DA-Asyl 21.02.2019

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwirklichung des Kindeswohlvorrangs bei Maßnahmen des BAMF

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3.9      Rechtliches Gehör des Ausländers im Fall der Einleitung eines Aufhebungsverfahrens In der schriftlichen Mitteilung über die Einleitung des Aufhebungsverfahrens gemäß § 73 72 Abs. 4 Satz 1 und 2 AsylG sind die Gründe für eine solche Überprüfung sowie die für einen Widerruf/eine Rücknahme sprechenden Gründe zu nennen und es ist dem Auslän- der Gelegenheit zu geben, dazu                  innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen („D0957- WiStellungnahmeAst_Asyl“,                         „D0959-WiStellungnahmeRA_Asyl“,                       „D0958- WiStellungnahmeAst_§73bAsylG“, „D0960- WiStellungnahmeRA_§73bAsylG“, „D1253- WiStellungnahmeAst_§73cAsylG“, „D1254-WiStellungnahmeRA_§73cAsylG“). Gleichzeitig ist der Ausländer insbesondere im Hinblick auf §§ 73 Abs. 3, 73b Abs. 4, 73c Abs. 3 AsylG aufzufordern, mitzuteilen, welche anderen Gründe der Aufhebung der positi- ven Entscheidung bzw. welche sonstigen Gründe seiner Rückkehr in das Herkunftsland entgegenstehen. 3.10 Entscheidung im eingeleiteten Aufhebungsverfahren 73 3.10.1            Widerruf/Rücknahme erfolgt nicht (formlose Beendigung ) Kommt der Entscheider in einem eingeleiteten Widerrufs-/Rücknahmeverfahren zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf bzw. eine Rücknahme doch nicht (mehr) vorliegen, begründet er dies in einem Aktenvermerk und leitet das Verfahren der nach Punkt 3.7 für die Entscheidung über Nichteinleitung zuständigen Stelle zur Genehmigung zu. Ausländerbehörde und Ausländer (mit D0836) bzw. sein Vertreter (mit D0837) sind ohne Angabe von Gründen über die formlose Einstellung zu informieren. Eingabe der Entscheidungssachstände „kein Widerruf der ...“. 3.10.2            Widerruf/Rücknahme erfolgt (Bescheiderstellung) -      Die Prüfung und Tenorierung umfasst stets alle zuvor im Asylverfahren getroffenen positiven Feststellungen. -      Beim Widerruf positiver Entscheidungen zu Asyl sowie Abschiebungsverboten nach § 51 Abs. 1 AuslG/§ 60 Abs. 1 AsylG ist erstmals die Zuerkennung der Flüchtlingsei- genschaft zu prüfen. -      Gemäß § 73 Abs. 3 AsylG ist nunmehr bei Widerruf oder Rücknahme von Asyl oder Flüchtlingseigenschaft (oder § 51 Abs. 1 AuslG/§ 60 Abs. 1 AufenthG) über das Vor- liegen der Voraussetzungen für subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote zu entscheiden. 74 -      Es gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit . 72 vgl. Art. 45 Abs. 1a der RL 2013/32/EU 73 s. FN zu 3.3.1. 74 beachtlich ist die Wahrscheinlichkeit, wenn die für die Annahme einer Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen, vgl. BVerwG, U. v. 05.11.1991 – 9 C 118.90. Widerruf/ Rücknahme                                    20/29                                   Stand 01/19
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-      Familienasyl und -flüchtlingsschutz: unter dem Begriff „Erlöschen“ der Anerkennung des Stammberechtigten nach § 73 Abs. 2b Satz 2 AsylG ist auch Statuswegfall durch Einbürgerung sowie durch Tod zu verstehen. -      Verfahren mit ausschließlicher Überprüfung des subsidiären Schutzes bzw. von Ab- schiebungsverboten           erhalten die       Zusatzinfo      (Status)    „Überprüfung        subsidiärer Schutz“ oder „Überprüfung subsidiärer Schutz (60 Abs. 2 bis 7 alt)“ oder „Überprü- fung Abschiebungsverbote“. -      Die Prüfung subsidiären Schutzes beschränkt sich in der Regel auf die Überprüfung des ehemals gewährten Schutzes. Mitzuprüfen sind bei Widerruf subsidiären Schut- zes die Abschiebungsverbote nach nationalem Recht nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. -      Bei allgemeinen Gefahrenlagen ist ggf. der Fortbestand einer extremen Gefahr zu prüfen. -      War ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG a.F., nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG für ein bestimmtes HKL festgestellt worden und stellt sich später heraus, dass der Aus- länder aus einem anderen HKL stammt, ist, sofern keine Rechtskraftbindung besteht, ein Rücknahmeverfahren einzuleiten und eine Feststellung zu Abschiebungsverbo- ten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG für das tatsächliche Herkunftsland zu treffen (zu Ausnahmen von der Rechtskraftbindung s. Punkt 3.11.1). -      Stellt sich nach Zuerkennung internationalen Schutzes heraus, dass ein Ausländer neben der angegebenen eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt und dass vernünf- tigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz dieses Staates hätte in An- spruch nehmen können oder für sich geltend machen kann, ist im Rahmen einer Aufhebungsprüfung zu berücksichtigen, dass bei mehr als einer Staatsangehörigkeit eine positive Entscheidung zum internationalen Schutz nur in Betracht kommt, wenn für alle diese Staaten die Voraussetzungen vorliegen. Droht nur in einem Staat Ver- folgung oder ein ernsthafter Schaden, kann keine Gewährung internationalen Schut- 75 zes erfolgen , d.h., dass der internationale Schutz, je nach Sachlage, zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. 3.11 Widerruf bzw. Rücknahme in Sonderfällen 3.11.1           Prüfung einer Rücknahme nach Verpflichtungsurteil Die Rechtskraftwirkung einer verwaltungsgerichtlichen Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, zur Anerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG, zur Zuerkennung sub- sidiären Schutzes oder zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes steht der Rücknah- me dieser Statusentscheidung grundsätzlich entgegen. Abweichungen von diesem Grundsatz: 75 Vgl. DA-Asyl „II. Mehrere Staatsangehörigkeiten“; Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 Art. 4 Abs. 3e. Widerruf/ Rücknahme                                 21/29                                        Stand 01/19
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-      Eine auf einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung beruhende Flüchtlingsanerken- nung kann vom Bundesamt zurückgenommen werden, wenn das Gericht über zent- rale Elemente des Flüchtlingsschicksals getäuscht worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2013, Az.: 10 C 27.12). Die Durchbrechung der Rechtskraft eines Urteils ist danach ausnahmsweise möglich, wenn das Urteil sachlich unrichtig ist, der Be- troffene die Unrichtigkeit kennt und besondere Umstände die Ausnutzung des Urteils als sittenwidrig erscheinen lassen. Solche Umstände sind im Flüchtlingsrecht jeden- falls dann gegeben, wenn das Gericht über den Kern des Verfolgungsschicksals ge- zielt getäuscht wurde, insbesondere über die Identität und die Staatsangehörigkeit. Unter gleichen Voraussetzungen steht ein Verpflichtungsurteil auch einer Rücknah- me subsidiären Schutzes oder eines Abschiebungsverbotes nicht entgegen. -      Bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 579, 580 und 586 Abs. 2 ZPO kann eine 76 Restitutionsklage in Betracht kommen; Abgabe an das Widerrufsreferat. 3.11.2            Prüfung eines Widerrufs nach Verpflichtungsurteil Ein Widerruf der Statusentscheidung wegen späterer Änderung der für das Urteil maßgeb- lichen Sach- oder Rechtslage (über die das VG noch nicht entschieden hat) bleibt möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, Az.: BVerwG 9 C 53.97 m.w.N., EZAR 214 Nr. 10). 3.11.3            Widerruf bzw. Rücknahme einer von Anfang an rechtswidrigen Asylanerkennung              und/oder              Zuerkennung                internationalen Schutzes oder Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (§ 48 VwVfG) Die Widerrufsgründe des § 73 Abs. 1 bzw. § 73 b Abs. 1 AsylG gelten auch für von Anfang an rechtswidrige Anerkennungen nach Art. 16a Abs. 1 GG und/oder Zuerkennungen inter- nationalen Schutzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2000, Az.: 9 C 12.00). Positive Entscheidungen zu Art. 16a Abs. 1 GG und/oder § 3 oder 4 AsylG, für die die Vo- raussetzungen von Anfang an nicht vorlagen, können ohne § 73 Abs. 2 bzw. §73 b Abs. 3 AsylG nach Ermessen zurückgenommen werden, soweit § 48 VwVfG anwendbar ist. Die in § 73 c Abs. 1 AsylG für die Rücknahme der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG genannte Voraussetzung der „fehlerhaften“ Entschei- dung ist dagegen weiter gefasst, sodass jede von Anfang an rechtswidrige positive Ent- scheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG – vorbehaltlich etwaiger Rechtskraftbindungen (siehe 3.6.1) – zurückgenommen werden muss. 76 Die kurze Klagefrist von einem Monat seit Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes ist dabei zu beachten. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind Restitutionsklagen unstatthaft (ZPO § 586 Abs. 2). In der Praxis kommen Restitutionsklagen kaum vor. Widerruf/ Rücknahme                                22/29                                          Stand 01/19
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3.11.4         Widerruf/Rücknahme nach Ermessen gemäß § 73 Abs. 2a Satz 5 AsylG und § 48 VwVfG -      § 73 Abs. 2a Satz 5 AsylG Nach § 73 Abs. 2a Satz 5 AsylG steht nach der Regelüberprüfung gemäß § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylG und Nichtaufhebung von Asylberechtigung und/oder Flüchtlingseigenschaft eine spätere Aufhebungsentscheidung im „Ermessen“, es sei denn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder des § 3 Abs. 2 AsylG oder des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG liegen vor (dann liegt wieder eine gebundene Entscheidung vor). Im Falle des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG ist zwar die Entscheidung über die Aufhebung gebunden, je- doch ist zu beachten, dass hier ein Ermessen hinsichtlich des Vorliegens des Ausschlus- statbestandes besteht. Die Versäumung der gesetzlich geregelten Frist für die Regelüberprüfung führt aber nicht zu einer Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung oder dazu, dass die gebundene Entscheidung in eine Ermessensentscheidung umschlägt. Zwar umfasst die Verpflichtung des Bundesamtes, die Widerrufs- und Rücknahmevoraussetzungen innerhalb dieser Frist zu prüfen, nicht nur eine erste Vorprüfung, ob ein Verfahren eingeleitet wird, sondern die Prüfung der Widerrufs- und Rücknahmevoraussetzungen muss innerhalb der gesetzlichen Frist auch tatsächlich abgeschlossen werden. Insoweit ist die Prüfung aber erst mit einer Entscheidung, kein Verfahren einzuleiten, oder dem Erlass eines Widerrufsbescheids be- endet. Die Verpflichtung dient aber       -wie das Gebot der Unverzüglichkeit- ausschließ- lich dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Entscheidung über den Fortbestand der positiven Entscheidung und nicht den Interessen der Statusinhaber (BVerwG, Urteil vom 05.06.2012, Az.: 10 C 4/11). -      § 48 VwVfG Nach der Rechtsprechung des BVerwG (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 19.09.2000, Az.: 9 C 12/00 und vom 22.11.2011, BVerwGE 141, 161, Rdnr. 15) regelt § 73 AsylG die Rücknahme von Anerkennungsbescheiden nicht abschließend. Dieses Regelungssystem erfasst nur bestimmte, vom Gesetzgeber als spezialgesetzlich regelungsbedürftig angese- hene Fallgruppen. § 73 Abs. 2 AsylG verschärft die allgemeine Regelung des § 48 VwVfG, die die Rücknahme in das Ermessen der Behörde stellt, zu einer Rücknahmepflicht für die Fallgruppe unrichtiger Angaben oder verschwiegener Tatsachen. Andere in § 48 VwVfG geregelte Fallgruppen, bspw. -     Drohung -     Bestechung -     Kenntnis des Ausländers von der Rechtswidrigkeit der Anerkennung/Fest-stellung -     Grob fahrlässige Unkenntnis des Ausländers von der Rechtswidrigkeit der Anerken- nung/Feststellung -     Objektiv falsche Einschätzung der Gefährdungslage durch das Bundesamt. Widerruf/ Rücknahme                      23/29                             Stand 01/19
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(Abzustellen ist insoweit auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses d.h. dass die ge- troffene Entscheidung nicht der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Weisungslage des Bundesamtes entsprach. Soweit sich zwischenzeitlich die Weisungslage und damit die Entscheidungspraxis des Bundesamtes dahingehend geändert haben soll- te, dass auf Grund des vorliegenden Sachverhalts derzeit bspw. nur noch der sub- sidiäre Schutzstatus zuzuerkennen wäre, ist dies zur Erfüllung des Tatbestandes nicht ausreichend.) -      Rechtsirrige Annahme der Anerkennungsvoraussetzungen durch das Bundesamt sind dagegen von § 73 Abs. 2 AsylG nicht erfasst. Sie können jedoch nach Ermes- sensausübung gem. § 48 VwVfG zu einer Rücknahme von Anerkennungsbescheiden füh- ren. Für diese Auslegung spricht auch die Formulierung in Art. 14 Abs. 2 Qualifikations- richtlininie, dass Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft aberkannt werden kann, auch solche sind, die nie Flüchtling gewesen sind. Ermessenserwägungen: In die Ausübung des Ermessens können bspw. folgende Aspekte einfließen: -        Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bzw. des Verwaltungshandelns -        Rechtssicherheit -        Einzelfallgerechtigkeit -        Gleichbehandlung -        Grundsatz der Verhältnismäßigkeit -        Vertrauensschutz -        Aufenthaltsverfestigung -        Soziale / berufliche / wirtschaftliche Integration Die Fristenregelung des § 73 Abs. 2a verdrängt die Regelung des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG (BVerwG, Urt. v. 24.02.2011, Az.: 10 C 3/10, Rdnr. 10). 3.11.5          Kein/e Widerruf/Rücknahme bei gerichtlich festgestellter positiver Entscheidung, ggf. jedoch neue Entscheidung In Fällen, in denen das VG selbst rechtskräftig das Vorliegen der Voraussetzungen für ei- ne Begünstigung festgestellt hat, ist das Bundesamt auf Grund der Rechtskraftwirkung nicht zum Widerruf bzw. zur Rücknahme der gerichtlichen Feststellung befugt. Bei einer späteren Änderung der dem Feststellungsurteil zu Grunde liegenden Sach- oder Rechts- lage darf das Bundesamt jedoch in der Sache neu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.1999, Az.: BVerwG 9 C 16.99). Es gelten bis auf die Tenorierung die Regeln des Widerrufsverfahrens. In der Begründung ist auszuführen, dass wegen der geänderten Sach- oder Rechtslage im Hinblick auf das Urteil des BVerwG vom 23.11.1999, Az.: BVerwG 9 C 16.99 die frühere Entscheidung aktualisiert wird und dass die frühere Ent- scheidung des VG überholt ist. Widerruf/ Rücknahme                           24/29                        Stand 01/19
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3.12 Keine Abschiebungsdrohung Von einer Abschiebungsandrohung ist im Widerrufs-/ bzw. Rücknahmeverfahren mangels Rechtsgrundlage abzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.1999, Az.: 9 C 16.99). Dies gilt entsprechend in den Fällen der erneuten Entscheidung. 3.13              Rechtsbehelfsbelehrung, Übersetzung Den Bescheiden ist die Rechtsbehelfsbelehrung „Typ A“ beizufügen. Gemäß DA-Asyl „Be- scheide/Bescheidübersetzung“ sind auch bei Widerrufsbescheiden die tragenden Inhalte des Bescheides (Tenor und RBB) in die Sprache des Antragstellers zu übersetzen (ver- zichtbar bei anwaltlicher Vertretung oder offenkundig ausreichenden Deutschkenntnissen). 4.        Erneuter Asylantrag                         nach         unanfechtbarem                  Widerruf             / Rücknahme Der Widerruf und die Rücknahme der früheren Entscheidung zu Asyl / internationalem Schutz stehen der „unanfechtbaren Ablehnung eines Asylantrages“ im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylG gleich. Entsprechendes gilt für Widerruf bzw. Rücknahme eines Abschi e- bungsverbotes. Bei einem anschließenden erneuten Antrag handelt es sich daher um einen Folgeantrag 77 bzw. um einen isolierten Wiederaufgreifensantrag zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. 5.     Aufhebungsverfahren bei unbekanntem Aufenthalt und bei ins Ausland fortgezogenen Personen 5.1 Verfahren bei AZR-Eintragungen „Fortzug nach Unbekannt“, „Fortzug ins Ausland“, „nicht mehr aufhältig“ -      Zunächst sind bei der ABH die näheren Umstände des Einzelfalls mit dem Form- schreiben D1087 zu ermitteln (u.a. letzte Anschrift, Ablauf der Gültigkeit des Reise- ausweises), -      Es wird eine AZR-Abfrage durchgeführt und das Ergebnis in der Akte dokumentiert, -      Ggf. Anfragen bei Bezugspersonen der Kernfamilie, -      Bei konkreten Hinweisen auf Übersiedelung in ein anderes Land der EU oder sonstige Staaten des Schengener Durchführungsübereinkommens (Schweiz, Norwegen, Island) ist ggf. die Ermittlung von Anschrift und Aufenthaltsstatus über Ref. 91B und Partnerbehörden des BAMF möglich. Erst wenn bei unbekannt Verzogenen die Gültigkeit des Reiseausweises mindestens sechs Monate abgelaufen ist, ist von einer dauerhaften Abwesenheit auszugehen. In diesen Fällen wird unter Inanspruchnahme des Dienstes der Fa „Europäische Melde- auskunft RISER“ (Registry Information Service on European Residents) mit Sitz in 10117 77 Im Unterschied hierzu ist durch das Erlöschen (§ 72 AsylG) der Asylberechtigung bzw. der Flüchtlingseige nschaft eine früher getroffene materielle Entscheidung nicht (mehr) existent, weshalb ein anschließend gestel lter Asylantrag als Erstantrag zu behandeln ist (Ausnahme: Erlöschen wegen Antragsrücknahme vor Unanfechtbarkeit der Anerkennung, § 72 Abs. 1 Nr. 4, 2. Alt. AsylG - vgl. DA-Asyl „Erlöschen der Rechtsstellung gem. § 72 AsylG“). Widerruf/ Rücknahme                                    25/29                                       Stand 01/19
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Berlin, Charlottenstraße 79/80, über den europaweit Adressen abgefragt und verifiziert werden können, die derzeitige bzw. letzte Meldeadresse oder der hinterlassene Zuzugsort 78 ermittelt: -      Eine Anschriftenermittlung wird durch Verfügung in der Widerrufsakte an das Zentral- AVS beantragt. -      Die Eingabe von personenbezogenen Daten und der letzten bekannten Anschrift in eine Maske mit Zugangscode erfolgt durch die jeweiligen Zugangsberechtigten im 79 Zentral-AVS . -      Die Ermittlungsberichte zu den einzelnen Anfragen werden vom Zentral-AVS, nach Benachrichtigung durch Fa. Riser per Mail, auf der Riser - Web-Seite abgerufen und in MARiS-Postmappen bzw. die MARiS-Akten übernommen. Die Postmappen bzw. Akten werden dann dem jeweiligen Entscheider zugeleitet. -      Bei Bekanntwerden einer Anschrift in einem Mitgliedstaat der EU ist der Ausländer unter dieser Adresse per Einschreiben mit Rückschein anzuschreiben. -      Ist der Aufenthalt weiterhin unbekannt, wird grundsätzlich ein Widerrufsverfahren eingeleitet. -      Anknüpfungspunkt für einen Widerruf ist hier ein in der Person des Ausländers li e- gender Grund, da aus dem Verhalten des Statusinhabers deutlich wird, dass er eines Schutzes in der Bundesrepublik nicht (mehr) bedarf; auf einen objektiven Wegfall ei- ner Rückkehrgefährdung kommt es dabei nicht an. -      Die Aufforderung zur Stellungnahme und der Bescheid werden öffentlich zugestellt. Hinweis: Bei öffentlicher Zustellung ist darauf zu achten, dass dies gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 VwZG durch einen zeichnungsberechtigten Bediensteten (Entscheider) in Form einer Verfügung angeordnet werden muss. Außerdem ist auf der Benachrichtigung über die öffentliche Zu- stellung die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten zu vermerken (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwZG). -      In MARiS sind Fälle mit unbekanntem Aufenthalt unter „Zusatzinformationen Person“ mit dem Attribut „WiderrufHinweis“ und dem Status „unbekannt verzogen“ zu kenn- zeichnen. 5.2       Verfahren bei Rückkehr/Rückreise ins Herkunftsland Auf Grund der unmittelbaren innerstaatlichen Anwendung der Richtlinie 2013/32/ EU des Rates vom 26.06.2013 kann ein Widerrufsgrund vorliegen, wenn der Ausländer freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er sich aus Furcht vor Verfolgung befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat. Entgegen des Wortlauts des § 72 Abs. 1 Nr. 1a AsylG liegt kein Erlöschenstatbestand vor. 78 Anfragen bei Einwohnermeldeämtern (Kettenanfrage). Anfragen werden mit der Umzugsdatenbank abgeglichen. In der Umzugsdatenbank sind aktuelle, postalische Nachsendeanträge und Sterbedaten registriert . 79 http://www.riserid.eu Widerruf/ Rücknahme                              26/29                                      Stand 01/19
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Die Rückkehr stellt dabei aber nicht automatisch in jedem Fall einen Widerrufsgrund dar. Erforderlich ist vielmehr die Prüfung der individuellen Umstände des Einzelfalles. Insoweit sind die Rückkehr ins Bundesgebiet, die Dauer des Aufenthalts, die Häufigkeit der Aufent- halte, die Gründe, die zur positiven Entscheidung geführt haben (z.B. unmittelbare oder mittelbare Verfolgung), die Eigenheiten des Herkunftslandes und die individuellen Grün- den für die Rückreise zu berücksichtigen. Bspw. stellt eine Rückkehr, die auf einer sittli- chen Verpflichtung gegenüber nahen Verwandten beruht (schwere Erkrankung, naher Tod) keinen Widerrufsgrund dar. Es erfolgt in jedem Einzelfall eine Prüfung, ob die V o- raussetzungen für die Einleitung eines Widerrufsverfahrens vorliegen. Im Zweifelsfall wird ein Widerrufsverfahren eingeleitet, um dem Ausländer die Möglichkeit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Widerrufsentscheidung geben zu können. Anknüpfungspunkt für einen Widerruf ist hier ein in der Person des Ausländers liegender Grund, da aus dem Verhalten des Statusinhabers deutlich wird, dass er eines Schutzes in der Bundesrepublik nicht (mehr) bedarf; auf einen objektiven Wegfall einer Rückkehrge- fährdung kommt es dabei nicht an (vgl. dazu, BVerwG, Urteil vom 02.12.1991, Az.: 9 C 126/90; VG Oldenburg, Urteil vom 19.12.2011, Az.: 11 A 2138/11). 80 6.       Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge 6.1      Übergang der Verantwortung auf einen anderen Staat Liegen überzeugende Hinweise vor, dass Begünstigte nun ihren Lebensmittelpunkt im Ausland haben, ist bei der ABH anzufragen, ob diese auf Grund des vorliegenden Sach- verhalts im Hinblick auf § 51 Abs. 7 Satz 2 AufenthG davon ausgeht, dass ein Übergang der Verantwortung auf einen anderen konkreten Staat vorliegt. In die Anfrage ist ein Hin- weis aufzunehmen, dass das Bundesamt im Fall des Übergangs das Widerrufs- /Rücknahmeverfahren formlos beenden und andernfalls das Verfahren fortsetzen würde. Sofern die Ausländerbehörde mitteilt, dass kein Übergang der Verantwortung erfolgt ist, ist das Verfahren beim Bundesamt fortzusetzen. Ergibt sich aus der Antwort der Ausländerbehörde, dass diese von einem Übergang der Verantwortung ausgeht, ist dies im Votum für eine formlose Einstellung des Aufhebungs- verfahrens darzulegen mit dem Hinweis, dass Deutschland für die Überprüfung der Ent- scheidung nicht mehr zuständig ist, weil Rechte und Pflichten aus der asylrechtlichen Be- günstigungen auf „ ... “ übergegangen sind. Es ist keine Mitteilung über die Nichtaufhe- bung an die Ausländerbehörde zu versenden. Der Ausländerbehörde obliegt auch die Kor- rektur des AZR-Eintrags.            In MARiS wird als Sachstand „kein Widerruf“ des gewährten Status eingegeben. Die Kennzeichnung des Übergangs der Verantwortung für den Aus- länder auf einen anderen Staat erfolgt zum einen unter „Zusatz Info Person“ mit dem Attri- but „Sonderinfo Widerruf/Rücknahme“ und dem Status „Zuständigkeit auf anderen Staat 80 Zuständig für die Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit dem Übergang der Verantwortung fü r Flüchtlinge ist das Aufenthaltsrechtreferat. Widerruf/ Rücknahme                                27/29                                  Stand 01/19
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übergegangen“, zum anderen mit dem Attribut „Verantwortung für Flüchtling“ und dem Status „auf Zweitstaat übergegangen“. Falls der Ausländerbehörde keine eindeutige Bewertung des Übergangs der Verantwor- tung möglich ist, kann das Aufenthaltsrechtreferat zur Unterstützung in den Vorgang ei n- gebunden werden (per E-mail an das Referatspostfach) und würde eine entsprechende Stellungnahme abgeben (vgl. dazu 51.7.2 AufenthG-VwV). Die Varianten des Übergangs der Verantwortung, folgend in der Reihe ihres Vorrangs, sind: -      Unterzeichnerstaaten des „Europäischen Übereinkommen über den Übergang der 81 Verantwortung für Flüchtlinge“ Danach gilt gemäß Artikel 2 Satz 1 die Verantwortung nach Ablauf von zwei Jahren des tatsächlichen und dauernden Aufenthalts im Zweitstaat mit Zustimmung von dessen Behörden oder zu einem früheren Zeitpunkt als übergegangen, wenn der Zweitstaat dem Flüchtling gestattet hat, entweder dauernd oder länger als für die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises in seinem Hoheitsgebiet zu bleiben. Diese Zweijahresfrist beginnt grundsätzlich mit der Aufnahme des Flüchtlings im Hoheits- gebiet des Zweitstaats oder, lässt sich dieser Zeitpunkt nicht feststellen, mit dem Tag, an dem er sich bei den Behörden des Zweitstaats meldet. -      Nicht-Signatarstaaten des „Europäischen Übereinkommen“, aber des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 („Genfer Flüchtlingskon- vention“) Für Nichtsignatarstaaten des o.g. Europäischen Übereinkommens gilt § 11 im An- hang der Genfer Flüchtlingskonvention: „Wechselt ein Flüchtling seinen Wohnort o- der lässt er sich rechtmäßig im Gebiet eines anderen vertragsschließenden Staates nieder, so geht gemäß Artikel 28 die Verantwortung für die Ausstellung eines neuen Ausweises auf die zuständige Behörde desjenigen Gebietes über, bei welcher der 82 Flüchtling seinen Antrag zu stellen berechtigt ist“. -      Sonstige Staaten Bei Staaten, bei denen weder das Europäische Übereinkommen noch § 11 des An- hangs der Genfer Flüchtlingskonvention greift, ist ein Widerruf zu prüfen. 81 s. http://www.coe.int/de/web/conventions/search-on-treaties/-/conventions/rms/0900001680078b21, Abruf am 11.12.2018. Ratifiziert von Dänemark, Deutschland, Finnland, Italien, Niederlande, Norwegen, Polen, P ortugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Spanien, Vereinigtes Königreich, s. http://www.coe.int/de/web/conventions/full-list/- /conventions/treaty/107/signatures?p_auth=Ymwts0AU, Abruf am 11.12.2018. Der Anhang enthält unter „Vorbehalte“ die Möglichkeit von Einschränkungen, z.B. bei Aufenthalten zu Studienzwecken. 82 S.                                                                                  http://www.unhcr.org/dach/wp- content/uploads/sites/27/2017/03/Genfer_Fluechtlingskonvention _und_New_Yorker_Protokoll.pdf, Unterzeichnerstaaten unter https://www.fluechtlingskonvention.de/vertragsstaaten-der-genfer-fluechtlingskonvention- 3274/; Abruf am 11.12.2018. Widerruf/ Rücknahme                                 28/29                                         Stand 01/19
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6.2     Übergang der Verantwortung auf Deutschland Die Verantwortung kann entsprechend der vorgenannten Ausführungen für eine in einem anderen Staat anerkannte Person auch auf Deutschland übergehen. Die Feststellung, dass die Verantwortung auf Deutschland übergegangen ist, ist durch die Ausländerbehör- de zu treffen (Nr. 3.3.4.1.5 AufenthG-VwV). Eine entsprechende Feststellung der Auslän- derbehörde ist anzufordern. Ein Entzug der ausländischen Anerkennung als Flüchtling erfolgt gemäß § 73a AsylG. Gemäß § 73a Abs. 2 AsylG gelten für den Entzug der Flüchtlingseigenschaft entspre- chend die Bestimmungen des § 73 AsylG für Widerruf und Rücknahme (Bearbeitung aus- schließlich durch das Widerrufsreferat). Widerruf/ Rücknahme                      29/29                           Stand 01/19
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