DA-Asyl 21.02.2019
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwirklichung des Kindeswohlvorrangs bei Maßnahmen des BAMF“
Die bisherige Rechtsprechung des BVerwG, kann im Hinblick auf die Vorgaben der Quali- fikations-RL nicht aufrecht erhalten werden. Bei einem Staatenlosen wird die Gefahr der Verfolgung im Hinblick auf das Land des gewöhnlichen Aufenthalts geprüft. Wird einem Staatenlosen die Wiedereinreise durch denjenigen Staat, in dem er sich mit dessen Billi- gung bisher ständig aufhalten konnte, versagt, wurde lediglich geprüft, ob diese Maßnah- me an asylerhebliche Merkmale nach Art. 16a GG oder § 60 Abs. 1 AufenthG (s.o.) an- knüpft. War dies zu bejahen, erfolgte eine Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung. Ansonsten konnte er auch dann nicht als Asylberechtigter oder Flüchtling anerkannt werden, wenn ihm in seinem bisherigen Aufenthaltsstaat die Gefahr politischer Verfolgung drohte. Durch die Verweigerung der Wiedereinreise habe der Staat seine Beziehung zu dem Staatenlo- sen gelöst und sei deshalb nicht mehr als Land des gewöhnlichen Aufenthalts anzusehen. Somit war unerheblich, ob ihm dort politische Verfolgung drohte. Auch die Rechtsprechung, nach der in derart gelagerten Fällen auch auf die Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (jetzt subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG) zu verzichten und eine Abschiebungsandrohung in den Zielstaat nicht zu erlassen ist, entspricht nicht mehr den Vorgaben der Qualifikations-RL. Nach Art. 13 Qualifikations-RL erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zu, wenn er die von der Richtlinie vor- gegebenen Voraussetzungen erfüllt. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Qualifikations-RL formuliert die ausdrückliche Pflicht der Mitgliedstaaten, unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen. Nach der Begriffsbestimmung in Art. 2 c) Qualifikations-RL bezeichnet der Begriff „Flücht- ling“ einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staats- angehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen ge- wöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 Qualifikations-RL (Aus- schluss) keine Anwendung findet. Die Richtlinie spricht vom vorherigen gewöhnlichen Auf- enthalt. Es kommt also für die Prüfung nicht darauf an, ob das Land aktuell noch als Land des gewöhnlichen Aufenthalts angesehen werden kann (so die Begründung des BVerwG, bei Staatenlosen könne die Prüfung ausschließlich hinsichtlich des Landes des gewöhnli- chen Aufenthalts erfolgen). Aus der Richtlinie ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die Prüfung bei Staatenlosen unterbleiben kann, etwa wenn der Schutzsuchende schon un- abhängig von einer möglichen Verfolgung, in diesen Fällen also wegen der asylunabhän- Staatenlose 2/3 Stand 02/18
gigen Einreiseverweigerung, nicht mehr in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Auf- enthalts zurückkehren kann. Eine Abschiebungsandrohung unterbleibt, wenn zweifelsfrei feststeht, dass eine Andro- hung auf Vorrat den vom Gesetzgeber verfolgten Ermächtigungszweck ausnahmsweise verfehlt, weil eine zwangsweise Abschiebung und eine freiwillige Rückkehr in di esen Staat praktisch auf unabsehbare Weise unmöglich erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.07.2003, 1 C 21/02). Dies gilt also nicht, wenn der Antragsteller die Möglichkeit hat, durch den (erneuten) Erwerb der Staatsangehörigkeit, das Rückkehrhindernis zu beseiti- gen. Staatenlose 3/3 Stand 02/18
Dienstanweisung Asylverfahren Staatsangehörigkeit 1. Allgemeines Sowohl im Rahmen der Anhörung als auch bei der Bescheidfertigung ist auf die zutreffen- de Verwendung der HKL-Schlüssel zu achten (s. DA-AVS/HKL-Schlüssel). Bei der Akten- anlage könnte u.U. die Klärung der zutreffenden Staatsangehörigkeit nicht abschließend möglich gewesen sein. Ausführungen zur Feststellung der Staatsangehörigkeit s.a. Identitätsfeststellung. 2. Mehrere Staatsangehörigkeiten 2.1 Asyl und internationaler Schutz Bei der Prüfung des Asylrechts und des internationalen Schutzes kommt es darauf an, ob dem Antragsteller in seinem Herkunftsland Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht. Herkunftsland ist dabei das Land, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt bzw. bei Staatenlosen das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts. Besitzt ein Antragsteller mehr als eine Staatsangehörigkeit, kommt eine positive Entschei- dung nur in Betracht, wenn für alle diese Staaten die Voraussetzungen vorliegen. Droht nur in einem Staat Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden, kann keine Schutzgewährung erfolgen. Die Subsidiarität des internationalen Schutzes ergibt sich unter Anderem aus Art. 4 Abs. 3 e) der Qualifikationsrichtlinie, nach dem bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz die Frage zu berücksichtigen ist, ob vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsangehörigkeit er für sich geltend machen könnte. Dies gilt also in jedem Fall, wenn er bereits die Staatsangehörigkeit eines anderen Staats besitzt. Bei Staatenlosen gilt das genannte Subsidiaritätsprinzip ebenfalls. Hier ist zu prüfen, ob möglicherweise mehrere Staaten als vorheriges Land des gewöhnlichen Aufenthalts anzu- sehen sind und vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz eines dieser Staaten in Anspruch nimmt. Staatsangehörigkeit 1/2 Stand 02/18
2.2 Abschiebungsverbote Nach § 31 Abs. 3 AsylG hat das Bundesamt festzustellen, ob Abschiebungsverbote vorlie- gen. Diese Prüfung bezieht sich auf den Zielstaat der Abschiebung, bei dem es sich in der Regel um den Herkunftsstaat handelt. Hat ein Antragsteller mehrere Staatsangehörigkei- ten, kommen diese Staaten grundsätzlich als Zielstaaten in Betracht. Die Prüfung der Ab- schiebungsverbote erfolgt daher für alle diese Staaten. Liegen für keinen dieser Staaten Abschiebungsverbote vor, ergeht grundsätzlich eine Abschiebungsandrohung für alle Staaten, deren Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt. Liegen für einen der Staaten Abschiebungsverbote vor, sind diese im Bescheid festzustel- len. Die Abschiebungsandrohung ergeht in den oder die anderen Staaten, deren Staats- angehörigkeit der Antragsteller besitzt. Im Ergebnis besteht nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Auf- enthG kein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Bei Abschiebungsverboten gilt das Subsidiaritätsprinzip aus der GFK und Art. 4 Abs. 3 e) der Qualifikationsrichtlinie nicht. Staatsangehörigkeit 2/2 Stand 02/18
Dienstanweisung Asylverfahren Subsidiärer Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG) 1. Zuständigkeit Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.08.2013 wurde die Neu- fassung der Qualifikationsrichtlinie vom 13.12.2011 umgesetzt. Mit diesem Gesetz wurde der Begriff des Asylantrags erweitert. Nach § 13 AsylG umfasst der Asylantrag jetzt das Asylrecht und den internationalen Schutz, also den Flüchtlingsschutz und den subsidiären Schutz. Die Beantragung des internationalen subsidiären Schutzes ist nur noch im Rah- men eines Asylantrags möglich, nicht mehr durch einen isolierten Antrag bei der Auslän- derbehörde. Mit der Regelung zum subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG ist Art. 15 QualfRL in nationales Recht umgesetzt. Der Asylantrag kann auf den internationalen Schutz beschränkt werden. Der Antragsteller ist über die Folgen einer Beschränkung zu belehren (ein entsprechender Hinweis wurde in die Belehrung für Erstantragsteller aufgenommen). Eine Beschränkung auf den subsidiä- ren Schutz ist nicht möglich. 2. Gemeinsame Voraussetzungen für subsidiären Schutz Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG ist zu gewähren, wenn im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder inner- staatlichen bewaffneten Konflikts. Mit der Aufnahme des subsidiären Schutzes in § 4 Abs. 1 AsylG ist keine Änderung der materiellen Voraussetzungen gegenüber den bisherigen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG erfolgt. Im Gegensatz zur (politischen) Verfolgung, die zur Schutzgewährung nach Art. 16a Abs. 1 GG bzw. § 3 Abs. 1 AsylG führt, setzt der subsidiären Schutz nicht voraus, dass eine Ver- folgungsmaßnahme zielgerichtet in Anknüpfung an sog. asylrelevante Merkmale droht. Insoweit kann subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG auch zugunsten von Straftätern etwa wegen unmenschlicher Haftbedingungen oder drohender Todesstrafe festzustellen sein (s. aber Ziffer 3.4 – Ausschlussgründe). Subsidiärer Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG) 1/15 Stand 04/18
Nach § 4 Abs. 3 AsylG gelten die Vorgaben für den Flüchtlingsschutz in §§ 3c bis 3e AsylG für den subsidiären Schutz entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schut- zes vor Verfolgung, beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung, treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden bezie- hungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an Stelle der Flücht- lingseigenschaft ist der subsidiäre Schutz zu lesen. Die im Folgenden unter Ziffer 2.1 bis 2.4 genannten Kriterien werden vorab erläutert, da diese von einzelnormübergreifender Bedeutung sind. Die in den Tatbeständen der einzelnen Abschiebungsverbote hinzutretenden Besonderheiten werden jeweils dort, unter Ziff. 3, erläutert. 2.1 „Nichtstaatlichkeit“ der Gefährdung Die Regelungen des § 4 Abs. 1 AsylG schützen nicht nur vor Eingriffen, die vom Staat o- der einer quasi-staatlichen Organisation ausgehen oder diesen zurechenbar sind, sondern auch vor Eingriffshandlungen nichtstaatlicher Akteure. Ausnahmsweise muss der Staat bei § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG aufgrund der Definition der Todesstrafe Verursacher sein (siehe Ziff. 3.1) 2.2 Schutzakteure (§ 3d AsylG) – Interner Schutz (§ 3e AsylG) Ebenso wie beim Flüchtlingsschutz ist auch bei einem drohenden ernsthaften Schaden zu prüfen, ob die in § 3d AsylG genannten Akteure Schutz bieten können oder interner Schutz nach § 3e AsylG anzunehmen ist. 2.2.1 Schutzakteure Akteure, die Schutz bieten können, sind neben dem Staat auch Parteien und Organisati o- nen einschließlich internationaler Organisationen, sofern sie den Staat oder einen wesent- lichen Teil des Staatsgebietes beherrschen. Für die Frage, ob Parteien oder Organisati o- nen einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, ist kein quantitativer Maß- stab anzulegen. Es kommt nicht darauf an, dass der flächenmäßig überwiegende Teil des Staatsgebietes kontrolliert wird; vielmehr genügt es, wenn über ein größeres Gebiet oder eine Region die effektive Gebietskontrolle ausgeübt wird. Schutz im Sinne von § 3d AsylG ist generell dann anzunehmen, wenn die genannten Ak- teure in geeigneter Weise gegen die Verfolgung vorgehen, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften und Verfahren zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Ei n- griffshandlungen. Erforderlich ist außerdem, dass der Betreffende die Möglichkeit hat, auf Subsidiärer Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG) 2/15 Stand 04/18
diese Schutzmöglichkeit zurückzugreifen. Eine absolute Schutzgarantie vor jedweden Ge- fahren ist nicht Voraussetzung; die Schutzakteure müssen lediglich grundsätzlich fähig und auch willens sein, den notwendigen Schutz zu gewähren. 2.2.2 Interner Schutz Der interne Schutz nach § 3e AsylG muss dem Antragsteller zumutbar sein. Dies setzt voraus, dass er das Gebiet des Herkunftslandes, in dem kein ernsthafter Schaden droht, sicher und legal erreichen kann, dort aufgenommen wird und von ihm vernünftigerweise zu erwarten sein, dass er sich dort niederlässt. Am Zufluchtsort muss der Antragsteller eine ausreichende Lebensgrundlage finden, d. h. es muss zumindest das Existenzminimum gewährleistet sein. Fehlt es an einer Existenzgrundlage, ist eine interne Schutzmöglichkeit nicht gegeben. Dies gilt auch, wenn im Herkunftsgebiet die Lebensverhältnisse gleicher- maßen schlecht sind. Für die Frage, ob der Antragsteller vor Verfolgung sicher ist und eine ausreichende Le- bensgrundlage besteht, kommt es danach auf die allgemeinen Gegebenheiten im Zu- fluchtsgebiet und die persönlichen Umstände des Antragstellers an. Die Voraussetzungen für den internen Schutz müssen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag vor- liegen. Dies gilt auch für die Frage der Erreichbarkeit des Zufluchtsortes. Ei ne interne Schutzmöglichkeit liegt daher auch dann vor, wenn sie zwar im Zeitpunkt der Ausreise noch nicht bestanden hat oder nicht erreichbar war, diese Voraussetzungen aber im Zei t- punkt der Entscheidung gegeben sind. Der interne Schutz setzt voraus, dass der Antragsteller im sicheren Gebiet aufgenommen wird. Das Tatbestandsmerkmal der „Aufnahme“ setzt voraus, dass der Antragsteller tat- sächlich Zugang zum Schutzgebiet hat und sich dort dauerhaft aufhalten kann. In den HKL-Leitsätzen werden Ausführungen gemacht, unter welchen Voraussetzungen interner Schutz angenommen werden kann. 2.3 Begriff der „stichhaltigen Gründe“ Der Begriff der stichhaltigen Gründe für die Annahme in § 4 Abs. 1 AsylG, dass ein ernst- hafter Schaden droht, ist kein anderer als der in der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ an- gelegte Gefahrenbegriff. Das ergibt sich aus dem Tatbestandsmerkmal "... tatsächlich Ge- fahr liefe ..." in Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU. Der darin enthaltene Wahr- scheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts- hofs für Menschenrechte. Dieser stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächli- che Gefahr ab ("real risk") das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlich- keit (BVerwG, Urteil vom 27. 04 2010, 10 C 5.09). Erforderlich ist eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation. Subsidiärer Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG) 3/15 Stand 04/18
Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung bzw. eines ernsthaften Schadens ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zu überprüfenden Lebenssachverhalts“ die für eine Verfolgung oder ernsthaften Schaden sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat zumutbar er- scheint. Ist der befürchtete Eingriff besonders schwer, kann auch bei einer geringeren ma- thematischen Wahrscheinlichkeit eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar anzu- sehen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1991, BVerwG 9 C 118.90, BVerwGE 89, 162). Bewertung eines bereits erlittenen Schadens: Die Regelung zur Vorverfolgung (Art. 4 Abs. 4 QualfRL) ist zu berücksichtigen, auch wenn im nationalen Recht eine ausdrückliche Umsetzungsnorm fehlt. Gemäß BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 (Az.: 10 C 5.09) bleibt der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab (beachtliche Wahr- scheinlichkeit) unverändert. Art. 4 Abs. 4 QualfRL privilegiert den Vorverfolgten bzw. Ge- schädigten im Vergleich zur früheren Rechtspraxis (die beim Asylrecht noch Anwendung findet) auf andere Weise: durch die Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wiederholen wird. Die Vermutung kann jedoch durch stichhaltige Gründe widerlegt werden. Diese müssen ge- eignet sein, die Wiederholungsträchtigkeit einer solchen Vorverfolgung bzw. den erneuten Eintritt eines solchen Schadens zu entkräften. Voraussetzung für das Eingreifen der Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QualfRL ist jedoch, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem früher erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden besteht (vgl. BVerwG, Ur- teil vom 07.09.2010, Az.: 10 C 11.09 und OVG NRW, Beschluss vom 29.10.2010, Az.: 9 A 3642/06.A). Siehe DA-Asyl „Medizinische Untersuchung bei Hinweis auf erlittene Verfolgung oder erlit- tenen ernsthaften Schaden in der Vergangenheit“. 2.4 Darlegungslast Sofern sich der Ausländer in einem sog. Beweisnotstand befindet, sind bei der Aufklä- rung des Sachverhaltes, der subsidiären Schutz begründet, im Regelfall die zum Asylver- fahren entwickelten Grundsätze heranzuziehen. Danach kann vom Ausländer – soweit er sich auf Umstände in seinem Herkunftsstaat beruft – kein voller Beweis verlangt werden, sondern es genügt die Glaubhaftmachung mittels substanziiertem, vollständigem und wi- derspruchsfreiem Sachvortrag. Subsidiärer Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG) 4/15 Stand 04/18
Beruft sich der Ausländer jedoch auf Umstände, die nach Verlassen seines Herkunftsstaa- tes eingetreten sind oder im Bundesgebiet noch fortdauern, können von ihm grds. ent- sprechende Nachweise verlangt werden. 3. Die einzelnen Regelungen des § 4 Abs. 1 AsylG 3.1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG – Umsetzung des Art. 15 lit. a QualfRL Droht in einem Herkunftsstaat die Todesstrafe, ist dies in den HKL-Leitsätzen vermerkt. Zur Frage, welche Staaten die Todesstrafe verhängen, allgemein siehe: „Die Staaten der Welt mit und ohne Todesstrafe im Überblick“ Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist subsidiärer Schutz zu gewähren, wenn dem Antragsteller im Zielstaat die konkrete Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung einer Todesstrafe droht. Da die Todesstrafe begrifflich grundsätzlich nur durch ein staatliches Gericht verhängt und durch staatliche Stellen auf Grundlage eines entsprechenden Urteils vollstreckt werden 38 darf , kommt hier eine Bedrohung durch nichtstaatliche Stellen in der Regel nicht in Be- tracht. Extralegale Tötungen und die Verhängung einer Todesstrafe im Rahmen einer nicht aner- kannten „Rechtsprechung“ unterfallen dem Schutzbereich des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Es bedarf regelmäßig der substanziierten Darlegung der gegen den Ausländer konkret bestehenden Verdachtsmomente und Beweismittel. Sind die Angaben des Ausländers glaubhaft, sollten diese – sofern es sich um nichtpolitische Straftaten handelt – in der Re- gel über das BKA oder ein Auskunftsersuchen an das Auswärtige Amt – nochmals über- prüft werden. Werden nach dem Ergebnis der Anfrage die glaubhaften Angaben nicht wi- derlegt, so ist die Richtigkeit dieser Angaben zu unterstellen. 3.2 § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG – Umsetzung des Art. 15 lit. b QualfRL Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist subsidiärer Schutz zu gewähren, wenn für den Antragstel- ler im Herkunftsstaat die konkrete Gefahr besteht, 38 Art. 2 Abs. 1 Satz 2 der EMRK: Niemand darf ab sichtlich getötet werden, außer durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verb rechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist. Art. 6 Abs. 2 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte: In Staaten, in denen die Todesstrafe nicht ab geschafft worden ist, darf ein Todesurteil nur für schwerste Ve r- b rechen auf Grund von Gesetzen verhängt werden, die zur Zeit der Begehung der Tat in Kraft waren und die den Bestimmungen dieses Paktes und der Konvention üb er die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes nicht widersprechen. Diese Strafe darf nur auf Grund eines von einem zuständigen Gericht erlassenen recht s- kräftigen Urteils vollstreckt werden. Subsidiärer Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG) 5/15 Stand 04/18
der Folter oder jeder anderen unmenschlichen Behandlung oder Bestrafung oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Gezielte Handlung eines Schadensverursachers Anders als z. B. UNHCR fordert die der deutschen Gesetzgebung folgende Rechtspre- 39 chung die gezielte Handlung eines Schädigers (vgl. BVerwGE 104, 265). Die Rechtspre- chung des EGMR zu Art. 3 EMRK, wonach schlechte humanitäre Bedingungen in sehr außergewöhnlichen Fällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung angesehen werden kann, ist nicht beim subsidiären Schutz sondern beim Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen. 3.2.1. Abgrenzung zum Asyl- und Flüchtlingsschutz: Drohende schwere Menschenrechtsverletzungen aus den in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen (Rasse, Religion u. s. w.) sind zunächst bei der Asyl- und Flüchtlingsanerken- nung zu prüfen. Ergibt diese Prüfung, dass eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG vorliegt, jedoch keine Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund (§ 3b AsylG) besteht, sind grundsätzlich auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gegeben. Zu beachten ist, dass auch der Begriff der „Folter oder anderer un- menschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung“ immer einen besonderen Schweregrad und ein Element der Verletzung der Menschenwürde umfasst. 3.2.2 Verhältnis zur EMRK, insbesondere Art. 3 EMRK und der Rechtsprechung des EGMR: Art. 3 EMRK Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden. 39 Nach Auffassung des UNHCR liegt Art. 15 lit. b QualfRL nicht der von der deutschen Rechtsprechung entwickelte Begriff eines geplanten, vorsätzlichen und auf eine b estimmte Person gerichteten Handelns zugrunde. Dies widerspreche der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK, wonach der Begriff „B ehandlung“ nicht auf aktive Handlungen von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren b egrenzt b zw. eine Zielgerichtetheit nicht erforderlich sei (vgl. u.a. EGMR v. 02.05.1997, D. ./. UK; 21.07.2001, V. ./. Lt.). Der ab solute Charakter aufenthaltsrechtlich er Schutzpflichten aus Art. 3 EMRK erfordere Schutz auch vor allgemeinen Leb ensrisiken, sofern die Gefahr eine b estimmte Schwelle üb erschreitet (vgl. EGMR, NVWZ 1998, 161) . Die QualfRL gewähre Schutz, wenn der Herkunftsstaat nicht vor dem ernsthaften Schaden schütze (Art. 7 QualfRL); ein ernsthafter Schaden setze keine Handlung voraus, sondern die tatsächliche Gefahr, den Schaden zu erleiden (Art. 2 lit. e QualfRL). Hiergegen lässt sich argumentieren, dass Art. 6 QualfRL vom Vorhandensein eines Akteurs ausgeht und dass Art. 3 EMRK als Refoulement-Verb ot sich an den ab schieb enden Staat richtet während Art. 15 lit. b QualfRL die Gefahr eines Schadens im Herkunftsstaat fordert; das Refoulement-Verb ot ist in Deutschland auch durch die nationalen Ab schieb ungsverb ote des § 60 Ab s. 5 oder Ab s. 7 Satz 1 AufenthG gesichert. Subsidiärer Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG) 6/15 Stand 04/18