DA-Dublin72019_konvertiert
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwirklichung des Kindeswohlvorrangs bei Maßnahmen des BAMF“
4/4 6. Termin zur freiwilligen Überstellung wird nicht wahrgenommen Nimmt der Antragsteller den Termin zur freiwilligen Überstellung nicht wahr, so ist eine (kontrollierte) Überstellung immer noch möglich. Wesentliche Voraussetzung ist, dass die Überstellung innerhalb der Überstellungsfrist nach Art. 29 Dublin III-VO erfolgt. Ein Untertauchen ist nur bei Vorliegen der Kriterien in Kapitel Feststellung von Flüchtigkeit („flüchtig“ sein) gegeben. 7. Person erreicht nicht den zuständigen MS Erreicht der Antragsteller im Zuge der freiwilligen oder kontrollierten Ausreise nicht den zuständigen MS, laufen die Überstellungsfristen weiter. Meldet sich der Ausländer nicht bei den Behörden des Mitgliedstaates und verstreicht die Überstellungsfrist, wird Deutschland für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig. Freiwillige Ausreise in den zuständigen MS Stand 07/18
1/1 Freiwillige Überstellungen aus den MS nach DE Voraussetzung für freiwillige Überstellungen aus den MS nach DE ist die vorherige Zustimmung von DE zu dieser Maßnahme: Gemäß Art. 8 Abs. 2 DVO organisiert der für die Überstellung verantwortliche Mitgliedstaat die Beförderung des Antragstellers und der diesen eskortierenden Begleitung und legt in Absprache mit dem zuständigen Mitgliedstaat die Ankunftszeit und gegebenenfalls die Modalitäten der Übergabe des Antragstellers an die zuständigen Behörden fest. Aus Sicherheitserwägungen lehnt das Bundesamt in Absprache mit der Bundespolizei ab dem 01.02.018 die freiwillige Überstellung aus dem MS nach DE grundsätzlich ab. Das Zustimmungsschreiben (D 0655) wurde entsprechend ergänzt. Freiwillige Überstellungen aus den MS nach D Stand 07/18
1/14 Fristen 1. Allgemeines Die Dublin III-Verordnung und die Durchführungsverordnung sehen Fristen für folgende Verfahrensschritte vor: zum Stellen eines Ersuchens zum Antworten auf ein Ersuchen zum Remonstrieren zur Überstellung zur Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung. 2. Fristen zum Stellen eines Ersuchens 2. 1 Überblick Kein Haftfall, EURODAC-Treffer Haftfall kein EURODAC-Treffer Take - Aufgriffsfälle mit 1 Monat ab - Aufgriffsfälle mit Back Asylgesuch bzw. Stellung des Asylgesuch bzw. förmlicher Antrags (Art. förmlicher Antragstellung: 2 28 Abs. 3 Antragstellung: 3 Monate nach Erhalt Dublin III-VO) Monate ab Kenntnis der der Treffermeldung, zuständigen Behörde aber innerhalb von drei des Aufenthaltsstaates Monaten ab Kenntnis vom Asylgesuch (Art. 23 der zuständigen Abs. 2 Dublin III-VO) Behörde des - Aufgriffsfälle ohne Aufenthaltsstaates Asylgesuch: 3 Monate vom Asylgesuch (Art. ab Kenntnis des MS 23 Abs. 2 Dublin III- (aufgreifende Behörde), VO)* dass sich die - Aufgriffsfälle ohne betreffende Person im Asylgesuch: 2 Monate MS befindet und über nach Erhalt der Zuständigkeitskriterien, Fristen Stand 07/19
2/14 die die Zuständigkeit eines anderen MS Treffermeldung (Art. begründen (EuGH 24 Abs. 2 Dublin III- Entscheidung bzgl. VO)* Hasan vom 25.01.18 zu Art. 24 Abs. 2 Dublin III- VO, RdNr. 59) 2 Monate nach Erhalt der Treffermeldung, aber innerhalb von drei 3 Monate ab Kenntnis der Monaten ab Kenntnis der zuständigen Behörde des Take zuständigen Behörde des Aufenthaltsstaates vom Charge Aufenthaltsstaates vom Asylgesuch (Art. 21 Abs. 1 Asylgesuch Dublin III-VO) (Art. 21 Abs. 1 Dublin III- VO)* Maßgeblich für die Ermittlung des Zeitpunktes der Treffermeldung ist die Eintragung in der MARiS-Maske „ED-Daten“ unter „EURODAC-Trefferauskunft“. ____________________________________ *Die ED-Behandlung (EURODAC-Abgleich) hat innerhalb von 72 Stunden nach Antragstellung zu erfolgen, Art. 9 Abs. 1 EURODAC II-VO. 2.2 Konsequenzen des Fristablaufs 2.2.1 Aufgriffsfälle mit Asylgesuch oder förmlicher Antragstellung a) Take Charge Erfolgt das Aufnahmeersuchen nicht innerhalb der o.g. Fristen, ist der ersuchende MS für die Prüfung des Antrags zuständig (Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO). b) Take Back Fristen Stand 07/19
3/14 Erfolgt das Wiederaufnahmeersuchen nicht innerhalb der o.g. Fristen, ist der ersuchenden MS für die Prüfung des Antrags zuständig (Art. 23 Abs. 3 Dublin III- VO). 2.2.2 Aufgriffsfälle ohne Asylgesuch Erfolgt das Wiederaufnahmeersuchen nicht innerhalb der o.g. Fristen, gibt der ersuchende MS der betreffenden Person Gelegenheit, einen Antrag i.S.d. Dublin III- VO (siehe hierzu Antrag auf internationalen Schutz) zu stellen. Diese Gelegenheit hat die Person in DE grundsätzlich immer, da jederzeit ein Asylgesuch geäußert werden kann und die Person hierüber auch belehrt wird. In Konstellationen, in denen eine bereits überstellte Person bei noch laufendem Klageverfahren aus dem Erstverfahren wieder nach Deutschland einreist, besteht die Möglichkeit, einen Folgeantrag zu stellen, wenn die Klage eingestellt wird. Dies kann von der Person beantragt werden. Hinweis: Zur Möglichkeit des Fristablaufs siehe 2.4 2.3 Fristberechnung nach dem Mengesteab-Urteil des EuGH Ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne der Dublin III-VO gilt als gestellt, wenn ein Drittstaatsangehöriger um internationalen Schutz nachsucht und die zuständige Behörde davon Kenntnis erlangt (EuGH Urteil C-670/16 vom 26.07.2017). Es ist nicht erforderlich, dass das zu diesem Zweck erstellte Schriftstück eine ganz bestimmte Form hat. Bei der Berechnung der Frist zum Stellen eines Ersuchens ist nicht auf den Zeitpunkt der förmlichen Antragstellung abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt, in dem die zuständige Behörde des Aufenthaltsstaates durch ein Schriftstück erstmalig Kenntnis über das Asylgesuch erhält, d.h.: Datum Kenntnis vom Asylgesuch = Datum Antrag auf internationalen Schutz Zeitpunkt der Kenntnis beim Bundesamt kann sein: Fristen Stand 07/19
4/14 - Datum der Voraktenanlage (MARiS → Historie) - BüMA (Eingangsstempel Bundesamt, Scandatum in der MARiS Schriftstückliste, alternativ Erstellungsdatum in der MARiS Schrifstückliste) - Ankunftsnachweis (Eingangsstempel Bundesamt, Scanzeitpunkt in der MARiS Schriftstückliste, alternativ Erstellungsdatum in der MARiS Schrifstückliste) Besonderheit bei Vorliegen eines Eurodac Treffers: Bei Vorliegen eines Eurodac-Treffers ist auf die Eintragung (Datum) in der MARiS- Maske „ED-Daten“ unter „EURODAC-Trefferauskunft“ abzustellen. Ab diesem Datum beträgt die Frist - 2 Monate ab Datum der Übermittlung, jedoch - nicht länger als 3 Monate ab Kenntnis des Bundesamtes vom Asylgesuch. Die Drei-Monats-Frist zum Stellen eines Übernahmeersuchens gem. Art. 21 Abs. 1 bzw. 23. Abs. 2 Dublin-III-VO begrenzt die Zwei-Monats-Frist gem. Art. 21 Abs. 1 bzw. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO. Beispiele: (1) Asylgesuch: 01.06.17 Eurodactreffermeldung: 15.06.17 Hier beginnt die Zwei-Monatsfrist für das TB am 15.06. + 2 Monate (bis 15.08.) (2) Asylgesuch: 01.06.17 (Drei-Monats-Frist bis 01.09.17) Eurodactreffermeldung: 15.07.17 Hier beginnt die Zwei-Monats-Frist für das TB am 15.07. + 2 Monate (bis 15.09.). Achtung: Da die Drei-Monats-Frist bereits am 01.09.17 endet, kann man das TB auf Grundlage des Eurodactreffers auch nur bis zum 01.09. stellen. Die Zwei-Monats- Frist wird durch die Drei-Monats-Frist begrenzt. 2.4 Auswirkungen des EuGH Urteils zu Hasan bei der Fristenregelung bzgl. reinen Aufgriffsfällen Fristen Stand 07/19
5/14 Der EuGH hat in der Rechtssache C-360/16 am 25.01.18 u.a. entschieden, dass, wenn das Wiederaufnahmeersuchen nicht innerhalb der in Art. 24 Abs. 2 Dublin III- VO vorgesehenen Fristen gestellt wird und die betroffene Person keinen neuen Antrag i.S.d. Dublin III-VO stellt, ein Wiederaufnahmeersuchen auch nach Fristablauf gestellt werden kann (RdNr. 89 und 91 des Urteils). Dies betrifft sowohl Fälle der Wiedereinreise in den Aufenthaltsstaat nach bereits erfolgter Überstellung, als auch Aufgriffsfälle ohne Asylgesuch nach Art. 24 Dublin III- VO. Demnach müssen die folgenden Voraussetzungen kumulativ vorliegen: - die betroffene Person muss sich unerlaubt im Aufenthaltsstaat aufhalten - die betroffene Person hat bisher kein Asylgesuch geäußert, einen förmlichen Asylerstantrag oder einen Folgeantrag im Aufenthaltsstaat gestellt - die Frist nach Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO ist bereits abgelaufen und es wurde bisher kein Übernahmeersuchen gestellt Liegen diese Voraussetzungen vor, findet nach Art. 24 Abs. 3 Dublin III-VO kein Zuständigkeitsübergang auf den ersuchenden MS statt. Ein Wiederaufnahmeersuchen kann somit auch nach Fristablauf gestellt werden. Zu den Besonderheiten beim Stellen eines Wiederaufnahmeersuchens in der o.g. Fallkonstellation siehe das Kapitel Ersuchen an den MS. Der EuGH hat in der Rechtssache C-360/16 am 25.01.18 weiterhin entschieden, dass im Falle der Antragstellung (Antrag i.S.d. Dublin III-VO, siehe hierzu Antrag auf internationalen Schutz) nach Ablauf der Frist gem. Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO der MS, in dem sich die betroffene Person aufhält, für die Prüfung des Antrags zuständig wird (RdNr. 77 des Urteils). Dies gilt jedoch nicht für den Fall, wenn bereits ein Übernahmeersuchen an einen anderen MS gestellt wurde und der MS dem Übernahmeersuchen bereits (fiktiv) zugestimmt hat. Fristen Stand 07/19
6/14 Praktische Konsequenzen bei Übernahmeersuchen von DE an den MS: Ist die Frist nach Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO bereits abgelaufen und wurde nachträglich ein Asylgesuch geäußert oder ein förmlicher Asylantrag gestellt, ist kein Übernahmeersuchen mehr zu stellen, da DE zuständig geworden ist. Hierüber ist ein Aktenvermerk anzufertigen. Wurde bereits ein Übernahmeersuchen nach Fristablauf gestellt und äußert die Person nachträglich ein Asylgesuch oder stellt einen förmlichen Asylantrag, ist das Übernahmeersuchen zurückzuziehen, wenn der MS noch nicht (fiktiv) zugestimmt hat. Hierüber ist ein Aktenvermerk anzufertigen. Wurde bereits ein Übernahmeersuchen nach Fristablauf gestellt und äußert die Person nachträglich ein Asylgesuch oder stellt einen förmlichen Asylantrag, ist das Dublinverfahren weiter zu betreiben, wenn der MS bereits (fiktiv) zugestimmt hat. Praktische Konsequenzen bei Übernahmeersuchen vom MS an DE: Wird ein Übernahmeersuchen an DE gestellt, ist zu prüfen, ob die Fristen nach Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO eingehalten wurden. Sollte das Übernahmeersuchen erst nach Ablauf der Fristen nach Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO gestellt werden, ist das Übernahmeersuchen abzulehnen, wenn durch den ersuchenden MS nicht angegeben wurde, ob zwischenzeitlich ein Asylantrag im ersuchenden MS gestellt wurde. 3. Antwortfristen auf ein Übernahmeersuchen Hinweis: Aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen mit einzelnen MS können abweichende Antwortfristen gelten. 3.1 Überblick EURODAC- Haftfall Kein Haftfall, Dringlichkeits- Treffer kein verfahren Fristen Stand 07/19
7/14 EURODAC- Treffer 2 Wochen nach 1 Monat nach Take Erhalt ÜE Erhalt ÜE ⁻⁻⁻ Back (Art. 25 Abs. 1 (Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO) Dublin III-VO) 2 Wochen nach vorgegebene Erhalt ÜE Frist; 2 Monate nach (Art. 28 Abs. 3 2 Monate nach spätestens Take Erhalt ÜE Dublin III-VO) Erhalt ÜE innerhalb 1 Charg (Art. 22 Abs. 1 (Art. 22 Abs. 1 Monats nach e Dublin III-VO) Dublin III-VO) Erhalt ÜE (Art. 22 Abs. 6 Dublin III-VO) 3.2 Konsequenzen des Fristablaufs 3.2.1 Take Charge Erfolgt keine Antwort auf das Aufnahmeersuchen, ist der ersuchte MS für die Prüfung des Antrags zuständig und hat die Verpflichtung, die Person aufzunehmen (Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO). 3.2.2 Take Back Erfolgt keine Antwort auf das Wiederaufnahmeersuchen, ist der ersuchte MS für die Prüfung des Antrags zuständig und hat die Verpflichtung, die Person wieder aufzunehmen (Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO). 4. Frist zur Remonstration Gem. Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung hat der ersuchende MS die Möglichkeit eine erneute Prüfung seines Ersuchens zu verlangen, wenn er die Auffassung vertritt, dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruht. Verlangen einer erneuten Prüfung eines Innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Fristen Stand 07/19
8/14 abgelehnten Ersuchens: Ablehnung Antwortfrist des ersuchten MS 2 Wochen Folgen bei Fristüberschreitung Antwortet der MS nicht innerhalb der vorgesehenen 2 Wochen, ist der ersuchende MS als zuständiger MS anzusehen (EuGH, Urteil v. 13.11.18, C-47/17 und C-48/17) Siehe auch Kapitel Remonstrationen. 5. Überstellungsfristen Üblicherweise Haft Untertauchen 12 Monate Take Back 6 Monate 18 Monate nach nach Zustimmung nach Zustimmung Zustimmung Take (Art. 29 Abs. 2 Dublin (Art. 29 Abs. 2 Dublin (Art. 29 Abs. 2 Charge III-VO) III-VO) Dublin III-VO) Die Überstellung hat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Zustimmung des ersuchten MS (Datum Eingang Zustimmung + 6 Monate) oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, (Datum der Entscheidung über einen Rechtsbehelf z.B. Datum des ablehnenden Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO + 6 Monate) oder einer Überprüfung (Klage), wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 aufschiebende Wirkung hat (Eintritt der Rechtskraft des Urteils + 6 Monate) zu erfolgen, Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO. Ist die Überstellung innerhalb der sechs Monate nicht möglich, geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden MS über (Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III-VO). Eine Fristverlängerung ist aufgrund von Inhaftierung (Strafhaft) oder Untertauchens auf 12 bzw. 18 Monate möglich, Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III-VO. Über das Fristen Stand 07/19