DA-Asyl 21.02.2019
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwirklichung des Kindeswohlvorrangs bei Maßnahmen des BAMF“
von seinem bei Eheschließung noch minderjährigen Partner in Bezug auf Familienasyl und internationalen Schutz. Dies entfaltet auch Wirkung beim Widerruf. 4.1.1 Aufhebbarkeit Bereits geschlossene Ehen können nach den im deutschen Recht allgemein gültigen Re- geln aufgehoben werden. Eine Aufhebung ist u.a. möglich, wenn ein Ehepartner zum Zeit- punkt der Eheschließung zwar minderjährig aber über 16 Jahre alt war. Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der inzwischen volljährig gewordene Ehepartner die Fortsetzung der Ehe wünscht (§ 1315 Abs. 1 a BGB). Ein weiteres Aufhebungsverbot besteht in Fällen außergewöhnlicher Umstände, bei denen die Aufhebung für den minderjährigen Partner eine schwere Härte bedeuten würde. 4.1.2 Heilung der Nichtwirksamkeit einer Ehe Sind beide Ehepartner zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung volljährig (vor dem 23.07.1999 geboren), so ist die Nichtwirksamkeit der Ehe geheilt. In allen anderen Fällen ist die Heilung der Nichtwirksamkeit an folgende Voraussetzungen geknüpft: - die Ehe wurde bis zur Volljährigkeit des minderjährigen Partners - im Ausland geführt und - keiner der Partner hatte seit Eheschließung bis zur Volljährigkeit des minderjährigen Partners seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. 4.2 Asylverfahren bei Aufhebung der Ehe oder Vorliegen einer Nichtehe 4.2.1 Aufhebung der Ehe Die Aufhebung einer nach ausländischem Recht wirksam geschlossenen Ehe wird durch ein Gericht festgestellt. Nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen sollten bereits die Ausländerbehörden bei der Erfassung der Asylsuchenden den Familienstand überprüfen, 43 ggf. erforderliche Aufhebungsverfahren einleiten und die jeweils zutreffenden Eintragun- gen zum Familienstand vornehmen. Es ist davon auszugehen, dass die zuständige Ausländerbehörde über das Ergebnis eines Aufhebungsverfahrens informiert wird und in Fällen mit Asylbezug ihrerseits das Bundes- amt unterrichtet und ggf. die Eintragungen zum Familienstand im AZR berichtigt. Im Zwei- fel muss bei der zuständigen ABH nachgefragt werden, ob dort Erkenntnisse zu einem etwaigen Aufhebungsverfahren vorliegen. 43 Mind. ein Partner war bei Eheschließung zwar über 16 aber unter 18 Jahre alt Unbegleitete Minderjährige 7/14 Stand 01/18
4.2.2 Nichtwirksamkeit einer Ehe (Nichtehe) Entscheidungserheblich ist diese Fragestellung nur in den Fällen, in denen einer der Part- ner zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des o.g. Gesetzes noch nicht volljährig war (s. 0.). Betroffen sind hiervon auch nur die Fälle, in denen es im Hinblick auf Familienasyl oder internationalen Schutz um einen Ableitungsanspruch des zum Zeitpunkt der Eheschli e- ßung volljährigen Partners vom minderjährigen Partner geht (s. 0). Indizien für das Vorliegen einer Nichtehe sind Geburtsdatum und Eheschließungsdatum der Partner44, die im Rahmen der Antragstellung oder bei Altfällen im Rahmen der Anhö- rung zu erfragen und dokumentieren sind. Kann der Antragsteller, der ein Ableitungsrecht in Anspruch nehmen will, den tatsächlichen Sachverhalt nicht nachweisen, ist er zwecks Aufklärung an die zuständige Ausländerbehörde zu verweisen. Für die Entscheidung des Bundesamtes im Asylverfahren ist es ausreichend, wenn die Wirksamkeit der Eheschlie- ßung nach deutschem Recht offiziell bestätigt wird. Dem Antragsteller ist für die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung eine Frist von vier Wochen zu setzen. Kann er in dieser Zeit ohne ausreichende Begründung keinen entsprechenden Nachweis erbringen, ist einem Antrag auf Familienasyl oder internationalen Schutz nicht stattzugeben. 4.2.3 Wirksamkeit des Asylantrags Liegt im Fall einer Eheaufhebung oder einer Nichtehe für den Minderjährigen nur ein von diesem unterschriebener Asylantrag vor, ruht das Asylverfahren bis zur Klärung der ge- setzlichen Vertretung (s. 0). 4.2.4 Aktenanlage/Aktenführung/Bescheid Für das Asylverfahren gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Eheaufhebung oder Nichtehe handelt, dass die Akten der beiden betroffenen Antragsteller wie auch die Ver- fahren getrennt voneinander (fort)zuführen sind. In beiden Fällen sind die Akten jedoch als Bezugsakten zu führen. 4.2.5 Bescheid und Familienschutz Die Bescheide der Partner werden getrennt erstellt. Eine positive Entscheidung für den Minderjährigen kann sowohl auf eigenem Recht beruhen als auch vom Partner abgeleitet sein. Der zum Zeitpunkt der Eheschließung volljährige Partner hat im Fall einer Eheaufhe- bung oder Nichtehe allerdings keinen Ableitungsanspruch (§26 Abs. 1 S. 2 AsylG-neu). 44 Mind. ein Partner war zum Zeitpunkt der Eheschließung unter 16 Jahre alt. Unbegleitete Minderjährige 8/14 Stand 01/18
5. Vormundschaft 5.1 Notwendigkeit der Vormundbestellung Minderjährige sind nicht handlungsfähig, weshalb sie ohne rechtlichen Vertreter keinen Asylantrag stellen können. Ein von einem Minderjährigen gestellter Antrag ist daher bei später festgestellter Minderjährigkeit schwebend unwirksam. Er kann im Fall eines unbe- gleiteten Minderjährigen durch die nachträgliche Bestätigung eines Jugendamtes oder Vormunds Wirksamkeit erlangen. Wird der Antrag genehmigt, gilt er als von Beginn an gestellt. In Fällen Minderjähriger ohne rechtliche Vertretung ist daher das Jugendamt auf die Verpflichtung zur Vormundbestellung (§ 42 SGB VIII) hinzuweisen, da spätestens zur An- hörung die Anwesenheit eines Vormunds erforderlich ist (Art. 25 Abs. 1 b V-RL). 5.2 Fortbestand der Vormundschaft über das 18. Lebensjahr hinaus Hat eine Person bei Antragstellung das 18. Lebensjahr vollendet, ist aber nach ausländi- schem Recht noch nicht volljährig, ist der Antrag dennoch rechtswirksam gestellt. Da die Vormundschaft in diesen Fällen jedoch andauert, ist im weiteren Verfahren – insbesonde- re bei der Zustellung von Schriftstücken - auf die Beteiligung eines bestellten Vormunds zu achten. (s.a. 0.) 6. Anhörung allgemein Für die Anhörung unbegleiteter Minderjähriger gelten grundsätzlich die im Abschnitt „Anhörung“ aufgestellten Regeln mit folgenden Besonderheiten: 6.1 Erkennungsdienstliche Behandlung: Zu Beginn der Anhörung ist zu prüfen, ob eine erkennungsdienstliche Behandlung voll- ständig erfolgt ist – ggf. nachzuholen. - Kinder unter 14 Jahre sind seit Inkrafttreten des Datenaustauschverbesserungsgesetz am 05.02.16 ebenfalls erkennungsdienstlich zu behandeln (nur Lichtbild). - Minderjährige ab 14 Jahre werden vollumfänglich erkennungsdienstlich behandelt (Lichtbild und Fingerabdrücke). Unbegleitete Minderjährige 9/14 Stand 01/18
6.2 Ab wann können Minderjährige angehört werden: bis zum vollendeten 5. Lebensjahr werden Kinder grds. nicht angehört; eine schriftliche Stellungnahme des Vormunds zu den Asylgründen ist ausreichend und ersetzt die Anhörung (analog § 24 Abs. 1 letzter Satz AsylG). Ausnahme: der Entscheider hält aufgrund der abgegebenen Stellungnahme eine Anhörung dennoch für erforderlich, eine solche verspricht die erwartete Aufklärung offener Fragen und kann dem Kind nach Lage der Dinge zugemutet werden. ab dem 6. und bis zum vollendeten 13. Lebensjahr können Kinder grds. angehört werden. Es sollte eine Abklärung mit dem Vormund erfolgen, ob dieser eine förmliche Anhörung für sinnvoll und möglich hält. Ggf. kann eine schriftliche Stellungnahme des Vormunds die Anhörung ersetzen (s.o.). ab einem Alter von 14 Jahren sind UM grds. anzuhören. Von einer Anhörung gem. §24 Abs. 1 AsylG kann auch bei UM grds. abgesehen werden, wenn die Anerkennung einer Asylberechtigung oder die Stattgabe eines beschränkten Asylantrages (§13 Abs. 2 S. 2 AsylG) beabsichtigt ist. 6.3 Besonderheiten zur Einbindung des Vormunds 6.3.1 Ladung Da nach § 42 SGB VIII für unbegleitete Minderjährige ein Vormund zu bestellen ist, kann die Ladung zur Anhörung erst nach erfolgter Vormundbestellung stattfinden. Die Ladung ist dem Vormund des Minderjährigen zuzustellen. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Bescheidzustellung. Die Anhörung soll in der Regel innerhalb von vier Wochen nach der Antragstellung erfol- gen, die Termine sind mit den Vormündern nach Möglichkeit schon bei der Antragstellung abzustimmen. Bei der Ladung sollte berücksichtigt werden, dass eine weite Anreise u.U. für den UM eine große Belastung darstellen kann und dass eine Heimreise am Anhörungstag i.d.R. noch möglich sein sollte. Zur Verringerung langer Wartezeiten ist der Ladungstermin für UM möglichst einzuhalten. Sollten für einen Anhörer mehrere Anhörungen von UM am selben Unbegleitete Minderjährige 10/14 Stand 01/18
Tag vorgesehen sein, erfolgt die Ladung grds. gestaffelt. Es sollte darüber hinaus mög- lichst auch geprüft werden, ob die Ladung mehrerer UM desselben Vormunds an einem Tag organisiert werden kann (Vormündertag). Dies erleichtert es dem Vormund, die Ver- tretung seiner Mündel zu organisieren und spart den Leistungsträgern Reisekosten. 6.3.2 Anwesenheit/Verfahren bei Nichterscheinen des Vormunds Die Anhörung findet grundsätzlich in Anwesenheit des Vormunds statt, um der Anforde- rung des Art. 25 Abs. 1b Verfahrensrichtlinie gerecht zu werden. Bei Verhinderung des Vormunds ist zeitnah ein erneuter Anhörungstermin anzuberaumen. Bei nochmaligem Nichterscheinen des Vormunds ist wie folgt zu verfahren: - Ist beim zweiten Termin der UM anwesend, kann zur Vermeidung einer Verfahrens- verzögerung und damit zur Wahrung des Kindeswohls die Anhörung durchgeführt werden. Der Vormund ist jedoch mit Fristsetzung von zwei Wochen nach Erhalt des Protokolls zu einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme aufzufordern. Dabei ist er darauf hinzuweisen, dass bei fehlender Stellungnahme auf der Grundlage der vor- liegenden Informationen eine Sachentscheidung erfolgt. Erläuterung: Auch unter 18-Jährige können grds. angehört werden, da die Anhörung keine Verfahrenshandlung nach § 12 AsylG darstellt und daher keine Handlungsfä- higkeit des Minderjährigen erfordert. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein Minderjähriger aufgrund seines Alters möglicherweise nur eingeschränkt im Stande ist, seine Asylgründe hinreichend zu verdeutlichen. Daher dürfen z.B. aus dem Vor- bringen neuer Tatsachen in einem späteren Verfahrensstadium für ihn keine negati- 45 ven Schlussfolgerungen gezogen werden . - Wenn auch der UM nicht erschienen ist, erfolgt die Aufforderung zur Abgabe einer schriftlichen Begründung des Asylantrags mit Fristsetzung von einem Monat an den Vormund. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass eine Einstellung des Asylverfahrens droht, falls innerhalb der Frist keine ausreichende sachliche Begründung des Asylan- trags eingeht und auf Grund des schriftlichen Asylantrags oder anderweitiger Er- kenntnisse eine Sachentscheidung nicht möglich ist (s. ergänzend Einstellungen – Rücknahme von Asylanträgen). 6.3.3 Rechte und Pflichten des Vormunds/Vertretung des Vormunds Der Vormund ist zur Anhörung zuzulassen, solange die Vormundschaft besteht, ggf. auch, wenn sein Mündel bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat. Dies gilt insbesondere, wenn die Vormundschaft über das 18. Lebensjahr hinaus fortbesteht. 45 vgl. Hailbronner, Kommentar zum AsylVfG, Rdn. 7 zu § 12 Unbegleitete Minderjährige 11/14 Stand 01/18
Der Vormund erhält die Gelegenheit, bei der Anhörung Fragen zu stellen und Bemerkun- gen vorzubringen. Der Entscheider sollte zu Beginn der Anhörung erklären, wie er dies im Rahmen der Anhörung zu handhaben gedenkt bzw. die Handhabung mit dem Vormund abzuklären. Der anhörende Entscheider vergewissert sich zu Beginn der Anhörung durch Nachfrage beim Vormund, dass dieser den UM über die Bedeutung und die möglichen Konsequen- zen der Anhörung sowie ggf. darüber aufgeklärt hat, wie er sich auf seine Anhörung vorbe- reiten konnte. Dies ist aktenkundig zu machen. Der Vormund sollte auch gebeten werden, eine etwaige Änderung in der Vormundschaft sowie evtl. andere verfahrensrelevante Änderungen mitzuteilen, damit das weitere Verfah- ren ohne unnötige Verzögerung (z.B. fehllaufende Zustellungen) durchgeführt werden kann. An Stelle des Vormunds oder zusätzlich zu diesem kann auch ein Rechtsanwalt oder sonst zugelassener Rechtsberater an der Anhörung teilnehmen. 6.4 Andere Teilnehmer an der Anhörung Der Minderjährige kann – wie ein Erwachsener auch - zur Anhörung in Begleitung eines Beistands erscheinen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Dies ist i.d.R. sein Betreuer. Di esem ist – wie dem Vormund – zu gestatten, Fragen zu stellen und Anmerkungen zu machen. Der Beistand kann nicht an Stelle des Vormunds handeln und diesen daher auch nicht ersetzen. (s.a. DA Asyl Anhörung - Teilnehmende Personen) 6.5 Durchführung der Anhörung 6.5.1 Allgemein Die Anhörung ist unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters und Entwicklungsstandes des Minderjährigen Kind- bzw. altersgerecht durchzuführen. Dies erfordert u.a. eine klare und ggf. auch einfache Sprache, Erläuterungen von schwer verständlichen Begriffen ins- besondere Rechtsbegriffen, evtl. Zeichenmaterialien zum Aufzeichnen von Erlebtem, ggf. Einlegen von Pausen, wenn die Konzentration spürbar nachlässt. Weitere Anhaltspunkte zum Umgang mit Kindern können den EASO-Schulungsmodulen „Anhörung von Kindern“ und „Vulnerable Personengruppen“ entnommen werden. Ergeben sich bei der Anhörung eines unbegleiteten Minderjährigen Anhaltspunkte für das Vorliegen bestimmter, (auch) jugendspezifischer Verfolgungsgründe (z.B. ehemalige Ki n- dersoldaten, Genitalverstümmelung, Zwangsheirat, häusliche Gewalt), ist hierzu einge- hend und gründlich, gleichwohl aber in besonders sensibler Weise nachzufragen. Unbegleitete Minderjährige 12/14 Stand 01/18
Besteht der Verdacht auf Menschenhandel, ist nach der DA „Menschenhandel“ zu verfah- ren (ggf. Einschaltung einer Fachberatungsstelle und des hausinternen Sicherheitsrefera- tes). Bei Zwangsheirat und Verdacht auf Menschenhandel darf dem evtl. Partner des Minder- jährigen das Vorbringen des minderjährigen Partners nicht vorgehalten werden, um den Minderjährigen zu schützen. 6.5.2 Besonderheiten bei verheirateten Minderjährigen - u.a. Vorliegens einer Nichtehe Unabhängig vom Vorliegen einer aufhebbaren Ehe oder Nichtehe sind die Partner ge- trennt anzuhören. Hierbei ist zunächst von den seitens der Antragsteller angegebenen Geburts- und Ehe- schließungsdaten auszugehen, soweit keine Nachweise vorgelegt werden. Sind diese D a- ten nicht bereits bei Antragstellung vollständig erfasst worden, sind sie später zu ergän- zen. Müssen die Angaben in Zweifel gezogen werden und kommt es für die Entscheidung darauf an, ob eine Nichtehe vorliegt (s. 4.2.2), sind spätestens im Rahmen der Anhörung die Geburtsdaten beider Partner sowie das Eheschließungsdatum zu erfragen. Durch die Anhörung sollte zumindest in Erfahrung gebracht werden, wann oder in welchem Zeitraum die Eheschließung erfolgte und welches Alter die Antragsteller zu diesem Zeitpunkt hatten. Steht hiernach zu vermuten, dass eine Minderjährigenehe vorliegt, ist nach 0 zu verfahren. 7. Bescheid - Besonderheiten bei unbegleiteten Minderjährigen Wird im Fall eines UM keine Anhörung durchgeführt, ist der Vormund aufzufordern, eine Stellungnahme zu den Asylgründen seines Mündels abzugeben. Dabei ist er darauf hi n- zuweisen, dass eine Einstellung des Asylverfahrens droht, falls innerhalb der Frist keine sachliche Begründung des Asylantrags eingeht (s.a. Einstellung - Rücknahme von Asylan- trägen).Wird vorgetragen, dass aus tatsächlichen Gründen keine (ausreichende) sachliche Begründung abgegeben werden kann, ist soweit möglich nach Aktenlage zu entscheiden. Hierbei ist auch die Einbeziehung von Asylvorträgen von Verwandten des UM oder ande- ren Personen, die den Minderjährigen auf seiner Flucht begleitet haben, möglich. U.U. las- sen sich daraus Anhaltspunkte für die Entscheidung entnehmen. Wird hingegen innerhalb der Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist zu vermuten, dass das Verfahren nicht wei- ter betrieben wird und ist daher einzustellen. Zur innerstaatlichen Umsetzung der Verfahrensrichtlinie (V-RL) ist im Hinblick auf o.u. Entscheidungen zu beachten, dass diese in einigen Punkten auch ohne nationale Gesetz- gebung direkt für den Antragsteller Wirkung entfaltet. Für unbegleitete Minderjährige gilt aus diesem Grund unmittelbar: Unbegleitete Minderjährige 13/14 Stand 01/18
Art. 25 Abs. 6 VRL schränkt in Verbindung mit Art. 31 Abs. 8 und Art. 32 Abs. 2 VRL die Möglichkeiten ein, Asylanträge von unbegleiteten Minderjährigen als offen- sichtlich unbegründet abzulehnen. Bei UM sind o.u.-Entscheidungen nur möglich, wenn sie aus einem sicherem HKL kommen oder wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG vorliegen. Ablehnungen als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 bis 3 und 4, 2. Alter- native sind bei UM nicht möglich. Bei vermuteter aufhebbarer Ehe (s. 0) ist vor der Bescheiderstellung der Beschluss des Familiengerichtes abzuwarten, wenn für einen der Partner eine positive Entscheidung be- absichtigt ist. Ist von einer Nichtehe auszugehen (s. 0), ist dies im Bescheid der Antragsteller zu erläu- tern. Unbegleitete Minderjährige 14/14 Stand 01/18
Dienstanweisung Asylverfahren Unzulässige Asylanträge I. Die einzelnen Unzulässigkeitstatbestände § 29 Abs. 1 AsylG enthält einen Katalog der Gründe, bei deren Vorliegen ein Asylantrag unzulässig ist. Ein Asylantrag ist danach unzulässig, wenn 1. ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist 2. ein anderer Mitgliedstaat der EU dem Ausländer bereits internationalen Schutz ge- währt hat, 3. ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird, 4. ein Staat, der kein Mitgliedstaat der EU und bereit ist, den Ausländer wieder aufzu- nehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder 5. im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrages nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. 1. Ein anderer Staat ist für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig Die bisherige Regelung des § 27a AsylG, wonach ein Asylantrag unzulässig ist, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder ei- nes völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, wurde inhaltlich unverändert übernommen. In diesen Fällen ist weiterhin das Dublin- Verfahren durchzuführen, das in der DA-Dublin geregelt ist. 2. Ein MS der EU hat bereits internationalen Schutz gewährt Wurde bereits in einem anderen MS der EU internationaler Schutz (Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz) gewährt, ist der Asylantrag in Deutschland unzulässig. Das Urteil des BVerwG vom 23.10.2015, 1 B 41.15, wonach die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht zur Unzulässigkeit des Asylantrags führt, ist durch die Rechtsänderung nicht mehr einschlägig. Zu dieser Frage hat das BVerwG am 23.03.2017 dem EuGH Fragen zur Sekundärmigration von Asylsuchenden vorgelegt. Dabei soll insbesondere geklärt werden, ob die nationale Regelung zur Unzulässigkeit des Asylantrags bei der Gewährung von subsidiärem Schutz in einem anderen MS auch auf vor dem 20.07.2015 gestellte Asylanträge anzuwenden ist. Unzulässige Asylanträge 1/14 Stand 01/19
Hinweis: Nach der EURODAC-Verordnung vom 26.06.2013, die seit dem 20.07.2015 gilt, werden die Daten von Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, entspre- chend markiert. Bei einem Fingerabdruckabgleich wird dem anderen Mitgliedstaat die Schutzgewährung mitgeteilt. Mit der Einführung der BKA-BAMF-Schnittstelle im November 2016 wird nicht nur die Trefferauskunft in der Maske „ED-Daten“ übermittelt, sondern auch in der Maske „Eurodac IFM“ die Information über die Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat. Eurodac Markierungen Die Information über den Schutzstatus des Antragstellers in einem Mitgliedstaat fi nden Sie in der MARiS Akte unter: → Person → Name des Ast → Eurodac IFM → IFM-Typ „Informationen von Mitgliedstaat als Info“. Sie sehen jetzt „Schutzgewährung am“. An diesem Datum wurde dem Ast in dem Mitglied- staat der internationale Schutz gewährt. Welcher Mitgliedstaat Schutz gewährt hat, erken- nen Sie anhand der „Eurodac-Nummer“ (hier: DK für Dänemark). Die Länderkennung ent- nehmen Sie bitte der DA-Dublin. Wird die Schutzgewährung vom Ausländer bestritten, sind in der Anhörung zur Zulässig- keit entsprechende Hinweise herauszuarbeiten. Unzulässige Asylanträge 2/14 Stand 01/19