DA-Asyl 21.02.2019

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwirklichung des Kindeswohlvorrangs bei Maßnahmen des BAMF

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übergegangen“, zum anderen mit dem Attribut „Verantwortung für Flüchtling“ und dem Status „auf Zweitstaat übergegangen“. Falls der Ausländerbehörde keine eindeutige Bewertung des Übergangs der Verantwor- tung möglich ist, kann das Aufenthaltsrechtreferat zur Unterstützung in den Vorgang ei n- gebunden werden (per E-mail an das Referatspostfach) und würde eine entsprechende Stellungnahme abgeben (vgl. dazu 51.7.2 AufenthG-VwV). Die Varianten des Übergangs der Verantwortung, folgend in der Reihe ihres Vorrangs, sind: -      Unterzeichnerstaaten des „Europäischen Übereinkommen über den Übergang der 81 Verantwortung für Flüchtlinge“ Danach gilt gemäß Artikel 2 Satz 1 die Verantwortung nach Ablauf von zwei Jahren des tatsächlichen und dauernden Aufenthalts im Zweitstaat mit Zustimmung von dessen Behörden oder zu einem früheren Zeitpunkt als übergegangen, wenn der Zweitstaat dem Flüchtling gestattet hat, entweder dauernd oder länger als für die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises in seinem Hoheitsgebiet zu bleiben. Diese Zweijahresfrist beginnt grundsätzlich mit der Aufnahme des Flüchtlings im Hoheits- gebiet des Zweitstaats oder, lässt sich dieser Zeitpunkt nicht feststellen, mit dem Tag, an dem er sich bei den Behörden des Zweitstaats meldet. -      Nicht-Signatarstaaten des „Europäischen Übereinkommen“, aber des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 („Genfer Flüchtlingskon- vention“) Für Nichtsignatarstaaten des o.g. Europäischen Übereinkommens gilt § 11 im An- hang der Genfer Flüchtlingskonvention: „Wechselt ein Flüchtling seinen Wohnort o- der lässt er sich rechtmäßig im Gebiet eines anderen vertragsschließenden Staates nieder, so geht gemäß Artikel 28 die Verantwortung für die Ausstellung eines neuen Ausweises auf die zuständige Behörde desjenigen Gebietes über, bei welcher der 82 Flüchtling seinen Antrag zu stellen berechtigt ist“. -      Sonstige Staaten Bei Staaten, bei denen weder das Europäische Übereinkommen noch § 11 des An- hangs der Genfer Flüchtlingskonvention greift, ist ein Widerruf zu prüfen. 81 s. http://www.coe.int/de/web/conventions/search-on-treaties/-/conventions/rms/0900001680078b21, Abruf am 11.12.2018. Ratifiziert von Dänemark, Deutschland, Finnland, Italien, Niederlande, Norwegen, Polen, P ortugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Spanien, Vereinigtes Königreich, s. http://www.coe.int/de/web/conventions/full-list/- /conventions/treaty/107/signatures?p_auth=Ymwts0AU, Abruf am 11.12.2018. Der Anhang enthält unter „Vorbehalte“ die Möglichkeit von Einschränkungen, z.B. bei Aufenthalten zu Studienzwecken. 82 S.                                                                                  http://www.unhcr.org/dach/wp- content/uploads/sites/27/2017/03/Genfer_Fluechtlingskonvention _und_New_Yorker_Protokoll.pdf, Unterzeichnerstaaten unter https://www.fluechtlingskonvention.de/vertragsstaaten-der-genfer-fluechtlingskonvention- 3274/; Abruf am 11.12.2018. Widerruf/ Rücknahme                                 28/29                                         Stand 01/19
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6.2     Übergang der Verantwortung auf Deutschland Die Verantwortung kann entsprechend der vorgenannten Ausführungen für eine in einem anderen Staat anerkannte Person auch auf Deutschland übergehen. Die Feststellung, dass die Verantwortung auf Deutschland übergegangen ist, ist durch die Ausländerbehör- de zu treffen (Nr. 3.3.4.1.5 AufenthG-VwV). Eine entsprechende Feststellung der Auslän- derbehörde ist anzufordern. Ein Entzug der ausländischen Anerkennung als Flüchtling erfolgt gemäß § 73a AsylG. Gemäß § 73a Abs. 2 AsylG gelten für den Entzug der Flüchtlingseigenschaft entspre- chend die Bestimmungen des § 73 AsylG für Widerruf und Rücknahme (Bearbeitung aus- schließlich durch das Widerrufsreferat). Widerruf/ Rücknahme                      29/29                           Stand 01/19
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Dienstanweisung Asylverfahren Wiederaufgreifensanträge zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG 1. Grundsatz Bei einem ausdrücklich auf das Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG beschränkten isolierten Wiederaufgreifensantrag ergeht nur diesbezüglich eine Entscheidung, und nur sofern das Bundesamt zuständig ist, weil es -    in einem Asylverfahren bereits über § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu entscheiden hatte oder -    bei der Entscheidung über einen Folgeantrag zwar zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht tenoriert aber inzident geprüft hatte. In den Fällen, in denen mangels Zuständigkeit des Bundesamtes im Erstverfahren (Abga- be des Bescheides zur Zustellung an die ABH vor dem 01.07.1992) keine Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (früher § 53 AuslG) getroffen wurde, ist der Antrag unter Abgabenachricht an den Antragsteller bzw. dessen Verfahrenbevollmächtigten an die zu- ständige ABH weiterzuleiten. Ausnahme: wurde der Bescheid von der Ausländerbehörde nicht zugestellt, ergeht abwei- chend von § 87 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AsylG eine neue Sachentscheidung durch das Bundes- amt. 2. Zuständigkeit im Bundesamt Für die Aktenanlage ist, mit Ausnahme der an das Sicherheitsreferat weitergeleiteten Fälle (s. 3. Antragstellung), ausschließlich das Zentral-AVS zuständig,. Die weitere Bearbeitung erfolgt grundsätzlich durch Ref. 61C. Ausnahmen: Wiederaufnahmeanträge mit sicherheitsrelevantem oder strafrechtlichem Hintergrund, werden unter Einschaltung des Sicherheitsreferats bearbeitet. Wiederaufgreifensanträge § 60 5 u. 7 AufenthG 1/6                         Stand 01/19
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In Fällen mit sicherheitsrelevantem oder Strafrechtlichem Hintergrund bzw. in denen kon- krete Anhaltspunkte hinsichtlich des Ausschlusstatbestandes des § 25 Abs. 3 Nr. 1-4 Auf- enthG vorliegen, erfolgt die Bearbeitung durch die jeweils zuständige Außenstelle. 3. Antragstellung Die wirksame Stellung eines Wiederaufgreifensantrages setzt die Rücknahme oder unan- fechtbare Ablehnung des früheren Asylantrages/Wiederaufgreifensantrages voraus. Ist zum Zeitpunkt der Antragstellung die Klage gegen die Ablehnung des früheren Asylan- trages/Wiederaufgreifensantrages noch anhängig, ist nach den Regelungen im Kapitel ”Folgeanträge während noch laufenden Gerichtsverfahrens” zu verfahren. Der Wiederaufgreifensantrag kann schriftlich oder persönlich beim Bundesamt (Zentrale oder in jeder Außenstelle) gestellt werden, da insofern keine einschränkenden Vorschriften bestehen. Wird zunächst nur ein Wiederaufgreifensantrag gestellt, ist ein später gestellter Folgean- trag in das Wiederaufgreifensverfahren aufzunehmen, solange über den Wiederaufgrei- fensantrag nicht unanfechtbar entschieden ist. Der Verfahrenstyp ist dann entsprechend anzupassen. Bei Gerichtshängigkeit der Entscheidung über den zuerst gestellten isolierten Wiederaufgreifensantrag ist das Verwaltungsgericht auf den nachträglich gestellten Folge- antrag und die hierzu noch zu erlassende Entscheidung hinzuweisen. Über den Folgean- trag ist unverzüglich zu entscheiden; eine erneute Prüfung zu § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG erfolgt wegen der hierzu noch ausstehenden Gerichtsentscheidung nicht. Wird ein Wiederaufgreifensantrag zu einem anhängigen Folgeantrag ”nachgeschoben”, wirkt sich dies auf den Verfahrensablauf nicht aus, da in Zusammenhang mit der Ent- scheidung über den Folgeantrag ohnehin stets auch eine Prüfung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG erfolgt. Bei Gerichtshängigkeit der Entscheidung über den Folgeantrag sind die für den Wiederaufgreifensantrag geltend gemachten Gründe schriftsätzlich in das Ge- richtsverfahren einzubringen. Sind dem Wiederaufnahmeantrag zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG Tatsachen zu entneh- men, die sicherheitsrelevante Aspekte aufweisen, ist der Antrag an das Sicherheitsreferat weiterzuleiten. Eine Aktenanlage erfolgt nicht. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Ausführungen in der DA-Sicherheit hingewiesen. Wiederaufgreifensanträge § 60 5 u. 7 AufenthG 2/6                          Stand 01/19
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4. Anhörung Bei einem isolierten Wiederaufgreifensantrag genügt die Möglichkeit zur schriftlichen Antragsbegründung der Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 28 VwVfG. Soll im Einzel- fall mit angemessener Frist Gelegenheit zur ergänzenden schriftlichen Begründung des Antrages gegeben werden, ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass der isolierte Wiederaufgreifensantrag im Hinblick auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen keine den Vollzug hemmende Wirkung i.S.v. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG hat. Informatorische Anhörung Soweit es im Einzelfall angezeigt erscheint, ist bei einem isolierten Wiederaufgreifens- antrag eine informatorische Anhörung hinsichtlich der Wiederaufgreifensgründe möglich. Hierbei gelten die selben Grundsätze wie bei Folgeanträgen. Näheres hierzu s. Kap. Folgeanträge/ Anhörung. Folgeanträge/ Anhörung. Soll eine informatorische Anhörung durchgeführt werden, erfolgt dies grundsätzlich in der Außenstelle des Bundesamtes, die dem Wohnort des Antragstellers am nächsten liegt und die das HKL bearbeitet. 5. Mitteilung an die Ausländerbehörde Ergibt die Prüfung eines isolierten Wiederaufgreifensantrages dass die Voraussetzun- gen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen und es keiner erneuten Abschiebungs- androhung/-anordnung bedarf, ist die Ausländerbehörde hierüber zu unterrichten, da die Ausländerbehörden oftmals – auch wenn § 71 Abs. 5 AsylG in diesen Fällen nicht direkt anwendbar ist – von einer Abschiebung absehen, solange ihnen die Bewertung des Wie- deraufgreifensantrages durch das Bundesamt nicht bekannt ist. Wird in einem isolierten Wiederaufgreifensantrag ein Verfahren durchgeführt, ist die Aus- länderbehörde unverzüglich hierüber zu informieren. Negative Entscheidungen werden durch die Außenstellen zugestellt, die im Falle einer Klage federführend wären. Positive Entscheidungen werden durch die Zentrale zugestellt. Der Bescheid soll möglichst kurzfristig nach der Mitteilung an die Ausländerbehörde erge- hen. Kann der Wiederaufgreifensbescheid nicht innerhalb von 3 Tagen zur Zustellung ge- geben werden, ist eine Kopie der Mitteilung nach § 71 Abs. 5 AsylG an den Antragsteller oder seinen Bevollmächtigten zu schicken. Wiederaufgreifensanträge § 60 5 u. 7 AufenthG 3/6                          Stand 01/19
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Kann das Ergebnis der Prüfung unverzüglich (innerhalb einer Woche) mit einem Bescheid umgesetzt und zugestellt werden, kann eine gesonderte Mitteilung nach § 71 Abs. 5 AsylG ausnahmsweise ersatzlos entfallen. Insbesondere ist diese Mitteilung nicht mehr mit oder gar nach dem Bescheid zu veranlassen. 6. Entscheidung Das Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (in Zusammen- hang mit einem Folgeantrag wie auch isoliert) kann nur beansprucht werden, wenn die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Ausnahmsweise kann das Wiederaufgreifen eines solchen Verfahrens auch gem. §§ 48, 49 VwVfG von Amts wegen erfolgen. Das Ermessen obliegt hierbei nicht dem einzelnen Entscheider: Die DA-Asyl ”Wiederaufgreifen von Amts wegen im weiteren Sinne zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG” ist zu beachten. Tenorierungen Die im TH / AT für Folgeanträge und Wiederaufgreifensanträge vorgegebenen Tenori e- rungen sind wie auch die anderen Tenorierungen verbindlich. Begründung Auf die im TH / AT (Themengruppe „Folge- und Wiederaufgreifensverfahren“; THFW) be- reitgestellten Gerüstbescheide und Textbausteine wird verwiesen. Ein auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 Auf- enthG abzielender Wiederaufgreifensantrag ist auch zu prüfen, wenn im Erstverfahren bereits eine positive Feststellung zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG betroffen wurde, dies jedoch auf einem anderen Grund beruht (z.B. eine andere, noch andauernde Erkrankung). Das Bundesamt muss alle Feststellungen treffen, die von der Ausländerbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung hinsichtlich einer Aufenthaltsbeendigung zu berücksichtigen sind. Wurde hingegen im Erstverfahren ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt, ist ein auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abzielender Wiederaufgreifensantrag bereits mit der Begründung abzulehnen, dass mit diesem keine günstigere Rechtsposition gegenüber dem Erstverfahren zu erlangen sei. Wiederaufgreifensanträge § 60 5 u. 7 AufenthG 4/6                         Stand 01/19
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Eine im Erstverfahren getroffene positive Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ist ist bei einem erneuten Antrag in jedem Fall auf Widerrufsgründe hin zu überprüfen. Liegen solche nicht vor, ist im Bescheid die positive Feststellung im Erstverfahren zu erwähnen. Abschiebungsandrohung/-anordnung ( § 71 Abs. 5 AsylG ) Bei Ablehnung eines isolierten Wiederaufgreifensantrags bedarf es keiner neuen Ab- schiebungsandrohung/-anordnung, da es an einer dem § 71 Abs. 4 AsylG entsprechenden Regelung fehlt. Sofern beim isolierten Wiederaufgreifensantrag eine eingeschränkte Abschiebungsandro- hung ergehen muss, ist im Falle der Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 2, 3 oder 5 AufenthG die Abschiebungsandrohung aus dem früheren Asylverfah- ren insoweit aufzuheben, als dort die Abschiebung in den Staat angedroht wird, für den das Abschiebungshindernis besteht (s. TBS 095 u. 0951 des TH / AT). Wird ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG festgestellt, ist die im früheren Asylverfahren auch für das Herkunftsland erlassene Abschiebungsandrohung aufzuheben. Rechtsbehelfsbelehrung (RBB) Die RBB lautet beim beim isoliertem Wiederaufgreifensantrag RBB ”A”. Entscheidungsquintette (Amtsentscheidungsvorlagen) Im Einzelfall kann einer besonderen Fallkonstellation ein Entscheidungsquintett (EQ) fol- gen, dessen Eingabe in der MARiS-Maske „BAMF-Ent-scheidungen“ nicht angenommen wird (die Fehlermeldung sollte als Hardcopy dokumentiert werden – zumindest aber neben dem eingegebenen EQ genau notiert). Anschließend zur Abklärung und Stammdatenpfle- ge Referat 61A kontaktieren - per Fax unter 0911/943-7498 zu Hd. H. Schneider oder per Mail bzw. telefonisch H. Schneider (Tel. 0911/943-24831), H. Pölkner (Tel. 0911/943- 84302). Wiederaufgreifensanträge § 60 5 u. 7 AufenthG 5/6                             Stand 01/19
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7. Antragsrücknahme Bei einem isolierten Wiederaufgreifensantrag ergeht ein Bescheid, mit dem das Verfahren zur Prüfung des Wiederaufgreifens der mit Bescheid vom ... getroffenen Feststellung zu § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG” eingestellt wird. Die Abschiebungsandrohung entfällt Wiederaufgreifensanträge § 60 5 u. 7 AufenthG 6/6                        Stand 01/19
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Dienstanweisung Asylverfahren Wiederaufgreifen von Amts wegen im weiteren Sinne zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG Vorbemerkung Wiederaufgreifensverfahren von Amts wegen im weiteren Sinne werden ebenso wie „normale“ Wiederaufgreifensverfahren im engeren Sinne grundsätzlich in der Zentrale be- arbeitet. Welches Referat für die Bearbeitung zuständig ist, entscheidet Referat 61C nach Sichtung und Bewertung des Sachverhaltes. Grundsätzlich ist für die Bearbeitung von Wiederaufgreifensverfahren von Amts wegen i.w.S. Referat 61C zuständig.. Ausnahmen: Wiederaufgreifensverfahren von Amts wegen mit sicherheitsrelevantem oder strafrechtli- chem Hintergrund, werden unter Einschaltung des Sicherheitsreferats bearbeitet. In Fällen mit sicherheitsrelevantem oder strafrechtlichem Hintergrund bzw. in denen kon- krete Anhaltspunkte hinsichtlich des Ausschlusstatbestandes des § 25 Abs. 3 Nr. 1-4 Auf- enthG vorliegen, erfolgt die Bearbeitung durch die jeweils zuständige Außenstelle. Das Bundesamt hat auf Grund der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung über § 51 Abs.1 - 3 VwVfG hinaus die Befugnis, ein Verfahren aus allgemeinen Ermessenserwägungen auch ohne Antrag von Amts wegen wieder zu eröffnen, sog. ”Wiederaufgreifen von Amts wegen im weiteren Sinne” (Wiederaufgreifen i.w.S.). Das Wiederaufgreifen i.w.S. unterschei det sich von dem Wiederaufgreifen im engeren Sinne (Wiederaufgreifen i.e.S.) nach § 51 VwVfG dadurch, dass hier regelmäßig kein klageweise durchsetzbarer Anspruch auf einen Zweitbescheid besteht. Vielmehr handelt es sich hierbei um die Befugnis der Behörde, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, im Interes- se der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns von Amts wegen nach §§ 51 Abs.5, 48 VwVfG oder §§ 51 Abs.5, 49 VwVfG einen unanfechtbar abgelehnten Antrag sachlich neu zu prüfen. Ein Wiederaufgreifen i.w.S. zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG kann insbesondere wegen schwerer, im HKL nicht behandelbarer Krankheit, drohender genitaler Verstümmelung o- der behaupteter Traumatisierung angezeigt sein, wenn ein Folgeantrag oder isolierter Wiederaufgreifensantrag zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG etwa an den Präklusionsvor- schriften des § 51 Abs. 2 oder 3 VwVfG scheitert. Wiederaufgreifen von Amts wegen           1/3                              Stand 12/18
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Verfahren 1. Antrag/Eingangsbearbeitung a) In der Regel wird der Wiederaufgreifenstatbestand durch einen Folgeantrag oder Antrag zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG geltend gemacht werden. Die Bearbeitung erfolgt in die- sem Fall zunächst nach der DA-Asyl ”Wiederaufgreifensanträge zu § 60 Abs. 5 und 7 Auf- enthG”.  b) Ein Wiederaufgreifen i.w.S. setzt grundsätzlich keinen ausdrücklichen Antrag voraus. Inso- fern kann daher auch eine entsprechende Mitteilung der ABH genügen, welche allerdings vor Weiterleitung an das Zentral-AVS zunächst dem/der Entscheider/-in zu übermitteln ist, der/die den Sachverhalt prüft. aa) Der/die RL/RL‘in des mit der Bearbeitung beauftragten Referates veranlasst die Aktenan- lage durch Zentral-AVS, wenn der Ausländer Abschiebungshindernisse gegenüber der ABH geltend gemacht hat, diese der Entscheidungskompetenz des Bundesamtes unter- liegen und ernsthafte Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungsverboten beste- hen. bb) Eine Aktenanlage kann auch veranlasst werden, wenn auf Grund der Mitteilung der ABH Anhaltspunkte gegeben sind, dass der Ausländer noch einen Wiederaufnahmeantrag zur Abwendung der Aufenthaltsbeendigung beim Bundesamt stellen wird.  cc) In allen sonstigen Fällen (Anfragen durch die ABH) wird der Vorgang in die bereits beste- hende Akte übernommen. Die Entscheider/-innen informieren die ABH schriftlich über das negative Ergebnis ihrer Prüfung. Einer formellen Bescheidung bedarf es in di esem Falle nicht. dd) Wiederaufgreifen von Amts wegen          2/3                               Stand 12/18
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