DA-Dublin72019_konvertiert
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwirklichung des Kindeswohlvorrangs bei Maßnahmen des BAMF“
12/12 Attribut „nationales Verfahren nach gescheitertem Dublinverfahren“ Wird das Dublinverfahren abgebrochen, nachdem bereits ein Dublinbescheid zugestellt wurde, wird vor Abgabe der Akte an das zuständige Ankunftszentrum bzw. die zuständige Außenstelle die Aktenzusatzinfo „nationales Verfahren nach gescheitertem Dublinverfahren“ durch den/die zuständige/n SB des Referates 32C eingegeben. Hintergrund: Scheitert das Dublinverfahren z.B. wegen Ablaufs der Überstellungsfrist oder Ausübung des Selbsteintrittsrechtes und wurde bereits in diesem Verfahren ein Dublinbescheid zugestellt, erscheint das Verfahren bei der weiteren Bearbeitung als nationales Asylverfahren nicht mehr in der Liste der anhängigen Verfahren. Die Eingabe der neuen Zusatzinfo Akte führt dazu, dass das daraufhin für die Außenstellen entstehende zusätzliche Geschäftsvolumen für Entscheidungen im nationalen Asylverfahren statistisch abgebildet und abgefragt werden kann. Überstellung Stand 07/19
1/1 Wiedereinreisesperre Siehe hierzu DA Asyl, Kapitel Einreise- und Aufenthaltsverbot. Wiedereinreisesperre Stand 07/18
1/7 Zuständigkeiten in der Dublin-Gruppe und Verfahrensabläufe 1. Zuständigkeiten Referat 32A: - Operative Steuerung der Dublin-Gruppe (Erstellen von Dienstanweisungen und Regelung von Verfahrensabläufen) - Auswertung von Statistiken, Mitgliedstaaten-Informationen und Rechtsprechung - Fachliche Betreuung von IT Projekten (MARIS, DubliNET und EURODAC) - Koordinierung der Einstellung neuer MARiS Dokumente und Änderung bestehender MARiS Dokumente in Zusammenarbeit mit Ref. 61B - Kooperation auf nationaler und internationaler Ebene - Schulungen zum Dublin-Verfahren Referat 32B: - Bearbeitung und Prüfung von Übernahmeersuchen aus den Dublin- Mitgliedstaaten an die Bundesrepublik Deutschland - Planung und Koordination des Überstellungsverfahrens aus den Mitgliedstaaten in die Bundesrepublik Deutschland inklusive der Abstimmung mit den beteiligten Behörden (BPOL, ABH etc.) - Beantwortung von Anfragen der Mitgliedstaaten gem. Art. 34 Dublin-III-VO an die Bundesrepublik Deutschland Referat 32C: - Koordination, Planung und Abstimmung sämtlicher Überstellungsverfahren von der Bundesrepublik Deutschland in die Mitgliedstaaten. - Weiterleitung von Akten ins nationale Verfahren bzw. Archiv nach Abbruch, Einstellung oder sonstiger Beendigung des Dublin-Verfahrens ab Vollziehbarkeit des Bescheides Zuständigkeiten in der Dublin-Gruppe und Verfahrensabläufe Stand 07/19
2/7 Dublinzentren 32D, 32E und 32F - Prüfung der Zuständigkeit für die Durchführung eines Asylverfahrens, Stellen von Übernahmeersuchen an die Dublin-Mitgliedstaaten und Erstellung von Dublin-Bescheiden. Die Bearbeitung umfasst Verfahren, in denen Anträge auf internationalen Schutz gestellt wurden, Aufgriffsfälle mit und ohne Asylgesuch sowie Haftfälle. - Weiterleitung von Akten ins nationale Verfahren bzw. Archiv nach Abbruch, Einstellung oder sonstiger Beendigung des Dublin-Verfahrens bis zur Vollziehbarkeit des Bescheides - Entscheidungen über Asylverfahren nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AsylG, in denen Antragstellende bereits in einem anderen MS internationalen Schutz erhalten haben, bei Kenntnis des Bundesamts von der Schutzgewährung ab 01.03.19 2. Verfahrensabläufe 2.1 Verfahren in den AS/AZ - Nach Aktenanlage, ED-Behandlung und Erstbefragung zur Zulässigkeit (D1165) durch den mittleren Dienst führen die AS möglichst im unmittelbaren Anschluss an die Erstbefragung die Anhörung zur Zulässigkeit (D 1645) durch, die das persönliche Gespräch gem. Art. 5 Dublin III-VO beinhaltet (siehe Kapitel Persönliches Gespräch). - Auch bei Hinweisen auf die Zuständigkeit eines anderen MS ist in der Regel im Anschluss an die Anhörung zur Zulässigkeit vorsorglich die Anhörung zur Begründetheit durchzuführen. - Ergibt die EURODAC-Abfrage einen Treffer nach Kategorie 1 oder 2, liegt ein VIS-Treffer vor oder ergibt die Dublin-Erstbefragung oder Anhörung zur Zulässigkeit Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines MS (Ermittlung mittels Befüllung von D1164), ist das Verfahren unverzüglich an das zuständige DZ abzugeben. Zuständigkeiten in der Dublin-Gruppe und Verfahrensabläufe Stand 07/19
3/7 2.2 Ref. 32D, 32E und 32F Ablauf des Dublinverfahrens bei Anträgen auf internationalen Schutz Folgende Kapitel sind primär zu berücksichtigen: Fristen Ersuchen an den MS Antwort des ersuchten MS Bescheide und Bescheiderstellung Aufgriffsfall mit Asylgesuch Wird ein Asylgesuch (bei der BPol, Polizei, ABH) geäußert, erfolgt stets eine ED- Behandlung nach § 16 AsylG Art. 9 EURODAC II-VO i.V.m. § 18 Abs. 5 und § 19 Abs. 2 AsylG. Hierbei wird automatisch die Anlage einer Vorakte beim BAMF ausgelöst. Im Anschluss daran erfolgt die Weiterleitung des Asylsuchenden an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung. Die Erstkontaktstelle bei der BPOL nimmt die Grunddaten auf und stellt eine Anlaufbescheinigung für die nächstliegende Aufnahmeeinrichtung aus. Zudem erfolgt eine Belehrung nach EURODAC und § 15, 20 AsylG, sowie die Aushändigung des Dublin-Merkblatts. Die Frist zum Eintreffen in der nächstgelegenen AE beträgt seitens BPol zwei Tage. Sollte die asylsuchende Person sieben Tage nach Ablauf des in der Anlaufbescheinigung ausgewiesenen Termins ohne Nachweis gemäß §22 III S. 3 AsylG fernbleiben, liegt ein „Nicht-Erscheinen“ vor. In diesem Fall ergeht eine Reiseschwund-Meldung durch die EAE per E-Mail an das jeweilige Bundesland- Postfach. Diese Meldung soll den standardisierten Betreff „Reiseschwund – Asylgesuch – D- Nummer“ erhalten. Optimalerweise soll hierbei die ursprüngliche Aufgriffsmeldung Zuständigkeiten in der Dublin-Gruppe und Verfahrensabläufe Stand 07/19
4/7 durch BPol/Polizei/ABH mit den entsprechenden Anhängen weitergeleitet und der Betreff als Reiseschwund gekennzeichnet werden. Die in das Postfach der DZ automatisch weitergeleitete Reiseschwundmeldung ist durch den Dublin-SB auf Dublin-Relevanz zu prüfen. Wird bei der Prüfung festgestellt, dass es sich um kein Dublinverfahren handelt, ist die Reiseschwundmeldung zur Akte zu nehmen und die Akte mit dem Betreff „Kein Dublinfall“ in die Ablage „Reiseschwund“ weiterzuleiten, damit durch Ref. 31D die Benachrichtigung der ABH, dass das Verfahren nach § 33 AsylG als eingestellt gilt, erfolgen kann. Bei „Nicht-Erscheinen“ veranlasst das Ref. 31D zudem eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung nach § 66 AsylG. Wurde eine Vorakte mit einem EURODAC-Treffer generiert, protokolliert das zuständige Dublinzentrum die Vorakte in eine Aufgriffsakte um und stellt ein Übernahmeersuchen, sofern die Frist zum Stellen eines Übernahmeersuchens innerhalb der nächsten zwei Wochen ablaufen würde und der Antragsteller nicht erschienen ist. Bezüglich der Stellung von Übernahmeersuchen siehe die Kapitel „Ersuchen an den MS“ und „Fristen“. Unbegleitete Minderjährige können ohne Vertretung eines Vormundes kein wirksames Asylgesuch äußern. Eine erkennungsdienstliche Behandlung erfolgt nur nach § 49 AufenthG. Zu Durchführungsmöglichkeiten eines Übernahmeersuchens bei Minderjährigkeit siehe Kapitel Minderjährige. Wurden zum Zeitpunkt des Übernahmeersuchens noch keine Belehrungen an das Bundeslandpostfach geschickt, fordert das zuständige Dublinzentrum diese schriftlich bei der aufgreifenden Stelle an. Zur weiteren Bearbeitung siehe Kapitel Antwort des ersuchten MS. Zuständigkeiten in der Dublin-Gruppe und Verfahrensabläufe Stand 07/19
5/7 Bei einer Zustimmung durch den ersuchten MS ist das Kapitel Bescheid und Bescheiderstellung zu befolgen. Des Weiteren ist gegebenenfalls ein Hemmnisschreiben zu erstellen – Kapitel Flüchtigsein / Untertauchen. Bei einer Ablehnung durch den MS ist die Aufgriffsakte nach erfolgloser Remonstration zur Benachrichtigung der ABH, dass das Verfahren nach § 33 AsylG als eingestellt gilt, mit dem Betreff „Kein Dublinfall“ in die Ablage „Reiseschwund“ weiterzuleiten. Erscheint der Asylsuchende innerhalb der in der Anlaufbescheinigung angegebenen Frist an der nächstgelegenen Aufnahmeeinrichtung, erfolgt eine EASY-Verteilung. Die erstkontaktierte Aufnahmeeinrichtung leitet innerhalb von sieben Tagen den Asylsuchenden zur zuständigen Aufnahmeeinrichtung. Die zuständige Außenstelle bzw. das zuständige Ankunftszentrum legt innerhalb von fünf Tagen eine Akte an und informiert das zuständige Dublinzentrum. Zur weiteren Bearbeitung siehe Kapitel Ersuchen an MS, Antwort des ersuchten MS und Bescheid und Bescheiderstellung. Aufgriffsfälle ohne Asylgesuch Äußert der Drittstaatsangehörige bei einem Aufgriff kein Asylgesuch, ist durch die aufgreifende Dienststelle eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 Abs. 8 und 9 AufenthG, Art. 17 EURODAC II-VO i.V.m. § 71 Abs. 4 AufenthG durchzuführen. Demnach ist das BAMF nicht berechtigt, den Drittstaatsangehörigen nach § 49 Abs. 8 und 9 AufenthG erkennungsdienstlich zu behandeln. Während die ED-Behandlung nach § 16 AsylG einen Automatismus zur Voraktenanlage beim BAMF auslöst, wird in Fällen der ED-Behandlung nach § 49 Abs. 8 und 9 AufenthG, Art. 17 EURODAC II-VO i.V.m. § 71 Abs. 4 AufenthG keine Vorakte angelegt. Daher ist in diesen Fällen eine Aufgriffsakte durch das zuständige DZ anzulegen. Die Aufgriffsfälle ohne Asylgesuch sind prioritär zu bearbeiten. Zuständigkeiten in der Dublin-Gruppe und Verfahrensabläufe Stand 07/19
6/7 Im Anschluss daran erfolgt die Weiterleitung des Drittstaatsangehörigen an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung. Sollte er dort nicht erscheinen (zwei Tage Reisezeit bzw. in der Anlaufbescheinigung hinterlegter Termin + sieben Tage zulässige Frist), so ist er nach § 50 Abs. 6 S. 1 AufenthG durch die zuständige ABH in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme auszuschreiben. Durch die EAE sollte eine Reiseschwund-Meldung per E-Mail an das jeweilige Bundesland-Funktionspostfach ergehen. Diese Meldung soll den standardisierten Betreff „Reiseschwund – Aufgriff – E-Nummer“ erhalten. Optimalerweise soll hierbei die ursprüngliche Aufgriffsmeldung durch BPol/Polizei/ABH mit den entsprechenden Anhängen weitergeleitet und der Betreff als Reiseschwund gekennzeichnet werden. Das Dublinverfahren ist umgehend durchzuführen, d.h. es sind von den Sachbearbeitern des zuständigen DZ die Übernahmeersuchen zu stellen. Sollte ein Übernahmeersuchen abgelehnt werden, ist der aktuelle Verfahrensstand und gegebenenfalls, falls möglich, die weiteren geplanten Übernahmeersuchen der aufgreifenden Dienststelle mitzuteilen. Erfolgt eine endgültige Ablehnung auf das Übernahmeersuchen, ist der aufgreifenden Dienststelle und ggfs. der zuständigen ABH mitzuteilen, dass das Dublinverfahren beendet wurde und weitere aufenthaltsbeendende Maßnahmen in eigener Zuständigkeit zu prüfen sind. Sollte dem Übernahmeersuchen zugestimmt werden, ist der Dublin-Bescheid zu fertigen. Vor der Bescheiderstellung sind die Besonderheiten hinsichtlich des persönlichen Gesprächs zu berücksichtigen (siehe Kapitel „Persönliches Gespräch“). Die Dublin-Bescheide sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts richtet sich nach dem Aufenthalts-/Wohnort des Antragstellers. Zuständigkeiten in der Dublin-Gruppe und Verfahrensabläufe Stand 07/19
7/7 Der Zustellungsnachweis des versandten Bescheids und der Zuständigkeitswechsel nach 32C sind der aufgreifenden Dienststelle mitzuteilen. Bei Eingang eines Eilantrages/einer Klage gegen den Dublin-Bescheid ist von dem zuständigen P-Bereich umgehend eine DUAO-Mappe zu erstellen und dem zuständigen Dublin-SB weiterzuleiten. Bei einem Schutzersuchen nach Erstellung des Aufgriffbescheids erfolgt durch die zuständige Außenstelle die Umprotokollierung des Aufgriffsfalls in den Verfahrenstyp „Asylerstantrag“ (siehe hierzu auch DA AVS, Kapitel Erstantrag persönlich). Das Dublin-Verfahren wird in der Asylakte fortgesetzt und es ergeht ein Ergänzungsbescheid zum Schutzersuchen (Rechtsbehelfsbelehrung „A“) (siehe DA Dublin, Kapitel Bescheid und Bescheiderstellung). Haftfälle a) Für Aufgriffsfälle gilt: Im Falle eines Haftfalles meldet die aufgreifende Stelle den Aufgriff dem Bundesamt, damit ein Dublinverfahren durchführt werden kann. b) Für sonstige Fälle gilt: Das Dublinverfahren (bis einschließlich der Bestandskraftüberwachung) wird von dem jeweils zuständigen DZ ( 32D – 32F) durchgeführt. Die notwendigen Befragungen werden bei Aufgriffsfällen mit Asylgesuch bzw. förmlicher Antragstellung durch die AS/AZ durchgeführt. Haftfälle sind prioritär zu bearbeiten. 2.3 Ref. 32B/32C Überstellungsverfahren Für Koordinierung der Überstellungen in die Mitgliedstaaten ist das Referat 32C zuständig. Zuständigkeiten in der Dublin-Gruppe und Verfahrensabläufe Stand 07/19
8/7 Referat 32B ist für die Überstellungen aus den Mitgliedstaaten nach Deutschland zuständig (siehe hierzu das Kapitel Überstellung). Zuständigkeiten in der Dublin-Gruppe und Verfahrensabläufe Stand 07/19