DA-Asyl 21.02.2019
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwirklichung des Kindeswohlvorrangs bei Maßnahmen des BAMF“
(Abzustellen ist insoweit auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses d.h. dass die ge- troffene Entscheidung nicht der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Weisungslage des Bundesamtes entsprach. Soweit sich zwischenzeitlich die Weisungslage und damit die Entscheidungspraxis des Bundesamtes dahingehend geändert haben soll- te, dass auf Grund des vorliegenden Sachverhalts derzeit bspw. nur noch der sub- sidiäre Schutzstatus zuzuerkennen wäre, ist dies zur Erfüllung des Tatbestandes nicht ausreichend.) - Rechtsirrige Annahme der Anerkennungsvoraussetzungen durch das Bundesamt sind dagegen von § 73 Abs. 2 AsylG nicht erfasst. Sie können jedoch nach Ermes- sensausübung gem. § 48 VwVfG zu einer Rücknahme von Anerkennungsbescheiden füh- ren. Für diese Auslegung spricht auch die Formulierung in Art. 14 Abs. 2 Qualifikations- richtlininie, dass Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft aberkannt werden kann, auch solche sind, die nie Flüchtling gewesen sind. Ermessenserwägungen: In die Ausübung des Ermessens können bspw. folgende Aspekte einfließen: - Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bzw. des Verwaltungshandelns - Rechtssicherheit - Einzelfallgerechtigkeit - Gleichbehandlung - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Vertrauensschutz - Aufenthaltsverfestigung - Soziale / berufliche / wirtschaftliche Integration Die Fristenregelung des § 73 Abs. 2a verdrängt die Regelung des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG (BVerwG, Urt. v. 24.02.2011, Az.: 10 C 3/10, Rdnr. 10). 3.11.5 Kein/e Widerruf/Rücknahme bei gerichtlich festgestellter positiver Entscheidung, ggf. jedoch neue Entscheidung In Fällen, in denen das VG selbst rechtskräftig das Vorliegen der Voraussetzungen für ei- ne Begünstigung festgestellt hat, ist das Bundesamt auf Grund der Rechtskraftwirkung nicht zum Widerruf bzw. zur Rücknahme der gerichtlichen Feststellung befugt. Bei einer späteren Änderung der dem Feststellungsurteil zu Grunde liegenden Sach- oder Rechts- lage darf das Bundesamt jedoch in der Sache neu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.1999, Az.: BVerwG 9 C 16.99). Es gelten bis auf die Tenorierung die Regeln des Widerrufsverfahrens. In der Begründung ist auszuführen, dass wegen der geänderten Sach- oder Rechtslage im Hinblick auf das Urteil des BVerwG vom 23.11.1999, Az.: BVerwG 9 C 16.99 die frühere Entscheidung aktualisiert wird und dass die frühere Ent- scheidung des VG überholt ist. Widerruf/ Rücknahme 24/29 Stand 01/19
3.12 Keine Abschiebungsdrohung Von einer Abschiebungsandrohung ist im Widerrufs-/ bzw. Rücknahmeverfahren mangels Rechtsgrundlage abzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.1999, Az.: 9 C 16.99). Dies gilt entsprechend in den Fällen der erneuten Entscheidung. 3.13 Rechtsbehelfsbelehrung, Übersetzung Den Bescheiden ist die Rechtsbehelfsbelehrung „Typ A“ beizufügen. Gemäß DA-Asyl „Be- scheide/Bescheidübersetzung“ sind auch bei Widerrufsbescheiden die tragenden Inhalte des Bescheides (Tenor und RBB) in die Sprache des Antragstellers zu übersetzen (ver- zichtbar bei anwaltlicher Vertretung oder offenkundig ausreichenden Deutschkenntnissen). 4. Erneuter Asylantrag nach unanfechtbarem Widerruf / Rücknahme Der Widerruf und die Rücknahme der früheren Entscheidung zu Asyl / internationalem Schutz stehen der „unanfechtbaren Ablehnung eines Asylantrages“ im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylG gleich. Entsprechendes gilt für Widerruf bzw. Rücknahme eines Abschi e- bungsverbotes. Bei einem anschließenden erneuten Antrag handelt es sich daher um einen Folgeantrag 77 bzw. um einen isolierten Wiederaufgreifensantrag zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. 5. Aufhebungsverfahren bei unbekanntem Aufenthalt und bei ins Ausland fortgezogenen Personen 5.1 Verfahren bei AZR-Eintragungen „Fortzug nach Unbekannt“, „Fortzug ins Ausland“, „nicht mehr aufhältig“ - Zunächst sind bei der ABH die näheren Umstände des Einzelfalls mit dem Form- schreiben D1087 zu ermitteln (u.a. letzte Anschrift, Ablauf der Gültigkeit des Reise- ausweises), - Es wird eine AZR-Abfrage durchgeführt und das Ergebnis in der Akte dokumentiert, - Ggf. Anfragen bei Bezugspersonen der Kernfamilie, - Bei konkreten Hinweisen auf Übersiedelung in ein anderes Land der EU oder sonstige Staaten des Schengener Durchführungsübereinkommens (Schweiz, Norwegen, Island) ist ggf. die Ermittlung von Anschrift und Aufenthaltsstatus über Ref. 91B und Partnerbehörden des BAMF möglich. Erst wenn bei unbekannt Verzogenen die Gültigkeit des Reiseausweises mindestens sechs Monate abgelaufen ist, ist von einer dauerhaften Abwesenheit auszugehen. In diesen Fällen wird unter Inanspruchnahme des Dienstes der Fa „Europäische Melde- auskunft RISER“ (Registry Information Service on European Residents) mit Sitz in 10117 77 Im Unterschied hierzu ist durch das Erlöschen (§ 72 AsylG) der Asylberechtigung bzw. der Flüchtlingseige nschaft eine früher getroffene materielle Entscheidung nicht (mehr) existent, weshalb ein anschließend gestel lter Asylantrag als Erstantrag zu behandeln ist (Ausnahme: Erlöschen wegen Antragsrücknahme vor Unanfechtbarkeit der Anerkennung, § 72 Abs. 1 Nr. 4, 2. Alt. AsylG - vgl. DA-Asyl „Erlöschen der Rechtsstellung gem. § 72 AsylG“). Widerruf/ Rücknahme 25/29 Stand 01/19
Berlin, Charlottenstraße 79/80, über den europaweit Adressen abgefragt und verifiziert werden können, die derzeitige bzw. letzte Meldeadresse oder der hinterlassene Zuzugsort 78 ermittelt: - Eine Anschriftenermittlung wird durch Verfügung in der Widerrufsakte an das Zentral- AVS beantragt. - Die Eingabe von personenbezogenen Daten und der letzten bekannten Anschrift in eine Maske mit Zugangscode erfolgt durch die jeweiligen Zugangsberechtigten im 79 Zentral-AVS . - Die Ermittlungsberichte zu den einzelnen Anfragen werden vom Zentral-AVS, nach Benachrichtigung durch Fa. Riser per Mail, auf der Riser - Web-Seite abgerufen und in MARiS-Postmappen bzw. die MARiS-Akten übernommen. Die Postmappen bzw. Akten werden dann dem jeweiligen Entscheider zugeleitet. - Bei Bekanntwerden einer Anschrift in einem Mitgliedstaat der EU ist der Ausländer unter dieser Adresse per Einschreiben mit Rückschein anzuschreiben. - Ist der Aufenthalt weiterhin unbekannt, wird grundsätzlich ein Widerrufsverfahren eingeleitet. - Anknüpfungspunkt für einen Widerruf ist hier ein in der Person des Ausländers li e- gender Grund, da aus dem Verhalten des Statusinhabers deutlich wird, dass er eines Schutzes in der Bundesrepublik nicht (mehr) bedarf; auf einen objektiven Wegfall ei- ner Rückkehrgefährdung kommt es dabei nicht an. - Die Aufforderung zur Stellungnahme und der Bescheid werden öffentlich zugestellt. Hinweis: Bei öffentlicher Zustellung ist darauf zu achten, dass dies gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 VwZG durch einen zeichnungsberechtigten Bediensteten (Entscheider) in Form einer Verfügung angeordnet werden muss. Außerdem ist auf der Benachrichtigung über die öffentliche Zu- stellung die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten zu vermerken (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwZG). - In MARiS sind Fälle mit unbekanntem Aufenthalt unter „Zusatzinformationen Person“ mit dem Attribut „WiderrufHinweis“ und dem Status „unbekannt verzogen“ zu kenn- zeichnen. 5.2 Verfahren bei Rückkehr/Rückreise ins Herkunftsland Auf Grund der unmittelbaren innerstaatlichen Anwendung der Richtlinie 2013/32/ EU des Rates vom 26.06.2013 kann ein Widerrufsgrund vorliegen, wenn der Ausländer freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er sich aus Furcht vor Verfolgung befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat. Entgegen des Wortlauts des § 72 Abs. 1 Nr. 1a AsylG liegt kein Erlöschenstatbestand vor. 78 Anfragen bei Einwohnermeldeämtern (Kettenanfrage). Anfragen werden mit der Umzugsdatenbank abgeglichen. In der Umzugsdatenbank sind aktuelle, postalische Nachsendeanträge und Sterbedaten registriert . 79 http://www.riserid.eu Widerruf/ Rücknahme 26/29 Stand 01/19
Die Rückkehr stellt dabei aber nicht automatisch in jedem Fall einen Widerrufsgrund dar. Erforderlich ist vielmehr die Prüfung der individuellen Umstände des Einzelfalles. Insoweit sind die Rückkehr ins Bundesgebiet, die Dauer des Aufenthalts, die Häufigkeit der Aufent- halte, die Gründe, die zur positiven Entscheidung geführt haben (z.B. unmittelbare oder mittelbare Verfolgung), die Eigenheiten des Herkunftslandes und die individuellen Grün- den für die Rückreise zu berücksichtigen. Bspw. stellt eine Rückkehr, die auf einer sittli- chen Verpflichtung gegenüber nahen Verwandten beruht (schwere Erkrankung, naher Tod) keinen Widerrufsgrund dar. Es erfolgt in jedem Einzelfall eine Prüfung, ob die V o- raussetzungen für die Einleitung eines Widerrufsverfahrens vorliegen. Im Zweifelsfall wird ein Widerrufsverfahren eingeleitet, um dem Ausländer die Möglichkeit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Widerrufsentscheidung geben zu können. Anknüpfungspunkt für einen Widerruf ist hier ein in der Person des Ausländers liegender Grund, da aus dem Verhalten des Statusinhabers deutlich wird, dass er eines Schutzes in der Bundesrepublik nicht (mehr) bedarf; auf einen objektiven Wegfall einer Rückkehrge- fährdung kommt es dabei nicht an (vgl. dazu, BVerwG, Urteil vom 02.12.1991, Az.: 9 C 126/90; VG Oldenburg, Urteil vom 19.12.2011, Az.: 11 A 2138/11). 80 6. Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge 6.1 Übergang der Verantwortung auf einen anderen Staat Liegen überzeugende Hinweise vor, dass Begünstigte nun ihren Lebensmittelpunkt im Ausland haben, ist bei der ABH anzufragen, ob diese auf Grund des vorliegenden Sach- verhalts im Hinblick auf § 51 Abs. 7 Satz 2 AufenthG davon ausgeht, dass ein Übergang der Verantwortung auf einen anderen konkreten Staat vorliegt. In die Anfrage ist ein Hin- weis aufzunehmen, dass das Bundesamt im Fall des Übergangs das Widerrufs- /Rücknahmeverfahren formlos beenden und andernfalls das Verfahren fortsetzen würde. Sofern die Ausländerbehörde mitteilt, dass kein Übergang der Verantwortung erfolgt ist, ist das Verfahren beim Bundesamt fortzusetzen. Ergibt sich aus der Antwort der Ausländerbehörde, dass diese von einem Übergang der Verantwortung ausgeht, ist dies im Votum für eine formlose Einstellung des Aufhebungs- verfahrens darzulegen mit dem Hinweis, dass Deutschland für die Überprüfung der Ent- scheidung nicht mehr zuständig ist, weil Rechte und Pflichten aus der asylrechtlichen Be- günstigungen auf „ ... “ übergegangen sind. Es ist keine Mitteilung über die Nichtaufhe- bung an die Ausländerbehörde zu versenden. Der Ausländerbehörde obliegt auch die Kor- rektur des AZR-Eintrags. In MARiS wird als Sachstand „kein Widerruf“ des gewährten Status eingegeben. Die Kennzeichnung des Übergangs der Verantwortung für den Aus- länder auf einen anderen Staat erfolgt zum einen unter „Zusatz Info Person“ mit dem Attri- but „Sonderinfo Widerruf/Rücknahme“ und dem Status „Zuständigkeit auf anderen Staat 80 Zuständig für die Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit dem Übergang der Verantwortung fü r Flüchtlinge ist das Aufenthaltsrechtreferat. Widerruf/ Rücknahme 27/29 Stand 01/19
übergegangen“, zum anderen mit dem Attribut „Verantwortung für Flüchtling“ und dem Status „auf Zweitstaat übergegangen“. Falls der Ausländerbehörde keine eindeutige Bewertung des Übergangs der Verantwor- tung möglich ist, kann das Aufenthaltsrechtreferat zur Unterstützung in den Vorgang ei n- gebunden werden (per E-mail an das Referatspostfach) und würde eine entsprechende Stellungnahme abgeben (vgl. dazu 51.7.2 AufenthG-VwV). Die Varianten des Übergangs der Verantwortung, folgend in der Reihe ihres Vorrangs, sind: - Unterzeichnerstaaten des „Europäischen Übereinkommen über den Übergang der 81 Verantwortung für Flüchtlinge“ Danach gilt gemäß Artikel 2 Satz 1 die Verantwortung nach Ablauf von zwei Jahren des tatsächlichen und dauernden Aufenthalts im Zweitstaat mit Zustimmung von dessen Behörden oder zu einem früheren Zeitpunkt als übergegangen, wenn der Zweitstaat dem Flüchtling gestattet hat, entweder dauernd oder länger als für die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises in seinem Hoheitsgebiet zu bleiben. Diese Zweijahresfrist beginnt grundsätzlich mit der Aufnahme des Flüchtlings im Hoheits- gebiet des Zweitstaats oder, lässt sich dieser Zeitpunkt nicht feststellen, mit dem Tag, an dem er sich bei den Behörden des Zweitstaats meldet. - Nicht-Signatarstaaten des „Europäischen Übereinkommen“, aber des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 („Genfer Flüchtlingskon- vention“) Für Nichtsignatarstaaten des o.g. Europäischen Übereinkommens gilt § 11 im An- hang der Genfer Flüchtlingskonvention: „Wechselt ein Flüchtling seinen Wohnort o- der lässt er sich rechtmäßig im Gebiet eines anderen vertragsschließenden Staates nieder, so geht gemäß Artikel 28 die Verantwortung für die Ausstellung eines neuen Ausweises auf die zuständige Behörde desjenigen Gebietes über, bei welcher der 82 Flüchtling seinen Antrag zu stellen berechtigt ist“. - Sonstige Staaten Bei Staaten, bei denen weder das Europäische Übereinkommen noch § 11 des An- hangs der Genfer Flüchtlingskonvention greift, ist ein Widerruf zu prüfen. 81 s. http://www.coe.int/de/web/conventions/search-on-treaties/-/conventions/rms/0900001680078b21, Abruf am 11.12.2018. Ratifiziert von Dänemark, Deutschland, Finnland, Italien, Niederlande, Norwegen, Polen, P ortugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Spanien, Vereinigtes Königreich, s. http://www.coe.int/de/web/conventions/full-list/- /conventions/treaty/107/signatures?p_auth=Ymwts0AU, Abruf am 11.12.2018. Der Anhang enthält unter „Vorbehalte“ die Möglichkeit von Einschränkungen, z.B. bei Aufenthalten zu Studienzwecken. 82 S. http://www.unhcr.org/dach/wp- content/uploads/sites/27/2017/03/Genfer_Fluechtlingskonvention _und_New_Yorker_Protokoll.pdf, Unterzeichnerstaaten unter https://www.fluechtlingskonvention.de/vertragsstaaten-der-genfer-fluechtlingskonvention- 3274/; Abruf am 11.12.2018. Widerruf/ Rücknahme 28/29 Stand 01/19
6.2 Übergang der Verantwortung auf Deutschland Die Verantwortung kann entsprechend der vorgenannten Ausführungen für eine in einem anderen Staat anerkannte Person auch auf Deutschland übergehen. Die Feststellung, dass die Verantwortung auf Deutschland übergegangen ist, ist durch die Ausländerbehör- de zu treffen (Nr. 3.3.4.1.5 AufenthG-VwV). Eine entsprechende Feststellung der Auslän- derbehörde ist anzufordern. Ein Entzug der ausländischen Anerkennung als Flüchtling erfolgt gemäß § 73a AsylG. Gemäß § 73a Abs. 2 AsylG gelten für den Entzug der Flüchtlingseigenschaft entspre- chend die Bestimmungen des § 73 AsylG für Widerruf und Rücknahme (Bearbeitung aus- schließlich durch das Widerrufsreferat). Widerruf/ Rücknahme 29/29 Stand 01/19
Dienstanweisung Asylverfahren Wiederaufgreifensanträge zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG 1. Grundsatz Bei einem ausdrücklich auf das Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG beschränkten isolierten Wiederaufgreifensantrag ergeht nur diesbezüglich eine Entscheidung, und nur sofern das Bundesamt zuständig ist, weil es - in einem Asylverfahren bereits über § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu entscheiden hatte oder - bei der Entscheidung über einen Folgeantrag zwar zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht tenoriert aber inzident geprüft hatte. In den Fällen, in denen mangels Zuständigkeit des Bundesamtes im Erstverfahren (Abga- be des Bescheides zur Zustellung an die ABH vor dem 01.07.1992) keine Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (früher § 53 AuslG) getroffen wurde, ist der Antrag unter Abgabenachricht an den Antragsteller bzw. dessen Verfahrenbevollmächtigten an die zu- ständige ABH weiterzuleiten. Ausnahme: wurde der Bescheid von der Ausländerbehörde nicht zugestellt, ergeht abwei- chend von § 87 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AsylG eine neue Sachentscheidung durch das Bundes- amt. 2. Zuständigkeit im Bundesamt Für die Aktenanlage ist, mit Ausnahme der an das Sicherheitsreferat weitergeleiteten Fälle (s. 3. Antragstellung), ausschließlich das Zentral-AVS zuständig,. Die weitere Bearbeitung erfolgt grundsätzlich durch Ref. 61C. Ausnahmen: Wiederaufnahmeanträge mit sicherheitsrelevantem oder strafrechtlichem Hintergrund, werden unter Einschaltung des Sicherheitsreferats bearbeitet. Wiederaufgreifensanträge § 60 5 u. 7 AufenthG 1/6 Stand 01/19
In Fällen mit sicherheitsrelevantem oder Strafrechtlichem Hintergrund bzw. in denen kon- krete Anhaltspunkte hinsichtlich des Ausschlusstatbestandes des § 25 Abs. 3 Nr. 1-4 Auf- enthG vorliegen, erfolgt die Bearbeitung durch die jeweils zuständige Außenstelle. 3. Antragstellung Die wirksame Stellung eines Wiederaufgreifensantrages setzt die Rücknahme oder unan- fechtbare Ablehnung des früheren Asylantrages/Wiederaufgreifensantrages voraus. Ist zum Zeitpunkt der Antragstellung die Klage gegen die Ablehnung des früheren Asylan- trages/Wiederaufgreifensantrages noch anhängig, ist nach den Regelungen im Kapitel ”Folgeanträge während noch laufenden Gerichtsverfahrens” zu verfahren. Der Wiederaufgreifensantrag kann schriftlich oder persönlich beim Bundesamt (Zentrale oder in jeder Außenstelle) gestellt werden, da insofern keine einschränkenden Vorschriften bestehen. Wird zunächst nur ein Wiederaufgreifensantrag gestellt, ist ein später gestellter Folgean- trag in das Wiederaufgreifensverfahren aufzunehmen, solange über den Wiederaufgrei- fensantrag nicht unanfechtbar entschieden ist. Der Verfahrenstyp ist dann entsprechend anzupassen. Bei Gerichtshängigkeit der Entscheidung über den zuerst gestellten isolierten Wiederaufgreifensantrag ist das Verwaltungsgericht auf den nachträglich gestellten Folge- antrag und die hierzu noch zu erlassende Entscheidung hinzuweisen. Über den Folgean- trag ist unverzüglich zu entscheiden; eine erneute Prüfung zu § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG erfolgt wegen der hierzu noch ausstehenden Gerichtsentscheidung nicht. Wird ein Wiederaufgreifensantrag zu einem anhängigen Folgeantrag ”nachgeschoben”, wirkt sich dies auf den Verfahrensablauf nicht aus, da in Zusammenhang mit der Ent- scheidung über den Folgeantrag ohnehin stets auch eine Prüfung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG erfolgt. Bei Gerichtshängigkeit der Entscheidung über den Folgeantrag sind die für den Wiederaufgreifensantrag geltend gemachten Gründe schriftsätzlich in das Ge- richtsverfahren einzubringen. Sind dem Wiederaufnahmeantrag zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG Tatsachen zu entneh- men, die sicherheitsrelevante Aspekte aufweisen, ist der Antrag an das Sicherheitsreferat weiterzuleiten. Eine Aktenanlage erfolgt nicht. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Ausführungen in der DA-Sicherheit hingewiesen. Wiederaufgreifensanträge § 60 5 u. 7 AufenthG 2/6 Stand 01/19
4. Anhörung Bei einem isolierten Wiederaufgreifensantrag genügt die Möglichkeit zur schriftlichen Antragsbegründung der Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 28 VwVfG. Soll im Einzel- fall mit angemessener Frist Gelegenheit zur ergänzenden schriftlichen Begründung des Antrages gegeben werden, ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass der isolierte Wiederaufgreifensantrag im Hinblick auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen keine den Vollzug hemmende Wirkung i.S.v. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG hat. Informatorische Anhörung Soweit es im Einzelfall angezeigt erscheint, ist bei einem isolierten Wiederaufgreifens- antrag eine informatorische Anhörung hinsichtlich der Wiederaufgreifensgründe möglich. Hierbei gelten die selben Grundsätze wie bei Folgeanträgen. Näheres hierzu s. Kap. Folgeanträge/ Anhörung. Folgeanträge/ Anhörung. Soll eine informatorische Anhörung durchgeführt werden, erfolgt dies grundsätzlich in der Außenstelle des Bundesamtes, die dem Wohnort des Antragstellers am nächsten liegt und die das HKL bearbeitet. 5. Mitteilung an die Ausländerbehörde Ergibt die Prüfung eines isolierten Wiederaufgreifensantrages dass die Voraussetzun- gen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen und es keiner erneuten Abschiebungs- androhung/-anordnung bedarf, ist die Ausländerbehörde hierüber zu unterrichten, da die Ausländerbehörden oftmals – auch wenn § 71 Abs. 5 AsylG in diesen Fällen nicht direkt anwendbar ist – von einer Abschiebung absehen, solange ihnen die Bewertung des Wie- deraufgreifensantrages durch das Bundesamt nicht bekannt ist. Wird in einem isolierten Wiederaufgreifensantrag ein Verfahren durchgeführt, ist die Aus- länderbehörde unverzüglich hierüber zu informieren. Negative Entscheidungen werden durch die Außenstellen zugestellt, die im Falle einer Klage federführend wären. Positive Entscheidungen werden durch die Zentrale zugestellt. Der Bescheid soll möglichst kurzfristig nach der Mitteilung an die Ausländerbehörde erge- hen. Kann der Wiederaufgreifensbescheid nicht innerhalb von 3 Tagen zur Zustellung ge- geben werden, ist eine Kopie der Mitteilung nach § 71 Abs. 5 AsylG an den Antragsteller oder seinen Bevollmächtigten zu schicken. Wiederaufgreifensanträge § 60 5 u. 7 AufenthG 3/6 Stand 01/19
Kann das Ergebnis der Prüfung unverzüglich (innerhalb einer Woche) mit einem Bescheid umgesetzt und zugestellt werden, kann eine gesonderte Mitteilung nach § 71 Abs. 5 AsylG ausnahmsweise ersatzlos entfallen. Insbesondere ist diese Mitteilung nicht mehr mit oder gar nach dem Bescheid zu veranlassen. 6. Entscheidung Das Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (in Zusammen- hang mit einem Folgeantrag wie auch isoliert) kann nur beansprucht werden, wenn die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Ausnahmsweise kann das Wiederaufgreifen eines solchen Verfahrens auch gem. §§ 48, 49 VwVfG von Amts wegen erfolgen. Das Ermessen obliegt hierbei nicht dem einzelnen Entscheider: Die DA-Asyl ”Wiederaufgreifen von Amts wegen im weiteren Sinne zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG” ist zu beachten. Tenorierungen Die im TH / AT für Folgeanträge und Wiederaufgreifensanträge vorgegebenen Tenori e- rungen sind wie auch die anderen Tenorierungen verbindlich. Begründung Auf die im TH / AT (Themengruppe „Folge- und Wiederaufgreifensverfahren“; THFW) be- reitgestellten Gerüstbescheide und Textbausteine wird verwiesen. Ein auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 Auf- enthG abzielender Wiederaufgreifensantrag ist auch zu prüfen, wenn im Erstverfahren bereits eine positive Feststellung zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG betroffen wurde, dies jedoch auf einem anderen Grund beruht (z.B. eine andere, noch andauernde Erkrankung). Das Bundesamt muss alle Feststellungen treffen, die von der Ausländerbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung hinsichtlich einer Aufenthaltsbeendigung zu berücksichtigen sind. Wurde hingegen im Erstverfahren ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt, ist ein auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abzielender Wiederaufgreifensantrag bereits mit der Begründung abzulehnen, dass mit diesem keine günstigere Rechtsposition gegenüber dem Erstverfahren zu erlangen sei. Wiederaufgreifensanträge § 60 5 u. 7 AufenthG 4/6 Stand 01/19