1812850-ungeschwaerzt-1

/ 1822
PDF herunterladen
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                          – 1151 –                               Drucksache 18/12850 bb)     Ausnahme: Interventionsfälle In bestimmte Fällen führte eine sogenannte Intervention der HBW beim BAMF dazu, dass ein Befragter eine positive Asyl- oder Aufenthaltsentscheidung erhielt, auch wenn ohne seine Kooperation mit der HBW eine nega- Vorabfassung - wird durch die endgültige Fassung ersetzt. 7242 tive Entscheidung getroffen worden wäre. Solche Interventionen gab es bereits seit den 1970er Jahren.                                    Die Zeugin A. K. hat hierzu berichtet, es sei Praxis gewesen, beim BAMF zu intervenieren, wenn ein Befragter nach- richtendienstlich relevante Angaben habe machen können, aber geringe Chancen auf einen positiven ausländer- 7243                                                                            7244 rechtlichen Bescheid gehabt habe.               Dem Befragten sei dies aber nicht bekannt gemacht worden.                       Diese Pra- xis habe ihren Grund in den möglichen Schwierigkeiten gehabt, die ein Befragter aufgrund seiner Kooperation 7245 mit einem deutschen Nachrichtendienst nach Rückkehr in sein Heimatland habe bekommen können. aaa) Befragung durch die HBW als Nachfluchtgrund Die Zeugin Leistner-Rocca hat vor dem Ausschuss bekundet: „Wenn die HBW uns allerdings gesagt hat: ‚Das ist ein Fall, der sehr interessant ist, und der Antragsteller ist auch bereit, intensiv mit dem BND zusammenzuarbeiten‘, dann haben wir uns natürlich mit dem Aspekt der Nachfluchtgründe auseinandergesetzt, weil ab einem bestimmten Zeitpunkt hätte wahrscheinlich zu Hause keiner mehr dem Antragsteller ge- glaubt, dass er jetzt nicht mehr gewusst hat, dass er wirklich mit einem fremden Nachrich- 7246 tendienst spricht.“ Der Antragsteller sei dann möglicherweise der Gefahr ausgesetzt gewesen, nach Rückkehr in sein Herkunftsland mit dem Vorwurf des Verrats konfrontiert zu werden, was unter dem Aspekt der sogenannten Nachfluchtgründe 7247 zu prüfen gewesen sei. „Da davon ausgegangen wird, dass eine Verbindung zu einem deutschen Nachrichtendienst für den Asylsuchenden nach Rückkehr in sein Herkunftsland eine Gefährdung darstellen kann, wird diese Kooperation als ein vom Asylsuchenden nicht zu vertretender Nachflucht- grund gewertet und zieht in der weiteren Folge i.d.R. eine positive Entscheidung im Asyl- 7248 verfahren nach sich.“ Die Nachfluchttatbestände waren im bis zum 11. März 2016 geltenden Asylverfahrensgesetz in § 28 geregelt. Dieser lautete: 7242)    Unterrichtungsvorlage des Sicherheitsreferats für den Präsidenten des BAMF vom 26. März 2009, MAT A BAMF-1b, Bl. 36 (37), (VS- NfD – insoweit offen). 7243)    A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 23. 7244)    Entscheidungsvorlage des Referats EAC für den Präsidenten des BND vom 16. August 2012, MAT A BND-2/1e, Bl. 104 (105), (VS- NfD – insoweit offen); vgl. auch A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 23. 7245)    Vgl. A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 23. 7246)    Leistner-Rocca, Protokoll-Nr. 76 I, S. 15; so auch Schriftliche Antwort des PSt Dr. Ole Schröder (BMI) vom 28. November 2013, Ple- narprotokoll 18/3, S. 214 f. 7247)    Leistner-Rocca, Protokoll-Nr. 76 I, S. 29. 7248)    Unterrichtungsvorlage des Sicherheitsreferats für den Präsidenten des BAMF vom 26. März 2009, MAT A BAMF-1b, Bl. 36 (37f.), (VS- NfD – insoweit offen).
1151

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                        – 1152 –                               Drucksache 18/12850 „(1) Ein Ausländer wird in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslan- des aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. [                      ] Vorabfassung - wird durch die endgültige Fassung ersetzt. (1a) Eine Bedrohung nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes kann auf Ereignissen beru- hen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbe- sondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. 7249 (2) [   ].“ bbb) Ablauf der Intervention Die Anerkennung der Kooperation mit der HBW als Nachfluchtgrund erfolgte in einem zwischen BND und 7250 BAMF abgestimmten Routineverfahren. Der Zeuge R. C. hat den Ablauf wie folgt geschildert: „Wir haben zu Beginn dem Bundesamt eine Rückkopplung gegeben: Jawohl, wir haben Interesse an einer bestimmten Person, die wird von uns befragt. Wenn sich herauskristalli- siert hat, dass Wissen vorhanden ist, das in einem längeren Stadium abgeschöpft werden muss, dann haben wir das entsprechend dem Bundesamt signalisiert. [                           ] Wir haben uns mit dieser Person intensiver auseinandergesetzt, diese Person hat uns Informationen gelie- fert, die entsprechend nicht an die Öffentlichkeit gelangen sollten, und aufgrund dieser entsprechenden Informationen unterliegt diese Person nach möglicher Rückkehr in ihr Hei- matland entsprechenden Gefährdungen. Das war diese sogenannte Mitteilung an das Bun- 7251 desamt, von vielen auch als Intervention bezeichnet.“ Die Mitteilung an das BAMF erfolgte über die Leitung des Referats EAC, die in einem Schreiben über den Be- fragten, die Anzahl und Dauer der Befragung, die Anzahl der hieraus entstandenen Meldungen sowie die An- nahme unterrichtet wurde, dass der Betroffene persönliches, der öffentlichen Berichterstattung nicht entnehmba- 7252 res Wissen weitergegeben habe.             Die Zeugin A. K. hat insoweit bekundet, dass die HBW dem BAMF mitgeteilt 7253 habe, wenn aus ihrer Sicht für einen Befragten ein Nachfluchtgrund vorgelegen habe.                             Tendenziell habe das 7254 BAMF nach entsprechendem Hinweis im Sinne der HBW entschieden.                               Auch in einem Sprechzettel des Si- cherheitsreferats für eine Besprechung mit dem BND vom 11. April 2012 heißt es zu den Interventionen: 7249)   § 28 des Asylverfahrensgesetzes in der Neufassung vom 2. September 2008, BGBl. 2008 I, S. 1798 (1808). 7250)   Entscheidungsvorlage des Referats EAC für den Präsidenten des BND vom 16. August 2012, MAT A BND-2/1e, Bl. 104 (105), (VS- NfD – insoweit offen). 7251)   R. C., Protokoll-Nr. 110 I, S. 23. 7252)   Schreiben der HBW-Außenstelle 2C60 an das Referat EAC vom 13. April 2012, MAT A BND-50/6 (Tgb.-Nr. 263/16 - GEHEIM), Bl. 53 (VS-NfD – insoweit offen). 7253)   A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 68 f.; vgl. auch Schreiben der HBW an das BAMF vom 24. April 2012, MAT A BND-50/6 (Tgb.-Nr. 263/16 – GEHEIM), Bl. 56 (VS-NfD – insoweit offen). 7254)   A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 69.
1152

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                       – 1153 –                             Drucksache 18/12850 „Die Mehrzahl der Fälle wird [        ] in den Außenstellen des Bundesamtes im Sinne des 7255 Petitums der HBW entschieden.“ Die positive Bescheidung auf eine Intervention der HBW hin war aus der Sicht des BAMF allerdings kein Auto- 7256 matismus.          Vielmehr sei, so die Zeugin Leistner-Rocca, jeder Fall einzeln geprüft worden. Dabei sei bewertet Vorabfassung - wird durch die endgültige Fassung ersetzt. worden, ob in dem konkreten Herkunftsland dem Antragsteller im Falle eines Bekanntwerdens seiner Kooperation 7257 mit einer deutschen Sicherheitsbehörde tatsächlich die Gefahr einer politischen Verfolgung gedroht hätte.                         Eine Anerkennung als Flüchtling lediglich auf Grund der Kooperation mit der HBW, ohne dass hierdurch eine Gefähr- 7258 dung im Herkunftsland besorgen gewesen zu sei, sei nicht erfolgt. Auf Vorhalt eines als VS-NfD eingestuften Dokuments des BMI, hat die Zeugin Leistner-Rocca bestätigt, dass 7259 Fälle, die das BAMF der HBW vorlegte, zunächst für einen Monat nicht entschieden worden seien. Bis 2011 meldete die HBW nach einer innerhalb dieser Zeit erfolgenden Vorprüfung (VP) mit einem durch den 7260 Verbindungsbeamten an das Sicherheitsreferat des BAMF übergebenen Interventionsschreiben                                Interesse an der Befragung eines Antragstellers an. Das standardisierte, unter dem Briefkopf der „Hauptstelle für Befragungs- wesen“ verfasste Schreiben hatte folgenden Wortlaut: „die o. g. Person wurde von unserer Behörde befragt. Die Befragung erfolgte auf freiwilli- ger Basis. Das Ergebnis der Befragung berechtigt zur Annahme, dass persönliches, der öffentlichen Berichterstattung nicht zu entnehmendes Wissen über das Herkunftsland, wel- ches der Geheimhaltung unterliegt, hierbei weitergegeben wurde. Es können daher bei ei- 7261 ner Rückkehr dorthin persönliche Nachteile nicht ausgeschlossen werden.“ Die Intervention hatte zur Folge, dass das Sicherheitsreferat des BAMF den Fall von der Außenstelle an sich zog und der Fall in der Zentrale des BAMF durch eine andere Organisationseinheit der Gruppe 43 entschieden 7262 wurde. Ab Frühjahr 2011 wurde bei Mitteilung von Interesse der HBW an einem Antragsteller der zuständige Entscheider in der Außenstelle des BAMF durch das Sicherheitsreferat aufgefordert, schnellstmöglich zu entscheiden. Vor- raussetzung dafür war, dass die Außenstellen des BAMF im konkreten Einzelfall jeweils einen positiven Bescheid prognostizierten. Im Falle einer positiven Entscheidung stand der Befragung durch die HBW nichts im Wege. „Über eine negative Entscheidungseinschätzung muss Ref 432 umgehend vom Entscheider informiert werden. L’in Befragungswesen wägt dann ab, ob die Durchführung eines Son- derverfahrens mit positiver Entscheidung auch im Lichte dieses Umstands erforderlich bleibt. Wird aus übergeordneten Gründen an einem positiven Ausgang des Asylverfahrens festgehalten, wird der Fall durch Ref 432 mit der Bitte um Genehmigung zur Durchführung 7255)    Sprechzettel des Sicherheitsreferats vom 11. April 2012, MAT A BAMF-1b, Bl. 113. 7256)    Ergebnisvermerk eines Gesprächs von Vertretern der Gruppe 43 des BAMF mit Vertretern des BND/HBW am 16. Februar 2011, MAT A BAMF-1b, Bl. 104 (105). 7257)    Leistner-Rocca, Protokoll-Nr. 76 I, S. 40. 7258)    Bericht des BAMF an das BMI vom 9. Dezember 2013, MAT A BAMF-1b, Bl. 319 (320), (VS-NfD – insoweit offen). 7259)    Leistner-Rocca, Protokoll-Nr. 76 I, S. 38. 7260)    Leistner-Rocca, Protokoll-Nr. 76 I, S. 39. 7261)    Muster einer Mitteilung (Intervention) der HBW an das BAMF, Anlage 2 zur Entscheidungsvorlage des Referats EAC an den BND- Präsidenten vom 7. August 2012, MAT A BND-2/1e, Bl. 83 (87), (VS-NfD – insoweit offen). 7262)    Übersicht Interventionsverfahren (bisherige Vorgehensweise) vom 28. März 2011, MAT A BAMF-1b, Bl. 111.
1153

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                        – 1154 –                              Drucksache 18/12850 eines Sonderverfahrens (Entzug der Akte und Entscheidung durch VS-Entscheider) GL’in 7263 43 vorgelegt.“ 7264 Die Leiterin der beim BAMF traf dann die abschließende Entscheidung. Die Zeugin Leistner-Rocca hat in ihrer Vernehmung durch den Ausschuss die spätere Praxis bestätigt: Vorabfassung - wird durch die endgültige Fassung ersetzt. „Wenn es ein normaler Anerkennungsbescheid war, weil die Kollegen in den Außenstellen sagten, das ist ohnehin eine Anerkennung, dann ist der in der Außenstelle gemacht worden. Wenn es jetzt ein sogenannter Interventionsfall war, wo wir sagen, es gibt als einzigen Anerkennungsgrund nur diesen Nachfluchtgrund der Zusammenarbeit, dann ist der Be- 7265 scheid bei uns in der Zentrale gemacht worden.“ In der Mehrzahl der Fälle seien keine Asylanerkennungen gemäß Art. 16a Abs. 1 GG erfolgt, sondern die Vor- aussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) festgestellt worden. Die ausländerrechtlichen Konsequenzen hätten sich freilich nicht unterschieden: Es sei jeweils eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt und 7266 ein Reisepass nach der Genfer Flüchtlingskonvention ausgestellt worden. Artikel 16a Abs. 1 GG lautet: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.“ § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes lautet: „In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehö- rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigen- schaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesge- biets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vor- liegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten wer- 7267 den.“ 7263)   Gemeinsames Protokoll der Quartalsbesprechung BAMF / BND vom 3. März 2011, MAT A BAMF-1b, Bl. 100 (101). 7264)   Übersicht Interventionsverfahren vom 28 März 2011, MAT A BAMF-1b, Bl. 112. 7265)   Leistner-Rocca, Protokoll-Nr. 76 I, S. 42. 7266)   Bericht des BAMF an das BMI vom 15. April 2009, MAT A BAMF-1b, Bl. 50 (52), (VS-NfD – insoweit offen). 7267)   § 60 Abs. 1 AufenthG in der Fassung vom 4. November 2016; im Untersuchungszeitraum inhaltlich im Wesentlichen unverändert.
1154

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                           – 1155 –                               Drucksache 18/12850 ccc) Anzahl der Interventionsfälle Nach Bekundung der Zeugin A. K. gab es nur einige wenige positive Entscheidungen auf Intervention der HBW 7268 hin.       Auch die Zeugin Leistner-Rocca hat angegeben, es habe nur sehr wenige Interventionsfälle gegeben. Dar- Vorabfassung - wird durch die endgültige Fassung ersetzt. 7269 auf habe sie geachtet. Zudem habe sich das BAMF bemüht, diese Fälle zu reduzieren.                             Es seien ein bis maximal 7270 20 Fälle im Jahr gewesen.              Sie habe interessehalber diesbezüglich eine informelle Liste führen lassen. Hieraus 7271 hätten sich zehn bis 15 Fälle pro Jahr ergeben. In einem Jahr habe es sogar keinen einzigen Fall gegeben. Ein Bericht des BAMF an das BMI vom 9. Dezember 2013 weist für die Jahre 2005 bis 2010 folgende Anzahl 7272 von „Interventionen“ durch die HBW aus                    : Jahr                           Anzahl 2005                           51 2006                           23 2007                           30 2008                           34 2009                           39 2010                           39 Sämtliche Zahlen basierten ausweislich des Berichts vom 9. Dezember 2013 allerdings auf referatsinternen Auf- zeichnungen, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhoben. Zudem sei vor 2011 nur pauschal die Anzahl der Asylbewerber erfasst worden, die anerkannt worden seien und mit der HBW kooperiert hätten, so dass sich der Übersicht nicht entnehmen lässt, wie viele dieser Personen ohnehin als Asylbewerber anerkannt worden wären. Erst ab 2011 seien die Befragten gesondert erfasst worden, bei denen eine Anerkennung von Nachfluchtgründen 7273 allein auf Grund der Kooperation mit der HBW erfolgt sei                       : Jahr                            Anzahl 2011                            12 2012                            0 2013                            6 7268)      A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 69. 7269)      Leistner-Rocca, Protokoll-Nr. 76 I, S. 14; vgl. auch Bericht des BAMF an das BMI vom 15. April 2009, MAT A BAMF-1b, Bl. 50 (53), (VS-NfD – insoweit offen). 7270)      Leistner-Rocca, Protokoll-Nr. 76 I, S. 15. 7271)      Leistner-Rocca, Protokoll-Nr. 76 I, S. 29. 7272)      Bericht des BAMF an das BMI vom 9. Dezember 2013, MAT A BAMF-1b, Bl. 319 (321), (VS-NfD – insoweit offen). 7273)      Bericht des BAMF an das BMI vom 9. Dezember 2013, MAT A BAMF-1b, Bl. 319 (320), (VS-NfD – insoweit offen).
1155

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                            – 1156 –                             Drucksache 18/12850 Die 34 Interventionen der HBW im Jahr 2008 verteilten sich nach einer Aufstellung, die als Anlage zu einer Unterrichtungsvorlage für den Präsidenten des BAMF vom 26. März 2009 genommen wurde, auf 15 Herkunfts- 7274 länder          . Vorabfassung - wird durch die endgültige Fassung ersetzt. 3.       Ablauf der Befragungen a)              Befragung unter Legende Die Befragungen im Rahmen des Integrierten Befragungswesens erfolgten unter Verwendung der Behördenle- 7275 gende „HBW“                   [siehe hierzu bereits unter H.II.1.b)]. Insbesondere im Erstgespräch stellten sich die Befrager 7276 als Mitarbeiter der Hauptstelle für Befragungswesen vor und legten entsprechende Ausweise vor. aa)      Antragserfordernis 7277 Mit Wirkung vom 1. August 2006 wurde im BND die Dienstvorschrift ND-Mittel (DV ND-Mittel) erlassen                                          , mit der Folge, dass jede Befragung unter der Legende „HBW“ im Wege eines sogenannten ND-Mittel-Antrags 7278 beantragt und begründet werden musste.                    Gemäß Ziffer 5.3 DV ND-Mittel war die Referatsleitung anordnungs- 7279 befugt. In dem Antrag war die beabsichtigte Maßnahme, etwa eine Befragung, sowie das zu verwendende ND-Mittel zu bezeichnen. Die Begründung bestand aus einer dreiteiligen Darlegung der Verhältnismäßigkeit, in der die Geeig- netheit der Maßnahme sowie ihre Erforderlichkeit und die Angemessenheit des ND-Mitteleinsatzes erläutert 7280                                                                                                                     7281 wurde.              Im Jahr 2009 konnte die Anordnung auch durch den Leiter der jeweiligen Außenstelle ergehen. bb)      Verwendung von Tarnpapieren durch ausländische Partnerbefrager Nicht nur die BND-Angehörigen, sondern auch die AND-Partner innerhalb der HBW verfügten über einen auf die HBW lautenden Dienstausweis. Das BND-Personal war darüber hinaus mit auf Tarnnamen lautenden Aus- 7282 weisen ausgestattet. Die Zeugin A. K. hat in ihrer Vernehmung durch den Ausschuss bekundet, dass in der Zeit ihrer Tätigkeit bei der 7283 HBW auch die AND-Mitarbeiter über deutsche Tarnpapiere verfügt hätten. Grundlage hierfür war Nr. 4.3 der Dienstvorschrift zum Gebrauch von Ausweispapieren und sonstigen Urkunden, der in der Fassung vom 17. Februar 2000 folgenden Wortlaut hatte: 7274)      Anlage 4 zur Unterrichtungsvorlage des Sicherheitsreferats für den Präsidenten des BAMF vom 26. März 2009, MAT A BAMF-1b Bl. 36 (49), (VS-NfD – insoweit offen). 7275)      A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 78. 7276)      U. P., Protokoll-Nr. 110 I, S. 68. 7277)      Beitrag der Außenstelle BC30 zum Jahresbericht der HBW 2006, MAT A BND-2/5b, Bl. 89 (94), (VS-NfD – insoweit offen). 7278)      R. C., Protokoll-Nr. 110 I, S. 11; vgl. auch U. P., Protokoll-Nr. 110 I, S. 58. 7279)      Rechtliche Stellungnahme des Referats 47AA des BND zur Nutzung der Legende “HBW” vom 29. Januar 2007, MAT A BND-2/3b, Bl. 131 (133), (VS-NfD – insoweit offen). 7280)      Antrag auf Anordnung von ND-Mitteln der HBW-Außenstelle 2C60 vom 29. Januar 2009, MAT A BND-50/1 (Tgb.-Nr. 233/16 – GE- HEIM), Bl. 12 f. (insoweit offen). 7281)      Antrag auf Anordnung von ND-Mitteln der HBW-Außenstelle 2C60 vom 29. Januar 2009, MAT A BND-50/1 (Tgb.-Nr. 233/16 – GE- HEIM), Bl. 12 (13), (insoweit offen). 7282)      Vgl. Entscheidungsvorlage der Abteilung 1 des BND für den Präsidenten des BND vom 9. Oktober 2000, MAT A BND-2/2a, Bl. 30 (31), (VS-NfD – insoweit offen). 7283)      A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 37.
1156

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                           – 1157 –                                Drucksache 18/12850 „Anträge auf Ausstellung/Änderung von Ausweispapieren für AND-Angehörige bedürfen der Zustimmung des Abteilungsleiters 1. [                   ] An die ,Erforderlichkeit’ ist ein strenger Maßstab zu legen. Die Ausweise unterliegen der Kontrolle der für die betreffenden AND- Angehörigen zuständigen Führungsstelle und dürfen grundsätzlich nur im koordinierten Vorabfassung - wird durch die endgültige Fassung ersetzt. Einsatz (joint operations) unter Aufsicht von BND-Mitarbeitern verwendet werden. [... 7284 ]“ 7285 Auf Antrag des Referats 11D (später EAC) wurde im Jahr 2000 die – ab Januar 2001 erfolgende                                     – Ausstattung der AND-Mitarbeiter in der HBW mit deutschen Tarndokumenten (Personalausweis und Führerschein) entschie- den. Dies sollte der professionellen Ausgestaltung und dem operativ-sicherheitlichen Schutz der Behördenlegende wie auch dem Schutz der AND-Befrager dienen. Es wurde festgelegt, dass die Ausweise grundsätzlich in den Außenstellen aufzubewahren seien und nur zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben im Rahmen des Integrierten 7286 Befragungswesens an die AND-Angehörigen ausgegeben werden sollten.                                Die Ausgabe der Ausweise erfolgte 7287 gegen Unterschriftsleistung und wurde dokumentiert. Seit einer Überarbeitung der Dienstvorschrift zum Gebrauch von Ausweispapieren und sonstigen Urkunden im 7288 Jahr 2010         war die Ausstellung deutscher Legitimationspapiere in jedem Einzelfall beim Präsidenten des BND 7289 begründet zu beantragen und von diesem zu genehmigen. Nach Angaben des Referats 11D (später: EAC) des BND hielten sich sämtliche HBW-Außenstellen strikt an diese 7290 Vorgaben. In fünf Jahren sei kein Fall von Missbrauch der Tarnpapiere bekannt geworden.                                  Auch die Zeugin 7291 A. K. hat bekundet, ihr sei ein Missbrauch von Tarnpapieren nicht bekannt. b)          Vorprüfung, Einladung, Erstgespräch aa)     Kontaktaufnahme und Erstgespräch Der Zeuge R. C. hat den Ablauf der Kontaktaufnahme mit Personen, an denen seitens der HBW ein Interesse bestand, wie folgt beschrieben: „Zunächst [      ] erhalten wir ein Anhörungsprotokoll eines Asylbewerbers. Wir entscheiden aufgrund der darin enthaltenen Angaben, ob wir die Person ansprechen wollen oder nicht. Die Grundlage dafür ist Herkunftsland und vor allem die berufliche Tätigkeit oder aber mögliche Zugänge zu Wissen, die für die Bundesregierung interessant sein könnten. Wenn 7284)    Sprechzettel des BND für die Sitzung des PKGr am 21. April 2010, MAT A BND-2/2d, Bl. 17 (VS-NfD – insoweit offen). 7285)    Schreiben des Referats 11D (später: EAC) vom 30. August 2005, MAT A BND-2/2a, Bl. 26 (VS-NfD – insoweit offen). 7286)    Entscheidungsvorlage der Abteilung 1 des BND für den Präsidenten des BND vom 9. Oktober 2000, MAT A BND-2/2a, Bl. 30 (31 f.), (VS-NfD – insoweit offen). 7287)    Entscheidungsvorlage des Referats EAC für den Präsidenten des BND vom 15. Juni 2010, MAT A BND-2/5c, Bl. 117 (118), (VS-NfD – insoweit offen). 7288)    Schreiben des Leitungsstabes des BND an den Leiter der Referats 623 im Bundeskanzleramt vom 28. April 2010, MAT A BND-2/2d, Bl. 53 (54), (VS-NfD – insoweit offen). 7289)    Entscheidungsvorlage des Referats EAC für den Präsidenten des BND vom 15. Juni 2010, MAT A BND-2/5c, Bl. 117 f. (VS-NfD – insoweit offen). 7290)    Schreiben des Referats 11D (später: EAC) vom 30. August 2005, MAT A BND-2/2a, Bl. 26 (VS-NfD – insoweit offen). 7291)    A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 37; vgl. auch Entscheidungsvorlage des Referats EAC für den Präsidenten des BND vom 15. Juni 2010, MAT A BND-2/5c, Bl. 117f. (VS-NfD – insoweit offen).
1157

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                               – 1158 –                          Drucksache 18/12850 wir das feststellen in einer Art interner Vorprüfung, versuchen wir, diese Person zu kon- 7292 taktieren.“ Zum übersandten Anhörungsprotokoll gehörte ein aus 25 Fragen bestehender Katalog mit Angaben zu „persönli- 7293 chen Angaben zum Lebensumfeld außerhalb des eigentlichen Asylvorbringens“. Vorabfassung - wird durch die endgültige Fassung ersetzt. 7294 Nach Bekundung der Zeugin A. K. sei zunächst festgestellt worden, wo der Betreffende gerade aufhältig sei. Die Kontaktaufnahme erfolgte mit einem Schreiben unter dem Briefkopf der „Hauptstelle für Befragungswesen“. In diesem Schreiben wurde der Besuch durch Mitarbeiter der HBW an der Wohnanschrift der Zielperson zu einem bestimmten Termin angekündigt. Ferner wurde die Unterrichtung der Bundesrepublik Deutschland über politi- sche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Umstände des jeweiligen Herkunftslands als Aufgabe der HBW vor- gestellt. Für den Fall, dass der Termin nicht wahrgenommen werden konnte, wurde eine Telefonnummer für die 7295 Abstimmung eines Alternativtermins angegeben. In diesem Termin sei dann, so die Zeugin A. K., ein Gespräch mit der Zielperson geführt worden, um in Erfahrung 7296 zu bringen, ob sie zu den relevanten Themen überhaupt aussagefähig sei.                        Ein solches Gespräch habe, wie der Zeuge U. P. geschildert hat, durchaus von den Annahmen auf Grund des Anhörungsprotokolls abweichende Er- 7297 gebnisse zeitigen können.                  Das Ergebnis der Vorprüfung bzw. des Erstgesprächs sei in der Berliner Dienststelle dann vom Befragerteam mit dem Befragerführer im Hinblick darauf besprochen worden, ob es Sinn mache, weiter 7298 zu befragen.          Im Jahr 2001 seien beispielsweise 60 bis 70 Prozent der Befragungen nach dem Erstgespräch 7299 beendet worden. bb)     Belehrung des Befragten Im Rahmen des Erstgesprächs wurde der Betroffene sofort darauf hingewiesen, dass seine Teilnahme an der Be- 7300 fragung auf freiwilliger Basis erfolge.                   Die Zeugin A. K. hat hierzu ausgesagt: „Also, ich kann Ihnen diese Weisungslage schildern; das ist die, dass man gesagt hat: Diese Hauptstelle für Befragungswesen sammelt Informationen für die Bundesregierung. Die Be- fragung hat keinen Einfluss auf das Asylverfahren und findet auf freiwilliger Basis 7301 statt.“ 7302 Sie gehe davon aus, dass diese Weisungslage befolgt worden sei. Auch der Zeuge R. C. hat bekundet, dass dem Erstgespräch eine Belehrung über die Freiwilligkeit von Angaben 7303 und die Unabhängigkeit der Zusammenarbeit mit der HBW vom Asylverfahren vorausging.                                Die Entscheidung, 7292)    R. C., Protokoll-Nr. 110 I, S. 11. 7293)    Vgl. E-Mail der Leiterin der BAMF-Außenstelle Chemnitz an das Sicherheitsreferat vom 3. September 2008, MAT A BAMF-1b, Bl. 35. 7294)    A. K., Protokoll-Nr. 67 I – Teil 2, S. 28. 7295)    Einladungsschreiben der HBW vom 22. Januar 2010, MAT A BND-50/1 (Tgb.-Nr. 233/16 – GEHEIM), Bl. 26 (VS-NfD – insoweit of- fen); Einladungsschreiben der HBW vom 8. Dezember 2009, MAT A BND-50/1 (Tgb.-Nr. 233/16 – GEHEIM), Bl. 47 (VS-NfD – inso- weit offen). 7296)    A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 32; U. P., Protokoll-Nr. 110 I, S. 68. 7297)    U. P., Protokoll-Nr. 110 I, S. 68. 7298)    U. P., Protokoll-Nr. 110 I, S. 69. 7299)    U. P., Protokoll-Nr. 110 I, S. 80. 7300)    A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 69. 7301)    A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 20. 7302)    A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 21. 7303)    R. C., Protokoll-Nr. 110 I, S. 11; U. P., Protokoll-Nr. 110 I, S. 68.
1158

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                                   – 1159 –                                 Drucksache 18/12850 ob die Zielperson kooperieren wolle oder nicht sei gefallen, noch bevor sich habe herausstellen können, ob die 7304 Befragung ergiebig sein würde.                   Die Belehrung sei in dem formalisierten Bericht, der über jede Befragung habe 7305 erstellt werden müssen, entsprechend festzuhalten gewesen. In den Fällen, in denen eine Person, an der seitens der HBW Interesse bestand, die Teilnahme an der Befragung Vorabfassung - wird durch die endgültige Fassung ersetzt. 7306 verweigerte, wurde diese umgehend abgebrochen.                              Nach Schätzung des Zeugen U. P. hätten in seiner Zeit als 7307 Befrager etwa 15 bis 20 Prozent der angesprochenen Zielpersonen eine Teilnahme an der Befragung abgelehnt. 7308 Für die Zielperson gab es die Möglichkeit, zur Befragung einen Rechtsanwalt hinzuziehen,                                       wovon allerdings 7309 nach Kenntnis der Zeugen R. C. und U. P. nur in Einzelfällen Gebrauch gemacht wurde.                                        Auch den Rechtsan- 7310 wälten gegenüber sei man unter der Legende „HBW“ aufgetreten.                                        Nach Auskunft der Zeugin Leistner-Rocca habe es gelegentlich Rückfragen von Rechtsanwälten beim BAMF wegen der Befragungen durch die HBW ge- 7311 geben. c)              Die Befrager Die Befrager seien tendenziell keine Spezialisten für bestimmte Themen gewesen, sondern Generalisten mit eher 7312 breitem als tiefem Kenntisstand. Nach Bekundung der Zeugin A. K. erfolgte die Entscheidung, welcher Mitarbeiter der HBW eine konkrete Befra- 7313 gung durchführe, durch BND-Mitarbeiter.                          Zuständig sei insoweit – so der Zeuge R. C. – der Befragerführer 7314 gewesen. aa)      Befragung durch BND-Mitarbeiter Hierbei sei u. a. entschieden worden, ob eine Befragung im besonderen nationalen Interesse der Bundesrepublik 7315 Deutschland gelegen habe. In diesem Fall sei die Befragung allein durch BND-Mitarbeiter erfolgt                                        und jeweils 7316 nur ein einzelner Befrager eingesetzt worden.                           Der Zeuge U. P. hat demgegenüber bekundet, dass es auch 7317 Teams gab, die ausschließlich aus BND-Mitarbeitern bestanden hätten. bb)      Gemeinsame Befragung durch BND- und AND-Mitarbeiter Im Hinblick auf den Charakter der HBW als Behörde des Integrierten Befragungswesens [siehe hierzu auch unter H.II.1.d)] war es indes der Regelfall, dass Befragungen durch Teams geführt wurden, die aus einem Mitarbeiter 7304)      R. C., Protokoll-Nr. 110 I, S. 23. 7305)      R. C., Protokoll-Nr. 110 I, S. 24. 7306)      A. K., Protokoll-Nr. 67 I – Teil 2, S. 28f.; R. C., Protokoll-Nr. 110 I, S. 11f. 7307)      U. P., Protokoll-Nr. 110 I, S. 80f. 7308)      A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 99. 7309)      R. C., Protokoll-Nr. 110 I, S. 37f.; U. P., Protokoll-Nr. 110 I, S. 97. 7310)      U. P., Protokoll-Nr. 110 I, S. 97. 7311)      Leistner-Rocca, Protokoll-Nr. 76 I, S. 32. 7312)      R. C., Protokoll-Nr. 110 I, S. 78. 7313)      A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 17. 7314)      R. C., Protokoll-Nr. 110 I, S. 31. 7315)      Vgl. A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 17. 7316)      A. K., Protokoll-Nr. 67 I – Teil 2, S. 18. 7317)      U. P., Protokoll-Nr. 110 I, S. 72.
1159

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                                – 1160 –                               Drucksache 18/12850 des BND und einem Mitarbeiter der Integrierten AND bestanden. So hat der Zeuge U. P. für die HBW-Außen- 7318 stelle Berlin bekundet, dort seien zu etwa 80 Prozent gemischte Befrager-Teams im Einsatz gewesen.                                               Die Zeugin A. K. hat geschildert: „Grundsätzlich war Regel, dass die Amerikaner im Team mit Deutschen oder mit BND Vorabfassung - wird durch die endgültige Fassung ersetzt. 7319 gegangen sind.“ 7320 Der Zeuge Dr. Frank-Walter Steinmeier, der von 1999 bis 2005 Chef des Bundeskanzleramts war                                           , hat hierzu mitgeteilt: „Wenn es tatsächlich Befragungen durch die Amerikaner allein gegeben haben sollte, ent- spricht das jedenfalls nicht der Vorstellung von Kooperation mit amerikanischen Diensten, sondern wenn, dann gemeinsam mit dem deutschen BND. Aber vorgesehen war eigentlich 7321 nicht, dass Amerikaner dort alleine Befragungen durchführen.“ Innerhalb der HBW wurde die Einhaltung dieses Grundsatzes auch angemahnt. In einem Memo des Sachgebiets EACA vom 3. Februar 2011 heißt es: „wie heute im persönlichen Gespräch erörtert bzw. in Erinnerung gerufen, ist ‚zum Schutz des Befragers‘ darauf zu achten, daß ANDen bei unseren BEFRA-Kontakten nicht alleine agieren sollen; die Kontakte sind gerade anfangs zu zweit wahrzunehmen (ggf. reicht bei späteren Kontakten der Sprachmittler als Zweitperson). Ab und an müssen wir halt auch 7322 bei ‚Routine-Kontakten‘ immer wieder mal ein Auge auf dieses Procedere werfen.“ Auch gegenüber den AND-Partnern wurde das Erfordernis einer Teilnahme eines BND-Mitarbeiters an den Be- fragungen deutlich gemacht und u. a. damit begründet, dass die Befragungen eine sensible, hoheitliche Aufgabe darstellten. Zudem sei bei Alleinbefragungen durch AND-Mitarbeiter die Gefahr einer Enttarnung der HBW er- 7323 höht. 7324 Der Zeuge U. P. hat angegeben, dass er als Befrager in einem solchen Team den „Lead“ gehabt habe.                                         Weiter- hin hat er ausgeführt: „Das heißt, ich habe das Gespräch zu 90 bis 95 Prozent geführt. Der Kollege schrieb dann mit. Und wenn mir dann was – in Anführungsstrichen – ‚durch die Lappen gegangen ist‘ oder ein Thema mir entfallen war [                ], dann gab es da den Hinweis von der Seite von wegen: ‚Hak da doch noch mal nach, hak da doch noch mal nach‘. – So war das in den 7325 gemischten Teams.“ 7318)          U. P., Protokoll-Nr. 110 I, S. 78. 7319)          A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 14. 7320)          Dr. Steinmeier, Protokoll-Nr. 91 I, S. 5. 7321)          Dr. Steinmeier, Protokoll-Nr. 91 I, S. 81. 7322)          E-Mail des Sachgebiets EACA vom 3. Februar 2011, MAT A BND-2/5c, Bl. 125 (VS-NfD – insoweit offen). 7323)          Protokoll der 68. Partnerkonferenz des integrierten Befragungswesens vom 25. bis 27. Oktober 2011, MAT A BND-2/5a, Bl. 67 (72 f.), (VS-NfD – insoweit offen). 7324)          U. P., Protokoll-Nr. 110 I, S. 79. 7325)          U. P., Protokoll-Nr. 110 I, S. 72.
1160

Zur nächsten Seite