DA-Asyl 21.02.2019
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwirklichung des Kindeswohlvorrangs bei Maßnahmen des BAMF“
Dienstanweisung Asylverfahren Vorbemerkung: „IT-Nachfrageorganisation“ = Ref. 21E „IT-Nachfrageorganisation, (Fach-)Auftraggeberschnittstelle, IT-Haushalt“ Telearbeit 1. Grundsätzliches Telearbeit für Entscheider/-innen ist hauptsächlich vor dem Hintergrund datenschutzrecht- licher Aspekte als besonders sensibler Bereich anzusehen. Der Beachtung der Daten- schutz- und Sicherheitsanforderungen, wie sie in Kapitel 2 der Dienstvereinbarung zur Regelung der alternierenden Telearbeit (DV- Zeit) in der Fassung vom 29.07.2010, Stand vom 09.01.2014, der jeweiligen einvernehmlichen Regelung über die Teilnahme an der alternierenden Telearbeit sowie dem Merkblatt zum Datenschutz und Sicherheitsanforde- rungen bei Telearbeitsplätzen dargestellt sind, kommt deshalb besondere Bedeutung zu. In asyl-/ ausländerrechtlichen Fällen dürfen Bescheide im Rahmen von Telearbeit nur dann gefertigt werden, wenn die Anhörung bereits erfolgt ist und es sich um einen telear- beit-geeigneten Fall handelt. Diese Eignung kann nur in unproblematischen Fällen bejaht werden. Ein unproblematischer Fall liegt nicht vor, wenn ein unter Ziffer 2. genannter Sachverhalt zutrifft. Die Aktenunterlagen in Papierform sind auf dieser Grundlage zu überprüfen und unmittel- bar vor der Mitnahme der Referatsleitung vorzulegen. Ebenso sind die Aktenzeichen der eAkten in MARiS vor der Weiterleitung in den eigenen Telearbeitskorb zu überprüfen und der Referatsleitung mitzuteilen. Diese entscheidet einzelfallbezogen und abschließend über die Eignung zur Telearbeit. Die Referatsleitung stellt die Dokumentation der Mitnahme der Akten in Papierform sowie deren Rückgabe sicher. Die Referatsleitung gibt vor, welche eAkten in den Telearbeitskorb zur Bearbeitung weitergeleitet werden. Für die Bearbeitung von Papierakten und eAkten am Telearbeitsplatz gelten die festgeleg- ten Regelungen in dem Merkblatt zum Datenschutz und Sicherheitsanforderungen bei Te- learbeitsplätzen, die einzuhalten sind. Das Merkblatt wird den Betroffenen bei Einrichtung des Telearbeitsplatzes von Referat „IT-Nachfrageorganisation“ ausgehändigt. Die Zugriffsrechte am Telearbeitsplatz sind in MARiS für eAkten bereits unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften beschränkt. Die Entscheider/-innen dürfen sich am Telearbeitsplatz nur mit ihrem Telearbeitsplatz- Account anmelden. Telearbeit 1/3 Stand 02/19
2. Telearbeit ausschließende Tatbestände 2.1 ungeeignete problematische Fälle Für die Telearbeit ungeeignete problematische Fälle liegen vor, wenn sich nach der Ermitt- lung der Entscheidungsgrundlage Sachverhalte ergeben, die im Hinblick auf den Asylbe- werber in besonderem Maße schützenswert sind. Dies ist insbesondere der Fall wenn: - Antragstellern aus dem Bekanntwerden ihres Aufenthalts und/oder ihres Asylbegeh- rens in Deutschland eine Gefährdungserhöhung erwachsen könnte. Dies ist z.B. zu berücksichtigen, wenn der Herkunftsstaat schon allein die Asylantragstellung ver- folgt. - sich in der Akte ärztliche Unterlagen wie Atteste, Gutachten, Befundberichte o.ä. be- finden(nicht darunter fallen einfachste ärztliche Schreiben vergleichbar der Qualität von Arbeits- oder Reiseunfähigkeitsbescheinigungen). - sich in der Akte gegen Antragsteller gerichtete Beschuldigungen auch anonymer Art befinden (unter gleicher Voraussetzung auch sonstige Schreiben oder Zeugenaus- sagen privater Dritter). - ein qualifizierter glaubhafter Vortrag über Folter, Traumatisierung, geschlechtsspezi- fischen Menschenrechtsverletzungen, die rassische und ethnische Herkunft, politi- sche Meinung, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gewerkschaftszugehö- rigkeit, Gesundheit oder Sexualleben als besonders sensibel zu beurteilende Be- gründung des Asylbegehrens anzusehen ist. - In einem Vorverfahren derselben Angelegenheit mindestens einer der o.g. Aus- schlussgründe vorliegt. Beispiel: in einer Vorakte zu einem Widerrufsverfahren befindet sich ein Kranken- hausbericht. Sollte einer der vorstehenden Ausschlussgründe bei Eheleuten oder Familien auf nur eine Person zutreffen, dürfen Entscheidungen für andere Familienmitglieder ebenfalls nicht in Telearbeit gefertigt werden. Dies gilt auch bei getrennten Vorgängen (z.B. bei Einreise in das Bundesgebiet zu verschiedenen Zeitpunkten). Beispiel: Ein rechtskräftig abgelehnter Asylbewerber befindet sich noch in Deutschland. In einer seiner Akten hatte ihm ein im Bundesgebiet wohnender Asylberechtigter aus der Telearbeit 2/3 Stand 02/19
gemeinsamen Heimat brieflich und unter Angabe von Personalien und Adresse verschi e- dene Details bestätigt. Die Ehefrau des Erstgenannten reist später ein. Sie bringt eigene Asylgründe vor und be- ruft sich im Übrigen auf das von ihrem Ehemann Vorgebrachte. Aus ihrer eigenen Erstverfahrensakte sind zwar keine, unter 2.1 bis 2.2 fallende Aus- schlusstatbestände ersichtlich. Die Entscheidung über ihr Asylbegehren kann dennoch nicht mittels Telearbeit gefertigt werden. In einer der Akten ihres Ehemannes ist nämlich der besagte Brief enthalten, der unter 2.1 fällt. 2.2 Korrekturlesen am Telearbeitsplatz Daneben ist grundsätzlich das Korrekturlesen von nicht für die Telearbeit freigegebenen Anhörungen und Bescheiden zulässig, die lediglich das Aktenzeichen, aber noch keine Kopfdaten (Name, Geburtsdatum, Wohnort usw.) der Asylbewerber enthalten. Bei ent- sprechenden Schreiben muss der bzw. die Entscheider/-in bei Weitergabe des Diktats an die Kanzlei sicherstellen, dass die Schreibkraft die Kopfzeile offen lässt (die Schriftstücke können in diesem Fall nicht in MARiS erstellt werden, da dort die Kopfdaten automatisch gesetzt werden). Das fertig gestellte Schriftstück wird von der Kanzlei an die Telearbeits- und die Amtsadresse gemailt. Der Nachtrag der Kopfdaten erfolgt im Amt von dem/der Entscheider/-in oder der SK-Koordinatorin. Enthält das Anhörungsprotokoll oder der Bescheid besonders sensible Daten, z.B. Zeu- genbenennungen oder Angaben zu Dritten im Heimatstaat, die deren Verfolgung begrün- den könnten, ist auch das Korrekturlesen dieser Dokumente am Telearbeitsplatz unzuläs- sig. Der/die Entscheider/-in hat dem Schreibdienst vorzugeben, dass solche Dokumente nicht an den Telearbeitsplatz übermittelt werden. Telearbeit 3/3 Stand 02/19
Dienstanweisung Asylverfahren Texthandbuch Grundsätzliches Den mit der Entscheidung von Asylanträgen betrauten Mitarbeiter/innen werden von den Abteilungen 2 und 4 für deren Entscheidung Textbausteine – allgemeiner und länderspezifischer Teil - zur Verfügung gestellt. Bitte beachten Sie: Diese im Netz bereitgestellten Textbausteine sind im Rahmen der Bescheid- und Anhörungsniederschrifterstellung ab sofort verbindlich zu benutzen. Ausdrücklich sind keine selbsterstellten Tenorierungen und Änderungen an den vorgegebenen Tenorierungen in der Themengruppe 10 zulässig. Sofern wesentliche Abweichungen von den bereitgestellten Texthandbüchern im Einzelfall beabsichtigt sind (z.B. Änderungen der Rechtssätze oder des Bescheidaufbaus), ist eine vorherige Genehmigung durch den/die jeweils zuständige/n Referatsleiter/in einzuholen. Sind Sie der Auffassung, dass eine Abweichung, Erweiterung oder Neuerstellung von Textbausteinen für eine Vielzahl von Asylverfahren notwendig erscheint, ist Referat 61A über den/ die jeweils zuständige/n Referatsleiter/in unter Vorlage eines konkreten Änderungsvorschlags zu informieren. Insbesondere einzelfallbezogene und individuelle Ausführungen sind weiterhin im Rahmen der Bescheidbegründung vorgesehen und sind nicht unter dem Begriff „Textbaustein“ zu verstehen. In den Gerüstbescheiden und Textbausteinen sind die dafür vorgesehenen Stellen zum Beispiel mit den Stichworten „Sachverhalt“ und „Subsumtion“ gekennzeichnet.“ Texthandbuc h 1/1 Stand 10/15
Dienstanweisung Asylverfahren Tod des/der Antragstellers/Antragstellerin 1. Im laufenden Antragsverfahren Verstirbt der Antragsteller während des laufenden Antragsverfahrens, ist in MARiS wie folgt zu verfahren (nur Verfahren, in denen noch keine Klage anhängig ist): - Sofern es sich um eine Mehrpersonenakte handelt, muss zunächst eine Aktenteilung bzgl. der verstorbenen Person durchgeführt werden. - In die Entscheidungsmaske sind die Sachstände „sonstige Einstellung, sonstige Ei n- stellung, sonstige Einstellung, entfällt, entfällt“ einzutragen. (Auf Laufwerk L im Ordner MARiS-Info Tabelle „Leitfaden Entscheidungsübersicht“ sind in der Lasche „Tod des Ast.“ die Fallkonstellationen zusammengefasst) - Im „Betreff“-Feld der Akte ist das Versterben des Antragsteller zu vermerken. - Der Entscheider verfügt an das AVS die weitere Bearbeitung. Das AVS führt daraufhin folgende Schritte durch: o In der Schriftstückliste sind die Dokumente D0794 (Einstellungsmitteilung ABH) und ggf. D0795 (Einstellungsmitteilung RA bei anwaltlicher Vertretung) zu erstellen und dokumentiert zu versenden (Maske Postausgänge oder Ak- tenvermerk in der Maske Schriftstücke). o Die Entscheidungsübersicht ist durch das AVS gem. Leitfaden Entschei- dungsübersicht mit „entschieden, zugestellt und bestandskräftig“ abzuschlie- ßen, damit die Akte auch für die Statistik abgeschlossen ist. o Abschließend ist die Akte über den festen Umprotokollierungspunkt „Ver- sand-Kontrolle / Abschlussarbeiten (bk)“ umzuprotokollieren und anschlie- ßend in „Archivierung nach BK“ weiterzuleiten. 2. Tod des Antragstellers während des Klageverfahrens Sofern das Bundesamt nicht bereits vom VG über den Tod des Antragstellers informiert wurde, ist die Benachrichtigung hierüber dem VG zu übermitteln. Nach Eingang des Einstellungsbeschlusses wird das Verfahren ganz normal über "VG- Post/Einstellungsbeschluss" abgeschlossen. Tod des Antragstellers 1/3 Stand 10/18
Hinsichtlich der Eingaben in der Entscheidungsmaske wird ebenfalls auf den „Leitfaden Entscheidungsübersicht/Tod des Ast./Tod Ast. im Klageverfahren nach Standardableh- nung“ verwiesen. 3. Tod des Ausländers im laufenden Widerrufs-/Rücknahmeverfahren Verstirbt der Ausländer im laufenden Widerrufs-/Rücknahmeverfahren, ist in MARiS wie folgt zu verfahren: - Sofern es sich um eine Mehrpersonenakte handelt, muss zunächst eine Aktenteilung bzgl. der verstorbenen Person durchgeführt werden. - In die Schriftstückliste der Widerrufsakte ist das Dokument mit der Mitteilung des Ver- sterbens oder ein entsprechender Aktenvermerk über das Versterben aufzunehmen. Ggf. sind mit der Mitteilung weitere beteiligte Stellen vom Tod des Ausländers zu un- terrichten. - Es sind die Sachstände „Kein Wid/ Rück der Anerkennung, pos. Feststellung, entfällt, entfällt“ einzugeben. - Die Entscheidungsübersicht ist gem. Leitfaden Entscheidungsübersicht mit „entschi e- den, zugestellt und bestandskräftig“ abzuschließen. - Nach Abschluss aller Tätigkeiten wird die Widerrufsakte in den Schritt „Ein- Ausstieg forml Beendigung“ weitergeleitet oder ggf. umprotokolliert und dann über den Schritt „Mitteilungen & SST“ nach „W/R in Ablage“ in die BK-Ablage weitergeleitet. Dies ist erforderlich, damit die Statistik die Entscheidung ordnungsgemäß zählen kann. Beim Widerrufsverfahren ist zusätzlich auch eine Nachbearbeitung des Vorverfahrens mit der positiven Entscheidung erforderlich. In dieser Akte wird im „Betreff“-Feld ein Vermerk über das Versterben gefertigt und in der Maske „Zusatzinformationen Person“ das Attribut „73 IIa keine Regelüberprüfung“ mit dem Status „ja“ erfasst. Damit wird verhindert, dass erneut eine Widerrufsprüfung anhand statistischer Auswertungen eingeleitet wird. Anschließend ist das Löschen der Verfahrensakte zur Veranlassen. Im Übrigen sind auch die Verfahrenshinweisen im Kapitel „Wider- ruf/Rücknahme/Verfahrensablauf/Beendigung ohne Votum“ zu beachten. 4. Tod des Antragstellers während des Klageverfahrens nach Widerruf der Anerkennung Sofern das Bundesamt nicht bereits vom VG über den Tod des Antragstellers informiert wurde, ist die Benachrichtigung hierüber dem VG zu übermitteln. Tod des Antragstellers 2/3 Stand 10/18
Nach Eingang des Einstellungsbeschlusses wird das Verfahren, wie bei anderen Klage- verfahren auch, über "VG-Post/Einstellungsbeschluss" abgeschlossen. Hinsichtlich der Eingaben in der Entscheidungsmaske ist gem. dem „Leitfaden Entschei- dungsübersicht/Tod des Ast./Tod Ast. im Klageverfahren nach Widerruf der Anerkennung“ zu verfahren. Tod des Antragstellers 3/3 Stand 10/18
Dienstanweisung Asylverfahren Unbegleitete Minderjährige (UM) Hinweis: Besonderheiten zu Dublinverfahren im Zusammenhang UM s. DA-Dublin 1. Allgemeines Der Schutz Minderjähriger spielt in vielen nationalen Regelungen eine Rolle und gründet sich auch auf internationale Abkommen und EU-Richtlinien, die beim Umgang mit dieser vulnerablen Personengruppe bzw. der Anwendung und Auslegung der sie betreffenden gesetzlichen und verfahrenstechnischen Regelungen mit zu berücksichtigen sind: Genfer Flüchtlingskonvention (1951) Haager Minderjährigenschutzabkommen (1961) Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen (1990) Entschließung des Rates der Europäischen Union (1997) Qualifikationsrichtlinie (Q-RL 2011) Aufnahmerichtlinie (A-RL 2003 2013) Verfahrensrichtlinie (V-RL 2005 2013) Wesentliche Elemente der Regelungen in Bezug auf UM sind die Berücksichtigung des Kindeswohls und – insbesondere in den jüngeren Regelungen - eine größtmögliche Betei- ligung des Kindes an Entscheidungsprozessen. Dies beinhaltet möglicherweise sogar eine Trennung des Kindes von der Familie, was vornehmlich im Bereich Aufnahme und Aufent- halt eine Rolle spielt. Aber auch im Rahmen des Asylverfahrens kann dies ein zu berück- sichtigender Aspekt sein (s. Anhörung Minderjähriger). Das AsylG selbst enthält keine Definition des Begriffs „Unbegleiteter Minderjähriger“. Al- lerdings definiert § 42a SGB VIII (i.d.F. v. 22.07.2017) den Begriff wie folgt: „Ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher ist grundsätzlich dann als unbegleitet zu betrachten, wenn die Einreise nicht in Begleitung eines Personensorgebe- rechtigten oder Erziehungsberechtigten erfolgt; dies gilt auch, wenn das Kind oder der Ju- gendliche verheiratet ist.“ Ergänzend ist jedoch zu berücksichtigen die erweiterte Definition der Qualifikationsrichtli- nie (Art. 2 l Q-RL): Unbegleitete Minderjährige 1/14 Stand 01/18
„Unbegleiteter Minderjähriger“ ist ein Minderjähriger, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Gesetz oder der Praxis [Deutschlands] verantwortlichen Erwachsenen in [die Bundesrepublik] einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Er- wachsenen befindet; dies schließt Minderjährige ein, die nach der Einreise in [die Bundes- republik] dort ohne Begleitung zurückgelassen wurden. Selbstverständlich aber ist auch im deutschen Asylrecht der Umgang mit UM gesetzlich geregelt bzw. werden ihre Belange berücksichtigt. Die wesentlich auch für das Asylverfah- ren mitbestimmende Verfahrensrichtlinie ist in derzeit bestehenden gesetzlichen Regelun- gen in Deutschland noch nicht gänzlich umgesetzt. Wo sie jedoch auf Grund EU- Bestimmungen für das Asylverfahren bereits direkt gilt, wird im Leitfaden zur unmittelbaren innerstaatlichen Anwendung der Richtlinie dargestellt. Im Zusammenhang mit UM sind zudem die Ausführungen im Konzept Identifizierungsverfahren zu berücksichtigen. Zum besseren Verständnis in der Zusammenarbeit mit Ausländerbehörden oder Jugend- ämtern tragen die Handlungsempfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landes- jugendämter oder der jeweiligen Landesjugendämter bei. Sie beschreiben Wissenswertes zum Verfahren auf Länder- und Kommunalebene bzgl. des Umgangs mit UM. Die Erlass- lage ist für einzelne Bundesländer oder Kommunen durchaus unterschiedlich und entfaltet dann eine eigene Wirkung. 2. Sonderbeauftragte für unbegleitete Minderjährige Dieser Teil der Dienstanweisung dient der Ergänzung des Abschnitts „Sonderbeauftragte“, auf dessen allgemein zu beachtende Ausführungen hingewiesen wird. 2.1 Anforderungen an den Sonderbeauftragten Den Asylverfahren unbegleiteter Minderjähriger (UM) ist aus Gründen des Kinder- und Jugendschutzes verstärkte Aufmerksamkeit zu widmen. Um Schutz nachsuchende Mi n- derjährige sind aus mehreren Gründen als vulnerabel anzusehen – rein auf Grund ihres Alters sowie der Trennung von der Familie, wegen der erlebten Verfolgung und/oder der allgemein schlechten Situation im Heimatland, den hieraus verstärkten Auswirkungen auf Kinder sowie der anschließenden Flucht. Diese Fälle bedürfen daher einer besonders sensiblen und einfühlsamen Vorgehensweise. Der Umgang mit Minderjährigen erfordert zudem Kenntnisse über kindliches Verstehen, die altersabhängige Darstellung von Erleb- tem sowie der oft nicht genauen zeitlichen Einordnung und Schilderung von Ereignissen. Entsprechend müssen die geschilderten Erlebnisse bzw. das Schicksal von Kindern unter Berücksichtigung ihres Alters und ihrer Entwicklung im jeweiligen Einzelfall sorgfältig be- wertet werden. Hierauf gehen spezielle Schulungsmaßnahmen ein s. DA Sonderbeauf- tragte. Unbegleitete Minderjährige 2/14 Stand 01/18
2.2 Verfahrenserledigung durch Sonderbeauftragte UM Grundsatz: Asylverfahren unbegleiteter Minderjähriger sind vorrangig zu bearbeiten (s. Abschnitt „Prioritäten bei der Bearbeitung von Asylverfahren“). In allen Fällen von unbe- gleiteten Minderjährigen (UM) erfolgt die Anhörung und grundsätzlich auch die Bescheid- fertigung durch einen Sonderbeauftragten UM. Im Ausnahmefall muss der Sonderbeauftragte UM, der die Anhörung durchgeführt hat, zur Vorbereitung des Bescheides ein Entscheidungs-Votum (Aktenvermerk) abgeben. Dieses Votum kann dann zur Verfahrensbeschleunigung auch von einem Entscheider ohne Son- derbeauftragtenfunktion in einem Bescheid umgesetzt und das Verfahren damit abge- schlossen werden. Die Entscheidung darf im Tenor nicht vom Votum des Sonderbeauf- tragten UM abweichen. Sonderbeauftragte UM können auch in Fällen begleiteter Minderjähriger hinzugezogen werden, wenn es der Einzelfall erfordert oder der zuständige Entscheider dies für ratsam bzw. hilfreich hält (z.B. geschlechtsspezifische Verfolgung, Menschenhandel) – insbeson- dere auch bei einer von den gesetzlichen Vertretern getrennten Anhörung eines Minder- jährigen (z.B. häusliche Gewalt, Familienangehörige als Täter/Veranlasser/Helfer in Bezug auf Verfolgung). Dies kann sowohl im Rahmen der Vorbereitung einer Anhörung, ihrer Durchführung als auch bei der Bescheidfertigung erfolgen. 3. Minderjährigkeit 3.1 Rechtliche Grundlagen Asylantragstellung 3.1.1 Deutsches Recht Nach deutschem Recht sind Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres minder- jährig. Seit Umsetzung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes (24.10.2015) ist die bis dahin gültige asylverfahrensrechtliche Handlungsfähigkeit ab vollendetem 16. Lebens- jahr abgeschafft. D.h. eine wirksame Asylantragstellung ist erst mit Volljährigkeit möglich (§ 12 AsylG). Das Hinausschieben der Handlungsfähigkeit hat für Fälle einer Antragstellung vor der Ge- setzesänderung keine negative Auswirkung. Die Wirksamkeit des Asylantrags bleibt erhal- ten. In diesen Fällen sollte auf Grund ausländerrechtlicher Erfordernisse bereits ein Vor- mund bestellt sein, sodass die Verfahren wie bei anderen UM fortgeführt werden können. Wird ein Antragsteller im Laufe des Asylverfahrens volljährig, sind bei der Entscheidung die für Volljährige geltenden Prüfmaßstäbe zu berücksichtigen. Es erfolgt lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung ggf. im Hinblick auf den Vortrag oder die Einlassungen des Antragstellers eine Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Anhörung (z.B. Beachtung einer u.U. eingeschränkten Verständnis-/Aussagefähigkeit). Unbegleitete Minderjährige 3/14 Stand 01/18