Microsoft Word - 12850 Gesamtbericht 1. UA 18. WP_endg (003).docx
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 141 – Drucksache 18/12850 In Bezug auf diese Beschränkung hat der Vertreter des Bundesministeriums des Innern (BMI) ausgeführt, der Untersuchungszeitraum ende mit dem Einsetzungsbeschluss, also am 20. März 2014. Ferner hat er er- klärt, die Kontrolle der laufenden Aufgaben der Bundesregierung übe das Parlamentarische Kontrollgremium 294 aus und eine Parallelkontrolle durch den Ausschuss sei nicht statthaft. Von Seiten der Opposition ist dies kritisiert worden. So hat der Abg. Dr. André Hahn (DIE LINKE.) moniert, dass vor dem Einsetzungsbeschluss begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Vorgänge der Exekutive von 295 den Aussagegenehmigungen nicht umfasst sind. Der Abg. Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) hat die Auffassung geäußert, der Untersuchungsauftrag umfasse auch laufende Vorgänge inner- 296 halb der Bundesregierung. Der Abg. Hans-Christian Ströbele (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) hat zu be- denken gegeben, dass Gegenstände der Untersuchung, etwa Datenweitergaben des Bundesnachrichtendien- 297 stes an andere Staaten, gegenwärtig fortlaufen könnten. Der Vertreter des BMI hat erklärt, die Aussage- 298 genehmigungen entsprächen jahrelanger Staatspraxis der Bundesregierung und würden nicht geändert. Nach der Erweiterung des Untersuchungsauftrags durch den Ergänzungsbeschluss vom 9. Juni 2016 haben die erteilten Aussagenehmigungen in Ziffer 2. wie folgt gelautet: „2. Die Aussagegenehmigung erstreckt sich nur auf Vorgänge, die bei Einsetzung bzw. Ergänzung des Untersuchungsausschusses bereits abgeschlossen waren. Sie ist be- schränkt auf den durch den Einsetzungsbeschluss vom 20. März 2014 und der Ergän- zung vom 9. Juni 2016 konkretisierten Untersuchungsgegenstand (siehe Beschlus- sempfehlungen). Zu Themen, die vom Untersuchungsgegenstand nicht umfasst sind, dürfen Sie keine Angaben machen.“ In der Beratungssitzung am 23. Juni 2016 hat die Bundesregierung durch den Vertreter des BMI zu Protokoll erklärt, dass die bereits erteilten Aussagegenehmigungen für die Zeugen, die erneut auszusagen haben, auf den Erweiterungsgegenstand erstreckt würden. Insofern müsse nicht für jeden Zeugen eine neue Aussage- 299 genehmigung erteilt werden. Eine weitere Beschränkung der Aussagegenehmigungen hat wie folgt gelautet: „3. Von der Aussagegenehmigung ausgenommen sind Angaben über bereits abge- schlossene Vorgänge, die dem Kernbereich der exekutiver Eigenverantwortung zuzu- ordnen sind, wenn nach den konkreten Umständen die Gefahr der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung das parlamentarische Informationsinteresse überwiegt. Zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung 294) Akmann, Protokoll-Nr. 15, S. 7. 295) Dr. Hahn, Protokoll-Nr. 15, S. 6. 296) Dr. von Notz, Protokoll-Nr. 15, S. 7. 297) Ströbele, Protokoll-Nr. 17, S. 6. 298) Akmann, Protokoll-Nr. 15, S. 7 und Protokoll-Nr. 17 S. 6. 299) Akmann, Protokoll-Nr. 103, S. 6.
Drucksache 18/12850 – 142 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode können im Einzelfall insbesondere Angaben über die Willensbildung der Bundesre- gierung, Erörterungen im Kabinett oder ressortübergreifende und -interne Abstim- mungsprozesse zur Vorbereitung von Kabinett- und Ressortentscheidungen gehören.“ Schließlich haben die Aussagegenehmigungen – im Detail teilweise unterschiedlich formulierte – Beschrän- kungen zum Schutz des Staatswohls enthalten. In einer der anfänglichen Aussagegenehmigungen des BND lautet es beispielhaft wie folgt: „5. Angaben und Erklärungen, die unter Geheimhaltungsgrade fallen, weil besondere Gründe des Staats- wohls entgegenstehen, insbesondere wenn Nachteile für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder ihre Beziehungen zu anderen Staaten zu besorgen sind oder die Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich betreffen oder die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Privater, geschützt durch Art. 12 und 14 GG, betreffen, dürfen nur in nicht-öffentlicher Sitzung, erforderlichenfalls in Anwendung der Ge- heimschutzordnung des Deutschen Bundestages, erfolgen. Sollten sich Ihrerseits Zweifel ergeben, ob die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, sind Sie gehalten, eine gestellte Frage zunächst nicht zu beantworten, sondern sich mit ihrem Rechtsbei- stand sowie den bei der Vernehmung anwesenden Vertretern der Bundesregierung, insbesondere des Bundeskanzleramtes, abzustimmen. 6. Soweit nach Abwägung im Einzelfall die Wahrung des Wohls des Bundes oder ei- nes Landes (Staatswohl) aufgrund ganz besonderer Umstände einer Erörterung eines Sachverhalts im Rahmen der Beweisaufnahme durch den Untersuchungsausschuss in Gänze oder in Teilen entgegensteht, dürfen zu diesem Sachverhalt keine Angaben und Erklärungen erfolgen. Hiervon umfasst sind im gegebenen Falle – Informationen, deren Gegenstand spezifisch nachrichtendienstliche Arbeitsweisen sind (Methodenschutz). Würden diese Arbeitsweisen bekannt, wären die Aktivitäten der Nachrichtendienste des Bundes zur operativen Informationsbeschaffung der Auf- klärung durch fremde Mächte preisgegeben; gleichzeitig wäre Leib und Leben der eingesetzten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gefährdet. Hierdurch wäre die Ar- beitsfähigkeit der Nachrichtendienste insgesamt beeinträchtigt. – Informationen, die auf die Identität nachrichtendienstlicher Verbindungen schließen lassen (Quellenschutz). Würden diese Informationen bekannt, wären Leib und Leben der nachrichtendienstlichen Verbindungen (‚Quellen‘) konkret gefährdet. Darüber
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 143 – Drucksache 18/12850 hinaus würde dies eine konkrete und erhebliche Gefährdung der Arbeitsfähigkeit des Bundesnachrichtendienstes bedeuten. – Informationen, die einen Bezug zu einem ausländischen Nachrichtendienst enthalten und über die der Bundesnachrichtendienst nicht uneingeschränkt verfügen kann und die als Verschlusssache eingestuft oder erkennbar geheimhaltungsbedürftig sind (AND-Material) oder sonstiges Material, bezüglich dessen der Bundesnachrichten- dienst nicht uneingeschränkt verfügen kann. Ein Bekanntwerden solcher Informatio- nen würde einen Verstoß gegen die bestehenden Geheimschutzabkommen mit den betreffenden Staaten (USA, Vereinigtes Königreich, Australien) oder gegen sonstige Geheimhaltungsverpflichtungen (Kanada, Neuseeland) bedeuten. Die Nichtbeach- tung völkervertraglicher Vereinbarungen würde die internationale Kooperationsfä- higkeit der Bundesrepublik Deutschland stark beeinträchtigen und gegebenenfalls andere Staaten dazu veranlassen, ihrerseits völkervertragliche Vereinbarungen mit der Bundesrepublik Deutschland in Einzelfällen zu ignorieren und damit deutschen Interessen zu schaden. Im Rahmen der Aktenvorlage an den 1. Untersuchungsaus- schuss ist die Bundesregierung mit den vorgenannten Staaten in ein Konsultations- verfahren eingetreten, um die Zustimmung zur Freigabe von Informationen an den Ausschuss zu erwirken. Diese Freigaben liegen gegenwärtig noch nicht vor. Das Staatswohl kann auch durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger mili- tärischer, nachrichtendienstlicher oder nachrichtendienstlich gewonnener Informatio- nen gefährdet werden. So sind etwa Angaben zu offenkundig schutzbedürftigen mili- tärischen Einsatzverfahren oder militärischen Fähigkeiten, die konkret die Durchfüh- rung von militärischen Operationen oder den Schutz von eingesetztem Personal ge- fährden würden, von der Aussagegenehmigung ausgenommen. 7. Die Verweigerung der Aussage nach Maßgabe eines oder mehrerer der vorgenann- ten Gründe bedarf einer substantiierten Begründung gegenüber dem Untersuchungs- ausschuss. Hierbei ist darauf zu achten, dass durch die Begründung nicht schutzbe- dürftige Inhalte preisgegeben werden. 8. Wenn und soweit bei Ihrer Vernehmung Zweifel über die Zulässigkeit bestimmter Angaben nach den vorgenannten Maßgaben bestehen, sind diese Angaben zu unter- lassen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass zur Klärung der Reichweite Ihrer Aussage- genehmigung zunächst eine Rücksprache mit Ihrer Dienststelle bzw. den Beauftragten 300 der Bundesregierung sowie Ihrem Rechtsbeistand erforderlich ist.“ 300) Aussagegenehmigung des BND vom 22. September 2014, MAT A Z-39/2, Bl. 2 ff (VS-NfD – insoweit offen).
Drucksache 18/12850 – 144 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode c) Umgang mit den Genehmigungen In der Beratungssitzung am 25. September 2014 hat die Abg. Martina Renner (DIE LINKE.) die Befürchtung 301 geäußert, der anzustellende Abwägungsprozess könne den Zeugen überfordern. Der Vertreter des Bundes- kanzleramts hat erwidert, diese Abwägung sei verfassungsrechtlich erforderlich, gegebenenfalls würden aber 302 der Rechtsbeistand des Zeugen oder die Vertreter der Bundesregierung helfen. Der Ausschussvorsitzende, Prof. Dr. Patrick Sensburg (CDU/CSU) hat daraufhin zu bedenken gegeben, dass die Entscheidung im Zwei- 303 fel die Bundesregierung zu treffen habe, nicht der Rechtsbeistand des Zeugen. In späteren Aussagegeneh- migungen des BND hat der anfänglich noch enthaltene Verweis auf eine Beratung durch den Rechtsbeistand 304 des Zeugen keine Verwendung mehr gefunden. Etliche Zeugen aus den Geschäftsbereichen der Ressorts der Bundesregierung haben sich während ihrer Ver- nehmung mit den anwesenden Vertretern der Bundesregierung ins Benehmen gesetzt, um bestehende Zweifel über die genauen Grenzen ihrer Aussagegenehmigung zu klären. Ferner hat sich der Vertreter des Bundes- kanzleramts des Öfteren von sich aus das Wort erteilen lassen, um diesbezügliche Hinweise zu erteilen. 8. Auskunftsverweigerungsrechte a) Rechtsgrundlage Den von einem Untersuchungsausschuss vernommenen Zeugen kann ein Auskunftsverweigerungsrecht zu- stehen. § 22 Abs. 2 PUAG bestimmt diesbezüglich: „(2) Zeugen können die Auskunft auf Fragen verweigern, deren Beantwortung ihnen oder Personen, die im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung ihre Angehöri- gen sind, die Gefahr zuziehen würde, einer Untersuchung nach einem gesetzlich ge- ordneten Verfahren ausgesetzt zu werden.“ b) Belehrung der Zeugen Gemäß § 22 Abs. 3 PUAG sind Zeugen bei Beginn der ersten Vernehmung zur Sache über das in § 22 Abs. 2 PUAG bestimmte Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren. Entsprechende Belehrungen sind erfolgt. Sofern der Ausschuss Zeugen mehrfach vernommen hat, sind diese zu Beginn der erneuten Vernehmung(en) nochmals belehrt worden. c) Geltendmachung durch die Zeugen 305 Von einem Auskunftsverweigerungsrecht hat lediglich der Zeuge D. B. Gebrauch gemacht. 301) Renner, Protokoll-Nr. 13, S. 6. 302) Wolff, Protokoll-Nr. 13, S. 6. 303) Dr. Sensburg, Protokoll-Nr. 13, S. 6. 304) Siehe z. B. Aussagegenehmigung des BND vom 26. September 2016, MAT A Z-86/2, Bl. 4 (VS-NfD – insoweit offen). 305) D. B., Protokoll-Nr. 84 I, S. 55.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 145 – Drucksache 18/12850 9. Rechtliche Beistände Zeugen dürfen einen rechtlichen Beistand ihres Vertrauens zu der Vernehmung hinzuziehen (§ 20 Abs. 2 PUAG). Von dieser Möglichkeit haben etliche Zeugen Gebrauch gemacht: Sitzung Zeuge Beistand 11 Thomas Drake RAn Jesselyn Radack 14 R. U. RA Johannes Eisenberg 16 Dr. H. F. RA Johannes Eisenberg 18 T. B. RA Johannes Eisenberg 20 T. B. RAn Dr. Stefanie Schork, RA Johannes Eisenberg G. L. RA Johannes Eisenberg 22 W. K. RAn Dr. Stefanie Schork 24 T. B. RA Johannes Eisenberg G. L. RA Johannes Eisenberg 26 S. L. RA Johannes Eisenberg 28 Reinhardt Breitfelder RA Johannes Eisenberg K. L. RA Johannes Eisenberg 30 Harald Helfrich RAn Dr. Gina Greeve Wolfgang Alster RAn Dr. Gina Greeve Reinhardt Breitfelder RA Johannes Eisenberg K. L. RA Johannes Eisenberg 33 Martin Golke RA Dr. Johann M. Plöd A. S. RA Johannes Eisenberg Udo Laux RAn Dr. Gina Greeve Dr. Bernd Köbele RA Dr. Eddo Compart 35 W. K. RAn Dr. Stefanie Schork J. F. RAn Dr. Stefanie Schork 37 E. B. RA Johannes Eisenberg R. S. RA Johannes Eisenberg 39 Dr. Dieter Urmann RAn Dr. Stefanie Schork 41 Dr. Harald Fechner RAn Dr. Stefanie Schork A. F. RA Johannes Eisenberg 43 Klaus Landefeld RA Henning Lesch 47 R. U. RA Johannes Eisenberg D. B. RA Johannes Eisenberg Dr. M. T. RA Johannes Eisenberg 48 W. O. RA Johannes Eisenberg W. K. RA Johannes Eisenberg D. B. RA Johannes Eisenberg 50 Hartmut Pauland RAn Dr. Stefanie Schork 52 Dr. Thomas Kurz RA Dr. Gerhard Michael Guido Müller RA Johannes Eisenberg 59 W. O. RA Johannes Eisenberg
Drucksache 18/12850 – 146 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Sitzung Zeuge Beistand T. B. RA Johannes Eisenberg Oliver Matt RA Dr. Rainer Hamm 62 K. M. RA Johannes Eisenberg D. B. RA Johannes Eisenberg A. N. RA Johannes Eisenberg 64 A. K. RA Johannes Eisenberg 67 A. K. RAn Dr. Stefanie Schork 69 Dr. W. A., BND RA Johannes Eisenberg 72 Gabriele Löwnau RA Dr. Heiko Lesch 74 J. S. RAn Dr. Stefanie Schork A. N. RA Johannes Eisenberg 77 H. K. RA Johannes Eisenberg A. Sch. RA Johannes Eisenberg 81 H. K. RA Johannes Eisenberg 84 D. B. RA Johannes Eisenberg 86 Doreen Delmdahl RA Dr. Patrick Teubner 89 Monika Genkova RA Dr. Patrick Teubner 92 Dr. Dieter Urmann RA Johannes Eisenberg 94. André Treuenfels RA Dr. Patrick Teubner 96. Folker Berfuß RA Dr. Daniel Krause 98 Frank Wingerath RA Dr. Daniel Krause Wilhelm Dettmer RA Dr. Patrick Teubner 100 Henrik Isselburg RAn Alexandra Wagner, RA Dr. Daniel Krause 110 R. C. RA Johannes Eisenberg U. P. RA Johannes Eisenberg 112 D. B. RA Johannes Eisenberg B. R. RA Johannes Eisenberg 114 Gabriele Löwnau RA Dr. Heiko Lesch 116. R. U. RAn Dr. Stefanie Schork T. P. RA Johannes Eisenberg 118 W. K. RA Johannes Eisenberg 121 Dr. H. F. RA Johannes Eisenberg 124 Hartmut Pauland RA Johannes Eisenberg Auf Antrag kann der Untersuchungsausschuss beschließen, den Zeugen die Gebühren ihrer rechtlichen Bei- 306 stände zu erstatten (§ 35 Abs. 2 S. 2 PUAG). Davon ist bei einem Zeugen Gebrauch gemacht worden. 10. Auslandszeugen Gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 PUAG sind Zeugen verpflichtet, auf Ladung eines Untersuchungsausschusses vor diesem zu erscheinen. Sogenannte Auslandszeugen – d. h. ausländische Staatsangehörige, die sich außerhalb 306) Protokoll-Nr. 8, S. 4 (den Zeugen Drake betreffend).
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 147 – Drucksache 18/12850 des Bundesgebietes aufhalten – kann diese Zeugenpflicht nicht treffen, da die Bundesrepublik Deutschland 307 keine Gebiets- oder Personalhoheit über sie ausübt, allerdings können sich Auslandszeugen freiwillig zu 308 einer Aussage in Deutschland bereit erklären. 11. Vernommene Auslandszeugen Der Ausschuss hat beschlossen, die drei US-amerikanischen Staatsangehörigen William Binney, Brandon 309 Bryant und Thomas Drake als Zeugen zu vernehmen. Daraufhin sind sie formlos unter ihrer Privatanschrift geladen worden. Ungeachtet der rechtlichen Unverbindlichkeit dieser Ladung sind sie ihr gefolgt und zeu- 310 genschaftlich vernommen worden. 12. Nicht vernommene Auslandszeugen Zur Vernehmung der folgenden Auslandszeugen ist es demgegenüber nicht gekommen: a) Edward J. Snowden Der Ausschuss hat sich intensiv und kontinuierlich mit der Frage einer Vernehmung Edward J. Snowdens als Zeugen befasst. Im Ergebnis ist es nicht zu einer solchen gekommen. Im Einzelnen stellt sich die Entwicklung wie folgt dar: aa) Ladung des Zeugen Mit Schreiben vom 2. April 2014 haben die Abg. Martina Renner (DIE LINKE.) und Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) auf Ausschussdrucksache 41 (A-Drs. 41) beantragt, Beweis zu erheben durch Vernehmung von Edward J. Snowden als Zeugen. In dem Schreiben ist darum gebeten worden, „Herrn Snowden einzuladen, dem 1. Untersuchungsausschuss im Deutschen Bundestag über seine Kenntnisse Aus- kunft zu erteilen“. Am 10. April 2014 hat der Ausschuss diesen Beweisantrag gegen die Stimmen der Antragsteller vertagt und 311 auf Antrag der Abg. Prof. Dr. Patrick Sensburg (CDU/CSU) und Christian Flisek (SPD) mehrheitlich beschlossen, die Bundesregierung zu ersuchen, Stellung zu nehmen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen einer Vernehmung von Herrn Snowden durch den Untersuchungsausschuss, einem befristeten Aufenthalts- recht, dem Ersuchen der USA um Inhaftnahme von Herrn Snowden und zu „strafprozessualen Fragen […] 312 im Zusammenhang mit einer möglichen Vernehmung“ von Herrn Snowden. 307) Paul J. Glauben in: Ders. / Lars Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 3. Auflage, Köln 2016, Kapitel 19 Rn. 2a; Matthias Roßbach in: Christian Waldhoff / Klaus Ferdinand Gärditz (Hrsg.), Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages, München 2015, § 20, Rn. 10. 308) Matthias Roßbach in: Christian Waldhoff / Klaus Ferdinand Gärditz (Hrsg.), Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungs- ausschüsse des Deutschen Bundestages, München 2015, § 20, Rn. 10. 309) Beweisbeschlüsse Z-3, Z-4 und Z-29. 310) Die Vernehmung von William Binney und Thomas Drake hat am 3. Juli 2014 stattgefunden, Protokoll-Nr. 11; die Vernehmung von Brandon Bryant am 15. Oktober 2015, Protokoll-Nr. 67. 311) A-Drs. 58. 312) Protokoll-Nr. 2, S. 10 (Annahme der A-Drs. 58 mit den von Abg. Roderich Kiesewetter (CDU/CSU) vorgeschlagenen Änderun- gen).
Drucksache 18/12850 – 148 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 313 Mit Schreiben vom 11. April 2014 hat der Bevollmächtigte von Herrn Snowden, Rechtanwalt Kaleck, im Hinblick auf eine mögliche Zeugenladung seines Mandanten Folgendes erklärt: „Sollte der Ausschuss be- schließen, Herrn Snowden als Zeugen zu laden, ist dieser bereit, auszusagen und mit dem Ausschuss zusam- menzuarbeiten. Anders als in der Öffentlichkeit mitunter behauptet, knüpft er an seine Aussagebereitschaft keine Bedingungen. Allerdings wären mit seiner Vernehmung als Zeuge aufgrund seiner aktuellen Situation bekanntermaßen einige rechtliche und praktische Probleme verbunden. […].“ Mit Schreiben vom 11. April 2014 hat der Ausschussvorsitzende, Prof. Dr. Patrick Sensburg (CDU/CSU), Rechtsanwalt Kaleck darüber informiert, dass der Ausschuss von der Bundesregierung eine Stellungnahme eingefordert habe, und ihm die Übermittlung der zu erwartenden Stellungnahme angekündigt. 314 Mit Schreiben vom 2. Mai 2014 hat die Bundesregierung Stellung genommen. Einleitend hat sie dabei klargestellt, dass eine Prüfung und Stellungnahme nur in allgemeiner Form erfolgen könne, sofern Erkennt- nisse zum tatsächlichen Sachverhalt nicht gesichert oder überhaupt nicht vorliegen. Vertiefend hat sie aus- geführt, dass im Hinblick auf ihre grundsätzliche Amtshilfeverpflichtung gegenüber dem Ausschuss gemäß Art. 44 Abs. 3 GG, § 18 Abs. 4 PUAG im Rahmen der gebotenen Abwägung auch zu berücksichtigen sei, ob Edward J. Snowden als Zeuge im Ausland vernommen werden könne und deshalb eine Weigerung, ihn nach Deutschland einreisen zu lassen, voraussichtlich nicht zur Folge hätte, dass das Beweismittel nicht zur Verfügung stünde. Auch hat die Bundesregierung darauf hingewiesen, dass im Falle einer Vernehmung des Zeugen in Deutschland mit erheblichen negativen Auswirkungen auf die deutsch-amerikanischen Beziehun- gen und insbesondere mit einer Beeinträchtigung der Kooperation mit US-Sicherheitsbehörden zu rechnen sei. Nachdem die rechtliche Prüfung ergeben habe, dass Edward J. Snowden – vorbehaltlich der Zustimmung der Behörden des Aufenthaltsstaates – auch im Ausland vernommen werden könne, dürften die außen- und sicherheitspolitischen Interessen Deutschlands gegenüber dem möglichen Interesse des Untersuchungsaus- 315 schusses an einer Vernehmung Edward J. Snowdens in Deutschland überwiegen. Am 8. Mai 2014 hat der Ausschuss im Hinblick auf den Antrag auf A-Drs. 41 einstimmig beschlossen, Be- 316 weis zu erheben durch die Vernehmung von Herrn Snowden als Zeugen. Im Übrigen hat der Ausschuss den Antrag auf A-Drs. 41 mehrheitlich abgelehnt. Ferner hat der Ausschuss am selben Tag auf Antrag des Abg. Roderich Kiesewetter (CDU/CSU) mehrheitlich beschlossen, den Zeugen Snowden zu ersuchen, für eine Vernehmung durch den Ausschuss bis zum 3. Juli 2014 zur Verfügung zu stehen und bis zum 20. Mai 2014 mitzuteilen, ob und in welcher Art und Weise er für eine solche Befragung zur Verfügung stehen 317 könne. Zum Vorgehen der Ausschussmehrheit hat der Abg. Christian Flisek (SPD) erklärt, er sei an einer Vernehmung Edward J. Snowdens nachdrücklich interessiert und für jede Form, in welcher diese ohne ne- gative Konsequenzen für die Sicherheit Edward J. Snowdens oder deutsche Interessen geschehen könne, offen. Neben einer Vernehmung in Moskau kämen auch eine Videokonferenzschaltung oder die Vernehmung 313) Schreiben des Rechtsanwalts Kaleck vom 11. April 2014, MAT A Z-1/0. 314) Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 2. Mai 2014, A-Drs. 104. 315) Vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2016 – 1 BGs 125/16 1 ARs 1/16, Rn. 3. 316) Beweisbeschluss Z-1. 317) Protokoll-Nr. 3, S. 7.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 149 – Drucksache 18/12850 an einem dritten Ort in Frage, falls sich eine Vernehmung in Deutschland als undurchführbar erweisen sollte. Über den besten Weg müsse man mit Edward J. Snowden und seinem Rechtsanwalt beraten. 318 Mit Schreiben vom 13. Mai 2014 hat Rechtsanwalt Kaleck mitgeteilt, der Zeuge Snowden verfüge in Mos- kau „lediglich über einen rechtlich zweifelhaften und keineswegs stabilen Aufenthaltsstatus.“ Der russische Präsident habe geäußert, der Aufenthalt stehe unter der Bedingung, dass er die USA nicht angreife oder gegen sie arbeite. Daher könne dem Zeugen Snowden zu einer Aussage nur geraten werden, „wenn jedenfalls nicht das Risiko besteht, dass er seinen bisherigen Aufenthaltsort und –status durch die Verletzung der dort aufge- stellten Bedingungen und Beschränkungen verliert.“ Vor einer Zeugenaussage vor dem Untersuchungsaus- schuss müsse geklärt werden, ob ihm sicheres Geleit und die ungehinderte An- und Abreise gewährt werden könne, ob ein Auslieferungshindernis bestehe und die Bundesregierung auf der Grundlage des vorliegenden Ersuchens eine Auslieferung nicht bewilligen würde, sowie ob das Bundeskriminalamt oder Interpol ihn zur Festnahme ausgeschrieben habe oder ausschreiben werde. Am 14. Mai 2014 haben sich der Vorsitzende und die Obleute des Ausschusses mit Rechtsanwalt Kaleck zu einem Gespräch getroffen. 319 Mit Schreiben vom 19. Mai 2014 hat Rechtsanwalt Kaleck dem Ausschuss mitgeteilt, eine Aussage vor dem Ausschuss erhöhe für den Zeugen Snowden die Gefahr der Strafverfolgung durch die USA; gleichwohl sei dieser bereit, mit dem Ausschuss zu kooperieren. Wegen der aufenthaltsrechtlichen Bedingungen in Russ- land werde dem Zeugen Snowden anwaltlich davon abgeraten, sich „in einer Weise von Moskau aus zu äu- ßern, die seine Situation verschlechtert und seinen Aufenthaltsstatus möglicherweise gefährdet“. 320 Mit Schreiben vom 21. Mai 2014 hat die Abg. Martina Renner (DIE LINKE.) den Ausschussvorsitzenden, Prof. Dr. Patrick Sensburg (CDU/CSU), aufgefordert, dem auf eine Vernehmung des Zeugen Snowden ge- richteten Beweisbeschluss dadurch nachzukommen, dass er die Beweisaufnahme „tatsächlich“ vorbereite und herbeiführe. Am 22. Mai 2014 hat der Ausschuss einstimmig beschlossen, die Bundesregierung zu fragen, ob sie bereit sei, dem Zeugen Snowden die Einreise zur Zeugenvernehmung pass- und aufenthaltsrechtlich zu ermögli- chen, ob das Bundeskriminalamt oder Interpol bereits entschieden habe, den Zeugen Snowden zur Festnahme auszuschreiben, ob ein Auslieferungshindernis bestehe und ob die Bundesregierung dem Zeugen Snowden 321 zusichern könne, ihn nicht festzunehmen und nicht auszuliefern. 322 Mit Schreiben vom 2. Juni 2014 hat die Bundesregierung geantwortet, dem Zeugen Snowden könne nicht zugesichert werden, ihn nicht festzunehmen und nicht auszuliefern. Im Übrigen sei der Sachverhalt noch zu klären. Im Hinblick auf die Frage eines Auslieferungshindernisses seien die USA um ergänzende Informa- tionen gebeten worden, die noch ausständen. 318) Schreiben des Rechtsanwalts Kaleck vom 13. Mai 2014, MAT A Z-1/0a. 319) Schreiben des Rechtsanwalts Kaleck vom 19. Mai 2014, MAT A Z-1/0b. 320) Schreiben der Abg. Renner vom 21. Mai 2014, A-Drs. 128. 321) Protokoll-Nr. 4, S. 5. 322) Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 2. Juni 2014, A-Drs. 131.
Drucksache 18/12850 – 150 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Mit Schreiben vom 4. Juni 2014 hat die Abg. Martina Renner (DIE LINKE.) den Ausschussvorsitzenden aufgefordert, den Zeugen Snowden „ordnungsgemäß“ zu laden und diese Ladung sowie ein Ersuchen an die zuständigen Behörden um Schaffung der passrechtlichen Voraussetzungen für eine Anreise des Zeugen den 323 Ausschussmitgliedern nachzuweisen. 324 Auf Antrag der Abg. Roderich Kiesewetter (CDU/CSU) und Christian Flisek (SPD) hat der Ausschuss am 5. Juni 2014 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen, den Zeugen Snowden zu ersuchen „mitzuteilen, ob er möglichst bis zum 2. Juli 2014 für ein (informelles) persönliches Gespräch mit dem Vorsitzenden und den Obleuten des Untersuchungsausschusses an 325 seinem momentanen Aufenthaltsort zur Verfügung steht“. In derselben Sitzung haben die Abg. Martina Renner (DIE LINKE.) und Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) beantragt, zu beschließen, Rechtsanwalt Kaleck zu bitten, mitzuteilen, ob sein Mandant entsprechend dem anwaltlichen Rat nur in Deutschland zu einer Zeugenvernehmung zur Verfügung stehe, und für diesen Fall die Bundesregierung zu ersuchen, „alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um eine Vernehmung des Zeugen vor dem 1. Untersuchungsausschuss zu ermöglichen (insbesondere pass- und ausländerrechtli- che Ermöglichung von Einreise und Aufenthalt, Zusage eines wirksamen Ausliefe- rungsschutzes sowie alle notwendigen Vorkehrungen für einen wirksamen Zeugen- 326 schutz).“ Der Ausschuss hat diesen Antrag mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stim- 327 men der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt. 328 Das Ersuchen des Ausschusses betreffend ein Gespräch mit dem Zeugen Snowden in Moskau ist mit Schreiben vom gleichen Tag einschließlich der Fragen des Ausschusses und der Antworten des Bundesmi- 329 330 nisteriums des Innern Rechtsanwalt Kaleck zugeleitet worden. Mit Schreiben vom 19. Juni 2014 hat Rechtsanwalt Kaleck dem Ausschuss mitgeteilt, dass eine Vernehmung des Zeugen Snowden in Moskau aus den bereits „dargelegten Gründen nicht in Betracht“ komme. Da der Zeuge sich eines Zeugenbeistandes be- diene, um alle Verfahrensfragen zu klären, bestehe für ein mündliches informelles Gespräch in Moskau „we- der Raum noch Bedarf“. Am 25. Juni 2014 stellten die Abg. Martina Renner (DIE LINKE.) und Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN) auf A-Drs. 138 erneut unter anderem ihren Antrag auf Vernehmung des Zeugen in Berlin und Ersuchen der Bundesregierung um Amtshilfe. Dieser Antrag wurde durch Beschluss vom 26. Juni 2014 323) Schreiben vom 4. Juni 2014, A-Drs. 132. 324) A-Drs. 133. 325) Protokoll-Nr. 6, S. 7. 326) A-Drs. 134. 327) Protokoll-Nr. 6, S. 7. 328) Vgl. A-Drs. 133. 329) Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 2. Juni 2014, A-Drs. 131. 330) Schreiben vom 19. Juni 2014, A-Drs. 137.