DA-Asyl 21.02.2019
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwirklichung des Kindeswohlvorrangs bei Maßnahmen des BAMF“
Dienstanweisung Asylverfahren Tod des/der Antragstellers/Antragstellerin 1. Im laufenden Antragsverfahren Verstirbt der Antragsteller während des laufenden Antragsverfahrens, ist in MARiS wie folgt zu verfahren (nur Verfahren, in denen noch keine Klage anhängig ist): - Sofern es sich um eine Mehrpersonenakte handelt, muss zunächst eine Aktenteilung bzgl. der verstorbenen Person durchgeführt werden. - In die Entscheidungsmaske sind die Sachstände „sonstige Einstellung, sonstige Ei n- stellung, sonstige Einstellung, entfällt, entfällt“ einzutragen. (Auf Laufwerk L im Ordner MARiS-Info Tabelle „Leitfaden Entscheidungsübersicht“ sind in der Lasche „Tod des Ast.“ die Fallkonstellationen zusammengefasst) - Im „Betreff“-Feld der Akte ist das Versterben des Antragsteller zu vermerken. - Der Entscheider verfügt an das AVS die weitere Bearbeitung. Das AVS führt daraufhin folgende Schritte durch: o In der Schriftstückliste sind die Dokumente D0794 (Einstellungsmitteilung ABH) und ggf. D0795 (Einstellungsmitteilung RA bei anwaltlicher Vertretung) zu erstellen und dokumentiert zu versenden (Maske Postausgänge oder Ak- tenvermerk in der Maske Schriftstücke). o Die Entscheidungsübersicht ist durch das AVS gem. Leitfaden Entschei- dungsübersicht mit „entschieden, zugestellt und bestandskräftig“ abzuschlie- ßen, damit die Akte auch für die Statistik abgeschlossen ist. o Abschließend ist die Akte über den festen Umprotokollierungspunkt „Ver- sand-Kontrolle / Abschlussarbeiten (bk)“ umzuprotokollieren und anschlie- ßend in „Archivierung nach BK“ weiterzuleiten. 2. Tod des Antragstellers während des Klageverfahrens Sofern das Bundesamt nicht bereits vom VG über den Tod des Antragstellers informiert wurde, ist die Benachrichtigung hierüber dem VG zu übermitteln. Nach Eingang des Einstellungsbeschlusses wird das Verfahren ganz normal über "VG- Post/Einstellungsbeschluss" abgeschlossen. Tod des Antragstellers 1/3 Stand 10/18
Hinsichtlich der Eingaben in der Entscheidungsmaske wird ebenfalls auf den „Leitfaden Entscheidungsübersicht/Tod des Ast./Tod Ast. im Klageverfahren nach Standardableh- nung“ verwiesen. 3. Tod des Ausländers im laufenden Widerrufs-/Rücknahmeverfahren Verstirbt der Ausländer im laufenden Widerrufs-/Rücknahmeverfahren, ist in MARiS wie folgt zu verfahren: - Sofern es sich um eine Mehrpersonenakte handelt, muss zunächst eine Aktenteilung bzgl. der verstorbenen Person durchgeführt werden. - In die Schriftstückliste der Widerrufsakte ist das Dokument mit der Mitteilung des Ver- sterbens oder ein entsprechender Aktenvermerk über das Versterben aufzunehmen. Ggf. sind mit der Mitteilung weitere beteiligte Stellen vom Tod des Ausländers zu un- terrichten. - Es sind die Sachstände „Kein Wid/ Rück der Anerkennung, pos. Feststellung, entfällt, entfällt“ einzugeben. - Die Entscheidungsübersicht ist gem. Leitfaden Entscheidungsübersicht mit „entschi e- den, zugestellt und bestandskräftig“ abzuschließen. - Nach Abschluss aller Tätigkeiten wird die Widerrufsakte in den Schritt „Ein- Ausstieg forml Beendigung“ weitergeleitet oder ggf. umprotokolliert und dann über den Schritt „Mitteilungen & SST“ nach „W/R in Ablage“ in die BK-Ablage weitergeleitet. Dies ist erforderlich, damit die Statistik die Entscheidung ordnungsgemäß zählen kann. Beim Widerrufsverfahren ist zusätzlich auch eine Nachbearbeitung des Vorverfahrens mit der positiven Entscheidung erforderlich. In dieser Akte wird im „Betreff“-Feld ein Vermerk über das Versterben gefertigt und in der Maske „Zusatzinformationen Person“ das Attribut „73 IIa keine Regelüberprüfung“ mit dem Status „ja“ erfasst. Damit wird verhindert, dass erneut eine Widerrufsprüfung anhand statistischer Auswertungen eingeleitet wird. Anschließend ist das Löschen der Verfahrensakte zur Veranlassen. Im Übrigen sind auch die Verfahrenshinweisen im Kapitel „Wider- ruf/Rücknahme/Verfahrensablauf/Beendigung ohne Votum“ zu beachten. 4. Tod des Antragstellers während des Klageverfahrens nach Widerruf der Anerkennung Sofern das Bundesamt nicht bereits vom VG über den Tod des Antragstellers informiert wurde, ist die Benachrichtigung hierüber dem VG zu übermitteln. Tod des Antragstellers 2/3 Stand 10/18
Nach Eingang des Einstellungsbeschlusses wird das Verfahren, wie bei anderen Klage- verfahren auch, über "VG-Post/Einstellungsbeschluss" abgeschlossen. Hinsichtlich der Eingaben in der Entscheidungsmaske ist gem. dem „Leitfaden Entschei- dungsübersicht/Tod des Ast./Tod Ast. im Klageverfahren nach Widerruf der Anerkennung“ zu verfahren. Tod des Antragstellers 3/3 Stand 10/18
Dienstanweisung Asylverfahren Unbegleitete Minderjährige (UM) Hinweis: Besonderheiten zu Dublinverfahren im Zusammenhang UM s. DA-Dublin 1. Allgemeines Der Schutz Minderjähriger spielt in vielen nationalen Regelungen eine Rolle und gründet sich auch auf internationale Abkommen und EU-Richtlinien, die beim Umgang mit dieser vulnerablen Personengruppe bzw. der Anwendung und Auslegung der sie betreffenden gesetzlichen und verfahrenstechnischen Regelungen mit zu berücksichtigen sind: Genfer Flüchtlingskonvention (1951) Haager Minderjährigenschutzabkommen (1961) Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen (1990) Entschließung des Rates der Europäischen Union (1997) Qualifikationsrichtlinie (Q-RL 2011) Aufnahmerichtlinie (A-RL 2003 2013) Verfahrensrichtlinie (V-RL 2005 2013) Wesentliche Elemente der Regelungen in Bezug auf UM sind die Berücksichtigung des Kindeswohls und – insbesondere in den jüngeren Regelungen - eine größtmögliche Betei- ligung des Kindes an Entscheidungsprozessen. Dies beinhaltet möglicherweise sogar eine Trennung des Kindes von der Familie, was vornehmlich im Bereich Aufnahme und Aufent- halt eine Rolle spielt. Aber auch im Rahmen des Asylverfahrens kann dies ein zu berück- sichtigender Aspekt sein (s. Anhörung Minderjähriger). Das AsylG selbst enthält keine Definition des Begriffs „Unbegleiteter Minderjähriger“. Al- lerdings definiert § 42a SGB VIII (i.d.F. v. 22.07.2017) den Begriff wie folgt: „Ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher ist grundsätzlich dann als unbegleitet zu betrachten, wenn die Einreise nicht in Begleitung eines Personensorgebe- rechtigten oder Erziehungsberechtigten erfolgt; dies gilt auch, wenn das Kind oder der Ju- gendliche verheiratet ist.“ Ergänzend ist jedoch zu berücksichtigen die erweiterte Definition der Qualifikationsrichtli- nie (Art. 2 l Q-RL): Unbegleitete Minderjährige 1/14 Stand 01/18
„Unbegleiteter Minderjähriger“ ist ein Minderjähriger, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Gesetz oder der Praxis [Deutschlands] verantwortlichen Erwachsenen in [die Bundesrepublik] einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Er- wachsenen befindet; dies schließt Minderjährige ein, die nach der Einreise in [die Bundes- republik] dort ohne Begleitung zurückgelassen wurden. Selbstverständlich aber ist auch im deutschen Asylrecht der Umgang mit UM gesetzlich geregelt bzw. werden ihre Belange berücksichtigt. Die wesentlich auch für das Asylverfah- ren mitbestimmende Verfahrensrichtlinie ist in derzeit bestehenden gesetzlichen Regelun- gen in Deutschland noch nicht gänzlich umgesetzt. Wo sie jedoch auf Grund EU- Bestimmungen für das Asylverfahren bereits direkt gilt, wird im Leitfaden zur unmittelbaren innerstaatlichen Anwendung der Richtlinie dargestellt. Im Zusammenhang mit UM sind zudem die Ausführungen im Konzept Identifizierungsverfahren zu berücksichtigen. Zum besseren Verständnis in der Zusammenarbeit mit Ausländerbehörden oder Jugend- ämtern tragen die Handlungsempfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landes- jugendämter oder der jeweiligen Landesjugendämter bei. Sie beschreiben Wissenswertes zum Verfahren auf Länder- und Kommunalebene bzgl. des Umgangs mit UM. Die Erlass- lage ist für einzelne Bundesländer oder Kommunen durchaus unterschiedlich und entfaltet dann eine eigene Wirkung. 2. Sonderbeauftragte für unbegleitete Minderjährige Dieser Teil der Dienstanweisung dient der Ergänzung des Abschnitts „Sonderbeauftragte“, auf dessen allgemein zu beachtende Ausführungen hingewiesen wird. 2.1 Anforderungen an den Sonderbeauftragten Den Asylverfahren unbegleiteter Minderjähriger (UM) ist aus Gründen des Kinder- und Jugendschutzes verstärkte Aufmerksamkeit zu widmen. Um Schutz nachsuchende Mi n- derjährige sind aus mehreren Gründen als vulnerabel anzusehen – rein auf Grund ihres Alters sowie der Trennung von der Familie, wegen der erlebten Verfolgung und/oder der allgemein schlechten Situation im Heimatland, den hieraus verstärkten Auswirkungen auf Kinder sowie der anschließenden Flucht. Diese Fälle bedürfen daher einer besonders sensiblen und einfühlsamen Vorgehensweise. Der Umgang mit Minderjährigen erfordert zudem Kenntnisse über kindliches Verstehen, die altersabhängige Darstellung von Erleb- tem sowie der oft nicht genauen zeitlichen Einordnung und Schilderung von Ereignissen. Entsprechend müssen die geschilderten Erlebnisse bzw. das Schicksal von Kindern unter Berücksichtigung ihres Alters und ihrer Entwicklung im jeweiligen Einzelfall sorgfältig be- wertet werden. Hierauf gehen spezielle Schulungsmaßnahmen ein s. DA Sonderbeauf- tragte. Unbegleitete Minderjährige 2/14 Stand 01/18
2.2 Verfahrenserledigung durch Sonderbeauftragte UM Grundsatz: Asylverfahren unbegleiteter Minderjähriger sind vorrangig zu bearbeiten (s. Abschnitt „Prioritäten bei der Bearbeitung von Asylverfahren“). In allen Fällen von unbe- gleiteten Minderjährigen (UM) erfolgt die Anhörung und grundsätzlich auch die Bescheid- fertigung durch einen Sonderbeauftragten UM. Im Ausnahmefall muss der Sonderbeauftragte UM, der die Anhörung durchgeführt hat, zur Vorbereitung des Bescheides ein Entscheidungs-Votum (Aktenvermerk) abgeben. Dieses Votum kann dann zur Verfahrensbeschleunigung auch von einem Entscheider ohne Son- derbeauftragtenfunktion in einem Bescheid umgesetzt und das Verfahren damit abge- schlossen werden. Die Entscheidung darf im Tenor nicht vom Votum des Sonderbeauf- tragten UM abweichen. Sonderbeauftragte UM können auch in Fällen begleiteter Minderjähriger hinzugezogen werden, wenn es der Einzelfall erfordert oder der zuständige Entscheider dies für ratsam bzw. hilfreich hält (z.B. geschlechtsspezifische Verfolgung, Menschenhandel) – insbeson- dere auch bei einer von den gesetzlichen Vertretern getrennten Anhörung eines Minder- jährigen (z.B. häusliche Gewalt, Familienangehörige als Täter/Veranlasser/Helfer in Bezug auf Verfolgung). Dies kann sowohl im Rahmen der Vorbereitung einer Anhörung, ihrer Durchführung als auch bei der Bescheidfertigung erfolgen. 3. Minderjährigkeit 3.1 Rechtliche Grundlagen Asylantragstellung 3.1.1 Deutsches Recht Nach deutschem Recht sind Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres minder- jährig. Seit Umsetzung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes (24.10.2015) ist die bis dahin gültige asylverfahrensrechtliche Handlungsfähigkeit ab vollendetem 16. Lebens- jahr abgeschafft. D.h. eine wirksame Asylantragstellung ist erst mit Volljährigkeit möglich (§ 12 AsylG). Das Hinausschieben der Handlungsfähigkeit hat für Fälle einer Antragstellung vor der Ge- setzesänderung keine negative Auswirkung. Die Wirksamkeit des Asylantrags bleibt erhal- ten. In diesen Fällen sollte auf Grund ausländerrechtlicher Erfordernisse bereits ein Vor- mund bestellt sein, sodass die Verfahren wie bei anderen UM fortgeführt werden können. Wird ein Antragsteller im Laufe des Asylverfahrens volljährig, sind bei der Entscheidung die für Volljährige geltenden Prüfmaßstäbe zu berücksichtigen. Es erfolgt lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung ggf. im Hinblick auf den Vortrag oder die Einlassungen des Antragstellers eine Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Anhörung (z.B. Beachtung einer u.U. eingeschränkten Verständnis-/Aussagefähigkeit). Unbegleitete Minderjährige 3/14 Stand 01/18
3.1.2 Nachträgliche Feststellung einer Volljährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung Wurde in der Annahme einer bestehenden Minderjährigkeit ein Asylverfahren für einen unbegleiteten Minderjährigen formgerecht eröffnet, mangelt es in diesen Fällen zur Wirk- samkeit der Antragstellung bei nachträglicher Feststellung der Volljährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung i.d.R. an der Unterschrift des Antragstellers. Aus Gründen der Rechts- sicherheit ist die Nachholung der Unterschrift geboten. Es ist daher darauf zu achten, dass unmittelbar nach Bekanntwerden des neuen Sachverhaltes der Antragsteller selbst die Antragstellung bestätigt (z.B. Unterschrift Niederschrift Teil 1). Im umgekehrten Fall s. 0. 3.1.3 Ausländisches Recht und Fortbestehen der Minderjährigkeit Tritt nach dem Heimatrecht des Antragstellers die Volljährigkeit erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres ein, endet die Vormundschaft auch erst zu diesem späteren Zeitpunkt (Art. 7 und Art. 24 EGBGB; Verweisung auf die Anwendung des Heimatrechts). Unter folgendem Link www.vfst.de/apps/elbib/STAUA ist der Zugangscode zu einer Sammlung systematischer Übersichten über die wesentlichen Rechtsnormen ausländi- scher Staaten vermerkt, die u.a. auch das Personenstandsrecht beinhaltet. Das Fortbestehen einer Minderjährigkeit im Heimatland hat auf das Asylverfahren keine Auswirkung; ausschlagegebend ist für die Bewertung der Verfahrensfähigkeit allein deut- sches Recht (§12 Abs. 2 AsylG). 3.2 Alterseinschätzung - Altersfeststellung 3.2.1 Zuständigkeit der Landesbehörden – Übernahme durch Bundesamt Die Zuständigkeit für die Alterseinschätzung liegt bei den Jugendämtern. Diese müssen im Rahmen der Inobhutnahme gemäß § 42f SGB VIII eine Altersfeststellung durchführen, wenn Zweifel am Alter eines Antragstellers bestehen. Die Entscheidung des Jugendamts ist in jedem Fall vom Bundesamt zu akzeptieren, solange keine anderslautende Entschei- dung eines Gerichtes vorliegt. Im Rahmen der Vormundbestellung besteht für die Gerichte nämlich ein Amtsermittlungsgrundsatz, im Rahmen dessen die Feststellung des Jugend- amtes mit einbezogen und ggf. das fiktive Geburtsdatum neu angegeben wird. In eher seltenen Ausnahmefällen ist nach Ziffer 0 und 0 zu verfahren. 3.2.2 Vermutete Volljährigkeit trotz anderslautender Feststellung Wirkt der Antragsteller entgegen einer erfolgten Feststellung der Minderjährigkeit auf den Anhörer/Entscheider offensichtlich wie ein Volljähriger, ist das zuständige Jugendamt hier- über zu informieren und eine Überprüfung anzuregen. Unbegleitete Minderjährige 4/14 Stand 01/18
Das Verfahren wird unter Berücksichtigung der festgestellten Minderjährigkeit fortgeführt. Die Entscheidung über den Asylantrag wird bis zu einer Mitteilung des Jugendamtes aus- gesetzt. Liegen Erkenntnisse vor, dass solche Fälle bei bestimmten Jugendämtern gehäuft auftre- ten, sollte das Qualitätssicherungsreferat informiert werden. Ggf. kann von dort ein Aus- tausch hierzu angeregt werden. 3.2.3 Vermutete Minderjährigkeit Liegt keine Altersfeststellung vor und bestehen entgegen des im Rahmen der Antragstellung erfassten Sachverhalts Zweifel an der Volljährigkeit des Antragstellers, ist das zuständige Jugendamt zu informieren und um Überprüfung zu bitten. Die weitere Fortführung des Verfahrens ist aus Gründen des Minderjährigenschutzes bis zu einer Mitteilung des Jugendamtes auszusetzen. Bestehen Zweifel an der Feststellung eines Jugendamts zur Volljährigkeit eines Antragstellers, ist das zuständige Jugendamt hierüber zu informieren und um Überprüfung zu bitten. Die Fortführung des Verfahrens ist bis zu einer Mitteilung des Jugendamtes aus- zusetzen. Da § 42f SGB VIII in Bezug auf das behördliche Verfahren der Altersfeststellung lediglich den Jugendämtern eine Zuständigkeit zugewiesen hat und eine solche auch nicht ander- weitig z.B. im AsylG für das Bundesamt begründet wurde, können alleine die Jugendämter entsprechende Verfahren durchführen. 3.2.4 Eintragung/Änderung des Geburtsdatums Solange keine Urkunde vorhanden ist, die das Geburtsdatum belegt, übernimmt das Bun- desamt bei der Bearbeitung des Asylantrages zunächst das vom Antragsteller angegebe- ne oder von der zuständigen Landesbehörde festgelegte fiktive Alter bzw. die im Rahmen der Vormundbestellung erfolgte ggf. abweichende Feststellung des Gerichts. Eine Alters- einschätzung durch das Bundesamt erfolgt nicht! Die Angabe des Geburtsdatums ist stets um den Hinweis „fiktives Geburtsdatum auf Grund von Feststellungen im Rahmen des Clearingverfahrens des Jugendam- tes/Gerichtsbeschlusses“ zu ergänzen. Diese Informationen sind (ggf. mit weiteren Aus- führungen z.B. Inaugenscheinnahme, medizinisches Gutachten) in einem Aktenvermerk festzuhalten. In der Maske „Schriftstücke“ empfiehlt es sich, dem Aktenvermerk den „spre- chenden“ Betreff „fiktives Geburtsdatum“ zu geben. Wird im Nachhinein eine Urkunde oder ein sonstiges geeignetes Dokument vorgelegt, das das Geburtsdatum nachweisen könnte, sind diese Unterlagen auf Echtheit zu überprüfen Unbegleitete Minderjährige 5/14 Stand 01/18
und umgehend das Jugendamt vom Sachverhalt zu unterrichten. Bei feststehender Echt- heit der Dokumente kann das Geburtsdatum entsprechend berichtigt werden, soweit das Jugendamt dem zustimmt. Zur Bewertung vorgelegter Tazkiras zu Afghanistan s. Link 4. Verheiratete Minderjährige (Minderjährigenehe, Kinderbräute) Häufig werden Asylanträge von Ehepaaren gestellt, von denen meist der weibliche Ehe- partner noch minderjährig ist. Die nachfolgenden Ausführungen sollen auf damit zusam- menhängende Problematiken (Zwangsverheiratung, Menschenhandel) aufmerksam ma- chen sowie auf die Sensibilität des Themas und die bei diesen Fällen besondere Bedeu- tung der Anhörung hinweisen. Soweit noch keine Beteiligung des Jugendamtes vorliegt, ist es bei vorgetragener oder vermuteter Minderjährigenehe einzuschalten, damit ggf. eine getrennte Unterbringung so- wie Vormundbestellung veranlasst werden kann. 4.1 Rechtliche Grundlagen Bereits bisher waren minderjährige Ehepartner wie andere Minderjährige als nicht hand- lungsfähig zu betrachten. Auch wurde der Ehepartner nicht automatisch zum Vertretungs- berechtigten für den minderjährigen Partner. Mit dem Gesetz Bekämpfung von Ki nderehen wurde in § 42a Abs. 1 SGB VIII jetzt klargestellt, dass verheiratete Kinder und Jugendliche grds. auch als unbegleitete Minderjährige anzusehen sind, wenn ihre Einreise nicht in B e- gleitung eines Personensorge- oder Erziehungsberechtigten erfolgte. Nach Inkrafttreten rechtlicher Änderungen durch das o.g. Gesetz im BGB und EGBGB m.W.v. 22.07.2017 sind nunmehr zusätzlich folgende o.g. Neuregelungen zu beachten: - die Ehemündigkeit ist nach deutschem Recht ausnahmslos erst ab vollendetem 18. Lebensjahr gegeben - eine Ehe ist aufhebbar, wenn ein Ehegatte im Zeitpunkt der Eheschließung zwar das 16. Lebensjahr aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte. - eine Ehe ist nicht wirksam geschlossen, wenn ein Ehegatte im Zeitpunkt der Ehe- schließung noch nicht 16 Jahre alt war (Nichtehe). Obwohl für die Eheschließung im Ausland nach dortigem Heimatrecht andere Maßstäbe gelten können, haben die o.a. Grundsätze in Deutschland Gültigkeit auch für nach auslän- dischem Recht wirksam geschlossene Ehen (Art. 13 EGBGB) Relevant sind diese Neuregelungen im Hinblick auf die Anwendung der §§ 26 und 73 AsylG, die gleichzeitig angepasst wurden. Für den bei Eheschließung volljährigen Partner besteht bei Eheaufhebung oder Vorliegen einer Nichtehe kein Ableitungsanspruch mehr Unbegleitete Minderjährige 6/14 Stand 01/18
von seinem bei Eheschließung noch minderjährigen Partner in Bezug auf Familienasyl und internationalen Schutz. Dies entfaltet auch Wirkung beim Widerruf. 4.1.1 Aufhebbarkeit Bereits geschlossene Ehen können nach den im deutschen Recht allgemein gültigen Re- geln aufgehoben werden. Eine Aufhebung ist u.a. möglich, wenn ein Ehepartner zum Zeit- punkt der Eheschließung zwar minderjährig aber über 16 Jahre alt war. Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der inzwischen volljährig gewordene Ehepartner die Fortsetzung der Ehe wünscht (§ 1315 Abs. 1 a BGB). Ein weiteres Aufhebungsverbot besteht in Fällen außergewöhnlicher Umstände, bei denen die Aufhebung für den minderjährigen Partner eine schwere Härte bedeuten würde. 4.1.2 Heilung der Nichtwirksamkeit einer Ehe Sind beide Ehepartner zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung volljährig (vor dem 23.07.1999 geboren), so ist die Nichtwirksamkeit der Ehe geheilt. In allen anderen Fällen ist die Heilung der Nichtwirksamkeit an folgende Voraussetzungen geknüpft: - die Ehe wurde bis zur Volljährigkeit des minderjährigen Partners - im Ausland geführt und - keiner der Partner hatte seit Eheschließung bis zur Volljährigkeit des minderjährigen Partners seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. 4.2 Asylverfahren bei Aufhebung der Ehe oder Vorliegen einer Nichtehe 4.2.1 Aufhebung der Ehe Die Aufhebung einer nach ausländischem Recht wirksam geschlossenen Ehe wird durch ein Gericht festgestellt. Nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen sollten bereits die Ausländerbehörden bei der Erfassung der Asylsuchenden den Familienstand überprüfen, 43 ggf. erforderliche Aufhebungsverfahren einleiten und die jeweils zutreffenden Eintragun- gen zum Familienstand vornehmen. Es ist davon auszugehen, dass die zuständige Ausländerbehörde über das Ergebnis eines Aufhebungsverfahrens informiert wird und in Fällen mit Asylbezug ihrerseits das Bundes- amt unterrichtet und ggf. die Eintragungen zum Familienstand im AZR berichtigt. Im Zwei- fel muss bei der zuständigen ABH nachgefragt werden, ob dort Erkenntnisse zu einem etwaigen Aufhebungsverfahren vorliegen. 43 Mind. ein Partner war bei Eheschließung zwar über 16 aber unter 18 Jahre alt Unbegleitete Minderjährige 7/14 Stand 01/18