DA-Asyl 21.02.2019
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwirklichung des Kindeswohlvorrangs bei Maßnahmen des BAMF“
übergegangen ist, hat die ABH festzustellen. Für die Entscheidung im Asylverfahren hat dies letztlich keine Auswirkungen. Da der Antragsteller bei einem Übergang in D als Flüchtling anerkannt ist, ist ein Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft unzuläs- sig. Die Flüchtlingsanerkennung im Ausland gibt allerdings keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Deutschland. Der Anspruch nach § 25 Abs. 2 AufenthG setzt die Flüchtlingsfeststellung durch das Bundesamt in einem Asylverfahren nach dem AsylG vo- raus. Da bei den Ausländerbehörden die Regelung zum Übergang der Verantwortung häufig nicht bekannt ist, wird im Folgenden ein kurzer Überblick gegeben. 1. Regelung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Übergang der Verantwortung Nach § 11 des Anhangs zur GFK geht die Zuständigkeit für die Ausstellung des Reise- ausweises für Flüchtlinge, und damit die Verantwortung für den Flüchtling, auf den ande- ren Staat über, wenn der Ausländer sich rechtmäßig im Gebiet eines anderen Vertrags- staates der GFK niederlässt. Ein rechtmäßiger Aufenthalt setzt regelmäßig den Besitz ei- nes Aufenthaltstitels voraus. Eine Duldung zur vorübergehenden Aussetzung der Ausrei- sepflicht oder eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens genügen hingegen nicht. Es fällt in die Zuständigkeit der Ausländerbehörden, zu prüfen, ob durch einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland die Zuständigkeit für die Ausstellung des Reiseausweises übergegangen ist. 2. Europäisches Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 (EÜÜVF) Neben Deutschland sind 12 weitere europäische Staaten des Europarats dem EÜÜVF 48 beigetreten . Mit dem Übereinkommen wird der Zuständigkeitsübergang nach § 11 des Anhangs der GFK konkretisiert. In Art. 2 ist festgelegt, dass die Verantwortung nach Ab- lauf von zwei Jahren des tatsächlichen und dauernden Aufenthalts im Zweitstaat mit Zu- stimmung von dessen Behörden übergeht. Die Zuständigkeit geht zu einem früheren Zei t- punkt über, wenn der Zweitstaat dem Flüchtling gestattet hat, dauernd oder länger als die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises in seinem Hoheitsgebiet zu bleiben. Solange die Verantwortung nicht übergegangen ist, wird der Flüchtling jederzeit wieder im Hoheitsgebiet des Erststaats aufgenommen, selbst nach Ablauf der Gültigkeit des Reise- ausweises. Im letzteren Fall muss der Zweitstaat dies innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeit des Reiseausweises beantragen (Art. 4 Abs. 1). Art. 4 Abs. 2 sieht 48 Dänemark, Finnland, Italien, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Spanien und das Vereinigte Königreich Unzulässige Asylanträge 12/14 Stand 01/19
eine Verlängerung dieser Frist vor, wenn den Behörden des Zweitstaats der Verbleib des Flüchtlings unbekannt ist. Hier muss der Antrag innerhalb von sechs Monaten gestellt werden, nachdem der Zweitstaat vom Verbleib des Flüchtlings Kenntnis erlangt hat, spä- testens jedoch zwei Jahre nach Ablauf der Gültigkeit des Reiseausweises. Gegen die Re- gelung in Art. 4 Abs. 2 hat Deutschland den nach dem Übereinkommen möglichen Vorbe- halt geltend gemacht, dass es einem danach gestellten Antrag nicht stattgeben wird. Nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit kann sich auch ein Staat, der den Vorbehalt selbst nicht abgegeben hat, gegenüber Deutschland darauf berufen. Kann die Wiederaufnahme nach Art. 4 nicht mehr beantragt werden kann, gilt die Verantwortung als übergegangen. 3. Übergang der Verantwortung bei Nichtunterzeichnerstaaten des EÜÜVF Im Verhältnis zu anderen Staaten, die dem (EÜÜVF) nicht beigetreten sind, bestimmt sich die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge unmittelbar nach Art. 28 Abs. 1 der GFK und den §§ 6, 11 und 13 Abs. 1 des Anhangs zur GFK. Auch wenn die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des "sich rechtmäßig Niederlas- sens" nicht unmittelbar übernommen werden kann, können die im Übereinkommen ge- nannten Kriterien im Interesse einer einheitlichen Rechtspraxis von deutschen Behörden auch in diesen Fällen als Indizien für den Verantwortungsübergang herangezogen werden. Für Fragen im Zusammenhang mit dem Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge ist das Referat 72C zuständig. Zur Klärung, ob im Einzelfall ein Übergang stattgefunden hat, ist Referat 72C zu beteiligen, soweit die zuständige ABH hierzu keine eindeutige Aussage trifft. Ist die Verantwortung auf Deutschland übergegangen, besitzt der Ausländer in Deutsch- land den Flüchtlingsstatus, sein Asylantrag ist unzulässig. V. Anträge auf Familienflüchtlingsschutz von Personen, die sich auf einen Stammberechtigten berufen, dem im Ausland der Flüchtlings - schutz zuerkannt worden ist Ehegatte und Kinder eines Ausländers, dem im Ausland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, können sich nur auf Familienschutz nach § 26 Abs. 5 AsylG berufen, wenn dieser Flüchtlingsstatus in Deutschland besteht. Dies gilt zunächst nur für die vom Bun- desamt anerkannten Schutzberechtigten. Ehegatte und Kinder eines im Ausland aner- kannten Flüchtlings können sich ausnahmsweise darauf berufen, wenn die Verantwortung inzwischen auf Deutschland übergegangen ist. Nur wenn Deutschland für den Flüchtlings- status zuständig ist, kann das Bundesamt prüfen, ob die Flüchtlingsanerkennung zu wider- rufen oder zurückzunehmen ist. Allein der Aufenthalt der Familie in Deutschland reicht nicht aus. Unzulässige Asylanträge 13/14 Stand 01/19
VI. Regelung von Altfällen Sofern Antragsteller bereits in einem MS der EU internationalen Schutz erhalten haben, das Bundesamt vor Inkrafttreten des Integrationsgesetzes zum 06.08.2016 eine Abschi e- bungsanordnung erlassen und das Gericht die Bescheide vollständig aufgehoben hat, ist grundsätzlich nach der aktuellen Rechtslage zu entscheiden und vor der Ablehnung des Asylantrags nach § 29 Abs.1 Nrn. 2 bis 4, den Antragsteller persönlich zu den Gründen anzuhören. Hat das Bundesamt in einem solchen Fall vor Inkrafttreten des Integrationsgesetzes zum 06.08.2016 eine Abschiebungsandrohung erlassen, die vom Gericht nach alten Recht we- gen fehlender Rechtsgrundlage aufgehoben worden ist, ist der Gerüstbescheid 4575 an- zuwenden. Vor der Entscheidung ist dem Antragsteller im Rahmen der persönlichen Anhö- rung zur Zulässigkeit rechtliches Gehör zu gewähren. Unzulässige Asylanträge 14/14 Stand 01/19
Dienstanweisung Asylverfahren Urkundenprüfung PTU = Referat 71E Widerrufsreferat = Referat 31B „Wiederaufnahme-, Widerrufsverfahren“ Vorbemerkung Vor der Entscheidung ist zu prüfen, ob Personaldokumente im Verfahren vorgelegt wurden und bei diesen eine PTU durchgeführt wurde; ggf. ist zu veranlassen, dass diese Doku- ment angefordert werden und eine PTU nachgeholt wird. 1. Verfahrensgrundsätze Werden Urkunden oder Dokumente im Rahmen des Asylverfahrens vorgelegt, sind insbe- sondere die zum Identitätsnachweis vorgelegten, aber auch andere entscheidungsrelevan- ten Unterlagen durch eine Physikalisch Technische Untersuchung (PTU) auf Echtheit zu überprüfen. Soweit nachfolgend die Notwendigkeit einer Überprüfung nicht bereits festgelegt ist, ent- scheidet der zuständige Anhörer/Entscheider, ob Unterlagen als entscheidungsrelevant einzustufen und daher zu überprüfen und hierfür vollständig zu übersetzen sind. 2. Voruntersuchung in den AS / AZ 2.1 Alle maschinenlesbaren Dokumente Mit dem Pass-Scanner prüfen die Vorprüfer in den AS / AZ alle maschinenlesbaren Do- kumente aller Herkunftsländer. Für sämtliche zu prüfenden Dokumente ist neben der Prü- fung durch den Pass-Scanner auch eine visuelle Prüfung durchzuführen. 2.2. Alle anderen Dokumente aus folgenden HKL - Syrien - Irak - Iran - Eritrea - Ukraine - Afghanistan - Russ. Föderation (Ausnahme: Handschriftlich ausgefüllte Personenstands- urkunden aus der russischen Föderation und ehemaligen Sowjetunion werden ohne Vorprüfung an das zuständige Prüfzentrum gesandt). DA-Asyl: Urkundenprüfung 1/6 Stand 06/18
2.3 Dokumente aus sicheren Herkunftsstaaten Dokumente von Antragstellern aus folgenden Herkunftsländern (sog. Staaten des „West- balkans“) werden nicht geprüft, sondern werden nach der Erfassung in MARiS und Pass- TA und nach erfolgtem Einscannen an die zuständige ABH übersendet (s.a. 9): - Albanien - Bosnien-Herzegowina - Mazedonien - Montenegro - Serbien - Kosovo 3. Keine Vorprüfung in AS - Weiterleitung an Prüfzentren Sofern Dokumente nicht Abschnitt 2 zugerechnet werden können, sind diese unmittelbar an das zuständige Prüfzentrum zu übersenden: - Abteilung 4: Prüfzentrum Berlin - Abteilung 5: Prüfzentrum Leipzig - Abteilung 6: Prüfzentrum Bamberg 4. Prüfungsreihenfolge In erster Linie sind folgende Dokumente zur Identitätsklärung wichtig: - Reisepass - Passersatzpapiere (z.B. Flüchtlingsausweise) - ID-Karte - Personenstandsurkunden (Geburtsurkunden, Registerauszüge, Heiratsurkunden) - sind ggf. nur eingeschränkt geeignet, aber auf jeden Fall zu prüfen. Sollten keine der o.a. Dokumente vorgelegt werden, können auch Führerscheine, Flücht- lingsausweise und Militärausweise herangezogen werden. Alle anderen Dokumente werden nur dann geprüft, wenn sie von einem Entscheider als entscheidungsrelevant eingestuft werden. 5. Weiterleitung von Dokumenten mit Manipulationsverdacht Dokumente, bei denen ein Manipulationsverdacht festgestellt wurde oder deren Echtheit nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, sind mit dem Untersuchungsantrag D1194 an das jeweils zuständige Prüfzentrum einzusenden. Auf dem Antrag ist der Einsendegrund zu spezifizieren. Ist ein Dokument stark beschädigt, so ist diese Beschädigung in der Do- kumentation festzuhalten. DA-Asyl: Urkundenprüfung 2/6 Stand 06/18
Sollte sich der Manipulationsverdacht eines Dokumentes erhärten, so sendet das Prüf- zentrum das Dokument zur endgültigen Beurteilung an die 3. Prüfebene in das PTU- Referat in Nürnberg. Wichtig: Dokumente sind vor Versendung an ein Prüfzentrum zu übersetzen (s. 12) Hinweis: Das Verfahren kann erst dann entschieden werden, wenn das Ergebnis der Urkundenprüfung vorliegt. 6. Flughafenverfahren Im Flughafenverfahren wird die Urkundenprüfung von der Schwerpunktprüfstelle Urkunden (SPU) der BPOL am jeweiligen Flughafen durchgeführt. 7. Dublin-Verfahren Die Praxis hat gezeigt, dass die Dauer der Dokumentenuntersuchung sowie die Postlauf- zeiten bei der Übersendung von Dokumenten kurzfristige Überstellungen nach der Dublin Verordnung gefährden können, wenn Dokumente nicht rechtzeitig zum Überstellungster- min vorliegen. Auf eine Dokumentenprüfung ist in diesen Fällen zu verzichten; Echtheits- bedenken sind dem Mitgliedstaat in geeigneter Form mitzuteilen. In Fällen, in denen eine Überstellung im Dublin-Verfahren nicht (mehr) erfolgen kann und ein nationales Verfahren eröffnet wird, ist die Dokumentenprüfung nachzuholen. 8. Verfahren nach Abschluss der Urkundenprüfung - Vorgehen bei Vorlage eines gefälschten Dokumentes Nach Abschluss der Urkundenprüfung werden die Dokumente samt Untersuchungsbericht an das einsendende AZ / die einsendende AS zurückgeschickt. Manipulierte Dokumente werden im PTU-Referat aufbewahrt. Sollte sich herausstellen, dass ein Dokument gefälscht war, ist wie folgt zu verfahren: - Wurde der Antragsteller noch nicht angehört, ist auf die Tatsache eines gefälschten Dokumentes in der Anhörung einzugehen. - Ist die Anhörung bereits durchgeführt, aber der Fall noch nicht entschieden worden, so ist der Vorgang einem Entscheider vorzulegen. Dieser entscheidet, ob eine er- gänzende Anhörung durchzuführen ist oder die Möglichkeit zur schriftlichen Stel- lungnahme eingeräumt werden soll. - Ist bereits ein positiver Entscheid ergangen, ist in jedem Fall ein Widerruf zu prüfen. Der Entscheider leitet den Vorgang unverzüglich dem Widerrufsreferat zu. DA-Asyl: Urkundenprüfung 3/6 Stand 06/18
9. Übermittlung von Untersuchungsberichten der PTU an die ABH Das AVS der AS, die die Untersuchung beauftragt hat, übersendet unabhängig vom Er- gebnis der PTU und Verfahrensstand des Asylantrags eine Kopie des Untersuchungsbe- richtes sowie des betroffenen Dokumentes und die dazugehörige Übersetzung (beides aus MARIS) mittels Dokumentenvorlage D0650 an die zuständige ABH. 10. Vorgehen bei „Vorläufigem Manipulationsverdacht“ In den Fällen, in denen die Bewertung eines Dokumentes (z.B. wegen starker Gebrauchs- spuren) sehr zeitintensiv ist und damit nicht zeitnah erfolgen kann, ergeht seitens des PTU-Referates ein vorläufiger Prüfungsvermerk („vorläufiger Manipulationsverdacht“). Das bedeutet: - Dokument verbleibt vorübergehend im PTU-Referat - Asylantrag kann weiter bearbeitet und entschieden werden Sollte sich im Einzelfall der Fälschungsverdacht später in einer abschließenden Untersu- chung bestätigen, so muss bei positiven Entscheidungen ein Widerrufsverfahren geprüft werden. Sollte die ABH das Dokument (z.B. wegen einer Abschiebung) benötigen, so wird das Dokument grds. an die Außenstelle zurückgesendet. Der Bericht über den vorläufigen Manipulationsverdacht wird ebenfalls an die ABH über- sendet. 11. Herausgabe von Pässen/anderen Originaldokumenten Eine Herausgabe bzw. Übersendung von Pässen oder anderen Identitätspapieren erfolgt immer nur an die zuständige ABH. Sie werden nicht an den Antragsteller oder seinen Ver- treter herausgegeben (s.a. „DA-AVS/Abgabe/Versand von Pässen und/oder anderen Iden- titätspapieren). Befinden sich die Unterlagen noch in einem Prüfzentrum, ist die Anfrage an das entsprechende Prüfzentrum weiterzuleiten. Die Herausgabe an die ABH erfolgt je nach den örtlichen Gegebenheiten entweder durch persönliche Übergabe an die zuständige ABH oder per Einschreiben. Erfolgt die Übergabe persönlich, ist der Empfang durch die ABH zu bestätigen. Erfolgt die Weitergabe posta- lisch per Einschreiben, ist dem Anschreiben die Empfangsbestätigung D1606 beizufügen. Außerdem muss ersichtlich sein, was übersandt wurde. Die Originalpapiere müssen in der Maske Papiere ausgetragen werden. Liegen zu den zu übersendenden Originalpapieren Übersetzungen vor, sind diese eben- falls an die zuständige ABH mit zu übersenden. DA-Asyl: Urkundenprüfung 4/6 Stand 06/18
Wird das Bundesamt während eines laufenden Asylverfahrens vom Antragsteller um Übersendung des Passes oder anderer Originalpapiere gebeten, ist er auch im Fall einer Aushändigungsverpflichtung (§ 65 Abs. 1 AsylG) oder der Kannvorschrift (Abs. 2) an die zuständige ABH zu verweisen. 12. Weitere Hinweise für das AVS Jedes im Bundesamt eingegangene Dokument ist in der PassTracking Anwendung (PassTA) zu erfassen und jeder Bearbeitungsschritt entsprechend zu dokumentieren. Dies gilt insbesondere für das Verfahren der Urkundenprüfung (Erfassung und Dokumentation der Bearbeitungsschritte s. PassTA Benutzerhandbuch). Hinweis: Für Asylanträge, die im Rahmen eines Familiennachzuges gestellt werden bzw. es liegt ein Antrag auf Familienasyl nach §26 AsylG vor, gelten die Verfahrensregelungen der Urkundenprüfung entsprechend. Die Durchführung der Vorprüfung ist im Falle eines Echtdokuments mit dem Formular D 1096 zu dokumentieren. In diesen Fällen erfolgt keine Weiterleitung an das Prüfzentrum. Alle zu untersuchenden Dokumente sind vor Versendung an das Prüfzentrum zu überset- zen. Hierbei dürfen ausschließlich Kopien der Originale zur Übersetzung gegeben werden. Die Übersetzungen müssen dem Dokument oder seinen Bestandteilen (z.B. Stempel- druck) eindeutig zuordenbar sein. Insbesondere sind zu übersetzen: Dokumente, in denen nicht die lateinische Schrift verwendet wird, einschl. der For- mularbestandteile Alle Siegel- und Stempelabdrucke in Nicht-Lateinischer Schrift Alle längeren Schriftstücke, unabhängig von der Sprache Jedes zu untersuchende Originaldokument ist zusammen mit der Übersetzung und dem ausgefüllten Untersuchungsantrag D1194 in eine passende Dokumentenhülle zu legen. Mehrere Dokumente sind in separate Hüllen zu legen. Eine Eilbedürftigkeit ist zu begrün- den (z.B. hohe Priorität bei Haftfällen). Auf der Dokumentenhülle sind das AZ-BAMF sowie die Dokumentennummern zu vermer- ken. Originaldokumente, die an ein Prüfzentrum weitergeleitet werden, dürfen nicht gefaltet, getackert, gelocht oder mit Klebebändern oder Etiketten versehen werden. Der Versand der zu untersuchenden Dokumente an das Prüfzentrum ist in der Maske „Papiere“ mit Datum des Versandes sowie „versendet an: Prüfzentrum XXX“ zu erfassen. DA-Asyl: Urkundenprüfung 5/6 Stand 06/18
Hinweis: Auf Grund dessen, dass das Häkchen im Feld „Papiere einbehalten“ automatisch gelöscht wird, wenn das Feld „versendet an/am“ befüllt wird, ist in den Fällen, in denen die Papiere an die PTU versendet werden, das Häkchen im Feld „Papiere einbehalten“ manu- ell wieder zu setzen. Sofern die Papiere auf Grund einer Fälschung von der PTU einbehalten werden, ist das Häkchen wieder zu löschen. Eine Dokumentation des Antragsversandes an die PTU in der Maske „Postausgänge“ ist nicht erforderlich. Das Untersuchungsergebnis bzw. die Mitteilung über die Einbehaltung der Dokumente ist nach Rücklauf mit dem Indizierbegriff „PTU_Bericht“ einzuscannen. DA-Asyl: Urkundenprüfung 6/6 Stand 06/18
Dienstanweisung Asylverfahren Verfolgung in Anknüpfung an das Merkmal Religion Inhaltsverzeichnis: 1. Begriffe 2 1.1. Flüchtlingsbegriff gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2 1.2. Religion 2 2. Prüfungspunkte 3 2.1. Verfolgungshandlung 3 2.2. Verfolgungsgrund 6 2.3. Verknüpfung der Verfolgungshandlung mit dem Verfolgungsgrund Religion 6 2.4. Begründete Verfolgungsfurcht 7 2.5. Akteure 8 3. Einzelne Rechtsfragen 8 3.1. Vorverfolgung 8 3.2. Verbot der Religion als solcher 9 3.3. Verfolgungsvermeidende Anpassungshandlungen 9 3.4. Konversion 10 3.5. Vortrag der Konversion im Asylfolgeverfahren 13 4. Ablauf der Anhörung 15 5. Links für weitere Ausführungen zum Thema 19 DA-Asyl: Verfolgung in Anknüpfung an das Merkmal Religion (1/14) Stand: 11/16