Formatvorlage Unterrichtung (ohne eNorm)
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 791 – Drucksache 18/6700 b) Folgezeit In der Folgezeit nach dem 15. November 2013 spricht Vieles für weiteren, das Edathy-Verfahren betreffenden Informationsfluss zwischen den Abgeordneten Hartmann und Edathy und für eine Quelle Hartmanns im BKA. Bemerkenswert ist, wie auf SPD-Seite kollektiv Nebel geworfen wurde, um zu versuchen, schon einer Möglich- keit des Informationsflusses aus dem BKA den Boden zu entziehen. So äußerte der Fraktionsvorsitzende Oppermann im Innenausschuss im Zusammenhang seines Anrufs bei BKA-Präsidenten Ziercke, dass „das BKA für Ermittlungsverfahren wegen Besitz von Kinderpornografie gar nicht zuständig ist“ (Innenausschuss 19. Februar 2014). Der Zeuge Hartmann bekundet am 18. Dezember 2014 „Dass das Bundeskriminalamt über Einzelheiten eines solchen Verfahrens Kenntnis haben würde, damit rechnete ich nicht, und ich weiß auch nicht, ob das an einer Stelle so detailliert tatsächlich war. Ich ging davon aus, dass Ermittlungen, wenn es denn welche gäbe, wie immer durch die Landesbehörden geführt würden“ (Protokoll Nr. 18, S.78). Und der Stellvertretende SPD-Fraktionsvorsitzende Lauterbach äußert gleichentags im ZDF „Woher sollte er (Anm.: gemeint Ziercke) wissen, ohne dass er sich gezielt informiert, wo die Akte bei den Landes… 3418 (behörden)ist“. Ergebnis der Beweisaufnahme ist, dass das BKA (einschließlich des damaligen BKA-Präsidenten) nicht nur seit dem 16.Oktober 2013 über den geplanten Weg der Edathy-Akte Bescheid wusste (über die GStA Ffm-ZIT an die GSTA Celle zur örtlichen StA), sondern in der Folgezeit auch den tatsächlichen Verlauf kannte, und aufgrund vom BKA-Präsidenten angeordneter regelmäßiger Nachfragen auch über die Bearbeitung durch die Staatsanwaltschaft Hannover und dortige Überlegungen Bescheid wusste. Letztmaliger (dem damaligen BKA- Präsidenten auch berichteter) Kontakt des BKA mit der Staatsanwaltschaft Hannover war am 31. Januar 2014. Zu den Ausschuss-Unterlagen gehört eine BKA-Tabelle der Kontakte mit der GStA Ffm-ZIT und der StA Han- nover (siehe 3419 Anhang D). Die diesbezüglichen Führungsinformationen an den Präsidenten sind ebenfalls do- kumentiert und durch Zeugenaussagen belegt. Die Grundlage für einen Informationsfluss war für den BKA- Präsidenten jedenfalls vorhanden. Der Zeuge Edathy hat eine Vielzahl von SMS-Ausdrucken über Kontakte mit dem Abgeordneten Hartmann zu den Ausschuss-Unterlagen gegeben. Die vom Zeugen Edathy vorgelegten SMS-Ausdrucke, wurden, soweit sie die SPD-Spitze betrafen, von den Empfängern bestätigt oder jedenfalls nicht bestritten. Das spricht dafür, dass auch die anderen von Edathy vorgelegten und den Abgeordneten Hartmann betreffenden SMS echt sind, auch wenn der Zeuge Hartmann an diese keine Erinnerung hatte und stets versucht hat, von dem zeitlichen Zusam- menhang von SMS mit anderen Ereignissen durch Verweis auf den Inhalt, der alles und jedes bedeuten könne, abzulenken. Andererseits hat der Zeuge Hartmann sinngemäß bekundet hat, dass viele der SMS durchaus seinem Duktus, seiner Sprache, seinen sonstigen Äußerungen entsprechen, dann aber - wie vielfach in seiner Aussage - geäußert, dass er keine konkrete Erinnerung habe. Die Recherchen von Edathys Anwalt begannen am 28. November 2013 bei der Staatsanwaltschaft Hannover. Am 26. November 2013 erhielt das BKA die Information aus Hannover, dass die Akte dort bearbeitet werde und der Bearbeiter sich grundsätzlich für eine Durchsuchung ausspreche und dafür um Übersendung der übrigen 3418 https://www.youtube.com/watch?v=iWFpNe7nWNc ZDF, Maybritt Illner, 18.12.2014, 22.15 Uhr, bei min 17.45, letzter Abruf 25.09.2015 3419 MAT A-BKA 18(27) 1-3 Bd.201 Blatt 130 ff
Drucksache 18/6700 – 792 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Niedersachsen-Fälle der Kategorie 2 bitte. Diese Information war auch Gegenstand einer Führungsinformation an den damaligen BKA-Präsident Ziercke. Da ein nach einem Verfahren recherchierender Anwalt dies mit von seinem Mandanten erhaltenen Kenntnissen wesentlich besser tu kann, ggf. bei Auskünften oder Nichterteilung von Auskünften besser zwischen den Zeilen lesen kann, sprechen diese Recherchen in keiner Weise gegen die Aussagen des Zeugen Edathy und sind kein Beleg dafür, dass das alles ohne Vorinformation genauso stattgefunden hätte. c) Hartmann als Quelle Edathys – Ziercke als Quelle Hartmanns? aa) Kontakte Der Abgeordnete Hartmann und der damalige BKA-Präsident Ziercke waren langjährig beruflich miteinander vertraut, es gab öfters fachliche und/oder politische Kontakte, gelegentlich auch Zusammenkünfte beim Essen zu zweit – der Zeuge Ziercke hat das ausführlich berichtet. Man kannte sich also durchaus gut und brauchte sicher nicht besondere Gelegenheiten für einen Informations- austausch, telefonisch dürfte das auch möglich gewesen sein. Gleichwohl hat der Ausschuss zu mehreren Veranstaltungen, an denen beide Zeugen beteiligt waren, Beweis erhoben. Auch wenn ein möglicher Informationsfluss zum Thema Edathy angesichts des Bestreitens beider Zeugen mit den Mitteln des Untersuchungsausschusses nicht aufzuklären war, bleiben zwei der Veranstal- tungen besonders bemerkenswert. Bei Veranstaltungen dieser Art bestehen regelmäßig und auch ihrem Zweck entsprechend vielfältige Gesprächsmöglichkeiten, bei Pausen, beim Essen, gesellschaftlichen Teilen, im Hotel usw. Dabei muss auch nicht etwa eine Information geflossen sein mit dem Ziel der Warnung Edathys. Eine schlichte Sachinformation ist unter Fachleuten mit wenigen Worten rüberzubringen. Am 16./17. Oktober 2013 fand in der Deutschen Hochschule der Polizei in Münster eine Fachtagung statt, an der u.a. der Abgeordnete Hartmann, BKA-Präsident Ziercke und der Göttinger Polizeipräsident Kruse teilnah- men. Hartmann hielt dort am 17. Oktober 2013 vormittags einen der Vorträge. Thema: Konsequenzen aus dem NSU-Untersuchungsausschuss. Der Name Edathy als seinerzeitiger Vorsitzender dieses Untersuchungsaus- schusse stand sozusagen im Raum. Ziercke war tags zuvor über den Edathy-Vorgang ausführlich gebrieft wor- den, hatte anschließend den Innenstaatssekretär Fritsche telefonisch unterrichtet und kam gegen 22 Uhr bei der Tagung an. Hartmann saß nach seiner Aussage an diesem Abend in der Hochschule mit Polizeibekannten aus Rheinland-Pfalz in einer geselligen Runde zusammen. Ein anderer Zeuge hat bekundet, dass am Abend im Casino der Hochschule ein Schnitzelbuffet stattfand. Der Zeuge Kruse, als Göttinger Polizeipräsident am 15.Ok- tober 2013 über die Edathy-Entdeckung unterrichtet durch die örtliche Niedersächsische Polizei, kannte nach seiner Aussage den Abgeordneten Hartmann nicht und hat auch nicht das Gespräch mit BKA-Präsident Ziercke gesucht. Ob, wer, wann, was mit wem, ggf. zum Edathy-Vorgang gesprochen hat, ließ sich nicht aufklären. Der Zeuge Hartmann hat sich bei einer Frage nach den Tagungsteilnehmern auf sein – schon zuvor erklärtes – Aus- kunftsverweigerungsrecht berufen. Zuvor hatte der Zeuge Hartmann bekundet, dass es dort (bei der Tagung)
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 793 – Drucksache 18/6700 „(…) die Möglichkeit (…) für ein persönliches, privates, gar klandestines Gespräch“ gar nicht geben konnte(!). Diese Aussage ist nicht glaubhaft. Am 12./13. November 2013 fand in Wiesbaden die jährliche BKA-Herbsttagung statt. Teilnehmer war u.a. der Abgeordnete Hartmann, der von dort zum SPD-Parteitag nach Leipzig gefahren ist, wo er am 15. November 2013 das Gespräch mit dem Abgeordneten Edathy hatte. Tagungsthema war Cybercrime, Präsident Ziercke hielt einen Vortrag mit dem Titel „Kriminalistik 2.0 – effektive Strafverfolgung im Zeitalter des Internet aus Sicht des BKA“, in dem es u.a. um die Bekämpfung von Kinderpornografie ging und über Ergebnisse einer diesbe- züglichen Operation aus dem Sommer 2013 berichtet wurde. Unter den weiteren Teilnehmern befand sich über 10 Wissensträgern zum Fall Edathy (zum Teil auch zum Fall des Beamten X) aus dem BKA, dem Bundesinnenministerium, der Hessischen Staatsanwaltschaft. Da nicht alle dieser Wissensträger von dem Ausschuss als Zeugen und dabei aufgrund des Zeitverlaufs der Unter- suchung auch nicht alle zu dieser Tagung befragt werden konnten, wird hinsichtlich des Teilnehmerkreises auf den Feststellungsteil des Berichtes verwiesen. Festzuhalten bleibt, dass es bei dieser Tagung vielfach Möglich- keiten zu einer Information betreffend den Fall Edathy und auch zum Fall des Beamten X gab. Der Ausschuss konnte aber keinen tatsächlichen Informationsfluss feststellen. bb) Mangelnde Glaubhaftigkeit und mangelnde Glaubwürdigkeit Die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Abgeordneten Hartmann ist hoch belastet. In dem Moment, als insbeson- dere die Zeugen Jenssen, Nocht und Schuparis die wesentlichen Aussagen des Zeugen Edathy bestätigt hatten, hat Hartmann, der noch wenige Tage zuvor seine Aussagebereitschaft bekundet hatte, ein umfassendes Aussa- geverweigerungsrecht geltend gemacht und seitdem geschwiegen. Hartmann hat behauptet, sich mit Edathy stets nur über dessen Gesundheitszustand ausgetauscht zu haben, hat andererseits im Januar 2014 mehrmals den ihm bekannten Präsidenten des LKA Rheinland-Pfalz angerufen, um sich nach aktuellem Kinderpornografie-Ermittlungsverfahren zu erkundigen. Hartmann hat sich in seiner Aussage nach Verlesung seines offenbar von kundiger Hand mit verfassten Eingangsstatements bei der Ver- nehmung vielfach mit Erinnerungslücken aus der Affäre gezogen, besonders auffällig die Zeugnisverweigerung bei der Frage nach seinen Kontakten zum BKA. Über Kinderpornografie will er im Gespräch mit Edathy am 15. November 2013 eben so wenig gesprochen haben wie über strafrechtliche Ermittlungen, sondern nur über dies- bezügliche Medienmeldungen. In seiner vor der Vernehmung verbreiteten Erklärung vom 14. Dezember 2014 ist dagegen von strafrechtlichen Ermittlungen die Rede. Hartmann hat keinerlei plausible Erklärung dafür, wa- rum er im Frühjahr 2014 bei den Sitzungen des Innenausschusses zum Edathy-Fall über sein Wissen in dieser Sache geschwiegen hat. Dies alles macht den Zeugen Hartmann außerordentlich unglaubwürdig. Hinzu kommt seine in der Vernehmung am 18. Dezember 2014 vorgetragene Lügengeschichte vom angeblichen Alkoholproblem Edathys, das außer Hartmann aber niemand bemerkt hat. Der Zeuge Ziercke ist gefragt worden, warum er die Nachfragen an die Staatsanwaltschaft Hannover angewie- sen hat. Seine Antwort: Er habe sich immer „ von der Prominenz des Kandidaten (…) leiten lassen und weil ich
Drucksache 18/6700 – 794 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode mich, uns, deshalb dieser Fall so besonders interessierte“ (Protokoll Nr. 34 S. 62). Die weitere Antwort: Edathy sei ein erster Fall der Kategorie 2 gewesen (Anm: der Kategorie, bei der die Frage des Anfangsverdachts und der Durchführung von Durchsuchungen bei einzelnen Staatsanwaltschaften unterschiedlich bewertet wurde); dass es schon Durchsuchungen auch in solchen Fällen gegeben habe, habe er erst in der Befragung gehört. Auch das ist wenig glaubhaft, weil die unterschiedliche Position mit Aufzählung der fünf Staatsanwaltschaften bereits der Führungsinformation Nr. 5 vom 28. Oktober 2013 beilag. Die Aussage des Zeugen Ziercke zeigt vor allem ein spezifisches Interesse am Einzelfall Edathy und seinem Verlauf. Als der bearbeitende Hannoveraner Staatsan- walt bei dem vom BKA ausgehenden Anruf vom 31. Januar 2014 laut Telefonvermerk des BKA fragte: „Und was macht Herr Ziercke damit? Den Innenminister unterrichten? Wenn das mal in der Politik ist…“ hat sich der BKA-Präsident offenbar ertappt gefühlt und die Nachfragen gestoppt. Der Ausschuss hat angesichts der Aussagen der Zeugen Ziercke und Hartmann eine Informationsweitergabe in Sachen Edathy von Ziercke an Hartmann nicht beweisen können. Bemerkenswert ist allerdings die Wissenschaft Hartmanns zum Zeitpunkt des 15. November über den BKA-Vorgang und die Kenntnis der SPD-Spitze, wo- rüber er Edathy nach dessen Aussage und der mit Edathys Aussage übereinstimmenden Angaben der Zeugen Jenssen, Nocht und Schuparis informiert hat (der Name Gabriel war zunächst nicht dabei – siehe oben). Da zu dem Zeitpunkt der Personenkreis, der über die Informiertheit der SPD-Spitze Bescheid wusste, begrenzt war auf die Personen: Fritsche (bezüglich Gabriel), Friedrich (bezüglich Gabriel), Gabriel, Steinmeier, Oppermann selbst so- wie Ziercke (bezüglich Gabriel, Oppermann, Steinmeier – das hatte er von Oppermann erfahren), die Zeugen Gabriel und Steinmeier vor dem Ausschuss glaubhaft versichert haben, bereits mit den Auf- gaben zur Regierungsbildung beschäftigt gewesen zu sein und die Problemlage lediglich an Oppermann weitergegeben zu haben, und Friedrich sowie Fritsche nach ihren Aussagen mit Hartmann nicht gesprochen haben, dürfte die Schlussfolgerung naheliegen: Kenntnis über die Informiertheit der SPD-Spitze kann Hartmann nur über Oppermann oder Ziercke erlangt haben. Es bleiben also gravierende Zweifel bestehen. 6. Keine Frage, keine Antwort: Anruf Oppermann-Ziercke Angesichts übereinstimmender Aussagen der Zeugen Oppermann und Ziercke, wonach -sinngemäß- in dem Te- lefonat in der Sache Edathy angeblich nichts gefragt und in der Sache angeblich nichts geantwortet worden sei, war dem Ausschuss keine weitere Aufklärung dieses Vorgangs möglich. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und lebensnaher Beweiswürdigung stellt sich der Vorgang wie folgt dar: Der damalige Erste Parlamentarische Geschäftsführer der SPD-Fraktion, Oppermann, hat am 17.Oktober 2013 unter Ausnutzung seiner beruflich-politischen Stellung telefonischen Direktkontakt zum BKA-Präsidenten erlangt und versucht, dabei an Informationen zum Edathy-Vorgang zu kommen, die auf regulärem Weg bei einem solchen BKA-Vorgang für ihn nicht zu erlangen waren. Ein Bürger/eine Bürgerin wäre mit Sicherheit nicht zum BKA-Präsidenten durchgestellt worden, sondern wäre mit dem Anliegen an die im BKA für Anträge
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 795 – Drucksache 18/6700 nach dem Informationsfreiheitsgesetz oder für Bürgeranfragen (§ 14 Abs. 3 GGO) zuständige Stelle verwiesen worden und hätte bei Fragen nach solchem Ermittlungsvorgang keinerlei Auskunft bekommen dürfen. In der Presseerklärung des Fraktionsvorsitzenden Oppermann vom Vormittag des 13. Februar 2014, mit der Informationsvorgänge, die Gegenstand der Untersuchung waren, an die Öffentlichkeit kamen, heißt es, er habe sich diese Informationen (die im Absatz zuvor beschriebene Informierung Friedrich-Gabriel-Steinmeyer-Opper- mann über den Edathy-Vorgang) in einem Telefonat mit BKA-Präsident Jörg Ziercke „bestätigen lassen“. BKA- Präsident Ziercke dementierte dies gleichentags um die Mittagszeit in einer Presseerklärung, während der Frak- tionsvorsitzende Oppermann laut einer am späten Abend erfolgten Pressemeldung zunächst mitteilen ließ, er bleibe bei seiner Darstellung. In einem am 16.Februar 2014 veröffentlichten Interview hat der Fraktionsvorsit- zende Oppermann auf die Frage:“ (…)Einer von Ihnen beiden lügt doch“ ausgeführt: „ Nein. Herr Ziercke hat mir in dem Gespräch keine Einzelheiten (Hervorhebung nur hier) genannt. Ich habe ihm die Informationen von Innenminister Friedrich vorgetragen. Weil er die nicht kommentiert hat, hatte ich nach dem Gespräch den Eindruck, dass ein Ermittlungsverfahren nicht ausgeschlossen ist.“ In seiner Aussage hat der Zeuge Oppermann sinngemäß bekundet, dem BKA-Präsidenten lediglich den Sach- verhalt (die erhaltenen Informationen) vorgetragen zu haben. Wenn der damalige BKA-Präsident laut Opper- mann keine Einzelheiten genannt hat, schließt das eine nicht ins Einzelne gehende Information - jedenfalls nach dem Wortsinn des Oppermann-Interviews - nicht aus Würde man an solchen Sachvortrag den Maßstab für die Auslegung von Willenserklärungen anlegen, dann ist offensichtlich, dass darin die Frage lag, ob an der Sache etwas dran ist. Eine Frage will der Zeuge Oppermann aber zu dem Sachverhalt nicht gestellt haben, sondern er wollte den Vorgang „einordnen“ können. In der Aktu- ellen Stunde zum Edathy-Fall am 19.Februar 2014 ging die Abgeordnete Dr. Högl - offenbar ganz selbstver- ständlich und wie es lebensnaher Betrachtung entspricht - davon aus, dass sich Oppermann hat „erkundigen müssen, ob das korrekt ist“ und dass man erwarten dürfe, „dass er sich informiert, dass er nachfragt, wenn er eine solche Information hat“ (Plenarprotokoll 18/16 S. 1182). Der Fraktionsvorsitzende Oppermann hat in seiner Auskunft im Innenausschuss und als Zeuge durchgängig das Wort „einordnen“ verwendet, offenbar zur Umgehung des Wortes „fragen“. Die Darstellung des Zeugen Opper- mann bleibt nach alldem in hohem Masse unglaubhaft. Das gilt auch für den Zeugen Ziercke, der keine Antwort in der Sache gegeben haben will. Sein in der Vernehmung bezüglich seines Verhaltens im Telefonat mehrfacher Wechsel zwischen den Worten ‚nicht kommentiert‘ und ‚nicht dementiert‘ - mit dem Ergebnis: nicht kommen- tiert - bleibt bemerkenswert. 7. Grundrechtsverletzung durch Datenübermittlung Die Edathy-Affäre hätte es vermutlich so nicht gegeben, wenn der Ermittlungsvorgang vom BKA nicht an die BMI-Spitze berichtet worden wäre. Die Spitze des Bundesinnenministeriums durfte vom BKA weder aktiv
Drucksache 18/6700 – 796 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode noch durch den vom BMI angeforderten Bericht unterrichtet werden über aus dem Edathy-Auswertungsvor- gang stammende personenbezogene Daten (Name des Abgeordneten und Tatverdacht). Das war ein unzulässiger Grundrechtseingriff - so die vom Ausschuss eingeholte Stellungnahme von Prof. Dr. Ralf Poscher, Universität Freiburg (Drucksache 39 – siehe Anhang A). a) Rechtswidrige Datenübermittlung Die Übermittlung geschützter personenbezogener Daten betreffend den Abgeordneten Edathy (Tatverdacht und Name) vom BKA an das BMI (Anruf BKA-Präsident Ziercke bei BMI-Staatssekretär Fritsche am 16.10.2013, Bericht des BKA an BMI-St Fritsche vom 17.10.2013) verletzte das Grundrecht auf informationelle Selbstbe- stimmung aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs.1 GG des Abgeordneten Edathy. aa) BKA als Zentralstelle Wenn das BKA die Bearbeitung der OP Selm zum Zeitpunkt der Datenübermittlung in seiner Funktion als Zentralstelle gemäß § 2 BKAG 3420 wahrgenommen hat, könnte nur § 10 Abs.2 Nr. 1 BKAG (Datenübermitt- lungen im innerstaatlichen Bereich) als fachgesetzliche Eingriffsbefugnis, d.h. als Rechtsgrundlage für die Über- mittlung in Betracht kommen. 3421 Absatz 2 der Vorschrift gilt (anders als St Fritsche vor dem Innenausschuss glauben machen wollte) auch für Datenübermittlungen zwischen dem BKA und dem BMI als einer anderen Behörde 3422 . Die Übermittlungsge- neralklausel in Nr. 1 erlaubt angesichts ihrer Weite aber keine Datenübermittlungen, die erhebliche Grundrechts- gefährdungen bergen - so die obengenannte rechtsgutachtliche Stellungnahme von Prof. Poscher auf Drucksache 39 – siehe Anhang A. Diese Regelung könnte - so der Gutachter - wenn überhaupt, dann nur im Verbund mit einer in concreto aber nicht gegebenen grundrechtswahrenden Verwaltungspraxis eine solche Datenübermitt- lung stützen. Im Übrigen standen im Edathy-Fall der Übermittlung von Name des Verdächtigen und Tatverdacht an die poli- tische Spitze des BMI Zwecke des Strafverfahrens entgegen. Damit gemeint ist die Wahrung der Integrität des Strafverfahrens: Einerseits die Sicherstellung des staatlichen Strafanspruchs (z.B. Vermeidung von vorzeitigem 3420 § 2 BKAG: „(1) Das Bundeskriminalamt unterstützt als Zentralstelle für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen und für die Kriminal- polizei die Polizeien des Bundes und der Länder bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung. (2) Das Bundeskriminalamt hat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe 1. alle hierfür erforderlichen Informationen zu sammeln und auszuwerten, 2.die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder unverzüglich über die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten zu unterrichten. (…..)“ 3421 § 10 BKAG: „(1) Das Bundeskriminalamt kann an andere Polizeien des Bundes und an Polizeien der Länder personenbezogene Daten übermit- teln, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben oder der des Empfängers erforderlich ist. (2) Das Bundeskriminalamt kann an andere als die in Absatz 1 genannten Behörden und sonstige öffentliche Stellen personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen oder erforderlich ist 1.zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz, 2.für Zwecke der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, des Strafvollzugs und der Gnadenverfahren, 3.für Zwecke der Gefahrenabwehr oder 4.zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einzelner und Zwecke des Strafverfahrens nicht entgegenstehen.“ 3422 Wortlaut, Behördendefinition des Verwaltungsverfahrensgesetzes, Gesetzesbegründung und Zweck der Regelung lassen keinen anderen Schluss zu. Das Verhältnis Aufsichtsbehörde BMI zu nachgeordneter Behörde BMI ändert daran nichts.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 797 – Drucksache 18/6700 Bekanntwerden, Warnung des Betroffenen, Verdunkelung). Andererseits Schutz des Betroffenen, da nicht nur die belastenden, sondern auch die entlastenden Umstände zu ermitteln sind (§ 160 Abs.2 StPO). Stellt sich die Unschuld des Verdächtigen heraus und würde der Verdacht gleichwohl publik, kann das zu erheblicher Persön- lichkeitsrechtsverletzung führen bis hin zur sozialen und politischen Existenzgefährdung oder sogar Existenz- vernichtung. Das gilt in exemplarischer Weise für einen Verdacht wie den auf Beschaffung und Besitz kinder- porno-grafischen Materials. Auch nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKAG war die grundrechtsgefährdende Informierung des BMI unzulässig. Danach unterbleiben Datenübermittlungen, „wenn für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Berück- sichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen das Allgemein- interesse an der Übermittlung überwiegen“. Abgesehen davon, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass insoweit überhaupt eine Abwägung stattgefunden hat, ist keinerlei Allgemeininteresse für die Übermittlung ersichtlich und schon gar kein die schutzwürdigen Belange des betroffenen Abgeordneten Edathy überwiegendes Allgemeininteresse. 3423 bb) BKA als Polizeibehörde Wenn das BKA die Bearbeitung der OP Selm zum Zeitpunkt der Datenübermittlung als polizeiliche Aufgabe auf dem Gebiet der Strafverfolgung auf Ersuchen einer Staatsanwaltschaft gemäß § 4 Abs.2 Satz 1 Nr.1 BKAG, also als Polizeibehörde wahrnahm, ist die Staatsanwaltschaft „Herrin“ des Verfahrens und es gelten grundsätz- lich die Regeln der Strafprozessordnung. Danach war der vom BMI angeforderte BKA-Bericht über den Edathy-Fall - ganz abgesehen von dem Edathys Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gefährdenden Berichtsinhalt - schon deshalb rechtswidrig, weil er ohne die im vorbereitenden Verfahren (auch Vorermittlungen) erforderliche Zustimmung der Staatsan- waltschaft erfolgt ist (§ 478 Abs. 1 StPO). Im Hinblick darauf erscheint die mit Begrenzung des Wissensträger- kreises (Vermeidung einer Berichterstattung in das Hessische Justizministerium) begründete Weisung der BKA- Amtsleitung, die Generalstaats-anwaltschaft Frankfurt/Main-ZIT über die Informierung des BMI nicht zu un- terrichten, in etwas anderem Licht. Für den zuvor am 16. Oktober 2013 erfolgten Anruf des BKA-Präsidenten Ziercke beim damaligen Innenstaats- sekretär Fritsche, der das zum Gegenstand hatte, was auch Inhalt des schriftlichen Berichts am Folgetag war, könnten als Rechtsgrundlage die von § 37 BKAG beim Handeln des BKA als Polizeibehörde nicht ausgeschlos- senen §§ 15 Abs.1 iVm 14 Abs.3 Bundesdatenschutzgesetz in Betracht kommen (Datenübermittlung an öffent- liche Stellen). Das scheitert aber daran, dass die grundrechtsgefährdende Information für die Wahrnehmung der Aufgaben der BMI-Spitze nicht erforderlich war, die Verwendung der Daten außerhalb des Zwecks lagen, für die sie erhoben waren, und nicht ersichtlich ist, für welche Aufsichts-und Kontrollaufgaben des BMI die Kennt- nis von Namen und Tatverdacht gegen Edathy hätte dienen können. 3423 Auch wenn der damalige Innenminister, Zeuge Dr. Friedrich - fälschlich - glaubte und das nach wie vor behauptet, die Weitergabe der Informa- tion an die SPD-Spitze sei irgendwie im öffentlichen Interesse gerechtfertigt – dazu siehe Ziffer 11
Drucksache 18/6700 – 798 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Schließlich ist auch hier auf das Datenübermittlungsverbot des § 27 Abs.1 Satz 1 Nr.1 BKAG hinzuweisen. b) Aufsichtsrecht und Berichtserlass keine Rechtfertigung Weder die Ministerverantwortlichkeit gegenüber dem Parlament und die damit zusammenhängenden Aufsichts- und Kontrollbefugnisse des BMI über das ihm nachgeordnete BKA noch der vom BMI unterschiedslos an alle Geschäftsbereichsbehörden gerichtete Verwaltungserlass vom 8. November 2010 über die unverzügliche Mel- dung wichtiger Ereignisse (hier solcher, die einen politischen Bezug aufweisen und parlamentarische Auswir- kungen möglich erscheinen lassen) vermögen die zu a) skizzierte Gesetzeslage zu verdrängen. Das hatte die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur ‚Rechtslage hinsichtlich der Weitergabe von personenbezogenen Daten im Fall Edathys auf Drucksache 19/916 (S.4,5), wenn auch in abstrakter Form, nicht grundsätzlich anders gesehen. Die stete pauschale Behauptung von Zeugen aus der Bundesregierung im Ausschuss, die Ministerverantwort- lichkeit bedeute, dass die politische Spitze des BMI auch das volle Wissen über den Edathy-Fall haben durfte, ist weder rechtlich noch politisch haltbar. Die vom Zeugen Fritsche angeführte Begründung, der Minister habe den Edathy-Vorgang kennen müssen, um nicht unvorbereitet vor ein Mikrofon zu laufen, um vorsichtig nichts (!) sagen zu können, ist kein Zweck, der den Grundrechtseingriff erlaubt. Tatsächlich drohte zu diesem Zeitpunkt gar nichts - eine wirkliche Gefahr des Öffentlichwerdens wäre erst im Zusammenhang einer Aufhebung der Immunität Edathys und geplanter Durchsuchungen zu befürchten gewesen. Die Ausführungen Fritsches stehen deshalb nicht nur auf rechtlich fragwürdiger Grundlage, sondern sind in der Sache nicht glaubhaft und auch unglaubwürdig. Die einzige rechtliche Bedeutung des Berichtserlasses bestand darin, dass der BKA-Präsident ihn beamtenrecht- lich zu beachten hatte (sofern keine Remonstration). c) Reformbedarf Zur Gewährleistung einer grundrechtswahrenden Datenübermittlungspraxis zwischen (nicht nur) dem BKA und dem BMI sind mindestens Klarstellungen auf Verwaltungsebene notwendig. Ansätze für eine gesetzliche Grund- lage bestehen in § 12 BND-Gesetz und in § 16 BVerfSchG. Da es vergleichbare Meldepflichten bei allen Bundesministerien gegenüber ihren Geschäftsbereichsbehörden gibt, müssen die Aufsichts-und Informationsregelungen zwischen Ministerien und ihnen nachgeordneten Ein- richtungen generell datenschutzrechtlich überprüft werden. Auf Länderseite ist man zumindest teil- und ansatzweise weiter. So enthält der vom Ausschuss herangezogenen Erlass des Niedersächsischen Innenministers über die Meldung wichtiger Ereignisse durch die Polizei vom 1. August 2012 eine - wenn auch noch nicht ausreichende - Datenschutz-regelung, die Übermittlung personenbe- zogener Daten bei sog. WE-Meldungen grundsätzlich verbietet, beschränkt bzw. Anonymisierung verlangt. 3424 3424 „Personenbezogene Daten sind nur aufzunehmen, soweit ihre Kenntnis für die gesetzliche Aufgabenerfüllung der Adressaten erforderlich ist (z.B. wenn die WE-Meldung gleichzeitig Fahndungszwecken dient). Ansonsten sind die Angaben so zu anonymisieren, dass aus ihnen die betroffene
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 799 – Drucksache 18/6700 Der Bayerische Landtag hat am 23. Juni 2015 einstimmig die Staatsregierung aufgefordert, bis Ende 2015 über die (datenschutzrechtliche) Modernisierung des dort für die Polizei bestehenden WE-Melde-Erlasses zu berich- ten. 8. BKA hielt rechtswidrig ermittlungsrelevantes Wissen gegenüber der Staatsanwaltschaft zu- rück Das ist Ergebnis des dazu von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eingeholten weiteren Rechtsgutachtens 3425 von Prof. Dr. Ralf Poscher, Universität Freiburg, zu den Datenübermittlungs-pflichten des Bundeskriminalamts (siehe Anhang B). Auf der Grundlage dieses Wissens hätte die Staatsanwaltschaft möglicherweise sofort die Voraussetzungen für ein Ermittlungsverfahren und Durchsuchungen beim Abgeordneten Edathy geschaffen. a) Keine Unterrichtung über Kenntnis der SPD-Spitze Das BKA hat - in Person seines damaligen Präsidenten Ziercke - am 17.Oktober 2013 durch den Anruf des damaligen SPD-Fraktionsgeschäftsführers Oppermann erfahren, dass die SPD-Spitze (Gabriel, Dr. Steinmeier, Oppermann) über den Edathy-Fall Bescheid weiß. Diese Kenntnis hatte der damalige BKA-Präsident Ziercke rechts- und objektiv dienstpflichtwidrig für sich behalten, niemanden im BKA darüber informiert, auch keinen seiner Vertreter, und auch keine Notiz über den Anruf gefertigt. Bei der SPD-Spitze handelt es sich um Personen aus dem unmittelbaren politisch-beruflichen Umfeld und Par- teifreunde des tatverdächtigen Edathy. Dass die Verbreitung von Fall-Wissen im Umfeld eines Verdächtigen wegen der Gefahr der Informationsweitergabe und Verdunkelung höchst ermittlungsrelevant ist, gehört zum kriminalistischen Grundwissen. Den Umstand, dass die SPD-Spitze Bescheid weiß, hätte das BKA unverzüglich an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeben müssen. Wenn das BKA bei der Bearbeitung der OP Selm und hier des Edathy-Vorgangs als Teil dieser OP auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahrnahm (§ 4 Abs.2 Satz 1 Nr.1 BKAG), dann folgt diese Pflicht unmittelbar aus dieser Funktion als Polizeibehörde. Dabei gibt es kein Ermessen – die Polizei darf der Staatsanwaltschaft kein Fallwissen verschweigen. Wenn das BKA bei der Bearbeitung der OP Selm und hier des Edathy-Vorgangs als Teil dieser OP als Zentral- stelle gehandelt hat (§ 2 BKAG), dann folgt diese Pflicht zur unverzüglichen Information der Staatsanwaltschaft bereits aus der diesbezüglichen Aufgabennorm („Das Bundeskriminalamt hat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe (…) die Strafverfolgungsbehörden (…) unverzüglich über die sie betreffenden Informationen und die in Erfah- rung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten zu unterrichten“, § 2 Abs.2 Nr.2 BKAG) und auch aus der Datenübermittlungs-Befugnisnorm (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BKAG). Auch bei dieser Rechtsgrundlage gab es kein Ermessen, von der Informierung der Staatsanwaltschaft abzusehen (siehe Gutachten Poscher, Anhang B) natürliche Person nicht erkennbar wird. Darüber hinaus ist die Übermittlung personenbezogener Daten von Personen des öffentlichen Lebens oder der Zeitgeschichte zulässig, wenn sie wichtiger Bestandteil der Information sind oder die WE-Meldepflicht erst begründen. Auf die Zugehörigkeit einer Person zu einer Minderheit darf nur in Ausnahmefällen hingewiesen werden, z.B. wenn es für das Verständnis des Sachverhalts oder die Herstellung eines sachlichen Bezuges unerlässlich bzw. für die Lagebeurteilung von Bedeutung ist.“ 3425 MAT B B90/Die Grünen 18(27)-1
Drucksache 18/6700 – 800 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Der Ausschuss konnte nicht aufklären, warum der Zeuge Ziercke sein Wissen für sich behielt. Der Zeuge hat sich zwar dazu eingelassen, warum er den Oppermann-Anruf dem BMI nicht gemeldet hat: Er habe seinem Minister nichts mitteilen müssen, was dem ja bekannt gewesen sei. Diese Begründung lässt allerdings unbe- rücksichtigt, dass der Umstand eines Anrufs aus der SPD-Spitze in der Edathy-Sache beim BKA und das dabei in Erfahrung Gebrachte (drei Personen der SPD-Spitze wissen Bescheid) dem BMI keineswegs bekannt sein musste und auch nicht bekannt war. Beide Elemente unterlagen als Vorgang, der einen politischen Bezug auf- weist und parlamentarische Auswirkungen möglich erscheinen lässt, jedenfalls der Meldepflicht nach dem in anderem Zusammenhang behandelten Erlass vom 8. November 2010. Vor dem Innenausschuss hatte der dama- lige BKA-Präsident Ziercke geäußert, er habe den Oppermann-Anruf abgehakt. Um die Meldepflicht gegenüber dem BMI geht es allerdings bei der hier behandelten Informationspflicht ge- genüber der Staatsanwaltschaft genau so wenig wie um die Frage, ob der damalige BKA-Präsident seinen Mi- nister wegen Geheimnisverrats hätte anzeigen müssen. Das musste er nicht, weil er formal kein Polizeivollzugs- beamter ist. Allerdings könnte das in einem anderen Licht erscheinen, wenn das BKA auf Ersuchen der Staats- anwaltschaft die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahrnahm. Festzustellen bleibt, dass die nicht erfolgte unverzügliche Unterrichtung der Staatsanwaltschaft ein Licht auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen und die Glaubwürdigkeit des Zeugen Ziercke insgesamt wirft, der einerseits nach- drücklich betonte, aufgrund seiner langjährigen Erfahrung mit (informatorischen) Bomben richtig umgehen zu können. Andererseits ist der Zeuge mit der Bombe: Informiertheit der SPD-Spitze über den Edathy-Vorgang offensichtlich nicht richtig umgegangen. Nimmt man allerdings seine Aussage, er verfüge über langjährige Er- fahrung und sein Verhalten (Schweigen) als nicht widersprüchlich an, so bleibt nur der Schluss, dass er bewusst eine Unterrichtung der Staatsanwaltschaft unterlassen hat. b) Unzureichende Unterrichtung über Verteilung Erkenntnisanfrage Unabhängig davon, ob die Verteilung der jeweils alle Namen aus allen Ländern enthaltenden Erkenntnisanfragen an alle Landeskriminalämter eine grundsätzlich abgestimmte Routine war oder ob diese Anfragen vom BKA selbständig getätigt wurden (wie der Zeuge OStA Franosch bekundete) und deshalb im konkreten Einzelfall der Staatsanwaltschaft (ZIT) eher nicht bekannt waren 3426, wäre ein Hinweis in dem zur Weiterleitung (via ZIT und GStA Celle) an die örtliche Staatsanwaltschaft vorgesehenen Edathy-Sachbericht auf diesen ebenfalls er- mittlungsrelevanten Umstand angezeigt gewesen. Denn dem BKA war im Edathy-Fall am 16.Oktober 2013 die Problematik möglicher Kenntnisnahme vom Namen Edathy in den anderen Landeskriminalämtern konkret be- wusst, es wurde über eine Änderung dieser Praxis nachgedacht, sowie darüber, ob an die anderen LKÄ heran- getreten werden sollte, was aber richtigerweise unterblieb, um nicht erst recht Aufmerksamkeit zu erregen. c) Unzureichende Unterrichtung über geplante Presseaktivität Auch wenn der GStA Ffm-ZIT durch das BKA seit längerem bekannt war, dass die kanadische Polizei eine Presseaktivität plant, der konkrete Zeitpunkt aber noch offen war, wäre ein Hinweis in dem Edathy-Sachbericht auf den dem BKA bekannten ungefähren geplanten Zeitpunkt als ebenfalls ermittlungsrelevante Information 3426 Darauf basiert die dem Gutachter Prof. Poscher (MAT B B90/Die Grünen 18(27)-1) zu diesem Punkt gestellte Frage - von einer unzureichenden Tatsachengrundlage, wie die Mehrheit behauptet, kann mitnichten die Rede sein.