Microsoft Word - 12850 Gesamtbericht 1. UA 18. WP_endg (003).docx

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                          – 271 –                            Drucksache 18/12850 fallbezogenen und nicht immer konsistenten Judikatur des EGMR – einiges dafür, dass die EMRK zur An- wendung gelangen kann, sofern der betreffende Staat dadurch „effektive Kontrolle“ über Menschen aus- 939 übt. dd)      Recht der Europäischen Union Das Primär- und Sekundärrecht der Europäischen Union (EU) enthält eine Reihe von Regelungen zum Da- 940 tenschutz und zum Schutz der Privatsphäre,                   an die das Vereinigte Königreich gebunden ist, solange es Mitgliedstaat der EU ist. Indes ist die Zuständigkeit der EU im nachrichtendienstlichen Bereich beschränkt. In Art. 4 Abs. 2 des Ver- trages über die Europäische Union (EUV) heißt es: „Die Union achtet die Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen und ihre je- weilige nationale Identität, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungs- mäßigen Strukturen einschließlich der regionalen und lokalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt. Sie achtet die grundlegenden Funktionen des Staates, insbesondere die Wahrung der territorialen Unversehrtheit, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der nationalen Sicherheit. Insbesondere die nationale Sicher- heit fällt weiterhin in die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten.“ Darüber hinaus sehen etliche sekundärrechtliche Regelungen Bereichsausnahmen vor, die Art. 4 Abs. 2 EUV 941 konkretisieren. Soweit nachrichtendienstliche Tätigkeiten dem Schutz der nationalen Sicherheit dienen, unterfallen sie mit- 942 hin nicht den EU-rechtlichen Vorgaben zum Datenschutz und zum Schutz der Privatsphäre. ee)      Einfachrechtliche Vorschriften Vor den Snowden-Enthüllungen richtete sich die Tätigkeiten der britischen Nachrichtendienste im Wesentli- chen nach dem Telecommunications Act 1984, dem Security Service Act 1989 (SSA), dem Intelligence Ser- vices Act 1994 (ISA), dem Data Protection Act 1998 (DPA), dem Human Rights Act 1998 (HRA), dem 943 Regulation of Investigatory Powers Act 2000 (RIPA) und dem Justice and Security Act 2013 (JSA).                                 Diese Regelwerke bestimmten zum einen die Voraussetzungen nachrichtendienstlicher Maßnahmen und normier- 944 ten zum anderen die Kontrolle der Nachrichtendienste. 939)      Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dr. Aust, MAT A SV-4/1, S. 12 f. 940)      Siehe dazu das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. Aust, MAT A SV-4/1, S. 20 ff. 941)      Siehe dazu das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. Aust, MAT A SV-4/1, S. 23. 942)      Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dr. Aust, MAT A SV-4/1, S. 23, der allerdings darauf hinweist, dass nachrichten- dienstliche Überwachungsmaßnahmen, die die in Art. 2 Abs. 1 EUV genannten Grundwerte in schwerwiegender Weise verletzen, möglicherweise zu einem Verfahren gemäß Art. 7 EUV gegen den betreffenden Mitgliedstaat führen können; schriftliches Gutach- ten des Sachverständigen Korff, MAT A SV-4/3, S. 34 ff. 943)      Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dr. Brown, MAT A SV-3/1, S. 1 ff. 944)      Vgl. auch Anhang zum Memorandum der britischen Regierung von Oktober 2014, MAT A UK-2/1, Bl. 7.
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Drucksache 18/12850                                            – 272 –             Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode aaa) Telecommunications Act 1984 Gemäß Section 94 des im Jahr 1984 verabschiedeten Telecommunications Act ist der zuständige Minister befugt, näher bestimmten Personen allgemeine Anweisungen zu erteilen, die ihm im Interesse der nationalen Sicherheit oder der Beziehungen mit auswärtigen Staaten oder Territorien erforderlich erscheinen. Gemäß Section 94 Subsection 8 Telecommunications Act besteht diese Befugnis unter anderem gegenüber Unter- nehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze betreiben. Nach den Angaben des Sachverstän- digen Prof. Dr. Ian Brown ist allerdings wenig darüber bekannt, inwieweit von dieser weit gefassten Rechts- 945 grundlage tatsächlich Gebrauch gemacht wird. bbb) Security Service Act 1989 (SSA) Der Security Service Act aus dem Jahr 1989 (SSA) regelt die Befugnisse des Inlandsnachrichtendienstes Security Service (SS). Gemäß Section 2 Subsection 2 lit. a) SSA darf der SS Informationen gewinnen, soweit 946 dies zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrages notwendig ist. ccc) Intelligence Services Act 1994 (ISA) Der Intelligence Services Act aus dem Jahr 1994 (ISA) regelt die Befugnisse der britischen Nachrichtendien- ste Secret Intelligence Service (SIS) und Government Communications Headquarters (GCHQ). Gemäß den Generalklauseln in Section 2 Subsection 2 lit. a) ISA und Section 4 Subsection 2 lit. a) ISA dürfen beide Dienste Informationen gewinnen, soweit dies zur Erfüllung ihres jeweiligen gesetzlichen Auftrages notwen- 947 dig ist. Darüber hinaus ist auf Grundlage des ISA das Intelligence and Security Committee (ISC) des britischen 948 Parlaments geschaffen worden.               Seiner ursprünglichen Konzeption nach war das ISC kein vollwertiger Parlamentsausschuss, sondern vielmehr ein aus Parlamentariern bestehendes Kontrollgremium, das durch 949 den britischen Premierminister besetzt wurde und ihm Bericht zu erstatten hatte.                   Zudem waren die Kon- trollbefugnisse des ISC beschränkt auf die Aspekte ordnungsgemäße Verwaltung, strategische Ausrichtung 950 und Ausgabeverhalten der Nachrichtendienste.                   Dementsprechend kamen britische Gerichte – im Rahmen einer Diskussion über die Verhörmethoden in den Gefängnissen von Abu Ghraib und Guantanamo Bay – zu 951 dem Schluss, das ISC lege mehr Wert auf Effizienz und Effektivität als auf Ethik und Recht.                       Im Lauf der Jahre befasste sich das ISC aber zunehmend auch mit den operativen Tätigkeiten der Nachrichtendienste und 952 kritisierte diese in ernstzunehmender Weise. 945)      Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dr. Brown, MAT A SV-3/1, S. 1. 946)      Vgl. auch Anhang zum Memorandum der britischen Regierung von Oktober 2014, MAT A UK-2/1, Bl. 9, 11. 947)      Vgl. auch Anhang zum Memorandum der britischen Regierung von Oktober 2014, MAT A UK-2/1, Bl. 9, 11. 948)      Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Aldrich, MAT A SV-7/2a, S. 24. 949)      Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Aldrich, MAT A SV-7/2a, S. 24. 950)      Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Aldrich, MAT A SV-7/2a, S. 24. 951)      Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Aldrich, MAT A SV-7/2a, S. 19. 952)      Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Aldrich, MAT A SV-7/2a, S. 24.
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                          – 273 –                               Drucksache 18/12850 ddd) Data Protection Act 1998 (DPA) Der im Jahr 1998 verabschiedete Data Protection Act (DPA) setzte die EU-Datenschutzrichtlinie aus dem 953       954 Jahr 1995       um.       Er sieht materielle Datenschutzgrundsätze, aber auch zahlreiche Ausnahmeregelungen vor. So sind gemäß Section 28 Subsection 1 DPA Ausnahmen von den Datenschutzgrundsätzen des DPA zuläs- sig, soweit diese zum Schutz der nationalen Sicherheit erforderlich sind. Gemäß Section 28 Subsection 2 DPA ist das anzunehmen, wenn ein von einem Minister der Krone unterzeichnetes Zertifikat erklärt, be- stimmte Ausnahmen seien zum Schutz der nationalen Sicherheit erforderlich. Gemäß Section 28 Subsection 4 DPA bleibt allerdings die gerichtliche Überprüfung eines solchen Zertifikats möglich. eee) Human Rights Act 1998 (HRA) Im Jahr 1998 ist der Human Rights Act (HRA) in Kraft getretenen, dem verfassungsähnliche Wirkung zu- 955 kommt. Gemäß Section 6 HRA sind die britischen Behörden dazu verpflichtet, die Vorgaben der Europäischen Men- schenrechtskonvention (EMRK) einzuhalten. Gemäß Section 7 HRA können sich Personen, die von einer der EMRK widersprechenden behördlichen Handlung betroffen sind, gegenüber den zuständigen Gerichten auf die Geltung der EMRK berufen. 956 Gemäß Section 4 HRA dürfen bestimmte höhere Gerichte                            eine sogenannte Unvereinbarkeitsfeststellung (declaration of incompatibility) treffen, wenn sie zu der Auffassung gelangen, dass eine innerstaatliche Vor- schrift nicht mit der EMRK vereinbar ist. Allerdings zieht diese Feststellung weder die Unwirksamkeit der betreffenden Vorschrift noch die der darauf beruhenden Behördenhandlung nach sich. Auch ist sie für die Parteien des Rechtsstreits nicht bindend. Vielmehr hat es allein das britische Parlament in der Hand, die Unvereinbarkeit mit der EMRK durch Änderung der betreffenden innerstaatlichen Vorschrift zu beseiti- 957 gen.     Nach Auffassung des Sachverständigen Prof. Richard J. Aldrich sind die höheren Gerichte des Ver- einigten Königreichs nach der Verabschiedung des HRA strenger gegenüber den britischen Sicherheitsbe- 958 hörden geworden. 953)      Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 281 vom 23. November 1995, S. 31. 954)      Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dr. Brown, MAT A SV-3/1, S. 1. 955)      Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dr. Brown, MAT A SV-3/1, S. 2. 956)      Zu diesen zählen unter anderem der englische High Court, der englische Court of Appeal und das House of Lords (heute der britische Supreme Court). 957)      Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dr. Brown, MAT A SV-3/1, S. 2. 958)      Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Aldrich, MAT A SV-7/2a, S. 19.
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Drucksache 18/12850                                          – 274 –               Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode fff)    Regulation of Investigatory Powers Act 2000 (RIPA) Der im Jahr 2000 verabschiedete Regulation of Investigatory Powers Act (RIPA) regelt die Voraussetzungen für eine Überwachung der Telekommunikation sowie die diesbezügliche Aufsicht und Kontrolle. Er war die 959 Grundlage für das vom GCHQ betriebene Programm TEMPORA. ggg) Erfassung von Kommunikationsinhalten Part I Chapter I RIPA regelt die Erfassung (interception) von Kommunikationsinhalten (communications). Diese Form der Überwachung setzt eine sogenannte Erfassungsanordnung (interception warrant) voraus. Ge- mäß Section 5 Subsection 1 RIPA darf der zuständige Minister eine solche unter näher bezeichneten Voraus- setzungen auf Antrag bestimmter hoher Amtsträger erlassen. Gemäß Section 6 Subsection 2 RIPA zählen zu letzteren die Leiter des SS, des SIS und des GCHQ. Gemäß Section 5 Subsection 2 lit. a) und Subsection 3 RIPA setzt der Erlass einer Erfassungsanordnung zunächst voraus, dass diese erforderlich ist -    im Interesse der nationalen Sicherheit, -    um schwere Verbrechen zu verhindern oder zu entdecken, oder -    um das wirtschaftliche Wohlergehen des Vereinigten Königreichs aufrechtzuerhalten. Sofern allein die Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen Wohlergehens des Vereinigten Königreichs in Rede steht, soll gemäß Section 5 Subsection 5 RIPA eine Erfassungsanordnung nur dann als notwendig gelten, wenn sich die zu erwartenden Informationen auf Handlungen oder Absichten von Personen außerhalb der britischen Inseln beziehen. Gemäß Section 5 Subsection 2 lit. b) RIPA setzt eine Erfassungsanordnung des Weiteren voraus, dass die durch sie ermöglichten Maßnahmen in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Zweck stehen. Dabei ist gemäß Section 5 Subsection 4 RIPA zu berücksichtigen, ob die zu erwartenden Informationen vernünftiger- weise auf andere Weise gewonnen werden könnten. Gemäß Section 8 RIPA sind zwei Arten von Erfassungsanordnungen zu unterscheiden: Grundsätzlich müs- sen Erfassungsanordnungen eine bestimmte Person oder ein bestimmtes Objekt benennen oder beschreiben. Jedoch gilt diese Beschränkung nicht für Anordnungen, die sich auf die sogenannte auswärtige Kommuni- 960 kation (external communications) beziehen.                  Nach Auffassung der Regierung des Vereinigten König- reichs zählen zur auswärtigen Kommunikation auch Kommunikationsinhalte, die über webbasierte Platt- formen außerhalb von Großbritannien ausgetauscht werden, etwa Nachrichten auf Facebook oder Twitter, Suchanfragen bei Google oder YouTube, die Nutzung von Webmail-Diensten wie Gmail, Yahoo oder Hot- mail sowie E-Mails, die von einem oder an einen nicht-britischen Staatsangehörigen im Ausland versandt 961 werden.      Nach dieser Ansicht wird selbst die Kommunikation zwischen zwei im Vereinigten Königreich 959)      Mündliche Erläuterungen des Sachverständigen Dr. Brown, Protokoll-Nr. 7 II, S. 52. 960)      Vgl. auch Anhang zum Memorandum der britischen Regierung von Oktober 2014, MAT A UK-2/1, Bl. 9. 961)     Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Hayes, MAT A SV-7/1, S. 3 f.
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                          – 275 –                              Drucksache 18/12850 ansässigen Personen als auswärtig angesehen, sofern sie über eine ausländische Kommunikationsplattform 962 erfolgt. Gemäß Section 12 RIPA können Kommunikationsdienstleister aufgefordert werden, bei dem Erfassen von 963 Daten aus ihrem Netzwerk Hilfe zu leisten. Gemäß Section 15 RIPA ist der zuständige Minister verpflichtet, sicherzustellen, dass in Bezug auf alle Er- fassungsanordnungen Regelungen in Kraft sind, die bestimmten Vorgaben zum Schutz der von der Erfassung 964 betroffenen Personen genüge tun.               Der Sache nach geht es dabei um Vorkehrungen nach Art der aus dem US-amerikanischen Recht bekannten Minimierungsverfahren [siehe dazu A.II.1.a)cc)aaa) und bbb)]. Anders als die US-amerikanische Regierung [siehe dazu A.II.1.b)aa)] veröffentlicht die Regierung des Vereinigten 965 Königreichs allerdings keine Einzelheiten dazu. 1)     Erfassung und Weitergabe von Kommunikationsmetadaten Part I Chapter II RIPA regelt die Erfassung und Weitergabe (acquisition and disclosure) von Kommunikati- onsmetadaten (communications data). Der Erlass einer Erfassungsanordnung durch den zuständigen Minister ist hierfür nicht erforderlich. Vielmehr ist ein behördeninternes Genehmigungsverfahren zu durchlaufen. Dessen Einzelheiten regelt Section 23 RIPA. Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat erklärt, dabei werde eine ausführliche Einzelfallprü- fung vorgenommen und sichergestellt, dass die beabsichtigte Maßnahme einem zulässigen Zweck diene und 966 den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahre. Gemäß Section 22 Subsection 2 RIPA ist eine Erfassung und Weitergabe von Kommunikationsmetadaten zunächst zu den bereits in Section 5 Subsection 3 RIPA genannten Zwecken zulässig, nämlich –    im Interesse der nationalen Sicherheit, –    zum Zweck der Verhinderung oder Entdeckung von Verbrechen oder der Aufrechterhaltung der öf- fentlichen Ordnung, und –    im Interesse des wirtschaftlichen Wohlergehens des Vereinigten Königreichs. Darüber hinaus ist eine Erfassung von Kommunikationsmetadaten aber auch zulässig –    im Interesse der öffentlichen Sicherheit, –    zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, –    zum Zweck der Schätzung oder Beitreibung jeglicher Steuer, Abgabe und jedes sonstigen Beitrags, der an ein Regierungsressort zu leisten ist, und 962)      Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Hayes, MAT A SV-7/1, S. 4. 963)      Siehe dazu das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. Brown, MAT A SV-3/1, S. 25. 964)      Siehe dazu die mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen Dr. Brown, Protokoll-Nr. 7 II, S. 52 f. 965)      Mündliche Erläuterungen des Sachverständigen Dr. Brown, Protokoll-Nr. 7 II, S. 52 f., 60. 966)      Anhang zum Memorandum der britischen Regierung von Oktober 2014, MAT A UK-2/1, Bl. 9.
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Drucksache 18/12850                                          – 276 –              Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –    zu dem Zweck, in einem Notfall den Tod oder die Verletzung oder jeden Schaden für die körperliche oder geistige Gesundheit einer Person zu vermeiden, oder jede Beeinträchtigung oder Schädigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit einer Person abzumildern. Schließlich enthält Section 22 Subsection 2 RIPA eine Öffnungsklausel, wonach der zuständige Minister durch Anweisung (order) weitere zulässige Erfassungszwecke bestimmen darf. Gemäß Section 22 Subsection 4 RIPA können Betreiber von Post- und Telekommunikationsdiensten zur Mithilfe bei der Erfassung verpflichtet werden. Section 24 RIPA regelt die finanzielle Entschädigung hierfür. 2)     Commissioner Sections 57 bis 61 RIPA sehen eine Beaufsichtigung der nach dem RIPA bestehenden Überwachungsbefug- nisse durch drei eigens geschaffene Beauftragte (Commissioner) vor. Gemäß Section 57 Subsection 1 RIPA hat der britische Premierminister einen Interception of Communica- tions Commissioner (IoCC), gemäß Section 59 Subsection 1 RIPA einen Intelligence Services Commissioner (ISC) und gemäß Section 61 Subsection 1 RIPA – nach Konsultation der nordirischen Regierungsspitze – einen Investigatory Powers Commissioner for Northern Ireland (IPCfNI) zu ernennen. Für alle drei Positio- nen kommen nur Personen in Betracht, die bestimmte (hohe) richterliche Ämter bekleiden oder bekleidet 967 haben. Aufgabe aller drei Commissioner ist es, die Einhaltung bestimmter Vorgaben des RIPA zu beaufsichtigen. Der IoCC nimmt die Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung in den Blick, der ISC und der 968 IPCfNI befassen sich mit anderweitigen Maßnahmen. Der IoCC und der ISC berichten dem britischen Premierminister einmal jährlich und im Übrigen bei entspre- 969                                                                                 970 chendem Anlass.         Das britische Parlament erhält eine Kopie der jährlichen Berichte.                  Der IPCfNI berich- 971 tet einmal jährlich der nordirischen Regierungsspitze.                 Das nordirische Parlament erhält eine Kopie dieses 972 Berichts. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind alle drei Commissioner befugt, sich der Unterstützung von Personen aus 973 dem Bereich bestimmter staatlicher Stellen zu bedienen. 3)     Investigatory Powers Tribunal Section 65 Subsection 1 RIPA sieht die Einrichtung eines spezialisierten Gerichts, des Investigatory Powers Tribunal (IPT), vor. Dieses ist zuständig für näher bezeichnete Verfahren gegen Nachrichtendienste und de- ren Mitarbeiter sowie für Feststellungen über die Vereinbarkeit von Handlungen der britischen Nachrichten- 967)     Section 57 Subsection 5 RIPA bzw. Section 59 Subsection 5 RIPA bzw. Section 61 Subsection 8 RIPA. 968)     Section 57 Subsection 2 RIPA; Section 59 Subsection 2 RIPA; Section 61 Subsection 2 RIPA. 969)     Section 58 Subsection 2 bis 5 RIPA; Section 60 Subsection 2 und 3 RIPA. 970)     Section 58 Subsection 6 und 7 RIPA; Section 60 Subsection 4 und 5 RIPA. 971)     Section 61 Subsection 5 RIPA. 972)     Section 61 Subsection 6 und 7 RIPA. 973)     Section 58 Subsection 1 RIPA; Section 60 Subsection 1 RIPA; Section 61 Subsection 4 RIPA.
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                           – 277 –                           Drucksache 18/12850 dienste mit der EMRK. Nach Einschätzung des Sachverständigen Aldrich bedeutet die Möglichkeit, nach- richtendienstliche Maßnahmen vor dem IPT auf ihre Vereinbarkeit mit der EMRK überprüfen zu lassen, eine Beschränkung für die britischen Nachrichtendienste. Problematisch sei in diesem Zusammenhang jedoch die mangelnde Transparenz der vor dem IPT geführten Verfahren. Zudem habe selbst das IPT die einschlägigen 974 Rechtsvorschriften als kompliziert und für die Öffentlichkeit nahezu unverständlich bezeichnet. Auf Anforderung des IPT haben ihm alle drei gemäß Part IV RIPA eingesetzten Commissioner – der IoCC, der ISC und der IPCfNI – sowie weitere staatliche Beauftragte – nämlich jeder Surveillance Commissioner 975 und Assistant Surveillance Commissioner – Hilfe zu leisten.                    Ferner ist das IPT befugt, sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Unterstützung weiterer Personen aus dem Bereich bestimmter staatlicher Stellen zu be- 976 dienen. hhh) Justice and Security Act 2013 Der Justice and Security Act trat am 25. März 2013 in Kraft. Er stärkte die durch das Intelligence and Security 977 Committee (ISC) [siehe dazu A.II.2.a)ee)ccc)] ausgeübte nachrichtendienstliche Kontrolle.                             Dieses wurde zu einem echten Parlamentsausschuss erhoben und übt seither auch offiziell die Kontrolle über die operativen Tätigkeiten der Nachrichtendienste sowie über anderweitige nachrichtendienst- oder sicherheitsrelevante Re- 978 gierungsaktivitäten aus. b)       Gesellschaftliche und politische Diskussionen in Folge der Snowden-Enthüllungen Der Ausschuss hat sich eingehend mit den durch die Snowden-Enthüllungen angestoßenen gesellschaftlichen und politischen Diskussionen im Vereinigten Königreich befasst. Wie die beauftragten Sachverständigen ausgeführt haben, bewirkten die Snowden-Enthüllungen auf mehreren Ebenen lebhafte Reaktionen. Im We- sentlichen lassen sich diese wie folgt zusammenfassen: Während der britische Gewerkschaftsverband Trade Union Congress sowie die britischen Berufsverbände UK Law Society und National Union of Journalists beginnend mit dem Jahr 2013 eine öffentliche Debate 979 über das Thema staatliche Überwachung forderten,                      machte der GCHQ geltend, eine massenhafte Daten- 980 erfassung sei nicht dasselbe wie eine Massenüberwachung. Im September 2013 veröffentlichte die Cryptography Group der Universität Bristol einen offenen Brief, in welchem sie sich gegen die Aufweichung von Verschlüsselungsstandards wandte. Begründet wurde dies un- ter anderem damit, dass Verschlüsselungstechniken dafür genutzt würden, kritische Infrastrukturen zu schüt- 981 zen. 974)       Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Aldrich, MAT A SV-7/2a, S. 32. 975)       Section 57 Subsection 3 RIPA bzw. Section 59 Subsection 3 RIPA; Section 60 Subsection 3 RIPA; Section 68 Subsection 2 RIPA. 976)       Section 68 Subsection 6 und 7 RIPA. 977)       Anhang zum Memorandum der britischen Regierung von Oktober 2014, MAT A UK-2/1, Bl. 13. 978)       Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Aldrich, MAT A SV-7/2a, S. 24. 979)       Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Hayes, MAT A SV-7/1, S. 26 f. 980)       Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Aldrich, MAT A SV-7/2a, S. 23. 981)       Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Hayes, MAT A SV-7/1, S. 28.
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Drucksache 18/12850                                            – 278 –            Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Im November 2013 rief die Bürgerrechtsorganisation Privacy International die Kampagne „Eyes Wide Open“ ins Leben, deren Zielsetzung es war, die Five Eyes-Kooperation aufzubrechen und für die Beachtung 982 rechtsstaatlicher Regeln in der internationalen nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit zu sorgen. Im Februar 2014 taten sich Privacy International, Liberty, Big Brother Watch, Open Rights Group und andere britische und internationale Bürgerrechtsorganisationen zu der Kampagne „Don’t Spy on Us“ zusammen, um gemeinsam gegen Massenüberwachung vorzugehen. Sie übten heftige Kritik an Feststellungen des Intelli- 983 gence and Security Committee (ISC)               , wonach der GCHQ keine Massenüberwachung betreibe, und mach- 984 ten Vorschläge für eine Reform der Überwachungsbefugnisse britischer Behörden. Im weiteren Verlauf des Jahres 2014 beauftragte der britische Premierminister den Independent Reviewer of Terrorism Legislation (IRTL) damit, einen Bericht über die Regelung und Handhabung der staatlichen Über- 985 wachungsbefugnisse im Vereinigten Königreich zu verfassen.                     Der IRTL ist eine durch den britischen In- nenminister (Home Secretary) ernannte, unabhängige Person, deren Aufgabe es in erster Linie ist, dem bri- tischen Parlament einmal pro Jahr über die Anwendung des im Jahr 2000 verabschiedeten Terrorism Act zu berichten. Daneben kann der IRTL auch über spätere Gesetzgebung zur Terrorabwehr Bericht erstatten und mit weiteren Aufgaben betraut werden. Im März 2015 erklärte das ISC, die komplexe und veraltete Rechtslage müsse durch ein neues, einheitliches Gesetz, das die Eingriffsbefugnisse der Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden des Vereinigten König- 986 reichs regele, bereinigt werden.           Bürgerrechtsorganisationen wie Open Rights Group machten demgegen- über geltend, das ISC selbst müsse reformiert werden. Insbesondere müsse es gänzlich unabhängig und ge- genüber dem Parlament vollumfänglich verantwortlich sein. Darüber hinaus müsse es über den technischen, rechtlichen und ethischen Sachverstand verfügen, der erforderlich sei, um staatliche Überwachungstätigkei- ten wirksam beurteilen zu können. Schließlich solle es der Befolgung der Bürgerrechte mehr Aufmerksam- 987 keit schenken. Im Mai 2015 veröffentlichten 38 britische Wissenschaftler einen gemeinsamen offenen Brief an die britische Regierung, in dem sie diese aufforderten, sicherzustellen, dass jede Reform der Rechtsgrundlagen und ins- besondere jede Ausdehnung der staatlichen Überwachungsbefugnisse vollständig und in transparenter Weise vom Parlament beschlossen werde und die Öffentlichkeit sowie alle interessierten Parteien im Gesetzge- 988 bungsprozesss Gehör fänden. Im Juni 2015 erschien der im Jahr 2014 beauftragte Bericht des IRTL über die Regelung und Handhabung 989 der staatlichen Überwachungsbefugnisse im Vereinigten Königreich.                        Darin wurde moniert, der RIPA sei mittlerweile so oft abgeändert worden, dass er nur noch einer kleinen Gruppe eingeweihter Personen ver- ständlich sei. Zudem zeichne er sich durch eine Vielzahl alternativer Befugnisse aus, die zum Teil nicht durch 982)     Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Hayes, MAT A SV-7/1, S. 26. 983)     Siehe zu diesem A.II.2.a)ee)ccc). 984)     Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Hayes, MAT A SV-7/1, S. 24 f. 985)     Damit kam der Premierminister einem entsprechenden Auftrag aus dem im Jahr 2014 in Kraft getretenen Data Retention and In- vestigatory Powers Act nach. Zu letzterem siehe A.II.2.c)bb). 986)     Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Aldrich, MAT A SV-7/2a, S. 30. 987)     Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Aldrich, MAT A SV-7/2a, S. 30. 988)     Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Hayes, MAT A SV-7/1, S. 2. 989)     Bericht „A Question of Trust“ des damals amtierenden IRTL David Anderson von Juni 2015, MAT A SV-7/2b.
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                           – 279 –                           Drucksache 18/12850 gesetzlich verankerte Schutzmechanismen begrenzt würden. Dieser Zustand sei undemokratisch, unnötig und 990 langfristig nicht hinnehmbar.            Nichtregierungsorganisationen wie Privacy International und Liberty nah- men diesen Bericht überwiegend positiv auf, bemängelten allerdings, dass der IRTL nicht stärker Position 991 gegen die Schlechterbehandlung ausländischer Staatsangehöriger bezogen habe. c)     Rechtsentwicklung in Folge der Snowden-Enthüllungen aa)    Spruchpraxis des Investigatory Powers Tribunal Wie der Sachverständige Ben Jaffey dargelegt hat, hatte das Investigatory Powers Tribunal (IPT) [siehe dazu A.II.2.a)ee)fff)(4)] in der Zeit vor den Snowden-Enthüllungen keine Entscheidungen zu Lasten der britischen 992 Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden getroffen.                         Nach den Snowden-Enthüllungen änderte sich diese Spruchpraxis. 993 Auf zwei von fünf Nichtregierungsorganisationen gemeinsam eingereichte Klagen hin                               entschied das IPT am 5. Dezember 2014 bzw. am 6. Februar 2015 Folgendes: Die durch den GCHQ (selbst) betriebene mas- senhafte Erfassung von Kommunikationsinhalten und -metadaten sei grundsätzlich rechtmäßig gewesen; ins- 994 besondere hätten insoweit angemessene Schutzmechanismen existiert.                           Demgegenüber sei es rechtswidrig gewesen, dass der GCHQ im Zeitraum bis zum 5. Dezember 2014 Kommunikationsdaten von der NSA ent- gegengenommen habe, die mittels der Programme PRISM und UPSTREAM gewonnen worden waren; denn 995 diese Maßnahme sei vor dem genannten Zeitpunkt nicht hinreichend klar erkennbar gewesen. Am 22. Juni 2015 entschied das IPT zudem, der GCHQ habe interne Vorschriften verletzt, indem er Kom- 996 munikationsdaten zweier Nichtregierungsorganisationen                        erfasst, ausgewertet und gespeichert bzw. erfasst 997 und zur Auswertung vorgehalten habe. Am 29. April 2015 stellte das IPT überdies fest, dass bestimmte interne Vorschriften der britischen Nach- 998 richtendienste Art. 8 EMRK verletzten. 990)     Bericht „A Question of Trust“ des damals amtierenden IRTL David Anderson von Juni 2015, MAT A SV-7/2b, S. 8. 991)     Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Hayes, MAT A SV-7/1, S. 24 f. 992)     Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Jaffey, MAT A SV-18, S. 1. 993)     Im Einzelnen umfasste jede dieser beiden Klagen folgende Verfahren, die das IPT jeweils gemeinsam verhandelte und entschied: -     Liberty (The National Council of Civil Liberties) and The Government Communications Headquarters & Others; -     Privacy International and The Secretary of State for the Foreign gegen Commonwealth Office & Others; -     American Civil Liberties Union & Others and The Government Communications Headquarters & Others; -     Amnesty International Limited and The Security Service & Others; -     Bytes For All and The Secretary of State for Foreign and Commonwealth Affairs & Others. 994)     IPT, Entscheidung vom 5. Dezember 2014, [2014] UKIPTrib 13_77-H, abrufbar unter http://www.bailii.org/uk/cases/UKIPTrib/2014/13_77-H.html; siehe dazu das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Jaffey, MAT A SV-18, S. 2. 995)     IPT, Entscheidung vom 6. Februar 2015, [2015] UKIPTrib 13_77-H, abrufbar unter http://www.ipt-uk.com/docs/Li- berty_Ors_Judgment_6Feb15.pdf; siehe dazu das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Aldrich, MAT A SV-7/2a, S. 33 so- wie das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Jaffey, MAT A SV-18, S. 2. 996)     Amnesty International und Legal Resources Center. 997)     IPT, Entscheidung vom 22. Juni 2015, [2015] UKIPTrib 13_77-H_2, abrufbar unter http://www.bailii.org/uk/cases/UKIPTrib/2015/13_77-H_2.html; siehe dazu das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Jaf- fey, MAT A SV-18, S. 2. 998)     IPT, Entscheidung vom 29. April 2015, [2015] UKIPTrib 13_132-H, abrufbar unter http://www.bailii.org/uk/cases/UKIPTrib/2015/13_132-H.html, siehe dazu das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Jaf- fey, MAT A SV-18, S. 2 f.
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Drucksache 18/12850                                             – 280 –             Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Am 17. Oktober 2016 entschied das IPT schließlich, die massenhafte Erfassung von Kommunikationsmeta- daten (Bulk Communications Data) sowie die massenhafte Erfassung und Auswertung persönlicher Datens- ätze (Bulk Personal Datasets) verstießen in der Form, in welcher sie in der Vergangenheit praktiziert worden seien, gegen Art. 8 EMRK, da keine ausreichenden Schutzmechanismen existiert hätten und diese Maßnah- 999 men nicht hinreichend klar erkennbar gewesen seien. bb)    Data Retention and Investigatory Powers Act 2014 (DRIPA) Im Juli 2014 verabschiedete das britische Parlament – nach nur viertägiger Beratung – den Data Retention and Investigatory Powers Act 2014 (DRIPA), der am 17. Juli 2014 in Kraft trat. Das ungewöhnlich zügige Gesetzgebungsverfahren hatte folgenden Hintergrund: Im Jahr 2007 hatte das Ver- 1000 einigte Königreich die EU-Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung                        umgesetzt. Dies war nicht mittels eines Umsetzungsgesetzes erfolgt, sondern durch Erlass von Verwaltungsvorschriften, welche unmittelbar auf der umzusetzenden EU-Richtlinie fußten – den Data Retention (EC Directive) Regulations. Im April 2014 hatte der Europäische Gerichtshof dann die EU-Richtlinie und damit die Grundlage der Data Retention (EC Directive) Regulations für ungültig erklärt. Folglich fehlte es im Vereinigten Königreich an einer Rechts- grundlage für die Vorratsdatenspeicherung. Der DRIPA sollte der unverzüglichen Behebung dieses Zustan- des dienen und der Regierung Zeit für die Erarbeitung eines durchdachteren Gesetzes verschaffen. Dement- sprechend wurde die Geltung des DRIPA bis zum Ende des Jahres 2016 befristet. Am 17. Juni 2015 stellte der High Court of Justice auf eine Klage zweier britischer Abgeordneter hin fest, 1001 dass der DRIPA teilweise gegen EU-Recht verstoße.                          Zur Begründung führte der Gerichtshof aus, die betreffenden Regelungen stellten nicht sicher, dass ein Datenzugang nur zur Verhinderung oder Entdeckung schwerwiegender Straftaten erfolge. Zudem bemängelte der Gerichtshof, dass der Zugang zu den gespeicher- ten Daten nicht von einem Gericht oder einer unabhängigen Behörde genehmigt werden müsse. Der mit der Berufung gegen diese Entscheidung befasste Court of Appeal wandte sich im Wege des Vorabentscheidungs- 1002 verfahrens an den Europäischen Gerichtshof (EuGH).                         Am 21. Dezember 2016 bestätigte dieser die Auf- 1003 fassung des High Court of Justice. cc)    Investigatory Powers Act (IPA) Im November 2016 verabschiedete das britische Parlament den Investigatory Powers Act (IPA). Rechtzeitig vor dem Ende der befristeten Geltung des DRIPA, nämlich am 29. November 2016, erlangte das Gesetz die 999)     IPT, Entscheidung vom 17. Oktober 2016, [2016] UKIPTrib 15_110-CH, abrufbar unter http://www.bailii.org/uk/cases/UKIPTrib/2016/15_110-CH.html; siehe dazu das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Jaffey, MAT A SV-18, S. 5 f. 1000)    Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze er- zeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG. 1001)    High Court of Justice, Queen’s Bench Division, Divisional Court, Anordnung vom 17. Juli 2015. 1002)    Vgl. The Guardian (Onlineausgabe) vom 20. November 2015 „Data retention powers referred to European court”, S. 1. 1003)    EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016, C-698/15.
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