Formatvorlage Unterrichtung (ohne eNorm)
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 751 – Drucksache 18/6700 An anderer Stelle hat der Zeuge Nocht ausgesagt, dass ihm aus dem Kontext dieses Gespräches klar gewesen sei, dass der Name Hartmann nicht an die Öffentlichkeit gebracht werde. 3409 Der Zeuge Schuparis hat dazu ausgesagt: „Also ich habe mit Herrn Nocht weiter nichts dahin gehend verabredet, dass wir irgendjemanden schützen würden. Wir haben tatsächlich über die Person Sebastian Edathy später noch gesprochen und über das, was er - - wie es ihm gehen könnte, weil später waren wir kaum noch in Kontakt, nachdem er sein Mandat zurückgegeben hat.“ 3410 In seiner Vernehmung wurde der Zeuge Hartmann dazu befragt, weshalb er seinerseits den Auftrag seines da- maligen Fraktionsvorsitzenden, sich um Sebastian Edathy zu kümmern, nicht früher kommuniziert habe. Der Zeuge Hartmann hat dazu geantwortet: „Es stand nicht in Rede, dass das der Fall sei, sondern mein Auftrag war - so auch in einer vollständi- gen richtigen Meldung meines Fraktionsvorsitzenden bekannt gegeben - die des Kümmerers, nenne ich es jetzt mal abkürzend, nicht mehr und nicht weniger. Und deshalb hatte ich keinen Ehrgeiz, da mehr oder intensiver mich mitzuteilen und das alles bekannt zu geben. […] […] Ich habe mich natürlich zurückgenommen, weil ich über lange Zeit Kontakt mit Herrn Edathy hatte, und zwar intensiv. Dabei sind mir keine Fakten bekannt geworden, die in irgendeiner Weise geeignet wären, beispielsweise hier zur Erfüllung des Untersuchungsauftrages intensiver beizutragen, wie ich das einschätze. Aber ich wollte, ehrlich gesagt, auch nicht über die Situation von Herrn Edathy be- richten müssen, nicht weil Informationen zu verschweigen waren, sondern weil ich ihm auch zugesagt hatte, über all diese Dinge - und da reden wir nicht über das, was Sie auszuforschen haben - mich auszulassen und weidlich zu berichten.“ 3411 An anderer Stelle hat der Zeuge Hartmann ausgeführt: „Ich sah keine Verpflichtung, einen persönlichen Austausch mit einem Menschen in einer Krisen- lage - und die war niemals nur reduziert auf diesen ja nicht strafbewehrten Vorgang - dem Innenaus- schuss zu präsentieren. Ich habe, ehrlich gesagt, auch ziemlich belastet dadurch, wie es Herrn Edathy ging, eine Vertraulichkeit gewahrt, nicht um ein Geheimnis Ihnen oder anderen vorzuenthalten, son- dern weil ich nicht über die Lebenssituation von Herrn Edathy mich auslassen wollte.“ 3412 Weshalb er diese Informationen nicht bereits im Innenausschuss weitergegeben habe, hat der Zeuge Hartmann erklärt: „[…] Ich hätte jederzeit auch für eine Befragung zur Verfügung gestanden. Und natürlich war es auch so, dass klar war, dass in dieser Kaskade, die in Rede stand, dieser Informationskette, über die da diskutiert wurde, mein Wissen und mein Verhältnis und mein Umgang mit Herrn Edathy keine Rolle hätte spielen können. Welche zusätzliche Aufklärung hätte ich geben können? - Alles, was ich Ihnen jetzt auch ausgeführt habe, war doch zu jenem Zeitpunkt schon allgemeines Wissen und wurde auch vorgetragen, nämlich: nicht strafbewehrt, zumindest nach Einschätzung einiger. Und der Kreis derje- nigen, die da in Rede standen und mit denen diskutiert wurde, das war doch - - hat Friedrich legiti- merweise informiert usw. usf. Das war doch nichts, wozu ich unmittelbar aus meinem Umgang mit Sebastian Edathy etwas hätte beitragen können. Es ging ja weniger um die Vorwurfslage als um die 3409 Nocht, Protokoll-Nr. 24 - nichtöffentlich -, S. 23. 3410 Nocht, Protokoll-Nr. 24 - nichtöffentlich -, S. 42. 3411 Hartmann, Protokoll-Nr. 19, S. 81. 3412 Hartmann, Protokoll-Nr. 19, S. 88.
Drucksache 18/6700 – 752 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Frage, ob berechtigterweise verschiedene Personen innerhalb der SPD informiert worden waren. Zu denen gehörte ich aber nicht.“ 3413 In seiner weiteren Vernehmung hat er ausgeführt: „[…] Ich hätte mich im Innenausschuss nur äußern können, indem ich den zum Teil - entschuldigen Sie - elenden Zustand von Herrn Edathy offenbare, wie ich es jetzt auch nur ungern mache. Das hat mich alles zu einer Zurückhaltung gemahnt.“ 3414 Nachdem Sebastian Edathy viel später in seiner Vernehmung durch den Untersuchungsausschuss am 18. De- zember 2014 ausgesagt hatte, dass Michael Hartmann sein Informant gewesen sei, fragte Hartmann nach Aus- sage der Ersten Parlamentarischen Geschäftsführerin der SPD-Bundestagsfraktion Christine Lambrecht an, ob die SPD-Bundestagsfraktion die Kosten für einen etwaig erforderlichen Rechtsbeistand im Untersuchungsaus- schuss übernehmen würde. Die Zeugin Lambrecht hat dazu ausgeführt: „Später. Nach dieser Erklärung hat Michael Hartmann mich angesprochen, der natürlich ähnlich scho- ckiert und überrascht war, und hat mir gegenüber dann auch erklärt, dass er jetzt davon ausgeht, dass er auch Zeuge im Untersuchungsausschuss wird aufgrund dieser Sachlage und dass er darum bittet, er möchte jetzt rechtlichen Rat einholen, er möchte sich Beratung einholen, und hat dann eben auch angefragt, ob die Fraktion dann eben dafür auch zur Verfügung steht. […] Ich habe mich mit dem Fraktionsvorsitzenden beraten. Es ist bei uns üblich - es ist Gott sei Dank nicht oft so -, wenn Kolleginnen oder Kollegen, die im Zusammenhang mit einer Funktion, die sie aus der Fraktion heraus haben, rechtlichen Rat dann brauchen, dass wir als Fraktion die Anwaltskosten dann übernehmen. Michael Hartmann hat sich ja als innenpolitischer Sprecher um Sebastian Edathy wegen des Gesundheitszustands gekümmert, und in dem Zusammenhang ist er ja in diese ganze Thematik dann involviert worden. Deswegen haben wir gesagt: Ja. Wir gehen allerdings auch davon aus, dass entsprechend dem Untersuchungsausschussgesetz dann eben auch gegebenenfalls Kosten gegenüber dem Untersuchungsausschuss geltend gemacht werden und rückerstattet werden.“ 3415 Der Zeuge Oppermann hat erklärt: „Wir haben eine Gepflogenheit, dass, wenn Abgeordnete, die aufgrund ihrer Arbeit, die sie im Parla- ment machen, oder in Ausübung ihrer Tätigkeit für die SPD-Fraktion angegriffen werden oder recht- liche Unterstützung brauchen, wir dann Rechtsschutz geben. Das ist bei uns so und war auch in ande- ren Fällen so. Frau Lambrecht hatte mir das hier vorgeschlagen, weil Michael Hartmann um Rechts- schutz gebeten hatte. Und der Fall ist in Übereinstimmung mit unseren Grundsätzen. Deshalb habe ich das auch gebilligt. […] Unser Rechtsschutz ist nicht davon abhängig, in welchem Grade jemand in Schwierigkeiten ist oder unter Druck steht. Im Grundsatz gilt da die Unschuldsvermutung. Also wenn jemand Rechtsschutz braucht, bekommt er Rechtsschutz, und wir prüfen dann nicht: Wie erfolgreich oder wie richtig ist sein derzeitiger Vortrag? - Das wäre ja dann ein Rechtsschutz, der davon abhinge, wie gut wir seine juristische oder sonstige Einlassung finden. So machen wir das nicht.“ 3416 3413 Hartmann, Protokoll-Nr. 19, S. 87. 3414 Hartmann, Protokoll-Nr. 19, S. 89. 3415 Lambrecht; Protokoll-Nr. 42, S. 104 f. 3416 Oppermann, Protokoll-Nr. 43, Fortsetzung, S. 60 f.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 753 – Drucksache 18/6700 Dritter Teil – Bewertungen des Untersuchungsausschuss Inhaltsverzeichnis A. Die Operation Selm im BKA .................................................................................................................. 754 I. Gesamtdauer des Verfahrens................................................................................................................. 755 1. Großes Umfangverfahren ..................................................................................................................... 755 2. Priorisierungsentscheidungen innerhalb des BKA ................................................................................. 756 II. Zusammenarbeit des BKA mit der Staatsanwaltschaft....................................................................... 757 III. Der Fall Edathy innerhalb der OP Selm ............................................................................................... 758 B. Weitergabe von Informationen über den Vorgang „Edathy“ ............................................................ 760 I. Informationshandeln zum Vorgang „Edathy“ innerhalb der Strafverfolgungsbehörden ............... 760 1. BKA und ZIT ........................................................................................................................................... 760 2. Niedersachsen ....................................................................................................................................... 761 II. Informationshandeln zwischen BKA und Bundesministerium des Innern ....................................... 764 III. Informationshandeln in der Bundespolitik........................................................................................... 765 1. Von Minister Dr. Friedrich zum SPD-Parteivorsitzenden Gabriel .......................................................... 766 2. Informationsfluss innerhalb der SPD-Spitze .......................................................................................... 766 3. Keine Kommunikation mit dem Abgeordneten Hartmann über den Fall Edathy .................................. 769 4. Unmittelbare Kommunikation mit Herrn Edathy .................................................................................. 770 IV. Warnung an Herrn Edathy? .................................................................................................................. 771 1. „Warnung“ durch Herrn Edathys eigenes Wissen und eigene Recherchen .......................................... 771 2. Warnung durch Herrn Hartmann? ........................................................................................................ 772 3. Informationsbeschaffung durch den eigenen Anwalt ........................................................................... 778 4. Weitere mögliche Quellen: Zahllose „Eingeweihte“ in Niedersachsen und andernorts........................ 779 5. Kurzfristige Warnung vor der Durchsuchung? ...................................................................................... 779 C. Behandlung des Falls des Beamten „X“ ................................................................................................ 780
Drucksache 18/6700 – 754 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Am 2. Juli 2014 hat der Deutsche Bundestag den Antrag der beiden Oppositionsfraktionen auf Einsetzung eines zweiten Untersuchungsausschusses beraten. Die Koalitionsfraktionen haben mit ihrer Enthaltung die Ausübung des Minderheitenrechts ermöglicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. Drei Fragen stellt der im Ge- schäftsordnungsausschuss maßvoll überarbeitete und auch dort mit den Stimmen der Oppositionsfraktionen be- schlossene Einsetzungsantrag. - Erstens: Ist die „Operation Selm“ – das von kanadischen Ermittlungen angestoßene Massenverfahren wegen Bezugs von kinderpornografischem Material, in dem der frühere Abgeordnete Edathy einer der Verdächti- gen war – im BKA ordnungsgemäß und in angemessener Zeit bearbeitet worden? Und gilt dies auch hin- sichtlich der Verfahrensabläufe zwischen dem BKA und den Ländern und des Zusammenwirkens mit Lan- desbehörden in Niedersachsen und Hessen? - Zweitens: Wie und zu welchem Zweck wurden Informationen über den Fall des früheren Abgeordneten Edathy innerhalb und außerhalb der zuständigen Strafverfolgungsbehörden weitergegeben? Im Mittelpunkt stand hier der Verdacht, Herr Edathy könne gewarnt worden sein. - Drittens: Wurde der Fall des BKA-Beamten „X“ – der ebenfalls auf der aus Kanada übergebenen Kunden- liste eines Kinderpornoversenders aufgeführt war – von der Leitungsebene des BKA und der dienstauf- sichtsführenden Stelle ordnungsgemäß bearbeitet? Diesen Untersuchungsauftrag haben die Koalitionsfraktionen nicht für erforderlich gehalten. Alle Aspekte der „Affäre Edathy“ waren im Innenausschuss des Bundestages bereits intensiv untersucht und erörtert worden: die Ermittlungen wegen Besitzes von kinder- und jugendpornografischem Material und insbesondere der Beitrag des Bundeskriminalamts (BKA) dazu, die Ermittlungen gegen einen früheren BKA-Mitarbeiter im gleichen Zu- sammenhang und die Vorwürfe gegen den früheren Bundesminister Dr. Friedrich, er hätte den SPD-Vorsitzen- den nicht informieren dürfen, dass Herr Edathy auf der Kundenliste eines Kinderpornografieversenders stand, die Gegenstand von Ermittlungen des BKA war. Die Akten, die der Ausschuss beigezogen und ausgewertet hat, haben im Bereich der Bundesbehörden die Auskünfte bestätigt, die von den wichtigen Zeugen bereits im Innen- ausschuss gegeben worden waren. Die durch die Befragungen im Ausschuss erreichte öffentliche Aufmerksam- keit hat allerdings entscheidenden Anteil daran, dass Ende 2014 – längst überfällig – das Sexualstrafrecht ver- schärft wurde. A. Die Operation Selm im BKA Die Operation (OP) Selm wurde im BKA professionell, engagiert, strukturiert und ohne Ansehen der Person bearbeitet. Der Ausschuss hat keinerlei Anhaltspunkte für ein regelwidriges Vorgehen im Rahmen der konkreten Operation oder ein strukturelles Problem bei der Bearbeitung von Umfangverfahren allgemein festgestellt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 755 – Drucksache 18/6700 I. Gesamtdauer des Verfahrens Die OP Selm erreichte das BKA im Herbst 2011 im Rahmen seiner Zuständigkeit für den internationalen Dienst- verkehr (§ 3 Abs. 2 BKA-Gesetz) durch die Übergabe von Datenmaterial aus dem kanadischen „Project Spade“ und wurde dort zunächst im Rahmen seiner Zentralstellenfunktion (§ 2 BKA-Gesetz) bearbeitet, später dann auf Ersuchen der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt/Main, Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (ZIT). Erst im Laufe des Jahres 2014 wurde die Operation im BKA vollständig abgeschlossen. Trotz dieses auf den ersten Blick lang erscheinenden Zeitraums ist die Bearbeitungsdauer insgesamt nicht zu beanstanden. 1. Großes Umfangverfahren Bei der OP Selm handelte es sich um ein vergleichsweise umfangreiches Verfahren, das notwendigerweise mit einem erheblichen Arbeitsaufwand innerhalb des BKA verbunden war. Anhaltspunkte dafür, dass es zu unnöti- gen oder gar absichtlichen Verzögerungen bei der Bearbeitung des Verfahrens im BKA gekommen sein könnte, hat der Ausschuss nicht gefunden. Sehr zeitintensiv, aber unumgänglich waren die Sichtung des erhaltenen Bild- und Filmmaterials und seine straf- rechtliche Einschätzung nach deutschem Recht. Es handelte sich um etwa 500 Stunden Filmmaterial und 70.000 Bilder. Insgesamt wurden von den zuständigen Sachbearbeiterinnen 421 Auswertevermerke mit Kerndaten und Screenshots erstellt. Außerdem musste zu Beginn noch nicht vorliegendes Beweismaterial angefordert und eben- falls ausgewertet werden. Ferner war die aus Kanada erhaltene Liste der Bestellungen aus Deutschland zu sor- tieren und Bestellern eindeutig zuzuordnen, um die einzelnen AZOV-Kunden – insgesamt über 800 – eindeutig identifizieren zu können. Zum Umgang mit dem umfangreichen Datenmaterial wurde vom BKA eine spezielle Datenbank errichtet, die eine automatisierte Erfassung der Einzelvorgänge im Vorgangsbearbeitungssystem (VBS) des BKA ermög- lichte. Anhaltspunkte dafür, dass eine durch Umstellungen in der IT-Infrastruktur des BKA bedingte Verzöge- rung bei der Aufsetzung der Datenbank die Bearbeitung der OP Selm verlängert hat, gibt es nicht. Notwendige Ermittlungsmaßnahmen wie die Erkenntnisanfragen an die Bundesländer zur Abklärung der Perso- nendaten der identifizierten Verdächtigen, die von der ZIT beauftragten Abfragen bei Kreditkartenunternehmen und Auskunftsersuchen zur Abklärung von Telefonnummern verlängerten das Verfahren natürlich durch die Dauer der Rückläufe, die vom BKA nicht zu beeinflussen war. Schließlich musste das BKA zu allen Verdäch- tigen Einzelfallakten in Papierform anlegen, die sukzessive der ZIT als der verfahrensleitenden Staatsanwalt- schaft übermittelt wurden. Die Dauer der OP Selm führte allerdings dazu, dass die deutschen Ermittlungen nicht abgeschlossen waren, als die kanadischen Behörden mit ihrem Erfolg an die Öffentlichkeit gehen wollten. Es ist hier anzuerkennen, dass es dem BKA gelang, eine Verschiebung der ursprünglich bereits für Mai 2013 geplanten Pressekonferenz bis in
Drucksache 18/6700 – 756 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode den November 2013 zu bewirken. Zudem informierte das BKA die ZIT sowie die Landeskriminalämter im Vor- feld über die bevorstehende Pressekonferenz und regte die zeitnahe Durchführung von geplanten Durchsu- chungsmaßnahmen an. 2. Priorisierungsentscheidungen innerhalb des BKA Bei der Bewertung der Bearbeitungsdauer der OP Selm im BKA ist zu berücksichtigen, dass das BKA angesichts der erheblichen Fallzahlen im Deliktsbereich der Kinder- und Jugendpornografie immer wieder Priorisierungs- entscheidungen für die Bearbeitung der zeitgleich vorliegenden Verfahren zu treffen hat. Dies betrifft sowohl Entscheidungen über den Personaleinsatz als auch über die Reihenfolge der Bearbeitung verschiedener Opera- tionen und schließlich auch über die Reihenfolge der Abarbeitung der Einzelfälle innerhalb einer Operation. Die im Zusammenhang mit der OP Selm konkret getroffenen Entscheidungen sind aus Sicht des Ausschusses nicht zu beanstanden. So war es sinnvoll, nach Eingang der kanadischen Daten im zuständigen Referat SO 12 zunächst eine Sachbe- arbeiterin damit zu beauftragen, sich einen ersten Eindruck vom übermittelten Material zu verschaffen. Es war zu diesem Zeitpunkt bereits klar, dass es sich ausschließlich um Verfahren wegen des möglichen Besitzes von Kinder- und/oder Jugendpornografie handeln würde, denn für die Ermittlungen gegen die Produzenten und den Vertreiber des Materials war ausschließlich die kanadische Polizei zuständig. Zudem bestand keine Gefahr eines erneuten oder fortdauernden Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen. Es handelte sich vielmehr zumeist um älteres Material, das zudem zu einem erheblichen Teil im Grenzbereich zwischen strafbarer Kinder- bzw. Ju- gendpornografie und straflosem sogenannten Präferenzmaterial angesiedelt war. Die Bestellungen lagen zwar bis zu fünf Jahren zurück; da es sich bei dem Besitz von Kinder- oder Jugendpornografie jedoch um ein soge- nanntes Dauerdelikt handelt, war auch keine Verjährung zu befürchten. So mussten und müssen gegenüber ei- nem Verfahren wie der OP Selm Ermittlungen, in denen es um die dringende Sicherung von flüchtigen Beweis- mitteln geht, zweifelsfrei vorgezogen werden. Deshalb wurde der OP Selm im Referat SO 12 gegenüber aktuellen Missbrauchsfällen zu Recht eine niedrigere Priorität zuerkannt. Es handelte sich, wie der zuständige Staatsanwalt der ZIT im Ausschuss bestätigte, um „ein stinknormales Verfahren mit Leuten, die mit Kreditkarten so einen Kram gekauft haben (…) Da gibt es deutlich brisantere Verfahren, deutlich wichtigere Verfahren als die OP Selm“. Die referatsinterne Entscheidung, die Operation zur Bearbeitung zunächst einer, ab Juli 2012 einer zweiten Sach- bearbeiterin zuzuweisen, begegnet keinen Bedenken, zumal beide Sachbearbeiterinnen ab Juli 2012 ausschließ- lich für die Bearbeitung der OP Selm freigestellt wurden. Im September 2012 wurde eine Sachbearbeiterin kurz- fristig zur Mitarbeit in der BAO „Transporter“ abgeordnet. Die Bearbeitung der OP Selm verzögerte dies zwar, die Entscheidung war aber im Rahmen der immer wieder zu treffenden Priorisierungsentscheidungen innerhalb des BKA nachvollziehbar. Nicht zu beanstanden ist auch, dass nach dem öffentlichen Bekanntwerden des Falls Edathy der Personaleinsatz für die zügige Abarbeitung der nun im Fokus des öffentlichen Interesses stehenden OP Selm erhöht wurde.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 757 – Drucksache 18/6700 Die Priorisierung für die Bearbeitung der Einzelfälle innerhalb der OP Selm wurde vom BKA in Absprache mit der ZIT festgelegt und begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Es war richtig, zunächst die Fälle der sogenannten Kategorie 1 zu bearbeiten. Hierbei handelte es sich um Material, dessen Erwerb nach der Bewertung von BKA und ZIT nach deutschem Recht strafbar war. Festzustellen ist, dass die Bearbeitungszeit der OP Selm sich durch die von der ZIT getroffenen Entscheidung, auch bei Käufern, die ausschließlich Produkte der sogenannten Kategorie 2 bestellt hatten, einen Anfangsver- dacht zu bejahen, deutlich verlängert hat. Diese Entscheidung beruhte auf der im Ausschuss von mehreren Zeu- gen bestätigten kriminalistischen Erfahrung, dass eine Person, die strafloses Präferenzmaterial erwirbt, darüber hinaus mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auch im Besitz von strafbarer Kinder-/Jugendpornografie ist. Es wurde entschieden, in diesen Fällen den Ermittlungsvorgang nach Identifizierung des Tatverdächtigen über die ZIT an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft zur eigenen Bewertung zu übersenden. Der Ausschuss sieht hier keinen Anlass zu Kritik. II. Zusammenarbeit des BKA mit der Staatsanwaltschaft Für das BKA war es geübte Praxis, sich mit bundeslandübergreifenden Verfahren aus dem Bereich der Internet- kriminalität an die ZIT zu wenden, damit diese die Erstermittlungen übernimmt. Dies entsprach auch einem nichtförmlichen Übereinkommen der deutschen Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte von Juni 2011. Über die OP Selm wurde die ZIT erst im Juli 2012 vom BKA zunächst telefonisch und dann im Rahmen einer persönlichen Präsentation in Kenntnis gesetzt. Begründet wurde dies vom BKA damit, dass das aus Kanada erhaltene Material zunächst „justizfähig“ aufzubereiten war. Ein früherer Hinweis auf das immerhin seit No- vember 2011 im BKA vorhandene kanadische Beweismaterial an die ZIT wäre aus Sicht des Ausschusses durch- aus sinnvoll gewesen. Ab Juli 2012 wurde die OP Selm bei der ZIT als strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt. Seit diesem Zeitpunkt nahm das BKA auf Ersuchen der ZIT als zuständiger Landesbehörde die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung auf der Grundlage von § 4 Absatz 2 BKA-Gesetz wahr. Das Ersuchen der ZIT erfolgte in der gemeinsamen Besprechung in Gießen am 23. Juli 2012, die ausweislich des Protokolls der Über- nahme des Ermittlungsverfahrens durch die ZIT diente. Für diese Beauftragung ein Schriftformerfordernis an- zunehmen wäre abwegig. Wenn im Weiteren die Sachbearbeiterinnen sich bei einzelnen Ermittlungsmaßnahmen versehentlich auf die Zentralstellenfunktion des BKA bezogen, stellt das ein Agieren des BKA auf der Rechts- grundlage des § 4 Abs. 2 BKAG nicht in Frage. Die Zusammenarbeit zwischen BKA und ZIT wurde von allen Beteiligten als reibungslos und vertrauensvoll beschrieben. In enger Absprache wurden zwischen den Sachbearbeiterinnen des BKA und den zuständigen Staatsanwälten alle Fragen der Ermittlungsmaßnahmen, Kategorisierung von Beweismaterial, Priorisierung von Fällen und Aktenerstellung geklärt.
Drucksache 18/6700 – 758 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode So war mit der ZIT als verfahrensleitender Staatsanwaltschaft auch abgestimmt, dass die Erkenntnisanfragen zu den Meldedaten der AZOV-Besteller zwar nach Bundesländern sortiert, aber mit sämtlichen angefragten Namen an alle Ansprechstellen Kinderpornografie der Landeskriminalämter gesandt wurden. Dies ist nach Auskunft mehrerer Zeugen bisher gängige Praxis, wird jedoch gegenwärtig in den Bundesländern unter datenschutzrecht- lichen Gesichtspunkten kritisch diskutiert. Fehl geht jedenfalls die Kritik des von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen offenkundig auf unzureichender Tatsachengrundlage beauftragten Gutachters Prof. Dr. Poscher, der rügt, dass die ZIT über die Versendung der Namenslisten an alle Landeskriminalämter angeblich nicht informiert worden sei. Zu erwägen wäre hier allenfalls gewesen, die Information über den Umfang der Erkenntnisanfrage in den Abgabevermerk für die für den Einzelfall örtlich zuständige Staatsanwaltschaft aufzunehmen. Nach sicherer Identifizierung eines einzelnen Verdächtigen und Feststellung der für den Fall örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft war es die ZIT, die, wie von § 143 Abs. 1 Satz 3 GVG vorgesehen, das jeweilige Ermitt- lungsverfahren dorthin abgab. Die örtlichen Staatsanwaltschaften griffen, soweit bekannt, für eventuelle weitere Ermittlungen nur auf die Landespolizeibehörden zurück. Daher gab es, soweit der Ausschuss dies feststellen konnte, im Rahmen der OP Selm keine förmliche Zusammenarbeit zwischen dem BKA und örtlichen Staatsan- waltschaften und es musste diese auch nicht geben. Es ist jedoch zu begrüßen, wenn, wie im Einzelfall gesche- hen, Rückfragen auch informell zwischen BKA und den örtlichen Staatsanwaltschaften geklärt werden können. Zudem hatte das BKA den Einzelfallakten Fragebögen beigefügt, mit denen es um Rückmeldung bezüglich des Fortgangs des Verfahrens bat. Eine derartige Evaluierung des Ablaufs eines Umfangverfahrens ist sinnvoll und zu begrüßen. III. Der Fall Edathy innerhalb der OP Selm Die Behandlung des Einzelvorgangs Edathy unterschied sich bis zur Rückmeldung durch die Polizeiinspektion Nienburg/Schaumburg am 15. Oktober 2013 in keiner Weise von derjenigen anderer Vorgänge. Der Ausschuss sieht keinen Anlass für Zweifel daran, dass erst die an die Landeskriminalämter gerichtete Anfrage, deren Ziel die sichere Identifizierung der einzelnen AZOV-Kunden war, im BKA zu der Erkenntnis führte, dass auch der damalige Bundestagsabgeordnete Edathy einer der über 800 festgestellten deutschen AZOV-Kunden war. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass vor dem 15. Oktober 2013 eine Person im BKA wahrgenommen hatte, dass mit Herrn Edathy, der als Abgeordneter Schutzperson des BKA war, auch ein Bundestagsabgeordneter im Zu- sammenhang mit der OP Selm stand. Dies ist aus Sicht des Ausschusses mit Blick auf die Bearbeitung der Operation auch nicht zu beanstanden. Zwar hätte der Name Edathy bei verschiedenen vorausgegangenen Ermittlungsschritten durch einen Zufall auffallen können – etwa so, wie bei der ersten „Grobsichtung“ der Liste der Sachbearbeiterin der Name ihres Kollegen „X“ ins Auge sprang. Keine dieser Maßnahmen diente jedoch dem Zweck, Prominente auf der Kundenliste zu identifizieren. Ein solcher allgemeiner „Prominentencheck“ wäre nach Überzeugung des Ausschusses auch er- mittlungstechnisch nicht sinnvoll und rechtsstaatlich bedenklich. Zu begrüßen ist allerdings, dass das BKA aus
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 759 – Drucksache 18/6700 eigener Initiative eine Projektgruppe „Informationsmanagement“ eingesetzt hat, um zu überprüfen, ob die im BKA zu konkreten Personen bereits vorhandenen Informationen besser zusammengeführt werden können. Nach dem Hinweis der niedersächsischen Polizei auf den Bundestagsabgeordneten Edathy am 15. Oktober 2013 handelten die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BKA im Referat SO 12 absolut professionell. Sie reagierten auf den nun als besonders sensibel erkannten Fall, indem sie Sorge trugen, dass ihre Vorgesetzten – auch im Wege einer Führungsinformation – und die ZIT informiert wurden. Mit Maßnahmen wie der Abkür- zung des Namens Edathy in der internen Datenbank des BKA, dem Vorgangbearbeitungssystem, stellten sie sicher, dass eine zufällige Kenntniserlangung ausgeschlossen war. Abgesehen davon behandelten sie den Fall in Absprache mit der ZIT wie jeden anderen Kategorie-2-Fall und erstellten auf der Grundlage des üblichen Ak- tenmusters zügig die Einzelfallakte, die am 18. Oktober 2013 an die ZIT übersandt wurde.
Drucksache 18/6700 – 760 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode B. Weitergabe von Informationen über den Vorgang „Edathy“ I. Informationshandeln zum Vorgang „Edathy“ innerhalb der Strafverfolgungsbehörden 1. BKA und ZIT Ebenso wenig, wie im Rahmen der im Referat SO 12 geführten Ermittlungsmaßnahmen vor dem 15. Oktober 2013 auffiel, dass der Verdächtige „Sebastian Edathy“ identisch mit dem damaligen Bundestagsabgeordneten war, fiel bei den für den damaligen Abgeordneten Edathy unter Schutzgesichtspunkten zuständigen Referaten im BKA auf, dass die Schutzperson Edathy im Zusammenhang mit Kinderpornografie-Ermittlungen der Kolle- ginnen und Kollegen bei SO 12 stand. Zwar gab es im Zeitraum zwischen Dezember 2012 und September 2013 fünf Abfragen des Namens „Edathy“ durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bereiche Staatsschutz und Sicherungsgruppe im Vorgangsbearbei- tungssystem des BKA. Das Vorgangsbearbeitungssystem dient jedoch nicht inhaltlichen Recherchen, sondern ermöglicht in erster Linie das Auffinden der dort aufgenommenen Vorgänge (insgesamt 11,6 Millionen). Ent- sprechend suchten die vier Beamtinnen und Beamten alle nach einem eigenen Vorgang, der einen vermeintlichen Anschlag auf den Briefkasten eines Bürgerbüros von Herrn Edathy, welcher sich als „Dummer-Jungen-Streich“ entpuppt hatte, betraf. Zwar wurde bei diesen Suchanfragen jeweils auch ein Suchtreffer aus dem Bereich SO 12 angezeigt, der in der Betreffzeile „Besitz/Erwerb von Kinderpornografie“ enthielt. Alle vier anfragenden Beamtinnen und Beamte haben im Ausschuss jedoch plausibel und glaubhaft versichert, sich auf den eigenen Vorgang konzentriert und den SO 12-Vorgang nicht wahrgenommen zu haben. Die umfassende Protokollierung des BKA hat zudem belegt, dass niemand außer den beiden Sachbearbeiterinnen bei SO 12 auf den Vorgang zugegriffen hat. Nachdem durch den Anruf aus Nienburg am 15. Oktober 2013 im Referat SO 12 bekannt wurde, dass ein Bun- destagsabgeordneter Verdächtiger der OP Selm war, wurden dort Maßnahmen zum Schutz dieser nunmehr als besonders sensibel erkannten Information ergriffen, die u.a. verhinderten, dass weitere Suchanfragen im VBS zu „Edathy“ zu dem Vorgang geführt hätten. Auch die Kommunikation gegenüber den weiteren Vorgesetzten erfolgte diskret im persönlichen Gespräch hinter geschlossener Tür. Die Leiterin der Abteilung SO sowie der damalige BKA-Präsident Ziercke, die sich beide am 15. Oktober 2013 auf Auslandsdienstreise befanden, wurden zunächst telefonisch ohne Namensnennung über den Sachverhalt informiert und erst nach Rückkehr ins Inland über den Namen des Verdächtigen unterrichtet. Die vom BKA unverzüglich unterrichteten zuständigen Staatsanwälte bei der ZIT kamen ebenso ihren internen Berichtspflichten gegenüber dem zuständigen Abteilungsleiter der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main und dem Behördenleiter verantwortungsvoll nach. Nachdem die Akte vom BKA an die ZIT übermittelt worden war, wurde sie dort in das Register eingetragen und – nachdem der zuständige Staatsanwalt noch einige ergän-