1812850-ungeschwaerzt-1

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                          – 1171 –                           Drucksache 18/12850 bb)     Einschränkungen aus Datenschutzgründen Bereits mindestens seit dem Jahr 2005 wurden den AND-Partnern im Integrierten Befragungswesen die Klardaten 7447 der befragten Personen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht mitgeteilt. Vorabfassung - wird durch die endgültige Fassung ersetzt. cc)     Länderspezifische Einschränkungen Die am 25. Juli 2006 per E-Mail bekannt gegebene Weisung des BND-Präsidenten [siehe bereits unter H.II.3.c)cc)bbb)] untersagte nicht nur die Alleinbefragung von Personen aus bestimmten Ländern, sondern insbe- sondere die Weitergabe von operativ-taktischen Informationen, Zielkoordinaten oder militärisch-relevanten Ein- 7448 zelhinweisen zu diesen Ländern.              Der Zeuge R. C. hat insoweit bekundet, dass diese Weisung seiner Kenntnis nach auch umgesetzt worden sei. Ihm sei kein Fall bekannt geworden, in dem eine entsprechende Meldung dem 7449 Partner zur Kenntnis gelangt sei. Nach Angaben des Zeugen Uhrlau hatte die Weisung keinen Bezug zur möglichen Verwendung entsprechender 7450 Daten im Rahmen von Kampfdrohneneinsätzen. dd)     Einschränkungen bezüglich für eine Geolokalisation in Betracht kommender Daten Am 15. November 2013 erging an das Referat EAC per E-Mail folgende Weisung: „EAC wird vor dem Hintergrund der aktuellen Presseberichterstattung gebeten, bis auf weiteres keine Daten bzw. Informationen mit Relevanz für mögliche Angriffsziele an die 7451 AND weiterzugeben.“ Die Weisung wurde durch die Zeugin A. K. am 19. November 2013 an die Dienstellenleiter der HBW-Außenstel- 7452 len mit der Bitte um Beachtung weitergeleitet. Nach Erinnerung der Zeugin A. K. habe diese Weisungslage nicht nur für ihr Referat, sondern allgemein im BND 7453 gegolten.          Es habe sich bei der Weisung um eine vorsorgliche Maßnahme zur Sensibilisierung im Hinblick auf 7454 Geodaten gehandelt. Bereits vorher war es Praxis im BND, Geokoordinaten nur in einer ungefähren Weise weiterzugeben. Die Zeugin A. K. hat dies folgendermaßen beschrieben: 7447)    Vermerk des Referats 12C (später EAC) zum Stand der Zusammenarbeit mit USAMD vom 22. März 2007, MAT A BND-2/1c, Bl. 34 (36), (VS-NfD – insoweit offen). 7448)    E-Mail des Referats 90AE vom 25. Juli 2006, MAT A BND-2/3b, Bl. 113 (VS-NfD – insoweit offen). 7449)    R. C., Protokoll-Nr. 110 I, S. 51. 7450)    Uhrlau, Protokoll-Nr. 81, S. 90. 7451)    E-Mail des Referats EAZ an die Referatsleitung EAC vom 15. November 2013, MAT A BND-2/5c, Bl. 129 (VS-NfD – insoweit offen). 7452)    E-Mail der Zeugin A. K. an die Außenstellen 2C60 und 2C63 vom 19. November 2013, MAT A BND-2/5c, Bl. 128 (VS-NfD – insoweit offen). 7453)    A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 44. 7454)    A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 44.
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                    – 1172 –                        Drucksache 18/12850 „Wenn ich jetzt ein geologisches [sic!] Datum habe, dann wurde darauf Wert gelegt, dass das nicht zuordenbar ist einer bestimmten Koordinate, sondern dass man das eben verall- gemeinert hat. Also das waren dann - - Eine Ortschaft oder eine Örtlichkeit war dann halt 7455 meinetwegen 20 Kilometer weiter weg entfernt.“ Vorabfassung - wird durch die endgültige Fassung ersetzt. „Ich versuche, ein Beispiel zu finden. Ein Ort im Umkreis von Ort XY im Umkreis von 30 7456 km.“ Es sei keine Verfälschung dieser Daten vor der Weitergabe erfolgt, sondern vielmehr unvollständige Datensätze 7457                                                      7458 weitergegeben worden.              Es habe eine entsprechende Weisungslage gegeben.          Diese habe nicht in Zusam- 7459 menhang mit Presseberichten über Kampfdrohneneinsätze in Somalia gestanden.                   Auch die Veröffentlichung 7460 von Dokumenten der NSA durch Edward Snowden sei hierfür nicht ursächlich gewesen.                      Ob die Weisung von 7461 der Leitung des BND oder der Abteilungsleitung gekommen sei, wisse die Zeugin A. K. nicht mehr.                        Sie sei 7462 „ab einem bestimmten Zeitpunkt“ während ihrer Tätigkeit in der HBW gültig gewesen                      , möglicherweise im 7463 Jahr 2013. Der Zeuge R. C. hat geschildert, dass die Bereinigung der in Meldungen etwaig enthaltenen Koordinaten nicht in 7464 den Außenstellen erfolgt sei. „Insofern war es durchaus, nicht in den Außenstellen, aber in der Führungsstelle, Praxis, bei Geokoordinaten, genauen Angaben, diese Koordinaten einfach für die Weitergabe an Partner zu entfernen, sodass also - - Wenn ich jetzt sage, die Alte Pinakothek in München – und gebe da die genaue Koordinate dazu – stellt neue Bilder aus, dann würden die Mel- dungen entsprechend, wenn sie die an den Partner weitergeben, eben lauten, dass die Alte Pinakothek neue Bilder ausstellt. Aber sie geben nicht noch die genaue Koordinate dazu. Das heißt, diese Informationen, die wirklich exakt auf ein Objekt hindeuten, werden nicht 7465 weitergegeben.“ In einer Hintergrundinformation zur Unterrichtung der Bundesregierung über das Befragungswesen des BND vom 25. November 2013 heißt es hierzu: „Sofern eine derart präzisierte Meldung an die integrierten Partner weitergegeben werden soll, ist verbindlich, dass diese geografischen Angaben umschrieben werden (statt meter- genauer „Google-Maps“-Koordinaten heißt es dann z. B. „ca. 10 km westlich von XY“.) 7455)   A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 54. 7456)   A. K., Protokoll-Nr. 67 I – Teil 2, S. 7. 7457)   A. K., Protokoll-Nr. 67 I – Teil 2, S. 3. 7458)   A. K., Protokoll-Nr. 67 I – Teil 2, S. 24. 7459)   A. K., Protokoll-Nr. 67 I – Teil 2, S. 24. 7460)   A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 104. 7461)   A. K., Protokoll-Nr. 67 I – Teil 2, S. 24. 7462)   A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 102. 7463)   A. K., Protokoll-Nr. 67 I – Teil 2, S. 22. 7464)   R. C., Protokoll-Nr. 110 I, S. 52. 7465)   R. C., Protokoll-Nr. 110 I, S. 52.
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                         – 1173 –                              Drucksache 18/12850 Hinreichend präzise, etwa für militärische Zwecke nutzbare Ortsangaben werden nicht mit- 7466 geteilt.“ Die Veränderung von für eine Lokalisierung geeigneten Daten habe allerdings nur dann stattgefunden, wenn diese 7467 aus einer Befragung stammten, an der keine AND-Befrager teilgenommen hätten.                           Die Meldungen aus gemein- Vorabfassung - wird durch die endgültige Fassung ersetzt. 7468 sam mit AND-Mitarbeitern erfolgten Befragungen seien, so der Zeuge R. C., nicht bereinigt worden. Aus Sicht der für die Dienstaufsicht über den BND zuständigen Stelle hat der Zeuge Karl bekundet, ihm sei – auch auf Nachfrage – durch den BND berichtet worden, dass Meldungen über Ortsangaben jeweils so bereinigt 7469 worden seien, dass sie nur noch grobe Angaben („500 Meter südlich des Sees“) enthielten. e)        Anteil der an AND weitergegebenen Meldungen Die Bundesregierung teilte zur Anzahl der an die im Integrierten Befragungswesen tätigen ausländischen Nach- richtendienste weitergegebenen Meldungen Folgendes mit: „Es gelangen circa 60 Prozent der im Befragungswesen erhobenen Meldungen im Weiter- 7470 gabeverbund an die Partnerdienste.“ f)        Datenweitergabe durch AND-Befrager ohne Kenntnis des BND? Der Ausschuss hat die Frage behandelt, inwieweit die Möglichkeit bestand, dass AND-Befrager Informationen aus Befragungen ohne Kenntnis des BND direkt an ihren Heimatdienst weitergeleitet haben, insbesondere nach Befragungen, die allein von AND-Angehörigen durchgeführt worden waren. Der Zeuge R. C. hat geschildert, dass die Informationen, die die Amerikaner gewonnen hätten, immer auch an die 7471 Auswertung des BND gegangen seien.                   Es habe allerdings die Möglichkeit bestanden, dass AND-Befrager 7472 selbst erstellte Meldungen unbereinigt und ohne Prüfung durch den BND an die DIA versandten.                                  Er könne 7473 dies nicht ausschließen.            Es sei aber Teil der mit dem AND getroffenen Vereinbarung gewesen, dass alles 7474 Material, das durch Partnerbefrager gesammelt wurde, auch dem BND zur Verfügung gestellt werden müsse. Man sei auch davon ausgegangen, dass die bei der HBW eingesetzten Partnerbefrager überprüft gewesen seien 7475 und sich an die „Spielregeln“ gehalten hätten.               Zudem habe es mit Einschränkungen auch Überprüfungsmög- lichkeiten gegeben, etwa im Hinblick darauf, ob das gelieferte Ergebnis in etwa den Erwartungen auf Grund des 7476 Befragungsprotokolls des BAMF entsprochen hätte. Die Zeugin A. K. hat insoweit bekundet: 7466)   Hintergrundinformation zur Unterrichtung der Bundesregierung über das Befragungswesen des BND vom 25. November 2013, MAT A BK-2/8f, Bl. 22 (25), (VS-NfD – insoweit offen). 7467)   A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 106. 7468)   R. C., Protokoll-Nr. 110 I, S. 62. 7469)   Karl, Protokoll-Nr. 76 I, S. 73. 7470)   Schriftliche Antwort des PSt Dr. Ole Schröder (BMI) vom 28. November 2013, Plenarprotokoll 18/3, S. 212 (213); vgl. auch Hinter- grundinformation zur Unterrichtung der Bundesregierung über das Befragungswesen des BND vom 25. November 2013, MAT A BK- 2/8f, Bl. 22 (23), (VS-NfD – insoweit offen). 7471)   R. C., Protokoll-Nr. 110 I, S. 19. 7472)   R. C., Protokoll-Nr. 110 I, S. 62. 7473)   R. C., Protokoll-Nr. 110 I, S. 20. 7474)   R. C., Protokoll-Nr. 110 I, S. 20. 7475)   R. C., Protokoll-Nr. 110 I, S. 20. 7476)   R. C., Protokoll-Nr. 110 I, S. 20.
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                                   – 1174 –                       Drucksache 18/12850 „Man muss sich das immer im Zusammenhang mit der vertrauensvollen Zusammenarbeit vorstellen. Also, wir haben keinerlei Anlass gehabt, zu bezweifeln, dass sich die Amerika- ner hier an die Arbeitsrichtlinien und an die Vorgaben hielten, die wir in der Dienststelle 7477 erarbeitet haben.“ Vorabfassung - wird durch die endgültige Fassung ersetzt. g)              Nutzung von durch die HBW erhobenen Daten für bewaffnete Drohnenangriffe? Zur Frage, ob im Rahmen des Integrierten Befragungswesens erhobene Daten tatsächlich für die Ortung von Zielen von US-Kampfdrohnen genutzt wurden, hat die Zeugin A. K. bekundet, sie habe keine Hinweise darauf, 7478 könne es aber auch nicht ausschließen.                      Sie erinnere sich an keinen Fall, in dem eine Person durch Informatio- 7479 nen, die bei der HBW erhoben wurden, getötet worden sei. Auch nach Auskunft des Zeuge R. C. habe es keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass Informationen aus Befragungen der HBW für bewaffnete Drohneneinsätze verwendet wurden. Ausschließen könne er es aber auch 7480 nicht. Die Zeugin A. K. hat weiter geschildert, dass entsprechende Presseberichte zu einer Überprüfung der Unterlagen geführt hätten, ohne dass sich ein Zusammenhang zwischen Befragungen der HBW und gezielten Tötungen durch 7481 US-Kampfdrohnen ergeben hätte. „Wir haben die damaligen Namen, die dort benannt sind, hinterfragt bei uns, ob die uns irgendwas gesagt haben, und es ergab sich keine heiße Spur. Es ergab sich überhaupt keine 7482 Spur.“ 7483 Die Überprüfung habe nach 2010 stattgefunden                            und sei nicht nur im Referat EAC, sondern auch im Geschäfts- 7484 bereich 2 des BND erfolgt.                  Die auslösenden Presseberichte hätten sich auf Drohnenangriffe in Somalia bezo- 7485 gen. 7477)       A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 44. 7478)       A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 56. 7479)       A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 72. 7480)       R. C., Protokoll-Nr. 110 I, S. 19. 7481)       A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 109; A. K., Protokoll-Nr. 67 I – Teil 2, S. 43. 7482)       A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 109. 7483)       A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 109. 7484)       A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 110. 7485)       A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 109.
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                                 – 1175 –                           Drucksache 18/12850 III.          Privilegierung privater „Contractors“ des US-Militärs und anderer US-Einrichtungen im Wege des sog. DOCPER-Verfahrens Im Zusammenhang mit der Presseberichterstattung über den Einsatz von Kampfdrohnen durch das US-Militär und etwaige Bezüge dieser Einsätze nach Deutschland wurde auch der Einsatz von durch das US-Militär beauf- Vorabfassung - wird durch die endgültige Fassung ersetzt. 7486 tragten Privatunternehmen problematisiert.                         Nach entsprechenden Berichten seien Konzerne wie CSC, L-3 Communications, SAIC und Booz Allen Hamilton als Analysten für US-Regierungsstellen tätig, auch in US-Mili- 7487                                                                               7488 täreinrichtungen in Deutschland.                   Das Unternehmen SOS International werte beispielsweise Geodaten aus. Diese Unternehmen hätten Zugriff auf Informationen der US-Nachrichtendienste und würden in Deutschland 7489 „Hunderte Millionen Dollar“ umsetzen. Der Ausschuss ist der Frage nachgegangen, inwieweit die Tätigkeit von durch das US-Militär oder andere US- 7490 Stellen beauftragten Privatunternehmen (sog. Contractors                           ), insbesondere auf dem Gebiet der analytischen Dienstleistungen, durch die Bundesregierung im Wege des sog. DOCPER-Verfahrens rechtlich privilegiert wurde. Zu diesem hat der Zeuge Dr. Ney ausgeführt: „Das DOCPER-Verfahren ist das Verfahren, wo es um die Privilegierung solcher Einzel- aufträge von diese[n] Unternehmen geht. Sie werden privilegiert, ausschließlich was han- 7491 dels- und gewerberechtliche Vorschriften angeht, nicht andere Vorschriften.“ 7492 DOCPER ist eine Abkürzung für DoD (Department of Defense) Contractor Personnel Office. 1.            Der rechtliche Rahmen und seine Entwicklung a)              Artikel 72 ZA-NTS Rechtliche Grundlage des DOCPER-Verfahrens ist Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppensta- 7493 tut.          Dessen Absatz 1 garantiert den im auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungs- protokolls Absat 1 aufgeführten nichtdeutschen Unternehmen wirtschaftlichen Charakters unter bestimmten Vor- aussetzungen Befreiungen im Bereich des Zoll- und Einfuhrrechts sowie des Handels- und Gewerberechts. Die Vorschrift lautet: „Art. 72 [1] [Regelung des Status der begünstigten Unternehmen wirtschaftlichen Charak- ters] 7486)          Süddeutsche Zeitung vom 16. November 2013 „Das Millionengeschäft der Zulieferer“. 7487)          Süddeutsche Zeitung vom 16. November 2013 „Das Millionengeschäft der Zulieferer“. 7488)          Süddeutsche Zeitung vom 16. November 2013 „Das Millionengeschäft der Zulieferer“. 7489)          Süddeutsche Zeitung vom 16. November 2013 „Das Millionengeschäft der Zulieferer“. 7490)          Vgl. Dr. Ney, Protokoll-Nr. 89 I, S. 7. 7491)          Dr. Ney, Protokoll-Nr. 89 I, S. 7. 7492)          Schreiben des US-amerikanischen Department of the Air Force vom 16. Oktober 2013, MAT A BMI-1/10r_14, Bl. 47. 7493)          Vgl. Leitungsvorlage des BMJ vom 5. August 2013, MAT A BMJV-3/1a, Bl. 4 (8).
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode              – 1176 –                      Drucksache 18/12850 (1)     Die in dem auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungs- protokolls, Absatz (1) aufgeführten nichtdeutschen Unternehmen wirtschaftlichen Charak- ters genießen (a)     die einer Truppe durch das NATO-Truppenstatut und dieses Abkommen gewährte Vorabfassung - wird durch die endgültige Fassung ersetzt. Befreiung von Zöllen, Steuern, Einfuhr- und Wiederausfuhrbeschränkungen und von der Devisenkontrolle in dem Umfang, der zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist; (b)     Befreiung von den deutschen Vorschriften über die Ausübung von Handel und Ge- werbe, außer den Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; (c)     Vergünstigungen, die gegebenenfalls durch Verwaltungsabkommen festgelegt wer- den.“ Die Befreiungen und Erleichterungen sind an Voraussetzungen geknüpft, die in Art. 72 Abs. 2 und 3 ZA-NTS geregelt sind. Diese lauten: „(2)    Absatz (1) wird nur angewendet, wenn (a)     das Unternehmen ausschließlich für die Truppe, das zivile Gefolge, ihre Mitglieder und deren Angehörige tätig ist, und (b)     seine Tätigkeit auf Geschäfte beschränkt ist, die von den deutschen Unternehmen nicht ohne Beeinträchtigung der militärischen Bedürfnisse der Truppe betrieben werden können. (3)     Umfaßt die Tätigkeit eines Unternehmens Geschäfte, die den Voraussetzungen des Absatzes (2) nicht entsprechen, so stehen die in Absatz (1) genannten Befreiungen und Vergünstigungen dem Unternehmen nur unter der Bedingung zu, daß die ausschließlich der Truppe dienende Tätigkeit des Unternehmens rechtlich oder verwaltungsmäßig klar von den anderen Tätigkeiten getrennt ist.“ Unmittelbar bezogen ist diese Regelung allerdings nur auf die drei im auf Art. 72 ZA-NTS Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls genannten Unternehmen American Express Bank Limited, Chase Man- hattan Bank (Heidelberg) und die Bank of Montreal. Art. 72 Abs. 4 ZA-NTS eröffnet daher die Möglichkeit, die genannten Befreiungen auf weitere Unternehmen auszudehnen. Die Vorschrift lautet: „(4)    Im Einvernehmen mit den deutschen Behörden können unter den in den Absätzen (2) und (3) genannten Voraussetzungen weitere nichtdeutsche Unternehmen wirtschaftli- chen Charakters ganz oder teilweise die in Absatz (1) genannten Befreiungen und Vergün- stigungen erhalten.“
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode               – 1177 –                        Drucksache 18/12850 b)        Die Rahmenvereinbarung vom 29. Juni 2001 Durch am 14. September 2001 bekannt gemachten Verbalnotenaustausch vom 29. Juni 2001 schlossen die Ver- einigten Staaten mit der Bundesrepublik Deutschland eine Rahmenvereinbarung über die Gewährung von Befrei- Vorabfassung - wird durch die endgültige Fassung ersetzt. ungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten 7494 für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind.          Die maßgeblichen Regelungen haben folgenden Wortlaut: „1.      Die mit analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen werden aus- schließlich für die Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika tätig. Ihre Tätigkeit ist auf die Erbringung von analytischen Dienstleistungen beschränkt, die von deutschen Un- ternehmen nicht ohne Beeinträchtigung der militärischen Bedürfnisse der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika erbracht werden können. [       ] Analytische Dienstleistun- gen umfassen die Tätigkeiten im Bereich der militärischen Planung und der nachrichten- dienstlichen Analyse sowie Tätigkeiten zur Unterstützung verschiedener Kommandoberei- che durch Strategie- und Kriegsplanung. Die im vorhergehenden Satz bezeichneten Tätig- keiten sind im Einzelnen in der im Anhang zu dieser Verbalnote beigefügten Liste aufge- führt, die Bestandteil dieser Verbalnote ist. Falls notwendig können beide Seiten Konsul- tationen mit dem Ziel der Änderung dieser Liste durch einen zusätzlichen Notenwechsel aufnehmen. 2.       [   ] c)       Es besteht Einvernehmen darüber, dass weder Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut noch diese Vereinbarung für einzelne Unternehmen einen Rechtsan- spruch auf Zuerkennung einer Rechtsstellung nach Artikel 72 Absatz 4 ZA-NTS begrün- den. Dafür bedarf es vielmehr in jedem Einzelfall einer gesonderten Vereinbarung. Die deutschen Behörden werden Anträge auf eine solche Rechtsstellung wohlwollend und zü- gig bearbeiten. d)       Vor Antragstellung eines Unternehmens auf Zuerkennung einer Rechtsstellung nach Artikel 72 Absatz 4 ZA-NTS wird die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika die Dienstleistung, für welche die Rechtsstellung eines Unternehmens angestrebt wird, über- prüfen, um sicherzustellen, dass sich jede Tätigkeit im Wesentlichen mit den Tätigkeiten deckt, die in dem unter Nummer 1 genannten Anhang aufgelistet sind. 3.       Nach Abschluss einer solchen Vereinbarung genießt das jeweilige Unternehmen un- beschadet des Artikels 72 Absatz 6 ZA-NTS Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti- kel 72 ZA-NTS mit folgenden Einschränkungen: 7494)   BGBl. 2001 II, S. 1018 ff.
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode             – 1178 –                       Drucksache 18/12850 a)    Die Vertragsparteien sind sich einig, dass für die mit analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen die Befreiung von Zöllen, Steuern, Einfuhr- und Wiederaus- fuhrbeschränkungen und von der Devisenkontrolle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht not- wendig ist. Privilegien nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a ZA-NTS werden daher den Vorabfassung - wird durch die endgültige Fassung ersetzt. Unternehmen nicht gewährt. b)    Ferner genießen die mit analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen keine Befreiung von den Vorschriften des Arbeitsschutzrechts. [    ] 5. a)    Arbeitnehmern von mit analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen werden, wenn sie ausschließlich für diese tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergün- stigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staa- ten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sie ihnen be- schränken. [   ] d)    Bevor ein Arbeitnehmer, dem die Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wer- den sollen, die nach dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut für das zivile Ge- folge gelten, seine Tätigkeit bei dem mit analytischen Dienstleistungen beauftragten Un- ternehmen aufnimmt, übermitteln die zuständigen Behörden der US-Streitkräfte den zu- ständigen Behörden des jeweiligen Landes folgende Informationen: aa)   Person des Arbeitnehmers: Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Passnum- mer, Sozialversicherungsnummer, Wohnanschrift und Telefonnummer in Deutschland so- wie Familienstand; bb)   Angehörige des Arbeitnehmers: Staatsangehörigkeit des Ehegatten; falls Deut- sche(r), Name und abweichender Geburtsname, Zahl der Kinder sowie der abhängigen Fa- milienangehörigen, die im Haushalt des Arbeitnehmers leben; cc)   dienstliche Angaben: Name sowie deutsche Zivilanschrift des Firmensitzes und Te- lefonnummer des mit analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmens, Vertrags- nummer, Sitz des Project Managers bzw. des verantwortlichen Mitarbeiters der Firma in Deutschland, Arbeitsort, zivile Dienstanschrift und Diensttelefon, Beschreibung der dienst- lichen Aufgabenstellung, Beginn und voraussichtliches Ende des Arbeitsverhältnisses (Ko- pie des Arbeitsvertrags bzw. Angebot und Annahme), Umfang der Vergütung, d.h. Lohn oder Gehalt zuzüglich des geldwerten Vorteils für die gewährten Privilegien, Bezeichnung der gesamten gewährten Vergütungsbestandteile im Generalvertrag; dd)   Schulbildung und Ausbildung, Qualifikationen sowie beruflicher Werdegang: Schulbildung und Ausbildung (Name und Bezeichnung der Bildungsanstalt, Bezeichnung
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode             – 1179 –                       Drucksache 18/12850 und Datum der Abschlüsse), Qualifikationsnachweise, Darstellung der Fähigkeiten auf mi- litärischem Gebiet, soweit sie für die zu leistende Arbeit erforderlich sind, sowie des be- ruflichen Werdegangs; ee)      vom Arbeitnehmer verfasster persönlicher Lebenslauf; Vorabfassung - wird durch die endgültige Fassung ersetzt. ff)      Erklärung, ob der betreffende Arbeitnehmer im Besitz einer deutschen Arbeitsge- nehmigung war (ausstellende Behörde, Dauer, Art der Arbeitsgenehmigung); gg)      Erklärung des Arbeitnehmers über die Absicht, keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland zu nehmen. e)       Die zuständige Behörde des Landes nimmt so bald wie möglich, normalerweise nicht später als vier Wochen nach Erhalt der Informationen zu den einzelnen Arbeitneh- mern, schriftlich Stellung und begründet die Einwendungen. Falls binnen sechs Wochen keine Stellungnahme erfolgt, bedeutet Schweigen, dass keine Einwendungen bestehen. Falls Einwendungen erhoben werden, erfolgt grundsätzlich innerhalb einer Woche ein Mei- nungsaustausch zwischen den Behörden des Landes und der US-Streitkräfte, ob den be- treffenden Arbeitnehmern unter Bezugnahme auf diesen Notenwechsel und nach Maßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen die Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 5 ZA-NTS zu gewähren sind. Führt dieser Meinungsaustausch zu keiner Einigung, wird das Ergebnis dem Arbeitgeber und dem einzelnen Arbeitnehmer mitgeteilt. Das Auswärtige Amt sowie die Behörden der Finanz-, Zoll-, Bundesvermögens-, Arbeits- und allgemeinen inneren Verwaltung sowie die Sozialversicherung werden unterrichtet. f) Das Ergebnis dieses Meinungsaustauschs lässt das Recht der zuständigen deutschen Be- hörden, einschließlich der Finanzbehörden, unberührt, insbesondere die Staatsangehörig- keit des betreffenden Arbeitnehmers und seine tatsächliche Tätigkeit sowie die Ausschließ- lichkeit dieser Tätigkeit bei dem mit analytischen Dienstleistungen beauftragten Unterneh- men zu überprüfen. Dies schließt Außenprüfungen bei dem mit analytischen Dienstleistun- gen beauftragten Unternehmen ein. Sie sind hierbei jedoch an die Beurteilung der zustän- digen Behörde des Landes im Rahmen des Meinungsaustauschs gebunden, es sei denn, dass der Sachverhalt bezüglich der von den Behörden der US-Streitkräfte zu dem betref- fenden Arbeitnehmer übermittelten Informationen oder bezüglich der Ausschlussgründe gemäß Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b ZA-NTS sich anders darstellt oder unvollständig war. [    ] 10.      Eine beratende Kommission wird unter dem gemeinsamen Vorsitz des Auswärtigen Amts und der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika periodisch zusammentreten, um die Umsetzung der Vereinbarung zu überprüfen und Probleme, die von einer der Par- teien anhängig gemacht werden, zu behandeln. In Fällen, in denen zwischen Vertretern der Länder und der US-Streitkräfte keine Übereinstimmung hinsichtlich der Begriffe oder der Anwendung dieser Vereinbarung besteht, wird die Kommission so bald wie möglich nach
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                            – 1180 –                                Drucksache 18/12850 Eingang einer schriftlichen Bitte von Vertretern der Länder oder der US-Streitkräfte zu- sammentreten, um eine Lösung zu finden und einen schriftlichen Bericht zu erstellen, der von den beiden Vorsitzenden unterzeichnet wird. Falls möglich, soll der Bericht eine schriftliche Empfehlung enthalten.“ Vorabfassung - wird durch die endgültige Fassung ersetzt. c)        Änderungen der Rahmenvereinbarung 7495 Mit Notenwechsel vom 11. August 2003 (bekannt gemacht am 5. September 2003)                                     wurde die Rahmenverein- barung dahingehend geändert, dass ihre Anwendbarkeit in begrenztem Maße auch auf Subunternehmer ausge- dehnt wurde. 7496 Mit Notenwechsel vom 28. Juli 2005 (bekannt gemacht am 26. August 2005)                                  wurde ein neuer Anhang zur Rahmenvereinbarung vereinbart, dem im Einzelnen die verschiedenen Tätigkeitsbilder der analytischen Dienst- leistungen zu entnehmen sind. 2.      Privilegierte Unternehmen Die Privilegierung im Rahmen des DOCPER-Verfahrens betrifft Unternehmen, die Truppenversorgung betreiben 7497 und solche, die analytische Dienstleistungen erbringen.                     Der Bereich Truppenversorgung betrifft etwa Zahn- 7498 ärzte, Psychologen, Drogenberater u. a.                  Diesbezüglich war bereits 1998 eine entsprechende Rahmenvereinba- 7499 rung geschlossen worden. Hintergrund waren, nach Bekundung des Zeugen Dr. Ney, Bemühungen der US-Streitkräfte, stationierte Truppen 7500 durch Outsourcing bestimmter Aufgabenbereiche zu reduzieren.                          Die wohlwollende und zügige Privilegierung der hierzu hinzugezogenen Contractors habe nicht zuletzt im Interesse der Bundesländer gelegen. So führte die 7501 Reduzierungen der Ausgaben für Streitkräfte nicht zur Reduzierung von amerikanischem Personal. Die Rahmenvereinbarung von 2001 erweiterte den Kreis der privilegierten Unternehmen um solche aus dem Be- 7502 reich analytischer Dienstleistungen. Der Zeuge Jürgen Schulz hat zur Arbeit analytischer Dienstleister für in Deutschland stationierte US-Militärein- richtungen Folgendes ausgeführt: „Die Amerikaner haben ja zwei strategische Kommandos hier in Deutschland, USEUCOM und U. S. AFRICOM. Beide decken so ungefähr die Hälfte der Welt ab. Das heißt, die sind also zuständig für ganz Europa, die ehemalige Sowjetunion, EUCOM, und dann eben AFRICOM für ganz Afrika. Und da die Amerikaner weltweit tätig sind, haben sie eben 7495)    BGBl. 2003 II, S 1540 ff. 7496)    BGBl. 2005 II, S. 1115. 7497)    Dr. Ney, Protokoll-Nr. 89 I, S. 7. 7498)    Dr. Ney, Protokoll-Nr. 89 I S. 26. 7499)    Dr. Ney, Protokoll-Nr. 89 I, S. 26. 7500)    Dr. Ney, Protokoll-Nr. 89 I, S. 25 f.; vgl. auch Vermerk des Referats 503 des Auswärtigen Amtes vom 26. August 2013 zur Vorbereitung einer Sitzung der G 10-Kommission, MAT A AA-3/1a_2, Bl. 234 (VS-NfD – insoweit offen). 7501)    Dr. Ney, Protokoll-Nr. 89 I, S. 26. 7502)    Leitungsvorlage des BMJ vom 5. August 2013, MAT A BMJV-3/1a, Bl. 4 (8); Dr. Ney, Protokoll-Nr. 89 I, S. 26.
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