Formatvorlage Unterrichtung (ohne eNorm)
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 781 – Drucksache 18/6700 Entscheidung zuständig, die Diensträume und dienstlich genutzten Geräte des „X“ nicht in die Durchsuchungs- maßnahmen einzubinden. Über den weiteren Gang des Verfahrens wurde das BKA als Behörde des Dienstvor- gesetzten des Beamten „X“ von der zuständigen Staatsanwaltschaft jeweils zeitnah informiert, bis hin zur am 7. Januar 2013 an den Präsidenten des BKA erfolgten Mitteilung der Rechtskraft des Strafbefehls. Der Zuständigkeitswechsel innerhalb des BKA nach Abgabe eines solchen Verfahrens an die zuständige Staats- anwaltschaft ist sinnvoll und hat sich bewährt. Die Ermittlungen der zuständigen Staatsanwaltschaft wurden durch das für Geheimschutz und Verwaltungsermittlungen im BKA zuständige Referat konsequent unterstützt, angeforderte Informationen, wie etwa die Protokolldaten des Dienstlaufwerks des „X“ oder Reisedaten, wurden zeitnah erhoben und übermittelt. Den dienstlichen Rechner des Beamten, wie vom BKA angeboten, vollständig für das Strafverfahren zu sichern, erschien der zuständigen Staatsanwaltschaft nicht erforderlich. Das BKA er- hielt von der zuständigen Staatsanwaltschaft keine Information über bei der Durchsuchung gewonnene Hinweise auf eine Nutzung dienstlicher Geräte für die dem „X“ zur Last gelegten Straftaten. Der Umfang der bei der Durchsuchung bei „X“ sichergestellten Beweismittel legt den Schluss nahe, dass das Bemühen des BKA erfolg- reich war, eine Warnung des „X“ zu vermeiden. Vom Verfahrenszusammenhang „X“/Selm/Edathy hatten die hier zuständigen Beamtinnen und Beamten der Arbeitsebene im BKA keine Kenntnis. Richtig war, jeden einzelnen Fall von Dateiabfragen durch BKA-Angehörige nach dem Fall „X“ auf seine dienst- liche Veranlassung hin zu prüfen. Ein halbes Jahr nach der Durchsuchung bei „X“ erhielt das für Geheimschutz und Verwaltungsermittlungen im BKA zuständige Referat Kenntnis von einer hohen Zahl von INPOL-Abfragen nach „X“ durch Amtsangehörige und gab diese Information an die zuständigen Stellen im BKA weiter. Alle, die ohne dienstliche Veranlassung in einer dienstlichen Datei zu „X“ recherchiert hatten, wurden ermahnt. Ange- sichts der Umstände dieses Falles ist es aus Sicht des Ausschusses letztlich nachvollziehbar, sich in einer Poli- zeibehörde dazu wie hier geschehen auf die mildestmögliche dienstaufsichtsrechtliche Reaktion zu beschränken. Das BKA hat aus dem Vorgang den richtigen Schluss gezogen, durch den behördlichen Datenschutzbeauftragten vermehrt auf unberechtigte Datenabfragen achten zu lassen, und zu prüfen, wie diese durch organisatorische Maßnahmen erschwert werden können. Als nach der Durchsuchung bei „X“ eine Gefährdung des Ermittlungsverfahrens nicht mehr zu befürchten war, hat das BKA unverzüglich die angemessenen Maßnahmen ergriffen, zu denen es als dienstvorgesetzte Behörde in einem solchen Fall verpflichtet ist. Vorbereitet durch das zuständige Beamtenrechtsreferat des BKA wurde dem „X“ nach § 66 Bundesbeamtengesetz am 25. April 2012 die Führung der Dienstgeschäfte untersagt, zudem musste er seinen Dienstausweis und seine Dienstwaffe herausgeben. Der Ausschuss beanstandet das nicht, ob- wohl auch eine vorläufige Dienstenthebung zu rechtfertigen gewesen wäre. Das am gleichen Tag nach Vorbe- reitung durch das Justiziariat des BKA eingeleitete Disziplinarverfahren gegen den „X“ wurde wegen des sach- gleichen Strafverfahrens nach § 22 Bundesdisziplinargesetz zunächst ausgesetzt. Das Justiziariat des BKA sorgte in der Folge dafür, das Disziplinarverfahren zügig nach Abschluss des Strafverfahrens wieder aufnehmen zu können. Akten wurden zur Einsicht persönlich abgeholt und so Vertraulichkeit gewahrt. Eine Konzentration zur noch leichteren Wahrung der Vertraulichkeit und eine Beschleunigung solcher Verfahren wäre zu erreichen, wenn sie im BKA künftig in die ausschließliche Zuständigkeit des Justiziariats fielen und somit aus einer Hand bearbeitet würden.
Drucksache 18/6700 – 782 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die Disziplinarmaßnahme im Fall „X“ war nach Überzeugung des Ausschusses in der Sache angemessen und wurde ohne sachwidrige Erwägungen oder politische Einflussnahmen getroffen. Das bis zum Abschluss des Strafverfahrens zunächst ausgesetzte Disziplinarverfahren wurde förmlich ab 14. Februar 2013 fortgesetzt und der Betroffene am 27. Februar 2013 zur Maßnahme der vorläufigen Dienstenthebung mit Bezügekürzung ange- hört. Als das BKA dem BMI am 27. Juni 2013 als vorläufiges Ergebnis der disziplinarrechtlichen Prüfung die Absicht mitteilte, den „X“ vorläufig des Dienstes zu entheben und 30 % seiner Dienstbezüge einzubehalten, hatte dieser eine längerfristige privatärztliche Krankschreibung bereits vorgelegt. Das BKA veranlasste darauf- hin eine amtsärztliche Untersuchung, bei der dem „X“ am 13. August 2013 Dienstunfähigkeit attestiert wurde. Der Präsident des BKA entschied daraufhin zutreffend, eine Disziplinarklage zurückzustellen bis über eine Ru- hestandsversetzung des „X“ entschieden sei. Die am 1. Oktober 2013 vom BKA vorgeschlagene Versetzung des „X“ in den Ruhestand erfolgte durch den Bundesminister des Innern am 20. November 2013. Die im Einverneh- men mit dem BMI erlassene Disziplinarverfügung des BKA vom 11. Dezember 2013 ordnete eine Kürzung der Ruhestandsbezüge des „X“ nach § 11 Bundesdisziplinargesetz um ein Zehntel für drei Jahre an. Unter den im Bundesdisziplinargesetz für Ruhestandsbeamte vorgesehenen war dies in der Gesamtschau der Wirkungen die angemessene Maßnahme gegenüber dem „X“ – weder erfolgte eine sachwidrige Rücksichtnahme auf das öffent- liche Ansehen des BKA noch wurde dieser Fall anders beurteilt als vergleichbare Fälle in anderen Laufbahn- gruppen. Allerdings machten die Befragungen im Ausschuss Mängel der im Justiziariat des BKA vorbereiteten Disziplinarverfügung deutlich, wobei insbesondere die Frage der Sachverhaltsidentität von Straf- und Diszipli- narverfahren nicht korrekt bearbeitet war. Das BMI als die Dienst- und Fachaufsicht führende Behörde wurde vom BKA über alle Verfahrensschritte an- gemessen unterrichtet. Die Erstunterrichtung über den Fall „X“ erfolgte nach Aussage des früheren BKA-Präsi- denten Ziercke noch im Januar 2012 telefonisch an Staatssekretär Fritsche – was dieser nicht ausschließt, ohne sich aber daran erinnern zu können. Als nach der Durchsuchung bei „X“ eine Gefährdung des Strafverfahrens nicht mehr zu befürchten war, berichtete das BKA ab 20. April 2012 auch der fachlich zuständigen Abteilung im BMI. Das BMI hat auf das Verfahren zu keinem Zeitpunkt aus sachwidrigen Erwägungen Einfluss genom- men.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 783 – Drucksache 18/6700 Vierter Teil - Sondervoten Sondervotum der Berichterstatter der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Abgeordneter Frank Tempel und Abgeordnete Irene Mihalic, im 2. Untersuchungsausschuss Übersicht 1. Der Edathy-BKA-Untersuchungsausschuss war notwendig 2. Verfahrens-und Feststellungsteil des Ausschussberichtes im Konsens, Bewertungsteil der Koalitionsmehrheit unzureichend 3. Strategie von Bundesregierung und Koalition gescheitert 4. SPD: Obstruktion und Blockade statt Aufklärung 5. Edathy wurde informiert a) 15. November 2013 b) Folgezeit c) Hartmann als Quelle Edathys - Ziercke als Quelle Hartmanns? aa) Kontakte bb) Mangelnde Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit 6. Keine Frage, keine Antwort: Anruf Oppermann-Ziercke 7. Grundrechtsverletzung durch Datenübermittlung a) Rechtswidrige Datenübermittlung aa) BKA als Zentralstelle bb) BKA als Polizeibehörde b) Aufsichtsrecht und Berichtserlass keine Rechtfertigung c) Reformbedarf 8. BKA hielt rechtswidrig ermittlungsrelevantes Wissen gegenüber der Staatsanwaltschaft zurück a) Keine Unterrichtung über Kenntnis der SPD-Spitze b) Unzureichende Unterrichtung über Verteilung Erkenntnisanfrage c) Unzureichende Unterrichtung über geplante Presseaktivität d) Keine Unterrichtung über weitere Niedersachsen-Fälle 9. Mängel bei der Bearbeitung der OP Selm im BKA a) Unklarheit über die Aufgabengrundlagen des BKA
Drucksache 18/6700 – 784 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode b) Einzelpunkte 10. Erinnerungsschwacher Geheimdienstkoordinator oder: Einer sagt die Unwahrheit 11. Geheimnisverrat eines Bundesinnenministers 12. Niedersachsen a) Staatsanwaltschaft Hannover wurde „künstlich dumm gehalten“ b) Landesregierung und Polizei: Keine Erkenntnisse 13. Beamter X: Weicher Fall und schlampiges Verfahren a) Zuständigkeit, Datenweitergabe, fehlende Durchsuchung b) Mängel im Disziplinarverfahren 14. Zum Verfahren des Untersuchungsausschusses 15. Anhang A. Prof. Dr. Ralf Poscher, Stellungnahme auf Grundlage des Beweisbeschlusses 18(27)16, September 2014 (Ausschuss-Drucksache 39) B. Prof. Dr. Ralf Poscher, Gutachten zu Datenübermittlungspflichten des Bundeskriminalamtes und des Bun- desministers des Innern im Zusammenhang mit dem Vorgang betreffend den Abgeordneten Edathy, im Auftrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Juli 2015 (MAT B – B 90/Die Grünen 18(27)-1) C. Bericht der Staatsanwaltschaft Berlin vom 16. Juni 2014 zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens be- treffend BM a.D. Dr. Friedrich D. Kontakte BKA zur Generalstaatsanwaltschaft Ffm-ZIT und zur Staatsanwaltschaft Hannover vom 15. Oktober 2013 bis 31.Januar 2014 (Auszug aus BKA-Chronologie MAT A BKA 18(27) 1-3 Bd.201 Bl.130 ff)
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 785 – Drucksache 18/6700 1. Der Edathy-BKA-Untersuchungsausschuss war notwendig Die Arbeit des 2. Untersuchungsausschusses (Edathy-BKA) der 18. Wahlperiode hat gezeigt: Die mit den Stimmen der Fraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen dank ihres Minderheitenrechts beschlossene Einsetzung des Untersuchungsausschusses war notwendig. Einsetzung und Arbeit des Ausschusses haben das mit diesem Instrument und unter den Bedingungen eines von Koalitionsdiplomatie begrenzten Aufklärungswillens der Mehrheit Leistbare zur Aufklärung eines poltischen Informationsskandals und damit zur Stärkung des durch diesen Skandal beschädigten Ansehens des Parlaments beigetragen. Die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses war unumgänglich geworden, weil durch die zum Teil frag- würdigen Auftritte wichtiger Beteiligter aus den Reihen der SPD, der Bundesregierung und der BKA-Spitze in mehreren Sitzungen des Innenausschusses anstelle von Erkenntnissen lediglich immer neue Fragen aufge- worfen wurden. Eine Möglichkeit zu deren gründlicher Beantwortung war schließlich aufgrund der Blockade- haltung der Mehrheit nur noch im Rahmen eines Untersuchungsausschusses möglich. 2. Verfahrens-und Feststellungsteil des Ausschussberichtes im Konsens, Bewertungsteil der Ko- alitionsmehrheit unzureichend Die Fraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen tragen nur den Verfahrens-und Feststellungsteil des Aus- schussberichts in Gänze mit, weil er nach notwendigen Ergänzungen das umfangreiche Ergebnisse der Beweis- aufnahme überwiegend vollständig so wiedergibt, dass der Kontrast zu einseitig und selektiv auf den Schutz von Regierung und Koalition ausgerichteten und durch Weglassen konsentierten Bewertungen der Koalitions- mehrheit offensichtlich wird. Die CDU/CSU- Fraktion, die bei dem Edathy-Hartmann-Oppermann-Komplex mit sehr kritischen Fragen auf Aufklärungsmodus geschaltet hatte, hätte dazu ehrlicherweise und der Sache angemessen ein Sondervotum abgeben müssen. Im gemeinsamen Votum mit der SPD bleibt die CDU/CSU nun sehr deutlich hinter den eigenen öffentlichen Bewertungen der letzten Monate zurück. Im Übrigen können - ganz unabhängig von Bewertungen - die Strafverfolgungsbehörden im Bedarfsfall ohnehin auf sämtliche Ausschuss- unterlagen zugreifen. Die Koalition hat den im Berichtsentwurf des Sekretariats noch vollständig enthaltenen Abschlussvermerk der Staatsanwaltschaft zum (eingestellten) Geheimnisverrats-Ermittlungs-verfahren gegen Bundesminister a.D. Dr. Friedrich aus rein politischen Gründen so stark gekürzt, dass es notwendig ist, den Text in dieses Sondervotum aufzunehmen – und als Pflichtlektüre für Bundesminister zu empfehlen (siehe Ziffer 11 mit Anhang C).
Drucksache 18/6700 – 786 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 3. Strategie von Bundesregierung und Koalition gescheitert Bundesregierung und Koalition sind mit ihrer Abwehrstrategie gegenüber der Aufarbeitung des Informations- skandals gescheitert: Erstens damit, den Ausschuss wegen angeblich fehlenden Aufklärungsbedarfs als überflüssig zu dekla- rieren – die Bewertung der Mehrheit versucht noch immer diese Linie kontrafaktisch fortzusetzen. Die gemeinsamen Feststellungen des Untersuchungsausschusses belegen das Gegenteil. Zweitens mit dem Versuch, die illegalen und rechtstaatliche Verfahren gefährdenden Informationsvor- gänge im Fall Edathy zwischen Bundeskriminalamt (BKA), Bundesinnenministerium (BMI) und der SPD-Spitze durch die überfällige Schließung einer Lücke im Sexualstrafrecht zu bewältigen und ver- gessen zu machen. Drittens mit der durchsichtigen Taktik, dem Zeugen Edathy aus Angst vor dessen Aussage Schweigen nahezulegen, obwohl Edathy spätestens im März 2014 öffentlich seine Bereitschaft erklärt hatte, vor einem Untersuchungsausschuss als Zeuge zur Verfügung zu stehen. Viertens mit dem Versuch, die Aussagen des Zeugen Edathy als Lügen darzustellen. Nunmehr kommt auch die Koalition in ihrer Bewertung nicht umhin einzuräumen, die Beweisaufnahme habe an vielen Stellen die Vermutung genährt, dass Hartmann BKA-Insiderwissen an Edathy weitergegeben haben könnte. Weiter bezeichnet die Koalition als befremdlich, dass Hartmann seine Edathy-Kontakte in den vier Sitzungen des Innenausschuss vom Frühjahr 2014 zu der Affäre verschwieg. Glaubhaftigkeit der zentralen Aussagen der Zeugen Jenssen, Schuparis und Nocht, die den Abgeordneten Hartmann belasten, und die Glaub- würdigkeit dieser Zeugen werden nicht in Frage gestellt. 4. SPD: Obstruktion und Blockade statt Aufklärung Der Abgeordnete Dr. Friedrich ist wegen seines als Bundesinnenminister begangenen Geheimnisverrats an die SPD-Spitze von seinem Ministeramt zurückgetreten und einem Ermittlungsverfahren unterzogen worden. Das ehemalige Mitglied der SPD-Fraktion, Edathy, hat auf sein Mandat (aus welcher Motivation auch immer) ver- zichtet und ist strafrechtlich wegen Herunterladens kinderpornografischer Bild-und Videodateien über seinen Bundestags-Laptop aus dem Internet zur Verantwortung gezogen worden und hat gleichwohl umfassend als Zeuge ausgesagt. Auf Seiten der SPD fehlt es dagegen sowohl am Willen zu umfassender Aufklärung als auch an politischen Konsequenzen. Belege für mangelnden Aufklärungswillen sind z.B. die anfänglich aufgeregt- ablehnende Haltung zur (später unvermeidlich gewordenen) Vernehmung der ehemaligen Edathy-Mitarbeiter als Zeugen, die Ablehnung sofortiger Gegenüberstellung der Zeugen Edathy und Hartmann sowie der Streit um die (später „freiwillig“) erfolgte Herausgabe der SPD-Kommunikation mit und über Edathy. An dieser Stelle müssen auch das Verhalten einer scheinbar befangenen Ausschussvorsitzenden hervorgehoben werden, die sich mehr als einmal im Loyalitätskonflikt zwischen Aufklärung und Rücksichtnahme auf die eigene Partei befand sowie die drastischen Erinnerungslücken des Zeugen Kahrs, der durch demonstrative Unlust zur Aussage und in einzigartiger Weise die Arbeit des Ausschusses herabwürdigte.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 787 – Drucksache 18/6700 Die Bekundung des Zeugen Oppermann, einen Anruf bei dem BKA-Präsidenten, wie den, der Gegenstand der Untersuchung war und bei dem Oppermann zum Edathy-Fall in der Sache nichts gefragt und Ziercke in der Sache nichts geantwortet haben wollen, würde er nicht noch mal machen, ist bislang die einzige Konsequenz aus dem Informationsskandal und alleine politisch völlig unzureichend. Das gilt auch für die zwar deutliche, aber angesichts der umfassenden Auskunftsverweigerung des Zeugen Mi- chael Hartmann wohlfeile Aussage-Aufforderung des SPD-Vorsitzenden Gabriel an Hartmann „Natürlich würde ich mir wünschen, dass Michael Hartmann sich überlegt doch eine klare Aussage zu treffen, denn die Aussageverweigerung mag ein Recht jedes Privatmanns sein, wenn es ein Politiker macht ist es der Anlass für alle möglichen Verschwörungstheorien und natürlich schadet das der SPD. Mir wäre eine klare Aussage viel lieber.” Weiter heißt es: „Ehrlich gesagt möchte ich lieber alles dafür tun, dass er eine Aussage macht als jetzt darüber zu spekulieren was danach kommt. Weil noch mal: der Fall selber muss aufgeklärt werden. Wenn Fehler gemacht worden sind, dann müssen sie auf den Tisch und wenn nicht dann ist die Aussage ja auch kein Problem. Deswegen glaube ich, dass es richtig wäre sich sozusagen zu dem zu bekennen was man gemacht hat, das ist die Aufgabe von Politikerinnen und Politikern und dem kann man sich nicht entziehen. Finde ich jedenfalls.“(ARD-Bericht aus Berlin, 8.2.2015). Der SPD-Fraktionsvorsitzende Oppermann hat sich in vergleichbarer Deutlichkeit nicht geäußert (mit der Be- gründung, Zeuge im Untersuchungsausschuss zu sein, was Gabriel allerdings auch war). Der Untersuchungsausschuss ist unbeschadet der sinngemäßen Anwendung der Strafprozessordnung auf die Beweiserhebung kein Gericht, das Aussageverhalten von Zeugen unterliegt deshalb auch der politischen Be- wertung. Hartmanns vermutlich nicht nur durch die Aussagen von Belastungszeugen verursachtes Schweigen führte zu keinerlei Konsequenzen (abgesehen davon, dass sich Hartmann entsprechend dem Ratschlag verhält, den er Edathy gegeben haben soll: Mach eine Kur, dann besteht eine guter Grund, sich öffentlich nicht äußern zu müssen). Es soll endlich Gras wachsen über dem Skandal. Der Abgeordnete Hartmann, der im Sommer 2014 wegen einer anderen Affäre sein Amt als innenpolitischer Sprecher der SPD-Fraktion aufgeben musste und in den Europaausschuss umgesetzt wurde, ist weiterhin Mitglied der SPD-Fraktion. Eine seinen Status als Abge- ordneter und sein Recht auf Zeugnis-und Auskunftsverweigerung unberührt lassende Aufforderung an den Ab- geordneten Hartmann, reinen Tisch zu machen oder die Fraktion verlassen zu müssen, gibt es nicht. Stattdessen finanziert die SPD-Fraktion Hartmanns Verteidigung, soweit nicht der Bundestag Zeugenbeistandsgebühren er- stattet. Der Ausschuss bzw. die Oppositionsfraktionen sehen es nicht als ihre Aufgabe an, der SPD-Fraktion Verhaltensregeln zu empfehlen. Ihr Verhalten nährt aber nach wie vor die Vermutung, dass der Abgeordnete Hartmann in der Edathy-Affäre Wissen hat, das der SPD und dort insbesondere dem Fraktionsvorsitzenden Op- permann schaden könnte.
Drucksache 18/6700 – 788 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 5. Edathy wurde informiert a) 15. November 2013 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gibt es keinen plausiblen Zweifel an der Informierung des Abgeord- neten Edathy durch den Abgeordneten Hartmann: Der Abgeordnete Edathy hat am Abend des 15. November 2013 auf dem Leipziger SPD-Parteitag mit dem Abgeordneten Hartmann gesprochen (Hartmann bestätigt das) und von ihm Informationen erhalten (Hartmann bestreitet das), die für den Abgeordneten Edathy aus keiner allgemein zugänglichen Quelle recherchierbar oder erschließbar waren, nämlich im Wesentlichen, dass er in concreto auf einer beim BKA befindlichen Kundenliste steht und dieser Umstand bei Personen im politische Raum bekannt ist, darunter Steinmeier und Oppermann. Das ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Edathy, die von insbesondere dem Zeugen Jenssen aus eigener Wahrnehmung und von den Zeugen Nocht und Schuparis aus einer am 25. November 2013 von Edathy erhal- tenen Unterrichtung bestätigt wird. Der Zeuge Jenssen hat ausgesagt, am gleichen Abend von dem Abgeord- neten Hartmann darüber ins Bild gesetzt worden zu sein, dass Edathy auf der Kundenliste eines kanadischen Kinderpornografie-Händlers stehe und die SPD-Fraktionsspitze (namentlich Steinmeier und Oppermann) davon wisse. Jenssen hat dann beobachtet, dass wenig später die Abgeordneten Hartmann und Edathy miteinander sprachen, und hat wiederum wenig später von dem Abgeordneten Hartmann, wenn auch nicht im Einzelnen, erfahren, dass der „darüber“ mit Edathy gesprochen habe. Die Zeugen Nocht und Schuparis haben ausgesagt, dass Edathy sich ihnen am 25.November 2013 anvertraut und berichtet hat, was er am 15. November 2013 vom Abgeordneten Hartmann erfahren habe. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen Nocht, Schuparis und Jenssen steht - auch offenbar bei der Mehr- heit - nicht in Zweifel. Daran ändert weder das wenig glaubhaften Bestreiten des Informationsinhalts durch den Abgeordneten Hartmann etwas noch der Umstand, dass die Aussagen der Zeugen Jenssen, Nocht und Schuparis zwar im Kern, aber nicht in jedem Detail untereinander und mit den Aussagen Edathys übereinstimmen. Das spricht vielmehr dafür, dass keine Absprache zwischen und mit ihnen vorlag. Die drei Zeugen und Edathy haben ihre Freundschaft und persönliche Beziehung zueinander jeweils im Einzelnen offengelegt. Und sie haben neben der in ihren Aussagen zum Ausdruck gekommenen Empathie mit Edathys Situation deutlich kritische Distanz zu Edathys Verhalten gezeigt. Die Zeugen Nocht und Schuparis haben nach ihrer Aussage Edathy einen Rat gegeben, der nicht anders als klar und hart zu bezeichnen ist: eine Therapie machen, was insbesondere auf seine pädophile Neigung und diesbezügliches Konsumverhalten gezielt haben dürfte; einen Anwalt konsultie- ren; auf das Mandat verzichten. Auch bei der Glaubwürdigkeit dieser Zeugen besteht kein Anlass für Zweifel. Das auch, weil alle drei Zeugen beruflich im Raum der SPD tätig sind, und mit einer für die SPD sehr problematischen und auch für die Zeugen selbst sehr unangenehmen Situation konfrontiert waren, darauf aber nicht etwa geschwiegen oder eine irgendwie der SPD besonders nützliche Aussage gemacht haben (auch wenn der Mandatsverzichtsrat letztlich im Interesse der SPD war), sondern der Pflicht zur Wahrheit bei ihrer Aussage offenbar nachgekommen sind. Die Zeugen haben über den durch sie belasteten Hartmann keinerlei böses Wort verloren – sie haben ganz im Gegenteil Hartmann außerordentlich positiv dargestellt. Das spricht für die Wahrheit ihrer Aussage.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 789 – Drucksache 18/6700 Auch im Einzelnen bestehen bemerkenswerte Übereinstimmungen zwischen den Aussagen Edathys und der drei Zeugen: Etwa hinsichtlich des Umstandes, dass aus der SPD-Spitze der Name Gabriel zunächst nicht (korres- pondiert mit Aussage Jenssen) und erst später der Name Ziercke als angeblich von Hartmann benannter Infor- mant gefallen sei (und nicht nur allgemein im Zusammenhang mit der Nennung des BKA als Quelle bei den Zeugen Nocht und Schuparis). Das stimmt auch überein mit in der Presse berichteten Zeitpunkten von Internet- Suchanfragen Edathys, die mit den Suchworten „ziercke azov“ am 10. Dezember 2013 und dann mehrfach bis zum 20. Dezember 2013 erfolgt seien. Der Umstand, dass nach diesen Berichten Edathy am 20. November 2013 mit den Worten „ziercke innocence“ suchte, steht dem nicht entgegen und ließe sich z.B. mit der kurz zuvor erfolgten Informierung durch Hartmann oder die mögliche Erinnerung des ehemaligen Abgeordneten Edathy an die frühere Debatte um das sog. Zugangserschwerungsgesetz erklären. Der Umstand, dass der Abgeordnete Edathy Mitte November 2013 aufgrund aktueller wie älterer Medienmel- dungen, im Internet dazu auffindbarer Informationen, seiner früheren Bestellungen bei der kanadischen Firma azov sowie seines Konsumverhaltens in der ersten Novemberhälfte 2013 möglicherweise Angst bekommen hat, erklärt weder das Wissen, dass er sich in concreto auf der Liste im BKA befand, noch seine Informiertheit über das Wissen in der SPD-Spitze. Der Aussage des Zeugen Ziercke, der am 15. Januar 2015 zu diesem Zusam- menhang versucht hat, den Ausschuss als eine Art Gutachter (vor allem zu seinen und des Abgeordneten Hart- mann Gunsten und Edathys Lasten) zu beeindrucken, fehlt bei genauerem Hinsehen die Substanz, auch schon deshalb, weil das „Gutachten“ von Ziercke vor der Aussage u.a. der Zeugen Jenssen, Nocht und Schuparis abgegeben wurde. Auffällig ist, dass bei diesem „Gutachten“ das Verhalten (z.B. im Hinblick auf Drogen) und die Persönlichkeitsstruktur des Abgeordneten Hartmann keiner derartigen Einordnung unterzogen wurde. Schließlich gibt es aus dem BKA die folgende fachliche Bewertung: „Allein die (abschließende) Pressemittei- lung im November 2013 als Grund anzuführen, sich über einen Anwalt aktiv an die zuständigen Behörden zu wenden, erscheint somit zumindest fragwürdig – insbesondere dann, wenn man überzeugt davon ist, lediglich legales Material zu besitzen“ (BKA LS 1, 16. Februar 2014). 3417 Angesichts der Aussagen der Zeugen Jenssen, Nocht und Schuparis kann ausgeschlossenen werden, dass Edathy den Informationsvorgang nachträglich erfunden haben könnte. Dafür sprechen auch die Aussagen der Zeugen Noll und Tewes-Heiseke, auf die hier nur verwiesen werden kann. Wenn es so ist, wie Edathy ausgesagt hat und wie es das Ergebnis der dem Ausschuss möglichen Beweisauf- nahme bestätigt hat, dass Edathy von keinem der Zeugen aus der SPD-Spitze, von keinem der dazu befragten Zeugen aus dem BKA, nicht von BM a.D. Dr. Friedrich, nicht von Sts Fritsche, und von keinem der dazu be- fragten Zeugen aus Niedersachsen über das, was er am 15. November 2013 erfahren hat, informiert worden ist, dann ist auch insofern höchst wahrscheinlich, dass der Zeuge Hartmann direkter Informant war. Hinweise auf eine größere Zahl von Personen in Niedersachsen, die Kenntnis von dem Edathy-Vorgang hätten haben können oder tatsächlich hatten, ändern daran nichts, weil sie ohne konkreten Anhaltspunkt für eine Informati- onsweitergabe sind und eher aus dem politischen Grund verbreitet wurden und werden, die Edathy-Affäre von Berlin weg nach Niedersachsen zu verschieben. 3417 MAT A BKA 18(27) 1-3 Bd. 201, Bl. 227 (229)
Drucksache 18/6700 – 790 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Der Zeuge Edathy hat sich im Vorfeld des Untersuchungsausschusses nicht anders als später vor dem Ausschuss geäußert, auch wenn er zunächst der Frage nach einem Informanten eher auswich (z.B. Der Spiegel 17. Februar 2014 und 17. März 2014), verneint hatte, mit Personen aus der SPD-Spitze oder der Spitze des BMI über seinen Fall gesprochen zu haben und gegenüber dem LMin a.D. Bartling nur eine Andeutung gemacht hatte. Als der Abgeordnete Hartmann Anfang Juli 2014 in der Presse als Informant Edathys bezeichnet wurde, hat Edathy es abgelehnt, dem Wunsch Hartmanns nachzukommen, ihn gegen diese Veröffentlichung zu unterstützen (siehe Mailverkehr der Anwälte Hartmanns und Edathys vom 6.Juli 2014). Der Zeuge Edathy hat in seiner Aussage nicht ein schlechtes Wort über den Abgeordneten Hartmann verloren – ganz im Gegenteil. Er war ihm dankbar. Dass der Zeuge Edathy zu Hartmann äußert, der sage bei seiner Aussage die Unwahrheit, steht dem nicht entgegen. Edathy hat niemanden in der SPD - ausgenommen Hartmann - belastet. Edathy spitzt zu - durchaus nicht Politik-unüblich - und neigt zu scharfer Formulierung, etwa bei seinen Charakterisierungen des SPD-Fraktionsvorsitzenden Oppermann. Verglichen mit sonstigen Äußerungen im politischen Raum erscheint das aber auch nicht als etwas Besonderes; im Übrigen ist schlechtes Benehmen kein Beleg für Rachegelüste. Der Zeuge Edathy sucht als (ehemaliger) Politiker die Öffentlichkeit und soll sich angeblich beim Schreiben eines Buches unterstützen lassen: Auch das ist nichts Unübliches. Mit Lügen wird er dabei kaum Geld verdienen können, sondern sich Schadensersatzforderungen einhandeln. Die Glaubhaftigkeit der Angabe, von Hartmann informiert worden zu sein und die Glaubwürdigkeit des Zeugen insoweit ist durch all dies nicht etwa grundsätzlich in Frage gestellt. Der Anwalt Edathys, der Zeuge Noll, hat anders als die Mehrheit suggerieren möchte, nicht etwa verlautbart, dass Edathy von Hartmann nicht gewarnt worden sei. In dem von der Mehrheit als angeblichen Beleg angeführ- ten achtseitigen Schreiben von Noll an die Staatsanwaltschaft Hannover vom 28. Februar 2014 verhält sich der Anwalt Noll mit keinem Wort dazu, ob Edathy gewarnt wurde oder nicht, sondern beschwert sich über den Umstand, dass eine Vielzahl von angeblich aus Ermittlerkreisen stammenden Mitteilungen betreffend seinen Mandaten nach außen gedrungen sei. Eine der Mitteilungen aus seiner langen Beschwerdeliste ist, dass eine Warnung Edathys aus Ermittlerkreisen an die Presse kolportiert worden sei. Der Zeuge Edathy hat im Übrigen nirgends behauptet, vor den Durchsuchungsmaßnahmen gewarnt worden zu sein. Der dafür als Beleg angeführte offenbar etwas chaotische Zustand seiner Wohnung könnte vielmehr mit seiner panikartigen Flucht vor der Öffentlichkeit nach Dänemark im Zusammenhang des Mandatsverzichts zu erklären sein. Schließlich ist nicht zu verkennen, dass die Mehrheit u.a. durch ausführlichste Beschreibung des (erledigten) Strafvorwurfs gegen Edathy in dem Verfahrensteil des Berichts und Beifügung der seinerzeitigen Anklageschrift einer populistischen Schlussfolgerung auf fehlende Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit des Zeugen Edathy Vorschub leistet. Das zu verurteilende eine hat mit dem anderen nichts zu tun.