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Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 1131 Drucksache 18/12850 Die Mitarbeiter des AND-Partners hatten keinen Zugriff auf die Computer- und Netzwerkinfrastruktur des 7052 7053 BND. Eigene Computer und Telefone durften sie mit Genehmigung einbringen. Die Computer der AND- 7054 Mitarbeiter waren Stand-alone-Systeme. Vorabfassung - wird durch die endgültige Fassung ersetzt. e) Arbeitsschwerpunkte der HBW im Untersuchungszeitraum aa) Personenbezogene Interessen HBW Nach Ende des Kalten Krieges verlagerte sich der Arbeitsschwerpunkt der HBW von der Befragung von Über- 7055 siedlern aus der DDR, die am 30. Juni 1990 eingestellt wurde , auf die Befragung von Asylbewerbern und Flüchtlingen aus den im Auftragsprofil der Bundesregierung genannten relevanten Ländern. Der Zeuge Dr. Han- ning hat in seiner Vernehmung vor dem Ausschuss geschildert, er habe bei seinem Amtsantritt als Präsident des BND im November 1998 kritisch hinterfragt, ob eine Einrichtung wie die HBW nach dem Ende des Kalten Krie- ges noch notwendig sei. Ihm sei mitgeteilt worden, dass dort nach wie vor wichtige Informationen aus dem Nahen 7056 und Mittleren Osten erhoben würden. Von Interesse für die HBW waren Personen u. a. aus Russland, den 7057 7058 Balkanstaaten sowie Syrien und Irak. Neben der Herkunft aus einem bestimmten Land richtete sich das Interesse der HBW nach der beruflichen oder 7059 gesellschaftlichen Stellung der für eine Befragung in Betracht kommenden Person oder danach, ob diese Per- 7060 son sonst Zugang zu Wissen hatten, das für die Bundesregierung von Interesse war. bb) Thematische Interessen der HBW Sachlich waren die politische oder wirtschaftliche Lage, die Versorgungslage oder die Lage der Opposition in 7061 bestimmten Ländern von Interesse. Die Zeugin A. K hat vor dem Ausschuss bekundet, Ziel der Befragungen 7062 7063 sei die Informationsgewinnung zu Politik, Wirtschaft, Versorgungslage , Militär , Terrorismus, Drogen und 7064 Proliferation in den Herkunftsländern der Befragten gewesen. Der Zeuge U. P. hat dies in ähnlicher Weise geschildert: Die Themenbereiche deckten ab: Wirtschaft, Politik, Wissenschaft, teilweise Militär, 7065 Migration. Zur Versorgungslage in einem Land wurden z. B. Informationen zur Wasserversorgung, zur Abdeckung mit me- 7066 dizinischen Einrichtungen und zu Lebensmittelpreisen erfragt. 7052) R. C., Protokoll-Nr. 110 I, S. 39; U. P., Protokoll-Nr. 110 I, S. 89. 7053) Vgl. R. C., Protokoll-Nr. 110 I, S. 39. 7054) U. P., Protokoll-Nr. 110 I, S. 89. 7055) Antwort der Bundesregierung vom 29. September 1992 auf eine Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drs. 12/3326, S. 3. 7056) Hanning, Protokoll-Nr. 65 I, S. 96. 7057) A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 80. 7058) A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 82. 7059) U. P., Protokoll-Nr. 110 I, S. 82. 7060) R. C., Protokoll-Nr. 110 I, S. 11. 7061) Karl, Protokoll-Nr. 76 I, S. 66. 7062) A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 8. 7063) A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 102. 7064) A. K., Protokoll-Nr. 67 I Teil 2, S. 33. 7065) U. P., Protokoll-Nr. 110 I, S. 82. 7066) A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 12.
Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 1132 Drucksache 18/12850 Die Zeugin A. K. hat in ihrer zweiten Vernehmung vor dem Ausschuss auf Nachfrage angegeben, dass es nicht mehrheitlich um die Erhebung von militärischen Informationen gegangen sei. Wie hoch deren Anteil am gesamten 7067 Informationsaufkommen gewesen sei, sei ihr nicht erinnerlich. Neben allgemeinen Sachinformationen zu politischen Entwicklungen in Krisenländern, etwa den Hintergründen Vorabfassung - wird durch die endgültige Fassung ersetzt. eines Stimmungsumschwungs in der Bevölkerung, seien auch Informationen zu Einzelpersonen erhoben wor- 7068 den. In einem Beitrag der HBW-Dienststelle AD40 für den Jahresbericht 2005 wurden Schwerpunkte der Befragungen 7069 im Berichtszeitraum angeführt, die sich auf sicherheitspolitisch bedeutsame Krisenregionen beziehen. cc) Rezeptive und operative Befragung Die Befragung als nachrichtendienstliches Mittel hatte grundsätzlich rezeptiven Charakter, d. h., sie bestand in der Abschöpfung von bei einer Befragungsquelle vorhandenem Wissen, ohne der Quelle Beschaffungsaufträge 7070 zu erteilen. Gleichwohl beschränkte sich die Arbeit der HBW im Untersuchungszeitraum zunächst nicht auf rein rezeptive Befragungen. Bisweilen wurden befragte Personen als Langzeitquellen genutzt, wobei die Zusam- menarbeit operative Elemente enthielt. So berichtete die HBW-Außenstelle Mainz im Jahr 2004: Des weiteren hat sich wie in den Vorjahren bereits festzustellen die Zusammenarbeit 7071 mit den QUBEF über einen zunehmend längeren Zeitraum erstreckt. Damit hat sich auch im Berichtszeitraum der Trend von der rein rezeptiven hin zur operativen Arbeits- 7072 weise weiter verschoben. Die Außenstelle Berlin vermerkte 2004 ebenfalls einen den Trend des Vorjahres bestätigenden Anstieg der Zahl der Langzeitquellen, die mit operativen Elementen eingesetzt wurden. Als operative Elemente sehe ich Reisen von Qubef in Zielländer, die anschließend zu den Ergebnissen befragt werden, Befragungen von Qubef die zu Erkenntnissen befragt werden, 7073 die diese gezielt bei Dritten erfragen. Dabei wurde der annähernd operative Quelleneinsatz durchaus positiv bewertet: Mit der Befragung von Personen, die ihr Wissen über Kontakte zum Herkunftsland aktua- lisieren, wird weiterhin erfolgreich ein Weg bestritten, der in einer Grauzone zwischen operative[r] und rezeptive[r] Aufklärung anzusiedeln ist. Für die Berichterstattung [ ] war 7074 diese Informationsabschöpfung jedoch von äußerster Wichtigkeit und Aktualität! 7067) A. K., Protokoll-Nr. 67 I Teil 2, S. 16. 7068) A. K., Protokoll-Nr. 67 I Teil 2, S. 26. 7069) Vgl. Beitrag der Außenstelle AD40 zum Jahresbericht der HBW 2005, MAT A BND-2/5b, Bl. 47 (VS-NfD insoweit offen). 7070) Konzeptionsvorschlag für die Veränderungen im Befragungswesen, Anlage 1 zur Entscheidungsvorlage vom 7. Januar 2010, MAT A BND-8a, Bl. 94 (95 f.), (VS-NfD insoweit offen). 7071) Abkürzung für Quellen des Befragungswesens, vgl. Beitrag der Außenstelle BC10 (vormals AD10) zum Jahresbericht der HBW 2007, MAT A BND-2/5b, Bl. 95 (96), (VS-NfD insoweit offen). 7072) Beitrag der Außenstelle AD40 zum Jahresbericht der HBW 2004, MAT A BND-2/5b, Bl. 20 (VS-NfD insoweit offen). 7073) Beitrag der Außenstelle AD10 zum Jahresbericht der HBW 2004, MAT A BND-2/5b, Bl. 14 (16), (VS-NfD insoweit offen). 7074) Beitrag der Außenstelle AD20 zum Jahresbericht der HBW 2005, MAT A BND-2/5b, Bl. 41 (42), (VS-NfD insoweit offen).
Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 1133 Drucksache 18/12850 Bereits ein Jahr später bestanden Zweifel an der Praxis der Quellenführung mit operativen Elementen durch die 7075 7076 HBW, wobei die Praxis einstweilen beibehalten oder sogar ihre Verstärkung angestrebt wurde. Am 17. Januar 2007 wurde auf der Abteilungsleiter-Tagung des BND der Beschluss gefasst, den Außenstellen der HBW jedwede operative Betätigung sowie die Führung von Langzeitquellen zu untersagen. Es wurde ange- Vorabfassung - wird durch die endgültige Fassung ersetzt. 7077 ordnet, dass nunmehr nur noch originäres Eigenwissen der Befragungsquellen abzuschöpfen sei. Die bis dahin durch die Befragungsstellen geführten Langzeitquellen wurden an andere Stellen des BND, etwa die jeweiligen 7078 Zielland-Führungsstellen abgegeben oder abgeschaltet, was teilweise zu einem massiven Rückgang der Per- 7079 sonenhinweise geführt habe. Hintergrund des Kurswechsels war die zunehmende Bedeutung der operativen 7080 Sicherheit , die nach einer bereits 2004 erfolgten Einschätzung der Leitung der HBW-Außenstelle Berlin nur 7081 eingeschränkt zu gewährleisten war. Im Jahr 2006 wurde die Legende HBW innerhalb des BND auf Grund einer weitreichenden Bekanntheit durch Internetveröffentlichung als verbrannt angesehen und ihre Verwendung 7082 im operativen Bereich aus sicherheitlichen und rechtlichen Gründen für nicht mehr vertretbar gehalten. Eine 7083 Nutzung der Legende im Bereich rein rezeptiver Befragungen wurde indes weiterhin für möglich erachtet. Die Zeugin A. K. hat bekundet, dass während ihrer Tätigkeit bei der HBW Befragungen ausschließlich rezeptiv und nicht operativ geführt worden seien. Eine Auftragssteuerung, etwa im Wege von Aufträgen an die Befragten, 7084 in ihren Herkunftsländern anzurufen und Informationen zu beschaffen, sei nicht erfolgt. Auch der Zeuge R. C. 7085 schilderte die Befragungen als Abschöpfung von vorhandenem Wissen. f) Organisation der HBW aa) Das Referat EAC und die nachgeordneten Sachgebiete 7086 Innerhalb des BND war die HBW beim Referat 11D angesiedelt, das im Jahr 2006 in 12C und im Jahr 2008 7087 in EAC umbenannt wurde. Das Referat EAC gehörte organisatorisch zur Abteilung Einsatzgebiete und Aus- 7088 landsbeziehungen (EA). Zum Referat EAC gehörten bis ins Jahr 2011 zwei Sachgebiete und mehrere Außenstellen: 7075) Beitrag der Außenstelle BC20 (vormals AD20) zum Jahresbericht der HBW 2006, MAT A BND-2/5b, Bl. 68 (69), (VS-NfD insoweit offen). 7076) Beitrag der Außenstelle BC10 (vormals AD10) zum Jahresbericht der HBW 2006, MAT A BND-2/5b, Bl. 83 (87), (VS-NfD insoweit offen); vgl. auch Beitrag der Außenstellen BC30/BC31 zum Jahresbericht der HBW 2006, MAT A BND-2/5b, Bl. 89 (94), (VS-NfD insoweit offen). 7077) Beitrag der Außenstelle BC40 zum Jahresbericht der HBW 2007, MAT A BND-2/5b, Bl. 105 (VS-NfD insoweit offen). 7078) Vermerk zum Stand der Zusammenarbeit mit AND USAMD vom 22. März 2013, MAT A BND-2/1c, Bl. 34 (36f.), (VS-NfD insoweit offen). 7079) Beitrag der Außenstelle BC20 zum Jahresbericht der HBW 2007, MAT A BND-2/5b, Bl. 101 (VS-NfD insoweit offen). 7080) Beitrag der Außenstelle BC20 zum Jahresbericht der HBW 2007, MAT A BND-2/5b, Bl. 101 (VS-NfD insoweit offen). 7081) Beitrag der Außenstelle AD10 zum Jahresbericht der HBW 2004, MAT A BND-2/5b, Bl. 14 (19), (VS-NfD insoweit offen). 7082) Besprechungsvermerk des Justitiariats des BND vom 1. Februar 2007, MAT A BND-2/3b, Bl. 135 (136), (VS-NfD insoweit offen). 7083) Rechtliche Stellungnahme des Referats 47AA des BND zur Nutzung der Legende HBW vom 29. Januar 2007, MAT A BND-2/3b, Bl. 131 (133), VS-NfD insoweit offen). 7084) A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 96. 7085) Vgl. R. C., Protokoll-Nr. 110 I, S. 23. 7086) Vgl. Anlage 3 zum Beitrag der Außenstelle BC40 zum Jahresbericht der HBW 2005, MAT A BND-2/5b, Bl. 54 (VS-NfD insoweit offen). 7087) Vgl. Beitrag der Außenstelle 2C63 zum Jahresbericht der HBW 2008, MAT A BND-2/5b, Bl. 114 (VS-NfD insoweit offen). 7088) Organisatorische Stellungnahme des Organisationsreferats des BND ZYE vom 21. Mai 2010, MAT A BND-8a, Bl. 80 (83), (VS-NfD insoweit offen); vgl. auch A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 30.
Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 1134 Drucksache 18/12850 7089 Das Sachgebiet EACA (Einsatzleitung Unterstützung ) war u. a. für die Koordinierung und Steuerung der Außenstellen, die Partnerkooperation und die auftragsgerechte Bearbeitung zuständig. 7090 Die Zuständigkeit des Sachgebiets EACB (Befragung, Betreuung und Integration" ) bestand u. a. in der sicherheitlichen Begleitung, Beratung, Dokumentation, administrativen Unterstützung sowie Auftrags- Vorabfassung - wird durch die endgültige Fassung ersetzt. steuerung bei der rezeptiven Befragung und in der Aufbereitung von Tipps aus den Befragungen zur Über- 7091 gabe an den auswertenden Geschäftsbereich des BND. 7092 Dienstort der Sachgebiete war Pullach. Gemäß einer Ende des Jahres 2009 erstellten Neukonzeption für das Befragungswesen in Deutschland waren für das Sachgebiet EACA insgesamt 18, für das Sachgebiet EACB insgesamt zehn und für den Leitungsbereich 7093 EACY insgesamt drei Dienstposten vorgesehen. Im ersten Quartal 2011 wurden die eigenständigen Sachgebiete im Zuge einer Neuordnung des Befragungswesens 7094 aufgelöst und ihre Funktionen im Referatsbereich EAC am Dienstort Pullach konzentriert. Die Zeugin A. K. hat dementsprechend vor dem Ausschuss bekundet, ihr seien am Anfang ihrer Tätigkeit als Leiterin des Referats 7095 EAC zwei Sachgebietsleiter nachgeordnet gewesen, am Ende indes keiner mehr. bb) Die Außenstellen Die HBW verfügte über mehrere Außenstellen im gesamten Bundesgebiet, die dem Sachgebiet EACA zugeordnet 7096 waren und deren Anzahl zu Beginn des Untersuchungszeitraums bereits reduziert war und weiter sank. So hat die Zeugin A. K. vor dem Ausschuss bekundet, dass in ihrer Zeit als Leiterin des Referats EAC Außenstellen 7097 geschlossen worden seien. Im Jahr 2009 gab es folgende Außenstellen der HBW: 7098 2C60 (vormals: AD10, dann BC10): Berlin 7099 2C61: Friedland 7100 2C62 (vormals: AD30, dann BC30): Hannover 7089) Organisatorische Stellungnahme des Organisationsreferats des BND ZYE vom 21. Mai 2010, MAT A BND-8a, Bl. 80 (83), (VS-NfD insoweit offen). 7090) Organisatorische Stellungnahme des Organisationsreferats des BND ZYE vom 21. Mai 2010, MAT A BND-8a, Bl. 80 (83), (VS-NfD insoweit offen). 7091) Konzeptionsvorschlag für die Veränderungen im Befragungswesen, Anlage 1 zur Entscheidungsvorlage vom 18. November 2009, MAT A BND-2/5c, Bl. 87 (96), (VS-NfD insoweit offen). 7092) Schreiben des BND an das Bundeskanzleramt vom 2. Februar 2011, MAT A BK-2/8e, Bl. 56 (57), (VS-NfD insoweit offen). 7093) Konzeptionsvorschlag für die Veränderungen im Befragungswesen, Anlage 1 zur Entscheidungsvorlage vom 18. November 2009, MAT A BND-2/5c, Bl. 87 (102), (VS-NfD insoweit offen). 7094) Protokoll der 2. Quartalsbesprechung des Befragungswesens vom 31. Mai 2011, MAT A BND-2/5a, Bl. 56 (57), (VS-NfD insoweit offen); vgl. auch Strukturvorschlag im Schreiben des BND an das Bundeskanzleramt vom 2. Februar 2011, MAT A BK-2/8e, Bl. 56 (61), (VS-NfD insoweit offen). 7095) A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 115. 7096) Organisatorische Stellungnahme des Organisationsreferats des BND ZYE vom 21. Mai 2010, MAT A BND-8a, Bl. 80 (83), (VS-NfD insoweit offen). 7097) A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 30 und Protokoll-Nr. 67 I Teil 2, S. 35. 7098) Konzeptionsvorschlag für die Veränderungen im Befragungswesen, Anlage 1 zur Entscheidungsvorlage vom 18. November 2009, MAT A BND-2/5c, Bl. 87 (97), (VS-NfD insoweit offen). 7099) Organisatorische Stellungnahme des Organisationsreferats des BND ZYE vom 21. Mai 2010, MAT A BND-8a, Bl. 80 (83), (VS-NfD insoweit offen). 7100) Konzeptionsvorschlag für die Veränderungen im Befragungswesen, Anlage 1 zur Entscheidungsvorlage vom 18. November 2009, MAT A BND-2/5c, Bl. 87 (98), (VS-NfD insoweit offen).
Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 1135 Drucksache 18/12850 7101 7102 2C63 (vormals: AD40, dann BC40): Wiesbaden (vor 2008: Mainz) und 7103 2C64 (vormals: AD20, dann BC20): Nürnberg . Die Zuständigkeit der Außenstellen war örtlich bestimmt und bezog sich auf den Aufenthaltsort der zu befragen- den Person. So hat der Zeuge U. P. bekundet, die Außenstelle Berlin sei für die neuen Bundesländer sowie Ham- Vorabfassung - wird durch die endgültige Fassung ersetzt. 7104 burg und Schleswig-Holstein zuständig gewesen. 7105 Die Außenstelle Friedland wurde im Jahr 2010 als Nebenstelle der Außenstelle Berlin angeschlossen , aber 7106 erhalten, weil sich dort das Bundesverwaltungsamt als Anlaufstelle für alle Aussiedler befand. Aufgrund all- gemein rückläufiger Zahlen bei der Befragungsklientel und dem damit einhergehenden Rückgang wertiger Be- 7107 schaffungsergebnisse sowie im Besonderen wegen örtlicher Zuständigkeitsüberschneidungen mit der Außen- 7108 stelle Berlin wurde Ende 2009 die Auflösung der Außenstelle Hannover empfohlen. Nachdem zunächst ferner 7109 die Auflösung der Außenstelle Nürnberg für organisatorisch angezeigt befunden worden war , wurde schließ- 7110 lich die Auflösung der Außenstelle Wiesbaden betrieben. Die zwei verbliebenen Außenstellen in Berlin und 7111 Nürnberg wurden als Außenstelle Nord und Außenstelle Süd geführt. Aus den Bekundungen des Zeugen R. C. ergibt sich, dass es in jeder Außenstelle einen Leiter, einen stellvertre- tenden Leiter, mehrere Befrager und Verwaltungspersonal gab. Unter den Befragern gab es sogenannte Befrager- führer, die keine formelle Vorgesetztenposition innehatten, aber für die Befrager die Funktion einer Fachaufsicht 7112 ausübten. cc) Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der HBW 7113 Die Zeugin A. K. hat bekundet, bei der Übernahme des Referats EAC im Jahr 2008 durch sie seien bei der 7114 HBW etwa 100 Personen beschäftigt gewesen. Davon seien etwa 50 Personen Befrager des BND, etwa zehn 7115 Befrager der AND und die übrigen Verwaltungspersonal gewesen. Nach Auskunft der Bundesregierung waren 7116 im Jahr 2012 noch insgesamt 52 und bis zur Auflösung der HBW zum 30. Juni 2014 [siehe hierzu unter 7117 H.II.1.h)bb)] noch 40 Mitarbeiter bei der HBW tätig. 7101) Konzeptionsvorschlag für die Veränderungen im Befragungswesen, Anlage 1 zur Entscheidungsvorlage vom 18. November 2009, MAT A BND-2/5c, Bl. 87 (99), (VS-NfD insoweit offen). 7102) Vgl. Konzeptionsvorschlag für die Veränderungen im Befragungswesen, Anlage 1 zur Entscheidungsvorlage vom 18. November 2009, MAT A BND-2/5c, Bl. 87, (99), (VS-NfD insoweit offen). 7103) Konzeptionsvorschlag für die Veränderungen im Befragungswesen, Anlage 1 zur Entscheidungsvorlage vom 18. November 2009, MAT A BND-2/5c, Bl. 87 (100), (VS-NfD insoweit offen). 7104) U. P., Protokoll-Nr. 110 I, S. 67 f. 7105) Vgl. Organisatorische Stellungnahme des Organisationsreferats des BND ZYE vom 21. Mai 2010, MAT A BND-8a, Bl. 80 (87), (VS- NfD insoweit offen). 7106) Konzeptionsvorschlag für die Veränderungen im Befragungswesen, Anlage 1 zur Entscheidungsvorlage vom 18. November 2009, MAT A BND-2/5c, Bl. 87 (103), (VS-NfD insoweit offen). 7107) Konzeptionsvorschlag für die Veränderungen im Befragungswesen, Anlage 1 zur Entscheidungsvorlage vom 18. November 2009, MAT A BND-2/5c, Bl. 87 (92), (VS-NfD insoweit offen). 7108) Konzeptionsvorschlag für die Veränderungen im Befragungswesen, Anlage 1 zur Entscheidungsvorlage vom 18. November 2009, MAT A BND-2/5c, Bl. 87 (98), (VS-NfD insoweit offen). 7109) Konzeptionsvorschlag für die Veränderungen im Befragungswesen, Anlage 1 zur Entscheidungsvorlage vom 18. November 2009, MAT A BND-2/5c, Bl. 87 (101), (VS-NfD insoweit offen). 7110) Leitungsvorlage des Organisationsreferats des BND ZYE vom 4. Oktober 2010, MAT A BND-8a, Bl. 122 f. (VS-NfD insoweit offen); vgl. auch Verfügung des Referats 611 im Bundeskanzleramt vom 6. April 2011, MAT A BK-2/8e, Bl. 68 (71), (VS-NfD insoweit offen). 7111) Vgl. Schreiben des BND an das Bundeskanzleramt vom 2. Februar 2011, MAT A BK-2/8e, Bl. 56 (63f.), (VS-NfD insoweit offen). 7112) R. C., Protokoll-Nr. 110 I, S. 9; U. P., Protokoll-Nr. 110 I, S. 67. 7113) Vgl. A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 7. 7114) A. K., Protokoll-Nr. 67 I Teil 2, S. 19. 7115) A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 13. 7116) Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 21. November 2012, BT-Drs. 17/11597, S. 2. 7117) Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 11. April 2014, BT-Drs. 18/1135, S. 2.
Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 1136 Drucksache 18/12850 In der Außenstelle Berlin seien im September 2012 vier bis fünf, im Jahr 2013 noch ein bis zwei deutsche Befrager 7118 tätig gewesen. g) Rechtliche Grundlagen der Arbeit der HBW Vorabfassung - wird durch die endgültige Fassung ersetzt. aa) Rechtliche Grundlagen der Arbeit unter Legende Die Zeugin A. K. hat in ihrer Vernehmung durch den Ausschuss erläutert, der Betrieb der HBW als Tarnorgani- sation sei ebenso ein nachrichtendienstliches Mittel wie die Befragung unter Verwendung der entsprechenden 7119 Legende, und beides finde seine Grundlage im Gesetz über den Bundesnachrichtendienst (BNDG). Einschlä- 7120 gige Norm sei § 3 BNDG gewesen. Dieser hatte im Untersuchungszeitraum folgenden Wortlaut: Der Bundesnachrichtendienst darf zur heimlichen Beschaffung von Informationen ein- schließlich personenbezogener Daten die Mittel gemäß § 8 Abs. 2 des Bundesverfassungs- schutzgesetzes anwenden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dies zur Erfül- lung seiner Aufgaben erforderlich ist. § 9 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist ent- sprechend anzuwenden. § 8 Abs. 2 Satz 1 des BVerfSchG lautete bis zum 21. November 2015: Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung, wie den Einsatz von Vertrauensleuten und Ge- währspersonen, Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und Tarnkenn- zeichen anwenden. bb) Rechtliche Grundlage für die Datenübermittlung des BAMF an die HBW Soweit das BAMF Daten von für eine Befragung in Betracht kommenden Asylbewerberinnen und Asylbewerbern an die HBW übermittelte [siehe hierzu eingehend unten H.II.2.], ging die Zeugin A. K. davon aus, dass § 8 BNDG 7121 7122 hierfür die Rechtsgrundlage darstelle. Das sei tradiert gewesen. Die Zeugin Leistner-Rocca hat bekundet, § 8 Abs. 1 und 3 des BNDG sei von ihrer Behörde als Rechtsgrundlage 7123 für die Datenübermittlung angesehen worden. Die Datenübermittlungsregelung im Asylverfahrensgesetz 7124 (AsylVfG) lasse die Datenübermittlung aufgrund anderer Vorschriften unberührt. Diese Position wurde durch 7118) U. P., Protokoll-Nr. 110 I, S. 77. 7119) A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 70, 72. 7120) A. K., Protokoll-Nr. 67 I Teil 2, S. 4. 7121) A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 38 und 70. 7122) A. K., Protokoll-Nr. 67 I Teil 2, S. 9. 7123) Leistner-Rocca, Protokoll-Nr. 76 I, S. 17. 7124) Leistner-Rocca, Protokoll-Nr. 76 I, S. 20.
Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 1137 Drucksache 18/12850 7125 das BAMF auch gegenüber dem Bundesministerium des Innern (BMI) vertreten, das der Auffassung bei- 7126 trat. Es sei einhellige Meinung im BAMF gewesen, dass diese Datenübermittlung rechtlich einwandfrei gewe- 7127 sen sei. In der Dienstanweisung für Einzelentscheider (DA-EE) des BAMF aus dem März 2004 heißt es in dem Abschnitt Sicherheit entsprechend: Vorabfassung - wird durch die endgültige Fassung ersetzt. Grundlage der Übermittlung entsprechender Erkenntnisse, einschließlich personenbezo- gener Daten, ist § 8 Abs. 1 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BND-G). Gem. § 8 Abs. 3 BND-G ist der BND außerdem befugt, Informationen anzufordern, die zur 7128 Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Die Bundesregierung bestätigte diese rechtlichen Einschätzungen in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der 7129 Fraktion DIE LINKE. § 8 Abs. 1 S. 1 BNDG lautete bis zum 30. Dezember 2016: Die Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffent- lichen Rechts dürfen von sich aus dem Bundesnachrichtendienst die ihnen bekannt gewor- denen Informationen einschließlich personenbezogener Daten übermitteln, wenn tatsächli- che Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung [ ] im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2 zur Sammlung von Informationen über die in § 5 Abs. 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche erforderlich ist. § 5 Abs. 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes lautete bis zum 4. August 2009: Beschränkungen nach Satz 1 sind nur zulässig zur Sammlung von Informationen über Sachverhalte, deren Kenntnis notwendig ist, um die Gefahr 1. eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik Deutschland, 2. der Begehung internationaler terroristischer Anschläge mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland, 3. der internationalen Verbreitung von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs mit Waren, Datenverarbeitungsprogrammen und Technologien in Fällen von erheblicher Bedeutung, 4. der unbefugten Verbringung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in die Bundesrepublik Deutschland, 7125) Unterrichtung des BAMF an Unterabteilungsleiter M I im BMI Tetzlaff vom 15. April 2009, MAT A BMI-2/5h_1, Bl. 8 (VS-NfD insoweit offen). 7126) Vgl. Akmann (BMI), Protokoll-Nr. 76 I, S. 58. 7127) Leistner-Rocca, Protokoll-Nr. 76 I, S. 20. 7128) Dienstanweisung für Einzelentscheider aus dem März 2004, MAT A BAMF-3/1, Bl. 22 (31), (VS-NfD insoweit offen); wortgleich in der Dienstanweisung Asyl (DA-Asyl) aus dem Juli 2013, MAT A BMI-7/1k, Bl. 12 (VS-NfD insoweit offen). 7129) Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 19. Dezember 2013, BT-Drs. 18/215, S. 6 f.
Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 1138 Drucksache 18/12850 5. der Beeinträchtigung der Geldwertstabilität im Euro-Währungsraum durch im Aus- land begangene Geldfälschungen oder 6. der international organisierten Geldwäsche in Fällen von erheblicher Bedeutung Vorabfassung - wird durch die endgültige Fassung ersetzt. rechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr zu begegnen. Ab dem 5. August 2009 kamen als weitere zu entsprechenden Maßnahmen berechtigende Sachverhalte die Gefahr bestimmter Fälle von gewerbs- oder bandenmäßigem Einschleusen ausländischer Personen in das Gebiet der Eu- 7130 ropäischen Union mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland hinzu. § 8 Abs. 3 Satz 1 BNDG lautet: Der Bundesnachrichtendienst darf nach § 18 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes jede Behörde um die Übermittlung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Infor- mationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen und nach § 18 Abs. 4 des Bun- desverfassungsschutzgesetzes amtlich geführte Register einsehen, soweit es zu Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. § 18 Abs. 3 und 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes haben folgenden Wortlaut: (3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung seiner Aufgaben die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefug- nis, die Polizeien sowie andere Behörden um Übermittlung der zur Erfüllung seiner Auf- gaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen, wenn sie nicht aus allgemein zugänglichen Quellen oder nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch eine den Betroffenen stärker belastende Maßnahme erhoben werden kön- nen. Unter den gleichen Voraussetzungen dürfen Verfassungsschutzbehörden der Länder 1. Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öf- fentlichen Rechts, 2. Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungs- befugnis, Polizeien des Bundes und anderer Länder um die Übermittlung solcher Informa- tionen ersuchen. [ ] (4) Würde durch die Übermittlung nach Absatz 3 Satz 1 der Zweck der Maßnahme ge- fährdet oder der Betroffene unverhältnismäßig beeinträchtigt, darf das Bundesamt für Ver- fassungsschutz bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie bei der Beobachtung terroristischer Bestrebungen amtliche Register einsehen. In einer E-Mail an das BMI vom 18. Februar 2014 führt das BAMF eingehender aus, dass § 8 Abs. 1 BNDG im Hinblick auf die Einschränkungen in den dortigen Ziffern 1 und 2 eine pauschale Datenübermittlung an den BND durch das BAMF nicht zulasse und diese daher auch nicht erfolge. Vielmehr habe der BND anhand bestimmter 7130) Eingefügt durch Art. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Erste Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes vom 31. Juli, BGBl. 2009 I, S. 2500.
Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 1139 Drucksache 18/12850 Kriterien [siehe hierzu unter H.II.2.b)bb)] Daten vom BAMF angefordert. Deren Übermittlung erfolge gemäß § 7131 8 Abs. 3 BNDG. Nach Auffassung des BMI entsprach der Befugnis des BND, um Informationen zu ersuchen, eine Pflicht zur 7132 Datenübermittlung durch die ersuchte Behörde. Vorabfassung - wird durch die endgültige Fassung ersetzt. cc) Rechtliche Grundlage der Datenweitergabe an AND Nach Auskunft der Bundesregierung sei die Weitergabe von Daten und Erkenntnissen der HBW an ausländische 7133 Stellen auf der Grundlage von § 9 BNDG i. V. m. § 19 Abs. 3 BVerfSchG erfolgt. In einer Unterrichtung der Bundesregierung durch den Bundesnachrichtendienst vom 22. November 2013 heißt es: Die Übermittlung personenbezogener Daten an die BEFRA-Partner erfolgt nach den Maß- 7134 gaben des § 9 Abs. 2 BNDG. § 9 Abs. 2 S. 1 BNDG lautete bis zum 20. November 2015 im Wesentlichen gleich: Für die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an an- dere Stellen ist § 19 Abs. 2 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend an- zuwenden; dabei ist die Übermittlung nach Absatz 4 dieser Vorschrift nur zulässig, wenn sie zu Wahrung außen- und sicherheitspolitischer Belange der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist und das Bundeskanzleramt seine Zustimmung erteilt hat. Die insoweit einschlägigen § 19 Abs. 2 und 3 BVerfSchG lauten: (2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an Dienststel- len der Stationierungsstreitkräfte übermitteln, soweit die Bundesrepublik Deutschland dazu im Rahmen von Artikel 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Par- teien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) verpflichtet ist. (3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an ausländi- sche öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn die Übermittlung zur Erfüllung seiner Aufgaben oder zur Wahrung erheblicher Sicherheits- interessen des Empfängers erforderlich ist. Die Übermittlung unterbleibt, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen. Die Übermittlung ist aktenkundig zu machen. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden 7131) E-Mail des BAMF an das BMI vom 18. Februar 2014 zur Schriftlichen Frage der Abg. Ulla Jelpe (DIE LINKE.) vom 14. Februar 2014, MAT A BAMF-1c, Bl. 42; vgl. auch Staatssekretärsvorlage des Referats M I 4 im BMI vom 3. Dezember 2013, MAT A BMI-7/1k, Bl. 9 f. (VS-NfD insoweit offen). 7132) Vermerk des BND vom 21. Oktober 2005, MAT A BAMF-1a, Bl. 86. 7133) Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 19. Dezember 2013, BT-Drs. 18/215, S. 5. 7134) Hintergrundinformation zur Unterrichtung der Bundesregierung über das Befragungswesen des Bundesnachrichtendienstes vom 25. No- vember 2013, MAT A BK-2/8f, Bl. 23 (VS-NfD insoweit offen).
Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 1140 Drucksache 18/12850 dürfen, zu dem sie ihm übermittelt wurden, und das Bundesamt für Verfassungsschutz sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten. Die Details der Zusammenarbeit zwischen dem BND und den AND im Rahmen der HBW waren nach Bekundung 7135 der Zeugin A. K. Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung. Für den Bereich des Befragungswesens sei Vorabfassung - wird durch die endgültige Fassung ersetzt. zwischen dem BND und den Nachrichtendiensten der US-Army und der US Air Force am 6. September 1957 das Abkommen Regelung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Befragungswesens geschlossen und in den fol- 7136 genden Jahrzehnten modifiziert worden. dd) Die Legendierung der Rechtsgrundlage für die Arbeit der HBW Sowohl bei der HBW als auch bei dem mit ihr kooperierenden BAMF gab es ein ausgeprägtes Problembewusst- sein dafür, dass die öffentliche Mitteilung der rechtlichen Grundlage für die Zusammenarbeit zu einer Enttarnung der HBW als BND-Dienststelle führen würde. So heißt es in einer E-Mail des Leiters des für die Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden des Bundes zuständigen Referats 432 des BAMF vom 22. November 2013: Für die Übermittlungen der Daten hat das BAMF eine Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 3 BND- G. Problem für die nachrichtendienstliche Legende ist nur, dass der Empfänger eben nicht BND, sondern HBW ist. Genau aus diesem Grunde wurde mit der Darstellung der Verfah- 7137 rensweise bisher auch sehr restriktiv umgegangen. Auch im Zuge der Vorbereitung einer Antwort auf eine Anfrage der Süddeutschen Zeitung vom 21. Oktober 2013 wurde durch das Referat 432 des BAMF problematisiert, dass die Benennung der korrekten Rechtsgrundlage aus 7138 dem BNDG zu einer Offenlegung der HBW als BND-Dienststelle führen würde. Im Rahmen der Beantwor- tung einer Kleinen Anfrage der Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (BT-Drs. 17/11306) durch den BND wurde das Problem der Benennung der Rechtsgrundlage bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Legende HBW ebenfalls problematisiert. In einer E-Mail des Mitarbeiters D. L. des Referats EAC an deren Leiterin, die Zeugin A. K., vom 6. November 7139 2012 hieß es, dass für die Beantwortung dieser Anfrage die Legende HBW aufrecht erhalten bleiben solle. In der Antwort der Bundesregierung vom 21. November 2012 heißt es dann: Gegenstand der Kleinen Anfrage ist die Beziehung der Hauptstelle für Befragungswesen zum Bundesnachrichtendienst. Dieses Verhältnis berührt das Staatswohl und ist daher in einer zur Veröffentlichung vorgesehenen Fassung nicht zu behandeln, was nicht bedeutet, dass die Behauptung, die Hauptstelle für Befragungswesen sei dem Bundesnachrichten- 7140 dienst zuzuordnen, zutreffend ist oder nicht. 7135) A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 100. 7136) Antwortentwurf zu einer Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (BT-Drs. 18/122) vom 3. Dezember 2013, MAT A BND-2/5c, Bl. 137 (VS-NfD insoweit offen). 7137) E-Mail des Leiters Referat 432 im BAMF vom 20. November 2013, MAT A BAMF-1b, Bl. 290. 7138) Stellungnahme zur Presseanfrage der Süddeutschen Zeitung vom 21. Oktober 2013, MAT A BAMF-1b, Bl. 151. 7139) E-Mail von D. L. an A. K. vom 6. November 2012, MAT A BND-2/1e, Bl. 111 (VS-NfD insoweit offen). 7140) Antwort der Bundesregierung vom 21. November 2012 auf eine Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drs. 17/11597, S. 1.