Formatvorlage Unterrichtung (ohne eNorm)
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 771 – Drucksache 18/6700 IV. Warnung an Herrn Edathy? Für den Ausschuss steht zweifelsfrei fest, dass Herr Edathy bereits vor den Durchsuchungen am 10. Februar 2014 wusste oder zumindest sicher vermutete, dass deutsche Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit den kanadischen Ermittlungen Kenntnis von seinen Bestellungen bei AZOV erlangt hatten und Maßnahmen gegen ihn drohten. Die Frage, ob diese Kenntnis oder Vermutung ausschließlich auf seinen eigenen und den Recherchen seines Anwalts beruhte, oder ob Herr Edathy von dritter Seite vor den Durchsuchungen seiner Wohnungen und Büro- räume über den gegen ihn bestehenden Verdacht informiert wurde, wofür Vieles spricht, konnte der Ausschuss nicht endgültig klären. Insbesondere die Vermutung, dass Herr Hartmann gegenüber Herrn Edathy am 15. November 2013 darauf hin- gewiesen haben könnte, dass im BKA die Kenntnis vorlag, dass sich Herr Edathy auf der Liste der AZOV- Kunden befindet, wurde durch die Beweisaufnahme des Ausschusses an vielen Stellen genährt, ohne dass jedoch hierfür ein zureichender Beleg vorliegt. Der Ausschuss konnte gerade bei dieser Frage die Situation, dass hier Aussage gegen Aussage steht, letztlich nicht auflösen. Ein Erschwernis der Ausschussarbeit war, dass medial spätestens ab der Veröffentlichung von Herrn Edathys Schilderung der Ereignisse im STERN im Dezember 2014 in so großem Ausmaß öffentlich berichtet wurde, dass Zeugen einräumten, nicht sicher sagen zu können, ob sie sich tatsächlich noch daran erinnerten, eine be- stimmte Aussage in einem Gespräch gehört zu haben, oder ob sie diese nur nachträglich in den Medien wahrge- nommen hatten. 1. „Warnung“ durch Herrn Edathys eigenes Wissen und eigene Recherchen Fest steht jedenfalls, dass Herr Edathy von den Ermittlungen gegen die Firma AZOV und ihre Kunden bereits wusste, bevor er mit Herrn Hartmann am 15. November 2013 erstmals über das Thema sprach. Er war also bereits zu diesem Zeitpunkt gewarnt. Nach der Pressekonferenz in Kanada am 14. November 2013 nahmen noch am selben Tag deutsche Medien das Thema auf und berichteten auch über Bezüge nach Deutschland. Herr Edathy hat selbst im Ausschuss bekundet, dass er die Medienberichte über den kanadischen Fahndungser- folg wahrgenommen und in der Folge im Internet recherchiert hatte. Dabei hatte er nach eigenen Angaben u. a. auch erfahren, dass es bereits Durchsuchungen bei AZOV-Kunden gegeben hatte und auch in Deutschland gegen AZOV-Kunden ermittelt wurde. Ausdrücklich wies er im Ausschuss darauf hin, dass er im Netz gelesen hatte, dass es schon im November 2013 auch erste Durchsuchungen bei deutschen Kunden gegeben habe. In verschie- denen, auch deutschsprachigen Internetforen wurde zudem bereits seit der Schließung der Website von AZOV-
Drucksache 18/6700 – 772 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Films immer wieder über Ermittlungen und bald auch über Durchsuchungen und Verhaftungen bei AZOV-Kun- den berichtet und diskutiert. Da Herr Edathy wusste, dass (und was) er bei AZOV bestellt hatte – zuletzt einige Monate, bevor die Website vom Netz ging – musste er spätestens zum Zeitpunkt der von ihm wahrgenommenen Medienberichterstattung ab dem 14. November 2013 über den Ermittlungserfolg der kanadischen Polizei vernünftigerweise damit rech- nen, als Kunde selbst in das Visier der Ermittlungen zu geraten. Wie das Landgericht Hannover festhielt, konnten Herrn Edathy AZOV-Bestellungen über mehr als 1.000 US-Dollar zugeordnet werden. Das bestellte Material „enthalte Darstellungen von Jungen mutmaßlich unterhalb der Schutzaltersgrenze von 14 Jahren in vermeintli- chen Alltagssituationen, teilweise werde der vollständige entblößte Genitalbereich abschnittsweise selbstzweck- haft und ohne erkennbaren Handlungskontext in den Vordergrund gerückt. Der sexualisierte Charakter werde durch akustische Untermalung wie Stöhnen des Kameramannes noch verstärkt. Das Bild- und Videomaterial ziele in einigen Fällen offenkundig auf die sexuelle Erregung des Betrachters ab.“ (LG Hannover, zitiert in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. August 2014, 2 BvR 696/14, Rn. 10). Wer solches Mate- rial kauft, kann und wird nicht davon ausgehen, dass er von möglichen strafrechtlichen Ermittlungen von vorn- herein ausgenommen ist. Zudem wusste Herr Edathy auch, welches Material er außer dem bei AZOV gekauften noch zusätzlich bezogen hatte. Er hat – so jedenfalls ausdrücklich die Pressemitteilungen des Landgerichts Verden vom 18. Februar und 3. März 2015 sowie vom 18. November 2014, auch wenn Herr Edathy am 2. März 2015 auf seiner Facebook- Seite darauf hinwies, dass ein „Geständnis“ nicht vorliege – selbst in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Verden den Vorwurf der Anklage eingeräumt, in der Zeit vom 1. bis 10. November 2013 an sechs Tagen kin- derpornografische Bild- und Videodateien aus dem Internet auf seinen Bundestagsrechner heruntergeladen und außerdem eine CD mit dem Titel „Movie“ und den Bildband „Boys in ihrer Freizeit“ mit teilweise jugendpor- nografischen Darstellungen besessen zu haben. Die Gefahr, im Rahmen der Ermittlungen gegen AZOV-Kunden in den Fokus von Kinderpornografie-Ermittlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft zu geraten, muss ihm jedenfalls bewusst gewesen sein und ihn mit seinem Wissen um eventuell weiteres in seinem Besitz befindliches möglicherweise strafrechtlich relevantes Material bereits hochgradig alarmiert haben. 2. Warnung durch Herrn Hartmann? Nicht endgültig aufklären konnte der Ausschuss, ob, zu welchem Zeitpunkt und durch wen Herr Edathy zusätz- lich erfuhr, dass bereits konkrete Vorermittlungen gegen ihn als Person geführt wurden. a) Sich widersprechende Darstellungen der Zeugen Edathy und Hartmann Zu der Frage, ob er einen Informanten hatte, hat Herr Edathy sein Aussageverhalten im Laufe der Zeit grundle- gend verändert: Vor seiner Aussage im Ausschuss hat er in der Öffentlichkeit monatelang geschwiegen und auf Medienberichte über die kanadischen Ermittlungen als seine Quellen hingewiesen. Im Dezember 2014, kurz vor seiner Aussage im Untersuchungsausschuss, hat er dann im Magazin STERN überraschend behauptet, der Ab- geordnete Michael Hartmann habe ihn ab November 2013 über den Fortgang des Verfahrens informiert und ihn
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 773 – Drucksache 18/6700 auch auf die bevorstehenden Durchsuchungen hingewiesen. Herr Hartmann habe ihm gegenüber angegeben, seine Informationen vom BKA-Präsidenten Ziercke zu erhalten. Die Tatsache, dass Herr Edathy diese Behaup- tungen vor seiner Aussage im Ausschuss dem SPIEGEL angeboten haben soll und im STERN publizieren ließ – nach eigener Aussage im Zusammenhang mit einem geplanten Buchprojekt, erhöht seine Glaubwürdigkeit aus Sicht des Ausschusses nicht. Allerdings hat er seine Aussage im Untersuchungsausschuss unter strafbewehrter Wahrheitspflicht wiederholt. Der Abgeordnete Hartmann hat zwar bestätigt, dass er in der Zeit zwischen dem SPD-Bundesparteitag am 15. November 2013 und den Durchsuchungen im Februar 2014 mehrfach Kontakt mit Herrn Edathy hatte. Er hat jedoch wiederholt und nachdrücklich – ebenfalls unter Wahrheitspflicht im Untersuchungsausschuss – be- stritten, über konkrete Informationen zu dem Verfahren verfügt und diese an Herrn Edathy gegeben zu haben. Vielmehr habe Herr Edathy ihm seine Verbindungen zu AZOV bei dem Gespräch auf dem Parteitag von sich aus eröffnet und ihn um „Beratung, Hilfe und Unterstützung“ gebeten. Er habe ihn in der Folge lediglich „beru- higen und stabilisieren“ wollen, wozu er als erfahrener Innenpolitiker auf seine allgemeine Kenntnis über Ver- fahrensabläufe bei Ermittlungsverfahren zurückgegriffen habe. Auch der damalige BKA-Präsident Ziercke hat wiederholt, nachdrücklich und glaubhaft bestritten, jemals mit Herrn Hartmann über die Operation Selm oder den Verdacht gegen Herrn Edathy gesprochen zu haben. Übereinstimmung besteht zwischen den Aussagen nur insoweit, dass Herr Edathy am Abend des 15. November 2013 auf Herrn Hartmann zugegangen ist und beide anschließend miteinander über Herrn Edathys Bestellungen bei AZOV sprachen. Beide hatten nach eigenen Angaben bereits aus Medienberichten Kenntnis von den kana- dischen Ermittlungen. Bezüglich der Frage, wer als erster die Ermittlungen angesprochen hat, Herr Edathy oder Herr Hartmann, widersprechen sich die Aussagen. Widersprüchlich sind auch die Angaben über den Gegenstand und genauen Inhalt der weiteren Kontakte zwi- schen den Herren Edathy und Hartmann. Während Herr Edathy von Herrn Hartmann regelmäßig detaillierte Informationen über den Fortschritt der Vorermittlungen erhalten haben will, will Herr Hartmann keine derartigen Kenntnisse besessen und Herrn Edathy nur mit „allgemein gehaltenen Aussagen, mit Schein- oder Halbwissen, gelegentlich unter Rückgriff auf [s]eine allgemeine Kenntnis über Verfahrensabläufe“ unterstützt und beraten haben. Es ist allerdings befremdlich, dass der Abgeordnete Hartmann diesen Kontakt mit Herrn Edathy in den Sitzungen des Innenausschusses, die sich mit dem Sachverhalt befassten, nicht von sich aus berichtet hatte. Der Ausschuss hat Akten gesichtet, Zeugen vernommen und auch die von Herrn Edathy vorgelegten SMS in seine Auswertung einbezogen. Ein eindeutiges Bild ergab die umfassende und ausführliche Beweisaufnahme nicht. Die Widersprüche in den Aussagen der Zeugen konnte der Ausschuss nicht aufklären. b) Keine belastbaren Erkenntnisse aus dem SMS-Austausch zwischen Herrn Edathy und Herrn Hartmann Einen Teil seiner vor den Durchsuchungen angeblich mit Herrn Hartmann ausgetauschten SMS hat Herr Edathy dem STERN zum Abdruck überlassen und weitere dem Ausschuss vorgelegt. Nach seiner Aussage sind die SMS nicht vollständig. Insbesondere hat er SMS, die er über ein zweites, aus Angst vor Abhörmaßnahmen beschafftes
Drucksache 18/6700 – 774 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Handy gesendet und empfangen haben will, nicht vorlegen können. Ob unter den fehlenden SMS möglicher- weise solche sind, die Herrn Edathys Darstellung widersprechen oder sogar Herrn Hartmanns Aussage bestäti- gen könnten, lässt sich daher nicht sagen. Letztlich steht die Echtheit aller dem Ausschuss vorgelegten SMS nicht sicher fest. Herr Hartmann konnte sich weder an die ihm vorgelegten SMS konkret erinnern, noch hat er ihre Echtheit bestritten. Er hat allerdings be- stätigt, dass manche vom Sprachduktus her durchaus von ihm stammen könnten. Als Beweis für eine Warnung des Herrn Edathy durch Herrn Hartmann können die SMS jedoch nicht dienen, denn sie zeichnen sich sämtlich durch eine große inhaltliche Unschärfe aus. Keine der vorgelegten SMS bezieht sich eindeutig auf das mögliche Ermittlungsverfahren. Nur beispielhaft sei der im STERN publizierte SMS- Wechsel vom 21. November 2013 zitiert. Es fragt Herr Edathy: „Lieber Kollege, gibt es bei Dir was Neues?“, und Herr Hartmann antwortet: „Still ruht der See. Habe auch meinerseits nicht nachgehakt.“ Hier könnte es sehr wohl um das Ermittlungsverfahren selbst, aber ebenso auch um Hartmanns oder auch Edathys Karriereaussich- ten in der neuen Wahlperiode gehen wie um zahllose weitere Themen. c) Von Herrn Edathy benannte Zeugen Der Ausschuss nahm zur Kenntnis, dass Herrn Edathys Darstellung in Teilen von mehreren Zeugen insofern unterstützt wurde, als diese übereinstimmend aussagten, Herr Edathy habe ihnen bereits im November 2013 von einem Informanten bzw. davon berichtet, dass Herr Hartmann ihn darüber informiert habe, dass er auf einer dem BKA vorliegenden Kundenliste stehe. Diese Zeugen hat der Ausschuss gehört, weil sie von Herrn Edathy mit dem Hinweis benannt worden waren, sie könnten seine Darstellungen bestätigen. Vier von ihnen bezeichnete er als Freunde (die Herren Nocht, Schuparis, Jenssen und Frau Tewes-Heiseke), der fünfte ist sein Rechtsanwalt. Im Wesentlichen berichteten sie allerdings als Zeugen vom Hörensagen, konnten also eigene Wahrnehmungen nur von Termin und Inhalt der Gespräche mit Herrn Edathy, nicht aber zur Richtigkeit seiner Darstellung schildern. Dennoch sind insbesondere die Aussagen der Herren Nocht und Schuparis und des Rechtsanwalts Noll bemer- kenswert. Diese Zeugen führten übereinstimmend aus, Herr Edathy habe sie nicht nur bereits Ende November 2013 darüber ins Bild gesetzt, dass Herr Hartmann ihn über die Ermittlungen des BKA unterrichtet habe, sondern auch darüber, dass auch die Herren Oppermann, Steinmeier und Gabriel bereits informiert seien. Die Zeugen Noll und Nocht berichteten zudem, Herr Edathy habe auch die Informationskette Ziercke-Fritsche-Friedrich er- wähnt. Diese Zeugenaussagen sind zumindest geeignet, Zweifel an den Angaben des Abgeordneten Hartmann aufkommen zu lassen. Zum zentralen Element der Darstellung von Herrn Edathy – seiner Warnung durch Herrn Hartmann, der Infor- mationen von BKA-Präsident Ziercke erhalten habe – haben die genannten Zeugen auffällig unterschiedlich ausgesagt. Insgesamt hatten die Zeugen aus Herrn Edathys persönlichem Umfeld nicht den Eindruck, dass Herr Edathy – über die Tatsache hinaus, dass vielleicht „etwas gegen ihn läuft“ – besonders viele Informationen über den Stand der (Vor-)Ermittlungen hatte. Nicht einer dieser Zeugen konnte zweifelsfrei bestätigen, dass Herr
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 775 – Drucksache 18/6700 Edathy ihnen, wie von diesem behauptet, erzählt habe, Herr Hartmann habe ihm gegenüber den damaligen BKA- Präsidenten Ziercke als Primärquelle benannt. Die beiden ehemaligen Büroleiter des Herrn Edathy, die Zeugen Nocht und Schuparis, berichteten zwar aus einem gemeinsamen Gespräch mit Herrn Edathy Ende November 2013, dieser habe ihnen gesagt, dass Herr Hartmann ihn über die im BKA vorliegenden Erkenntnisse informiert habe. Der Zeuge Nocht erinnerte sich auch, dass der Name Ziercke im Kontext mit Hartmann gefallen sei, es könne aber auch eine Formulierung wie „das kommt aus dem Umfeld von Ziercke“ gewesen sein. Der Zeuge Schuparis bekundete, der Name Ziercke sei zwar „irgendwann auch“ gefallen, aber nur insofern als dass „er wissen würde, dass es diese Information halt im BKA geben würde“. An anderer Stelle meinte er sich jedoch zu erinnern, dass Herr Edathy auch erwähnt habe, dass Herr Hartmann mit Herrn Ziercke darüber gesprochen habe. An wieder einer anderen Stelle bekundete der Zeuge Schuparis: „(…) mit den Informationen aus den BKA-Kreisen fiel irgendwann der Name Hartmann und Ziercke. An das Gespräch genau kann ich mich nicht mehr erinnern.“ Die Zeugen Nocht und Schuparis waren sich aber einig, dass Herr Edathy nie behauptet habe, Herr Hartmann habe ihn fortlaufend über den Stand des Verfahrens informiert. Der Zeuge Nocht berichtete vielmehr, Herr Edathy habe erwähnt, dass von Herrn Hartmann nichts „groß Neues“ gekommen sei. Die Zeugin Tewes-Heiseke sagte aus, Herr Edathy habe ihr ge- genüber – anders als von ihm im Ausschuss ausdrücklich behauptet – keinerlei Namen genannt, auch nicht den seines angeblichen Informanten Hartmann, erst Recht nicht den von dessen angeblicher Quelle Ziercke. Der Zeuge Jenssen konnte sich zwar erinnern, im Dezember 2013 mit Herrn Edathy über Herrn Hartmann ge- sprochen zu haben. Es sei jedoch nicht darum gegangen, dass dieser ihn mit Informationen versorge. Vielmehr habe Herr Edathy erwähnt, dass er Herrn Hartmann dankbar sei, weil er sich um ihn kümmere. Der Zeuge sagte, er habe den deutlichen Eindruck gehabt, dass Herr Edathy Informationen zu seiner Akte nur von seinem Rechts- anwalt erwartet und erhalten habe. Der Zeuge Jenssen widersprach auch Herrn Edathys Behauptung, Herr Hart- mann habe ihn gebeten, Herrn Edathy mitzuteilen, dass er erwarte, nie öffentlich von ihm genannt zu werden. Auffallend ist angesichts der Behauptung von Herrn Edathy, seine „gesundheitliche Befindlichkeit“ und die Sorge des Herrn Hartmann um ihn habe „überhaupt keine Rolle“ gespielt und sei „nie Thema“ seiner Gespräche mit Herrn Hartmann gewesen, dass auch diese Zeugen sich alle Sorgen um Herrn Edathys körperlichen und psychischen Zustand machten, bis hin zu der Befürchtung, dieser könne sich das Leben nehmen. Ein weiterer Zeuge, auf den der Ausschuss von Herrn Edathy hingewiesen worden war, konnte die zentralen Darstellungen des Zeugen Edathy ebenfalls nicht stützen. Der Präsident des LKA Rheinland-Pfalz Hertinger bestätigte im Ausschuss zwar, im Januar 2014 dreimal von Herrn Hartmann angerufen worden zu sein. Er habe diese Anrufe als bedrängend empfunden, auch wenn Herr Hartmann ihn nur ganz allgemein zu dem in der Presse breit berichteten Umfangverfahren zu den kanadischen Ermittlungen befragt habe, worauf er letztlich nicht ein- gegangen sei. Letztlich sprechen die im Anschluss an die Aussage von Herrn Edathy dem Ausschuss bekannt gewordenen Anrufe von Herrn Hartmann bei LKA-Präsident Hertinger gegen die Darstellung von Herrn Edathy, BKA-Prä- sident Ziercke habe Herrn Hartmann über das Verfahren gegen Herrn Edathy informiert, denn diese Anrufe wären sinnlos gewesen, wenn Herr Hartmann tatsächlich über eine bessere Quelle – wie BKA-Präsident Ziercke
Drucksache 18/6700 – 776 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – verfügt hätte. Die Motivation für diese Anrufe, die zeigen, dass Herr Hartmann sich nicht ausschließlich um die Gesundheit von Herrn Edathy kümmerte, konnte der Ausschuss jedoch mit letzter Sicherheit nicht aufklären, da Herr Hartmann von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Sein Strafverteidiger Noll, auf dessen Vernehmung als Zeuge Herr Edathy wiederholt gedrängt hatte, bestätigte hingegen vor dem Ausschuss die Aussagen seines Mandanten in weiten Teilen. Bemerkenswert ist seine Aus- sage, Herr Edathy habe bereits Ende 2013 davon Kenntnis gehabt, dass neben ihm selbst auch ein Mitarbeiter des BKA auf der aus Kanada übergebenen Liste der Operation „Spade“ stand. Ebenso bemerkenswert ist aller- dings, dass Herr Edathy diesen Umstand weder in seiner Eidesstattlichen Versicherung noch in seinen eigenen Aussagen vor dem Ausschuss erwähnt hatte. Als Zeuge vom Hörensagen konnte Rechtsanwalt Noll jedenfalls nur Aussagen über das treffen, was Herr Edathy ihm berichtet haben soll. Zudem vertrat Rechtsanwalt Noll Herrn Edathy nicht nur im Strafverfahren, sondern hatte auch an beiden Vernehmungen im Untersuchungsausschuss als sein rechtlicher Beistand teilgenommen und ihn dort beraten – der Anwalt kannte also Herrn Edathys Aussage im Ausschuss genau und hatte im An- schluss auch Zugang zu den Wortprotokollen der betreffenden Ausschusssitzungen. Die Mehrheit hatte schon bei der Entscheidung über die Ladung des Rechtsanwalts als Zeugen deutlich gemacht, dass der Beweiswert einer solchen Aussage erheblich beeinträchtigt ist. Nicht ohne Grund gilt die Vernehmung eines Rechtsanwalts als Zeuge in einem Gerichtsverfahren seines Mandanten wegen der Doppelrolle und möglichen Interessenkolli- sion, in die der Anwalt gerät, der ja vor allem die Interessen seines Mandanten zu vertreten hat, als problema- tisch. Besonders bemerkenswert ist auch, dass Rechtsanwalt Noll, der vor dem Ausschuss die Aussage seines Man- danten, er sei von Herrn Hartmann gewarnt worden, bestätigte, sich in einer für Herrn Edathy bei der Staatsan- waltschaft Hannover gestellten Strafanzeige (ergänzendes Schreiben vom 28. Februar 2014) ausdrücklich gegen die „Idee, mein Mandant könne ja gewarnt (Hervorhebung im Original) worden sein und habe dadurch die Gelegenheit gehabt, belastendes Material zur Seite zu schaffen“ verwahrt hatte. Der Ausschuss hat allerdings auch zur Kenntnis genommen, dass der Zeuge Jenssen von einem Gespräch be- richtete, das er am Abend des 15. November 2013 mit Herrn Hartmann über die Vorwürfe gegen Herrn Edathy geführt haben will. Der Zeuge sagte aus, Herr Hartmann habe ihn auf den Verdacht gegen Herrn Edathy und die Kenntnis innerhalb der SPD-Spitze angesprochen, noch bevor Herr Hartmann mit Herrn Edathy selbst darüber gesprochen habe. Herr Hartmann habe ihn irgendwann beiseite genommen, um mit ihm zu zweit zu sprechen und er habe ihn gefragt, ob ihm bei Herrn Edathy in letzter Zeit Ungewöhnliches aufgefallen sei. Er habe ihm dann unter Hinweis auf die aktuelle Medienberichterstattung eröffnet, dass er wisse, dass Herr Edathy auf einer Kundenliste eines kanadischen Unternehmens stehe, das auch mit kinderpornografischem Material gehandelt habe, dass aber die Einstufung des Materials, dass Herr Edathy bezogen habe, nicht eindeutig sei. Herr Hartmann habe allerdings die Quelle seiner Information nicht erwähnt. Jedoch habe Herr Hartmann ihm abverlangt, über das Gespräch Stillschweigen zu bewahren. Herr Hartmann ließ über seinen Anwalt bestreiten, vor seinem Gespräch mit Herrn Edathy mit Herrn Jenssen über Herrn Edathy gesprochen zu haben. Es könne allenfalls sein, dass er sich später an diesem Abend mit Herrn
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 777 – Drucksache 18/6700 Jenssen über Herrn Edathy unterhalten habe. Ein solches Gespräch könnte dann allerdings Wissen und Informa- tionen zum Gegenstand gehabt haben, die er erst aus seinem Gespräch mit Herrn Edathy erlangt hat. Der Ausschuss konnte die Situation der sich widersprechenden Aussagen nicht auflösen und hat die stenografi- schen Protokolle der Zeugenaussagen deshalb der Staatsanwaltschaft Berlin zur Prüfung übermittelt, ob sich einer der Beteiligten wegen uneidlicher Falschaussage vor einem Untersuchungsausschuss strafbar gemacht ha- ben könnte. Die Widersprüche zwischen den Aussagen der Zeugen Edathy und Hartmann konnten durch den Ausschuss nicht aufgeklärt werden, nicht zuletzt auch deshalb, weil Herr Hartmann von seinem Auskunftsverweigerungs- recht Gebrauch gemacht hat. Es ist höchst bedauerlich, dass der Abgeordnete Hartmann nach den Aussagen der Zeugen Jenssen, Nocht, Schuparis und Hertinger dem Ausschuss nicht mehr persönlich zur Aufklärung der Wi- dersprüche zur Verfügung stand. Dadurch fehlen dem Ausschuss Antworten, ohne die eine politisch-parlamen- tarisch befriedigende Klärung dieses vom Ausschuss zu untersuchenden Sachverhaltsaspekts nicht erreicht wer- den konnte. Dennoch respektiert der Ausschuss selbstverständlich das rechtsstaatlich gebotene Recht eines jeden Zeugen, unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen die Auskunft als Zeuge zu verweigern, insbesondere dann, wenn bereits staatsanwaltschaftliche Vorermittlungen gegen ihn eingeleitet sind. d) Keine Bestätigung der angeblich kontinuierlichen Unterrichtung über den Gang der Akte Keiner der Zeugen aus Herrn Edathys persönlichem Freundeskreis hat dessen erst gegenüber der Öffentlichkeit und dann auch unter Wahrheitspflicht im Ausschuss aufgestellte Behauptung bestätigt, Herr Hartmann habe ihn auf der Grundlage von Informationen durch Präsident Ziercke regelmäßig über den Gang seiner Akte durch die verschiedenen Staatsanwaltschaften berichtet. Überwiegend herrschte vielmehr der Eindruck, Herrn Edathys Rechtsanwalt bemühe sich diesbezüglich bei den in Betracht kommenden Staatsanwaltschaften um Erkennt- nisse. Herr Edathy jedoch behauptete in der Bundespressekonferenz am 18. Dezember 2014, er sei laufend von Herrn Hartmann darüber unterrichtet worden, wo seine Akte sich gerade befinde und auch, wie die handelnden Akteure vorgehen wollten. Teilweise alle paar Tage, mindestens einmal die Woche habe er einen Hinweis bekommen. Auch im Ausschuss erklärte Herr Edathy zunächst, er habe „mindestens einmal in der Woche“ diesbezüglich Kontakt mit Herrn Hartmann gehabt, der ihn über den aktuellen Stand der Dinge unterrichtet habe. Da die Akte aber bereits seit dem 5. November 2013 bei der Staatsanwaltschaft Hannover lag, hätte dies bedeutet, dass Herr Hartmann seit dem SPD-Parteitag am 15. November 2013 Herrn Edathy wöchentlich immer das Gleiche berich- tet hätte. Auf diese unplausible vermeintliche „Liveberichterstattung“ angesprochen, änderte Herr Edathy seine Aussage im Ausschuss notgedrungen und formulierte nunmehr, doch nur „sporadisch“ von Hartmann informiert worden zu sein. Dem Ausschuss lagen keine Belege für irgendeine Form der fortlaufenden Unterrichtung vor. Zwar mag Herrn Hartmanns angebliche Quelle BKA-Präsident Ziercke zum Zeitpunkt seiner angeblichen Unterrichtung des
Drucksache 18/6700 – 778 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Herrn Hartmann noch nicht gewusst haben, dass die Akte bereits bei der Staatsanwaltschaft Hannover lag. Je- doch war ihm aus Unterrichtungen seiner Mitarbeiter bekannt, dass die Akte nach der Abgabe durch das BKA innerhalb kürzester Zeit die Staatsanwaltschaft Hannover erreichen würde. Auch dass Herr Hartmann Herrn Edathy nach dessen Aussage erst im Dezember 2013 oder Januar 2014 darüber informiert haben soll, dass die Akte von der Generalstaatsanwaltschaft Celle zur Staatsanwaltschaft Hannover gegangen sei, zeigt, dass hier keine aktuelle Informationsweitergabe zum Zweck der Weitergabe an Herrn Edathy vorgelegen haben kann. Herrn Edathys Aussage, Herr Ziercke habe Herrn Hartmann Informationen über das Verfahren gegen Herrn Edathy gegeben, damit dieser Herrn Edathy warnen könne, erscheint gerade mit Blick auf die genannte Quelle abwegig. Denn der BKA-Präsident, der nach eigenen Angaben aufgrund seiner Erfahrungen mit Herrn Edathy im NSU-Untersuchungsausschuss ein denkbar schlechtes Verhältnis zu diesem hatte, hätte damit das Risiko eines wiederholten Rechtsbruchs auf sich genommen, seinen guten Ruf und seine Beamtenpension riskiert sowie die Arbeit seiner eigenen Behörde torpediert. Bemerkenswert ist zudem, dass Herr Edathy am 20. November 2013, also mehrere Wochen bevor Herr Hart- mann ihn angeblich über Präsident Ziercke als Quelle informiert haben soll, nach Presseberichten den Namen „Ziercke“ bereits als Suchwort im Internet verwendet hat (FAZ vom 21. Januar 2015 „Tief im Netz“). 3. Informationsbeschaffung durch den eigenen Anwalt Herr Edathy hat viele Informationen über die ihm drohenden Ermittlungen von seinem Anwalt und späteren Strafverteidiger erhalten. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass er daraus alle wesentlichen Schlussfolgerungen zu seinem Verfahren ziehen konnte und gezogen hat. Der Ausschuss hat jedenfalls festgestellt, dass der von Herrn Edathy im November 2013 beauftragte, auf Straf- und Medienrecht spezialisierte Rechtsanwalt Noll intensiv und hartnäckig den Kontakt zu den für ein Verfahren gegen Herrn Edathy in Betracht kommenden Staatsanwaltschaften gesucht und schnell auch die Staatsanwalt- schaft Hannover als zuständige Schwerpunktstaatsanwaltschaft identifiziert hat. Dabei hat der Rechtsanwalt nach eigenen Angaben u. a. auch bei den Staatsanwaltschaften in Berlin und Verden angefragt. Dies wäre nicht nötig gewesen, wenn er durch seinen Mandanten über die – im BKA von vornherein vorhandene – Information verfügt hätte, dass die Akte über die Generalstaatsanwaltschaft Celle an die Staatsan- waltschaft Hannover gesteuert werden sollte. Der in Hannover zuständige Staatsanwalt hat sich wiederholt Gesprächen mit dem Anwalt nicht verschlossen. Es ist naheliegend, dass ein kundiger Rechtsanwalt aus diesen Kontakten und auch der konkreten Gesprächssi- tuation zumindest ableiten konnte, dass bei der Staatsanwaltschaft Hannover Vorermittlungen gegen seinen Mandanten stattfanden, zumal der Anwalt nach eigenen Angaben bereits aus einem Antwortschreiben der Ge- neralstaatsanwaltschaft Celle vom 9. Dezember 2013 geschlossen haben will, dass der Vorgang bei der Staats- anwaltschaft Hannover liegt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 779 – Drucksache 18/6700 Auch auf den Umstand, dass die Generalstaatsanwaltschaft Celle überhaupt eingebunden war, musste Rechts- anwalt Noll nicht durch einen möglichen Informanten hingewiesen werden. Ausweislich seines Schreibens an die Generalstaatsanwaltschaft vom 3. Dezember 2013 ging er ohnehin davon aus, dass die Generalstaatsanwalt- schaft informiert worden sein muss, weil es sich um ein Verfahren gegen ein Mitglied des Bundestags handelte. 4. Weitere mögliche Quellen: Zahllose „Eingeweihte“ in Niedersachsen und andernorts Auf der Grundlage der dem Ausschuss vorliegenden Erkenntnisse scheint es auch denkbar, dass Herr Edathy zwar tatsächlich mit Insiderinformationen gewarnt wurde, jedoch aus anderen Quellen als von ihm benannt. Auch anonyme Hinweise auf die Ermittlungen wären vorstellbar. Der Ausschuss hat nicht abschließend klären können, wie viele und welche Personen vor den Durchsuchungen über den Verdacht gegen den Abgeordneten Edathy informiert waren. Entsprechend hat der Ausschuss auch nicht ausschließen können, dass Herr Edathy aus diesem Kreis über die Ermittlungen informiert wurde. Allein im Rahmen des Einzelverfahrens gegen Herrn Edathy waren vor der Durchführung der Durchsuchungs- maßnahmen bei diesem nach letzter Auskunft des Landes Niedersachsen 138 Personen dienstlich über den Fall unterrichtet oder hätten in ihrer dienstlichen Funktion davon Kenntnis nehmen können. Nur zehn dieser Personen hat der Ausschuss als Zeugen vernommen. Keiner davon hat eingeräumt, mit Herrn Edathy oder Dritten vor den Durchsuchungen über den Fall gesprochen zu haben, obwohl einige der dienstlich mit dem Fall befassten Zeugen Herrn Edathy persönlich kannten. Dem Leiter der Polizeiinspektion Nienburg ist Herr Edathy noch am 8. Januar 2014 auf dem Empfang einer Lokalzeitung begegnet. Dabei hatte sich Herr Edathy nach eigenem Bekunden sogar darum bemüht zu erkennen, ob dieser „etwas wusste“. Auch in anderen Bundesländern waren eine nicht unerhebliche Anzahl von Personen in Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden über den Fall informiert. 5. Kurzfristige Warnung vor der Durchsuchung? Unabhängig von der Frage, durch wen Herr Edathy erfahren haben könnte, dass Vorermittlungen gegen ihn geführt wurden, hat der Ausschuss den Eindruck gewonnen, dass eine kurzfristige Warnung Edathys vor bevor- stehenden Durchsuchungsmaßnahmen zweifelsfrei erfolgt ist. Hierfür spricht schon der Zeitpunkt seines Mandatsverzichts. Insbesondere aber die Auffindesituation seiner Wohnung in Rehburg, die von mehreren bei der Durchsuchung anwesenden Zeugen plastisch beschrieben wurde, deutet auf eine unmittelbar vorangegangene Warnung hin: Die Zeugen sprachen vom Eindruck einer „überhasteten Flucht“ und vermuteten, dass Datenträger beiseite geschafft worden sein könnten. Herr Edathy behauptete dagegen, Ende Januar von Herrn Hartmann erfahren zu haben, dass die Staatsanwalt- schaft Hannover seine Immunität aufheben lassen und bei ihm durchsuchen wolle. Dies habe er seinem Anwalt am 29. oder 30. Januar mitgeteilt. Dieser bestätigte, dass er am 29., mit Sicherheit aber spätestens am 30. Januar 2014 eine SMS von Herrn Edathy erhalten habe, in der dieser sinngemäß geschrieben habe, „H“ habe von „Z“
Drucksache 18/6700 – 780 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode gehört, dass es jetzt ernst werde. Dabei sollte „H“ für Hartmann und „Z“ für Ziercke stehen. Diese angebliche SMS wurde dem Ausschuss allerdings – im Unterschied zu anderen – nicht vorgelegt. Der Ausschuss hat keine Hinweise dafür, dass BKA-Präsident Ziercke bereits am 29. oder 30. Januar 2014 ge- wusst haben könnte, dass die Staatsanwaltschaft Hannover nunmehr durchsuchen wolle. Die diesbezügliche Be- sprechung der beteiligten niedersächsischen Staatsanwälte hat zwar am 28. Januar 2014 in Celle stattgefunden. Doch der früheste Beleg einer möglichen Kenntnis von eventuell bevorstehenden Maßnahmen im BKA ist ein Vermerk über ein am 31. Januar 2014 zwischen dem Staatsanwalt in Hannover und einer Sachbearbeiterin im BKA geführtes Telefonat, in dem der Staatsanwalt gesagt haben soll, dass „weitere Maßnahmen in nächster Zeit wahrscheinlich“ seien. Weitere Kommunikationswege zwischen den niedersächsischen Behörden und dem BKA waren nicht feststellbar. Von den Durchsuchungen selbst hat das BKA laut einer Führungsinformation erst aus der Presse erfahren. BKA-Präsident Ziercke hat zudem ausgesagt, dass ihn selbst der – recht allgemeine – Hin- weis vom 31. Januar 2014 auf „weitere Maßnahmen“ nicht erreicht habe. Möglich erscheint daher auch, dass Herr Edathy nicht von Herrn Hartmann, sondern unmittelbar aus dem weiten Kreis derjenigen Personen, die in Niedersachsen über die bevorstehenden Durchsuchungen unterrichtet waren, gewarnt wurde. Doch auch hierfür gibt es keinen Beleg. Schließlich kann der Ausschuss nicht ausschließen, dass Herr Edathy allein aufgrund zunehmender Nervosität und Sorge vor dem öffentlichen Bekanntwerden seiner Bestellungen bei AZOV und möglicherweise sonstiger strafrechtlich relevanter Handlungen sein Mandat niedergelegt und seine Wohnung Richtung Dänemark verlas- sen hat. Dafür, dass es sich eher um einen inneren Prozess als um eine von außen kommende Warnung zu einem präzisen Zeitpunkt handelte, spricht z. B., dass er bereits am 4. Januar 2014 sein iPad auf Werkeinstellungen zurückgesetzt und sich schon länger mit einer Krankschreibung vom 20. Dezember 2013, die aber erst am 8. Januar 2014 bei der Fraktion einging, krank gemeldet hatte. Zumindest seinem Anwalt, der ja wiederholt in Kontakt mit dem sachbearbeitenden Staatsanwalt stand, dürfte längst bekannt gewesen sein, dass im Fall des Verdachts des Besitzes von Kinder- oder Jugendpornografie die einzige erfolgsversprechende Ermittlungsmaßnahme eine zeitnahe Durchsuchung beim Verdächtigen ist. C. Behandlung des Falls des Beamten „X“ Die gesonderte und beschleunigte Bearbeitung des Falles des Beamten „X“ außerhalb und vor der Gesamtbear- beitung der „Operation Selm“ im Referat SO12 des BKA war sachgerecht und geboten. Als der sachbearbeiten- den Beamtin am 10. Januar 2012 bei der ersten Sichtung der Liste deutscher Kunden aus dem „Spade“-Verfahren der kanadischen Polizei auffiel, dass es sich bei einer der genannten Personen um den BKA-Beamten „X“ han- deln könne, wurde dies zügig und diskret geprüft. So wurde eine Beeinträchtigung der Ermittlungen ebenso vermieden wie eine Warnung des „X“. Der Fall „X“ wurde dann am 30. Januar 2012 an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben. Die zuständige Staatsanwaltschaft veranlasste am 13. April 2012 eine Durchsu- chung in der Wohnung des Beamten „X“, sie war auch für die aus Sicht des Ausschusses nicht unproblematische