DA-Dublin72019_konvertiert
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwirklichung des Kindeswohlvorrangs bei Maßnahmen des BAMF“
2/7 Ehefrau zu vermeiden, da dies im Rahmen der Überstellung zu Missverständnissen beim zuständigen MS führen kann. 2. Nachgeborene Kinder Hinsichtlich nachgeborener Kinder bestimmt Art. 20 Abs. 3 S. 2 Dublin III-VO, dass kein neues Zuständigkeitsverfahren eingeleitet werden muss. Die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen wie auch eines nachgeborenen Kindes ist untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden. Zuständig ist der MS, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Die Überstellungsfrist richtet sich nach der Frist der Eltern. Ein Übernahmeersuchen wird für ein nachgeborenes Kind nicht gestellt, siehe Minderjährige. 3. Familienzusammenführung Sollte aufgrund von Zuständigkeiten unterschiedlicher MS eine Trennung der Familie drohen und keine Familienzusammenführung i.S.v. Art. 8-10 Dublin III-VO möglich sein, so ist zu prüfen, ob nach Art. 11 Dublin III-VO oder nach Art. 17 Abs. 2 Dublin- III-VO die Familieneinheit wieder hergestellt werden kann, siehe Zuständigkeitskriterien, Ermessensklauseln. Ggf. ist zur Wahrung der Einheit der Familie zu prüfen, ob von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts Gebrauch zu machen ist. 3.1 Familienzusammenführung bei gleichgeschlechtlichen Paaren Art. 2 g 1. Spiegelstrich Dublin III-VO umfasst neben dem Ehegatten auch den nicht verheirateten Partner, der mit dem Antragsteller eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden MS nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare. Familieneinheit Stand 04/19
3/7 Damit sind die nicht verheirateten Lebenspartner den Ehegatten unter gewissen Bedingungen gleich gestellt. Nicht entscheidend ist, ob die Lebensgemeinschaft nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannt ist. Die Gleichstellung ist abhängig von den nationalen ausländerrechtlichen Bestimmungen des betroffenen MS, d.h. würde nach dem nationalen Ausländerrecht in DE eine Lebensgemeinschaft anerkannt, gilt dies ebenfalls für das Dublin-Verfahren. Die „ähnliche Behandlung nach dem Ausländerrecht“ die in Art. 2 g 1. Spiegelstrich gefordert wird, gibt einen Hinweis auf die Vergleichbarkeit mit den Normen zum Familiennachzug im AsylG und AufenthG. § 27 Abs. 2 AufenthG erlaubt den Familiennachzug zur Wahrung der lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft. Eine lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft ist die Gemeinschaft von zwei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern i.S.d. LPartG (vgl. § 1 LPartG). Nach ausländischem Recht geschlossene gleichgeschlechtliche Partnerschaften fallen unter den Begriff der „Lebenspartnerschaft“, wenn: die Partnerschaft staatlich anerkannt ist und sie in ihrer Ausgestaltung der deutschen Lebenspartnerschaft im Wesentlichen entspricht (u.a. wechselseitige Unterhaltspflichten, Entstehung nachwirkender Pflichten bei der Auflösung der Partnerschaft usw.). Da ausländerrechtlich nur der Familiennachzug von Ehegatten, minderjährigen Kindern sowie von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern (§ 27 Abs. 2 AufenthG) geregelt ist und nicht die unverheirateten, ungleichgeschlechtlichen Paare von der Norm umfasst werden, gilt dies auch für die Anwendung des Art. 2 g 1. Spiegelstrich Dublin III-VO. Vor diesem Hintergrund umfasst Art. 2 g 1. Spiegelstrich Dublin III-VO nicht die unverheirateten Paare unterschiedlichen Geschlechtes. Familieneinheit Stand 04/19
4/7 Aus „Verlöbnissen“ oder sonstigen Partnerschaften, die nicht staatlich registriert und anerkannt sind, können ausländerrechtlich keine Ansprüche abgeleitet werden. (VG München, Beschluss vom 16. März 2015 – M 12 S 15.50026 –, Rn. 23, juris). 3.2 Familienzusammenführung bei religiös geschlossenen Ehen Die Qualifikationsrichtlinie beschränkt den nichtehelichen Partner in Art. 2 j 1. Anstrich zwar nicht auf den gleichgeschlechtlichen Partner, macht jedoch die Einschränkung, dass die Partnerschaft im MS der Ehe vergleichbar behandelt wird. Diese Gleichstellung gilt in Deutschland ausdrücklich durch § 1 Abs. 1 LPartG nur für gleichgeschlechtliche Paare, siehe oben. Daher kann der Partner einer religiös geschlossenen Ehe keinen Familienschutz erhalten. Aus diesem Grund wird in diesen Fällen der Familienzusammenführung im Dublin- Verfahren nicht zugestimmt, bzw. diese durchgeführt. Ausnahmen: Aufgrund der Rechtslage konnten die Personen nur eine religiös geschlossene Ehe eingehen und dies ist in dem Herkunftsland als solche akzeptiert. Die Regelungen hierzu entnehmen Sie bitte den Regelungen des nationalen Asylverfahrens (siehe DA-Asyl.) Auch eine Stellvertreter-Ehe wird als schützenswerte Familieneinheit im Sinne der Dublin III-Verordnung gesehen, sofern die Ehe im HKL als solche anerkannt ist und das zuständige deutsche Standesamt diese nach Vorlage geeigneter Unterlagen anerkannt hat. Die Antragsteller müssen beim Standesamt Nachweise erbringen, das keine Umstände, die in der Person der Eheschließenden vorhanden sind, eine Anerkennung nach deutschem Recht ausschließen, vorliegen (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 23.02.2015, Az.: Au 5 K 14.50254; VG Aachen, Urteil vom 22.08.2014, Az.: 4 K 122/14.A) 3.3 Familienzusammenführung bei polygamer Ehe Art. 2 g 1. Spiegelstrich Dublin III-VO bestimmt als Familienangehörigen den Ehegatten sowie den nicht verheirateten Partner, mit dem eine dauerhafte Beziehung geführt wird, sofern eine solche Partnerschaft ausländerrechtlich der Ehe vergleichbar behandelt wird. Familieneinheit Stand 04/19
5/7 In Deutschland ist die Mehrehe verboten und aufenthaltsrechtlich daher der Nachzug auf einen Ehegatten begrenzt (§ 30 Abs. 4 AufenthG). Aufenthaltsrechtlich gleichgestellt ist der Ehe nur die gleichgeschlechtliche lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft (§ 27 Abs. 2 AufenthG). Grundsätzlich werden Mehrehen im Dublin-Verfahren nicht berücksichtigt, es sei denn, dass durch den Antragsteller eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 AufenthG geltend macht wird, bspw. Nachzug eines leiblichen und zur Personensorge berechtigten Elternteils zu seinem bereits sich in Deutschland aufhaltenden minderjährigen, ledigen Kind. In Zweifelsfällen ist mit der Ausländerbehörde Rücksprache zu nehmen. Eine Zuständigkeit kann sich in diesen Fällen aufgrund von Art. 8 ff., Art. 16 Abs. 2 oder Art. 17 Dublin III-VO ergeben. 3.4 Familienzusammenführung unter Beteiligung verheirateter Minderjähriger Es ist zu prüfen, ob der Sachverhalt durch Art. 8 Abs. 1 S. 2 Dublin III-VO abgedeckt ist. In jedem Fall ist jedoch eine Einzelfallprüfung notwendig. Hierbei ist eine Stellungnahme vom Jugendamt und ggfs. vom Vormund zur Bewertung, ob die Familienzusammenführung dem Wohl des Minderjährigen entspricht, anzufordern. Zur Aufhebbarkeit bzw. Nichtwirksamkeit einer nach ausländischem Recht geschlossenen Ehe siehe DA Asyl, Kapitel Unbegleitete Minderjährige. 4. Einverständniserklärung Art. 9 und 10, wie auch Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO setzen voraus, dass „die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun“. Hierfür ist das Dokument D0063 zu verwenden. 5. Familieneinheit bei Überstellungen Familieneinheit Stand 04/19
6/7 Im Dublin-Verfahren hat das Referat 32C bei jeder Familienüberstellung seiner prinzipiellen Schutz- und Fürsorgepflicht gegenüber der Einheit der Kernfamilie sensibel Rechnung zu tragen. Zur Wahrung der Familieneinheit werden daher grundsätzlich keine Familien getrennt. Eine Ausnahme hiervon bildet die Trennung einer Familie im Rahmen der Überstellung, sofern diese vorrübergehend, reversibel und verhältnismäßig ist. Die Bewertung obliegt dabei Ref. 32C. Zwingende Voraussetzungen für eine Trennung sind, dass - die Wiederherstellung der Einheit der Kernfamilie noch innerhalb der Überstellungsfrist organisatorisch möglich ist, wenn die Familie die Trennung nicht selbst aktiv herbeigeführt hat, - kein minderjähriges Kind alleine in Deutschland verbleibt, - die Überstellung nicht nach Polen erfolgen soll, da getrennte Familien an der dortigen Grenze abgewiesen werden (Ausnahme z.B. bei nachgewiesener häuslicher Gewalt) Unter diesen Voraussetzungen sind drei unterschiedliche Sachverhalte denkbar, in denen eine Familientrennung möglich wäre. Beispiele: 1) Ein erwachsenes Familienmitglied ist krankheitsbedingt nicht reisefähig. In dieser Konstellation ändert sich das Fristende des in Deutschland verbleibenden Familienteils grundsätzlich nicht. Die Ausländerbehörde übermittelt nach der Überstellung des ersten Familienteils einen neuen angekündigten Terminvorschlag für das dann gesundete Familienmitglied. Ist im Vorhinein absehbar, dass eine Überstellung des nicht reisefähigen Familienangehörigen innerhalb der Überstellungsfrist nicht mehr realisierbar ist, ist von einer Familientrennung abzusehen. 2) Es ist von einer aktiv herbeigeführten Trennung auszugehen, da sich die Familie so situiert hat, dass nur ein Teil der Familie flüchtig ist. Familieneinheit Stand 04/19
7/7 Grundsätzlich kann in derartigen Fällen der in Deutschland verbliebene Teil separat vom flüchtigen Teil überstellt werden, sofern hinreichende Nachweise für ein tatsächliches Flüchtigsein vorliegen (s. Kriterien für Flüchtigsein/Untertauchen). Dem anwesenden Familienteil ist in jedem Fall die Möglichkeit einzuräumen, den abwesenden Familienteil zu kontaktieren. Ist Letzteres nicht möglich und lassen die Aussagen des anwesenden Familienteils nichts Gegenteiliges vermuten, kann Flüchtigsein i.S.d. Dublin-III-VO abgeleitet werden. Sollte ein Teil der Familie lediglich nicht angetroffen werden, ist von einer Familientrennung abzusehen. 3) Wenn die Trennung aus anderen berechtigten Gründen (z.B. häuslicher Gewalt, Gefährdung des Kindeswohls, Aufgabe der Beziehung, etc.) erfolgen soll, müssen diese spätestens am Tag vor der Überstellung dem Referat 32C durch die ABH mitgeteilt werden, damit das Bundesamt den zuständigen MS hierüber in Kenntnis setzen kann. Vorgehen: Bei einer unmittelbar bevorstehenden Familientrennung unterrichtet die überstellende Behörde (LPOL, BPOL, oder ABH) unverzüglich das Ref. 32C über die Trennung. Der SB-32C prüft anschließend die entscheidungsrelevanten Kriterien und informiert dann schnellstmöglich - vorzugsweise noch vor Ankunft der Teilfamilie – den beteiligten MS über die Notwendigkeit der separaten Überstellung. Hinweis: Sollte die Trennung der Familie nicht auf obigen Kriterien beruhen, ist die Überstellung rechtswidrig. Ref. 32C organisiert dann die Rückholung. Die Kosten hierfür trägt die zuständige ABH. Familieneinheit Stand 04/19
1/5 Flüchtigsein / Untertauchen 1. Allgemeines Die Überstellung eines Drittstaatsangehörigen hat grundsätzlich innerhalb einer Frist von 6 Monaten zu erfolgen (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO). Ist die betreffende Person flüchtig, kann die Überstellungsfrist auf höchstens 18 Monate verlängert werden (Art. 29 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 Dublin-III-VO). Voraussetzung hierfür ist, dass dem zuständigen Mitgliedstaat die Fristverlängerung innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Monaten mitgeteilt wird (vgl. Art. 9 Abs. 2 DVO (EU) Nr. 1560/2003 – Stand 30.01.2014). 2. Definition und Fallkonstellationen Die Dublin-III-Verordnung definiert nicht, wann eine Person „flüchtig ist“. Hierzu hat der EuGH mit Urteil vom 19.03.2019 (C-163/17, Abubacarr Jawo gegen Bundesrepublik Deutschland, Rn. 70) folgendes entschieden: Vereitelungsabsicht Ein Antragsteller ist flüchtig, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Eine solche Vereitelungsabsicht kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Unterkunft verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren. Der Antragsteller behält die Möglichkeit, nachzuweisen, dass er den Behörden seine Abwesenheit aus stichhaltigen Gründen nicht mitgeteilt hat, und nicht in der Absicht, sich den Behörden zu entziehen. Der EuGH nennt damit lediglich eine, nicht die einzige, Konstellation für ein gezieltes Entziehen. Ordnungsgemäße Belehrung des Antragstellers Über die ihm insoweit obliegenden Pflichten, die zuständigen Behörden über seine aktuelle Adresse schnellstmöglich zu informieren und ggf. eine Erlaubnis zum Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsortes einzuholen (s. DA AVS Kapitel Besuchserlaubnis), muss der Antragssteller vorab belehrt worden sein. Flüchtigsein / Untertauchen Stand 07/19
2/5 Unter diesen Voraussetzungen kann „Flüchtig“ in folgenden Fallkonstellationen angenommen werden: 2.1 Anlaufbescheinigung nicht gefolgt Nach einem Aufgriff mit Asylgesuch durch die aufgreifende Stelle wird der Antragsteller mittels einer Anlaufbescheinigung verpflichtet, sich unverzüglich bei der nächstgelegenen Erstaufnahmeeinrichtung zu melden. Sollte sich der Antragsteller bis zur Zustimmung durch den ersuchten Mitgliedstaat zu keinem Zeitpunkt gemeldet haben (Erstaufnahmeeinrichtung oder Außenstelle), gilt er als flüchtig und es gilt eine Überstellungsfrist von 18 Monaten. 2.2 Nichterscheinen zum Termin der Antragstellung, keine ubv-Meldung Sollte sich der Antragsteller in der zuständigen Erstaufnahmeeinrichtung gemeldet haben, wird er durch das AVS der jeweiligen Außenstelle zur persönlichen Antragstellung geladen. Erscheint der Antragsteller nicht zum Termin, muss der zuständige Dublin-SB eigenständig Nachprüfungen durchführen und klären, ob der Antragsteller unbekannt verzogen ist. Im Anschluss ist das Ergebnis der Sachaufklärung in einem Aktenvermerk festzuhalten. Wird in der Sachaufklärung festgestellt, dass der Antragsteller unbekannt verzogen ist, gilt eine Überstellungsfrist von 18 Monaten. 2.3 Der Antragsteller ist „unbekannt verzogen“ Wird der Antragsteller von der ABH unabhängig von einem Überstellungstermin (s. hierzu 4.) ohne weitere Begründung als unbekannt verzogen gemeldet, ist bei der ABH nachzufragen, aufgrund welches Umstandes die Meldung als „unbekannt verzogen“ erfolgte. Im Anschluss ist das Ergebnis der Sachaufklärung in einem Aktenvermerk festzuhalten. Ist in der PZU vermerkt, dass der Empfänger unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden konnte, muss der Dublin-SB bei der zuständigen ABH nachfragen, ob der Antragsteller unbekannt verzogen ist. Allein der Vermerk in der PZU ist nicht geeignet, um von einem „Fortzug nach unbekannt“ auszugehen. Flüchtigsein / Untertauchen Stand 07/19
3/5 Für eine Verlängerung der Überstellungsfrist muss der Antragsteller im oben genannten Fall zum Zeitpunkt der Meldung an den Mitgliedstaat flüchtig sein. Meldet die Ausländerbehörde den Antragsteller für einen vergangenen Zeitraum als „unbekannt verzogen“, wird die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO nicht verlängert (s. Kap. „Fristen“). Sollte zum Zeitpunkt der Meldung noch kein Ersuchen an den zuständigen MS ergangen sein, ist das Ersuchen dennoch zu stellen, um einen Zuständigkeitsübergang auf Deutschland zu vermeiden. 2.4 Nichtantreffen bei Überstellungstermin Überstellungstermin wurde angekündigt Ein Antragsteller ist flüchtig, wenn der Überstellungstermin vorab angekündigt wurde und die Überstellung am mitgeteilten Termin nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller in der ihm zugewiesenen Unterkunft nicht angetroffen wird. Versäumt die zuständige Ausländerbehörde die Mitteilung, dass der Antragsteller zum angekündigten Überstellungstermin nicht anwesend war und taucht der Antragsteller nach der gescheiterten Überstellung wieder auf, ist die Überstellungsfrist zu verlängern, sobald das Bundesamt Kenntnis von der Abwesenheit des Antragstellers erhält und der Antragsteller keine stichhaltigen Gründe für die unterlassene Anzeige seiner Abwesenheit nachgewiesen hat. Verstoß gegen die Aufforderung zur sog. „Selbstgestellung“ Wurde der vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller mittels einer Anordnung der Ausländerbehörde (§ 82 Abs. 4 AufenthG) verpflichtet, sich an einem bestimmten Ort zum Zwecke der Überstellung in den Mitgliedstaat zu melden (sog. „Selbstgestellung“), ist davon auszugehen, dass der Antragsteller flüchtig ist, wenn er gegen diese Pflicht verstößt und der geplante Überstellungstermin aufgrund dessen scheitert (vgl. VG Potsdam, U. v. 2.05.2019 - VG 4 K 5383/17.A, VG Potsdam, B. v. 25. Juli 2018 – 2 L 364/18.A; VG München, B. v. 23.08.2018 – M 9 S7 18.52564). Flüchtigsein / Untertauchen Stand 07/19
4/5 Überstellungstermin wurde nicht angekündigt Bei einem nicht angekündigten Überstellungstermin gilt der Antragsteller als flüchtig, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Eine solche Vereitelungsabsicht kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Unterkunft verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren und stichhaltige Gründe für die unterlassene Information nachgewiesen zu haben (EuGH, Jawo, Rn. 70). Versäumt die zuständige Ausländerbehörde die Mitteilung, dass der Antragsteller zum Überstellungstermin nicht anwesend war und taucht der Antragsteller nach der gescheiterten Überstellung wieder auf, ist die Überstellungsfrist zu verlängern, sobald das Bundesamt Kenntnis von der unbegründeten Abwesenheit des Antragstellers am Überstellungstermin erhält. Verstoß gegen die Anzeigepflicht bei nächtlicher Abwesenheit (Nachtzeitverfügung) Wurde der vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller mittels einer Ordnungsverfügung der Ausländerbehörde (§ 46 Abs. 1 AufenthG) verpflichtet, sich abzumelden, wenn er seine zugewiesene Unterkunft werktags während der Nachtzeit verlassen will, ist davon auszugehen, dass der Asylsuchende flüchtig ist, wenn er gegen diese Pflicht verstößt und der geplante Überstellungstermin aufgrund dessen scheitert. Die ABH hat die Verfügung und die entsprechende Empfangsbestätigung zu übersenden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Januar 2019 – 8 ME 93/18; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. März 2018 – 13 ME 38/18; VG Göttingen, B. v. 21. März 2019 – 2 B 85/19; VG Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2019 – 37 L 72.19 A). 2.5 Untertauchen von Minderjährigen bei Familienüberstellungen Grundsätzlich ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen wie auch eines nachgeborenen Kindes untrennbar mit der Situation seines Flüchtigsein / Untertauchen Stand 07/19