Microsoft Word - 12850 Gesamtbericht 1. UA 18. WP_endg (003).docx
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 241 – Drucksache 18/12850 Stichwort: ‚Belgacom‘, Stichwort aber auch: ‚Räumlichkeiten‘ - europäische Einrich- 745 tungen technisch angegriffen haben.“ ee) Vereinte Nationen Im August 2013 berichteten Medien unter Berufung auf Snowden-Dokumente von einer Überwachung der 746 Vereinten Nationen (VN) in New York. Im Sommer 2012 sei es der NSA gelungen, in die interne Video- 747 konferenzanlage der VN einzudringen und die Verschlüsselung zu umgehen. Daraufhin sei innerhalb von 748 etwa drei Wochen die Zahl der entschlüsselten Kommunikationen von 12 auf 458 angestiegen. Der dama- lige US-Präsident Barack Obama habe die Abhöraktionen am Sitz der Vereinten Nationen im Herbst 2013 749 beendet. 745) Dr. Maaßen, Protokoll-Nr. 102 I, S. 185. 746) Spiegel Online vom 25. August 2013 „US-Geheimdienst hörte Zentrale der Vereinten Nationen ab“. 747) Spiegel Online vom 25. August 2013 „US-Geheimdienst hörte Zentrale der Vereinten Nationen ab“. 748) Spiegel Online vom 25. August 2013 „US-Geheimdienst hörte Zentrale der Vereinten Nationen ab“. 749) Die Zeit vom 29. Oktober 2013 „Obama stoppt offenbar NSA-Überwachung der UN“.
Drucksache 18/12850 – 242 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode II. Rechtsgrundlagen für die Fernmeldeaufklärung durch Nachrichtendienste der Five Eyes und Veränderungen in Folge der Snowden-Enthüllungen 1. Vereinigte Staaten von Amerika (USA) a) Rechtslage vor den Snowden-Enthüllungen Die für die Fernmeldeaufklärung durch US-amerikanische Nachrichtendienste entscheidenden Regelungen finden sich in verfassungsrechtlichen, völkerrechtlichen und einfachrechtlichen Bestimmungen. Vor den Snowden-Enthüllungen stellte sich die Rechtslage wie folgt dar: aa) Vierter Verfassungszusatz Der älteste für staatliche Überwachungstätigkeiten relevante Regelungskomplex ist die US-amerikanische Verfassung. 750 Diese sieht kein allgemeines Recht auf Privatheit (privacy) vor, enthält aber etliche Bestimmungen, die 751 einzelne Aspekte der Privatsphäre schützen. In einer Entscheidung aus dem Jahr 1965 („Griswold v. Con- “ 752 necticut ) leitete der oberste Gerichtshof der USA (United States Supreme Court) aus diesen Einzelbestim- 753 mungen ein eigenständiges verfassungsmäßiges Recht auf Privatheit her. In späteren Entscheidungen 754 nahm er diesen Ansatz allerdings nicht wieder auf. Der im hiesigen Zusammenhang wichtigste verfassungsrechtliche Schutzmechanismus ist der Vierte Verfas- 755 sungszusatz (Fourth Amendment). Allerdings ist dessen Schutzbereich begrenzt, soweit die SIGINT-Ak- tivitäten der US-amerikanischen Nachrichtendienste in Rede stehen, und insbesondere, soweit es um die Ge- 756 winnung von Telekommunikationsdaten sogenannter Nicht-US-Personen geht. aaa) Gewährleistungen des Vierten Verfassungszusatzes Der Vierte Verfassungszusatz lautet wie folgt: „The right of the people to be secure in their persons, houses, papers, and effects, against unreasonable searches and seizures, shall not be violated, and no warrants shall issue, but upon probable cause, supported by oath or affirmation, and particularly de- scribing the place to be searched, and the persons or things to be seized.” In Bezug auf nachrichtendienstliche Überwachung ist insbesondere der Schutz vor unbegründeten Durchsu- chungen (unreasonable searches) von Relevanz. 750) Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Miller, MAT A SV-3/2, S. 16. 751) Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Miller, MAT A SV-3/2, S. 16 ff. 752) United States Supreme Court, Griswold v. Connecticut, 381 U.S. 479 (1965). 753) Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Miller, MAT A SV-3/2, S. 16. 754) Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Miller, MAT A SV-3/2, S. 18. 755) Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Miller, MAT A SV-3/2, S. 16, 20 ff. 756) Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Miller, MAT A SV-3/2, S. 16.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 243 – Drucksache 18/12850 757 Nach einer Entscheidung des United States Supreme Court aus dem Jahr 1967 („Katz v. United States“) setzt eine im Sinne des Vierten Verfassungszusatzes unzulässige Durchsuchung voraus, dass die betreffende Person die Erwartung an den Tag gelegt hat, dass bestimmte Umstände privat bleiben würden (expectation 758 of privacy), und dass die Gesellschaft bereit ist, diese Erwartung als vernünftig (reasonable) anzusehen. Beides verneinte der United States Supreme Court in einer wegweisenden Entscheidung aus dem Jahr 1979 759 („Smith v. Maryland“) . In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatten die Strafverfolgungs- behörden mit Hilfe eines bei einem Telefonunternehmen installierten elektronischen Geräts (pen register) aufgezeichnet, welche Telefonnummern von dem Telefonanschluss des – einer Straftat verdächtigten – Klä- gers aus angewählt wurden. Der Gerichtshof führte aus, es sei bereits zweifelhaft, ob Menschen im Allge- meinen erwarteten, dass die von ihnen gewählten Telefonnummern privat bleiben. Denn es sei bekannt, dass Telefongesellschaften diese Daten – schon zum Zweck der Abrechnung, der Betrugserkennung und der Prü- fung auf Gesetzesverstöße – aufzeichneten. Jedenfalls aber könne eine solche Erwartung nicht als vernünftig angesehen werden. Denn die Gesellschaft akzeptiere, dass die von einem bestimmten Telefon aus angewähl- ten Nummern – zumindest zum Zweck der Abrechnung – mit elektronischen Mitteln aufgezeichnet und ka- 760 talogisiert werden. Vor diesem Hintergrund vertrat die US-Präsidialverwaltung unter US-Präsident Barack Obama den Stand- punkt, die Operationen der NSA verstießen nicht gegen den Vierten Verfassungszusatz, da dieser keinen Schutz in Bezug auf Daten biete, die Dritten – wie Internet- und sonstige Telekommunikationsdienstleistern 761 – zugänglich gemacht worden seien. bbb) Anwendbarkeit des Vierten Verfassungszusatzes bei Auslandsbezug Ob der Vierte Verfassungszusatz auf Ausländer bzw. auf Maßnahmen außerhalb des US-amerikanischen 762 Territoriums Anwendung findet, ist in der US-amerikanischen Verfassung nicht ausdrücklich geregelt. Nach Auffassung des Sachverständigen Miller spricht die Judikatur des United States Supreme Court dafür, dass der Vierte Verfassungszusatz nicht zur Anwendung gelangt, soweit die NSA im Ausland die Telekom- 763 munikation von Ausländern überwacht. Von besonderer Bedeutung ist dabei eine Entscheidung aus dem 764 Jahr 1990 („United States v. Verdugo-Urquidez“). Nach dieser unterfällt die Durchsuchung des in einem fremden Staat belegenen Eigentums eines nicht in den USA residierenden Ausländers nicht dem Schutz des 765 Vierten Verfassungszusatzes. Soweit die NSA in den USA die Telekommunikation von Ausländern überwacht – z. B., indem sie auf die US-amerikanische Telekommunikationsinfrastruktur zugreift oder sich der Mithilfe US-amerikanischer Te- lekommunikationsunternehmen bedient –, könnte es nach Auffassung des Sachverständigen Miller anders 757) United States Supreme Court, Katz v. United States, 389 U.S. 347 (1967). 758) Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Miller, MAT A SV-3/2, S. 21. 759) United States Supreme Court, Smith v. Maryland, 442 U.S. 735 (1979). 760) United States Supreme Court, Smith v. Maryland, 442 U.S. 735, 742 (1979). 761) Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Miller, MAT A SV-3/2, S. 25. 762) Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Miller, MAT A SV-3/2, S. 22. 763) Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Miller, MAT A SV-3/2, S. 23. 764) United States Supreme Court, United States v. Verdugo-Urquidez, 494 U.S. 259 (1990). 765) Siehe United States Supreme Court, United States v. Verdugo-Urquidez, 494 U.S. 259, 264-275 (1990).
Drucksache 18/12850 – 244 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 766 liegen: Dass auch Ausländern der Schutz der US-amerikanischen Verfassung zu Gute kommen könne, 767 zeige sich an einer Entscheidung aus dem Jahr 2008 („Boumediene v. Bush“), derzufolge sich Ausländer, die im Gefängnis von Guantanamo Bay – und damit formell außerhalb der Territorialhoheit der USA – in- haftiert sind, auf die verfassungsrechtliche Habeas Corpus-Garantie berufen können. Allerdings sei zweifel- haft, ob sich die mit der dortigen Inhaftierung verbundenen Nachteile mit der Beeinträchtigung durch eine unrechtmäßige Durchsuchung im Sinne des Vierten Verfassungszusatzes vergleichen ließen. Zudem bedeute eine eventuelle Anwendbarkeit des Vierten Verfassungsgrundsatzes zu Gunsten von Ausländern nicht, dass 768 diesen auch effektiv Schutz zuteil werde. Dies hänge vielmehr von einer Reihe weiterer Faktoren ab. bb) Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte Inwieweit völkerrechtliche Regelungen, namentlich die Bestimmungen des Internationalen Pakts über bür- 769 gerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (IPBPR), den SIGINT-Tätigkeiten US-amerika- nischer Nachrichtendienste Grenzen setzen, ist umstritten. Der IPBPR ist ein unter dem Dach der Vereinten Nationen geschlossener Vertrag, der am 23. März 1976 in Kraft getreten ist und heute für eine große Zahl von Staaten gilt. Die USA sind seit dem 8. Juni 1992 an ihn 770 gebunden. Art. 17 IPBPR bestimmt unter anderem, dass niemand willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr ausgesetzt werden darf und jedermann Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen derartige Eingriffe oder Beeinträchtigungen hat. Wenige Vertragsstaaten, darunter die USA, vertreten die Auffassung, die aus dem IPBPR resultierenden Verpflichtungen gälten nur in Bezug auf ihr jeweiliges eigenes Territorium, nicht dagegen in Bezug auf ihre 771 sogenannten exterritorialen Handlungen. Zur Begründung dieser Ansicht wird auf den Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 IPBPR verwiesen, der wie folgt lautet: „Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die in diesem Pakt anerkannten Rechte zu ach- ten und sie allen in seinem Gebiet befindlichen und seiner Herrschaftsgewalt unterste- henden Personen ohne Unterschied wie insbesondere der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status zu gewährleisten.“ Gemäß Art. 4 Abs. 1 IPBPR kann jeder Vertragsstaat im Falle eines öffentlichen Notstandes, der das Leben der Nation bedroht und amtlich verkündet ist, Maßnahmen ergreifen, die seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag in dem Umfang, den die Lage unbedingt erfordert, außer Kraft setzen, vorausgesetzt, dass diese 766) Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Miller, MAT A SV-3/2, S 23 f. 767) United States Supreme Court, Boumediene v. Bush, 553 U.S. 723 (2008). 768) Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Miller, MAT A SV-3/2, S. 24. 769) BGBl. 1973 II S. 1534. 770) Siehe dazu das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. Talmon, MAT A SV-4/2, S. 28 Fn. 155. 771) Siehe dazu die schriftlichen Gutachten der Sachverständigen Korff, MAT A SV-4/3, S. 30 f.; Dr. Talmon, MAT A SV-4/2, S. 8; Stepanovich, MAT A SV-15/3, S. 3.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 245 – Drucksache 18/12850 Maßnahmen den sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen des Vertragsstaats nicht zuwiderlaufen und keine Diskriminierung allein wegen der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion oder der sozialen Herkunft enthalten. Gemäß Art. 4 Abs. 3 IPBPR hat jeder Vertragsstaat, der das Recht, Verpflichtungen außer Kraft zu setzen, ausübt, den übrigen Vertragsstaaten durch Vermittlung des General- sekretärs der Vereinten Nationen unverzüglich mitzuteilen, welche Bestimmungen er außer Kraft gesetzt hat und welche Gründe ihn dazu veranlasst haben. Von dieser Möglichkeit haben die USA keinen Gebrauch gemacht. Nach Art. 2 des Fakultativprotokolls zum IPBPR kann der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (VN- MRA) mit Individualbeschwerden natürlicher Personen über eine Verletzung der vertraglichen Pflichten durch eine Vertragspartei befasst werden. Die daraufhin ergehenden Entscheidungen des VN-MRA sind al- lerdings rechtlich nicht bindend. Zudem sind die USA dem Fakultativprotokoll zum IPBPR nicht beigetre- 772 ten. Nach Art. 41 IPBPR kann jede Vertragspartei erklären, dass sie die Zuständigkeit des VN-MRA zur Entge- gennahme und Prüfung von Mitteilungen anerkennt, mit denen eine andere Vertragspartei eine Verletzung 773 der Verpflichtungen aus dem IPBPR geltend macht. Eine solche Erklärung haben die USA abgegeben. cc) Foreign Intelligence Surveillance Act 1978 Die im hier beleuchteten Zusammenhang zentrale Vorschrift auf der Ebene des einfachen Rechts ist der Fo- reign Intelligence Surveillance Act 1978 (FISA), welcher als §§ 1801 ff. Eingang in die Kodifikation des allgemeinen und permanenten US-Bundesrechts (Code of Laws of the United States of America, kurz: U.S.C.) gefunden hat. In seiner ursprünglichen Form beruht er auf den Ergebnissen des sogenannten Church Committee, eines im Jahr 1975 eingesetzen, von Senator Frank Church geleiteten Untersuchungsausschusses 774 des US-Senats. Anlass für die Einsetzung dieses Ausschusses waren Presseberichte, wonach die CIA zehn- 775 tausende US-Amerikaner überwacht habe. Im Jahr 1976 veröffentlichte das Church Committee 14 Bände Abschlussberichte, darunter einen mit dem Titel „The National Security Agency and Fourth Amendment 776 Rights“. Der FISA sieht Standards für die nachrichtendienstliche Überwachung auf dem Staatsgebiet der USA, die Wahrung dieser Standards durch einen Foreign Intelligence Surveillance Court (FISC) sowie eine ständige Kontrolle der nachrichtendienstlichen Überwachung durch den Kongress vor. In Reaktion auf die Anschläge vom 11. September 2001 wurde der FISA mehrfach geändert, unter anderem im Jahr 2001 durch den USA PATRIOT Act, im Jahr 2004 durch den Intelligence Reform And Terrorism Prevention Act und im Jahr 2008 durch den FISA Amendments Act (FAA). Der FAA änderte insbesondere Titel VII FISA. Dieser trägt die Überschrift „Zusätzliche Verfahren betreffend bestimmte Personen außerhalb der USA“ („Additional procedures regarding certain persons outside the United States“) und beinhaltet unter 772) Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Korff, MAT A SV-4/3, S. 40. 773) Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Korff, MAT A SV-4/3, S. 40. 774) Senate Select Committee to Study Governmental Operations with Respect to Intelligence Activities (1975-1976), siehe das schrift- liche Gutachten des Sachverständigen Miller, MAT A SV-3/2, S. 11 f. 775) Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Miller, MAT A SV-3/2, S. 11. 776) Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Miller, MAT A SV-3/2, S. 12.
Drucksache 18/12850 – 246 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode anderem Section 702 FISA. Diese Vorschrift erlangte weltweite Bekanntheit, da die NSA ihre Programme 777 PRISM und UPSTREAM auf sie stützt. Ursprünglich sollte der FAA am 31. Dezember 2012 außer Kraft treten, jedoch wurde seine Geltung kurz zuvor durch den FISA Amendments Act Reauthorization Act um fünf Jahre verlängert. Vorbehaltlich einer erneuten Verlängerung wird der FAA am 31. Dezember 2017 außer 778 Kraft treten. Das Kontrollregime für FISA-Anordnungen wurde vermehrt Kritik unterzogen. Im Zentrum stand dabei ne- ben Verfahrensfragen, dass gestellte Anträge so gut wie nie abgelehnt und nur sehr selten modifiziert würden. Vom Electronic Privacy Information Center veröffentlichte Statistiken weisen für den Zeitraum 2001 bis 2015 bei 25 167 gestellten Anträgen eine durchschnittliche Ablehnungsquote von 0,05 Prozent sowie Modi- 779 fizierungen in lediglich 2,5 Prozent der Fälle aus. Laut Journalist Glenn Greenwald wurden im Jahr 2012 780 keine der 1 788 Anträge abgelehnt und weniger als drei Prozent modifiziert. Die Vertreter des PLCOB wiesen gegenüber dem Ausschuss jedoch darauf hin, dass viele Anträge mit Blick auf die Überprüfung durch den FISC bereits im Vorfeld innerhalb der Dienste gestoppt würden. Die Aufsicht über die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zur zielgerichteten Überwachung und der Minimierungsregeln sei nach ihren Er- kenntnissen dennoch effektiv. Wie Mitglieder des US-Kongresses anlässlich der Delegationsreise des Ausschusses in die USA berichtet haben, ist für das Jahr 2017 eine Novelle von Section 702 FISA geplant. Im Frühjahr 2017 haben Kongress- ausschüsse mit Anhörungen dazu begonnen. Der FISA lässt Überwachungsmaßnahmen auf Grund einer richterlichen Einzelfallanordnung zu, aber auch Überwachungsmaßnahmen, die eine solche nicht voraussetzen: aaa) Überwachungsbefugnisse auf Grund einer richterlichen Einzelfallanordnung Der FISA befugt Nachrichtendienstmitarbeiter dazu, beim FISC die Durchführung elektronischer Überwa- 781 chungsmaßnahmen (electronic surveillance) zu beantragen. Entsprechende Anträge bedürfen der Zustimmung (approval) des Justizministers (Attorney General, kurz: 782 AG) und sollen unter anderem folgende Angaben enthalten: - Die Identität des Antragstellers, - die Identität (soweit bekannt) oder eine Beschreibung der Zielperson, - eine Darstellung der Tatsachen und Umstände, aus denen der Antragsteller schließt, dass die Ziel- person eine fremde Macht oder ein Agent einer fremden Macht ist und dass jede Einrichtung und 777) Schriftliche Gutachten der Sachverständigen Edgar, MAT A SV-16/2a, S. 6, Gorski, MAT A SV-15/2, S. 5, Scott, MAT A SV-6, S. 7 und Stepanovich, MAT A SV-15/3, S. 3. 778) Schriftliche Gutachten der Sachverständigen Edgar, MAT A SV-16/2a, S. 6 Fn. 8 und Gorski, MAT A SV-15/2, S. 3 Fn. 2. 779) Electronic Privacy Information Center, Foreign Intelligence Surveillance Act Court Orders 1979-2015, abrufbar unter https://epic.org/privacy/surveillance/fisa/stats/default.html. 780) Glenn Greenwald, Die globale Überwachung, München 2014, S. 187 ff. 781) 50 U.S.C. § 1804 (a). 782) Gemäß Section 701 (a) FISA i.V.m. Section 101 (g) FISA ist damit der Attorney General of the United States (oder Acting Attorney General) oder der Deputy Attorney General gemeint.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 247 – Drucksache 18/12850 jede Örtlichkeit, auf die sich die elektronische Überwachung richtet, von einer fremden Macht oder einem Agenten einer fremden Macht genutzt wird, - Vorschläge für „Minimierungsverfahren“ (minimization procedures), - eine Darstellung der Art der begehrten Information und die Art der Kommunikationen oder Aktivi- täten, die Gegenstand der Überwachung sein sollen, - eine Bescheinigung durch einen speziellen Beamten, o dass dieser die begehrten Informationen für „ausländische Nachrichtendienstinformatio- nen“ (foreign intelligence information) hält, o dass die Gewinnung ausländischer Nachrichtendienstinformationen ein „wesentliches Ziel“ (significant purpose) der Überwachungsmaßnahme ist, und o dass solche Informationen vernünftigerweise nicht mit „normalen investigativen Techni- ken“ (normal investigative techniques) gewonnen werden können. Der Begriff „ausländische Nachrichtendienstinformationen“ ist weit angelegt. Nach seiner gesetzlichen De- 783 finition umfasst er: - Informationen, die sich beziehen auf oder – wenn sie eine „US-Person“ betreffen – erforderlich sind für die Fähigkeit der USA, sich zu verteidigen gegen: o eine aktuelle oder potentielle Attacke oder andere schwerwiegende feindliche Akte einer fremden Macht oder eines Agenten einer fremden Macht; o Sabotage, internationalen Terrorismus oder die Proliferation von Massenvernichtungswaf- 784 fen durch eine fremde Macht oder einen Agenten einer fremden Macht; oder o geheime nachrichtendienstliche Aktivitäten eines Nachrichtendienstes oder Netzwerks ei- ner fremden Macht oder eines Agenten einer fremden Macht; - Informationen im Hinblick auf eine fremde Macht oder ein fremdes Territorium, die sich beziehen auf oder – wenn sie eine „US-Person“ betreffen – erforderlich sind für: o die nationale Verteidigung oder die Sicherheit der USA oder o die Pflege der auswärtigen Beziehungen der USA. „Minimierungsverfahren“ sind nach ihrer gesetzlichen Definition Verfahren, die dazu dienen, die Gewin- nung, Speicherung und Weitergabe von Informationen über US-Personen so weit wie möglich einzuschrän- 785 ken. Nach den Angaben des Sachverständigen Halperin tragen diese Verfahren zum Schutz der Kommu- nikation bestimmter Berufsgruppen wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Politiker bei, ohne diesen allerdings einen 786 absoluten Überwachungsschutz zu vermitteln. 783) 50 U.S.C. § 1801 (e). 784) Der Passus „Proliferation von Massenvernichtungswaffen“ wurde im Jahr 2008 durch Section 110 (a) (3) FAA eingefügt. 785) Siehe 50 U.S.C. § 1801 (h). 786) Mündliche Erläuterungen des Sachverständigen Halperin, Protokoll-Nr. 108 I, S. 130.
Drucksache 18/12850 – 248 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 787 Der Begriff „US-Person“ ist gesetzlich definiert als: - Staatsbürger der USA, - Ausländer, die berechtigt sind, sich dauerhaft in den USA aufzuhalten, - nicht eingetragene Vereinigungen, deren Mitglieder zu einem wesentlichen Anteil den beiden vor- genannten Kategorien entstammen, und - Unternehmen, die in den USA inkorporiert sind und weder ein Unternehmen noch eine Vereinigung enthalten, die eine (näher definierte) fremde Macht darstellen. Der FISC erlässt die beantragte Erfassungsanordnung, wenn er davon überzeugt ist, dass - der Antrag von einem Bundesbeamten stammt und der AG ihm zugestimmt hat, - auf Grundlage der vom Antragsteller vorgetragenen Tatsachen der hinreichende Verdacht besteht, o dass das Ziel der elektronischen Überwachung eine ausländische Macht oder ein Agent ei- ner ausländischen Macht ist, und o dass jede Einrichtung und jede Örtlichkeit, auf welche die elektronische Überwachung ge- richtet ist, von einer ausländischen Macht oder einem Agenten einer ausländischen Macht genutzt wird, - die vorgeschlagenen Minimierungsverfahren den gesetzlich vorgesehenen Anforderungen entspre- chen, und - der Antrag alle gesetzlich vorgesehenen Erklärungen und Bescheinigungen enthält und – sofern die Zielperson eine US-Person ist – diese Bescheinungen nicht offensichtlich irrtümlich ausgestellt wur- 788 den. bbb) Überwachungsbefugnisse ohne richterliche Einzelfallanordnung Section 102 FISA und Section 702 FISA regeln Überwachungsmaßnahmen, die keine richterliche Einzel- fallanordnung voraussetzen. 1) Maßnahmen gemäß Section 102 FISA Section 102 FISA befugt den US-Präsidenten, durch den Attorney General (AG) für maximal ein Jahr mittels elektronischer Überwachung „ausländische Nachrichtendienstinformationen“ (foreign intelligence informa- 789 tion) zu gewinnen. Durch eine von US-Präsident James Carter im Jahr 1979 erlassene Anordnung (Executive Order 12139) wurde der AG zur eigenständigen Wahrnehmung dieser Befugnis ermächtigt. 787) 50 U.S.C. § 1801 (i). 788) 50 U.S.C. § 1805 (a). 789) 50 U.S.C. § 1802 (a) (1).
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 249 – Drucksache 18/12850 790 Die betreffenden Maßnahmen dürfen sich ausschließlich gegen fremde Mächte (foreign powers) richten. Zudem darf „keine erhebliche Wahrscheinlichkeit bestehen, dass durch die Überwachung Inhalte von Kom- 791 munikationen gewonnen werden, an denen eine US-Person beteiligt ist“. Des Weiteren muss der AG so- genannte Minimierungsverfahren (minimization procedures) erlassen. All dies muss der AG gegenüber dem 792 FISC bescheinigen. Ferner muss der AG den zuständigen parlamentarischen Kontrollinstanzen über die 793 Einhaltung der von ihm erlassenen Minimierungsverfahren berichten. Die Begriffe „ausländische Nachrichtendienstinformationen“, „Minimierungsverfahren“ und „US-Person“ sind ebenso definiert wie im Rahmen der vorangehend erörterten Überwachungsbefugnisse auf Grund rich- terlicher Einzelfallanordnung. 2) Maßnahmen gemäß Section 702 FISA Die durch den FAA im Jahr 2008 eingeführte Section 702 FISA befugt den Attorney General (AG), zusam- men mit dem nationalen Nachrichtendienstdirektor (Director of National Intelligence, kurz: DNI) für einen Zeitraum von einem Jahr eine Überwachung (targeting) von Personen zu genehmigen, „von denen vernünf- tigerweise anzunehmen ist, dass sie außerhalb der USA zu lokalisieren sind“ (persons reasonably believed to be located outside the United States), um dadurch „ausländische Nachrichtendienstinformationen zu gewin- nen“ (aquire foreign intelligence information). Ausdrücklich ausgeschlossen ist die bewusste Überwachung - einer Person, von der zum Zeitpunkt der Informationsgewinnung bekannt ist, dass sie in den USA zu lokalisieren ist (person known at the time of acquisition to be located in the United States), - einer Person, von der vernünftigerweise anzunehmen ist, dass sie außerhalb der USA zu lokalisieren ist, wenn der Zweck der Informationsgewinnung ist, eine bestimmte, bereits bekannte Person zu überwachen, von der vernünftigerweise anzunehmen ist, dass sie in den USA zu lokalisieren ist (if the purpose of such acquisition is to target a particular, known person reasonably believed to be in the United States), - einer US-Person, von der vernünftigerweise anzunehmen ist, dass sie außerhalb der USA zu lokali- sieren ist (United States person reasonably believed to be located outside the United States), - einer Kommunikation, von der zum Zeitpunkt der Informationsgewinnung bekannt ist, dass der Ab- sender und alle beabsichtigten Empfänger in den USA zu lokalisieren sind (communication as to which the sender and all intended recipients are known at the time of the acquisition to be located in the United States). 790) 50 U.S.C. § 1802 (a) (1) (A). 791) 50 U.S.C. § 1802 (a) (1) (B). 792) 50 U.S.C. § 1802 (a) (3). 793) 50 U.S.C. § 1802 (a) (2); zuständig sind das House Permanent Select Committee on Intelligence und das Senate Select Committee on Intelligence.
Drucksache 18/12850 – 250 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 794 795 Für die Begriffe „ausländische Nachrichtendienstinformationen“ und „US-Person“ gelten dieselben ge- setzlichen Definitionen wie im Rahmen der vorangehend geschilderten Überwachungsbefugnisse. Section 702 FISA schreibt vor, dass der AG im Einvernehmen mit dem DNI „Zielverfahren“ (targeting pro- 796 797 cedures) sowie „Minimierungsverfahren“ (minimization procedures) zu erlassen hat. Für den Begriff „Minimierungsverfahren“ gilt dieselbe gesetzliche Definition wie im Rahmen der vorangehend geschilderten Überwachungsbefugnisse. Die Zielverfahren sollen sicherstellen, dass die Informationsgewinnung dem zu- lässigen Aufklärungszweck dient und eine unzulässige Überwachung vermieden wird. Section 702 FISA bestimmt ausdrücklich, dass die Informationsgewinnung „in einer Weise geschehen soll, die mit dem Vierten Zusatz der US-amerikanischen Verfassung in Einklang steht“. 798 Auch wenn Section 702 FISA keine richterliche Einzelfallanordnung voraussetzt, bedarf eine nach dieser Vorschrift erteilte allgemeine Überwachungsgenehmigung der vorherigen Bestätigung durch den FISC. Die- ser prüft, ob alle gesetzlich vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind und ob sich die erlas- senen Ziel- und Minimierungsverfahren als ordnungsgemäß und mit dem Vierten Verfassungszusatz verein- 799 bar darstellen. Die Sachverständige Ashley Gorski hat die Anforderungen an die von den Diensten vorzubringenden Gründe allerdings als unzureichend beschrieben: „Der § 702 verlangt von der Regierung keinerlei Ermittlungsergebnisse, geschweige denn das Vorbringen wahrscheinlicher Gründe gegenüber einem Gericht, dass die von ihr überwachten Ziele ausländische Agenten, in Straftaten verwickelt oder auch nur im Entferntesten mit Terrorismus in Verbindung zu bringen sind. Zudem ist der Be- griff ‚ausländische geheimdienstliche Informationen‘ im Sinne von Informationen, die die Außenpolitik der USA betreffen, ausgesprochen weit gefasst. Somit beschränkt sich die Vollmacht der Regierung nicht auf die Überwachung von Verdachtspersonen, wie mögliche Terroristen oder Kriminelle, sondern erstreckt sich auch auf die Über- 800 wachung von Personen, die unter keinerlei Verdacht einer Straftat stehen.“ Zum Zweck der Umsetzung einer durch den FISC bestätigten Überwachungsgenehmigung sind der AG und der DNI befugt, Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste dazu zu verpflichten, ihnen gegen Entschä- 801 digung Hilfestellung zu leisten. 802 Auf Section 702 FISA stützen sich die von der NSA betriebenen Programme UPSTREAM und PRISM. 794) Section 701 (a) FISA i.V.m. Section 101 (e) FISA. 795) Section 701 (a) FISA i.V.m. Section 101 (i) FISA. 796) Section 702 (d) (1) FISA. 797) Section 702 (e) (1) FISA. 798) Schriftliches Gutachten der Sachverständigen Gorski, MAT A SV-15/2 S. 4. 799) Section 702 (i) (3) (A) FISA. 800) Gorski, Protokoll-Nr. 108, S. 18. 801) Section 702 (h) FISA. 802) Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Scott, MAT A SV-6, S. 7 unter Hinweis (in Fn. 14) auf den „Report on the Surveil- lance Program Operated Pursuant to Section 702 of the Foreign Intelligence Surveillance Act“ des Privacy and Civil Liberties Oversight Board vom 2. Juli 2014 (dort S. 7), abrufbar unter https://www.pclob.gov/library/702-Report.pdf.