DA-Asyl 21.02.2019

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwirklichung des Kindeswohlvorrangs bei Maßnahmen des BAMF

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nahme ausgewertet werden muss, trifft der/die zuständige Entscheider/-in nach Ablauf der gesetzten Frist nach pflichtgemäßem Ermessen. Erfolgt keine Äußerung oder nicht fristge- recht, sind die vorgelegten Videoaufnahmen nicht als Beweismittel in dem Asylverfahren zu berücksichtigen. Wird eine Videoaufnahme bei der Aufnahme eines persönlich gestellten Folgeantrags vor- gelegt, wird die Befragung – sofern ein/e Dolmetscher/in zur Verfügung steht - mittels Do- kument D0821 (VorlageVideo_Folgeantrag_pers) durch das aufnehmende AVS vorge- nommen und das Papierdokument eingescannt. Danach ist die elektronische Akte umge- hend dem/der zuständigen Entscheider/-in zuzuleiten. Er/Sie entscheidet über die Auswer- tung der Videoaufnahme und – u.U. auf Grund der erfolgten Auswertung – über die Durch- führung eines weiteren Verfahrens. Kann bei der Aufnahme eines persönlich gestellten Folgeantrages die Befragung mangels eines/r Dolmetschers/in nicht durchgeführt werden, ist dies im Dokument D0821 (Vorlage- Video_Folgeantrag_pers) entsprechend zu vermerken und farblich zu hinterlegen. Das Dokument ist in die elektronische Akte einzuscannen. Nach Beendigung der Aktenanlage ist elektronische Akte an den/die zuständige/n Entscheider/-in weiterzuleiten. Diese/r for- dert unter Rückgabe der Videoaufnahme die Folgeantrag stellende Person entweder direkt mittels Dokument D0820 (VorlageVideo_zurück_Ast) oder über Bevollmächtigte (D0823 = VorlageVideo_zurück_RA) zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang auf. Nach Ablauf der gesetzten Frist trifft der/die zuständige Entscheider/-in eine Entscheidung, ob die Videoaufnahme ausgewertet werden muss. Bei Nicht- oder nicht fristgemäßer Äußerung sind die fraglichen Videoaufnahmen in dem Verfahren nicht zu berücksichtigen. Vorlage fremdspr. Schriftstücke/Videoaufnahmen 5/5                         Stand 07/15
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Dienstanweisung Asylverfahren Widerruf/Rücknahme -      der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, § 3 AsylG (vormals positive Feststel- lungen zu § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG) -      der Asylberechtigung, Art. 16a GG -      der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, § 4 AsylG (vormals positive Feststel- lungen zu § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG) -      der Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG -      der ausländischen Anerkennung als Flüchtling -      der Rechtsstellung als Kontingentflüchtling. Vorbemerkungen: Wenn in der DA „Widerruf / Rücknahme“ bestimmte Referatsbezeichnungen verwendet werden, sind nachfolgende Referate gemeint: -      „Aufenthaltsrechtreferat“         -       Referat 72C -      „Grundsatz_Asyl“                  -       Referat 61A -      „Länderanalyse“                   -       Referat 62F -      „Reports_EU-Länder“                       Referat 62D -      „Sicherheitsreferat“              -       Referat 71B -      „Widerrufsreferat“                -       Referat 31B -      „Zentral-AVS“                     -       Referat 31D 1.       Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlagen für die Überprüfung der vorgenannten Begünstigungen und ggf. deren Widerruf/Rücknahme (Oberbegriff Aufhebung) bzw. Entzug (bei Anerkennung als Flücht- ling durch einen ausländischen Staat und Übergang der Verantwortung für Ausstellung des Reiseausweises auf die Bundesrepublik Deutschland) sind bezüglich - Flüchtlingseigenschaft und Asylberechtigung, § 73 AsylG, - Subsidiärer Schutzstatus, § 73 b AsylG, - Nationale Abschiebungsverbote, § 73 c AsylG, - Anerkennung als Flüchtling durch einen ausländischen Staat, § 73a AsylG, 65 - Rechtsstellung als Kontingentflüchtling, § 2b HumHiG . 65 Gesetz über Maßnahm en für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (HumH iG), auch Kontingentflüchtlingsgesetz genannt. Mit dem In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes zum 01. Januar 2005 entfiel das HumHiG als Rechtsgrundlage. Widerruf/ Rücknahme                               1/29                                     Stand 01/19
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2.      Bearbeitungszuständigkeiten Für die Bearbeitung von Widerrufs-/Rücknahmeverfahren ist grundsätzlich das Widerrufs- referat zuständig. Eine Delegierung an andere Referate kann erfolgen. Zentral durch das Widerrufsreferat werden grundsätzlich bearbeitet: -     Fälle, in denen ein Widerruf / eine Rücknahme eingeleitet werden soll, weil die Vo- raussetzungen eines Aufhebungsgrundes vorliegen, und Ermessen nach                               § 73 Abs. 2a Satz 5 AsylG, § 48 VwVfG, § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG auszuüben ist, -     Fälle, in denen gem. § 73 Abs. 3a Satz 5 AsylG nach Aktenlage zu entscheiden ist, weil der Ausländer seiner Mitwirkungspflicht nicht oder nicht vollständig nachgekom- men ist, -     Fälle des Übergangs der Verantwortung für im Ausland anerkannte politische Flücht- linge auf Deutschland (s. Punkt 6.2), 66 -     HumHiG -Fälle und sonstige Sonderfälle. -     Fälle von Deserteuren der ehemaligen Westgruppe der Streitkräfte der damaligen Sowjetunion, -     Fälle mit sicherheitsrelevantem Hintergrund (nach Absprache mit Sicherheitsreferat bzw. Grundsatz_Sicherheit), -     Fälle mit grundsätzlicher Bedeutung. Das Sicherheitsreferat kann die Zuständigkeit für die Bearbeitung einzelner Verfahren übernehmen. 3.      Verfahrensablauf Bearbeitungshinweise: -     Das für die Bearbeitung eines Widerrufs-/Rücknahmeverfahrens zuständige Referat stellt sicher, dass die Aktenanlage für die im Rahmen der Regelüberprüfung gem. § 73 Abs. 2a AsylG zu überprüfenden Fälle rechtzeitig vor Ablauf der gesetzlich vorge- sehenen Frist („spätestens nach drei Jahren“) erfolgt, d.h. zur Gewährleistung einer umfassenden Überprüfung sollte eine Aktenanlage spätestens drei Monate vor Ab- lauf dieser Frist (Fristbeginn ist dabei das Datum der Unanfechtbarkeit der zu über- prüfenden positiven Entscheidung) veranlasst werden. -     In Widerrufs- und Rücknahmeverfahren werden keine Informationsersuchen an die MS gestellt. -     Die Akten von Bezugspersonen (Kernfamilie) sind in der Regel beizuziehen und mit- zuprüfen (vgl. § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylG). Alle begünstigten Personen einer Aner- kennungsverfahrensakte sind -ggf. nach Aktentrennung- zu prüfen. 66 Inzwischen aufgehobenes Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge, auch Kontingentflüchtlingsgesetz genannt. Gemäß § 103 AufenthG findet § 2 b HumHiG weiterhin Anwendung. Widerruf/ Rücknahme                                2/29                                    Stand 01/19
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-      Für       das       Anerkennungsverfahren             regelt      §       10      AsylG         bestimmte Zustellungsvorschriften, u.a. in Abs. 1 die Verpflichtung des Ausländers, während der Dauer des Asylverfahrens dem Bundesamt jeden Wechsel seiner Anschrift anzuzeigen. Aus Abs. 2 ergibt sich im Fall des Unterlassens der Mitteilung einer Anschriftenänderung eine Zustellungsfiktion unter der letzten dem Bundesamt bekannten Anschrift. Nach Abs. 7 ist der Ausländer über seine Pflichten gegen Empfangsbekenntnis zu belehren. Eine entsprechende Regelung gibt es im Aufhebungsverfahren nicht. Die Belehrung im Anerkennungsverfahren gilt auch nicht für das Aufhebungsverfahren fort. Eine analoge Anwendung dieser Regelungen kommt ebenfalls nicht in Betracht, da es hier an der insoweit erforderlichen Regelungslücke fehlt. Dementsprechend besteht für den Ausländer keine Verpflichtung, seine Anschrift mitzuteilen, mit der Folge, dass auch eine Zustellungsfiktion nicht möglich ist. Der Ermittlung einer zustellungsfähigen Anschrift des Ausländers kommt deshalb im Aufhebungsverfahren eine besondere Bedeutung zu. Das Bundesamt hat hier von Amts wegen eine zustellungsfähige Anschrift zu ermitteln. War die aktuelle Anschrift des Ausländers über die (zuletzt) zuständige ABH nicht zu ermitteln, z.B. weil „unbekannt verzogen“, ist nach Punkt 5.1 weiterzuverfahren. -      Eine im Anerkennungsverfahren vorgelegte Vollmacht erstreckt sich nicht gleichzeitig auf ein späteres Aufhebungsverfahren. Sie endet regelmäßig mit dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens, für das sie erteilt wurde. Insoweit richtet sich der Umfang einer Vollmacht entsprechend der auch im öffentlichen Recht anzuwendenden Auslegungsregel des § 133 BGB danach, wie sie die Behörde als Vollmachtempfänger bei objektiver Würdigung verstehen durfte (BVerwG, Beschluss vom 05.09.2013; Az.: 10 B 16/13). Dementsprechend sind Schreiben des Bundesamtes grundsätzlich an den Ausländer zu adressieren, es sei denn, es hat sich ein Vertreter für ihn bestellt (nur in besonde- ren Ausnahmefällen ggf. Nachfrage mit Formblatt D0230). -      Zu § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylG: 67 „Zwingende Gründe“ haben ihre Ursache in einer Vorverfolgung , die bis in die Ge- genwart hineinwirkt. Damit ist der Sondersituation solcher Personen Rechnung zu tragen, die ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erli t- 68 ten haben . 3.1      Aktenanlage (Dieser Punkt wurde zum besseren Verständnis des Gesamtablaufs in dieses Kapitel auf- genommen. Nähere Einzelheiten finden sich in der DA-AVS und den insoweit erstellten Arbeitsanleitungen.) 67 Opfer von Gewalt einschl. sexuellen Missbrauchs, Zeugen von Gewalt gegen Familienangehörige. 68 vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 73 AsylG, Unzumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat, Rd.Nr. 63f. Widerruf/ Rücknahme                                  3/29                                       Stand 01/19
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3.1.1 Anlass für die Überprüfung Anlass für die Überprüfung einer getroffenen positiven Entscheidung kann einerseits eine Entscheidung des Bundesamtes sein, bspw. im Zusammenhang mit der gesetzlich vorge- sehen Regelüberprüfung. Andererseits kann die Aktenanlage auf der Anfrage einer ande- ren Behörde, insbesondere Ausländer- und Sicherheitsbehörde, beruhen. Hintergrund da- für können neue Erkenntnisse sein, die zu einer Aufhebung der Entscheidung führen könnten (bspw. eine Rückkehr des Ausländers in sein Herkunftsland oder eine rechtskräf- tige Verurteilung des Ausländers wegen einer Straftat), oder eine dort zu treffende Ent- scheidung (bspw. Antrag auf Niederlassungserlaubnis oder Einbürgerung). 3.1.2 Datenabgleich mit dem Bundeskriminalamt Mit Anlage der Verfahrensakte erfolgt mit den Personalien des Ausländers ein automati- sierter Datenabgleich mit dem Bundeskriminalamt zu dort zur Person des Ausländers vor- liegenden Erkenntnissen. Das Ergebnis der Anfrage wird unverzüglich übermittelt. Für den Fall, dass dort ein Treffer vorliegen sollte, gelangen diese Erkenntnisse regelmä- ßig innerhalb von 2 Wochen über das Sicherheitsreferat, das die Informationen zentral übermittelt bekommt, zur Akte. Für den Fall, dass dort kein Treffer vorliegen sollte, gelangt keine entsprechende Mittei- lung zur Akte. 3.1.3 Sachverhaltsermittlung bei anderen Behörden Nach erfolgter Aktenanlage wird vom AVS ein Schreiben („D1049-Wi73Anschr+Ein- gangsbestät_ABH“) per Fax an die Ausländerbehörde übermittelt. Mit dem Fragebogen wird um Mitteilung innerhalb von vier Wochen einer aktuellen Anschrift des Ausländers und weiteren dort vorliegenden Erkenntnissen gebeten. Derzeit wird die Ausländerbehörde gleichzeitig auch gebeten, bei der für den Ausländer zuständigen Leistungsbehörde nach dort vorliegenden Erkenntnissen anzufragen. Die erbetenen Erkenntnisse können bereits ausreichen, um ein Aufhebungsverfahren einleiten zu können. 3.1.4 Aktenabgabe an Widerrufsreferat durch AVS Das AVS stellt nach Rücklauf der Antworten fest, ob zu bestimmten Kriterien (bspw. unbe- kannter Aufenthalt, rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr) Erkenntnisse mitgeteilt wurden und leitet die Akte ggf. unmittelbar an das Widerrufs- referat weiter. Im Widerrufsreferat wird geprüft, ob diese Erkenntnisse für die Einleitung eines Aufhe- bungsverfahrens ausreichen. Ggf. wird ein entsprechendes Verfahren eingeleitet. Andern- falls wird die Akte zur weiteren Bearbeitung an das abgebende Referat zurückgegeben und dort an den zuständigen Entscheider zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet. Widerruf/ Rücknahme                       4/29                               Stand 01/19
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Sofern die eingegangenen Antworten keine Anhaltspunkte für die Einleitung eines Aufhe- bungsverfahrens enthalten oder innerhalb der Frist für die erbetene Rückmeldung keine Antworten eingegangen sind, wird die Akte ebenfalls an den zuständigen Entscheider zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet. 3.2    Mitwirkungspflichten des Ausländers Zur statistischen Auswertung der Mitwirkungspflichten wurden jeweils eigene Dokumen- tenvorlagen in MARiS erstellt, da diese nicht in der Maske „Entscheidungen“ der MARiS - Akte erfasst oder über den Workflow ermittelt werden können. 3.2.1 Belehrungspflicht Der Ausländer ist über seine Mitwirkungspflichten und über die mögliche Rechtsfolge, wenn er seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht vollständig nachkommt zu belehren. Für diesen Fall sieht das Gesetz vor, dass das Bundesamt nach Aktenlage entscheiden kann und bei seiner Entscheidung die (teilweise) Nichtmitwirkung berücksichtigt wird. Die Belehrung erfolgt nicht in jedem Verfahren, sondern nur in den Fällen, in denen das Bundesamt die Notwendigkeit einer Mitwirkung des Ausländers als gegeben ansieht. Dann wird die Belehrung nicht gesondert, sondern als Anlage zum Schreiben, mit dem die Mi t- wirkungspflicht eingefordert wird, versandt. Soweit sich ein Zwangsverfahren anschließt, wird die Belehrung erneut als Anlage zu der jeweiligen Ladung bzw. Aufforderung zur Mit- wirkung per Postzustellungsauftrag versandt. Die Anlage umfasst dabei zwei Dokumente, die Belehrung in deutscher Sprache („D1845-WiRü_Mitw_Belehr“) und in einer dem Aus- länder verständlichen Fremdsprache. Insoweit hat das Bundesamt die Belehrung in die im Aufhebungsverfahren nach der Anzahl der zu prüfenden Verfahren relevanten Fremdspra- chen übersetzt („D....- WiRü_Mitw_Belehr_...“). 3.2.2 Verhältnismäßigkeitsprüfung Die Regelung sieht eine Mitwirkungspflicht des Ausländers nur für den Fall vor, dass diese für die Prüfung erforderlich und dem Ausländer zumutbar ist, d.h. in jedem Ei nzelfall ist diese Voraussetzungen im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung festzustellen. Aus der Erforderlichkeit ergibt sich, dass sich die Mitwirkungspflicht auf den konkreten Sachverhalt beziehen muss, auf dem die getroffene Entscheidung beruht. Der Zumutbarkeit ist darüber hinaus bei der Terminplanung im Fall einer Ladung des Aus- länders (bspw. lange Anreise, Wunsch nach Terminsverlegung bei Erwerbstätigkeit) be- sonders Rechnung zu tragen. Bspw. bedeutet dies, dass regelmäßig eine schriftliche Mitwirkung des Ausländers (als milderes Mittel) und nur ausnahmsweise ein persönliches Erscheinen des Ausländers beim Bundesamt erfolgen dürfte. Widerruf/ Rücknahme                      5/29                              Stand 01/19
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Bei der Prüfung ist in den Fällen, in denen die Akte(n) des Anerkennungsverfahrens be- reits gelöscht ist/sind, grundsätzlich davon auszugehen, dass das Bundesamt das Aner- kennungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt hat und insoweit keine Maßnahmen nachzuholen sind, bspw. soll eine Ladung zur ed-Behandlung nur erfolgen, wenn feststeht, dass diese im Anerkennungsverfahren unterblieben war. 3.2.3 Ladung zur Befragung (mündliche Mitwirkung) Die mündliche Mitwirkung wird nachfolgend als Befragung bezeichnet. Der Begriff wurde gewählt, um deutlich zu machen, dass es sich hierbei nicht um eine Anhörung im Sinne von § 25 AsylG handelt, die regelmäßig umfassender ist, da ihr Ziel eine alle Schutzarten umfassende Sachverhaltsaufklärung ist. Demgegenüber ist das Ziel der Befragung zu er- mitteln, ob der der positiven Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt weiterhin be- steht. Eine Ladung zur Befragung ist regelmäßig in den Verfahren erforderlich, in denen das Bundesamt bei bestimmten Herkunftsländern schriftliche Verfahren mittels Fragebogen durchgeführt hat. Eine Befragung wird in der Regel nicht erforderlich sein, wenn -      das Bundesamt gem. § 24 Abs. 1 Satz 4 oder 5 AsylG von einer Anhörung abgese- hen hat und die Identität/Staatsangehörigkeit des Ausländers und der entschei- dungserhebliche Sachverhalt auf Grund eines glaubhaften schriftlichen (in der Re- gel umfangreichen) Vortrags geklärt wurden. -      der Ausländer entsprechend der bisherigen Vorgehensweise einer Einladung zu einem freiwilligen Gespräch gefolgt ist und der Sachverhalt in diesem Gespräch ermittelt werden konnte. -      bereits im Anerkennungsverfahren eine Anhörung gem. § 25 AsylG durchgeführt wurde; hier sind besondere sicherheitsrechtliche Aspekte möglich, die eine Befra- gung rechtfertigen könnten. Inhalte der Befragung sind in dieser Reihenfolge: -      die Klärung von Identität und Herkunft -      die Ermittlung der Gründe, die zur Ausreise aus dem Herkunftsland geführt haben -      die Ermittlung der sonstigen Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten Zunächst wird der Ausländer in einem dem förmlichen Zwangsverfahren vorgelagerten Schritt mittels Musterschreiben (D1914-WiRü_Mitw_Ladung_Ast) aufgefordert, seiner Mit- wirkungspflicht nachzukommen. Dieses enthält eine Begründung für den Standardfall, die ergänzt werden kann, um den Besonderheiten in Einzelfällen Rechnung tragen zu können. Widerruf/ Rücknahme                       6/29                            Stand 01/19
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Das Schreiben enthält standardmäßig ein Formular für eine Rückantwort an das Bundes- amt. Es ist mit dem Indizierbegriff „WiRü_Mitw_Rückantwort“ einzuscannen. Soweit der Ausländer der Aufforderung zur Mitwirkung nicht nachkommt und auch keine ausreichenden Hinderungsgründe vorträgt, wird die Erfüllung der Mitwirkungspflicht mit Mitteln des Verwaltungszwangs eingefordert. Für die Ladung im Rahmen des Zwangsverfahrens, die aus Gründen der Verfahrensbe- schleunigung bereits mit der Androhung eines Zwangsmittels verbunden wird, wurde ein Musterbescheid erstellt („D1846-WiRü_Mitw_Ladung_Andr_Ast“). Dieser enthält auch eine Begründung für den Standardfall, die ergänzt werden kann, um den Besonderheiten in Einzelfällen Rechnung tragen zu können, und eine Rechtsbehelfsbelehrung. Im Bescheid sind an den dafür vorgesehenen Stellen die erforderlichen Angaben (insbe- sondere Datum der Ladung, Uhrzeit der Ladung, Adresse des Referates und die Anschrift des VG) einzugeben. Zu beachten ist, dass der gesetzte Termin nicht vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist liegen darf (d.h. Termin mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides). Eine Anhörung nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG vor Erlass des Bescheids findet nicht statt. Soweit sich für den Ausländer ausnahmsweise bereits ein Bevollmächtigter (neu) bestellt haben sollte, sind ggf. weitere Angaben m Bescheid an der dafür vorgesehenen Stelle einzugeben. Der Bescheid ist einzufrieren, auszudrucken, zu unterschreiben und händisch mit Postzu- stellungsauftrag an den Ausländer („D1876-„WiRÜ_Mitw_Bescheidzustell_Ast“) oder per Einschreiben an den Vertreter („D1877-WiRÜ_Mitw_Bescheidzustell_RA“) zuzustellen. Hinweis: Dem Bescheid ist die Belehrung über die Mitwirkungspflicht in deutscher und einer dem Ausländer verständlichen Fremdsprache als Anlage beizufügen. Eine Kopie des unterschriebenen Bescheides ist zu fertigen und in die MARiS-Akte einzu- scannen. Im Fall des Erscheinens ist der Ausländer zu Beginn der Befragung auf deren Zweck und den Inhalt hinzuweisen. Über        die    Befragung     ist    eine   Niederschrift   aufzunehmen       („D1852- WiRü_Mitw_Protokoll_Befragung“) und dem Ausländer ein Ausdruck auszuhändigen bzw. zu übersenden. 3.2.4 Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung Eine Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung kommt regelmäßig in Betracht, wenn der Ausländer im Anerkennungsverfahren (Erst- und Folgeverfahren) noch nicht Widerruf/ Rücknahme                       7/29                            Stand 01/19
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entsprechend behandelt und die Identität nicht bereits gesichert wurde, bspw. durch die Vorlage echter Personaldokumente. Dies gilt für alle Personen, die zum Zeitpunkt der Prüfung des Entscheiders über die E r- forderlichkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung im Widerrufsverfahren das 14. Lebensjahr vollendet haben, auch wenn dieser im Anerkennungsverfahren diese Alters- grenze noch nicht erreicht hatte. Zunächst wird der Ausländer in einem dem förmlichen Zwangsverfahren vorgelagerten Schritt mittels Musterschreiben (D1913-WiRü_Mitw_ed-Beh_Ast) aufgefordert, seiner Mit- wirkungspflicht nachzukommen. Dieses enthält eine Begründung für den Standardfall, die ergänzt werden kann, um den Besonderheiten in Einzelfällen Rechnung tragen zu können. Das Schreiben enthält standardmäßig ein Formular für eine Rückantwort an das Bundes- amt. Es ist mit dem Indizierbegriff „WiRü_Mitw_Rückantwort“ einzuscannen. Soweit der Ausländer der Aufforderung zur Mitwirkung nicht nachkommt und auch keine ausreichenden Hinderungsgründe vorträgt, wird die Erfüllung der Mitwirkungspflicht mit Mitteln des Verwaltungszwangs eingefordert. Für die Ladung im Rahmen des Zwangsverfahrens, die aus Gründen der Verfahrensbe- schleunigung bereits mit der Androhung eines Zwangsmittels verbunden wird, wurde ein Musterbescheid erstellt („D1853-WiRü_Mitw_ed-Beh_Andr_Ast“). Dieser enthält auch eine Begründung für den Standardfall, die ergänzt werden kann, um den Besonderheiten in Einzelfällen Rechnung tragen zu können, und eine Rechtsbehelfsbelehrung. Im Bescheid sind an den dafür vorgesehenen Stellen die erforderlichen Angaben (insbe- sondere Datum der Ladung, Uhrzeit der Ladung, Adresse des Referates und die Anschrift des VG) einzugeben. Zu beachten ist, dass der gesetzte Termin nicht vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist liegen darf (d.h. Termin mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides). Eine Anhörung nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG vor Erlass des Bescheids findet nicht statt. Soweit sich für den Ausländer ausnahmsweise bereits ein Bevollmächtigter (neu) bestellt haben sollte, sind ggf. weitere Angaben im Bescheid an der dafür vorgesehenen Stelle einzugeben. Der Bescheid ist einzufrieren, auszudrucken, zu unterschreiben und händisch mit Postzu- stellungsauftrag an den Ausländer („D1876-„WiRÜ_Mitw_Bescheidzustell_Ast“) oder per Einschreiben an den Vertreter („D1877-WiRÜ_Mitw_Bescheidzustell_RA“) zuzustellen. Hinweis: Dem Bescheid ist die Belehrung über die Mitwirkungspflicht in deutscher und einer dem Ausländer verständlichen Fremdsprache als Anlage beizufügen. Eine Kopie des unterschriebenen Bescheides ist zu fertigen und in die MARiS-Akte einzu- scannen. Widerruf/ Rücknahme                      8/29                             Stand 01/19
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Wegen der Durchführung der ed Behandlung wird auf das Kapitel „Ed Behandlung“ in der DA-AVS verwiesen. 3.2.5 Aufforderung zur erneuten Vorlage von Personaldokumenten Eine Aufforderung zur erneuten Vorlage von Personaldokumenten ist regelmäßig in den Verfahren erforderlich, in denen diese dem Bundesamt zwar bereits im Anerkennungsver- fahren vorgelegen haben, aber nicht auf ihre Echtheit hin überprüft wurden. Ziel der erneuten Vorlage der Dokumente ist deren Überprüfung auf ihre Echtheit hin zwecks Klärung von Identität und Staatsangehörigkeit. Diese Aufforderung kann ausnahmsweise entfallen, wenn -      sich aus den Akten des Bundesamtes ergibt, dass Personaldokumente des Auslän- ders von einer anderen Behörde geprüft und als echt eingestuft wurden -      die Identität und Staatangehörigkeit ausnahmsweise auf Grund anderer Umstände, insbesondere eines umfangreichen und glaubhaften Sachvortrags, als geklärt an- gesehen werden können. Bei dieser Mitwirkungspflicht wird im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit regel- mäßig ein schriftliches Verfahren durchzuführen sein und keine Ladung zur erneuten Vor- lage der Personaldokumente erfolgen können. Zunächst wird der Ausländer in einem dem förmlichen Zwangsverfahren vorgelagerten Schritt mittels Musterschreiben (D1915-WiRü_Mitw_PTU_Ast) aufgefordert, seiner Mitwir- kungspflicht nachzukommen. Dieses enthält eine Begründung für den Standardfall, die ergänzt werden kann, um den Besonderheiten in Einzelfällen Rechnung tragen zu können. Das Schreiben enthält standardmäßig ein Formular für eine Rückantwort an das Bundes- amt. Es ist mit dem Indizierbegriff „WiRü_Mitw_Rückantwort“ einzuscannen. Soweit der Ausländer der Aufforderung zur Mitwirkung nicht nachkommt und auch keine ausreichenden Hinderungsgründe vorträgt, wird die Erfüllung der Mitwirkungspflicht mit Mitteln des Verwaltungszwangs eingefordert. Für die Aufforderung im Rahmen des Zwangsverfahrens, die aus Gründen der Verfah- rensbeschleunigung bereits mit der Androhung eines Zwangsmittels verbunden wird, wur- de ein Musterbescheid erstellt („D1859-WiRü_Mitw_PTU_Andr_Ast“). Dieser enthält auch eine Begründung für den Standardfall, die ergänzt werden kann, um den Besonderheiten in Einzelfällen Rechnung tragen zu können, und eine Rechtsbehelfsbelehrung. Im Bescheid sind an den dafür vorgesehenen Stellen die erforderlichen Angaben einzuge- ben, insbesondere sind die angeforderten Dokumente (s. Kapitel „Identitätsfeststellung, 2. Vorlage von Personaldokumenten) konkret zu bezeichnen (bspw. durch Angabe der Nummer des Reisepasses). Widerruf/ Rücknahme                      9/29                               Stand 01/19
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