Microsoft Word - 12850 Gesamtbericht 1. UA 18. WP_endg (003).docx

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                         – 151 –                 Drucksache 18/12850 abgelehnt. Der Ausschuss beschloss am selben Tag vielmehr, den Zeugen Edward J. Snowden am 11. Sep- tember 2014 mittels audiovisueller Zeugenvernehmung entsprechend § 247a StPO durch Übertragung von seinem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Aufenthaltsort in die öffentliche Ausschusssitzung in Berlin zu befra- gen. Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 teilte der anwaltliche Vertreter des Zeugen Edward J. Snowden abermals mit, sein Mandant stehe trotz grundsätzlicher Aussagebereitschaft für die avisierte Videovernehmung in 331 Moskau nicht zur Verfügung. Am 26. Juni 2014 hat der Ausschuss sowohl den Haupt- als auch die Hilfsanträge mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE 332 GRÜNEN abgelehnt und auf Antrag                   der Abg. Roderich Kiesewetter (CDU/CSU) und Christian Flisek (SPD) mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen, den Zeugen Snowden am 11. September 2014 per Videoübertragung von seinem aktuellen Aufenthaltsort in die Ausschusssitzung nach Berlin zu verneh- 333 men. Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 hat Rechtsanwalt Kaleck mitgeteilt, dass der Zeuge Snowden „trotz grund- 334 sätzlicher Aussagebereitschaft für die avisierte Videovernehmung in Moskau nicht zur Verfügung“ stehe. Mit Antrag vom 21. Juli 2014 auf A-Drs. 180 haben die Abg. Martina Renner (DIE LINKE.) und Dr. Kon- stantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) unter Bezugnahme auf § 17 Abs. 3 S. 2 PUAG erneut Wi- derspruch gegen die Ablehnung ihres Antrages auf A-Drs. 138 erhoben und beantragt, zu beschließen, den Zeugen Snowden für die nächste Beweisaufnahmesitzung, für die die Mitglieder der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN seine Vernehmung verlangen können, zu seiner zeugenschaftlichen Ver- nehmung am Sitz des Deutschen Bundestages in Berlin zu laden, die Bundesregierung zu ersuchen, die Vor- aussetzungen für seine zeugenschaftliche Vernehmung in Deutschland (insbesondere pass- und ausländer- rechtliche Ermöglichung von Einreise und Aufenthalt sowie Zusage eines wirksamen Auslieferungsschutzes) zu schaffen, und andernfalls dem Ausschuss die Gründe für die Ablehnung bzw. Nichtveranlassung schrift- lich darzulegen. In der Übersendungs-E-Mail ist darum gebeten worden, über den Antrag auf A-Drs. 180 im Umlaufverfahren Beschluss zu fassen. Dies ist mehrmals telefonisch und schließlich mit Schreiben der Abg. Martina Renner (DIE LINKE.) und Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) vom 1. August 2014 angemahnt 335 worden.      Am 6. August 2014 haben die Abg. Martina Renner (DIE LINKE.) und Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) auf A-Drs. 186 verlangt, über den Antrag auf A-Drs. 180 in der nächsten Ausschusssitzung Beschluss zu fassen und für den Fall der Ablehnung beantragt, zu beschließen, Edward J. Snowden zu einer zeugenschaftlichen Vernehmung am Sitz des Deutschen Bundestages in Berlin zu laden und über die Terminierung gesondert zu entscheiden. 331)      Vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2016 – 1 BGs 125/16 1 ARs 1/16, Rn. 8. 332)      A-Drs. 141. 333)      Protokoll-Nr. 8, S. 9. 334)      Schreiben des Rechtsanwalts Kaleck vom 8. Juli 2014, MAT A Z-1. 335)      Schreiben vom 1. August 2014, A-Drs. 183.
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Drucksache 18/12850                                         – 152 –            Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Mit Schreiben vom 10. September 2014 haben die Abg. Roderich Kiesewetter (CDU/CSU) und Christian Flisek (SPD) auf A-Drs. 196 beantragt, die Anträge auf A-Drs. 180 und A-Drs. 186 abzulehnen sowie zu beschließen, die Vernehmung des Zeugen Snowden auf den 16. Oktober 2014 zu terminieren und die Ver- nehmung („durch den gesamten Ausschuss am gegenwärtigen Aufenthaltsort des Zeugen in Moskau“) durch- zuführen, den Zeugen zu ersuchen, am 16. Oktober 2014 an seinem Aufenthaltsort für eine Vernehmung zur Verfügung zu stehen, und die Bundesregierung zu ersuchen, am Aufenthaltsort des Zeugen in Moskau die Voraussetzungen für die Durchführung der Vernehmung zu schaffen. Am 11. September 2014 hat der Ausschuss die Anträge auf den A-Drs. 180 und 186 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE 336 GRÜNEN abgelehnt und mit demselben Stimmenverhältnis den Antrag auf A-Drs. 196 angenommen. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 hat Rechtanwalt Kaleck dem Ausschuss mitgeteilt, dass der Zeuge Snow- den „trotz grundsätzlicher Aussagebereitschaft für die avisierte Vernehmung in Moskau nach wie vor nicht 337 zur Verfügung steht“.          Mit Schreiben vom selben Tage hat die Bundesregierung mitgeteilt, dass „die not- wendigen diplomatischen Schritte gegenüber der Russischen Föderation unverzüglich eingeleitet werden, 338 sobald eine Zusage des Zeugen Snowden zu einer solchen Vernehmung [in Moskau] vorliegt“. Daraufhin haben die Bundestagsfraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, 127 Bundes- tagsabgeordnete sowie die Abg. Martina Renner (DIE LINKE.) und Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) als Ausschussmitglieder (Antragsteller) vor dem Bundesverfassungsgericht ein Organ- streitverfahren gegen die Bundesregierung (Antragsgegnerin zu 1.) und den Ausschuss (Antragsgegner zu 2.) eingeleitet. Im Rahmen dieses Verfahrens haben die Antragsteller beantragt, festzustellen, sie seien durch die Weigerung der Bundesregierung, die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Zeugenverneh- mung Edward J. Snowdens in Berlin zu schaffen (Antrag zu 1.), sowie aufgrund der Ablehnung der Beweis- anträge gerichtet auf dessen Zeugenvernehmung in Berlin durch den Ausschuss (Antrag zu 2.) in ihrem Recht aus Art. 44 Abs. 1 GG verletzt worden. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2014 hat das Bundesverfassungs- 339 gericht beide Anträge verworfen. Zur Begründung hat das Gericht Folgendes ausgeführt: Der Antrag zu 1. beziehe sich nicht auf einen tauglichen Angriffsgegenstand, denn die Schreiben der Bun- desregierung vom 2. Mai 2014 und 2. Juni 2014 stellten keine rechtserheblichen Maßnahmen im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG dar. Die Einschätzungen der Bundesregierung in den genannten Schreiben seien le- diglich vorläufiger Natur, das Schreiben vom 2. Mai 2014 beinhalte nur eine unverbindliche Stellungnahme. Bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Behandlung eines Amtshilfeersuchens, die Rechte der An- tragsteller oder des Ausschusses berühren könnte, entfalte das Vorgehen der Bundesregierung keine rechtlich relevante Außenwirkung. Auch soweit sich die Antragsteller generell gegen die Weigerung der Bundesre- gierung gewandt haben, die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Vernehmung des Zeugen Snowden in Deutschland zu schaffen, sei der Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Unter- lassens mangels eines zulässigen Angriffsgegenstandes unzulässig. Solange weder eine Ladung des Zeugen 336)     Protokoll-Nr. 12, S. 11. 337)     Schreiben des Rechtsanwalts Kaleck vom 2. Oktober 2014, MAT A Z-1/1. 338)     Schreiben des Bundesministers des Auswärtigen vom 2. Oktober 2014, MAT A Z-1/2. 339)     BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - 2 BvE 3/14, juris Rn. 28-41.
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode              – 153 –                     Drucksache 18/12850 Snowden zur Vernehmung in Deutschland vorliege, noch ein konkretes Amtshilfeersuchen des Ausschusses abgelehnt worden sei, verdichteten sich die Stellungnahmen der Bundesregierung mit dem Ziel einer bloßen Unterrichtung noch nicht zu einem rechtserheblichen Unterlassen. Hinsichtlich des Antrages zu 2. sei der Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht nicht eröffnet. Der Antrag sei dahingehend auszulegen, dass die Antragsteller die Feststellung begehrten, der Ausschuss habe sie mit der Ablehnung von Verfahrensanträgen vom 25. Juni 2014 und 21. Juli 2014 in ihren Rechten aus Art. 44 Abs. 1 GG verletzt. Zwar griffen die Antragsteller im Organstreitverfahren die Ablehnung von Beweisanträ- gen an, jedoch handele es sich bei den streitgegenständlichen Anträgen vom 25. Juni 2014 und 21. Juli 2014 nicht um Beweisanträge, sondern lediglich um Verfahrensanträge zur Ausgestaltung der weiteren Arbeit des Ausschusses. Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts ergebe sich weder aus dem PUAG, noch könne es im Wege des Organstreits angerufen werden, denn Gegenstand des Antrags sei nicht die Verein- barkeit einer Maßnahme mit dem Grundgesetz. Die Antragsteller hätten geltend gemacht, ihnen stehe ein Anspruch auf Bestimmung des Zeitpunkts und des Ortes der Zeugenvernehmung zu. Damit machten sie kein in Art. 44 Abs. 1 GG wurzelndes Recht der Ausschussminderheit gegenüber dem Ausschuss geltend. Nicht in Streit stehe das aus Art. 44 Abs. 1 GG abzuleitende Beweiserzwingungs- und Beweisdurchsetzungsrecht der qualifizierten Minderheit im Ausschuss. Die Bestimmung des Vernehmungsortes und des Zeitpunktes der Vernehmung betreffe vielmehr die Modalitäten des Vollzugs eines bereits ergangenen Beweisbeschlus- ses. Über derartige Verfahrensabläufe entscheide grundsätzlich die jeweilige Ausschussmehrheit nach Maß- gabe der §§ 17 ff. PUAG und der sinngemäß anwendbaren Vorschriften der Strafprozessordnung. Nachdem dem Antrag der Antragsteller auf Vernehmung des Zeugen Snowden seitens des Ausschusses durch Erlass des Beweisbeschlusses vom 8. Mai 2014 entsprochen worden sei, sei auch das Recht der qualifizierten Min- derheit auf angemessene Beteiligung nicht streitgegenständlich. Am 8. Oktober 2015 haben die Abg. Martina Renner (DIE LINKE.) und Dr. Konstantin von Notz (BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN) sodann auf A-Drs. 423 Folgendes beantragt: „Der 1. Untersuchungsausschuss möge beschließen: I. […]. II. 1. ‚Die Bundesregierung wird ersucht, unverzüglich a) die Voraussetzungen für eine Vernehmung des Zeugen Snowden in Deutschland zu schaffen (insbesondere pass- und ausländerrechtliche Ermöglichung von Einreise und Aufenthalt sowie Zusage eines wirksamen Auslieferungsschutzes)
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Drucksache 18/12850                                          – 154 –              Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode b) dem Ausschuss mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt sie die genannten Voraussetzun- gen herstellen kann und c) im Falle einer partiellen oder vollständigen Ablehnung dieses Ersuchens (spätestens bis zum 4. November 2015) die jeweils maßgeblichen Gründe dem Ausschuss schrift- lich darzulegen und mitzuteilen.‘ 2. ‚Der Zeuge Snowden (Beweisbeschluss Z-1, ggf. gemäß I. präzisiert) wird für die nächste reguläre Ausschusssitzung geladen, die auf den in II.1.b genannten Termin folgt und für die nicht bereits eine andere Zeugenvernehmung beschlossen worden ist.‘ 3. Bei Ablehnung des Antrages zu II.2. erheben die Antragsteller Widerspruch und beantragen: ‚Der Zeuge Snowden (Beweisbeschluss Z-1) wird für die nächste reguläre Ausschuss- sitzung geladen, a) die auf den oben II.1.b genannten Termin folgt, b) für die nicht bereits eine andere Zeugenvernehmung beschlossen worden ist und c) für die die Ausschussmitglieder der Fraktionen DIE LINKE, und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in entsprechender Anwendung der Geschäftsordnung des Deutschen Bun- destages gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 PUAG nach dem sogenannten Reißverschlussver- fahren seine Vernehmung verlangen können.‘“ Entsprechend dem Antrag der Ausschussmehrheit auf A-Drs. 425 hat der Ausschuss am 15. Oktober 2015 beschlossen, die Bundesregierung zu ersuchen, ihm bis zum 2. November 2015 mitzuteilen, ob zu den Feststellungen, die sie in den dem Ausschuss mit Schreiben vom 2. Mai 2014 und 2. Juni 2014 übermittelten Stellungnahmen (A-Drs. 104 und 131) getroffen hat, Änderungen eingetreten sind, und gegebenenfalls, worin diese bestehen. Ferner hat der Ausschuss am 5. November 2015 eine Videovernehmung des Zeugen 340 Snowden in Moskau am 12. November 2015 beschlossen.                          Mit Schreiben vom 10. November 2015 hat Rechtsanwalt Kaleck dem Ausschuss mitgeteilt, dass der Zeuge Snowden trotz grundsätzlicher Aussagebe- 341 reitschaft für die „avisierte (Video-) Vernehmung in Moskau nach wie vor nicht zur Verfügung“ stehe. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 hat die Bundesregierung mitgeteilt, gegenüber ihren Stellungnahmen 342 vom 2. Mai 2014 und 2. Juni 2014 hätten sich keine Änderungen ergeben.                     Nach einem weiteren Gespräch zwischen Rechtsanwalt Kaleck, dem Vorsitzenden, Prof. Dr. Patrick Sensburg (CDU/CSU), und den Obleu- ten am 16. Dezember 2015 hat Rechtsanwalt Kaleck mit Schreiben vom 26. Mai 2016 mitgeteilt, dass der Zeuge Snowden trotz grundsätzlicher Aussagebereitschaft für eine Vernehmung in Moskau nach wie vor 340)     Protokoll-Nr. 68, S. 6 (Annahme des Antrags auf A-Drs. 435 und Terminierung). 341)     Schreiben des Rechtsanwalts Kaleck vom 10. November 2015, MAT A Z-1/4. 342)     Schreiben des BMI vom 28. Oktober 2015, A-Drs. 426.
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                       – 155 –                   Drucksache 18/12850 343 nicht zur Verfügung stehe.             Mit E-Mail vom 6. Juni 2016 hat die Bundesregierung mitgeteilt, der an das US-amerikanische Department of Justice zur Entscheidung über das Ersuchen der US-Behörden auf vorläu- 344 fige Inhaftnahme von Edward J. Snowden gerichtete Fragenkatalog sei bislang nicht beantwortet. Mit Antragsschrift vom 18. August 2016 haben die Abg. Martina Renner (DIE LINKE.) und Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) als Minderheit von einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses gemäß § 17 Abs. 4 PUAG den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes (BGH) angerufen und vor diesem beantragt, den Ausschuss zu verpflichten, nochmals über Ziffern II.1.a) und b) des am 8. Oktober 2015 ge- stellten Antrages (A-Drs. 423) abzustimmen und diesem – zumindest mehrheitlich – zuzustimmen. Mit Be- schluss vom 11. November 2016 hat die Ermittlungsrichterin I des BGH dem gestellten Antrag in der Form stattgegeben, dass sie den Ausschuss verpflichtet hat, „nochmals über Ziffern II. 1.a) und b) des von den Antragstellern am 8. Oktober 2015 gestellten Antrags, die Bundesregierung zu ersuchen, unverzüglich die Voraussetzun- gen für eine Vernehmung des Zeugen S. in Deutschland zu schaffen (insbesondere pass- und ausländerrechtliche Ermöglichung von Einreise und Aufenthalt sowie Zu- sage eines wirksamen Auslieferungsschutzes) und dem Ausschuss mitzuteilen, zu wel- chem Zeitpunkt sie die genannten Voraussetzungen herstellen kann (Ausschussdruck- sache 423), abzustimmen und ihm - sollte er weiterhin von einem Viertel der Mitglie- der des Ausschusses unterstützt werden - zu Ziffern II. 1.a) und b) - zumindest mehr- 345 heitlich - zuzustimmen.“ In der Beratungssitzung am 24. November 2016 haben die Abg. Martina Renner (DIE LINKE.) und Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) beantragt, erneut über Ziffern II. 1.a) und 1.b) des An- 346                                     347                        348 trags auf A-Drs. 423 abzustimmen.               Auf Antrag der Abg. Christian Flisek    (SPD) und Nina Warken (CDU/CSU) hat der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen, die Abstimmung über Ziffern II. 1.a) und 1.b) des Antrags auf A-Drs. 423 um eine Sitzungswoche auf die nächste Beratungssitzung zu 349 vertagen. In der Beratungssitzung am 1. Dezember 2016 hat der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN be- 350 schlossen, Beschwerde gegen den Beschluss des BGH vom 11. November 2016 einzulegen.                   Im weiteren Verlauf der Beratungssitzung hat der Ausschuss mit demselben Stimmenverhältnis beschlossen, die Abstim- mung über Ziffern II. 1.a) und 1.b) des Antrags auf A-Drs. 423 bis zum rechtskräftigen Abschluss des – 351 zwischenzeitlich eingeleiteten – Beschwerdeverfahrens zu vertagen. 343)      Schreiben des Rechtsanwalts Kaleck vom 26. Mai 2016, MAT A Z-1/5. 344)      E-Mail des BMJV vom 6. Juni 2016, A-Drs. 492. 345)      BGH, Beschluss vom 11. November 2016 – 1 BGs 125/16 1 ARs 1/16 (Tenor). 346)      Protokoll-Nr. 117, S. 4. 347)      Protokoll-Nr. 117, S. 4. 348)      Protokoll-Nr. 117, S. 5. 349)      Protokoll-Nr. 117, S. 5. 350)      Protokoll-Nr. 119, S. 4. 351)      Protokoll-Nr. 119, S. 6.
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Drucksache 18/12850                                        – 156 –         Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Mit Beschluss vom 23. Februar 2017 hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs den angefochtenen Be- 352 schluss der Ermittlungsrichterin aufgehoben und den Antrag der Ausschussminderheit zurückgewiesen. Zur Begründung hat er angeführt, der auf § 17 Abs. 2 und 4 PUAG gestützte Antrag der Ausschussminderheit 353 sei unzulässig, weil die Antragstellerin das dort vorgesehene Quorum nicht erreiche.           Zwar sei das Verfah- ren nach § 17 Abs. 4 PUAG nicht nur dann statthaft, wenn der Erlass eines Beweisbeschlusses abgelehnt 354 wird, sondern auch dann, wenn ein bereits gefasster Beweisbeschluss nicht vollzogen wird.             Jedoch sei die 355 Antragstellerin im Verfahren nach § 17 Abs. 4 PUAG nicht antragsbefugt.              Das Recht der Beweiserhebung einschließlich des Vollzugs eines bereits erlassenen Beweisbeschlusses und die Möglichkeit seiner gericht- lichen Durchsetzung gegen den Willen der Ausschussmehrheit stehe nicht jeder Minderheit von einem Vier- tel der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses zu. Die Regelungen in § 17 Abs. 2 und 4 PUAG seien vielmehr dahin zu verstehen, dass die Ausschussminderheit entsprechend Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG minde- stens ein Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundestags repräsentieren müsse, was hinsichtlich der von der Antragstellerin vertretenen Fraktionen nicht der Fall sei. Dies folge aus Sinn und Zweck der Regelung, wie sie sich unter Beachtung des den Gesetzesmaterialien zu entnehmenden Willens des Gesetzgebers erge- ben, sowie der Systematik des Untersuchungsausschussgesetzes und den für das Recht des Untersuchungs- 356 ausschusses bestehenden verfassungsrechtlichen Vorgaben. In einem obiter dictum hat der Bundesgerichtshof noch zur Begründetheit Stellung genommen und ausge- führt, dass sich die Entscheidung des Antragsgegners, von einer Vernehmung des Zeugen Snowden in Deutschland abzusehen, mit Blick auf die etwa im Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 14. Dezember 2016 dargelegten Erwägungen jedenfalls nicht als unsachliche, sich von den einschlägigen rechtlichen Maßstäben völlig entfernende Entscheidung, die unter keinem Gesichtspunkt vertretbar er- 357 scheine, und damit nicht als objektiv willkürlich erweise. bb)     Haltung der Bundesregierung zum möglichen Auslieferungsschutz Am 6. November 2014 hat der Ausschuss mit den Stimmen aller Fraktionen beschlossen, die Bundesregie- rung zu ersuchen, in Ergänzung zu ihren Stellungnahmen auf den Ausschussdrucksachen 104 und 131 dem Ausschuss die Antwort des Justizministers der USA auf die Fragen der Bundesregierung beziehungsweise des Bundesjustizministeriums zu den Strafvorwürfen gegen Edward J. Snowden mitzuteilen, die gegebenen- 358 falls im Weg eines Auslieferungsverfahrens von den USA geltend gemacht werden könnten.                  Dies hat das 359 BMJV mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 abgelehnt. In einem Obleutegespräch am 14. Januar 2015, an dem auf Einladung des Ausschusses Staatssekretärin Dr. Stefanie Hubig (BMJV) teilgenommen hat, haben die Obleute einmütig deutlich gemacht, dass sie die Be- gründung für die Nichtvorlage des Schreibens nicht überzeuge. Der Bundesregierung ist dringend geraten 352)     BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017– 3 ARs 20/16. 353)     BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017– 3 ARs 20/16, Rn. 17. 354)     BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017– 3 ARs 20/16, Rn. 18. 355)     BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017– 3 ARs 20/16; Rn. 19. 356)     BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017– 3 ARs 20/16; Rn. 19 ff. 357)     BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017– 3 ARs 20/16, Rn. 31. 358)     Protokoll-Nr. 19, S. 4. 359)     Schreiben des BMJV vom 4. Dezember 2014, A-Drs. 262.
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                          – 157 –          Drucksache 18/12850 worden, ihre Haltung zu überdenken, auch vor dem Hintergrund, dass sich aus der Genese des Einsetzungs- beschlusses eindeutig ergebe, dass auch die Person Edward J. Snowden in den Untersuchungsgegenstand falle. Staatssekretärin Dr. Hubig hat zugesagt, dem Ausschuss rechtzeitig vor der nächsten Sitzung mitzutei- 360 len, ob die Bundesregierung ihre Haltung ändere. In der Beratungssitzung am 5. November 2015 hat die Abg. Martina Renner (DIE LINKE.) gefragt, ob die Ministerien mittlerweile zu einem Ergebnis in der Frage gekommen seien, ob dem Zeugen Snowden Auslie- ferungsschutz wegen politischer Verfolgung in den USA drohe, oder „sicheres Geleit“ gewährt werde. Der Vertreter des BMJV hat mitgeteilt, dass die Prüfung weiterhin andauere und er keine Auskunft zur Dauer der 361 Untersuchung machen könne. In der Beratungssitzung am 12. November 2015 hat der Vertreter des BMJV dem Ausschuss mitgeteilt, dass die Prüfung noch immer andauere. Für das Verfahren sei auch eine in das Ressort des Auswärtigen Amts fallende politische Bewertung relevant, sodass eine rechtliche Prüfung allein nicht genüge. Der Vorsitzende 362 hat an das BMJV appelliert, die Angelegenheit grundsätzlich zu klären. Mit E-Mail vom 4. Dezember 2015 hat das BMJV dem Ausschuss mitgeteilt, es habe die an der Entscheidung über das US-amerikanische Ersuchen um vorläufige Inhaftnahme Edward J. Snowdens beteiligten Ressorts und das Bundeskanzleramt zu einer Besprechung eingeladen, die in der darauf folgenden Woche stattfinden 363 solle. Mit E-Mail vom 16. Dezember 2015 hat das BMJV dem Ausschuss mitgeteilt, dass die in der E-Mail vom 4. Dezember 2015 erwähnte Ressortbesprechung stattgefunden habe und vereinbart worden sei, weitere, für eine sachgerechte Entscheidung notwendige Aufklärung des Sachverhalts herbeizuführen. Ein ergänzender Fragenkatalog zur Übermittlung an die US-amerikanischen Behörden werde zwischen den beteiligten Res- 364 sorts abgestimmt werden. Mit E-Mail vom 6. Juni 2016 hat das BMJV dem Ausschuss mitgeteilt, der Fragenkatalog sei versandt wor- 365 den. In der Beratungssitzung am 26. Januar 2017 hat sich die Abg. Martina Renner (DIE LINKE.) nach dem 366           367 Ergebnis einer weiteren, im Oktober 2016 angekündigten Ressortbesprechung          erkundigt.    Der Vertreter des BMJV hat daraufhin erklärt, die Ressortabstimmung dauere noch an. Über die Dauer könne er keine 368 Auskunft geben. In der Beratungssitzung am 13. Februar 2017 hat sich die Abg. Martina Renner (DIE LINKE.) erneut beim BMJV nach dem Sachstand der Prüfung eines etwaigen Auslieferungsersuchens der USA bezüglich Edward J. Snowden und möglicher Auslieferungshindernisse erkundigt. Die Vertreterin des BMJV teilte mit, der 360)      Protokoll-Nr. 29, S. 5. 361)      Protokoll-Nr. 68, S. 4 f. 362)      Protokoll-Nr. 71, S. 7 f. 363)      E-Mail des BMJV vom 4. Dezember 2015, A-Drs. 451. 364)      E-Mail des BMJV vom 16. Dezember 2015, A-Drs. 451. 365)      E-Mail des BMJV vom 6. Juni 2016, A-Drs. 492. 366)      Vgl. Plenarprotokoll 18/195, S. 19387 (D) bis 19389 (A). 367)      Protokoll-Nr. 127, S. 7. 368)      Protokoll-Nr. 127, S. 7.
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Drucksache 18/12850                                         – 158 –              Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Sachstand sei gegenüber der in der vergangenen Beratungssitzung vom Vertreter des BMJV erteilten Aus- 369 kunft unverändert. b)      Glenn Greenwald In seiner Sitzung am 8. Mai 2014 hat der Ausschuss beschlossen, den in die Veröffentlichung der Snowden- Enthüllungen eingebundenen Journalisten, Blogger, Buchautor und Rechtsanwalt Glenn Greenwald als Zeu- 370 gen zu vernehmen.          Daraufhin hat das Ausschusssekretariat Kontakt mit Glenn Greenwald aufgenommen. Im Rahmen des sich daran anschließenden, mehrere Wochen andauernden E-Mail-Verkehrs hat dieser seineBereitschaft signalisiert, für eine Vernehmung per Videokonferenz zur Verfügung zu stehen. Daraufhin ist mit ihm vereinbart worden, dass während der Ausschusssitzung am 11. September 2014 eine Videokon- ferenzschaltung zwischen dem Sitzungssaal des Ausschusses und einem für TV-Interviews genutzten Studio in Rio de Janeiro hergestellt werde und die technischen Einzelheiten von Seiten des Ausschusses geklärt würden. Am 29. Juli 2014 ist Glenn Greenwald vorgeschlagen worden, verbleibene Fragen zur Vernehmung in einem Telefonat mit dem Ausschussvorsitzenden zu besprechen. Hierauf teilte Glenn Greenwald per E- Mail Folgendes mit: „Ich unterstütze ausdrücklich die Bemühungen des Deutschen Bundestages, eine ernsthafte Untersuchung der Spionageaktivitäten der NSA gegenüber den Deutschen durchzuführen. Durch ihre Weigerung, den wichtigsten Zeugen - Edward Snowden - persönlich zu befragen, haben deutsche Politiker leider deutlich gemacht, dass ihnen weit mehr daran liegt, die USA nicht zu brüskieren, als eine ernsthafte Untersuchung durchzu- führen. Deshalb bin ich nicht bereit, mich an einem Ritual zu beteiligen, das den Anschein einer Untersuchung erwecken soll, im Grunde aber so konzipiert ist, dass eine echte Untersuchung vermieden, die deutsche Öffentlichkeit mit reiner Symbolik abgespeist und der Schuldige - die US-Regierung - bei Laune gehalten wird. Sollte der Deutsche Bundestag den Mut aufbringen, das zu tun, was ganz offensichtlich seine Pflicht ist, d. h. Edward Snowden auf deutschem Boden persönlich zu befragen und sich nicht um mögliche Reaktionen der US-Regierung zu kümmern, werde ich diese Einladung gern 371 erneut in Betracht ziehen.“ c)      CEOs von Facebook, Microsoft, Google und Apple Bereits in seiner vierten Sitzung am 22. Mai 2014 hat der Ausschuss beschlossen, die Chief Executive Officers (CEOs) vier wichtiger US-Internetunternehmen – Facebook, Microsoft, Google und Apple – als 369)      Protokoll-Nr. 129, S. 6. 370)      Beweisbeschluss Z-2. 371)      Übersetzung aus dem Englischen durch den Sprachendienst des Deutschen Bundestages.
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                   – 159 –                 Drucksache 18/12850 372 Zeugen zu hören.         Mit Schreiben vom 14. März 2016 sind Mark Zuckerberg, Facebook (Beweisbeschluss Z-32), Brad Smith, Microsoft (Beweisbeschluss Z-33), Eric Schmidt, Google, nunmehr Alphabet (Beweisbe- schluss Z-34) und Tim Cook, Apple (Beweisbeschluss Z-35) vom Ausschuss als Zeugen geladen worden. Dabei sind ihnen drei alternative Termine vorgeschlagen worden. Im Rahmen einer Vielzahl informeller Gespräche zwischen dem Ausschussvorsitzenden und Vertretern der genannten Unternehmen im Laufe des Jahres 2016 zum möglichen Zeitpunkt und Format einer Vernehmung hat Facebook angeboten, seinen Vice President (EMEA Public Policy), Lord Richard Allan, zu entsenden. Die Unternehmen Microsoft, Google und Apple haben jedoch ihre Bereitschaft signalisiert, ihre General Counsels zur Vernehmung zu entsenden. In der Beratungssitzung vom 10. November 2016 hat der Vorsitzende, Prof. Dr. Patrick Sensburg (CDU/CSU), den Ausschuss über den Stand der Gespräche mit den Unternehmen und eine vor diesem Hin- 373 tergrund von den Obleuten avisierte Ladung der General Counsels der Unternehmen informiert. Der Ausschuss hat schließlich in seiner 119. Sitzung am 1. Dezember 2016 die Vernehmung von Mark Zuk- 374 kerberg, Brad Smith, Eric Schmidt und Tim Cook auf den 19. Januar 2017 terminiert.        Hilfsweise hat der Ausschuss beschlossen, dass auch die jeweiligen General Counsels der Unternehmen gehört werden könnten. Die Ladungen zu diesem Termin hat das Ausschusssekretariat den Zeugen vorab per E-Mail übermittelt. Zudem sind die Ladungen den Zeugen am 29. Dezember 2016 im Wege der Amtshilfe durch das Auswärtige Amt über das Generalkonsulat San Francisco zugestellt worden. Für den Fall, dass die Geladenen nicht zur Vernehmung erscheinen würden, hat der Ausschuss die Verneh- 375 mung weiterer bereits benannter Zeugen auf den 19. Januar 2017 terminiert. 376 Apple hat zunächst Gary Davis (Global Director of Privacy and Law Enforcement Requests) , Microsoft 377 Neal Suggs (Vice President and Associate General Counsel, Worldwide Sales Group)            und Google Dr. 378 Nicklas Lundblad (Vice President EMEA Public Policy and Government Relations)          für einen Termin mit dem Ausschuss vorgeschlagen. Sodann haben die Unternehmen auf die Ladung zum 19. Januar 2017 hin den Ausschuss um eine kurzfristige Terminverlegung auf Freitag, den 20. Januar 2017, gebeten und Vorschläge zur Gestaltung der Sitzung un- terbreitet. Nach Abstimmung unter den Obleuten der im Ausschuss vertretenen Fraktionen sind die Unter- nehmen informiert worden, dass der Bitte um Terminverlegung zugestimmt worden sei und die Obleute zu- dem damit einverstanden seien, die Unternehmensvertreter in der Sitzung nicht formell als Zeugen, sondern – nach einem Eingangsstatement, welches die Unternehmen ausdrücklich erbeten hatten – als „Anhörungs- personen“ zu hören. Auf Wunsch der Unternehmen ist darüber hinaus statt einer – bei Zeugen vorgesehenen – Einzelvernehmung eine gemeinsame Befragung in Aussicht gestellt worden. Die Unternehmen sind gebeten worden, bis Don- nerstag, den 12. Januar 2017, mitzuteilen, ob sie vor diesem Hintergrund eine Teilnahme ihres CEOs oder 372)     Protokoll-Nr. 4, S. 4. 373)     Protokoll-Nr. 115, S. 5. 374)     Protokoll-Nr. 119, S. 8. 375)     Protokoll-Nr. 123, S. 7. 376)     E-Mail vom 14. Dezember 2016. 377)     Telefonische Mitteilung vom 24. November 2016. 378)     E-Mail vom 10. November 2016.
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Drucksache 18/12850                               – 160 –          Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode General Counsels ermöglichen könnten. Eine schriftliche Rückmeldung hat keines der Unternehmen gege- ben. Allerdings ist dem Ausschussvorsitzenden telefonisch übermittelt worden, dass man sich auf Drängen von Facebook nunmehr doch nicht an einer öffentlichen Sitzung beteiligen werde. Google hat dem Aus- schussvorsitzenden mitgeteilt, man könne sich vorstellen, dass ein General Counsel zu einer informellen Beratungssitzung in den Ausschuss komme. Diesem Vorschlag hat sich Microsoft angeschlossen. Der Vorsitzende, Prof. Dr. Patrick Sensburg (CDU/CSU), und die Obleute aller Fraktionen im Ausschuss, Nina Warken (CDU/CSU), Christian Flisek (SPD), Martina Renner (DIE LINKE.) und Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) haben sich hiermit nicht einverstanden erklärt. Im Anschluss haben sie folgende Erklärung abgegeben: „Der 1. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode (‚NSA‘) verurteilt einhellig die Weigerung führender US-Internetunternehmen, für die Beweisaufnahme in öffentli- cher Sitzung zur Verfügung zu stehen. Uns fehlt jegliches Verständnis dafür, dass die führenden US-Internetunternehmen Fa- cebook, Microsoft, Google und Apple sich nach monatelangen intensiven Gesprächen letztlich geweigert haben, die Aufklärungsarbeit des Ausschusses durch Entsendung ihrer verantwortlichen Vertreterinnen oder Vertreter in geeigneter Form zu unterstüt- zen. Für den 19. Januar 2017 hatte der Ausschuss die CEOs der vier wichtigsten US-Inter- netunternehmen, Mark Zuckerberg (Facebook), Brad Smith (Microsoft), Eric Schmidt (vormals Google, nunmehr Alphabet) und Tim Cook (Apple), als Zeugen geladen. Hilfsweise hatte der Ausschuss beschlossen, dass die jeweiligen General Counsels ge- hört werden sollten. Obwohl eine rechtlich durchsetzbare Verpflichtung ausländischer Zeugen grundsätzlich nicht besteht, signalisierten die Unternehmen gegenüber dem Vorsitzenden zunächst monatelang ihre Bereitschaft zur Teilnahme an einer öffentli- chen Sitzung des Ausschusses. Sie wandten sich sogar mit der Bitte um kurzfristige Terminverlegung auf den 20. Januar 2017 sowie mit Vorschlägen zur Gestaltung der Sitzung an den Ausschuss. Dieser hat der Bitte um Terminverlegung entsprochen und sich zudem bereiterklärt, die Unternehmensvertreter in dieser Sitzung nicht formell als Zeugen, sondern als ‚Anhörpersonen‘ [sic!] zu hören. Auf Wunsch der Unternehmen sollte zudem eine gemeinsame Befragung der Unternehmensvertreter ermöglicht wer- den. Die Unternehmen wurden gebeten, bis Donnerstag vergangener Woche (12. Januar 2017) mitzuteilen, ob sie vor diesem Hintergrund eine Teilnahme eines CEOs oder General Counsels ihres Unternehmens ermöglichen können. Eine schriftliche Rück- meldung hierauf erfolgte erst am gestrigen Mittwoch seitens der Firma Google sowie erst heute Morgen durch die Firma Facebook. Es wurde telefonisch mitgeteilt, dass sich die Unternehmen gemeinsam darauf verständigt hätten, nicht für eine öffentliche
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