DA-Dublin72019_konvertiert
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwirklichung des Kindeswohlvorrangs bei Maßnahmen des BAMF“
3/5 Für eine Verlängerung der Überstellungsfrist muss der Antragsteller im oben genannten Fall zum Zeitpunkt der Meldung an den Mitgliedstaat flüchtig sein. Meldet die Ausländerbehörde den Antragsteller für einen vergangenen Zeitraum als „unbekannt verzogen“, wird die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO nicht verlängert (s. Kap. „Fristen“). Sollte zum Zeitpunkt der Meldung noch kein Ersuchen an den zuständigen MS ergangen sein, ist das Ersuchen dennoch zu stellen, um einen Zuständigkeitsübergang auf Deutschland zu vermeiden. 2.4 Nichtantreffen bei Überstellungstermin Überstellungstermin wurde angekündigt Ein Antragsteller ist flüchtig, wenn der Überstellungstermin vorab angekündigt wurde und die Überstellung am mitgeteilten Termin nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller in der ihm zugewiesenen Unterkunft nicht angetroffen wird. Versäumt die zuständige Ausländerbehörde die Mitteilung, dass der Antragsteller zum angekündigten Überstellungstermin nicht anwesend war und taucht der Antragsteller nach der gescheiterten Überstellung wieder auf, ist die Überstellungsfrist zu verlängern, sobald das Bundesamt Kenntnis von der Abwesenheit des Antragstellers erhält und der Antragsteller keine stichhaltigen Gründe für die unterlassene Anzeige seiner Abwesenheit nachgewiesen hat. Verstoß gegen die Aufforderung zur sog. „Selbstgestellung“ Wurde der vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller mittels einer Anordnung der Ausländerbehörde (§ 82 Abs. 4 AufenthG) verpflichtet, sich an einem bestimmten Ort zum Zwecke der Überstellung in den Mitgliedstaat zu melden (sog. „Selbstgestellung“), ist davon auszugehen, dass der Antragsteller flüchtig ist, wenn er gegen diese Pflicht verstößt und der geplante Überstellungstermin aufgrund dessen scheitert (vgl. VG Potsdam, U. v. 2.05.2019 - VG 4 K 5383/17.A, VG Potsdam, B. v. 25. Juli 2018 – 2 L 364/18.A; VG München, B. v. 23.08.2018 – M 9 S7 18.52564). Flüchtigsein / Untertauchen Stand 07/19
4/5 Überstellungstermin wurde nicht angekündigt Bei einem nicht angekündigten Überstellungstermin gilt der Antragsteller als flüchtig, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Eine solche Vereitelungsabsicht kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Unterkunft verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren und stichhaltige Gründe für die unterlassene Information nachgewiesen zu haben (EuGH, Jawo, Rn. 70). Versäumt die zuständige Ausländerbehörde die Mitteilung, dass der Antragsteller zum Überstellungstermin nicht anwesend war und taucht der Antragsteller nach der gescheiterten Überstellung wieder auf, ist die Überstellungsfrist zu verlängern, sobald das Bundesamt Kenntnis von der unbegründeten Abwesenheit des Antragstellers am Überstellungstermin erhält. Verstoß gegen die Anzeigepflicht bei nächtlicher Abwesenheit (Nachtzeitverfügung) Wurde der vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller mittels einer Ordnungsverfügung der Ausländerbehörde (§ 46 Abs. 1 AufenthG) verpflichtet, sich abzumelden, wenn er seine zugewiesene Unterkunft werktags während der Nachtzeit verlassen will, ist davon auszugehen, dass der Asylsuchende flüchtig ist, wenn er gegen diese Pflicht verstößt und der geplante Überstellungstermin aufgrund dessen scheitert. Die ABH hat die Verfügung und die entsprechende Empfangsbestätigung zu übersenden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Januar 2019 – 8 ME 93/18; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. März 2018 – 13 ME 38/18; VG Göttingen, B. v. 21. März 2019 – 2 B 85/19; VG Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2019 – 37 L 72.19 A). 2.5 Untertauchen von Minderjährigen bei Familienüberstellungen Grundsätzlich ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen wie auch eines nachgeborenen Kindes untrennbar mit der Situation seines Flüchtigsein / Untertauchen Stand 07/19
5/5 Familienangehörigen verbunden. Zuständig für das minderjährige Kind ist der MS, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz der Eltern zuständig ist. Die Überstellungsfrist richtet sich nach der Frist der Eltern. Taucht ein minderjähriger Familienangehöriger unter und würde hierdurch eine Überstellung verhindert werden (Grundsatz der Familieneinheit im Dublinverfahren) wird die Überstellungsfrist für die ganze Familie verlängert. Im Übrigen wird auf das Kapitel „Familieneinheit“ verwiesen. 2.6 Kirchenasyl Siehe Kapitel „Kirchenasyl“ (Abschnitt 7. „18 monatige Überstellungsfrist in Kirchenasylfällen gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO“). KEIN „Flüchtig“ in folgender Fallkonstellation: Renitentes Verhalten des Antragstellers bei einem Überstellungsversuch Scheitert die Überstellung durch renitentes Verhalten des Antragstellers, ist der Antragsteller nicht flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 Dublin-III-VO. Ein Antragsteller ist flüchtig, wenn er sich dem Zugriff der für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden tatsächlich entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. In den Fällen renitenten Verhaltens hat die Behörde in der Regel bereits Zugriff auf den Antragsteller. Soweit die Überstellung trotz des bereits bestehenden Zugriffs scheitert, liegen die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung nicht vor. 3. Verfahrensweise im laufenden Dublin-Verfahren Der zuständige Dublin-SB versendet das Hemmnisschreiben D0309 bzw. D1738 für Referat 32C an den zuständigen Mitgliedstaat via Outlook und teilt unter Angabe der neuen Überstellungsfrist mit, dass eine Überstellung derzeit nicht möglich ist, weil der Ausländer flüchtig ist. Die DubliNET-Empfangsbestätigung (proof of delivery) ist zur Akte zu nehmen und als D1429 „MS_Empfangsbestätigung“ zu indizieren. Der zuständige Dublin-SB erstellt mittels D1227 einen neuen Fristenvermerk. Flüchtigsein / Untertauchen Stand 07/19
6/5 Der zuständige Dublin-SB informiert die zuständige ABH mittels D0307 bzw. D1652 für Referat 32C über das Flüchtigsein des Ausländers und die damit einhergehende neue Überstellungsfrist. Flüchtigsein / Untertauchen Stand 07/19
1/8 Folgeanträge im Dublinverfahren Erneuter Antrag auf internationalen Schutz oder isolierter Antrag nach § 60 Abs. 5 und/oder 7 AufenthG nach Dublin-Erstverfahren Allgemeines Die Dublin III-VO unterscheidet nicht zwischen Erst- und Folgeverfahren. Daher ist grundsätzlich immer dann, wenn das vorhergehende Dublin-Verfahren bestandskräftig abgeschlossen wurde und anschließend ein erneuter Antrag auf internationalen Schutz oder ein isolierter Antrag nach § 60 Abs. 5 und/oder 7 AufenthG gestellt wird, zunächst das Dublinverfahren erneut durchzuführen und eine neue Abschiebungsanordnung zu erlassen. Wenn eine Überstellung im Dublinverfahren nicht möglich ist, z.B. weil a) die Überstellungsfrist abgelaufen ist oder b) die Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen und die Zuständigkeit auf Deutschland aus anderen Gründen übergegangen ist, ist der erneute Antrag auf internationalen Schutz im nationalen Verfahren zu entscheiden. Handelt es sich bei dem erneuten Antrag um einen isolierten Antrag nach § 60 Abs. 5 und/oder 7 AufenthG, entscheidet das Ref. 61 C. Auf die DA-Asyl „Folgeanträge“ wird verwiesen. Bei Wiedereinreise nach erfolgter Überstellung ist ein neues Wiederaufnahmeverfahren einzuleiten, Art. 24 Dublin III-VO. Ohne dieses ist es nicht möglich, den Antragsteller erneut in den ersten Mitgliedstaat zu überstellen. Der EuGH hat am 25.01.2018 in der Rechtssache Hasan (C-360/16) entschieden, dass der Vollzug der Überstellung, der eine bloße konkrete Umsetzung der Überstellungsentscheidung darstellt, nicht geeignet ist, als solcher endgültig die Zuständigkeit des Mitgliedstaats festzulegen, in den die betreffende Person überstellt wurde. Es ist nämlich zu klären, ob die Zuständigkeit nicht nach der bereits erfolgten Überstellung auf einen anderen Mitgliedstaat übergegangen ist. Folgeanträge im Dublinverfahren Stand 04/19
2/8 Erfassung in MARiS In MARiS ist ein Aufgriffsverfahren oder ein Folgeverfahren anzulegen (Details siehe unten). Bei Zusatzinformation Person ist folgendes in MARiS zu erfassen: Attribut: erneuter Antrag nach Dublin-Verfahren Status: ja Persönliches Gespräch Ein persönliches Gespräch ist bei einem erneuten Antrag nicht erforderlich, wenn die Überstellung noch nicht erfolgt ist (unabhängig davon, ob der Bescheid rechtskräftig ist oder nicht). Ansonsten ist ein persönliches Gespräch (Erstbefragung, D 1165, und Anhörung zur Zulässigkeit, D1645) durchzuführen, sofern nicht nach Art. 5 Abs. 2 Dublin III-VO darauf verzichtet werden kann (siehe Kapitel persönliches Gespräch). Bei der Anhörung zur Zulässigkeit ist insbesondere ein Schwerpunkt auf die Situation im MS nach bereits erfolgter Überstellung und auf Gründe für die Wiedereinreise zu setzen. Fallkonstellation Vorgehen Fallkonstellation 1: Wiedereinreise nach bereits erfolgter Überstellung und erneuter Antrag auf internat. Schutz oder isolierter Antrag nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG 1.1 Dublin-Bescheid des Erst- Erfassung in MARiS: verfahrens ist bestandskräftig Wird ein erneuter Antrag auf internationalen Schutz gestellt, ist ein Folgeverfahren mit der Personen- Zusatzinfo „erneuter Antrag nach Dublin-Verfahren“ anzulegen. Wird ein isolierter Antrag nach § 60 Abs. 5 und 7 Folgeanträge im Dublinverfahren Stand 04/19
3/8 AufenthG gestellt, legt das zuständige Dublinzentrum ein Aufgriffsverfahren mit der Personen-Zusatzinfo „erneuter Antrag nach Dublin- Verfahren“ an. Verfahrensablauf und Entscheidung: Es wird zunächst geprüft, ob eine Überstellung möglich ist. Ergibt die Prüfung, dass eine Überstellung möglich ist, wird ein neues Dublinverfahren durchgeführt, ein erneutes Ersuchen gestellt und eine neue Abschiebungsanordnung 5 erlassen werden. (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, S. 227). Zuständig hierfür ist das jeweils zuständige DZ (sowohl bei einem Antrag auf internationalen Schutz als auch bei einem isolierten Antrag nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG) Ergibt die Prüfung, dass eine Überstellung nicht möglich ist, wird das Verfahren an die zuständige Außenstelle (falls Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde) bzw. an Ref. 61 C (bei isoliertem Antrag nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG) abgegeben. 1.2 Dublin-Bescheid des Erst- Erfassung in MARiS: verfahrens ist wegen anhängigen Es ist kein Folge- bzw. Wiederaufgreifensverfahren Gerichtsverfahrens noch nicht anzulegen. Sofern die Meldung über die Wiedereinreise bestandskräftig bei der für das Erstverfahren zuständige AS eingeht, ist diese an das VSD des jeweils zuständigen DZ 5 In diesem Ersuchen ist die Information an den MS einzufügen, dass die Person nach erfolgter Überstellung (Hinweis auf das Aktenzeichen und den Überstellungstag) erneut ins Bundesgebiet eingereist ist. Folgeanträge im Dublinverfahren Stand 04/19
4/8 weiterzuleiten. Verfahrensablauf und Entscheidung: Das AVS der zuständigen AS führt die ED-Behandlung durch (§ 16 AsylG), händigt die notwendigen Belehrungen aus, informiert den zuständigen Prozessreferent bzw. –sachbearbeiter über die erfolgte Wiedereinreise und leitet die Akte an das zuständige DZ weiter (siehe hierzu DA AVS, Kapitel Folgeantrag persönlich). Der das Klageverfahren betreuende Prozessreferent bzw. -sachbearbeiter teilt dem Gericht anschließend mit, dass der Antragsteller erneut nach DE eingereist ist und nunmehr ein Dublin-Verfahren mit neuem Aktenzeichen durchgeführt wird. Der Bescheid des Dublin-Erstverfahrens ist nicht mehr vollziehbar, da die Überstellung erfolgreich war. Der Antragsteller kann die Hauptsache für erledigt erklären, da die Sach- und Rechtslage nach der neuen Abschiebungsanordnung zu beurteilen ist. Der zuständige P-Sb teilt dem Gericht mit, dass das Bundesamt sich einer zu erwartenden Erledigungserklärung seitens des Klägers anschließen wird. Ergibt die Prüfung durch das jeweils zuständige DZ, dass die erneute Überstellung in den Mitgliedstaat noch möglich ist, wird ein neues Dublin-Verfahren eingeleitet. Hierzu wird die Vorakte durch das zuständige DZ in eine Aufgriffsakte umprotokolliert, Folgeanträge im Dublinverfahren Stand 04/19
5/8 ein neues Ersuchen gestellt und eine neue Abschiebungsanordnung erlassen. Der zuständige Dublin-SB schickt den Bescheid zur Kenntnis an das Gericht, bei welchem das Erstverfahren rechtshängig ist. Ergibt die Prüfung durch das jeweils zuständige DZ, dass die erneute Überstellung in den Mitgliedstaat nicht mehr möglich ist, dann erfolgt eine Entscheidung im nationalen Verfahren, d.h. Zuständigkeit ist auf DE übergegangen. Hierzu ist das Erstverfahren fortzuführen. Der zuständige P-SB ist hierüber zu informieren. Die Aufgriffsakte ist mit einem entsprechenden Aktenvermerk anschließend zu archivieren. Ebenso ist zu verfahren, wenn das bereits eingeleitete Dublinverfahren abgebrochen wird. Folgeanträge im Dublinverfahren Stand 04/19
6/8 Fallkonstellation 2: Überstellung ist noch nicht erfolgt (aber noch möglich) und erneuter Antrag auf internat. Schutz oder isolierter Antrag nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG 2.1 Der Dublin-Bescheid ist Erfassung in MARiS: bestandskräftig Wird ein erneuter Antrag auf internationalen Schutz gestellt, ist ein Folgeverfahren anzulegen. In MARiS ist die Personen-Zusatzinfo „erneuter Antrag nach Dublin-Verfahren“ einzugeben. Wird ein isolierter Antrag nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gestellt, dann ist ein Aufgriffsverfahren anzulegen. In MARiS ist die Personen-Zusatzinfo „erneuter Antrag nach Dublin-Verfahren“ einzugeben. Verfahrensablauf und Entscheidung: Bei erneutem Antrag auf internationalen Schutz prüft der zuständige Sachbearbeiter des Dublinzentrums, ob der bereits bestandskräftige Dublin-Bescheid aufgehoben werden muss, weil neue Gründe vorgetragen werden: a) Gründe, die die Zuständigkeit DE’s begründen, b) Gründe, die bei der Prüfung der Ausübung des SER zur Ermessensreduzierung auf „0“ führen. Bei isoliertem Antrag nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG prüft der zuständige Sachbearbeiter des DZ, ob der bereits bestandskräftige Dublin-Bescheid aufgehoben werden muss, weil neue Gründe vorgetragen werden. Trägt der Antragsteller keine neuen Gründe vor, ist der Dublinbescheid nicht aufzuheben, es ist kein erneutes Dublin-Verfahren durchzuführen und auch keine neue Abschiebungsanordnung zu erlassen, Folgeanträge im Dublinverfahren Stand 04/19