Formatvorlage Unterrichtung (ohne eNorm)
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 801 – Drucksache 18/6700 sachgerecht gewesen, da der Sachbericht via ZIT und GStA Celle an die örtliche Staatsanwaltschaft weiterge- leitet werden sollte. d) Keine Unterrichtung über weitere Niedersachsen-Fälle Der Edathy-Sachbericht enthielt auch keinen Hinweis auf den für das Vorgehen der örtlichen Staatsanwaltschaft relevanten Umstand, dass es im BKA weitere (noch nicht aufbereitete) Niedersachsen-Fälle der Kategorie 2 gab. Darüber wurde erst später auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft Hannover informiert. 9. Mängel bei der Bearbeitung der OP Selm im BKA a) Unklarheit über die Aufgabengrundlagen des BKA Das zuständige Fachreferat des BKA hat mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 seine Ansprechpartner in den Landeskriminalämtern über die OP Selm unterrichtet und ausgeführt, dass das BKA im Auftrag der GStA Ffm- ZIT tätig sei, die ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt eingeleitet habe. Dies und die vorausgegangene Besprechung vom Juli 2012 zur OP Selm zwischen dem Fachreferat und der GStA Ffm-ZIT könnten darauf schließen lassen, dass das BKA bei der weiteren Bearbeitung der OP Selm polizeiliche Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft wahrnahm (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 BKAG). Die GStA Ffm-ZIT hat mit E-Mail vom 10. März 2014 auf Anforderung des Fachreferats nachträglich mitgeteilt, dass es ein wie üblich nichtförmliches Ersuchen gemäß § 4 Abs.2 Satz 1 Nr.1 BKAG in der Erstbesprechung im Juli 2013 (gemeint wohl 2012) gegeben habe. § 4 Abs. 3 BKAG (iVm Nr. 30 Abs.3 RiStBV) schreibt für diesen Fall vor, dass unverzüglich die für die Straf- rechtspflege und die Polizei zuständigen obersten Landesbehörden vom BKA zu benachrichtigen sind. Über die dort ebenfalls vorgeschriebene unverzügliche Unterrichtung der Landekriminalämter hinaus, die (erst) gut ein Jahr nach Eingang der kanadischen Unterlagen und 2 ½ Monate nach der Besprechung mit der GStA Ffm-ZIT mit dem oben genannten Schreiben vom 16.Oktober 2012 erfolgt ist, findet sich in den Akten soweit ersichtlich keine Unterrichtung der obersten Landesbehörden. Im Sachbericht der Edathy-Akte, die am 18.10.2013 an die GStA Ffm-ZIT abverfügt worden ist sowie in einer Reihe von Einzelvorgängen werden andererseits als Rechtsgrundlagen die Zentralstellen-kompetenzen des BKAG genannt, in anderen Vorgängen wiederum wird auf die StPO Bezug genommen. Das wäre als unschäd- liche Verwechslung oder Verwendung eines falschen Formulars für zulässige Maßnahmen nicht erwähnenswert. Hier geht es aber darum, dass klar sein muss, in welcher Funktion das BKA tätig ist, unter der grundsätzlichen Geltung der StPO als Polizeibehörde oder als Zentralstelle nach dem BKAG. Die Zentralstellenfunktion ermög- licht die Auswertung der aus dem Ausland gekommenen Vorgänge, die Einholung ergänzender Auskünfte, An- fragen und Datenerhebungen (§ 7 Abs. 2, 3 BKAG); nur bei anhängigen Strafverfahren ist dafür das Einverneh- men mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde erforderlich (§ 7 Abs. 2 Satz 3 BKAG). Der Gutachter Prof. Poscher hat ausgeführt, dass auch bei frühzeitiger laufender Koordinierung mit der Staatsanwaltschaft das Aus- werten, Ergänzen etc. der beim BKA gespeicherten Daten Zentralstellentätigkeit (Tätigkeit im Vorfeld der Strafverfolgung) unter der Aufsicht des BMI bleibe. Der Gutachter hat weiter ausgeführt (Drucksache 39 S. 17):
Drucksache 18/6700 – 802 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode „Erst nachdem die ausgewerteten Datensätze zur Einleitung eines konkreten Ermittlungsverfahrens an die Staatsanwaltschaften abverfügt werden, greifen die Regelungen der StPO und die aus ihnen folgende „Akten- herrschaft“ der Staatsanwaltschaft. Dies muss auch deshalb gelten, weil eine Aufsicht des BMI über die Tätigkeit des BKA weitgehend ausge- schlossen wäre, wenn die Datenweitergabe zwischen BKA und BMI bei allen strafverfolgungsrelevanten Da- ten von einer Zustimmung der Staatsanwaltschaft abhängig wäre (§ 478 StPO). Unter diesen Umständen wäre ein hinreichender, die Aufsicht ermöglichender Informationsfluss an das BMI ausgeschlossen. Solange das BKA - wie hier - als Zentralstelle fungiert, richtet sich die Datenweitergabe daher nicht nach Strafprozess- recht, sondern nach den für die Zentralstelle geltenden Befugnissen des BKAG.“ Hier ist dringlich notwendig, dass der Bundesminister des Innern umgehend für Klarheit und Rechtssicherheit bei der Anwendung des BKA-Gesetzes sorgt. b) Einzelpunkte aa) Dauer Die Auswertung der zur (später so genannten) OP Selm dem BKA seit Anfang November 2011 vorliegenden Daten und die Abverfügung der Einzelakten an die Staatsanwaltschaft war nach Aussage der Zeugin Dr. Vogt vom 4. März 2015 „jetzt“ abgeschlossen. Der Zeitraum ist unbeschadet zwischenzeitlich anderweitiger Prioritä- tensetzungen zu lang. Ein engeres Controlling im BKA hat es erst gegeben, als die Sache in der Öffentlichkeit Thema war. Eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde, dass die Kapazität nicht ausreicht, um der gesetzlichen Aufgabe des BKA in der nötigen Frist und in dem nötigen Umgang nachzukommen, ist nicht ersichtlich. Das sollte in solchen Fällen zwingend sein. Der lange Gesamtzeitraum trug dazu bei, dass trotz anerkennenswerter Bemühungen der Sachbearbeitung um Verschiebung und ihrer guten Kontakte zur kanadischen Polizei, von dort Pressearbeit zu einem Zeitpunkt ge- macht wurde, zu dem in Deutschland Ermittlungserfolge noch gefährdet werden konnten. Dass es allein über 6 Monate vom Entwurf bis zur Anordnung der Errichtung der für die OP Selm nötigen Datei gedauert hat (davon 2 Monate BMI und 2 Wochen Bundesdatenschutzbeauftragter), ist nicht akzeptabel. Da- teierrichtungsgenehmigungen bei Umfangsverfahren sind wiederkehrende Vorgänge, die nicht nur innerhalb des BKA, sondern auch z.B. durch frühzeitige Entwurfsabstimmung mit dem BMI und dem Bundesdatenschutz- beauftragten beschleunigt werden könnten.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 803 – Drucksache 18/6700 bb) Beweismittelsicherheit Bei der Bearbeitung der aus Kanada übernommenen Daten ist ein bemerkenswert „unbürokratischer“ Umgang mit den Beweismittelträgern (Festplatten) aufgefallen; ob die quittungslose Weitergabe stets der Beweismittel- sicherheit gerecht wird, erscheint fraglich. cc) Politische Bildung Dass den Sachbearbeitungen der Name Edathy nicht als der Name des Bundestagsabgeordneten Edathy aufge- fallen ist, ist nicht vorwerfbar. Sie mussten den Namen des Abgeordneten nicht kennen, auch wenn der frühere Referatsleiter SO12 und der damalige BKA-Präsident Ziercke im vom Abgeordneten Edathy geleiteten NSU- Untersuchungsausschuss als Zeugen vernommen worden sind und abschätzige Bemerkungen dieses Abgeord- neten über das BKA bzw. seine Mitarbeiter durchaus Gesprächsstoff gewesen sein könnten. Gleichwohl hat die Beweisaufnahme Hinweis darauf gegeben, dass eine tägliche kurze Durchsicht eines elektronischen Pressespie- gels jedem Bearbeiter und jeder Bearbeiterin möglich sein und zu den Dienstpflichten gehören sollte (unbescha- det fachspezifischer sonstiger Informationen). dd) Mängel beim Informationsmanagement Der Ausschuss hat sich über das Vorgangsbearbeitungssystem und andere Informationssysteme des BKA unter- richten lassen. Die Einsetzung einer BKA-Projektgruppe Informationsmanagement zur Behebung von bei der OP Selm aufgefallenen Mängeln (Nichtwahrnehmung von im System vorhandenen anderen Informationen über den Abgeordneten Edathy) ist positiv. Die Umsetzung sollte bis Herbst 2014 erfolgen. Ein Ergebnis, das künftig einen „Scheuklappeneffekt“ bei der Bearbeitung verhindern hilft, Datenschutzbelangen genügt und so etwas wie „Promi-Marker“ oder „Schutzperson-Marker“ vermeidet, lag noch nicht vor; Zeugen aus dem BKA konnten im März 2015 lediglich allgemein berichten. ee) Datenwiederherstellbarkeit Ein Zeuge aus dem BKA hat bei der Erläuterung des BKA-Vorgangsbearbeitungssystems auf Befragen zum Thema Datenlöschung und Datenwiederherstellbarkeit ausgeführt, dass man jeden Vorgang zu jedem Zeitpunkt anhand von Protokolldaten wiederherstellen könne. Dem wird gesondert nachzugehen sein. 10. Erinnerungsschwacher Geheimdienstkoordinator oder: Einer sagt die Unwahrheit Der Zeuge Dr. Friedrich hat sowohl in dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren wegen Geheimnisverrats als auch in seiner Zeugenaussage dargelegt, dass sein damaliger Staatssekretär Fritsche ihm nach Erhalt der BKA-Information über den Verdacht gegen Edathy geraten habe, darüber den SPD-Vorsitzenden Gabriel zu informieren, was dann auch geschehen ist. Der damalige Innenstaatssekretär Fritsche und heutige Geheimdienst- koordinator im Bundeskanzleramt hatte vor dem Innenausschuss im Frühjahr auf mehrfaches Befragen dezidiert
Drucksache 18/6700 – 804 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode bestritten, solchen Rat gegeben zu haben. Als Zeuge vor dem Untersuchungsausschuss sagte Staatssekretär Frit- sche nun aus, dass er nicht erinnere, einen solchen Rat gegeben und deswegen auch einen Geheimnisverrat durch den Minister nicht irgendwie thematisiert oder geprüft oder davor gewarnt zu haben. Der Zeuge Fritsche hat bekundet, dass er - nachdem er von seinem Minister über die erfolgte vertrauliche Informierung Gabriels unter- richtet worden war - darin angesichts von Vertraulichkeit und Vertrauenswürdigkeit Gabriels keine Gefährdung der Ermittlungen gegen Edathy gesehen habe. Die Darlegungen des Zeugen Fritsche sind angesichts der von ihm nachdrücklich betonten dienenden Rolle als Staatssekretär gegenüber seinem Minister und seiner beamten- rechtlichen Pflichten wenig glaubhaft. Dazu trug auch bei, dass der Zeuge Fritsche dem Ausschuss unter Be- zugnahme auf einen Strafrechtskommentar weiszumachen versuchte, die Informationsweitergabe an einen ei- gentlich Unbefugten könne im Einzelfall dann zulässig sein, wenn der Empfänger vertrauenswürdig ist. Die Überprüfung zeigt, dass es in dem in Bezug genommenen Kommentar allerdings um Fälle ging, bei denen der eigentlich unbefugte Informationsempfänger einer gesetzlichen Schweigepflicht unterlag. Das war beim SPD- Vorsitzenden Gabriel nicht der Fall. Die Darstellung Fritsches über die vermeintlichen Rechtgrundlagen lassen befürchten, dass möglicherweise widerrechtliche, zumindest fragwürdige Informationsaustausche zwischen Be- hördenleitung und Dritten mangels Rechtsbewusstsein durchaus eine gewisse Tradition haben und jederzeit wie- der auftreten könnten. 11. Geheimnisverrat eines Bundesinnenministers Wenn der oberste Dienstherr von 50.000 überwiegend im Bereich der inneren Sicherheit tätigen Mitarbeiterin- nen und Mitarbeitern es mit dem Dienstgeheimnis nicht so genau nimmt, dann ist das ein extrem schlechtes Vorbild. Bundesminister a.D. Dr. Friedrich hat nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft Berlin mit der Informierung des SPD-Vorsitzenden Gabriel über den Edathy-Vorgang am 17. Oktober 2013 rechtswidrig und schuldhaft Geheimnisverrat begangen (§ 353b StGB). Das Verfahren wurde wegen geringer Schuld (insbes. Im Hinblick auf die Einräumung des Geschehensablaufs und im Hinblick auf den Rücktritt Friedrichs) mit Zustimmung des Landgerichts eingestellt. Die Verfahrenseinstellung liegt im Ermessen der Staatsanwaltschaft. Höchst problematisch bleiben die vom Zeugen Friedrich nach wie vor nachdrücklich vertretenen Rechtfertigun- gen für sein Verhalten und die Zustimmung, die er dafür von verschiedener Seite, u.a. vom BKA-Präsidenten Ziercke bekam: Er - Friedrich - habe im Interesse der Wahrung der Funktions-und Handlungsfähigkeit der Bun- desregierung und des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland im In-und Ausland gehandelt. Der Zeuge Friedrich verstieg sich sogar zu der Äußerung, er habe die Information weitergegeben, um dem SPD-Vorsitzen- den als dem „künftigen Vizekanzler“ (Anm.: staatsrechtliche Neuerfindung Friedrichs) eine notwendige Infor- mation zu geben, die letzten Endes Schaden von der ganzen politischen Klasse abwende. In der Erinnerung des SPD-Vorsitzenden Gabriel, die er vor dem Innenausschuss vorgetragen hat, wird die Motivation dieser Ret- tungsgroßtat wesentlich rationaler beschrieben: Friedrich habe gesagt, die Mitteilung an Gabriel sei so etwas
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 805 – Drucksache 18/6700 wie eine vertrauensbildende Maßnahme. Das spricht dafür, dass in Wahrheit eine parteipolitische, eine koaliti- onspolitische Motivation zugrundegelegen haben dürfte. Das lässt auch die angebliche Uneigennützigkeit von Friedrichs Handeln in einem anderen Licht erscheinen. Da die Staatsanwaltschaft Berlin sich in ihrem Abschlussbericht mit Friedrichs Rechtfertigungen auseinander- setzt und der vollständige Text im Verfahrens-und Feststellungsteil des Berichts gegen die Koalitionsmehrheit nicht aufgenommen werden konnte, ist der Text, wie er im Berichtsentwurf des Sekretariats enthalten war, im Anhang C wiedergegeben – auch deshalb, weil die Staatsanwaltschaft eine andere Handlungsmöglichkeit für Friedrich darin sah, dass er die Bundeskanzlerin anstelle des SPD-Vorsitzenden hätte informieren können. Schließlich ist zu bemerken: Der Vorsitzende des Innenausschusses hatte, im Einvernehmen mit den Obleuten des Innenausschusses, der Staatsanwaltschaft Berlin am 19. März 2014 die Wortprotokolle der Sitzungen des Innenausschusses vom 19. und 21. Februar 2014 im Hinblick auf die Ermittlungen betreffend Dr. Friedrich zur Kenntnis übersandt. Aus den beigezogenen Vorgängen der Staatsanwaltschaft Berlin ergibt sich kein Hinweis darauf, dass diese bei den Akten befindlichen Unterlagen ausgewertet worden seien. So geht die Staatsanwalt- schaft Berlin wegen Fritsches Rat an Friedrich von einem vermeidbaren Verbotsirrtum bei Friedrich aus unge- achtet der in diesen Protokollen dokumentierten gegenteiligen Äußerungen des Staatssekretärs Fritsche zu dem nach Friedrichs Angaben von diesem besonders erfahrenen Staatssekretär erhaltenen Rat, Gabriel zu informie- ren. 12. Niedersachsen a) Staatsanwaltschaft Hannover wurde „künstlich dumm gehalten“ Bei der gemeinsamen Besprechung der Staatsanwaltschaft Hannover mit der Generalstaats-anwaltschaft Celle am 8. November 2013 über den in Hannover seit dem 5. November 2013 vorliegenden Edathy-Fall fehlten höchst ermittlungsrelevante Informationen, weil sie vom BKA entweder nicht in den zur Edathy-Akte gehörenden Sachbericht aufgenommen oder sonst dorthin kommuniziert worden waren: 1. Fehlen der Information, dass der Edathy-Fall in der SPD-Spitze bekannt war. Diese Kenntnis hatte der damalige BKA-Präsident Ziercke rechts- und objektiv dienstpflichtwidrig für sich behalten (siehe oben Ziffer 8.a)). Die Sachbearbeitung konnte daher den Verbreitungsgrad des Fall-Wissens in der SPD-Spitze (und damit in der unmittelbaren Umgebung des Tatverdächtigen) nicht in den Sachstandbericht aufneh- men, um so die Staatsanwaltschaft für eine Verdunkelungsgefahr zu sensibilisieren. 2. Fehlen der Information, dass es weitere, dem Edathy-Fall vergleichbare Niedersachsen-Fälle aus der OP Selm beim BKA gab. Ein einheitliches Vorgehen der Staatsanwaltschaft Hannover war dadurch erst erheb- lich zeitverzögert möglich. 3. Fehlen der Information darüber, dass die Erkenntnisanfrage vom 15. Oktober 2013, in der der Name Edathy enthalten war, an alle 16 Landeskriminalämter versandt worden war, mit der Folge, dass dort der Name Edathy hätte entdeckt werden können. 4. Fehlen einer Information darüber, dass die kanadische Polizei eine Presseaktivität plant.
Drucksache 18/6700 – 806 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Auf der Grundlage dieser Informationen hätte die Staatsanwaltschaft möglicherweise sofort die Voraussetzun- gen für ein Ermittlungsverfahren und Durchsuchungen beim Abgeordneten Edathy geschaffen. In Ermangelung dieser Informationen konnten Staatsanwaltschaft Hannover und die Generalstaatsanwaltschaft Celle davon aus- gehen, dass - wie der Zeuge Generalstaatsanwalt Dr. Lüttig formuliert hat - es nicht drängt, nur ein ganz kleiner Kreis von Leuten Bescheid weiß und sie sich in aller Ruhe der Frage: Anfangsverdacht ja oder nein widmen konnten. Ergebnis der Besprechung vom 8. November 2013 war, dass zunächst nach anderen, aufgrund statistischer Er- fahrung der Staatsanwaltschaft vermuteten Niedersachsen-Fälle recherchiert und diese dann angefordert werden sollten. Der bearbeitende Staatsanwalt hat dazu am 12. November 2013 bei der GStA Ffm-ZIT angerufen und in der Folge mehrfach versucht, die zuständigen Sachbearbeiter im BKA zu erreichen, was ihm am 26. Novem- ber 2013 gelang. Der Zeuge Oberstaatsanwalt Klinge hat den Zeitverlauf damit begründet, er habe zwecks Vermeidung weiterer Verbreitung und wegen der Sachkenntnis der ihm aus der Akte namentlich bekannten BKA-Sachbearbeiterinnen davon abgesehen, andere Personen im BKA anzusprechen, zumal nach seiner dama- ligen Einschätzung kein Eilbedarf bestand. Das ist nachvollziehbar. Die Staatsanwaltschaft Hannover hat am 12. November 2013 bei Gelegenheit des vorgenannten Anrufs bei der GStA Ffm - ZIT davon erfahren, dass die kanadische Polizei für den 14. November 2013 eine Presseaktivität zu der internationalen Operation plant, aus der die OP Selm und der Edathy-Fall entstammen. Angesichts dieser kurzen Vorlaufzeit war für die Staatsanwaltschaft zwar nichts mehr zu veranlassen. Warum dann aber auf die ab 28. November 2013 erfolgten Recherchen des Edathy-Anwaltes Noll nicht im Sinne von Beschleunigung bzw. Maßnahme-Vorbereitung reagiert wurde, war in der Beweisaufnahme nicht recht nachvollziehbar. b) Landesregierung und Polizei: Keine Erkenntnisse Im Bereich der Niedersächsischen Landesregierung und der Niedersächsischen Polizei hat die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte für eine Informationsweitergabe über das Edathy-Verfahren an Unbefugte ergeben. Die Hervorhebung der Mehrheit, dass es eine große Zahl von Personen gibt, die in Niedersachsen von dem Edathy- Vorgang Kenntnis hatten oder hätten Kenntnis nehmen können, ändert an diesem Ergebnis der Beweisaufnahme nichts und kann nur mit dem politischen Bemühen der Mehrheit erklärt werden, einerseits mit dem Verweis auf Niedersachsen den Abgeordneten Hartmann zu entlasten, andererseits die Niedersächsische Landtagsoppo- sition zu bedienen. Zu der Angabe des Zeugen Generalstaatsanwalt Dr. Lüttig, er habe bereits zu einem nicht mehr erinnerlichen Termin im November 2013 den im Justizministerium Zuständigen über den Edathy-Fall unterrichtet, sei sich aber nicht ganz sicher und habe auch keinen Vermerk darüber, hat die Niedersächsische Staatskanzlei dienstliche Erklärungen der damals im Justizministerium Zuständigen vorgelegt, die dieser Angabe widersprechen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 807 – Drucksache 18/6700 13. Beamter X: Weicher Fall und schlampiges Verfahren a) Zuständigkeit, Datenweitergabe, fehlende Durchsuchung Das Bundeskriminalamt hatte im Fall X keine Zuständigkeit für polizeiliche Ermittlungen. Die Herauslösung dieses Einzelfalls aus dem OP Selm-Komplex, seine Auswertung, Ergänzung und Abgabe an die Staatsanwalt- schaft war aber im Rahmen der Zentralstellenfunktion möglich und effizient. Die dabei erfolgte und offenbar nicht überprüfte Weitergabe eines Beweismitteldatenträgers mit über die Einzelfalldaten hinausgehend der ge- samten Kundenliste an die Staatsanwaltschaft hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu keiner unbefugten Einsichtnahme geführt. Die Begründung der Zeugen aus der Staatsanwaltschaft Mainz, warum von einer Durchsuchung der Dienst- räume des Beamte X abgesehen wurde, ist nicht nachvollziehbar. b) Mängel im Disziplinarverfahren Im Disziplinarverfahren hat es eine Reihe von teils gravierenden Mängeln gegeben: 1. Der Beamte X befand sich nach der in seinem Privatbereich erfolgten Durchsuchung (13. April 2012), von der das BKA unverzüglich unterrichtet wurde, etwa eine Woche weiter im Dienst, hatte ungehinderten Zu- gang zu seinen Diensträumen. 2. Die dienstlichen Räume und Geräte des Beamten X im BKA sind nicht unverzüglich gesichert worden. Dass die Staatsanwaltschaft dies nicht veranlasst hat, war kein Hinderungsgrund. 3. Die nötigen dienstrechtlichen Verfügungen waren nicht vorbereitet, so dass sie dem Beamten nicht sogleich mit Bekanntwerden der Durchsuchung, sondern erst 2 Wochen später zugestellt wurden. Warum keine vor- läufige Dienstenthebung sondern ein (ansonsten folgenloses) Verbot der Führung der Dienstgeschäfte er- folgte, ist nicht nachvollziehbar. Der Beamte hat seitdem bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Polizeidienstunfähigkeit (das waren 1,5 Jahre) seine Dienstbezüge erhalten (ausgenommen eine Zulage). Der Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit ging auf Veranlassung der Amtsleitung (Präsident) ein begleitendes Gespräch des BKA mit dem Polizeiarzt über die „Hintergründe des Vorgangs“ voraus. 4. Die dienstlichen PC-Laufwerke (H-Laufwerk, nicht C-Laufwerk) wurden erst Wochen später untersucht. 5. Der Dienstlaptop des Beamten wurde weder sichergestellt noch untersucht. Die vernommenen Zeugen aus dem BKA konnten nicht angeben, ob der Beamte einen solchen überhaupt hatte. Das ist eine grobe Fehl- leistung des dem BKA-Präsidenten direkt unterstellten Referats Verwaltungsermittlung (interne Ermittlun- gen). Die vom Zeugen Ziercke dem Ausschuss in anderem Zusammenhang vorgetragenen Erkenntnisse sind dort entweder nicht bekannt oder bei dem „eigenen Mann“ absichtlich unbeachtet geblieben: „Da es sich bei den Konsumenten von Kinderpornografie oder von verwandten Produkten aufgrund der pädophilen Neigung häufig um sogenannte Getriebene handelt, ist es typisch, dass das Bildmate- rial auf Reisen mitgenommen wird. Wer ständig unterwegs ist, einen zweiten Wohnsitz hat oder immer wieder in Hotels übernachten muss, wartet nicht bis zum Wochenende, bis er wieder zu Hause am
Drucksache 18/6700 – 808 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode eigenen PC sitzt. Heute lädt man das im Internet eingekaufte Bild- oder Filmmaterial auf einen Stick oder könnte es in eine Cloud stellen, um dann über ein mobiles Endgerät, zum Beispiel einen Laptop, immer und von überall auf die Bilder zugreifen zu können. Dass Pädophile ihr Film- und Fotomaterial tatsächlich vernichten, ist eher selten; so die polizeiliche Erfahrung. Die heutigen technischen Mög- lichkeiten reduzieren die Entdeckungswahrscheinlichkeit erheblich. Allerdings könnte auch ein Lap- top bei einer eingehenden forensischen Untersuchung eventuell noch Spuren aufweisen.“ (Zeuge Ziercke Protokoll Nr. 21 S. 11/12) 6. Erst aufgrund des Beweisbeschlusses 18(27)71 vom 13. März 2015, also knapp drei Jahre später, wurde der Verbleib des Dienstlaptops nachvollzogen: Das Gerät befand sich bis 26. April 2012 bei dem Beamten X, die Rückgabe an das für Einsatz-und IT-Unterstützung zuständige Referat ist durch einen nicht dokumen- tierten Rückgeber am 27. Februar 2013 erfolgt und wurde am 17.März 2015 aufgrund des Beweisbeschlusses gesichert. Das ist für das BKA als national wie international bedeutender Polizeibehörde ein skandalöser Vorgang. 7. Im Disziplinarverfahren zeigten sich Verständnismängel zum Verhältnis von Straf- und Disziplinarverfahren. Die Einsetzung eines Ermittlungsbeauftragten wäre angezeigt gewesen. 8. Die erforderliche Prüfung, ob der Beamte dienstlich mit dem Bereich Bekämpfung von Kinder-und Jugend- pornografie befasst war, hätte bereits – weil jedenfalls erforderlich – während des Laufs des Strafverfahrens erfolgen können. Insgesamt ist dem disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgebot nicht Rechnung getragen worden, auch wurde verzögerndes Lavieren hingenommen. 9. In der späteren, gegenüber „X“ als Ruhestandbeamten ergangenen Disziplinarverfügung (zeitweise Ruhege- haltskürzung) wird ein gar nicht geprüfter Umstand als gegeben zugrunde gelegt (angeblich keine Verwen- dung dienstlicher Einrichtungen, siehe aber Laptop). Insgesamt besteht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Eindruck, dass eine dem Dienstherrn, der den Beamten streitfrei, ohne eventuelle Weiterverwendungspflicht sicher loswerden wollte, ebenso nützliche wie für den Beamten glimpfliche Lösung gefunden wurde. Auf das in erheblichem Umfang erfolgte unbefugte Neugiersuchen von BKA-Bediensteten im Informationssys- tem nach dem Kollegen „X“ ist dienstlich angemessen reagiert worden. 14. Zum Verfahren des Untersuchungsausschusses Zwischen September 2014 und Anfang Juli 2015 hat der Ausschuss 57 Zeugen - teils mehrfach - vernommen, 4 Sachverständige gehört und umfassend Sachbeweis vor allem durch Beiziehung von Akten und Einholung von Auskünften erhoben. Insbesondere die von Bundesseite vorgelegten Akten waren übersichtlich geordnet, Voll- ständigkeit wurde erklärt (was mit den gegenwärtigen Mitteln eines Untersuchungsausschuss allerdings kaum nachprüfbar ist).Der Bundesminister des Innern hat das von der Fraktion Bündnis90/Die Grünen schon vor Ein- setzung des Untersuchungsausschusses geforderte ‚Schredder-Moratorium‘ für untersuchungsrelevante Akten
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 809 – Drucksache 18/6700 und Daten sofort angeordnet. Die für den Untersuchungsgegenstand relevanten Datenzugriffe im BKA waren für den Ausschuss nachvollziehbar. Die Berechtigung von Aktenschwärzungen war nachvollziehbar. Der Aus- schuss ist bei den Vernehmungen der Zeugen vielfach sehr qualifizierten und engagierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern begegnet; stellvertretend seien hier die beiden BKA-Sachbearbeiterinnen der OP Selm genannt. Die Vorsitzführung in dem Ausschuss durch eine dem Vorstand der SPD-Fraktion angehörende Abgeordnete war wegen seines Untersuchungsgegenstandes, der wesentlich im Bereich der SPD lag, strukturell problema- tisch. Einem Eindruck, dass es eher um den Vorsitz in einem SPD-Verteidigungsausschusses gehen könnte, wurde nicht entgegengewirkt, sondern dieser Eindruck eher verstärkt. Äußerungen schon vor der Vernehmung des Zeugen Edathy, dass die SPD da gut rauskommen werde in Verbindung mit anschließend extensiver Wahr- nehmung des Vorsitzenden-Erstfragerechts, öffentliche Äußerungen zu einem umfassenden Auskunftsverwei- gerungsrecht Edathys (bei einem Zeugen, der seine Aussagebereitschaft seit langem öffentlich angekündigt hatte), Ablehnung des Antrages, die Zeugen Edathy und Hartmann einander gegenüberzustellen, sind Beispiele, die zu diesem Eindruck beigetragen haben. Die einfachste Lösung wäre bei bestehender Gesetzes-und Beschlusslage ein allseitiges parlamentarisches Ver- ständnis: Das tut man nicht. Mindestens in solchen Interessenkonstellationen muss der Vorsitz abgegeben werden. Darüber hinaus besteht grundsätzlicher Reformbedarf für den Vorsitz von Untersuchungsausschüssen im Hinblick auf tatsächliche Wirksamkeit der Kontrollfunktion der Opposition.
Drucksache 18/6700 – 810 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 15. Anhänge Anhang A – Prof. Dr. Ralf Poscher, Stellungnahme auf Grundlage des Beweisbeschlusses 18(27)16, September 2014 (Ausschuss-Drucksache 39)