DA-Asyl 21.02.2019

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwirklichung des Kindeswohlvorrangs bei Maßnahmen des BAMF

/ 460
PDF herunterladen
-      Das Wiederaufnahmereferat ist zuständig für die Bearbeitung der Stellungnahmen zum Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG Sofern eine Anfrage neben der Bitte um Stellungnahme zum Vorliegen zielstaats- bezogener Abschiebungsverbote gleichzeitig eine Bitte um Stellungnahme zum Vorliegen von aufenthaltsrechtlichen Ausschlusstatbeständen enthalten sollte, ist wie folgt zu verfahren: Sieht das Wiederaufnahmereferat in seiner Stellungnahme das Vorliegen ziel- staatsbezogener Abschiebungsverbote nicht als gegeben an, ist in der Stellung- nahme lediglich ein Hinweis aufzunehmen, dass angesichts dieser Bewertung eine Stellungnahme zum Vorliegen von Ausschlusstatbeständen unterbleibt. Kommt das Wiederaufnahmereferat zu der Einschätzung, dass ein entsprechendes Abschiebungsverbot vorliegt, ist dieser Teil der Stellungnahme samt Begründung in die Akte aufzunehmen. Nach Eingabe des Sachstandes ist die Akte mit einer ent- sprechenden Verfügung an die Außenstelle/das Ankunftszentrum weiterzuleiten, die/das der anfragenden ABH räumlich am nächsten gelegen ist. Diese ist dafür zu- ständig, die Stellungnahme um den Teil, der sich mit dem Vorliegen von Ausschlus- statbeständen beschäftigt, zu ergänzen und die Gesamtstellungnahme an die ABH zuzuleiten. -      Die Außenstelle/das Ankunftszentrum, die/das der anfragenden ABH räumlich am nächsten gelegen ist, ist zuständig für die Bearbeitung der Stellungnahmen zum Vorliegen der Ausschlusstatbestände nach § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 - 4 AufenthG. Im Rahmen der Abgabe der Stellungnahme gilt ebenfalls das Vier-Augen-Prinzip. Sofern die Anfrage im Zusammenhang mit Zeugen-/Opferschutzmaßnahmen eingeht, sind unbedingt die Verfahrenshinweise im Kapitel "Zeugen-/Opferschutz" zu beachten und die dort beschriebenen Maßnahmen anzuwenden. Anfragen der ABH nach § 72 Abs. 2 AufenthG 2/2                            Stand 07/18
44

Dienstanweisung Asylverfahren Anhörung Vorbemerkung: Es sind die Vorgaben der Qualitätssicherung Punkt 2.3. b, 2.4.a zu beachten! 1. Allgemeines Die Anhörung gemäß § 25 Abs. 4 AsylG hat möglichst zeitnah nach Aktenanlage zu erfol- gen. Grundsätzlich greift die Einsatzplanung auf die Eintragungen in den Outlook – Kalendern der Entscheider zu. Dies bedeutet, dass alle vorhersehbaren, nicht für Anhörungen zur Verfügung stehenden Zeiträume (Urlaub, Fortbildung, Dienstreisen etc.) aktuell und fortlaufend in den Outlook-Kalendern zu notieren sind. Den Organisationsein- heiten bleibt es jedoch unbenommen, andere bewährte Regelungen zur Einsatzplanung beizubehalten. Es ist sicherzustellen, dass Anhörungen in einem vertraulichen Rahmen stattfinden (§25 Abs. 6 AsylG). Auch wenn Großraumbüros für die Anhörung genutzt werden, können dort nicht mehrere Anhörungen zeitgleich stattfinden. Durch die persönliche Anhörung wird der für die Entscheidung erhebliche Sachverhalt er- mittelt. Sie ist damit ein wesentlicher Bestandteil des Asylverfahrens. 1.1 Identitätsprüfung im Rahmen der Anhörung Die grds. Ausführungen zur Identitätsfeststellung sind zu beachten (s. Identitätsfeststel- lung). Die Feststellung des zutreffenden HKL hat für das Asylverfahren eine herausragende Be- deutung – sowohl für die Prüfung der relevanten Asylgründe als auch für die Rückkehr- prognose und damit für die Entscheidung. Bestehen nach Durchführung aller im Vorfeld der Anhörung erforderlichen Abklärungsmaßnahmen noch Zweifel an der Herkunft des Antragstellers, ist daher vor Beauftragung einer Sprach- und Textanalyse (S-T-A) zwin- gend im Rahmen der Anhörung insbes. auf eine Abklärung des zutreffenden HKL zu ach- ten (z.B. länderkundliche Informationen). Ggf. ist bereits bei der Terminierung der Anhö- rung darauf zu achten, dass für solche Zweifelsfälle entsprechend geschulte bzw. beson- ders erfahrene Anhörer und Dolmetscher vorgesehen werden (s.a. 1.3, 1.4). Anhörung                                   1/19                            Stand 08/18
45

Kann erst im Rahmen der Anhörung auf evtl. Probleme bei der Prüfung des zutreffenden HKL reagiert werden, ist ggf. eine ergänzende Anhörung vorzusehen. Die Beauftragung einer S-T-A kann nur entspr. dem Kapitel Identitätsfeststellung erfolgen. Die Referatsleitung der jeweiligen Organisationseinheit hat für entspr. zielgerichtete orga- nisatorische Vorkehrungen zu sorgen. Im Fall der Verschleierung einer Antragstellerin ist zur Identifizierung der Person zu Be- ginn der Anhörung anhand eines Abgleichs mit dem Lichtbild der Aufenthaltsgestattung die Identität festzustellen. Antragsteller sind gem. § 47a AufenthG verpflichtet, diesen Ab- gleich zuzulassen bzw. zu ermöglichen. Verhindert eine Gesichtsverhüllung einen Bildab- gleich mit dem Gesicht, muss eine die Identitätsüberprüfung verhindernde Verschleierung kurzzeitig abgelegt werden und zwar im dem Lichtbild entsprechenden Umfang. Wird dies verweigert, ist darauf hinzuweisen, dass dies eine Ordnungswidrigkeit darstellt (§98 Abs. 2 Nr. 2a AufenthG) und mit einer Geldstrafe geahndet werden kann. Ggf. ist die örtlich zu- ständige Polizeidienststelle im Wege der Amtshilfe um Unterstützung bei der Identitäts- überprüfung zu ersuchen (Rechtsgrundlage §47a AufenthG) und die Ordnungswidrigkeit zur Anzeige zu bringen. Im Rahmen der Überprüfung der persönlichen Daten des Antragstellers ist insbesondere im Hinblick auf die im Rahmen der Aktenanlage vergebenen HKL-Schlüssel 459, 997 oder 998 auf die richtige Verwendung zu achten (s. Kapitel Staatsangehörigkeit; DA-AVS Kapi- tel HKL-Schlüssel). Auch muss eine Sichtung der in MARiS erfassten ED-Daten (s.a. DA- AVS - EURODAC, INPOL) und deren Abgleich mit den in der Niederschrift Teil 1 erfassten Angaben erfolgen. Es kann u.U. eine Überprüfung und/oder eine Information der ABH o- der des Jugendamtes zu veranlassen sein; insbesondere, wenn es um abweichende An- gaben zum Geburtsdatum geht und dadurch die Handlungsfähigkeit des Antragstellers in Frage stehen könnte (Minderjährigkeit/Volljährigkeit). 1.2 Sprache Bei der Aktenanlage wird erfasst, in welcher Sprache der Antragsteller angehört werden will bzw. welche Sprache er in ausreichendem Umfang spricht, um sein Verfolgungs- schicksal vortragen und der Anhörung folgen zu können. Im Regelfall wird in die vom An- tragsteller angegebene „erste Sprache“, die normalerweise auch die Mutter- bzw. Landes- sprache sein sollte, übersetzt. Steht zum Anhörungstermin kein Dolmetscher in der vom Antragsteller angegebenen „ersten Sprache“ zur Verfügung, kann auch ein Dolmetscher eingesetzt werden, der eine der erfassten weiteren Sprachen spricht. Im Bedarfsfall kann gem. § 17 AsylG auch in eine andere nicht erfasste Sprache übersetzt werden, „deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann und in der sich der Antragsteller verständigen kann“. Anhörung                                    2/19                             Stand 08/18
46

1.3 Sprachauffälligkeiten Vor Beginn der Anhörung ist der Dolmetscher darauf hinzuweisen, dass er während der Anhörung auf sprachliche Auffälligkeiten achten und ggf. einen entsprechenden Hinweis geben muss. Gemeint sind hiermit Sprachunsicherheiten in der verwendeten Sprache bzw. dem Dialekt, die darauf hindeuten, dass evtl. Zweifel an den Angaben des Antragstel- lers zu seiner Herkunft (Volkszugehörigkeit, Staatsangehörigkeit) angeraten sind (z.B. Vor- trag/Antworten unverständlich, Verwendung falscher Begriffe/unnötiger „Fremdwörter“,…). Erfolgt im Rahmen der Anhörung kein entsprechender Hinweis, ist der Dolmetscher spä- testens vor Abschluss der Anhörung aktiv nach evtl. Auffälligkeiten zu befragen und die Antwort zu protokollieren. Sowohl ein vom Dolmetscher gegebener Hinweis als auch die Antwort auf eine diesbzgl. Nachfrage sind mit dem Ergebnis der Bewertung in einem A k- tenvermerk festzuhalten (Dokumentvorlage D1714 „VmSprachauffälligkeit_Anhörung“ in MARiS). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Dolmetscher nur einen persönlichen Ei n- druck wiedergeben kann und der Hinweis keinesfalls wissenschaftlich unterlegt ist. Des- halb ist dem Hinweis unvoreingenommen und ohne Vorfestlegung im Rahmen der Anhö- rung nachzugehen und der Sachverhalt durch geeignete detaillierte Nachfragen (z.B. zur Volksgruppe, zu angegebenen Örtlichkeiten in der Region) aufzuklären. Dies gilt insbe- sondere, wenn der bei der Antragstellung mitwirkende Dolmetscher ebenfalls einen Hin- weis im Hinblick auf Sprachauffälligkeiten gegeben hat. 1.4 Anhörungssprache Ist als Anhörungssprache vom Antragsteller eine Sprache gewählt worden, die nicht einer der in seinem/r Herkunftsland/-region üblicherweise verwendeten Sprache entspricht, soll nach Möglichkeit die Anhörung zumindest teilweise auch in dieser Her-kunftsland- typischen Sprache erfolgen. Diese Vorgehensweise dient zum einen der Identifizierung des Antragstellers und zum anderen gleichzeitig der Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit. Im Übrigen ist bei Abweichungen von der gewünschten Anhörungssprache mit der übli- cherweise gesprochenen Landessprache der Sachverhalt hinreichend aufzuklären und darzustellen. 1.5 Verständigungsschwierigkeiten Wird vor oder während der Anhörung vom Antragsteller vorgetragen, dass die Verständi- gung mit dem vom Bundesamt bestellten Dolmetscher nicht gegeben ist, und wurde bei der Antragstellung diese Sprache angegeben bzw. ist diese Sprache z.B. im Heimatland des Antragstellers gebräuchlich, soll die Anhörung fortgeführt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die Verständigung in dieser Sprache ausreichend erscheint, um den Sachvortrag vollständig und klar darlegen zu können. Ist dies nicht gegeben, muss nach Möglichkei t ein anderer Dolmetscher hinzugezogen und ansonsten die Anhörung neu terminiert wer- den. Bei Schwierigkeiten mit der Verständigung sind der genaue Sachverhalt sowie die Anhörung                                  3/19                             Stand 08/18
47

eingeschlagene Vorgehensweise zu protokollieren. Dies gilt auch für eine mehrsprachig durchgeführte Anhörung. 1.6 Belehrungen Zu Beginn der Anhörungen sind die Antragsteller auf die Folgen verspäteten Vorbringens gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 AsylG hinzuweisen. Sie sind über Ablauf und Bedeutung der Anhörung sowie ihre Mitwirkungspflicht in leicht verständlicher Art und Weise aufzuklären. In diesem Rahmen sind sie die Antragsteller und Begleitpersonen aufzufordern, mitge- brachte Ton- und/oder Bildaufzeichnungsgeräte (z.B. Mobiltelefone) auszuschalten. Sie sind darauf hinzuweisen, dass sie sich strafbar machen, wenn sie die Anhörung aufneh- men (§ 25 Abs. 6 AsylG – nicht-öffentliche Anhörung; § 201 StGB – Vertraulichkeit des Wortes). Werden dennoch Zuwiderhandlungen noch in der Anhörung festgestellt, ist dies sofort zu unterbinden, die Löschung zu verlangen und der Vorgang in einem Aktenvermerk festzuhalten. Bei fortgesetztem Zuwiderhandeln ist notfalls die Polizei einzuschalten. 1.7 Sachverhaltsermittlung Auch wenn der Antragsteller gem. § 25 Abs. 1 AsylG verpflichtet ist, seine Verfolgungs- gründe von sich aus vorzutragen, kommen der Sachverhaltsermittlung und Aufklärung durch den Anhörer eine besondere Bedeutung zu. Alle für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalte sind so aufzuklären (ggf. durch Nachfragen), dass sie auch im Fall der Übernahme der Bescheidfertigung durch einen anderen Mitarbeiter hinreichend klar sind und bewertet werden können. Dabei wird vorausgesetzt, dass die zur Verfügung stehen- den Materialien und insbesondere die Herkunftsländerleitsätze bekannt sind und berück- sichtigt werden. Artikel 17 der Verfahrensrichtlinie verlangt, dass zur Anhörung eine ausführliche und ob- jektive Niederschrift der wesentlichen Angaben gefertigt wird. Hierbei sind der eigenstän- dige Sachvortrag sowie die diesbzgl. Nachfragen nachvollziehbar darzustellen. Weitere Hinweise zum grds. Ablauf und Inhalt der Anhörung finden sich im Handbuch für Einzelentscheider, Teil I, Qualitätsstandards „Anhörung“. 1.8 Flughafenverfahren Im Flughafenverfahren sind die Regelungen des § 18 a Abs. 6 Nr. 2 AsylG zu beachten, wonach dem Antragsteller die Einreise zu gestatten ist, wenn das Bundesamt nicht inner- halb von zwei Tagen nach Stellung des Asylantrages entschieden hat (zum Flughafenver- fahren im Übrigen s. DA-AVS). Anhörung                                   4/19                              Stand 08/18
48

2. Identifizierung vulnerabler Personen Die Notwendigkeit der Feststellung der Vulnerabilität gilt nicht nur für die Anhörungssitua- tion, sondern auch bereits im Rahmen der Asylantragstellung (s. DA-AVS „Erstantrag per- sönlich“). Vulnerabilität kann aber jederzeit auftreten oder sich verändern, sodass eine solche Feststellung auch zum Zeitpunkt der Anhörung eine wichtige Verpflichtung darstellt. Ausführliche Informationen über die Identifizierung vulnerabler Personen und der Berück- sichtigung deren Bedürfnisse im gesamten Asylverfahren enthält Konzept Identifizierung vulnerabler Personen). 2.1 Verpflichtung zur Identifizierung vulnerabler Personen Die Aufnahmerichtlinie (AufnRL) verpflichtet bereits die für die Aufnahme von Schutzsu- chenden zuständigen Landeseinrichtungen, vulnerable Personen zu identifizieren und für die Berücksichtigung ihrer besonderen Belange zu sorgen. Hierzu gehört auch, dass sie u.a. das Bundesamt unterrichten, soweit ihre Feststellungen für die Anhörung im Asylver- fahren erheblich sind (s. 2.2.). Umgekehrt unterrichtet aber auch das Bundesamt gem. § 8 Abs. 3 Nr. 4 AsylG die Landesbehörden, wenn es Kenntnis von für die Aufnahme und Be- treuung relevanten Informationen erhält (s. zwingend Kapitel „Ärztliche und psychologi- sche Unterlagen“). Unabhängig davon aber trägt auch das Bundesamt eine Verantwortung zur Identifizierung und auf Grund der Verfahrensrichtlinie (VerfRL) auch zur Garantie be- stimmter Verfahrensweisen - insbesondere in der Anhörungssituation. Dadurch soll si- chergestellt werden, dass vulnerable Personen ihre Rechte und Pflichten im erforderlichen Umfang ausüben können. Welche Personen als besonders vulnerabel oder daher schutzbedürftig anzusehen sind, führt Art. 21 Aufnahmerichtlinie (AufnRL) nur beispielhaft an:  (unbegleitete) Minderjährige  Behinderte  ältere Menschen  Schwangere  Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern  Opfer des Menschenhandels  Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen/psychischen Störungen  Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schweren Formen psychischer oder sexueller Gewalt Daher muss beachtet werden, dass auch Personen, die nicht direkt den Personengruppen der AufnRL zuzuordnen sind, verletzlich sein können. Vulnerabilität muss auch nicht auf den ersten Blick erkennbar sein und kann auch nur momentan auftreten. Soweit jedoch besondere Bedürfnisse offensichtlich sind oder bekannt werden, müssen sie soweit als möglich berücksichtigt werden. Anhörung                                  5/19                               Stand 08/18
49

Die Berücksichtigung von Beeinträchtigungen im Rahmen der Anhörung ist auch i nsoweit relevant, als die körperliche oder psychische Momentanverfassung eines Antragstellers u.U. die Aussagefähigkeit beinträchtigen kann. Für bestimmte Personengruppen ist die Beteiligung von Sonderbeauftragten oder die Übernahme der Vorgangsbearbeitung vorgesehen (s. DA Sonderbeauftragte). 2.2 Übermittlung personenbezogener Daten (§ 8 Abs. 1b AsylG) Teilt die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle dem Bundesamt gem. § 8 Abs. 1b AsylG personenbezogene Informationen über körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen eines Ausländer mit, sind diese für die Planung und Durchführung der Anhörung zu berücksichtigen (s.a. Konzept Identifizierung vulnerabler Personen). Für die Praxis bedeutet dies, dass nach Eingang einer Information nach § 8 Abs. 1b AsylG diese zunächst vom AVS eingescannt und die Postmappe dem zuständi- gen Entscheider unverzüglich weitergeleitet wird. Der Entscheider weist ggf. das AVS an, was bei der Vorbereitung der Anhörung zu berücksichtigen ist. Die erhaltenen Informationen dürfen nur für die ordnungsgemäße Durchführung der Anhö- rung Verwendung finden und sind nach Durchführung der Anhörung und Rückübersetzung des Protokolls zu löschen (s.a.: DA-AVS). Evtl. getroffene Maßnahmen zur Berücksichti- gung einer etwaigen Beeinträchtigung bei der Vorbereitung/Durchführung der Anhörung sind ggf. im Protokoll festzuhalten. Sollte die im Rahmen des § 8 Abs. 1b AsylG erhaltene Information auch für das weitere Verfahren und/oder die Entscheidungsfindung relevant sein und erschließt sich der Sach- verhalt nicht bereits aus dem Vortrag des Antragstellers, so erfolgt eine entsprechende Nachfrage durch den Anhörer/Entscheider. Die so protokollierten Informationen, dürfen dann auch Verwendung im weiteren Verfahren und bei der Entscheidung finden, da sie auf Angaben des Antragstellers beruhen. 2.3 Berücksichtigung der Vulnerabilität im Asylverfahren Liegen Erkenntnisse zur Vulnerabilität bereits vor der Ladung zur Anhörung vor, ist die Akte unmittelbar dem Entscheider zuzuleiten. Dieser verfügt, was ggf. bei der Vorberei- tung der Anhörung zu berücksichtigen ist – z.B.:  Berücksichtigung der An-/Rückreise beim Anhörungsbeginn,  Sicherstellung der Rückreisemöglichkeit noch am Anhörungstag  Zugang zum Gebäude/Anhörungsraum  Passende Raumsituation, Anwesenheit notwendiger Begleitung  Akustische Aspekte  Angebot an Trinkwasser Anhörung                                 6/19                             Stand 08/18
50

 Hinweis bereits im Wartebereich, wo z.B. Essen erhältlich ist  Vorhalten von Informationen für Erste Hilfe durch Mitarbeiter oder z.B. Rotes Kreuz für medizinischen Notfall  geeigneter Sprachmittler (z.B. Gebärdendolmetscher) Während der Anhörung sind bekannte, erkennbare oder vorgetragene Beeinträchtigungen entsprechend zu berücksichtigen. Zu Beginn der Anhörung sollte daher ggf. abgeklärt werden, wie trotz vorhandener Beeinträchtigung eine ordnungsgemäße Durchführung er- möglicht werden kann (z.B. Bedarf an Pausen, frischer Luft). 2.4 Dokumentation getroffener Maßnahmen, Nachweise Evtl. bei der Vorbereitung/Durchführung der Anhörung getroffene Maßnahmen zur Be- rücksichtigung einer Beeinträchtigung sind in der Niederschrift festzuhalten. Soweit eine geltend gemachte Beeinträchtigung nicht offensichtlich wird, aber für das Verfahren wichtig oder entscheidungsrelevant sein könnte, ist ggf. die Vorlage eines geeigneten Nachweises erforderlich. Dies gilt auch, wenn ein solcher bereits gem. § 8 Abs. 1b AsylG dem Bundesamt vorgelegt worden sein sollte, aber zu löschen / vernichten war (z.B. medizinisches/psychologisches Attest/Gutachten). 3. Erstbefragung Landesaufnahmestellen Die Landesaufnahmestellen verschiedener Bundesländer führen nach Aufnahme des Aus- länders für bestimmte HKL eine Befragung durch, die dem Zweck der Identitätsfeststellung im Zusammenhang mit vorbereitenden Abschiebemaßnahmen bzw. der Passersatzbe- schaffung dienen soll. Das Ergebnis einer solchen Befragung wird teilweise auch dem Bundesamt zur Verfügung gestellt. Sofern dem Bundesamt ein von einer Landesaufnahmestelle aufgenommener Befra- gungsbogen übersandt wird, ist dieser in die MARiS- Akte aufzunehmen. Der zuständige Entscheider gleicht die bei der Landesbehörde erfassten Angaben des Ausländers mit den beim Bundesamt im Rahmen der Asylantragsannahme bzw. bei der Anhörung gemachten Angaben ab. Ergeben sich hierbei Erkenntnisse, die für die Entscheidungsfindung relevant sein könnten, hat der Entscheider dies entsprechend zu berücksichtigen bzw. eine tiefer- greifende Anhörung durchzuführen, um den tat-sächlichen Sachverhalt zu ermitteln. Ggf. ausgesprochene Empfehlungen hinsichtlich der Entscheidung des Bundesamtes oder Ei n- schätzungen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Ausländers bleiben bei der Asylent- scheidung unberücksichtigt. Anhörung                                 7/19                                 Stand 08/18
51

4. Verspätetes Erscheinen, Terminverlegung, Nichterscheinen, Atteste, Gutachten 4.1 Allgemeines Der Asylbewerber muss zu dem in der Ladung angegebenen Zeitpunkt anwesend sein. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs muss jedoch bei verspätetem Erscheinen eine Ka- renzzeit gewährt werden. Erscheint der Antragsteller um mehr als zwei Stunden verspätet zur Anhörung, ist eine Anhörung grundsätzlich nur noch dann durchzuführen, wenn sie ohne Behinderung des Arbeitsablaufes noch am selben Tag erfolgen kann. (Vorherigen) Wünschen nach Verlegung          des    Anhörungstermins   ist nur dann zu entsprechen, wenn hierfür erhebliche Gründe dargelegt werden, die es trotz des Beschleunigungsgebots angezeigt erscheinen lassen, den Termin zu verschieben. In Betracht kommt insbesondere die Verhinderung eines Verfahrensbevollmächtigten (s. 7.3.). Bei Nichterscheinen des Antragstellers ist nur dann ein neuer Anhörungstermin anzuberaumen, wenn überzeugende Hinderungsgründe vorlagen und ohne schuldhafte Verzögerung mitgeteilt wurden, wie z. B. akute Erkrankung mit Reiseunfähigkeit (s. Über- sicht „Nichterscheinen Anhörung). 4.2 Nichterscheinen - Einfluss auf die Entscheidung Erscheint der Antragsteller mit Wohnverpflichtung in einer AE ohne genügende Entschul- digung nicht zur Anhörung, ist das Verfahren regelmäßig nach § 33 Abs. 1 AsylG durch Bescheid einzustellen. Weist der Antragsteller unverzüglich nach, dass er auf das Nichter- scheinen keinen Einfluss hatte, ist das Verfahren fortzuführen (Unverzüglichkeit s. Kapitel „Einstellungen – Rücknahme von Asylanträgen“). Statt einer Verfahrenseinstellung kann nach § 25 Abs. 4 Satz 5 AsylG auch eine Sachentscheidung nach Aktenlage erfolgen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Antrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung als unbegründet anzusehen ist (Art. 28 Abs. 1 VRL). Dazu müssen ausreichende Erkenntni s- se über die Asylgründe vorliegen, was ohne Anhörung regelmäßig nicht der Fall sein wird. Lediglich bei Antragstellern aus sicheren HKL ist der Asylantrag grds. nach § 29a i.V.m. § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG als o.u. abzulehnen. Hier gilt die gesetzliche Vermutung, dass ihnen keine Verfolgung droht. Der Antragsteller muss daher Tatsachen oder Beweismittel ange- ben, die die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im HKL Verfolgung droht. Lässt der Antragsteller die angebotene Möglichkeit, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, ohne ausreichende Begründung ungenutzt, muss angenommen werden, dass er keine relevanten Gründe vortragen kann. Erscheint ein Antragsteller ohne Wohnverpflichtung in einer AE bei fehlender Entschuldi- gung nicht zur Anhörung, ist auch hier das Verfahren grds. nach § 33 Abs. 1 AsylG einzu- Anhörung                                 8/19                               Stand 08/18
52

stellen. Eine Sachentscheidung kann hier ausnahmsweise unter der weiteren Vorausset- zung ergehen, dass die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Mo- nats gegeben wurde (§ 25 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Nach Fristablauf erfolgt eine Entschei- dung nach Aktenlage (§ 25 Abs. 5 Satz 3 AsylG). Als Arbeitshilfe s.a. Übersicht „Nichterscheinen Anhörung. 4.3 Atteste und Gutachten Bei Verhinderung/Verspätung ist über einfache allgemeine Erkrankungen ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Vorlage eines fachärztlichen Attestes ist erforderlich, wenn vorgetragen wird, der Betreffende sei z.B. wegen psychischer Probleme nicht in der Lage, an einer Anhörung teilzunehmen. Die Anforderung eines Gutachtens ist nur in besonderen Ausnahmefällen gerechtfertigt (z.B. im Rahmen der Prüfung von PTBS). Vor der Beauftra- gung eines Gutachtens ist der jeweilige Referatsleiter bzw. Referent in der Außenstelle zu beteiligen. Die Übernahme von Kosten erfolgt nur, wenn das Bundesamt die Vorlage eines (fach- )ärztlichen Attestes oder eines Gutachtens ausdrücklich angefordert hat und nicht bereits für die Beurteilung der Sachlage ausreichende Unterlagen seitens des Antragstellers vor- gelegt oder z.B. von der ABH kostenfrei überlassen wurden/werden können. Stellt sich im Asylverfahren die Frage der Handlungsfähigkeit, so ist dies auch für das aus- länderrechtliche und leistungsrechtliche Verfahren relevant. Auch diesbzgl. Entscheidun- gen können nur wirksam werden, wenn ein Antragsteller handlungsfähig ist. Entsprechend sind die Kosten der Feststellung der Handlungsfähigkeit als Teil der Unterbringungskosten anzusehen und fallen damit nicht in den Bereich des Bundesamtes (vgl. 5.1). (s.a. „Medizinische Untersuchung bei Hinweis auf erlittene Verfolgung oder erlittenen ernsthaften Schaden in der Vergangenheit“, „Krankheitsbedingte Abschiebungsverbote“, „Ärztliche und psychologische Unterlagen“) 5. Anhörung und Handlungs- bzw. Teilnahmefähigkeit 5.1 Fehlende Handlungsfähigkeit Handlungsfähigkeit i.S.d. § 12 VwVfG liegt im Verwaltungsverfahren dann vor, wenn je- mand berechtigt ist, wirksame Verfahrenshandlungen im öffentlichen Recht eigenständig vorzunehmen (vgl. Bader/Ronellenfitsch 2017 § 12 VwVfG Rn.2). Bei fehlender Hand- lungsfähigkeit kann keine wirksame Verfahrenshandlung vorgenommen werden. Für das Aufenthaltsrecht gilt i.V.m. dem BGB insbes. § 80 AufenthG und für das Asylrecht § 12 AsylG. Danach ist ein Ausländer handlungsfähig, wenn er volljährig ist. Er ist nicht handlungsfähig, wenn er geschäftsunfähig ist, in der Angelegenheit unter Betreuung oder Anhörung                                   9/19                              Stand 08/18
53

Zur nächsten Seite