DA-Asyl 21.02.2019
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwirklichung des Kindeswohlvorrangs bei Maßnahmen des BAMF“
Dienstanweisung Asylverfahren Auskunftserteilung 1. Auskünfte zur Arbeit des Bundesamtes Für die Erteilung allgemeiner Auskünfte zur Arbeit des Bundesamtes sind grundsätzlich nur das Büro des Präsidenten und - in Abstimmung mit diesem - die Abt.-, Grp.- und Refe- ratsleiter zuständig. 2. Auskünfte zum Asylverfahren 2.1 Gegenüber externen Personen Für Asylbewerber besteht die Möglichkeit, externen Personen Einblick in ihr Asylverfahren zu gewähren (§ 14 Abs. 1 VwVfG), ohne dass eine umfassende Verfahrensvollmacht (wie z.B. die Vertretungsvollmacht eines Rechtsanwalts) erteilt wird. Diese Teilvollmacht kann nur natürlichen Personen erteilt werden. Sie umfasst nur das Recht zur Akteneinsicht und zur Einholung von Auskünften zum Asylverfahren, nicht jedoch die Vornahme von Verfah- renshandlungen, Abgabe von verbindlichen Erklärungen oder die Empfangsberechtigung für Bescheide. Um eine einheitliche Verfahrensweise sicherzustellen, ist der anliegende Vordruck vor Auskunftserteilung dem Anfragenden mit der Bitte um Rückgabe ( zusammen mit einer Kopie der Aufenthaltsgestattung oder eines sonstigen Identitätsnachweises des Asylbewerbers) zur Verfügung zu stellen, sofern er noch keine Teilvollmacht vorweisen kann. Nach Rücklauf der vollständig ausgefüllten und vom Asylbewerber unterschriebenen Tei l- vollmacht kann die gewünschte Auskunft erteilt werden. Sie ist in die MARiS-Akte einzu- scannen. Es darf aber auf keinen Fall eine Vertretung in der Maske „Vertreter“ erfasst werden, weil dies die Zustellung an nicht empfangsberechtigte Personen zur Folge hätte. Anlage: Teilvollmacht.pdf (bitte unausgefüllt per E-Mail oder ausgedruckt versenden) 2.2 Auskunftserteilung nach Art. 19 Abs. 1 VRL Gemäß Art. 19 Abs. 1 VRL haben die Mitgliedstaaten in den erstinstanzlichen be- hördlichen Verfahren zu gewährleisten, dass den Antragstellern auf Antrag unentgeltlich Auskunftsert eilung 1/2 Stand 07/15
rechts- und verfahrenstechnische Auskünfte erteilt werden. Umfasst sein sollen zumindest Auskünfte zum Verfahren unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Antrag- stellers/der Antragstellerin sowie Auskünfte über die Gründe einer ablehnenden Entschei- dung und die Erläuterung, wie die Entscheidung angefochten werden kann. Zudem sind die Mitgliedstaaten gemäß Art. 25 Abs. 4 VRL verpflichtet unbegleiteten Minderjährigen und deren Vertreter auch im Rahmen der Verfahren zur Aberkennung des internationalen Schutzes (Widerruf/Rücknahme) rechts- und verfahrenstechnische Auskünfte zu erteilen. Sinn und Zweck dieser Verpflichtungen ist es, den Antragstellern unter anderem dazu zu verhelfen, das Verfahren besser zu verstehen, und sie somit dabei zu unterstützen, den ihnen obliegenden Pflichten nachzukommen. Die Erteilung der Auskünfte kann nach Art. 21 Abs. 1 VRL durch NGO’s, Fachkräfte von Behörden oder spezialisierte staatliche Stellen erfolgen. Das Bundesamt nimmt diese Auf- gabe auf Wunsch des BMI wahr. Referat 61A hat hierzu das Konzept Auskunftserteilung erstellt. Auskunftsert eilung 2/2 Stand 07/15
Dienstanweisung Asylverfahren Ausschlusstatbestände I. Allgemeine Hinweise zur Bearbeitung von Ausschlusstatbe- ständen 1. Besondere Prozessbeobachtung Bei den Verfahren, in denen ein Ausschlusstatbestand zur Anwendung kommt, ist im Rahmen der Erfassung der Entscheidungssachstände in MARIS in der Maske „Zusatzi n- formation Akte“ das Attribut „Besondere Prozessbeobachtung“ mit dem jeweils zutreffen- den Status zu erfassen. Dadurch wird das Symbol der Akte blau eingefärbt und die Akte ist im weiteren Verlauf eines sich möglicherweise anschließenden Gerichtsverfahrens im Arbeitskorb leichter identifizierbar. Es bestehen folgende Auswahlmöglichkeiten: - Straftat mit rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens 1 Jahr - Islamistische radikale/terroristische/verbotene Organisation - Sonstige radikale/terroristische/verbotene Organisation - Menschenrechtswidrige Regime/Organisation - Begehung einer sonstigen schweren Straftat 2. Rechtsfolgenhinweis an die Ausländerbehörden Bei Anwendung des § 60 Abs. 8 AufenthG bzw. der §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 AsylG, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft/Asylberechtigung bzw. des subsidiären Schutz- status ausschließen, ist die Ausländerbehörde auf die Rechtsfolgen (keine Aufenthaltser- laubnis) des § 25 Abs. 3 Satz 3 AufenthG hinzuweisen. Ein entsprechendes Anschreiben steht in MARiS als D1058 „Rechtsfolgenhinweis_ABH“ bereit. Diese Regelung gilt auch für den Vollzug von Verpflichtungsbescheiden zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG, wenn die Entscheidung über das Vorliegen des § 60 Abs. 8 AufenthG bzw. der §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 AsylG durch das Verwaltungsgericht getroffen wurde. Ausschlusstatbestände 1/19 Stand 12/18
3. Prüfung Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG Bei Vorliegen von Ausschlussgründen ist bezüglich der Prüfung der Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs.5 und 7 AufenthG eine Würdigung des gesamten Sachvortrags des Aus- länders hinsichtlich Art.3 EMRK vorzunehmen. Die Prüfung beschränkt sich inhaltlich also nicht nur auf das wirtschaftliche Existenzminimum, Haftbedingungen und Krankheiten, sondern umfasst den gesamten einschlägigen Anwendungsbereich der EMRK (s. auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG). II. Übersicht über die verschiedenen Ausschlusstatbestände § 3 Absatz 2 Satz 1 Nr.1 AsylG Verbrechen gegen den Frieden oder die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nr.2 AsylG Begehung einer schweren nichtpoliti- schen Straftat außerhalb des Bundesge- bietes § 3 Absatz 2 Satz 1 Nr.3 AsylG Handlungen, die den Zielen und Grunds- ätzen der Vereinten Nationen widerspre- chen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nr.1 AsylG Verbrechen gegen den Frieden oder die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nr.2 AsylG Begehung einer schweren Straftat § 4 Absatz 2 Satz 1 Nr.3 AsylG Handlungen, die den Zielen und Grunds- ätzen der Vereinten Nationen widerspre- chen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nr.4 AsylG Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch- land § 60 Absatz 8 Satz 1 Alt.1 AufenthG Gefahr für die Sicherheit der Bundesre- publik Deutschland § 60 Absatz 8 Satz 1 Alt.2 AufenthG Gefahr für die Allgemeinheit aufgrund rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mind. 3 Jahren § 60 Absatz 8 Satz 3 AufenthG Gefahr für die Allgemeinheit wegen Ver- urteilung zu einer Freiheits- oder Ju- gendstrafe von mind. einem Jahr, soweit die Tat vorsätzlich und mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen Ausschlusstatbestände 2/19 Stand 12/18
wurde und sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung oder gegen Vollstre- ckungsbeamte richtet. § 72 Abs. 2 iVm § 25 Abs. 3 AufenthG Abgabe einer Stellungnahme an die ABH bzgl. Vorliegens der Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 Satz 3 AufenthG. Die- ser entspricht inhaltlich dem § 4 Absatz 2 Satz 1 AsylG. Gemäß § 72 Abs. 2 Auf- enthG kann die ABH über das Vorliegen des § 25 Absatz 3 Satz 3 AufenthG nur nach vorheriger Beteiligung des Bundes- amtes entscheiden. Ausschlusstatbestände 3/19 Stand 12/18
III. Die Ausschlusstatbestände im Einzelnen 1. § 3 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG 1.1 Allgemeines Der Ausschlusstatbestand dieser Vorschrift ist erfüllt, wenn aus schwerwiegenden Grün- den die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Antragsteller ein Verbrechen gegen den Fri e- den, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüg- lich dieser Verbrechen zu treffen, begangen hat. Zur Konkretisierung kann u.a. auf Art. 7 und 8 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichts vom 17.07.1998 verwiesen werden. Bei konkreten Anhaltspunkten für das Vorliegen dieser seltenen Fallkonstellationen ist das Referat 71A vor Entscheidung zu informieren. 1.2. Tatbestandsvoraussetzungen 1.2.1 Verbrechen gegen den Frieden Ein Verbrechen gegen den Frieden liegt u.a. vor, wenn ein Angriffskrieg geplant, vorberei- tet oder durchgeführt wird. 1.2.2 Kriegsverbrechen Ein Kriegsverbrechen liegt insbesondere vor, wenn sich die Maßnahmen gegen Personen und Einrichtungen richten, die durch das Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilper- sonen in Kriegszeiten vom 12.08.1949 besonders geschützt sind. 1.2.3 Verbrechen gegen die Menschlichkeit Als Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind u.a. Mord, Versklavung, Deportation, Aus- rottung, Folter, Vergewaltigung und andere Formen sexueller Gewalt von gleichem Ge- wicht sowie andere gewichtige Akte der Unmenschlichkeit gegenüber der Zivilbevölkerung während des Krieges zu verstehen. Ausschlusstatbestände 4/19 Stand 12/18
1.2.4. Teilnahme Gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 gilt § 3 Absatz 2 Satz 1 auch für Ausländer, die andere zu den in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nr.1-3 genannten Handlungen angestiftet oder sich sonst daran beteiligt haben (s. auch 2.2.5). 2. § 3 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG 2.1 Allgemeines Der Ausschlusstatbestand dieser Vorschrift ist erfüllt, wenn aus schwerwiegenden Grün- den die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Antragsteller vor seiner Aufnahme als Flücht- ling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, ins- besondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden. 2.2. Tatbestandsvoraussetzungen 2.2.1 Schwerwiegende Gründe Der Tatbestand der Norm ist bereits dann erfüllt, wenn schwerwiegende Gründe die A n- nahme rechtfertigen, dass der Ausländer die entsprechenden Taten begangen hat; einer rechtskräftigen Verurteilung ihretwegen bedarf es nicht (vgl. BT-Drs. 14/7386, S. 57, da- mals: zu § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG). Bei Vorliegen eines Urteils wird in der Regel die An- nahme gerechtfertigt sein, dass die entsprechenden Taten begangen wurden. Anders kann es bei Urteilen eines offensichtlichen Willkürstaates sein, hier bedarf es einer einge- henden Prüfung, ob die Taten tatsächlich begangen wurden. Die tatsächlichen Feststellungen in einem Strafurteil sind ein mehr oder weniger starkes Indiz dafür, dass sich der Ausländer tatsächlich so verhalten hat, wie ihm im Urteil zur Last gelegt wird. Je mehr das ausländische Strafverfahren rechtstaatlichen Grundsätzen ent- spricht, umso eher kann von der inhaltlichen Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellun- gen ausgegangen werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 06.12.2002 – 10 A 10089/02 OVG, damals noch zu § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG). Für die Annahme einer vorgetragenen und einen Schutzstatus ausschließenden Straftat sind neben dem glaubhaften und nachvollziehbaren Vortrag des Antragstellers auch alle weiteren Gesamtumstände (Notwehrsituation, Begehung unter Zwang etc.) einzubezie- hen. Gegebenenfalls ist auch die Möglichkeit einer weiteren Tatsachenaufklärung (Aus- wärtiges Amt) oder eine Abklärung strafrechtlicher Relevanz über Referat 71B in Betracht zu ziehen. Ausschlusstatbestände 5/19 Stand 12/18
2.2.2 Tatbegehung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland Die Begehung einer Straftat muss vor seiner Aufnahme als Flüchtling und außerhalb des Bundesgebietes erfolgt sein. 2.2.3 Schwere Straftat Die Schwere der Straftat gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG bestimmt sich nach inter- nationalen Maßstäben. Es muss sich um ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat handeln, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert ist und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird (BVerwG, Urt. v. 16.02.2010 – 10 C 7.09, m.w.N.). Als schwere Straftaten in diesem Sinne sind u.a. terroristische Handlungen anzusehen, die durch ihre Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung gekennzeichnet sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.07.2011 -10 C 26.10). Allein die Zugehörigkeit einer Person zu einer Organisati- on, die ihre Ziele (auch) mit terroristischen Mitteln zu erreichen sucht, rechtfertigt jedoch nicht zwingend die Annahme eines Ausschlussgrundes gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG. Es bedarf vielmehr der Feststellung einer individuellen Verantwortung. Soweit eine Person eine hervorgehobene Position innerhalb einer solchen Organisation innehatte, besteht zwar eine Vermutung ihrer individuellen Verantwortung für das Tun der Organisation. Es bedarf jedoch auch hier in jedem Einzelfall einer Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, um zu beurteilen, ob der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung im strafrechtlichen Sinn für die Handlungen der Organisation zukommt. Notwendig sind dabei genaue Feststellungen, wann und wie lange der Antragsteller die hervorgehobene Position innegehabt hat und welche konkreten terroristischen Straftaten die betreffende Organisation während dieses Zeitraums begangen oder geplant hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.07.2011 -10 C 26.10 im Anschluss an EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - Rs. C-57/09 und C-101/09). 2.2.4 Nichtpolitische Straftat Es muss sich bei § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 AsylG um eine nichtpolitische Straftat handeln. Nach Ansicht von Rechtsprechung und Literatur ist für die Unterscheidung zwischen politi- schen Straftaten und allgemeiner Kriminalität darauf abzustellen, ob bei einer Abwägung aller für und gegen den Täter sprechenden Umstände und unter Berücksichtigung insbe- sondere der Zweck-Mittel-Relation im Einzelfall der politische oder der kriminelle Gehalt des Delikts überwiegt (s. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.01.2003 – 4 Ausl (A) 308/02). Ein Überwiegen des kriminellen Gehalts ist auch dann anzunehmen, wenn nach dem tatsächlichen Sachverhalt die eigentlichen Tatmotive dadurch „verbrämt“ werden, Ausschlusstatbestände 6/19 Stand 12/18
dass der Täter politische Motive vorschiebt. Auch terroristische Handlungen, die durch ihre Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung geprägt sind, sind schwere nicht-politische Strafta- ten, selbst wenn mit ihnen – vorgeblich – politische Ziele verfolgt werden (EuGH, Urt. v. 9.11.2010, C-57/09 u. C-101/09). 2.2.5 Teilnahme Gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 gilt § 3 Absatz 2 Satz 1 auch für Ausländer, die andere zu den in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nr.1-3 genannten Handlungen angestiftet oder sich sonst daran beteiligt haben. Es gilt mangels einheitlicher internationaler Kriterien grundsätzlich eine Orientierung an den Regeln des nationalen Strafrechts zu Täterschaft und Teilnahme. Er- fasst sind neben dem Täter auch der Anstifter und Gehilfe. Allerdings muss auch im Fall der Beihilfe der Tatbeitrag nach seinem Gewicht dem eines täterschaftlichen Tatbeitrages im Sinne dieser Vorschrift entsprechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.07.2011 -10 C 26.10). 3. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG 3.1 Allgemeines Der Ausschlusstatbestand dieser Vorschrift ist erfüllt, wenn aus schwerwiegenden Grün- den die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Antragsteller den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Ver- einten Nationen verankert sind, zuwidergehandelt hat. 3.2. Tatbestandsvoraussetzungen 3.2.1 Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider- laufen Bei den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen handelt es sich um allgemeine Werte und Zielsetzungen der Völkergemeinschaft, die regelmäßig eine Konkretisierung durch Vertragswerke oder Resolutionen erfahren. EuGH und BVerwG vertreten unter Berufung auf Resolutionen des UN-Sicherheitsrates die Ansicht, dass zumindest Handlungen des internationalen Terrorismus allgemein den Zielen und Grundsätzen der UN widersprechen. Somit werden von der Ausschlussklausel die wissentliche Finanzierung, Unterstützung oder Planung terroristischer Handlungen so- wie die Anstiftung dazu mit umfasst, auch wenn sie von Privatleuten bzw. nichtstaatlichen Organisationen begangen worden sind (BVerwG, Urt. v. 7.7.2011, - 10 C 26.10). Unter- stützungshandlungen müssen sich nach der Auffassung des BVerwG nicht auf einzelne Ausschlusstatbestände 7/19 Stand 12/18
terroristische Akte beziehen, sondern können auch in „logistische(n) Unterstützungshand- lungen von einigem Gewicht im Vorfeld“ eines Terroraktes bestehen; ähnliches soll für „gewichtige ideologische und propagandistische Aktivitäten zugunsten einer terroristischen Organisation“ gelten, auch wenn sie keinen spezifischen Bezug zu einer bestimmten Ter- rortat hatten. Allerdings muss es sich um gewichtige Aktivitäten handeln, „das bloße Sprü- hen von Parolen der Organisation oder das Verteilen von Flugblättern“ reicht für den Aus- schluss vom Flüchtlingsschutz nicht aus (BVerwG, Urt. v. 19.11.2013, - 10 C 26.12). Im Kontext terroristischer Aktivitäten hat der EuGH mit Urteil vom 31.01.2017 (C C -573/14) klargestellt, dass unter Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nati o- nen zuwiderlaufen, nicht nur terroristische Handlungen fallen, sondern auch niedrigschwel- ligere Aktivitäten zur Unterstützung einer terroristischen Vereinigung den Tatbestand erfül- len. Solche Aktivitäten können zum Beispiel das Fälschen und betrügerische Überlassen von Pässen oder die Unterstützung bei der Ausschleusung Freiwilliger zur Begehung von terroristischen Anschlägen im Ausland sein. Gleiches gilt für die Teilnahme an solchen Handlungen - als Bezugstat ist auch hier das Vorliegen einer terroristischen Handlung nicht erforderlich. Bei der Anwendung der Regelung kommt es laut EuGH auf die Umstän- de des Einzelfalles an. Dabei kann von Bedeutung sein, dass bereits eine strafrechtliche Verurteilung des Antragstellers aufgrund der Beteiligung an einer terroristischen Vereini- gung vorliegt. Allein die Zugehörigkeit zu einer Organisation, die ihre Ziele (auch) mit terroristischen Mi t- teln zu erreichen sucht, rechtfertigt allerdings noch nicht die Anwendung des Ausschlus- statbestandes. Bei einer Person in hervorgehobener Position innerhalb einer terroristi- schen Organisation kann zwar vermutet werden, dass diese Person eine individuelle Ver- antwortung für von der Organisation in einem relevanten Zeitraum begangene Handlungen trägt. Es bedarf aber in allen Fällen der Prüfung sämtlicher erheblicher Umstände des Ein- zelfalles, um die Person von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen. Zusätzlich ist zu prüfen, ob der individuelle Beitrag ein Gewicht erreicht, das dem der Ausschlussgründe in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylG entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.2011 - 10 C 26.10 - im Anschluss an EuGH, Urteil vom 09.11.2010, Rs. C-57/09 und C-101/09)). 3.2.2 Teilnahme Gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 gilt § 3 Absatz 2 Satz 1 auch für Ausländer, die andere zu den in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nr.1-3 genannten Handlungen angestiftet oder sich sonst daran beteiligt haben (s. auch 2.2.5). Ausschlusstatbestände 8/19 Stand 12/18