DA-Dublin72019_konvertiert
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwirklichung des Kindeswohlvorrangs bei Maßnahmen des BAMF“
9/11 dass das Bundeskriminalamt nicht auf der Liste der benannten Behörden aufgeführt ist, die nach Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 Zugriff auf die im Zentralsystem von EURODAC gespeicherten Daten für die in Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung festgelegten Zwecke haben. 3. Fingerabdruckblätter (FABl) Fingerabdrücke sind Beweise oder Indizien gemäß Anhang II, Verzeichnis A der Durchführungsverordnung zur Dublin III-VO und können bei folgenden Fallkonstellationen die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates begründen: Wiederaufnahmeverfahren gemäß Art. 20 Abs. 5 oder Art. 18 Abs. 1 b) bis d) Dublin III-VO (Beweis) Aufnahmeverfahren gemäß Art. 14, 13 Abs. 1 und 19 Abs. 2 Dublin III-VO (Indizien; außer wenn die Behörden die Fingerabdrücke beim Überschreiten der Außengrenzen genommen haben; in diesem Fall stellen sie Beweismittel dar) Aufnahmeverfahren gemäß Art. 13 Abs. 2 Dublin III-VO (Indizien). Bei diesen Fallkonstellationen werden die FABl von den Referaten 32D bis 32F beim BKA angefordert und in eigener Zuständigkeit bearbeitet. Bei allen anderen Fallkonstellationen werden die FABl vom Referat 32A beim BKA angefordert. Anforderungen sind zu begründen. Anforderungen von FABl sind unter Angabe einer Begründung, des MARiS-Aktenzeichen, der deutschen EURODAC- Nummer und der D-Nummer an das Postfach des Referates 32A zu richten: *32A- Posteingang. Referat 32A fordert die FABl anschließend - unter Angabe der D- Nummer und der EURODAC-Nummer - beim BKA an und führt eine Statistik. Das BKA übersendet das FABl an das Postfach: DubliNet AnsiNist. Maileingänge in diesem Postfach sind zu bearbeiten und anschließend zu löschen. Bei der Bearbeitung von E-Mails ist grundsätzlich darauf zu achten, dass nur in eigener Zuständigkeit liegende und erledigte E-Mails zu löschen sind. Referat 32A verteilt die eingehenden FABl an die Mitarbeiter, die es angefordert haben. Sofern das FABl zuständigkeitsbegründend ist, darf das Ersuchen erst nach Erhalt des FABls gestellt werden. Hinweis: EURODAC-Treffer und andere Beweismittel / Indizien Stand 01/19
10/11 In diesen Fällen muss das Ersuchen über Microsoft Outlook an den MS unter Anfügen der FABl im NIST- und PDF-Format versandt werden. Da der Versand des Ersuchens nicht über MARiS erfolgt, ist in der MARiS-Schriftstückliste im Betreff des Ersuchens der Text „Versand nur über Outlook möglich“ einzugeben. Die versandte E-Mail an den MS ist ebenfalls in die Akte einzufügen. Anmerkung: Da einige MS zur Identifizierung des Antragstellers erforderliche Angaben, einschließlich FABl anfordern, sind diese gem. Art. 34 Dublin III-VO zu übermitteln. 4. VIS-Treffer Beim Visa-Informationssystem handelt es sich um eine zentrale Datenbank, in der neben biographischen Daten auch biometrische Informationen (Fingerabdrücke und Lichtbilder) von Personen, die ein Schengen-Visum beantragt haben, gespeichert werden. Außerdem werden die Daten abgelehnter, annullierter und erneuerter bzw. verlängerter Visumanträge gespeichert. Die Daten dürfen nur fünf Jahre gespeichert werden. Das Visa-Informationssystem ermöglicht es den Schengen-Staaten, Informationen über Anträge auf Erteilung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt und die hierzu getroffenen Entscheidungen zwischen den Schengen-Staaten auszutauschen. Hierbei werden die konsularischen Vertretungen der Schengen-Staaten in Ländern, die nicht der EU angehören, sowie Außengrenzübergangsstellen des Schengen- Raums mit der zentralen VIS-Datenbank in Straßburg verbunden. Mit Hilfe des Visa-Informationssystem darf das Bundesamt gem. Art. 21 der VO zur Klärung der Zuständigkeit für die Bearbeitung von Asylanträgen und nach Art. 22 zur Prüfung von Asylanträgen Suchanfragen durchführen, indem die per Livescan aufgenommenen Fingerabdrücke mit den in der VIS-Datenbank (ggf. auch unter anderem Namen) gespeicherten Fingerabdrücken aller Schengen-MS abgeglichen werden. EURODAC-Treffer und andere Beweismittel / Indizien Stand 01/19
11/11 Der VIS-Treffer ist bedeutsam für die Beurteilung der Zuständigkeit nach Art. 12 Dublin III-VO. Er ist gem. Art. 1 Abs. 2 a der Durchführungsverordnung als Anlage des Take Charges beizufügen. Die Verfahrensweise für VIS-Abfragen ist in der DA-AVS geregelt. 5. Sonstige Indizien Welche Indizien die mögliche Zuständigkeit eines MS belegen können, ist Anhang II, Verzeichnis B der Durchführungsverordnung zur Dublin III-VO aufgeführt. Gerade bei Verfahren zum Zweck der Familienzusammenführung ist die Aussage des Antragstellers wichtig. Diese sind aber mittels Auszüge aus einem Familienbuch etc. zu belegen. EURODAC-Treffer und andere Beweismittel / Indizien Stand 01/19
1/7 Familieneinheit 1. Allgemeines Bei der Anwendung der Dublin-Verordnung muss die Einheit der Familie als vorrangige Erwägung berücksichtigt werden. In Erwägungsgrund 14 heißt es: „Im Einklang mit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, sollte die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der MS sein, wenn sie diese Verordnung anwenden.“ Laut Artikel 7 GRC hat „[j]ede Person [...] das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.“ Artikel 8 EMRK legt fest, dass „[j]ede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz [hat]. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“ Die Bedeutung der Achtung und Förderung der Einheit der Familie spiegelt sich auch in den Erwägungsgründen 15 - 16 wider. Erwägungsgrund 15 legt seinen Schwerpunkt auf die gemeinsame Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch ein und denselben MS. Die Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und des Wohl des Kindes sollen durch die MS gewährleistet werden, so Erwägungsgrund 16. Die Regelungen zum Art. 7 Dublin III-VO sind zu beachten (siehe Kapitel Zuständigkeitsbestimmungsverfahren) Hinweis: Bei Personen, deren Ehe in Deutschland nicht anerkannt wird (z.B religiös Verheiratete, siehe 3.2 und DA Asyl), sind Formulierungen wie Ehepartner/Ehemann/ Familieneinheit Stand 04/19
2/7 Ehefrau zu vermeiden, da dies im Rahmen der Überstellung zu Missverständnissen beim zuständigen MS führen kann. 2. Nachgeborene Kinder Hinsichtlich nachgeborener Kinder bestimmt Art. 20 Abs. 3 S. 2 Dublin III-VO, dass kein neues Zuständigkeitsverfahren eingeleitet werden muss. Die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen wie auch eines nachgeborenen Kindes ist untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden. Zuständig ist der MS, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Die Überstellungsfrist richtet sich nach der Frist der Eltern. Ein Übernahmeersuchen wird für ein nachgeborenes Kind nicht gestellt, siehe Minderjährige. 3. Familienzusammenführung Sollte aufgrund von Zuständigkeiten unterschiedlicher MS eine Trennung der Familie drohen und keine Familienzusammenführung i.S.v. Art. 8-10 Dublin III-VO möglich sein, so ist zu prüfen, ob nach Art. 11 Dublin III-VO oder nach Art. 17 Abs. 2 Dublin- III-VO die Familieneinheit wieder hergestellt werden kann, siehe Zuständigkeitskriterien, Ermessensklauseln. Ggf. ist zur Wahrung der Einheit der Familie zu prüfen, ob von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts Gebrauch zu machen ist. 3.1 Familienzusammenführung bei gleichgeschlechtlichen Paaren Art. 2 g 1. Spiegelstrich Dublin III-VO umfasst neben dem Ehegatten auch den nicht verheirateten Partner, der mit dem Antragsteller eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden MS nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare. Familieneinheit Stand 04/19
3/7 Damit sind die nicht verheirateten Lebenspartner den Ehegatten unter gewissen Bedingungen gleich gestellt. Nicht entscheidend ist, ob die Lebensgemeinschaft nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannt ist. Die Gleichstellung ist abhängig von den nationalen ausländerrechtlichen Bestimmungen des betroffenen MS, d.h. würde nach dem nationalen Ausländerrecht in DE eine Lebensgemeinschaft anerkannt, gilt dies ebenfalls für das Dublin-Verfahren. Die „ähnliche Behandlung nach dem Ausländerrecht“ die in Art. 2 g 1. Spiegelstrich gefordert wird, gibt einen Hinweis auf die Vergleichbarkeit mit den Normen zum Familiennachzug im AsylG und AufenthG. § 27 Abs. 2 AufenthG erlaubt den Familiennachzug zur Wahrung der lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft. Eine lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft ist die Gemeinschaft von zwei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern i.S.d. LPartG (vgl. § 1 LPartG). Nach ausländischem Recht geschlossene gleichgeschlechtliche Partnerschaften fallen unter den Begriff der „Lebenspartnerschaft“, wenn: die Partnerschaft staatlich anerkannt ist und sie in ihrer Ausgestaltung der deutschen Lebenspartnerschaft im Wesentlichen entspricht (u.a. wechselseitige Unterhaltspflichten, Entstehung nachwirkender Pflichten bei der Auflösung der Partnerschaft usw.). Da ausländerrechtlich nur der Familiennachzug von Ehegatten, minderjährigen Kindern sowie von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern (§ 27 Abs. 2 AufenthG) geregelt ist und nicht die unverheirateten, ungleichgeschlechtlichen Paare von der Norm umfasst werden, gilt dies auch für die Anwendung des Art. 2 g 1. Spiegelstrich Dublin III-VO. Vor diesem Hintergrund umfasst Art. 2 g 1. Spiegelstrich Dublin III-VO nicht die unverheirateten Paare unterschiedlichen Geschlechtes. Familieneinheit Stand 04/19
4/7 Aus „Verlöbnissen“ oder sonstigen Partnerschaften, die nicht staatlich registriert und anerkannt sind, können ausländerrechtlich keine Ansprüche abgeleitet werden. (VG München, Beschluss vom 16. März 2015 – M 12 S 15.50026 –, Rn. 23, juris). 3.2 Familienzusammenführung bei religiös geschlossenen Ehen Die Qualifikationsrichtlinie beschränkt den nichtehelichen Partner in Art. 2 j 1. Anstrich zwar nicht auf den gleichgeschlechtlichen Partner, macht jedoch die Einschränkung, dass die Partnerschaft im MS der Ehe vergleichbar behandelt wird. Diese Gleichstellung gilt in Deutschland ausdrücklich durch § 1 Abs. 1 LPartG nur für gleichgeschlechtliche Paare, siehe oben. Daher kann der Partner einer religiös geschlossenen Ehe keinen Familienschutz erhalten. Aus diesem Grund wird in diesen Fällen der Familienzusammenführung im Dublin- Verfahren nicht zugestimmt, bzw. diese durchgeführt. Ausnahmen: Aufgrund der Rechtslage konnten die Personen nur eine religiös geschlossene Ehe eingehen und dies ist in dem Herkunftsland als solche akzeptiert. Die Regelungen hierzu entnehmen Sie bitte den Regelungen des nationalen Asylverfahrens (siehe DA-Asyl.) Auch eine Stellvertreter-Ehe wird als schützenswerte Familieneinheit im Sinne der Dublin III-Verordnung gesehen, sofern die Ehe im HKL als solche anerkannt ist und das zuständige deutsche Standesamt diese nach Vorlage geeigneter Unterlagen anerkannt hat. Die Antragsteller müssen beim Standesamt Nachweise erbringen, das keine Umstände, die in der Person der Eheschließenden vorhanden sind, eine Anerkennung nach deutschem Recht ausschließen, vorliegen (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 23.02.2015, Az.: Au 5 K 14.50254; VG Aachen, Urteil vom 22.08.2014, Az.: 4 K 122/14.A) 3.3 Familienzusammenführung bei polygamer Ehe Art. 2 g 1. Spiegelstrich Dublin III-VO bestimmt als Familienangehörigen den Ehegatten sowie den nicht verheirateten Partner, mit dem eine dauerhafte Beziehung geführt wird, sofern eine solche Partnerschaft ausländerrechtlich der Ehe vergleichbar behandelt wird. Familieneinheit Stand 04/19
5/7 In Deutschland ist die Mehrehe verboten und aufenthaltsrechtlich daher der Nachzug auf einen Ehegatten begrenzt (§ 30 Abs. 4 AufenthG). Aufenthaltsrechtlich gleichgestellt ist der Ehe nur die gleichgeschlechtliche lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft (§ 27 Abs. 2 AufenthG). Grundsätzlich werden Mehrehen im Dublin-Verfahren nicht berücksichtigt, es sei denn, dass durch den Antragsteller eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 AufenthG geltend macht wird, bspw. Nachzug eines leiblichen und zur Personensorge berechtigten Elternteils zu seinem bereits sich in Deutschland aufhaltenden minderjährigen, ledigen Kind. In Zweifelsfällen ist mit der Ausländerbehörde Rücksprache zu nehmen. Eine Zuständigkeit kann sich in diesen Fällen aufgrund von Art. 8 ff., Art. 16 Abs. 2 oder Art. 17 Dublin III-VO ergeben. 3.4 Familienzusammenführung unter Beteiligung verheirateter Minderjähriger Es ist zu prüfen, ob der Sachverhalt durch Art. 8 Abs. 1 S. 2 Dublin III-VO abgedeckt ist. In jedem Fall ist jedoch eine Einzelfallprüfung notwendig. Hierbei ist eine Stellungnahme vom Jugendamt und ggfs. vom Vormund zur Bewertung, ob die Familienzusammenführung dem Wohl des Minderjährigen entspricht, anzufordern. Zur Aufhebbarkeit bzw. Nichtwirksamkeit einer nach ausländischem Recht geschlossenen Ehe siehe DA Asyl, Kapitel Unbegleitete Minderjährige. 4. Einverständniserklärung Art. 9 und 10, wie auch Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO setzen voraus, dass „die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun“. Hierfür ist das Dokument D0063 zu verwenden. 5. Familieneinheit bei Überstellungen Familieneinheit Stand 04/19
6/7 Im Dublin-Verfahren hat das Referat 32C bei jeder Familienüberstellung seiner prinzipiellen Schutz- und Fürsorgepflicht gegenüber der Einheit der Kernfamilie sensibel Rechnung zu tragen. Zur Wahrung der Familieneinheit werden daher grundsätzlich keine Familien getrennt. Eine Ausnahme hiervon bildet die Trennung einer Familie im Rahmen der Überstellung, sofern diese vorrübergehend, reversibel und verhältnismäßig ist. Die Bewertung obliegt dabei Ref. 32C. Zwingende Voraussetzungen für eine Trennung sind, dass - die Wiederherstellung der Einheit der Kernfamilie noch innerhalb der Überstellungsfrist organisatorisch möglich ist, wenn die Familie die Trennung nicht selbst aktiv herbeigeführt hat, - kein minderjähriges Kind alleine in Deutschland verbleibt, - die Überstellung nicht nach Polen erfolgen soll, da getrennte Familien an der dortigen Grenze abgewiesen werden (Ausnahme z.B. bei nachgewiesener häuslicher Gewalt) Unter diesen Voraussetzungen sind drei unterschiedliche Sachverhalte denkbar, in denen eine Familientrennung möglich wäre. Beispiele: 1) Ein erwachsenes Familienmitglied ist krankheitsbedingt nicht reisefähig. In dieser Konstellation ändert sich das Fristende des in Deutschland verbleibenden Familienteils grundsätzlich nicht. Die Ausländerbehörde übermittelt nach der Überstellung des ersten Familienteils einen neuen angekündigten Terminvorschlag für das dann gesundete Familienmitglied. Ist im Vorhinein absehbar, dass eine Überstellung des nicht reisefähigen Familienangehörigen innerhalb der Überstellungsfrist nicht mehr realisierbar ist, ist von einer Familientrennung abzusehen. 2) Es ist von einer aktiv herbeigeführten Trennung auszugehen, da sich die Familie so situiert hat, dass nur ein Teil der Familie flüchtig ist. Familieneinheit Stand 04/19
7/7 Grundsätzlich kann in derartigen Fällen der in Deutschland verbliebene Teil separat vom flüchtigen Teil überstellt werden, sofern hinreichende Nachweise für ein tatsächliches Flüchtigsein vorliegen (s. Kriterien für Flüchtigsein/Untertauchen). Dem anwesenden Familienteil ist in jedem Fall die Möglichkeit einzuräumen, den abwesenden Familienteil zu kontaktieren. Ist Letzteres nicht möglich und lassen die Aussagen des anwesenden Familienteils nichts Gegenteiliges vermuten, kann Flüchtigsein i.S.d. Dublin-III-VO abgeleitet werden. Sollte ein Teil der Familie lediglich nicht angetroffen werden, ist von einer Familientrennung abzusehen. 3) Wenn die Trennung aus anderen berechtigten Gründen (z.B. häuslicher Gewalt, Gefährdung des Kindeswohls, Aufgabe der Beziehung, etc.) erfolgen soll, müssen diese spätestens am Tag vor der Überstellung dem Referat 32C durch die ABH mitgeteilt werden, damit das Bundesamt den zuständigen MS hierüber in Kenntnis setzen kann. Vorgehen: Bei einer unmittelbar bevorstehenden Familientrennung unterrichtet die überstellende Behörde (LPOL, BPOL, oder ABH) unverzüglich das Ref. 32C über die Trennung. Der SB-32C prüft anschließend die entscheidungsrelevanten Kriterien und informiert dann schnellstmöglich - vorzugsweise noch vor Ankunft der Teilfamilie – den beteiligten MS über die Notwendigkeit der separaten Überstellung. Hinweis: Sollte die Trennung der Familie nicht auf obigen Kriterien beruhen, ist die Überstellung rechtswidrig. Ref. 32C organisiert dann die Rückholung. Die Kosten hierfür trägt die zuständige ABH. Familieneinheit Stand 04/19