DA-Dublin72019_konvertiert
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwirklichung des Kindeswohlvorrangs bei Maßnahmen des BAMF“
3/10 Ist der Antragsteller flüchtig, wird gem. Art. 5 Abs. 2 a) Dublin III-VO auf das persönliche Gespräch verzichtet. Es ist dazu ein entsprechender Vermerk zur Akte zu nehmen. Falls der Antragsteller wieder auftaucht und ein persönliches Gespräch führen will, gilt, dass keine Verpflichtung des Bundesamtes mehr zur Durchführung eines persönlichen Gespräches besteht. Das „flüchtig sein“ liegt in der Verantwortung des Antragstellers und er hat die entsprechenden negativen Konsequenzen zu tragen. 4. Besonderheiten bei Minderjährigen und nachgeborenen Kindern Siehe DA Dublin, Kapitel „Minderjährige“. 5. Besonderheiten bei Aufgriffsverfahren ohne Asylgesuch Verzicht auf persönliches Gespräch nach Art. 5 Abs. 2 a) Dublin-III VO Erscheint die Person nicht in der Aufnahmeeinrichtung, an die die aufgreifende Stelle sie weiterleitet oder taucht die Person im Laufe des Verfahrens unter (dies ist mittels AZR Recherche und Nachfrage bei der ABH zu eruieren), gilt die Person als flüchtig und es ist folgender Aktenvermerk anzufertigen: „Der Antragsteller ist flüchtig. Auf das persönliche Gespräch wird gem. Art. 5 Abs. 2 a) Dublin-III-VO verzichtet. Verzicht auf persönliches Gespräch nach Art. 5 Abs. 2 b) Dublin-III VO Bei reinen Aufgriffs-/Haftverfahren ohne anschließende Asylantragstellung wird auf das persönliche Gespräch verzichtet, wenn der Ausländer in der Vernehmung der Polizei bereits sachdienliche Angaben gemacht hat, sodass der zuständige Mitgliedstaat auf andere Weise bestimmt werden kann, Art. 5 Abs. 2 b Dublin-III VO. Die Angaben ergeben sich aus den Aufgriffsberichten bzw. Vernehmungsprotokollen, die die Bundespolizei an das Bundesamt sendet. Derzeit wird mit der Bundespolizei und den Ländern abgestimmt, inwieweit in dem Gespräch bei Aufgriff auch die Fragen zu Abschiebungsverboten und Dauer der Wiedereinreisesperre abgehandelt werden können. Folgender Aktenvermerk wird erstellt: Persönliches Gespräch gem. Art. 5 Dublin III-VO Stand 04/19
4/10 „Auf das persönliche Gespräch wurde gem. Art. 5 Abs. 2 b Dublin-III VO verzichtet. Aufgrund der vorliegenden sachdienlichen Angaben konnte der zuständige Mitglied- staat auf andere Weise bestimmt werden.“ Fehlen Informationen, die mit dem Fragebogen zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrages zuständigen Mitgliedstaates (D1259 „Erstbefragung Dublin schriftliches Verfahren) abgefragt werden, schickt das zuständige Dublinzentrum diesen Fragebogen im Anschluss an die zuletzt bekannte Adresse des Ausländers mittels PZU. Nimmt die Person die Möglichkeit der schriftlichen Antwort innerhalb der gesetzten Frist (eine Woche) nicht wahr, ist nach einer weiteren Woche ein entsprechender Aktenvermerk zu erstellen und der Sachverhalt im Bescheid zu würdigen. Geht nach dieser Frist der ausgefüllte Fragebogen D1259 beim Bundesamt ein und liegt die verspätete Zusendung im Verantwortungsbereich des Ausländers, werden die Antworten nicht mehr berücksichtigt. Ein entsprechender Aktenvermerk ist zu erstellen. Liegen keine sachdienlichen Informationen vor (z.B. wenn nur eine Aufgriffsmeldung vorliegt und kein Aufgriffsbericht), wird die Außenstelle, die Ausländerbehörde, die Aufnahmeeinrichtung oder die Polizei gebeten, das persönliche Gespräch durchzuführen (Hinweis: Die Zuständigkeit für die Durchführung des persönlichen Gesprächs nach Art. 5 Dublin III-VO ist nicht in der AsylZBV geregelt). Wird das persönliche Gespräch von keinem der o.g. Akteure durchgeführt, wird der Fragebogen D 1259 per PZU an den Ausländer geschickt. Es ist in einem Aktenvermerk festzuhalten, dass in diesem Fall auf das persönliche Gespräch aufgrund der Ausnahmeregelung nach Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b Dublin III-VO verzichtet wird. Das Übernahmeersuchen kann bereits vor der Durchführung des Gesprächs übersandt werden, Art. 5 Abs. 3 Dublin III-VO. Befragung zu Abschiebungsverboten und Wiedereinreisesperre Persönliches Gespräch gem. Art. 5 Dublin III-VO Stand 04/19
5/10 Darüber hinaus schickt das zuständige Dublinzentrum dem Ausländer - zusammen mit dem Fragebogen D 1259, soweit dieser verschickt wird - den Fragebogen zur Prüfung von Abschiebungshindernissen im Dublinverfahren (D1414 „Zweitbefragung Dublin schriftliches Verfahren“) an die zuletzt bekannte Adresse. Mit diesem Fragebogen werden Gründe für Abschiebungsverbote nach Art 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abgefragt und es wird dem Ausländer Gelegenheit gegeben, sich zur Dauer der Befristung des Einreiseverbots zu äußern. Nimmt die Person die Möglichkeit der schriftlichen Antwort innerhalb der gesetzten Frist (eine Woche) nicht wahr, ist nach einer weiteren Woche ein entsprechender Aktenvermerk zu erstellen und der Sachverhalt im Bescheid zu würdigen. Verspätet eingehende Antworten, die mögliche Abschiebungsverbote betreffen, werden gewürdigt. Ist die Person untergetaucht, wird auf die Zusendung der Fragebögen verzichtet und ein entsprechender Aktenvermerk erstellt. Aufgriffsmeldungen von Ausländerbehörden und Landespolizeien Aufgriffsmeldungen von Ausländerbehörden beschränken sich meist nur auf den Sachverhalt (Ein-/Wiedereinreise am…, Personendaten, evtl. Az. von Vorverfahren). Derzeit ist das Bundesamt in Verhandlungen mit den Bundesländern, um das Verfahren hinsichtlich der Aufgriffsmeldungen, Belehrungen und Kommunikation mittels zentraler Postfächer auch auf die Landespolizeien und Ausländerbehörden auszudehnen. 6. Besonderheiten bei Aufgriffsverfahren mit Asylgesuch siehe Kapitel Zuständigkeiten in der Dublin Gruppe und Verfahrensabläufe Befindet sich der Asylsuchende in einer Aufnahmeeinrichtung, ist dieser durch die Außenstelle/das Ankunftszentrum zur Antragstellung, Erstbefragung und Anhörung zu laden. Erscheint der Antragsteller unentschuldigt trotz wirksam zugestellter Ladung nicht, ist das Nichterscheinen zum persönlichen Gespräch in der Akte zu Persönliches Gespräch gem. Art. 5 Dublin III-VO Stand 04/19
6/10 vermerken (D0302). Weiterhin ist in der Akte zu vermerken, dass der Antragsteller die Gelegenheit, sich zur Bemessung der Befristung des Einreiseverbots nach § 11 Abs. 2 AufenthG zu äußern, nicht wahrgenommen hat. Befindet sich der Antragsteller nicht in der Aufnahmeeinrichtung oder ist die Anschrift nicht ermittelbar, ist in der Akte zu vermerken: „Der Antragsteller ist flüchtig. Auf das persönliche Gespräch wird gem. Art. 5 Abs 2 a) Dublin-III VO verzichtet.“ Gegebenenfalls kann auch Art. 5 Abs. 2 b) Dublin-III VO einschlägig sein und vermerkt werden. Zur Begründung der Befristung des Einreiseverbots ist zu vermerken: „Der Antragsteller hat durch sein Untertauchen auf das Recht nach § 28 VwVfG verzichtet, sich zur Länge der Befristung des Einreiseverbots zu äußern.“ Taucht der Antragsteller wieder auf, ist das persönliche Gespräch gegebenenfalls durchzuführen. 7. Besonderheiten bei Folgeanträgen Ein persönliches Gespräch ist bei einem erneuten Antrag nicht erforderlich, wenn die Überstellung noch nicht erfolgt ist (unabhängig davon, ob der Bescheid rechtskräftig ist oder nicht). Ansonsten ist ein persönliches Gespräch (Erstbefragung, D 1165, und Anhörung zur Zulässigkeit, D1645) durchzuführen, sofern nicht nach Art. 5 Abs. 2 Dublin III-VO darauf verzichtet werden kann. Siehe Kapitel Folgeanträge im Dublinverfahren 8. Vorgehen bei Altfällen In der Vergangenheit wurde in einigen Fällen von der Durchführung des persönlichen Gesprächs abgesehen. Ist dieses unterblieben, so entnehmen Sie das weitere Vorgehen bitte der nachfolgenden Tabelle. Fallkonstellationen der Dublin-Zweitbefragung (Art. 5 Abs. 1 Dublin III-VO) – Gültig für Altfälle bis 28.02.2017 Persönliches Gespräch gem. Art. 5 Dublin III-VO Stand 04/19
7/10 Fallkonstellationen Vorgehensweise 1. Die Dublin-Zweitbefragung hat Bei mehr als 2 Monaten bis zum Ende der nicht stattgefunden. Die Klage ist Überstellungsfrist informiert 32C den RL/REF in anhängig. der zuständigen AS (tel. oder per mail) darüber, dass die Dublin-Zweitbefragung unverzüglich nachzuholen ist. Der RL/REF holt sich die Akte aus dem P- Bereich und leitet diese an einen EE weiter. Der EE lädt den Ast unverzüglich zur Zweitbefragung. Bis zur Zweitbefragung bleibt die Akte beim EE. a. Der Antragsteller erscheint Der zuständige EE fertigt einen Aktenvermerk, nicht zur Dublin-Zweitbefragung. dass der Ast zur Dublin-Zweitbefragung geladen wurde, jedoch nicht erschienen ist. Diesen Aktenvermerk leitet der EE an den zuständigen SB-Prozess weiter. Der SB-Prozess fertigt ein Schreiben an das Gericht mit dem Inhalt des Aktenvermerks. Der SB-Prozess informiert Ref. 32C. b. Der Antragsteller erscheint zur Nach erfolgter Zweitbefragung fertigt der Dublin-Zweitbefragung, trägt zuständige EE unverzüglich einen neuen Dublin- aber keine Gründe vor, die Bescheid unter Aufhebung des bisherigen gegen eine Überstellung in den Bescheides. zuständigen MS sprechen. Tenor: Der Bescheid vom ... wird aufgehoben. Der Asylantrag wird als unzulässig abgelehnt. ... Der neue Bescheid enthält eine RBB. Die Akte wird an den zuständigen P-Bereich weitergeleitet. Der P-Bereich überwacht die Bestandskraft und informiert Ref. 32C. c. Der Antragsteller erscheint zur Der zuständige EE fertigt unverzüglich ein Dublin-Zweitbefragung, trägt Votum über die Ausübung des SER und schickt Persönliches Gespräch gem. Art. 5 Dublin III-VO Stand 04/19
8/10 aber Gründe vor, die gegen eine dieses an den zuständigen RL/REF-Prozess Überstellung in den zuständigen bzw. der Person, die über das SER im MS sprechen. Prozessbereich entscheidet. Der RL/REF- Prozess oder die Person, die über das SER im Prozessbereich entscheidet oder der SB- Prozess fertigt einen Schriftsatz an das Gericht, in denen er informiert über die Ausübung des SER. Referat 32C ist ebenfalls darüber zu informieren. d. Die Dublin-Zweitbefragung Der neue Bescheid wird bestandskräftig. wurde nachgeholt. Es ergeht ein Die Klage gegen den alten Bescheid wird neuer Bescheid. Der Kläger gibt mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen. keine Erklärung ab und klagt nicht. 2. Die Dublin-Zweitbefragung hat Die Zweitbefragung ist nicht nachzuholen. nicht stattgefunden, der Bescheid ist bestandskräftig oder rechtskräftig. 3. Die Dublin-Zweitbefragung hat Die Zweitbefragung im Rahmen der Anhörung im Rahmen der Anhörung zu den genügt den Anforderungen, wenn die Fragen 2, Asylgründen stattgefunden. 3, 4 und 5 der Dublin-Zweitbefragung D1389 (sinngemäß) abgefragt wurden. a. aus dem Bescheid geht nicht Referat 32C informiert den zuständigen SB- hervor, dass die Dublin- Prozess. Zweitbefragung im Rahmen der Der SB-Prozess teilt dem Gericht in einem Anhörung stattgefunden hat, die Schriftsatz mit, dass die Dublin-Zweitbefragung Klage ist anhängig. im Rahmen der Anhörung stattgefunden hat. Dem Gericht ist mitzuteilen, dass dem Antragsteller gegenüber zum Ausdruck gebracht wurde, dass er in einen anderen MS überstellt werden soll, der für die Prüfung seines Asylantrags zuständig ist, und ihm Gelegenheit Persönliches Gespräch gem. Art. 5 Dublin III-VO Stand 04/19
9/10 gegeben wurde, Gründe, die dagegen sprechen, geltend zu machen. 4. Die Dublin-Zweitbefragung Die schriftliche Zweitbefragung ist ausreichend. erfolgte schriftlich. Eine Ladung zum persönlichen Gespräch erfolgt nicht. 5. Aufgriffsverfahren (ohne Wurde mit der Person durch die BPOL anschließende bzw. ABH bereits wegen der Bestimmung Asylantragstellung) des zuständigen MS gesprochen, ist folgender Vermerk zur Akte zu nehmen: „Auf das persönliche Gespräch wurde gem. Art. 5 Abs. 2 b) Dublin-III-VO verzichtet. Aufgrund der vorliegenden sachdienlichen Angaben konnte der zuständige Mitgliedstaat auf andere Weise bestimmt werden. Der Ast hatte zudem Gelegenheit zur Äußerung zu seinem Gesundheitszustand und den Gründen der Weiterreise nach Deutschland.“ Nimmt die Person die Möglichkeit der schriftlichen Antwort innerhalb einer angemessenen Frist nicht wahr, ist dies in einem Aktenvermerk zur Kenntnis zu nehmen und im Bescheid zu würdigen. Ist der Antragsteller flüchtig, ist folgender Aktenvermerk anzufertigen: „Der Antragsteller ist flüchtig. Auf das persönliche Gespräch wird gem. Art. 5 Abs. 2 a) Dublin-III-VO verzichtet.“ 6. Aufgriffsfall mit An die Außenstelle ist zu verfügen, dass ein anschließendem Asylantrag persönliches Gespräch zu veranlassen ist. 7. Folgeantrag s. Kap. Folgeanträge Persönliches Gespräch gem. Art. 5 Dublin III-VO Stand 04/19
10/10 Persönliches Gespräch gem. Art. 5 Dublin III-VO Stand 04/19
1/1 Petitionen Allgemeines Für die Bearbeitung von eingelegten Petitionen beim Petitionsausschuss des Bundestags ist das Referat 61C zuständig. Ergibt sich aus der Petition ein neuer Sachverhalt, der noch nicht in der Akte berücksichtigt wurde (z.B. ein ärztliches Attest wird mit der Petition eingereicht), leitet das Referat 61C die Petition an den zuständigen SB zur Würdigung des Sachverhaltes weiter. Je nach Verfahrensstand können sich hier unterschiedliche Zuständigkeiten für die Bearbeitung ergeben. - Wird die Petition vor der Erstellung des Dublin-Bescheides eingereicht, ist der Dublin-SB des jeweiligen DZ (Referat 32D bis 32F) zuständig. - Wird die Petition in einem laufenden Klageverfahren eingereicht, ist der zuständige Prozess-Sachbearbeiter zuständig. - Wird die Petition erst nach BK des Dublin-Bescheides eingereicht, ist der Dublin-SB von 32C zuständig. Der zuständige Bearbeiter prüft, ob eine Ausübung des SER in Betracht kommt (siehe hierzu das Kapitel Ermessensklauseln und inlandsbezogene und zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse). Das Referat 61C wird durch den zuständigen Bearbeiter über das Ergebnis der Prüfung in Kenntnis gesetzt und übernimmt die weitere Bearbeitung der Petition. Besonderheiten im Überstellungsverfahren Die Überstellungsfrist wird durch das Einlegen der Petition nicht gehemmt. Petitionen Stand 07/18
1/11 Rechtsbehelfe 1. Allgemein Art. 27 Dublin III-VO garantiert dem Antragsteller (wie auch der Person im Aufgriffsverfahren) das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung durch ein Gericht. Für die Koordination der Überstellungen in die Mitgliedstaaten ist das Referat 32C zuständig. Die Kommunikation mit Referat 32C sollte grundsätzlich über *32C-Prozess erfolgen. Bei Einzelfällen mit besonderer Bedeutung oder klärungsbedürftigen Grundsatzfragen sind Anfragen an das Postfach 32A-Dublinprozess zu richten. Übersicht Rechtsbehelf Klage mit Eilantrag Klage ohne Eilantrag Frist zur Einlegung 1 Woche, § 74 Abs. 1 AsylG 1 Woche, § 74 Abs. 1 AsylG Aufschiebende Wirkung Ja – es kann zunächst mit Einlegung Nein (§ 75 Abs. 1 AsylG) – es des Eilantrags nicht überstellt werden, kann überstellt werden § 80 Abs. 5 VwGO Hemmnisschreiben an MS Hemmnisschreiben D0309 ist durch Nicht erforderlich (D0309) den P-Bereich an den MS via Outlook zu versenden. Die Empfangsbestätigung (proof of delivery) ist in die Akte zu nehmen. Sachstandsmitteilung Sachstandsmitteilung D0129 ist ABH (D0129) gleichzeitig durch P-Bereich an ABH per Fax zu versenden. Die Sachstandsmitteilung ist auch an 32C zu senden (per E-Mail an *32C- Prozess) Rechtsbehelfe Stand 11/18