DA-Asyl 21.02.2019
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwirklichung des Kindeswohlvorrangs bei Maßnahmen des BAMF“
4. Verspätetes Erscheinen, Terminverlegung, Nichterscheinen, Atteste, Gutachten 4.1 Allgemeines Der Asylbewerber muss zu dem in der Ladung angegebenen Zeitpunkt anwesend sein. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs muss jedoch bei verspätetem Erscheinen eine Ka- renzzeit gewährt werden. Erscheint der Antragsteller um mehr als zwei Stunden verspätet zur Anhörung, ist eine Anhörung grundsätzlich nur noch dann durchzuführen, wenn sie ohne Behinderung des Arbeitsablaufes noch am selben Tag erfolgen kann. (Vorherigen) Wünschen nach Verlegung des Anhörungstermins ist nur dann zu entsprechen, wenn hierfür erhebliche Gründe dargelegt werden, die es trotz des Beschleunigungsgebots angezeigt erscheinen lassen, den Termin zu verschieben. In Betracht kommt insbesondere die Verhinderung eines Verfahrensbevollmächtigten (s. 7.3.). Bei Nichterscheinen des Antragstellers ist nur dann ein neuer Anhörungstermin anzuberaumen, wenn überzeugende Hinderungsgründe vorlagen und ohne schuldhafte Verzögerung mitgeteilt wurden, wie z. B. akute Erkrankung mit Reiseunfähigkeit (s. Über- sicht „Nichterscheinen Anhörung). 4.2 Nichterscheinen - Einfluss auf die Entscheidung Erscheint der Antragsteller mit Wohnverpflichtung in einer AE ohne genügende Entschul- digung nicht zur Anhörung, ist das Verfahren regelmäßig nach § 33 Abs. 1 AsylG durch Bescheid einzustellen. Weist der Antragsteller unverzüglich nach, dass er auf das Nichter- scheinen keinen Einfluss hatte, ist das Verfahren fortzuführen (Unverzüglichkeit s. Kapitel „Einstellungen – Rücknahme von Asylanträgen“). Statt einer Verfahrenseinstellung kann nach § 25 Abs. 4 Satz 5 AsylG auch eine Sachentscheidung nach Aktenlage erfolgen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Antrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung als unbegründet anzusehen ist (Art. 28 Abs. 1 VRL). Dazu müssen ausreichende Erkenntni s- se über die Asylgründe vorliegen, was ohne Anhörung regelmäßig nicht der Fall sein wird. Lediglich bei Antragstellern aus sicheren HKL ist der Asylantrag grds. nach § 29a i.V.m. § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG als o.u. abzulehnen. Hier gilt die gesetzliche Vermutung, dass ihnen keine Verfolgung droht. Der Antragsteller muss daher Tatsachen oder Beweismittel ange- ben, die die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im HKL Verfolgung droht. Lässt der Antragsteller die angebotene Möglichkeit, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, ohne ausreichende Begründung ungenutzt, muss angenommen werden, dass er keine relevanten Gründe vortragen kann. Erscheint ein Antragsteller ohne Wohnverpflichtung in einer AE bei fehlender Entschuldi- gung nicht zur Anhörung, ist auch hier das Verfahren grds. nach § 33 Abs. 1 AsylG einzu- Anhörung 8/19 Stand 08/18
stellen. Eine Sachentscheidung kann hier ausnahmsweise unter der weiteren Vorausset- zung ergehen, dass die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Mo- nats gegeben wurde (§ 25 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Nach Fristablauf erfolgt eine Entschei- dung nach Aktenlage (§ 25 Abs. 5 Satz 3 AsylG). Als Arbeitshilfe s.a. Übersicht „Nichterscheinen Anhörung. 4.3 Atteste und Gutachten Bei Verhinderung/Verspätung ist über einfache allgemeine Erkrankungen ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Vorlage eines fachärztlichen Attestes ist erforderlich, wenn vorgetragen wird, der Betreffende sei z.B. wegen psychischer Probleme nicht in der Lage, an einer Anhörung teilzunehmen. Die Anforderung eines Gutachtens ist nur in besonderen Ausnahmefällen gerechtfertigt (z.B. im Rahmen der Prüfung von PTBS). Vor der Beauftra- gung eines Gutachtens ist der jeweilige Referatsleiter bzw. Referent in der Außenstelle zu beteiligen. Die Übernahme von Kosten erfolgt nur, wenn das Bundesamt die Vorlage eines (fach- )ärztlichen Attestes oder eines Gutachtens ausdrücklich angefordert hat und nicht bereits für die Beurteilung der Sachlage ausreichende Unterlagen seitens des Antragstellers vor- gelegt oder z.B. von der ABH kostenfrei überlassen wurden/werden können. Stellt sich im Asylverfahren die Frage der Handlungsfähigkeit, so ist dies auch für das aus- länderrechtliche und leistungsrechtliche Verfahren relevant. Auch diesbzgl. Entscheidun- gen können nur wirksam werden, wenn ein Antragsteller handlungsfähig ist. Entsprechend sind die Kosten der Feststellung der Handlungsfähigkeit als Teil der Unterbringungskosten anzusehen und fallen damit nicht in den Bereich des Bundesamtes (vgl. 5.1). (s.a. „Medizinische Untersuchung bei Hinweis auf erlittene Verfolgung oder erlittenen ernsthaften Schaden in der Vergangenheit“, „Krankheitsbedingte Abschiebungsverbote“, „Ärztliche und psychologische Unterlagen“) 5. Anhörung und Handlungs- bzw. Teilnahmefähigkeit 5.1 Fehlende Handlungsfähigkeit Handlungsfähigkeit i.S.d. § 12 VwVfG liegt im Verwaltungsverfahren dann vor, wenn je- mand berechtigt ist, wirksame Verfahrenshandlungen im öffentlichen Recht eigenständig vorzunehmen (vgl. Bader/Ronellenfitsch 2017 § 12 VwVfG Rn.2). Bei fehlender Hand- lungsfähigkeit kann keine wirksame Verfahrenshandlung vorgenommen werden. Für das Aufenthaltsrecht gilt i.V.m. dem BGB insbes. § 80 AufenthG und für das Asylrecht § 12 AsylG. Danach ist ein Ausländer handlungsfähig, wenn er volljährig ist. Er ist nicht handlungsfähig, wenn er geschäftsunfähig ist, in der Angelegenheit unter Betreuung oder Anhörung 9/19 Stand 08/18
unter einem Einwilligungsvorbehalt steht. Insoweit spielt die Geschäftsfähigkeit für die Frage der Handlungsfähigkeit eine Rolle. Die Handlungsfähigkeit im Verwaltungsrecht ist das Gegenstück zur Geschäftsfähigkeit im Zivilrecht. Verfahrensfähigkeit ist ein Synonym zur Handlungsfähigkeit. Zur Handlungsfähigkeit Minderjähriger s.a. DA Unbegleitete Minderjährige. Steht nach Überzeugung des Entscheiders fest oder zu befürchten (Sachvortrag, Eindruck in der Anhörung), dass der Antragsteller handlungsunfähig ist/sein könnte, und wird di ese Einschätzung von einem zweiten Anhörer/Entscheider (am günstigsten Sonderbeauftrag- ter) mitgetragen, ist zu klären, ob bereits ein Betreuungsverfahren eingeleitet oder aber ein Betreuer bestellt wurde (z.B. durch die zuständige Aufnahmeeinrichtung/ABH). Je nach Ergebnis ist ggf. über den Leiter der Organisationseinheit, in der die Anhörung stattgefun- den hat, grds. die ABH um Überprüfung der Handlungsfähigkeit bzw. Einleitung eines Be- treuungsverfahrens zu bitten. Die ABH kann dabei ggf. ergänzend darauf hingewiesen werden, dass die Regelung in § 80 AufenthG zur Handlungsfähigkeit nicht nur auf die „Vornahme von Verfahrenshandlun- gen“ beschränkt ist, sondern sowohl die passive Fähigkeit zur Entgegennahme von Erklä- rungen und Entscheidungen als auch u.a. die Kostentragung betrifft (Berg- mann/Dienelt/Samel AufenthG § 80 Rn. 6-9, Beck-online). Steht die Handlungsfähigkeit eines Ausländers in Frage, steht auch in Zweifel, ob ein Asylgesuch/Asylantrag rechts- wirksam geäußert/gestellt wurde und damit zu Recht die Aufnahme in eine Erstaufnahme- einrichtung für Asylbewerber sowie die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG erfolgt sind (s.a. 4.3). Das Ergebnis dieses Verfahrens ist abzuwarten, bevor das Asylverfahren weiterbetrieben werden kann. 5.2 Beeinträchtigung der Teilnahmefähigkeit Teilnahmefähigkeit in Bezug auf die persönliche Anhörung bedeutet, persönliche Voraus- setzungen des Antragstellers zur Durchführung liegen aktuell vor. Der Antragsteller muss in der Lage sein, den Sinn und Ablauf der Anhörung sowie die gestellten Fragen zu ver- stehen und sein Verfolgungsschicksal vorbringen zu können. Liegen Beeinträchtigungen vor, die eine Anhörung zwar nicht unmöglich machen, sie aber erschweren, ist dies zu be- rücksichtigen (s. 2.). Ergibt sich aus dem Akteninhalt oder Sachvortrag, dass das Fehlen der Teilnahme- oder Reisefähigkeit die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten wird (z.B. schwere E r- krankung oder Schwangerschaft mit starken, die Teilnahmefähigkeit einschränkenden Be- Anhörung 10/19 Stand 08/18
schwerden), erfolgt die Ladung zur Anhörung/erneute Prüfung des Sachverhalts nach dem vorauss. Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens jedoch nach sechs Monaten. Ist der Vortrag des Fehlens der Teilnahmefähigkeit nicht ausreichend begründet, sodass sich eine weitere Sachaufklärung aufdrängt, ist dies durch einen (Fach-)Arzt oder in be- sonders gelagerten Fällen (z.B. divergierende Atteste mehrerer Fachärzte oder Notwen- digkeit eines Gesamturteils) den zuständigen Amtsarzt zu überprüfen (im Übrigen s. 4.3). Erscheint ein Antragsteller zur Anhörung, ist aber offensichtlich nicht in der Lage (z.B. krankheitsbedingt, Beeinträchtigung durch Medikamenteneinnahme), die erforderlichen Angaben (§ 25 Abs. 1 und 2 AsylG) zu machen, so ist die Anhörung abzubrechen und neu zu terminieren. Kommt als Grund u.U. eine Handlungsunfähigkeit in Betracht, ist gem. 5.1 zu verfahren oder ein ärztliches Attest anzufordern, das auch eine Prognosemitteilung enthält. Stellt der beauftragte Arzt fest, dass der Antragsteller derzeit nicht in der Lage ist, seine Asylgründe hinreichend zu verdeutlichen, ist je nach Feststellung und ggf. Prognose über einen Ladungstermin oder erneute Wiedervorlage zur Überprüfung zu entscheiden. 6. Anhörung von begleiteten Minderjährigen 6.1 Grundsatz Grds. besteht keine Verpflichtung zur Anhörung begleiteter Minderjähriger. Wird jedoch eine persönliche Anhörung anberaumt, ist sie kindgerecht durchzuführen. Bei Minderjährigen, die in Begleitung ihrer Eltern in Deutschland sind, werden i.d.R. nur die Eltern angehört (s. aber Kapitel „Familieneinheit“). Halten die Eltern auf Nachfrage des Entscheiders eine Anhörung des Minderjährigen für notwendig (z.B. weil eigene Gründe vorliegen), ist eine Anhörung durchzuführen, wenn dies aufgrund des Alters, Wissensstandes und Reifegrades erfolgversprechend erscheint. Dies gilt auch, wenn der Minderjährige ausdrücklich angehört werden möchte und die E l- tern dem zustimmen. Hierbei gilt folgender Grundsatz: Kinder unter sechs Jahre werden grds. nicht angehört, soweit der Sachverhalt ausreichend geklärt ist (§ 24 Abs. 1 S. 5 AsylG). Bis zum vollende- ten 13. Lebensjahr können sie grds. angehört werden und ab vollendetem 14. Lebensjahr sind sie in diesen Fällen grds. anzuhören. Dies gilt jeweils, soweit die Minderjährigen auch aktuell psychisch dazu in der Lage sind. Die Eltern können grds. an der Anhörung ihres minderjährigen Kindes teilnehmen (zum evtl. Ausschluss s. 6, 7). Der Entscheider legt fest, ob und wie ggf. eine Anhörung durchgeführt wird und verfügt entsprechend. Anhörung 11/19 Stand 08/18
6.2 Kinderspezifische Fluchtgründe Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für kinderspezifische Fluchtgründe (z.B. Zwangsheirat, Genitalverstümmelung, häusliche Gewalt, Kindersoldaten) erfolgt eine Anhörung des Min- derjährigen, wenn dies aufgrund des Alters, Wissensstandes und Reifegrades erfolgver- sprechend und zur vollständigen Sachaufklärung erforderlich erscheint. Insbesondere soll eine mögliche Beteiligung der Eltern aufgeklärt werden. Ein Amtsermittlungsgrundsatz besteht, wenn auf Grund allgemeiner Herkunftsländerinfor- mationen die Gefahr drohender Verfolgung bei Minderjährigen in Betracht gezogen wer- den muss. Dies gilt insbes. für Fälle, in denen Eltern für ihre Kinder keine drohende Ver- folgung geltend machen, obwohl nach HKL-Informationen eine solche möglich sein könn- te. Bei der Bewertung der Gefahr drohender Verfolgung ist der jeweils individuelle Sach- verhalt zugrunde zu legen (z.B. in Bezug auf Herkunftsregion, Volkszugehörigkeit). Kön- nen die Minderjährigen z.B. auf Grund ihres Alters nicht selbst angehört werden, gibt evtl. eine speziell auf diesen Punkt ausgerichtete (ggf. erneute) Anhörung der Eltern einen aus- reichenden Aufschluss. Bei drohender Genitalverstümmelung ist zudem aufzuklären, ob diese bereits vorgenommen wurde und/oder eine Wiederholungsgefahr besteht. (s. zwingend Kapitel „Flüchtlingsschutz“, Abschnitt „5.2.1 Weibliche Genitalverstümmelung (FGM)“. Bei Anhaltspunkten für Probleme in der Familie (z.B. sichtbare Verwahrlosung des Kindes, erkennbare psychische Defizite) oder bei Sachverhalten, bei denen die Eltern als Täter oder Beteiligte in Frage kommen (z.B. Zwangsverheiratung, Genitalverstümmelung, häusliche Gewalt), erfolgt zur Aufklärung eine Anhörung des Minderjährigen. Ggf. ist das Jugendamt einzuschalten und sind die Eltern von der Anhörung auszuschließen. Hinweis: Für Kinder, die unter die Regelung des § 14 a AsylG fallen (Verfahren der Eltern noch anhängig oder negativ beschieden) gelten teilweise ergänzende oder andere Regelungen. 7. Teilnehmende Personen an der Anhörung 7.1 Allgemeines Die Anhörung im Rahmen des Asylverfahrens ist grds. nach § 25 Abs. 6 Satz 1 AsylG nicht öffentlich. Das Recht des Antragstellers auf eine Begleitung bei der Anhörung durch einen Bevoll- mächtigten und/oder Beistand ergibt sich aus § 25 Abs. 4 Satz 2 AsylG i.V.m. § 14 VwVfG. Anhörung 12/19 Stand 08/18
Für Begleiter gibt es keine „Anmeldepflicht“. Hierzu besteht keine gesetzliche Grundlage. Dennoch kann eine Anmeldung auf Grund vor Ort bestehender Zugangs-/ Sicherheitskon- trollen oder besonderer örtlicher/räumlicher Gegebenheiten sinnvoll sein. Es besteht für alle Personen zum Nachweis der Identität eine Ausweispflicht. 7.2 Differenzierung möglicher Teilnehmer Die Abgrenzung der teilnehmenden Personen ist in der Praxis mitunter schwierig. Der An- tragsteller ist daher danach zu befragen, in welcher Rolle/Funktion die mitgebrachte Per- son teilnehmen soll. Im Zweifelsfall muss das Bundesamt aufgrund der vorliegenden Um- stände ermitteln, in welcher Rolle ein Begleiter erscheint. Ein Bevollmächtigter ist ein rechtlicher Vertreter des Antragstellers – entweder durch Voll- machterteilung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, z.B. Rechtsanwalt) oder auf Grund von Best- immungen im BGB (Eltern, Vormund, Ergänzungspfleger, rechtliche Betreuer). Die Verfah- renshandlungen des Bevollmächtigten wirken unmittelbar für und gegen den Vertretenen (§ 164 Abs. 1 BGB). Der Bevollmächtigte ist zu allen Verfahrenshandlungen berechtigt, sofern sich aus der ausgestellten Vollmacht (bzw. aus den gesetzlichen Vorschriften) nicht etwas anderes ergibt (§ 14 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Ein Beistand ist eine Person des Vertrauens des Antragstellers und wird von diesem zur Unterstützung (z.B. rechtlich, moralisch, psychisch) mitgebracht (§ 14 Abs. 4 S. 1 VwVfG). Anders als der Bevollmächtigte ist der Beistand kein rechtlicher Vertreter des Antragstel- lers. Er tritt nur neben dem Antragsteller auf. Das vom Beistand Vorgetragene gilt aber als vom Antragsteller vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht (§ 14 Abs. 4 S. 2 VwVfG). Schweigen gilt als Zustimmung (§§ 133, 157, 242 BGB). Hierauf ist der An- tragsteller vor Beginn der Anhörung hinzuweisen. Vertreter des Bundes, eines Landes oder des UNHCR sind nach § 25 Abs. 6 Satz 2 AsylG zur Teilnahme berechtigt. Ein dienstliches Interesse muss nicht gesondert nachgewiesen werden. „Andere Personen“ i.S.v. § 25 Abs. 6 Satz 3 AsylG sind Personen, die nicht als Bevoll- mächtigter, Beistand oder Personen nach § 25 Abs. 6 Satz 2 AsylG anzusehen sind. Dies können z.B. Mitarbeiter des Bundesamtes bzw. Referendare zu Ausbildungszwecken oder Pressevertreter sein. Eigener Sprachmittler (Dolmetscher/Übersetzer): Der Antragsteller ist berechtigt auf seine Kosten einen geeigneten Sprachmittler seiner Wahl hinzuzuziehen (§ 17 Abs. 2 AsylG). Ein vom Antragsteller mitgebrachter Sprachmittler ersetzt nicht den vom Bundesamt be- stellten Dolmetscher und nimmt daher nur neben dem vom Bundesamt bestellten Dolmet- scher an der Anhörung. Er ist weder ein Beistand noch eine „andere Person“. Anhörung 13/19 Stand 08/18
7.3 Teilhaberechte Bevollmächtigte und Beistände haben grds. ein Teilnahme-/Anwesenheits- und Frage- recht. Es bedarf keiner Genehmigung. Sie können im Einzelfall aber zurückgewiesen wer- den (siehe 7.4). In der Anhörung können sie ergänzende Fragen stellen oder den Antrag- steller auffordern, bestimmte Vorgänge detaillierter zu schildern. Der Entscheider ist je- doch befugt, den Zeitpunkt der Fragen zu steuern, um einen reibungslosen Ablauf der A n- hörung zu gewährleisten (Art. 23 Abs. 3 V-RL). Ein Verweis des Zeitpunkts für Fragen auf das Ende der Anhörung ist möglich. Es besteht keine Befugnis zum Ausschluss des Fra- gerechts des Bevollmächtigten/Beistands - auch nicht für einzelne Fragen. Bei „anderen Personen“ bedarf die Teilnahme einer Genehmigung. Diese ist zuvor beim Leiter der Organisationseinheit – bei Pressevertretern in Abstimmung mit der Pressestelle – einzuholen. Es ist nach dem Einzelfall zu entscheiden, ob das Interesse der Verwal- tung/Öffentlichkeit an einer Teilnahme das Gebot der Nichtöffentlichkeit der Anhörung überwiegt. Der Antragsteller ist über die mögliche Teilnahme zu informieren. Gegen den Willen des Antragstellers kommt die Teilnahme von dritten Personen aufgrund des Vertraulichkeits- gebotes nicht in Betracht. Einer „anderen Person“ stehen weder ein Teilnahme- noch ein Fragerecht zu. Bei mitgebrachten Sprachmittlern beschränkt sich die Funktion allein auf die Überprüfung der „Übersetzung“. Ihm steht weder ein eigenständiges Fragerecht zu, noch ist er zum eigenen Sachvortrag oder einer Beratung des Antragstellers befugt. Er hat jedoch ein Hinweisrecht, wenn grundsätzliche Zweifel an einer korrekten Übersetzung bestehen oder wesentliche Sachverhalte unzutreffend bzw. unvollständig übersetzt werden. Die Kommu- nikation zwischen Antragsteller und mitgebrachtem Sprachmittler ist zu protokollieren. Die Rolle des mitgebrachten Sprachmittlers ist auf das Hinweisrecht zu beschränken. Vertretern des Bundes, eines Landes oder des UNHCR steht lediglich ein Anwesenheits- recht zu. 7.4 Zurückweisung Über eine Zurückweisung entscheidet der Leiter der Organisationseinheit, soweit keine Delegation vorliegt. Sie kann vor oder auch noch während der Anhörung erfolgen. Die Zu- rückweisung ist Antragsteller und Begleiter mitzuteilen und im Zeitpunkt der Mitteilung wirksam. Vor der Zurückweisung erfolgte Handlungen des Bevollmächtigten/Beistands bleiben weiterhin wirksam. Die „Darlegungslast“ für das Vorliegen von Zurückweisungsgründen trägt das Bundesamt. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Teilnahme die Regel und die Zurückweisung die Ausnahme ist. Der Begleiter muss nicht von sich aus das Vorliegen der Voraussetzun- Anhörung 14/19 Stand 08/18
gen vortragen, sondern die Behörde muss durch Nachfragen feststellen, ob Ausschluss- gründe bestehen oder nicht. • Ein bevollmächtigter Rechtsanwalt darf nicht zurückgewiesen werden (§ 3 BRAO; §14 Abs. 6 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO). • Eltern als gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen dürfen nicht zurückgewiesen werden, außer es liegen Anhaltspunkte für Probleme in der Familie vor, insbeson- dere dass Eltern als Täter oder Beteiligte z.B. bei Zwangsverheiratung, Genitalver- stümmelung, häuslicher Gewalt in Frage kommen. In diesen Fällen sind die Eltern von der Anhörung auszuschließen. Da die Anhörung als persönliche Befragung ein Realakt und keine Verfahrenshandlung ist, ist hier eine gesetzliche Vertretung nicht zwingend erforderlich. Verfahrenshandlungen können in diesen Fällen vor/nach der Anhörung erfolgen. Unabhängig davon ist ggf. das Jugendamt einzuschalten. • Ein Vormund, Ergänzungspfleger oder rechtlicher Betreuer darf nicht zurückgewie- sen werden, wenn er offiziell bestellt ist und im Rahmen seines Aufgaben- und Zu- ständigkeitsbereichs handelt (§ 14 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 RDG). • Bevollmächtigte oder Beistände (außer bevollmächtigter Rechtsanwalt/ Vormund/ Ergänzungspfleger, rechtlicher Betreuer) müssen zurückgewiesen werden, wenn der Begleiter entgeltlich handelt. Gleiches gilt, wenn er weder eine persönliche Be- ziehung zum Antragsteller hat, noch zur Begleitung hinreichend juristisch qualifiziert ist (§14 Abs. 5 VwVfG, §§ 3, 6, 7, 8 RDG). Unter das Kriterium der persönlichen Beziehung fällt eine familiäre, nachbarschaftli- che oder ähnlich enge persönliche Beziehung/Verbundenheit zum Antrag-steller (z.B. auch Arbeitskollegen, ehrenamtliche Helfer). Ohne persönliche Beziehung muss der Bevollmächtigte/Beistand zur Begleitung qualifiziert sein. Dies ist er, wenn ihm entweder die entgeltliche Erbringung von Rechtsdienstleistungen grds. erlaubt ist (vorwiegend Rechtsanwälte), es sich um eine Person mit Befähigung zum Rich- teramt handelt oder um eine Person, die z.B. durch Schulung qualifiziert ist und un- ter Anleitung eines Volljuristen arbeitet (§ 6 Abs. 2 RDG). • Bevollmächtigte oder Beistände (außer bevollmächtigter Rechtsanwalt/Eltern als gesetzliche Vertreter, Vormund/Ergänzungspfleger) können im Einzelfall zurückge- wiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind (§14 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 VwVfG). Unfähig kann eine Person sein, wenn sie keine ausreichende Sprach-kenntnis oder keine Kenntnis über die Sach- und Rechtslage besitzt oder wenn sie den Ablauf der Befragung in erheblichem Maße beeinträchtigt (Beachte aber 7.6). Mangelnde Sprachkenntnis alleine rechtfertigt regelmäßig noch nicht die Zurückweisung, solange durch Nachfragen bzw. Erklärung verständlich wird, was gemeint ist. Wird die An- Anhörung 15/19 Stand 08/18
hörung in erheblichem Maß durch den Begleiter gestört, muss die Behörde zunächst ver- suchen, diesem Umstand ggf. durch Ermahnung entgegenzuwirken. Eine Zurückweisung wegen „Unfähigkeit“ kann i.d.R. nicht schon vor der Anhörung erfol- gen, da die Beurteilung regelmäßig erst in der Anhörungssituation möglich ist. Eine Zurückweisung kann erst nach Überprüfung und als „letztes Mittel“ erfolgen. 7.5 Zahlenmäßige Begrenzung der Teilnehmer Eine pauschale Begrenzung ist nicht möglich, da verschiedene Personen nicht zurückge- wiesen werden dürfen. Die Anzahl möglichst gering zu halten ist jedoch nicht nur im Sinne einer ordnungsgemäßen Durchführung, sondern liegt auch im Interesse des Antragstel- lers. Ggf. muss im Dialog mit den Beteiligten versucht werden, eine Einigung zu treffen. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalles. Die Begleitung durch mehr als einen Beistand ist aber nicht verhältnismäßig und daher zu verweigern. 7.6 Im Einzelfall zu berücksichtigende besondere Umstände: • Bei Antragstellern, bei denen besondere Umstände vorliegen (vor allem bei vulnerab- len Personen – Minderjährigkeit, Traumatisierung, Vergewaltigung, geistige Behinde- rung, etc.) kann es sein, dass ein Begleiter, obwohl ein Zurückweisungsgrund vorliegt, auf Wunsch des Antragstellers zwingend zur moralischen/psychischen Unterstützung des Antragstellers auch in der Anhörung zuzulassen ist. • Aufgrund Art. 15 Abs. 1 V-RL, wonach die Anhörung i.d.R. ohne Familienangehörige stattfindet, muss § 14 Abs. 6 VwVfG im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung so ausgelegt werden, dass auch ein Angehöriger, dessen Anwesenheit für die Anhörung nicht als erforderlich angesehen wird, als Begleiter zurückgewiesen werden kann. Li e- gen keine der im vorigen Punkt angesprochenen Umstände oder sonstigen Gründe vor, die die Anwesenheit von Familienangehörigen erforderlich machen, sind Familien- angehörige zurückzuweisen. Insbesondere findet die Anhörung von Ehegatten i.d.R. getrennt statt (Handbuch für Einzelentscheider, Teil I, Qualitätsstandards „Anhörung“ 2.5.4). Eine Zulassung erfolgt jedoch in jedem Fall nur bei Einverständnis des betroffe- nen Antragstellers. • Ist der Begleiter selbst Antragsteller in einem Asylverfahren und steht seine Anhörung noch bevor, so ist seine Teilnahme zu verweigern, da durch eine Teilnahme eine sach- gemäße Durchführung seiner eigenen Anhörung gefährdet ist. Anhörung 16/19 Stand 08/18
7.7 Niederschrift/Aktenver merk/Aufnahme in die Akte (s. 9): Jede teilnehmende Person hat sich auszuweisen und Teilnahme und Funktion ist im Pro- tokoll zu vermerken. Der Bevollmächtigte hat seine Vollmacht bzw. die gerichtliche Bestellung vorzulegen, so- weit sie nicht bereits Aktenbestandteil ist. Der Antragsteller muss sein Einverständnis zur Teilnahme einer nicht bevollmächtigten Person (Beistand/„andere Person“) zu Protokoll geben. Erfolgt eine Zurückweisung im Zusammenhang mit der Anhörung und nicht bereits schrift- lich im Vorfeld, ist diese im Protokoll zu vermerken und in einem Aktenvermerk zu begrün- den. Fragen des Bevollmächtigten/Beistandes müssen grds. diktiert, übersetzt und beantwortet werden. Die Kommunikation zwischen Antragsteller und mitgebrachtem Sprachmittler ist zu proto- kollieren. 8. Ergebnis der Passprüfung 8.1 Echtheit Wird nach erfolgter Passprüfung die Echtheit des Dokuments bestätigt, spricht dieses i.d.R. für eine Bestätigung der Angaben zur Identität/Staatsangehörigkeit (s. insbes. Identi- tätsfeststellung). 8.2 Fälschung Ergibt die Passprüfung eine Fälschung/Verfälschung des Dokuments, ist der Grund hierfür im Rahmen der Anhörung aufzuklären. Es erfolgt eine Befragung, um eine ergebnisoffene Einzelfallprüfung zu ermöglichen. Kernfrage: Kann der Verdacht ausgeräumt werden, dass bzgl. der Identität/ Staatsangehö- rigkeit getäuscht werden sollte? Zu berücksichtigen ist, dass ein gefälschter oder verfälschter Pass unter Umständen nicht gegen eine Schutzfeststellung sprechen muss. (z.B.: Wegen Verfolgung im HKL war dem Antragsteller eine Ausreise nur mit falschem Pass möglich.) Lässt die Gesamtschau der Sachverhaltserforschung auf eine Täuschung bzgl. Identi- tät/Staatsangehörigkeit schließen, ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich un- begründet abzulehnen (§ 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG). Achtung: Anhörung 17/19 Stand 08/18