Microsoft Word - 12850 Gesamtbericht 1. UA 18. WP_endg (003).docx

/ 1902
PDF herunterladen
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                         – 111 –                      Drucksache 18/12850 221 Mit Schreiben vom 30. April 2015               hat die Bundesregierung dem Ausschuss ein sogenanntes Testat des 222 BND vom selben Tag               übermittelt, in welchem dieser Ausführungen zu den Inhalten der entnommenen Beweismittel zum Beweisbeschluss BND-26 macht. In der – insoweit als GEHEIM eingestuften – Beratungssitzung am 7. Mai 2015 ist die Frage der Erfüllung 223 des Beweisbeschlusses BND-26 ausführlich thematisiert worden. 224 Mit Schreiben vom 11. Mai 2015              hat die Bundesregierung dem Ausschuss zwei ergänzende Schreiben des 225 BND vom 8. Mai 2015                betreffend Inhalte entnommener Beweismittel zum Beweisbeschluss BND-26 226 übersandt. Mit Schreiben vom 18. Mai 2015                  hat die Bundesregierung gegenüber dem Ausschuss weitere Ausführungen betreffend die Erfüllung des Beweisbeschlusses BND-26 gemacht. Unter dem 21. Mai 2015 haben die Abg. Martina Renner (DIE LINKE.) und Dr. Konstantin von Notz 227 (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) beantragt, den folgenden Beschluss zu fassen: „Die Bundesregierung wird aufgefordert, die aus den beigezogenen Beweismitteln zum Beweisbeschluss BND-26 entnommenen [sic!] Listen mit Steuerungs- und Tele- kommunikationsmerkmalen (Selektoren) dem 1. Untersuchungsausschuss umgehend vorzulegen. Sollte die Bundesregierung der Vorlagepflicht der Beweismittel nicht nachkommen, ist die Ablehnung bis zum 1. Juni 2015 (eingehend) schriftlich zu begründen.“ In der Beratungssitzung am 11. Juni 2015 ist dieser Antrag – unter Abänderung der Fristsetzung (bis zum 228 18. Juni 2015, 9:00 Uhr) – einstimmig angenommen worden. 229 Mit eingestuftem Schreiben vom 17. Juni 2015                  hat sich die Bundesregierung geweigert, diesem Beweis- beschluss nachzukommen, soweit er sich auf die Vorlage der Selektorenlisten mit Bezug zur NSA erstreckt. Zur Begründung hat sie sich unter anderem auf die völkerrechtlichen Bindungen der Bundesrepublik 230 Deutschland berufen und im Anschluss daran Folgendes erklärt: „IV. Da auf absehbare Zeit nicht zu erwarten ist, dass die US-Regierung einer Weitergabe ausdrücklich zustimmen wird, ist die Bundesregierung über diese genannten Aktivitä- ten hinaus bereit, zur verfassungskonformen Erfüllung des Beweisbeschlusses und vor dem Hintergrund der oben genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen, eine in ihrer 221)     Übersendungsschreiben des Bundeskanzleramts vom 30. April 2015 (ohne Anlagen VS-NfD – insoweit offen) zu MAT A BND- 26/1 (Tgb.-Nr. 142/15 - GEHEIM). 222)     Testat des BND vom 30. April 2015, MAT A BND-26/1 (Tgb.-Nr. 142/15 - GEHEIM), Bl. 3 ff. 223)     Protokoll-Nr. 46, Tagesordnungspunkt 1 (Tgb.-Nr. 185/15 – GEHEIM). 224)     Übersendungsschreiben des Bundeskanzleramts vom 11. Mai 2015 (ohne Anlagen VS-NfD – insoweit offen) zu MAT A BND- 26/2 (Tgb.-Nr. 146/15 - GEHEIM). 225)     Schreiben des BND vom 8. Mai 2015, MAT A BND-26/2 (Tgb.-Nr. 146/15 - GEHEIM), Bl. 5 ff. 226)     Schreiben des Bundeskanzleramts vom 18. Mai 2015, MAT A BND-26/3 (Tgb.-Nr. 148/15 - GEHEIM), Bl. 2 f. 227)     A-Drs. 373. 228)     Protokoll-Nr. 51, S. 5. 229)     Schreiben des ChefBK vom 17. Juni 2015, MAT A BND-26/4 (Tgb.-Nr. 159/15 - GEHEIM). 230)     Schreiben des ChefBK vom 17. Juni 2015, MAT A BND-26/4 (Tgb.-Nr. 159/15 - GEHEIM), Bl. 6 (insoweit offen).
111

Drucksache 18/12850                                                 – 112 –                 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Bewertung unabhängige sachverständige Vertrauensperson einzusetzen, welche die Dokumente, die dem Beweisbeschluss BND-26 unterfallen und dem Untersuchungs- ausschuss bisher aufgrund der oben bezeichneten Gründe nicht zur Verfügung gestellt wurden, untersuchen und dem Untersuchungsausschuss darüber Bericht erstatten soll. Dieses Verfahren soll dem Untersuchungsausschuss eine Wahrnehmung seiner Kon- trollfunktion ermöglichen, ohne einen völkervertragsrechtlichen Verstoß der Bundes- republik Deutschland mit den oben dargestellten Gefahren für die Sicherheit des Lan- des, seiner Bürgerinnen und Bürger und damit auch für das Staatswohl herbeizuführen. Die Bundesregierung bietet an, Beschlüsse des Untersuchungsausschusses zu Auftrag und Person der Vertrauensperson dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen. Die Er- gebnisse der Prüfung durch die Vertrauensperson sollen im Anschluss den zuständigen Gremien – auch dem Parlamentarischen Kontrollgremium und der G10-Kommission – zur Verfügung gestellt werden. Die Vertrauensperson sollte nach Auffassung der Bundesregierung vor allem über ju- ristische und technische Expertise verfügen, um sowohl eine Auswertung der Listen als auch eine valide Bewertung vornehmen zu können. Ausgehend von der Tatsache, dass die Listen selbst nicht herausgegeben werden, sollte der Auftrag, der an die Vertrauensperson zu stellen wäre, so gestellt sein, dass eine Antwort erfolgen kann, ohne damit konkrete Inhalte der Liste offenzulegen. Ziffer IV. des hiesigen Schreibens unterliegt nicht der Einstufung GEHEIM und kann als offen behandelt werden.“ Strittig war im Ausschuss, dass die Bundesregierung die Begründung für die Nichtvorlage der Selektoren mit Ausnahme der Ziffer IV. des Schreibens als GEHEIM eingestuft hat. Die Anregung, eine „sachverständige 231 Vertrauensperson“ einzusetzen, ist in mehreren Beratungssitzungen ausführlich diskutiert worden.                              Der Abg. Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) hat erklärt, ein solches Konstrukt sei ihm 232 gänzlich unbekannt.          Er bemängelte das in seinen Augen offensichtlich zwischen den Koalitionsfraktionen und der Bundesregierung abgesprochene Verfahren. Im Kern gehe es darum, den gewählten Abgeordneten 233 ihre verfassungsmäßigen Rechte zu verweigern.                         Die Abg. Martina Renner (DIE LINKE.) hat geltend ge- macht, eine „unabhängige sachverständige Vertrauensperson“ sei weder im PUAG noch in der GO-BT an- 234 gelegt.     Der Vertreter des Bundeskanzleramts hat demgegenüber auf das Prinzip der praktischen Konkor- danz verwiesen, welches eine Abwägung zwischen dem Untersuchungsrecht des Ausschusses und dem Staatswohl erforderlich mache. Es gebe alternative Formen der Beweiserfüllung, die in einer komplexen Situation in Erwägung gezogen werden müssten. Da mit erheblichen Nachteilen im Bereich der internatio- 231)      Protokoll-Nr. 54a, S. 4 ff.; Protokoll-Nr. 54b, S. 4 ff.; Protokoll-Nr. 56, S. 5 ff. 232)      Dr. von Notz, Protokoll-Nr. 54a (Wortprotokoll), S. 6. 233)      Dr. von Notz, Protokoll-Nr. 54a (Wortprotokoll), S. 10. 234)      Renner, Protokoll-Nr. 54a, S. 5.
112

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                           – 113 –            Drucksache 18/12850 nalen Kontakte gerechnet werden müsse, wenn gegen ein Geheimschutzabkommen verstoßen und die Selek- torenlisten ohne entsprechende Zustimmung zur Verfügung gestellt würden, stehe die Bundesregierung vor der Aufgabe, eine Lösung zu finden, um dennoch dem parlamentarischen Untersuchungsrecht gerecht wer- den zu können. Würden die betreffenden Selektorenlisten einer unabhängigen sachverständigen Vertrauens- person zur Verfügung gestellt, könne die Bundesregierung argumentieren, dass kein Verstoß gegen das Ge- heimschutzabkommen vorliege. Zugleich könne und werde die Bundesregierung Beschlüsse des Ausschus- 235 ses berücksichtigen, mit denen eine Person benannt und ihr Auftrag fixiert werde. Die Abg. Christian Flisek (SPD) und Nina Warken (CDU/CSU) haben betont, dass die Einsetzung einer unabhängigen sachverständigen Vertrauensperson lediglich einen ersten Schritt darstelle und nicht abschlie- 236 ßend sein müsse.        Der Ausschuss sei in erster Linie an einer zügigen Aufklärung der Vorwürfe interessiert. Ein Rechtsstreit über die Herausgabe von Material ausländischer Nachrichtendienste würde zu (monate-)lan- gen Verzögerungen führen bzw. die Vernehmung von Zeugen erschweren. Daher biete die Ernennung einer sachverständigen Vertrauensperson, deren Auswahl und Mandat maßgeblich vom Ausschuss beeinflusst werde, ein sachgerechtes Mittel. Weitere Instrumente seien nicht ausgeschlossen, wenn die Ergebnisse der Untersuchung (zu den Selektoren der NSA) den Ausschuss nicht zufrieden stellen würden. In der Beratungssitzung am 18. Juni 2015 hat der Ausschuss den folgenden Antrag der Koalitionsfraktionen (A-Drs. 385) mit vier Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen eine Stimme der Fraktion 237 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei drei Stimmenthaltungen angenommen: „1. Unter Bezugnahme auf das Schreiben des Bundeskanzleramts vom 17. Juni 2015 zur Erfüllung des Beweisbeschlusses BND-26 und unter Abwägung des vom Deut- schen Bundestag beschlossenen Untersuchungsauftrags mit der auch dem Parlament obliegenden Beachtung von Belangen des Staatswohls (vgl. etwa: BVerfGE 124, S. 78, 123 f.) bewertet der 1. Untersuchungsausschuss die Entscheidung der Bundesre- gierung als sachgerecht, einer vom Parlament zu benennenden unabhängigen sachver- ständigen Vertrauensperson Einsicht in die notwendigen Unterlagen zu gewähren. 2. Der Untersuchungsausschuss erwartet, dass die von ihm benannte Vertrauensperson - die von der Bundesregierung im Rahmen der Vorlage zu Beweisbeschluss BND-26 unter Berufung auf Staatswohlbelange und Konsultationsverpflichtun- gen vorläufig entnommenen sogenannten ‚Selektorenlisten‘ im Bundeskanzler- amt vollständig sichtet sowie unabhängig und weisungsfrei bewertet, - dem Untersuchungsausschuss über ihre Tätigkeit und Erkenntnisse umfassend Bericht erstattet und 235)     Wolff, Protokoll-Nr. 54a, S. 7. 236)     Flisek, Protokoll-Nr. 54b, S. 4; Warken, Protokoll-Nr. 54b, S. 5. 237)     Protokoll-Nr. 54b, S. 7.
113

Drucksache 18/12850                             – 114 –          Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode - für eine Erörterung mit den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses im Rahmen einer förmlichen Anhörung als Sachverständige gemäß § 28 PUAG eine entsprechende Aussagegenehmigung erhält. 3. Die Vertrauensperson soll zur Unterstützung der Beweiserhebung des 1. Untersu- chungsausschusses und zur Wahrung der Rechte des Parlaments aus Artikel 44 des Grundgesetzes tätig werden. 4. Die Bundesregierung wird aufgefordert sicherzustellen, dass die Vertrauensperson – bei Wahrung der Belange des Geheimschutzes – im Rahmen ihres Auftrags unab- hängig und weisungsfrei agieren kann. Dies gilt insbesondere für die Erstellung ihres Gutachtens und die hierbei zu treffenden Bewertungen gegenüber dem Untersu- chungsausschuss. 5. Die Einsichtnahme und gutachterliche Stellungnahme soll als Beitrag zur Erfüllung des Untersuchungsauftrags der Klärung der Frage dienen, ob bei der Kooperation des BND mit Diensten der ‚Five Eyes‘-Staaten im Bereich der Fernmeldeaufklärung von Routineverkehren öffentliche Stellen des Bundes dazu beigetragen haben, dass deut- sche Grundrechtsträger Gegenstand der Kommunikationserfassung durch Dienste der ‚Five Eyes‘-Staaten, insbesondere im Bereich von Spionage zur Erlangung von Wett- bewerbsvorteilen, werden konnten. Geprüft werden soll weiterhin, ob und in welchem Maße im Rahmen dieser Kooperation gegen ‚deutsche Interessen‘ verstoßen worden ist, insbesondere, in welchem Ausmaß politische Spionage gegen Personen bzw. Dienststellen europäischer Mitgliedstaaten, gegen EU- Institutionen oder andere ent- sprechende Stellen erfolgt sein könnte. Die Vertrauensperson soll im Rahmen der genannten Fragestellungen jeweils gut- achterlich Stellung nehmen - zur Zahl der von ihr festgestellten einschlägigen Selektoren oder Suchbegriffe; - zur Art und Weise von deren Filterung und Ermittlung durch den BND und dazu, ob und welche Feststellungen möglich sind zur Dauer von deren tatsäch- licher Nutzung; - zur Systematik der unzulässig eingebrachten Selektoren oder Suchbegriffe und dazu, ob und welche Daten aufgrund solcher Selektoren oder Suchbegriffe er- fasst sowie gegebenenfalls übermittelt wurden; - zum Vorliegen von Verstößen gegen die einschlägigen bilateralen Vereinba- rungen; - zum Vorliegen von Verstößen gegen deutsche Interessen;
114

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                      – 115 –                     Drucksache 18/12850 - zum Vorliegen von Verstößen gegen deutsches Recht. 6. Die Vertrauensperson soll zur Erfüllung ihres Auftrags zunächst in Gesprächen mit den Obleuten des Ausschusses und den von diesen benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fraktionen ein Bild darüber gewinnen, welche konkreten Kriterien, Schwerpunkte und Fragestellungen unter Maßgabe des Untersuchungsauftrages und dieses Beschlusses jeweils relevant sein sollen. 7. Die Vertrauensperson soll nach Sichtung der Beweismittel dem Untersuchungsaus- schuss schriftlich zum Gang des Verfahrens und über die Ergebnisse ihrer Untersu- chung unparteiisch, vollständig und wahrheitsgemäß in der Form eines Gutachtens berichten. Sie soll den wesentlichen Inhalt der benannten Beweismittel nach Maßgabe des Untersuchungsauftrages und der vom Ausschuss benannten Fragestellungen dar- stellen und ihr Gutachten als Sachverständiger gemäß § 28 PUAG im Ausschuss er- läutern. 8. Neben dem als Verschlusssache eingestuften schriftlichen Gutachten der Vertrau- ensperson soll im Einvernehmen mit der Bundesregierung auch eine veröffentli- chungsfähige Fassung des Gutachtens erstellt werden. 9. Der Untersuchungsausschuss behält sich vor, nach Abschluss des hier beschriebe- nen Verfahrens weitere Schritte zur Wahrung seiner verfassungsrechtlichen Rechte aus Art. 44 GG einzuleiten, sollte er zu dem Schluss gelangen, dass den parlamentari- schen Rechten im durchgeführten Verfahren nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen worden ist. 10. Als Vertrauensperson wird N.N. vom Untersuchungsausschuss benannt.“ Im weiteren Verlauf der Beratungssitzung hat der Vertreter des Bundeskanzleramts erklärt, diesem Beschluss 238 folgend werde die Vertrauensperson von der Bundesregierung eingesetzt. In der Beratungssitzung am 2. Juli 2015 hat der Abg. Christian Flisek (SPD) im Namen der Fraktionen der SPD und CDU/CSU vorgeschlagen, als Vertrauensperson den Richter am Bundesverwaltungsgericht a. D. 239 Dr. Kurt Graulich zu benennen.                Dieser habe während seiner Tätigkeit als Richter fachliche Bezüge zu 240 Geheimdiensten gehabt und weise eine entsprechende Expertise auf.                Der Abg. Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) hat erklärt, die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erhebe keine Kritik an der vorgeschlagenen Person, aber am „Konstrukt der Vertrauensperson“. Ein veröffentlichtes Interview mit Dr. Kurt Graulich spreche dafür, dass er sich der Bundesregierung und nicht dem Ausschuss verpflichtet 241 sehe. Dies führe dazu, dass sich die Bundesregierung selbst kontrolliere.            Auch die Abg. Martina Renner 238)    Wolff, Protokoll-Nr. 54b, S. 7. 239)    Flisek, Protokoll-Nr. 56, S. 6. 240)    Flisek, Protokoll-Nr. 56, S. 6. 241)    Dr. von Notz, Protokoll-Nr. 56, S. 6.
115

Drucksache 18/12850                                         – 116 –           Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode (DIE LINKE.) hat geltend gemacht, die Bundesregierung könne sich nicht selbst überprüfen, und hinzuge- fügt, die Vertrauensperson sei bloß ein weiterer Zeuge der Bundesregierung, da die gewonnenen Ergebnisse 242 unter dem Vorbehalt einer Aussagegenehmigung stünden. Im Anschluss an diese Diskussion hat der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen: „Als Vertrauensperson im Sinne des Beschlusses des 1. Untersuchungsausschusses 243 vom 18. Juni 2015 (A-Drs. 385) wird Herr Dr. Kurt Graulich benannt.“ Mit Schreiben des ChefBK vom 8. Juli 2015 hat die Bundesregierung dem Ausschuss Folgendes mitgeteilt: „[D]as Bundeskabinett hat in der heutigen Sitzung Herrn Dr. Kurt Graulich – vorbe- haltlich seiner Zustimmung – als sachverständige Vertrauensperson bestimmt. Es hat das Bundeskanzleramt ermächtigt, einen entsprechenden Vertrag mit Herrn Dr. Grau- lich abzuschließen. Das Bundeskanzleramt wird dem unverzüglich nachkommen. Die Bundesregierung hat damit der Beschlusslage des 1. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode zur Benennung einer sachverständigen Vertrauensperson ent- sprochen und die Benennung von Herrn Dr. Graulich durch den Ausschuss der eigenen 244 Entscheidung zu Grunde gelegt.“ Am 15. Juli 2015 hat das Bundeskanzleramt einen entsprechenden Vertrag mit Dr. Kurt Graulich geschlos- sen. Am 17. Juli 2015 hat dieser an einem Obleutegespräch des Ausschusses teilgenommen. Dabei hat er unter anderem zur voraussichtlichen Dauer seiner Prüfung Stellung genommen. In der Beratungssitzung am 10. September 2015 hat der Ausschuss beschlossen, die Bundesregierung zu ersuchen, ihm den mit Dr. Kurt 245 Graulich geschlossenen Vertrag zugänglich zu machen.                   Mit Schreiben vom 18. September 2015 hat die Bundesregierung dem Ausschuss „die Teile des Vertrages, welche den Auftrag der sachverständigen Ver- trauensperson (SVP) und die damit zusammenhängenden Aspekte betreffen,“ sowie die „Anlage 4 zum Ver- 246 trag“ übersandt.         Dabei hat sie erklärt, die Übersendung erfolge „ohne Anerkennung einer Rechts- 247 pflicht“.     Ferner hat sie „in Absprache mit dem Vertragspartner, Hr. Dr. Graulich“ darum gebeten, „beide 248 Dokumente nur zur Einsichtnahme im Sekretariat des Untersuchungsausschusses zugänglich zu machen“. Am 24. September 2015 hat der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN den Beweisbeschluss SV- 249 11 gefasst.      Dieser lautet: 242)      Renner, Protokoll-Nr. 56, S. 6. 243)      Protokoll-Nr. 56, S. 7. 244)      Schreiben des ChefBK vom 8. Juli 2015, MAT A BND-26/5. 245)      Protokoll-Nr. 58, S. 7. 246)      Schreiben des Bundeskanzleramts vom 18. September 2015, MAT A BND-26/7 (VS-NfD – insoweit offen). 247)      Schreiben des Bundeskanzleramts vom 18. September 2015, MAT A BND-26/7, Bl. 1 (VS-NfD – insoweit offen). 248)      Schreiben des Bundeskanzleramts vom 18. September 2015, MAT A BND-26/7, Bl. 1 f. (VS-NfD – insoweit offen). 249)      Protokoll-Nr. 61, S. 4.
116

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                       – 117 –                              Drucksache 18/12850 „Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag (BT-Drs. 18/843) durch die Anhörung von Herrn Dr. Kurt Graulich als Sachverständiger.“ 250 Am 29. Oktober 2015 hat das Bundeskanzleramt dem Ausschuss eine als STRENG GEHEIM eingestufte 251 und eine offene        Fassung des Berichts von Dr. Kurt Graulich übermittelt. Eine dritte, ebenfalls als STRENG GEHEIM eingestufte Version des Berichts – ohne die für den Bericht an den Ausschuss geltende 252 Einschränkung, keine konkreten NSA-Selektoren zu nennen                     – ging ausschließlich an das Bundeskanzler- amt. 253 Mit am 5. November 2015 im Ausschusssekretariat eingegangenem Schreiben vom selben Tag                                  haben die Abg. Martina Renner (DIE LINKE.) und Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) folgende Erklärung abgegeben: „Als qualifizierte (oppositionelle) Minderheit im Ausschuss erklären wir zur ‚Anhö- rung‘ des Herrn Dr. Graulich: 1. Die Anhörung des Herr Dr. Graulich ist keine ordentliche Beweiserhebung nach den Regeln der StPO und des PUAG. 2. Seine Anhörung kann daher eine Beweiserhebung nach den unter 1. genannten Re- geln nicht ersetzen und darf insbesondere für die Bundesregierung nicht Anlass sein, die Beweiserhebung auf Grundlage des Beweisbeschlusses BND-26 zu verzögern oder gar im Ergebnis zu verhindern. 3. Wir nehmen nur mit den vorgenannten Vorbehalten an der Anhörung teil.“ Zur Begründung haben die beiden Abgeordneten im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Dr. Kurt Graulich sei kein Sachverständiger im Sinne des parlamentarischen Untersuchungsrechts. Dies zeige sich schon daran, dass nach dem Beweisbeschluss SV-11 eine „Anhörung“ stattfinden solle. Sachver- ständige würden nach der Terminologie der StPO (§§ 22, 246) und des PUAG (§ 17 Abs. 3) jedoch nicht angehört, sondern „vernommen". Zudem sei ein Untersuchungsausschuss nach dem Prinzip der freien Be- weiswürdigung und des Überzeugungsgrundsatzes (§ 261 StPO) gehalten, den gesamten Inhalt eines Sach- verständigengutachtens selbst sorgfältig und kritisch zu würdigen, wobei Geheimschutzbelange im parla- mentarischen Untersuchungsverfahren nicht in gleichem Maße zum Tragen kämen wie im gerichtlichen Strafverfahren. Daher sei ein Gutachten, das seine tatsächlichen Grundlagen auf Weisung Dritter dem Aus- schuss vorenthalte, im parlamentarischen Untersuchungsverfahren unzulässig. Darüber hinaus sei es Sach- verständigen gestattet, in eigener Verantwortung Hilfskräfte (Techniker, Laborkräfte, medizinisches Perso- 250)     MAT A SV-11/1 (Tgb.-Nr. 43/15 – STRENG GEHEIM). 251)     MAT A SV-11/2. 252)     Vertrag zwischen Dr. Kurt Graulich und der Bundesrepublik Deutschland, S. 3 (nur zur Einsichtnahme im Ausschusssekretariat). 253)     A-Drs. 436.
117

Drucksache 18/12850                                         – 118 –               Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode nal) hinzuziehen. Dr. Kurt Graulich dürfe demgegenüber ohne Zustimmung der Bundesregierung nur Ange- hörige des Bundesnachrichtendienstes hinzuziehen, sodass er nicht frei in der Ermittlung und Prüfung der für die Erfüllung seines Auftrags benötigten Tatsachen sei. Auch sei Dr. Kurt Graulich kein sachverständiger Zeuge. Einen solchen kennzeichne einerseits, dass er über Wahrnehmungen aussage, die er auf Grund besonderer Sachkunde ohne behördlichen Auftrag gemacht habe, und andererseits, dass er unersetzbar sei, da er nur von ihm wahrgenommene vergangene Tatsachen bekunde. All dies treffe auf Dr. Kurt Graulich nicht zu. Schließlich stehe eine Vernehmung von Dr. Kurt Graulich im Widerspruch zu § 10 PUAG. Nach dieser als abschließend anzusehenden Regelung könne die Sichtung sächlicher Beweismittel und die Mitteilung der Ergebnisse dieser Sichtung einem vom Ausschuss mit Zwei-Drittel-Mehrheit bestellten Ermittlungsbeauf- tragten übertragen werden. Auch ein solches Vorgehen diene aber nur der Vorbereitung der Beweiserhebung durch den Untersuchungsausschuss. Die bloße Mitteilung der Ergebnisse einer Sichtung sächlicher Beweis- mittel durch Dritte könne nicht deren unmittelbare Heranziehung zu Beweiszwecken durch den Untersu- chungsausschuss ersetzen. In der Beweisaufnahmesitzung am 5. November 2015 hat Dr. Kurt Graulich dem Ausschuss seinen Bericht 254 erläutert. 255 Mit Schreiben vom 2. Dezember 2015                hat das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr) den Ausschuss ersucht, ihm das Protokoll der „Vernehmung der unabhängigen sachverständigen Vertrauensperson Dr. Graulich“ zu übersenden. Am 3. Dezember 2015 hat der Ausschuss einstimmig beschlossen: „Das endgültige Protokoll über die Anhörung von Dr. Kurt Graulich wird dem PKGr 256 und der G 10-Kommission zugeleitet.“ 10.    Veröffentlichung von vertraulichen Informationen Im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Ausschusses wurden wiederholt Informationen aus eingestuften bzw. nichtöffentlichen Dokumenten in den Medien veröffentlicht. Hierzu gehörten auch Unterlagen, die den 257 Ausschuss noch nicht erreicht hatten.           Es konnte nicht geklärt werden, welche Person bzw. welcher Perso- nenkreis konkret für eine unrechtmäßige Weitergabe der Informationen oder auch eine mögliche widerrecht- liche Abschöpfung der betreffenden Dokumente verantwortlich zu machen ist. a)     Presseveröffentlichungen zu einer Unterrichtung über eine Kooperation des BND mit einem britischen Nachrichtendienst Am Morgen des 5. Februar 2015 berichtete zuerst FOCUS Online noch vor Beginn einer Sitzung des Aus- 258 schusses über Inhalte einer Unterrichtung der Obleute des Ausschusses vom vorangegangenen Abend. 254)     Protokoll-Nr. 69 I, S. 4 ff. 255)     Schreiben vom 2. Dezember 2015, A-Drs. 446. 256)     Protokoll-Nr. 78, S. 7. 257)     Z. B. die Stellungnahme der Bundesregierung vom 2. Mai 2014, A-Drs. 104. 258)     FOCUS Online vom 5. Februar 2015, „Briten drohen mit Abbruch aller Kontakte zu Deutschland“.
118

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                          – 119 –                          Drucksache 18/12850 Am Abend des 4. Februar 2015 hatten der damalige Präsident des Bundesnachrichtendienstes, Gerhard Schindler, und der Beauftragte der Bundesregierung für die Nachrichtendienste des Bundes, Staatssekretär Klaus-Dieter Fritsche, in einer Obleutesitzung über eine Kooperation des BND mit dem britischen Nach- richtendienst GCHQ (Government Communications Headquarters) berichtet. Gleichzeitig seien die Obleute über ungewöhnlich angespannte Beziehungen zu den britischen Partnerbehörden informiert worden. Der bri- tische Nachrichtendienst GCHQ habe damit gedroht, alle Kontakte zu seinen deutschen Partnern abzubre- chen. Grund dafür sei die Angst, dass in einem Untersuchungsausschuss britische Geheimnisse an die Öf- 259                                                                    260 fentlichkeit kommen könnten.              Die Obleute hätten die Sitzung daraufhin abgebrochen. In der Beratungssitzung des Ausschusses am 5. Februar 2015 erklärte der Beauftragte des Bundekanzleram- tes, Philipp Wolff, der im Obleutegespräch am 4. Februar 2015 angesprochene Sachverhalt sei nach wie vor als GEHEIM eingestuft. Dies sei auch der Grund gewesen, die Besprechung in dem abhörgeschützten Saal des Innenausschusses durchzuführen. Abg. Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) erwi- derte, auf die Einstufung der Sitzung sei nicht hingewiesen worden. Weder seien Mobiltelefone eingesam- melt worden, noch sei ausdrücklich festgestellt worden, dass sich keine Unbefugten im Raum befänden. Gleichwohl sei mitgeteilt worden, eine Veröffentlichung der besprochenen Vorgänge würde den Bestand der Bundesrepublik Deutschland in Frage stellen. Die Indiskretion über das Obleutegespräch könne in allen Be- reichen verortet werden, nicht aber bei den Obleuten. Alle Exemplare des britischen Schreibens seien nach der Besprechung auf Veranlassung der Obleute wieder eingesammelt worden. Er habe den Eindruck, die Bundesregierung wolle die Verantwortung für die Presseveröffentlichung – auch gegenüber ausländischen 261 Partnern – dem Ausschuss zuweisen.                 Der Beauftragte des Bundekanzleramtes, Philipp Wolff, entgegnete, Beauftragte der Bundesregierung hätten sich nicht gegenüber der Presse geäußert. Über die Frage, wer mit 262 der Presse gesprochen habe, könne er nur mutmaßen.                        Der Abg. Hans-Christian Ströbele (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) verwies auf eine Presseveröffentlichung, in der berichtet werde, wer mit dem Medium 263 gesprochen habe. Aus Kreisen der Abgeordneten wurde vermutet, dass das Treffen und die nachfolgenden Indiskretionen mög- licherweise dazu dienen sollten, die Verweigerung der Herausgabe von Akten an den Ausschuss zu begrün- 264 den. 259)     FOCUS Online vom 5. Februar 2015, „Briten drohen mit Abbruch aller Kontakte zu Deutschland“. 260)     Tagesspiegel Online vom 5. Februar 2015 „Die Strategien der Geheimen“. 261)     Dr. von Notz, Protokoll-Nr. 34, S. 5. 262)     Wolff, Protokoll-Nr. 34, S. 5. 263)     Ströbele, Protokoll-Nr. 34, S. 5; in FOCUS Online vom 5. Februar 2015 „Briten drohen mit Abbruch aller Kontakte zu Deutsch- land“ ist die Rede von einem „Experten“ bzw. einem „ranghohen Verfassungsschützer“ (als Quelle für Angaben zu den Folgen eines Abbruchs der nachrichtendienstlichen Kontakte zwischen dem Vereinigten Königreich und Deutschland) sowie von „Berliner Sicherheitskreisen“ (als Quelle für die Angabe, eine „europaweite Überwachungsaktion aus dem Jahr 2013“, die in Kooperation mit dem BND gelaufen sei und nach wie vor der Geheimhaltung unterliege, dürfe „aus der Sicht von London“ nicht durch die Ausschussarbeit gefährdet werden). 264)     Tagesspiegel Online vom 5. Februar 2015 „Die Strategien der Geheimen“; taz.de vom 5. Februar 2015, „Klagen über den Bundes- nachrichtendienst“.
119

Drucksache 18/12850                                         – 120 –             Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Entsprechend einer Vereinbarung aller Obleute hat sich der Ausschussvorsitzende, Prof. Dr. Patrick 265 Sensburg (CDU/CSU), mit Schreiben vom 5. Februar 2014                       an den Präsidenten des Deutschen Bundesta- ges, Prof. Dr. Norbert Lammert, gewandt und unter anderem darauf hingewiesen, dass der Ausschuss seiner 266 Aufklärungsarbeit nicht nachkommen könne, wenn er keine Akten erhalte. b)      Veröffentlichung von Ausschussunterlagen durch WikiLeaks Zweimal ist es zu einer größeren Veröffentlichung von Ausschussunterlagen auf der Internetplattform Wi- kiLeaks (www.wikileaks.org) gekommen. aa)     Veröffentlichung von Ausschussunterlagen durch WikiLeaks im Mai 2015 Am 12. Mai 2015 veröffentlichte WikiLeaks 1 380 Seiten Protokolle von zehn öffentlichen Beweisaufnah- mesitzungen des Ausschusses aus dem Zeitraum von Mai 2014 bis Februar 2015. bb)     Veröffentlichung von Ausschussunterlagen durch WikiLeaks im Dezember 2016 Am 1. Dezember 2016 hat die Internetplattform WikiLeaks erneut in großem Umfang Ausschussunterlagen veröffentlicht. Es hat sich dabei um 2 420 einzelne Dokumente mit einem Datenvolumen von insgesamt 90 Gigabyte gehandelt. Am 2. Dezember 2016 hat der Präsident des Deutschen Bundestages die für eine Verfolgung von Straftaten gemäß § 353b StGB (Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht) er- forderliche Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat daraufhin ein ent- sprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitet (Geschäftszeichen 276 AR 496/16). Bei den veröffentlichten Unterlagen handelt es sich vornehmlich um Beweismaterialien, aber auch um Aus- schussdrucksachen, Beweisbeschlüsse etc. aus dem Zeitraum von April 2014 bis Januar 2015, sowie um die Protokolle zweier (nichtöffentlicher) Beratungssitzungen (2. und 3. Sitzung), die dem Ausschuss in digitali- sierter Form vorgelegen haben. Die betreffenden Unterlagen sind entweder offen oder als Verschlusssache mit dem niedrigsten Einstufungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ (VS-NfD) versehen. Als „VS-VER- TRAULICH“ oder höher eingestufte Unterlagen sind im Rahmen des Untersuchungsverfahrens nicht digita- lisiert oder gar per E-Mail verteilt, sondern von der Geheimschutzstelle des Bundestages in gedruckter Form vervielfältigt worden. Soweit Teile von Ausschusssitzungen als „VS-VERTRAULICH“ oder höher einge- stuft worden sind, ist eine Bearbeitung der entsprechenden Protokolle allein auf besonders gesicherten Rech- nern des Stenografischen Dienstes bzw. des Ausschusssekretariats erfolgt, die keine Anbindung an das all- gemeine Netzwerk des Bundestages oder an das Internet hatten. In seiner 123. Sitzung am 15. Dezember 2016 hat sich der Ausschuss bei Vertretern des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) und des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) sowie bei der 265)      Tgb.-Nr. 34/15 (VS-VERTRAULICH).“ 266)      Taz.de vom 5. Februar 2015 „Klagen über Bundesnachrichtendienst“.
120

Zur nächsten Seite