DA-Dublin72019_konvertiert

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwirklichung des Kindeswohlvorrangs bei Maßnahmen des BAMF

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1/4 Freiwillige Ausreise in den zuständigen MS Aus Sicherheitsgründen wird derzeit freiwilligen Überstellungen aus den MS nicht zugestimmt. Freiwillige Ausreisen in die MS werden daher nur in Ausnahmefällen vom Bundesamt befürwortet. 1. Allgemeines Es gibt folgende Überstellungsarten (siehe Art. 7 Abs. 1 DVO 118/2014):     freiwillig (auf Initiative der betreffenden Person),     kontrolliert (Person wird bis zum Beförderungsmittel begleitet),     in Begleitung (Person wird von der Polizei bis in den MS gebracht). Welche Art der Überstellung gewählt wird, liegt im Ermessen des überstellenden Mitgliedstaates. Es besteht kein Rechtsanspruch des Asylbewerbers auf eine freiwillige Ausreise. Der Gesetzgeber hat sich mit § 34a Abs. 1 AsylG bewusst für eine kontrollierte Überstellung entschieden. Anders als im nationalen Asylverfahren muss nach § 34a Abs. 1 AsylG in Dublinverfahren eine vorherige Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise nicht erfolgen. Der Ausländer wird im Dublinbescheid auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise hingewiesen: „Der Antragsteller wird auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise hingewiesen, sofern diese mit allen beteiligten Stellen abgestimmt ist.“ Die freiwillige Überstellung in den betreffenden Mitgliedstaat muss – ebenso wie kontrollierte Überstellungen - durch Referat 32C mit sämtlichen beteiligten Stellen abgestimmt werden - dem MS, sowie der zuständigen Ausländerbehörde bzw. der Bundespolizei. Die Durchführbarkeit einer freiwilligen Überstellung im konkreten Einzelfall muss im Vorfeld der Planung eines konkreten Überstellungstermins mit dem Bundesamt abgestimmt werden. Der Vorlauf liegt je nach MS zwischen drei und vierzehn Tagen. Darüber hinaus ist ein Nachweis der Ankunft im zuständigen MS zwingend erforderlich. Kann eine erfolgreiche Überstellung nicht nachgewiesen werden, geht im Zweifel die Zuständigkeit auf DE über. Freiwillige Ausreise in den zuständigen MS                                   Stand 07/18
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2/4 2. Kostentragung Die Kosten für die Überstellung werden grundsätzlich von dem überstellenden MS getragen (Art. 30 Abs. 1 Dublin III-VO). 3. Ablauf bei freiwilliger Ausreise in den Mitgliedstaat    Für die Organisation ist grundsätzlich die ABH zuständig.    Der Antragsteller äußert üblicherweise gegenüber der ABH, dass er freiwillig in den zuständigen Mitgliedstaat zurückkehrt.    ABH stimmt mit dem BAMF die Möglichkeit einer freiwilligen Überstellung ab. Stimmt das BAMF dem Wunsch zu, werden die Modalitäten für die freiwillige Überstellung erörtert.    ABH stimmt mit Antragsteller im Rahmen der erörterten Modalitäten geeignete Überstellungsmöglichkeiten ab und legt das Überstellungsdatum fest.    Diese Information wird Ref. 32C zugeleitet. Die zuständige ABH versendet dazu den ausgefüllten Vordruck „Terminvorschlag“, auf dem das Kreuz bei „freiwillige Überstellung“ gesetzt sein muss und auch der vereinbarte Termin notiert ist.    Referat 32C setzt nach Prüfung des Terminvorschlags den zuständigen Mitgliedstaat über den Termin und die freiwillige Überstellung in Kenntnis und stellt das Laissez-Passer aus, auf dem ein Zeitfenster angegeben wird, bis zu welchem     sich    der   Antragsteller bei der  Asylbehörde    des   zuständigen Mitgliedstaats gemeldet haben muss.    Das Laissez-Passer geht der ABH zu und wird dem Antragsteller von dieser ausgehändigt.    Anschließend begibt sich der Antragsteller am Überstellungstag in den Mitgliedstaat und meldet sich bei der dortigen Asylbehörde innerhalb des auf dem Laissez-Passers angegebenen Zeitfensters.    Nach der freiwilligen Überstellung informiert die ABH das BAMF über die erfolgreiche    Durchführung     (z.B.  via Grenzübertrittsbescheinigung);   diese Information wird benötigt, um das Verfahren in Deutschland abschließen zu können.    Erfolgt die Meldung durch die ABH nicht binnen einer Woche oder bis einen Tag vor Fristende, wenn dieses vor der Wochenfrist ist, legt Ref, 32C eine Überstellungsfrist von 18 Monaten wegen Flüchtigseins zugrunde und forscht bei Freiwillige Ausreise in den zuständigen MS                                 Stand 07/18
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3/4 der ABH nach, ob der Antragsteller ausgereist ist, und beim MS nach, ob der Antragsteller dort angekommen ist.    Bei erfolgreicher Überstellung wird das Verfahren beendet; bei nicht erfolgter Überstellung gilt die verlängerte Überstellungsfrist von 18 Monaten, solange der Antragsteller    keine   plausiblen  Gründe   darlegen   kann,   warum   er  nicht absprachegemäß freiwillig in den MS ausgereist ist.    Aufgrund o.g. Prozedere ist eine freiwillige Überstellung grundsätzlich vier Wochen vor Fristablauf nicht mehr möglich. Dann kann nur noch eine kontrollierte Überstellung erfolgen.    Bei einer freiwilligen Überstellung auf dem Luftweg hat eine behördliche Begleitung der Person zu unterbleiben. Ansonsten geht die Fluggesellschaft bei Begleitung am Flughafen davon aus, dass es sich um eine kontrollierte Überstellung       handelt, diese aber nicht angemeldet wurde und lehnt die Überstellung möglicherweise ab. 4. Einreise in einen zu durchquerenden Staat In angrenzende Mitgliedstaaten ist eine freiwillige Überstellung möglich. Da das Laissez-Passer lediglich zur Einreise in den zuständigen Mitgliedstaat, nicht jedoch zur Einreise in einen zu durchquerenden Staat, berechtigt, ist eine freiwillige Überstellung in andere Mitgliedstaaten nur auf dem Luftweg möglich, so es sich um einen Direktflug handelt. 5. Termin zur freiwilligen Überstellung wird nicht wahrgenommen Nimmt der Antragsteller den Termin zur freiwilligen Überstellung nicht wahr, so ist eine (kontrollierte) Überstellung immer noch möglich. Wesentliche Voraussetzung ist, dass die Überstellung innerhalb der Überstellungsfrist nach Art. 29 Dublin III-VO erfolgt. Bei nicht erfolgter Überstellung gilt die Überstellungsfrist von 18 Monaten, solange der Antragsteller keine plausiblen Gründe darlegen kann, warum er nicht absprachegemäß freiwillig in den MS ausgereist ist. Freiwillige Ausreise in den zuständigen MS                                 Stand 07/18
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4/4 6. Termin zur freiwilligen Überstellung wird nicht wahrgenommen Nimmt der Antragsteller den Termin zur freiwilligen Überstellung nicht wahr, so ist eine (kontrollierte) Überstellung immer noch möglich. Wesentliche Voraussetzung ist, dass die Überstellung innerhalb der Überstellungsfrist nach Art. 29 Dublin III-VO erfolgt. Ein Untertauchen ist nur bei Vorliegen der Kriterien in Kapitel Feststellung von Flüchtigkeit („flüchtig“ sein) gegeben. 7. Person erreicht nicht den zuständigen MS Erreicht der Antragsteller im Zuge der freiwilligen oder kontrollierten Ausreise nicht den zuständigen MS, laufen die Überstellungsfristen weiter. Meldet sich der Ausländer nicht bei den Behörden des Mitgliedstaates und verstreicht die Überstellungsfrist, wird Deutschland für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig. Freiwillige Ausreise in den zuständigen MS                                 Stand 07/18
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1/1 Freiwillige Überstellungen aus den MS nach DE Voraussetzung für freiwillige Überstellungen aus den MS nach DE ist die vorherige Zustimmung von DE zu dieser Maßnahme: Gemäß Art. 8 Abs. 2 DVO organisiert der für die Überstellung verantwortliche Mitgliedstaat die Beförderung des Antragstellers und der diesen eskortierenden Begleitung und legt in Absprache mit dem zuständigen Mitgliedstaat die Ankunftszeit und gegebenenfalls die Modalitäten der Übergabe des Antragstellers an die zuständigen Behörden fest. Aus     Sicherheitserwägungen      lehnt das   Bundesamt    in  Absprache   mit   der Bundespolizei ab dem 01.02.018 die freiwillige Überstellung aus dem MS nach DE grundsätzlich ab. Das Zustimmungsschreiben (D 0655) wurde entsprechend ergänzt. Freiwillige Überstellungen aus den MS nach D                              Stand 07/18
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1/14 Fristen 1. Allgemeines Die Dublin III-Verordnung und die Durchführungsverordnung sehen Fristen für folgende Verfahrensschritte vor:    zum Stellen eines Ersuchens    zum Antworten auf ein Ersuchen    zum Remonstrieren    zur Überstellung    zur Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung. 2. Fristen zum Stellen eines Ersuchens 2. 1 Überblick Kein Haftfall, EURODAC-Treffer              Haftfall kein EURODAC-Treffer Take       -  Aufgriffsfälle        mit 1   Monat     ab - Aufgriffsfälle           mit Back          Asylgesuch          bzw. Stellung      des     Asylgesuch            bzw. förmlicher                Antrags     (Art.    förmlicher Antragstellung:        2 28     Abs.     3     Antragstellung:          3 Monate     nach    Erhalt Dublin III-VO)       Monate ab Kenntnis der der     Treffermeldung,                        zuständigen       Behörde aber innerhalb von drei                        des    Aufenthaltsstaates Monaten ab Kenntnis                            vom Asylgesuch (Art. 23 der          zuständigen                       Abs. 2 Dublin III-VO) Behörde              des                    -  Aufgriffsfälle       ohne Aufenthaltsstaates                             Asylgesuch: 3 Monate vom Asylgesuch (Art.                           ab Kenntnis des MS 23 Abs. 2 Dublin III-                          (aufgreifende Behörde), VO)*                                           dass         sich      die -  Aufgriffsfälle      ohne                       betreffende Person im Asylgesuch: 2 Monate                           MS befindet und über nach      Erhalt     der                       Zuständigkeitskriterien, Fristen                                                                         Stand 07/19
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2/14 die   die   Zuständigkeit eines     anderen      MS Treffermeldung     (Art.                  begründen         (EuGH 24 Abs. 2 Dublin III-                     Entscheidung         bzgl. VO)*                                      Hasan vom 25.01.18 zu Art. 24 Abs. 2 Dublin III- VO, RdNr. 59) 2 Monate nach Erhalt der Treffermeldung, aber innerhalb      von       drei             3 Monate ab Kenntnis der Monaten ab Kenntnis der                   zuständigen Behörde des Take zuständigen Behörde des                   Aufenthaltsstaates       vom Charge Aufenthaltsstaates     vom                Asylgesuch (Art. 21 Abs. 1 Asylgesuch                                Dublin III-VO) (Art. 21 Abs. 1 Dublin III- VO)* Maßgeblich für die Ermittlung des Zeitpunktes der Treffermeldung ist die Eintragung in der MARiS-Maske „ED-Daten“ unter „EURODAC-Trefferauskunft“. ____________________________________ *Die ED-Behandlung (EURODAC-Abgleich) hat innerhalb von 72 Stunden nach Antragstellung zu erfolgen, Art. 9 Abs. 1 EURODAC II-VO. 2.2 Konsequenzen des Fristablaufs 2.2.1 Aufgriffsfälle mit Asylgesuch oder förmlicher Antragstellung a) Take Charge Erfolgt das Aufnahmeersuchen nicht innerhalb der o.g. Fristen, ist der ersuchende MS für die Prüfung des Antrags zuständig (Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO). b) Take Back Fristen                                                                     Stand 07/19
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3/14 Erfolgt das Wiederaufnahmeersuchen nicht innerhalb der o.g. Fristen, ist der ersuchenden MS für die Prüfung des Antrags zuständig (Art. 23 Abs. 3 Dublin III- VO). 2.2.2 Aufgriffsfälle ohne Asylgesuch Erfolgt das Wiederaufnahmeersuchen nicht innerhalb der o.g. Fristen, gibt der ersuchende MS der betreffenden Person Gelegenheit, einen Antrag i.S.d. Dublin III- VO (siehe hierzu Antrag auf internationalen Schutz) zu stellen. Diese Gelegenheit hat die Person in DE grundsätzlich immer, da jederzeit ein Asylgesuch geäußert werden kann und die Person hierüber auch belehrt wird. In Konstellationen, in denen eine bereits überstellte Person bei noch laufendem Klageverfahren aus dem Erstverfahren wieder nach Deutschland einreist, besteht die Möglichkeit, einen Folgeantrag zu stellen, wenn die Klage eingestellt wird. Dies kann von der Person beantragt werden. Hinweis: Zur Möglichkeit des Fristablaufs siehe 2.4 2.3 Fristberechnung nach dem Mengesteab-Urteil des EuGH Ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne der Dublin III-VO gilt als gestellt, wenn ein Drittstaatsangehöriger um internationalen Schutz nachsucht und die zuständige Behörde davon Kenntnis erlangt (EuGH Urteil C-670/16 vom 26.07.2017). Es ist nicht erforderlich, dass das zu diesem Zweck erstellte Schriftstück eine ganz bestimmte Form hat. Bei der Berechnung der Frist zum Stellen eines Ersuchens ist nicht auf den Zeitpunkt der förmlichen Antragstellung abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt, in dem die zuständige Behörde des Aufenthaltsstaates durch ein Schriftstück erstmalig Kenntnis über das Asylgesuch erhält, d.h.: Datum Kenntnis vom Asylgesuch = Datum Antrag auf internationalen Schutz Zeitpunkt der Kenntnis beim Bundesamt kann sein: Fristen                                                                     Stand 07/19
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4/14 - Datum der Voraktenanlage (MARiS → Historie) - BüMA (Eingangsstempel Bundesamt, Scandatum in der MARiS Schriftstückliste, alternativ Erstellungsdatum in der MARiS Schrifstückliste) - Ankunftsnachweis (Eingangsstempel Bundesamt, Scanzeitpunkt in der MARiS Schriftstückliste, alternativ Erstellungsdatum in der MARiS Schrifstückliste) Besonderheit bei Vorliegen eines Eurodac Treffers: Bei Vorliegen eines Eurodac-Treffers ist auf die Eintragung (Datum) in der MARiS- Maske „ED-Daten“ unter „EURODAC-Trefferauskunft“ abzustellen. Ab diesem Datum beträgt die Frist -   2 Monate ab Datum der Übermittlung, jedoch -   nicht länger als 3 Monate ab Kenntnis des Bundesamtes vom Asylgesuch. Die Drei-Monats-Frist zum Stellen eines Übernahmeersuchens gem. Art. 21 Abs. 1 bzw. 23. Abs. 2 Dublin-III-VO begrenzt die Zwei-Monats-Frist gem. Art. 21 Abs. 1 bzw. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO. Beispiele: (1) Asylgesuch: 01.06.17 Eurodactreffermeldung: 15.06.17 Hier beginnt die Zwei-Monatsfrist für das TB am 15.06. + 2 Monate (bis 15.08.) (2) Asylgesuch: 01.06.17 (Drei-Monats-Frist bis 01.09.17) Eurodactreffermeldung: 15.07.17 Hier beginnt die Zwei-Monats-Frist für das TB am 15.07. + 2 Monate (bis 15.09.). Achtung: Da die Drei-Monats-Frist bereits am 01.09.17 endet, kann man das TB auf Grundlage des Eurodactreffers auch nur bis zum 01.09. stellen. Die Zwei-Monats- Frist wird durch die Drei-Monats-Frist begrenzt. 2.4 Auswirkungen des EuGH Urteils zu Hasan bei der Fristenregelung bzgl. reinen Aufgriffsfällen Fristen                                                                      Stand 07/19
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5/14 Der EuGH hat in der Rechtssache C-360/16 am 25.01.18 u.a. entschieden, dass, wenn das Wiederaufnahmeersuchen nicht innerhalb der in Art. 24 Abs. 2 Dublin III- VO vorgesehenen Fristen gestellt wird und die betroffene Person keinen neuen Antrag i.S.d. Dublin III-VO stellt, ein Wiederaufnahmeersuchen auch nach Fristablauf gestellt werden kann (RdNr. 89 und 91 des Urteils). Dies betrifft sowohl Fälle der Wiedereinreise in den Aufenthaltsstaat nach bereits erfolgter Überstellung, als auch Aufgriffsfälle ohne Asylgesuch nach Art. 24 Dublin III- VO. Demnach müssen die folgenden Voraussetzungen kumulativ vorliegen: -   die betroffene Person muss sich unerlaubt im Aufenthaltsstaat aufhalten -   die betroffene Person hat bisher kein Asylgesuch geäußert, einen förmlichen Asylerstantrag oder einen Folgeantrag im Aufenthaltsstaat gestellt -   die Frist nach Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO ist bereits abgelaufen und es wurde bisher kein Übernahmeersuchen gestellt Liegen diese Voraussetzungen vor, findet nach Art. 24 Abs. 3 Dublin III-VO kein Zuständigkeitsübergang         auf      den      ersuchenden       MS       statt.    Ein Wiederaufnahmeersuchen kann somit auch nach Fristablauf gestellt werden. Zu den Besonderheiten beim Stellen eines Wiederaufnahmeersuchens in der o.g. Fallkonstellation siehe das Kapitel Ersuchen an den MS. Der EuGH hat in der Rechtssache C-360/16 am 25.01.18 weiterhin entschieden, dass im Falle der Antragstellung (Antrag i.S.d. Dublin III-VO, siehe hierzu Antrag auf internationalen Schutz) nach Ablauf der Frist gem. Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO der MS, in dem sich die betroffene Person aufhält, für die Prüfung des Antrags zuständig wird (RdNr. 77 des Urteils). Dies gilt jedoch nicht für den Fall, wenn bereits ein Übernahmeersuchen an einen anderen MS gestellt wurde und der MS dem Übernahmeersuchen bereits (fiktiv) zugestimmt hat. Fristen                                                                       Stand 07/19
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