4 Abs. 1 AsylG schützen nicht nur vor Eingriffen, die vom Staat o- der einer quasi-staatlichen Organisation ausgehen oder diesen zurechenbar sind, sondern auch vor Eingriffshandlungen nichtstaatlicher Akteure. Ausnahmsweise muss der Staat bei § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG aufgrund der Definition der Todesstrafe Verursacher sein (siehe Ziff. 3.1) 2.2 Schutzakteure (§ 3d AsylG) – Interner Schutz (§ 3e AsylG) Ebenso wie beim Flüchtlingsschutz ist auch bei einem drohenden ernsthaften Schaden zu prüfen, ob die in § 3d AsylG genannten Akteure Schutz bieten können oder interner Schutz nach § 3e AsylG anzunehmen ist. 2.2.1 Schutzakteure Akteure, die Schutz bieten können, sind neben dem Staat auch Parteien und Organisati o- nen einschließlich internationaler Organisationen, sofern sie den Staat oder einen wesent- lichen Teil des Staatsgebietes beherrschen. Für die Frage, ob Parteien oder Organisati o- nen einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, ist kein quantitativer Maß- stab anzulegen. Es kommt nicht darauf an, dass der flächenmäßig überwiegende Teil des Staatsgebietes kontrolliert wird; vielmehr genügt es, wenn über ein größeres Gebiet oder eine Region die effektive Gebietskontrolle ausgeübt wird. Schutz im Sinne von § 3d AsylG ist generell dann anzunehmen, wenn die genannten Ak- teure in geeigneter Weise gegen die Verfolgung vorgehen, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften und Verfahren zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Ei n- griffshandlungen. Erforderlich ist außerdem, dass der Betreffende die Möglichkeit hat, auf Subsidiärer Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG) 2/15 Stand 04/18