Anlage 33 - Abschlussbericht EB_TH, SN, NW, MV, HH, HE, BY, BW_ BFV, BKA

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2. 5 Welche zentralen Personen sind in den oben genannten Zusammenhängen in Erschei- nung getreten? 180
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Derzeit werden in Harnburg eine Person alsGefährderund sech s Personen al s sog. "Rele- vante Personen" gefüh1t. 2 .6 Sind Vernetzungsstrokturen der lokalen Szene zur organisierten Kriminalität I illegaler Waffenhandel I Rockerszene oder in andere kriminogene Umfe1der bekannt? Hinweise über derartige Verbindungen wmden hier im Einzelfall bekannt. Z.B. zeigten sich Personen aus der Rockerszene mit verbotener Symbolik oder Türsteher äußern sich ablehnend gegenüber Randgruppen, Flüchtlingen, usw. Dennoch liegen h i er keine Er- kenntnisse über eine vernetzte Struktm zwischen einer lokalen rechtsextremen Szene und jenen Gruppen vor. Darüber hinaus wurde am 10. Oktober 2012 auf www.facebook.com (nach dem inhaltli- chen Vorbild der französischen Generation identitaire) die Gemeinschaft "ldentitäre Be- wegung Deutschland" (IBD) proklamiert. Zeitgl eich mit der Erstellung der Facebook- Gruppe wmde ein Aufruf zur Bildung lokaler Gruppen auf Facebook gestartet. In allen deutschen Bundesländern sowie im europäischen Ausland haben sich seither identitäre Zusammenhänge gebildet, die sich insbesondere aus lebensjüngeren Menschen zusam- mensetzen. 181
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Die "Identitäre Bewegung Hamburg" hat sich relativ spät, etwa Mitte 2016 gebildet (Ham- burger Aktivisten dfu·ften zuvor in der Identitären Bewegung Großraum Lfu1eburg aktiv gewesen sein}. Die Anzahl Hambmger Aktivisten ist hier nicht valide einschätzbar, gegebenenfalls könnte es sich um 20-30 Teilnehmer auch aus studentischen Kreisen handeln. Hinzu dürfte eine nicht unerhebliche Anzahl Sympat hisanten kommen. Eventuellneonazistische Einflüsse in der IB Hambmg sind hier derzeit nicht erkennb ar. 2.7 Welche Erkenntnisse über Art und Ausmaß der Bewaffnung/Aufrüstung der rechten Szene liegen vor? Wie wird damit (waffenrechtlich) umgegangen? Inwiefern sich die rechte Szene im Dunkelfeld mit scharfen Schusswaffen oder mit einer anderweitigen Bewaffnung (Softairwaffen, Messern, Schlagringen etc.) ausgerüstet und ggf. aufgerüstet hat, kann nicht beantwortet werden. Bereits die Unterscheidung der Waffenart generiert innerhalb der Hambmger Polizei verschiedene Zuständigkeiten. Sofern es sich zwar um eine polizeilich bekannte Straftat handelt, die aber keinen Bezug zu einer politi- schen Motivation besitzt, erhält die Hamburger Staatsschutzabteilung in keinem automati- sierten Verfahren Kenntnis. Die rechte Szene zeigt grundsätzlich eine hohe Affinität zu Waffen und Explosivstoffen. Bilder in öffentlichen Medien, wie z. B. Facebook, die Personen mit Waffen zeigen, führen in der Regel zu Verfahren im Bereich der "Regionalen Kriminalitätsbekämpfung" (LKA 1) oder im Bereich "Waffen- und Sprengstoffermittlung" (LKA 724) . Kommen in diesem Zu- sammenhang Äußenmgen der Personen hinzu, die eine rechte Gesinnung vermuten lassen oder werden verbotene Symbole (Hakenkreuze o.ä.) gepostet, so führt dies regelhaft zu Ver- fahren im Bereich des LKA 71 2- Ermittlungen im Bereich Rechts- und Linksextremismus. Aber auch bei nicht offensichtlicher Grundlage, dass die beschuldigte Person in jenem Strafverfahren eine rechte Gesinnung hat, obliegt es jedem Hamburger Polizeibeamte in schriftlicher Form an das zuständige Justiziariat (J4) ein Waffen- und Munitionsbesitzver- bot (WMBV) anzuregen. Das Justizia.riat prüft in eigener Zuständigkeit sehr niedrigscbwel- lig, ob Hinweise für eine fehlende persönliche Eignung zum Umgang mit der Waffe (z.B. Drogensucht, Vorliegen einer psychischen Erkrankung, etc.) oder eine mangelnde Zuver- lässigkeit im Sinne des Waffengesetzes (z.B. Vmstrafen, bei denen Waffen oder Spreng- stoffe eingesetzt worden oder wiederholte Verstöße gegen die Strafgesetze) vorliegen. Verfahren (Strafverfahren/Gefahrensachverhalte), die aufgrund einer politisch rechtsge- richteten Gesinnung in die Zuständigkeit des Hamburger Staatsschutz fallen und in dem sich Erkenntnisse auf eine Waffe/Bewaffnung allgemeiner Art ergeben, unterliegenden ei- 182
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ner priorisierten Bearbeitung. Nach einer vollständigen büromäßigen Abklärung der Per- son, bspw. im Nationalen Waffenregister (NWR) oder in der Waffennachweisdatei (WANDA), um im Vorwege die Waffenbesitzerlaubnisse zu klären, werden je nach Schwere des b egangenen Deliktes die möglichen, rechtlich zulässigen Maßnahmen im vor- liegenden Rechtsgebiet durchgefülut. Bestätigt sich der Verdacht einer rechten oder gar rechtsextremen Gesinnung und tritt ein Verstoß gegen waffenrechtliche Bestimmungen (WaffG, SprengG, KWKG) hinzu oder ist der Betreffende bestrebt, sich derartige Gegenstände zu beschaffen, wird von der hiesigen Dienststelle bei }4 ein WMBV angeregt. Mitgliedern verbotener Vereinigungen, extremisti- scher Gruppen oder der NPD wird per se die Unzuverlässigkeit hinsichtlich waffenrecht- lieber Genehmigungen unterstellt. Bei derartigen Erkenntnissen wird vom LKA 7 ebenfalls ein obiges Verbot angeregt. Ziel dieser Anregung ist es, bei Rechtsextremisten jeweils waf- fenrechtliche Erlaubnisse zu versagen beziehungsweise zu widerrufen. Allgemein werden d ie Inhaber von waffenrechtliehen Erlaubni ssen regelhaft auf ihre Zu- verlässigkeit geprüft. Die Waffenbehörde, ]4, fragt hierzu das Bundeszentralregister, das staatsanwaltschaftliehe Verfahrensr egister, POLAS und die polizeilichen Dateien über das LKA 713 ab. Hierbei findet u .a . eine polizeiliche, personenbezogen Überprüfung des Pro- banden statt, indem sich ggf. Hinweise auf eine rechtsgerichtet e, politisch motivierte Ge- sinnung ergeben könnten. Diese Überprüfung findet auch dann automatisiert statt, wenn Personen beim Justiziariat einen Kl einen Waffenschein oder eine Waffenbesitzkmte bean- tragen. 2.8 Welche Maßnahmen wurden gegen die Aktivitäten der rechten Szene bislang ergriffen? Welche Wirkung zeigten diese? Im Rahmen der allgemeinen Bem·beitung von einzelnen Ermittlungssachverhalten richten sich die zu treffenden Maßnahmen nach den Maßgaben der StPO bzw. in der Gefahrenab- wehr nach den Vorgaben des Hmb SOG/PolDVG. Dm·über hinaus ist ein enger Erkennt- nisaustausch mit der in dem jeweiligen Vorgang involvie1ten Landes- und/oder Bundesbe- hörden unabdingbar. Im vorgegebenen, bundeseinheitlichen rechtlichen Rahmen ztu poli- zeilichen Überprüfung des Personenpotentials Rechts beschäftigt sich die Hamburger Staatsschutzabteilung mit von hier eingestuften Gefährdern/relevanten Personen, um des- sen Aktivitäten und Einflüsse in die (über-)regionale rechte Szene aufzuhellen und durch polizeiliche Maßnahmen zu begrenzen oder gänzlich zu beenden. In diesem Zusammen- hang, auch, um einen tw-nusmäßigen Austausch mit anderen Behörden zu gewährleisten, finden beim BfV in Köln im sogenannten GETZ personenbasierende Bespre chungen auf Arbeitsgruppenebene statt. 183
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Vor dem Hintergrund der Fragestellung wird an dieser Stelle auf strategische Maßnahmen mit besonderer Bedeutung eingega·ngen, die exemplarisch wie folgt chronologisch darge- stellt werden können: Intensivierte Zusammenarbeit mit dem Verfassungsschutz und Erarbeitung eines Konzeptes     Zill' Bekämpfung des Rechtsextremismus Nach Aufdeckung der NSU-Tatserie wurde die Zusammenarbeit zwischen Polizei und Verfassungsschutz (bzw. mit anderen Behörden) bereits spürbar intensiviert. Ein besonderes Beispiel w<n hier sicher die insgesamt sechsmonatige Zusammen- arbeit in1 Vorbereitungsstab des LKA (Abteilung Staatsschutz) beim sog. "Tag der 60 deutschen Zukunft" am 0 2.06.12 in Hamburg.         Im Zuge dieser Zusammenarbeit wurde auf einer der regelmäßigen Besprechungen zwischen dem UV Harnburg und der Polizei Harnburg beschlossen, Gaststätten, Lokale tmd andere Örtlichkeiten im Hamburger Stadtgebiet durch örtliche PoEizeikräfte offensiv aufzusuchen, von de- nen bekannt ist, dass sich dort Rechtsextremisten regelmäßig zu Stammtischen, Pla- nungsbesprechungen o.ä. treffen. Diese informatorischen Gespräche hatten in der Vergangenheit öfter das Ergebnis, dass die Verantwortlichen der Lokalität die teils angernieteten Räumlichkeiten nicht mehr zur Verfügung stellten. Dieses Konzept findet nach wie vor Anwendung. Verbot des "Tag der Patrioten" Rechtsextremi stische Zusammenhänge riefen für den 1 2. September 2015 zu einem "Tag der Patrioten" in Harnburg auf. Aufgrund zu erwartender massiver gewalttäti- ger Krawalle sprach die Versammlungsbehörde ein Verbot der Veranstaltung aus, welches in letzter Instanz durch das Bundesverfassungsgericht best ätigt wurde. Darüber hinaus wurden polizeiliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gegen die Veranstalter durchgeführt. Bereits gut ein Jahr zuvor sollte es am 15. November 2014 eine rechtsgerichtete Versammlung mit dem Tenor "Europa gegen den Terror des Islamischen Staates" in Hambmg geben. Hintergründig handelte es sich aber um eine Fortsetzung/zweite Auflage der HoGeSa Demo in Köln, die wenige Monate zuvor gewalttätig verlaufen war. Durch polizeiliche Ermittlungen wurde diese Ver- knüpfung erkannt, auch dass die im Hintergrund agierenden Organisationen alle (gute, teils überregionale) Verbindungen in das rechtsgerichtete Milieu besaßen. Als 60 Bürgerschafts-Drs. 20/11661, Seite 16 ff. 184
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Anmelder fungierte ein Sympathisant (Strohmann), der lediglich für die Versamm- lungsanmeldung seine Unterschrift zm Verfügung gestellt hatte. Von seiner Seite wurde die Versammlung abgesagt, nachdem er sich an die Polizei Harnburg ge- wandt hatte und von hier ein Gespräch mit ihm geführt worden war. Er wollte nach HoGeSa in Köln nicht für Ausschreitungen in Harnburg verantwortlich gemacht werden. Da es keinen weite1·e Anmelder gab, intern dürften sich die Verantwortli- chen im Hintergrund auf den o.g. "Tag der Patrioten" im Jahr darauf "geeinigt" ha- ben, fand jene Versammlung nicht statt Razzia "Brauner Stammtisch" am 06.09.13: 201 3 erhielt die Staatsschutzabteilung Hinweise darauf, dass es in ein er Gaststätte in Hamburg-Langen ein regelmäßiges Treffen der hiesigen rechtsextremistischen Szene geben könnte. Im Rahmen von darauf folgenden polizeilichen Maßnahmen wurden wiederholt Teilnehmer festgestellt, die polizeilich als Rechtsextremisten eingestuft wurden und einen (überregionalen) Bekanntheitsgrad besitzen. Da durch das gemeinsame Auftreten ein verstärkter Zusammenschluss und eine Konsolidie- rung der rechten Szene (ggf. wurden Straftaten von erheb licher Bedeut ung verabre- det) zu befürchten war, wurde am 06. September 2013 während eines Treffens in der Gaststätte eine Razzia zur Erhebung personenbezogener Daten an einem "ge- fährlichen Ort" durchgeführt Im Folgenden konnte dieser Treffpunkt wirksam zer- schlagen werden und gleichzeitig wurde die hiesige Szene nachhaltig durch die polizeilich durchgefühtte Razzia verunsichert. Verbot des WWTC: Bei der seit Mai 2011 unter dem Namen "Hamburger Nationalkollektiv & Weiße Wölfe Terrorcrew Sektion Hambmg" auftretenden Vereinigung handelte es sich um eine Vereinigung von Neonazis und neonazistischen Skinheads, die sich nach eige- ner Darstellung aus "verschiedenen Kleingruppen und Einzelpersonen" zusam- mensetzte. Einen Teil der Vereinigung bildete die "Weiße Wölfe Terrorcrew ("WWTC"), di e msprünglich 2008 als Fangruppe der rechtsextremistischen Skin- head-Band "Weiße Wölfe" gegründet wurde. Der WWTC gehörten seinerzeit auch Rechtsextremisten aus anderen Bundesländern wie Brandenburg, Schleswig Hol- stein, Niedersachsen, NordThein-Westfalen und Berlin an. Die Polizei Hambmg initiierte und unterstützte das letztendlich dmch das BMI ge- führte Verbotsverfahren gegen den WWTC, das schließlich mit Wirkung vom 16. März 2016 in einer Verbots- und Auflöstmgsverfügung endete. Begründung des BMI 185
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war hierbei , dass der Verein nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider laufe und si ch gegen die verfassungsgemäße Ordnung richte. Maßnahmen gegen die sogenannten "Unsterblichen" Am 17. Dezember 2011 gegen 23:10 Uhr kam es in Hamburg-Hru:burg zu einer nicht angemeldeten Versammlung durch eine 25 - 35 personenstarke Gruppe, die dem rechtsgerichteten Milieu zugeordnet wurde. Hintergrund war die Durchführung ei- nes Aufzuges der sogenannten "Volkstod-Kampagne" durch die sich selbst nennen- den "Die Unsterblichen". Flashmobartig, also kmzfristig und ohne Anmeldung, tra- ten die offenkundig verabredeten Teilnehmer am Aktionsort auf, trugen dabei über- wiegend schwarze Kleidung und führten brennende Fackeln mit sich. Ihr "Marken- zeichen" war die weiße Gesichtsmaske, die sogenannte "Totenmaske" . In Hamburg-Harburg konnten polizeilich 17 Personalien von beteiligten Personen festgestellt werden. Im März 2012 erfolgten bei diesen Beschuldigten zeitgleich Durchsuchungsmaßnahmen, nachdem ein Ermittlungsverfahren wegen des Ver- dachtes des Uniformierungsverbotes gemäß§§ 3, 28 VersammiG eingel eitet worden war. Auch diese Polizeiaktion sorgte im rechtsgerichteten Milieu, obwohl einige Teilnehmer im Vorwege mit "Die Unsterblichen" nichts anfangen konnten, zur Ver- unsicherung, so dass keine gleichgelagerten oder ähnlichen Aktionen in der Folge in Harnburg mehr durchgeführt wurden. Mitwirken am versuchten Verbot der NPD: Am 17. Januar 201 7lehnte das BVerfG das angestrebte Verbot der NPD ab. Im Vor- wege hat das LKA Harnburg mit der Zulieferang von Information en unterstützt. Neben den bereits au fgeführten konkreten Maßnahmen führt das LKA 7 darüber hinaus allgemeine polizeiliche Maßnahmen ZUT Bekämpfung des Rechtsextremismus/ -terrorismus durch. Dazu zählt u .a .: Einrichtung des GAR und Entsendung von Mitarbeitern: Die Polizei Hambmg entsendet darüber hinaus regelmäßig einen Mitarbeiter in das Gemeinsame Abwehrzentrum gegen Rechtsextremismus/-terrorismus (GAR), das nach Gründung des Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrums (GETZ) dessen Bestandteil wurde. Ziel des Zentrums ist, die Zusammenru:·beit aller Sicherheitsbehörden auf Bundes- und Länderebene bei der Bekämpfung des Rechts- extremismus/-terrorismus insgesamt zu verbessern. Dazu kommen die Behörden von Polizei und Verfassungsschutz aus Bund und Ländern sowie andere beteiligte 186
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Behörden jeweils in der Arbeitsgruppe (AG) Lage sowie - zumeist anlassbezogen - in verschiedenen weiteren Arbeitsgruppen (z.B. AG Fallanalyse) zusammen. Die 61 bisherigen Erfahrungen in dem gemeinsamen Zentrum sind weit überwiegend gut. AG Fallanalyse (Phasenmodell): Als eine von vielen Maßnahmen wurde im GETZ-Rechts beispielsweise ein gemein- samer Ansatz fmmuliert, um bislang ungeklärte Delikte der allgemeinen und schweren Gewaltkriminalität bundeseinheitlich dahingehend zu überprüfen, in- wieweit im Einzelfall eine bislang nicht erkannte rechtsgerichtete Tatmotivation vorgelegen hat bzw. haben könnte. Dabei wurden seit Sommer 2012 zunächst sämt- liche ungeklärten Tötungsdelikte einschließlich der Ve:rsuchshandlungen bundes- weit erneut überprüft. Bei der Polizei Harnburg war diese Überprüfung bereits am Ende 2012 abgeschlossen. Dabei wurden 200 Fälle erneut intensiv geprüft; in kei- nem Fall ergab sich eine eindeutige Einordnung in Politisch motivierte Kriminalität -rechts; in 29 Fällen konnten dera1tige Motive jedoch nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden. Diese Fälle wurden daher an das GETZ weitergeleitet. Die weiterführend en Überprüfungen im Rahmen des vom GETZ entwickelten Phasen- konzepts im Zusammenhang mit ungeklärten Brand- und Sprengstoffdelikten, un- geklärten Raubüberfällen auf Banken, ungeklärten Straftaten nach dem Waffen-, Sprengstoff-und Kriegswaffenkontrollgesetz und ungeklärten Vereinigungsdelikten gemäß§ 129 StGB ist nach Evaluation der Überprüfung ungeklärter Tötungsdelikte 62 beabsichtigt.     Derzeit befindet sich die Phase 1b (bekannte Tatverdächtige ohne Verurteilung) in der Vorbereitung. Überprüfung waffenrechtlicher Erlaubnisse Nach Aufdeckung der Tatserie des NSU wurden waffenrechtliche Erlaubnisse be- kannter Rechtsextrelnisten überprüft. Dazu wurden Erkenntnisse des UV zu Ange- hörigen der rechtsextremistischen Szene mit den Daten der zentralen Waffenbe- hörde in Harnburg verglichen. Dies ergab, dass in zehn Fällen waffenrechtliche Er- laubnisse unterschiedlicher Art bestanden. In diesen zehn Fällen sind im Dezember 2011 die waffenrechtliehen Erlaubnisse wegen Besorgnis der Unzuverlässigkeit wi- derrufen bzw. zurückgenommen, die Waffen dieser Personen sichergestellt und Waffenverbote ausgesprochen worden. In fünf Fällen mussten die Maßnahmen 6 ' Bürgschafts-Drs. 20/11661 , Seite 17, 18. 62 Bürgschafts-Drs. 20/11661, Seite 17, 18. 187
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nach Widerspruch der Betroffenen aufgehoben werden, in einem Fall wurde dem Widerspruch vor Gericht nicht stattgegeben, in cL:ei Fällen sind die Verbote akzep- timt worden; ein Fall, in dem der Vorwurf extremistischer Bestrebungen nicht auf- 3 recht erhalten werden konnte, endete mit einem Vergleich. 5 Seit dem 01 . Januar 2013 steht das Nationale Waffenregister als Abfragemöglichkeit zur Verfügung, durch das die Zuordnung von Waffen, waffenrechtliehen Erlaubnis- sen, Ausnahmen, Anordnungen, Sicherstellungen oder Verboten zu Personen er- möglicht werden soll. Im Rahmen der täglichen Fallbearbeitung nimmt das LKA 7 die Abfragemöglichkeiten im NWR unter Beachtung dm' einschlägigen rechtlichen Vorgaben wahr. Einrichtung der Rechtsextremismusdatei (RED) Die Polizei überfühtt darüber hinaus entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen Datensätze in die neu geschaffene Rechtsextremismusdatei (RED). Ausbau der polizeilichen Präventionsarbeit In Reaktion auf die Aufdeckung des NSU-Komplexes wmde die Prävention gegen Rechtsextremi smus sowie in anderen Phänomenbereichen der PMK aus der allge- meinen Kriminalprävention herausgelöst und im LKA 702 (Prävention von gewalt- 64 zentrierten Ideologien) spezialisieli wahrgenommen. In Abhängigkeit zum Laude- sprogramm gegen Rechtsextremismus sowie in enger Abstimmung mit der BASFI werden dabei folgende Maßnahmen getroffen: •  die Mitarbeit im Beratungsnetzwerk gegen Rechtsextremismus, •  die Ausweitung der erfolgreichen, anlassunabhängigen und stadtteilbezogenen Netzwerkarbeit im Bereich des religiös begründeten Extremismus auf den Be- reich d es Rechtsextremi smus; hier konkret: Beginn von persönlichen Kontakt- aufnahmen sowie Vernetzung mit sowohl stadtteilbezogenen als auch stadtteil- übergreifenden Akteuren, insbesondere unter Einbeziehung migrantischer Communities •  Bearbeitung von vermeintlichen oder tatsächlichen Radikalisierungssachver- halten im Bereich des Rechtsextremismus (bislang allerdings keine Fälle). Ziel ist es, analog zum religiös begründeten Extremismus auch hier ein vertieftes Verständnis des Phänomens Radikalisierung, das Erkennen von Gefahren für 63 Bürgschafts-Drs. 20/11661 , Seite 42. 64 Drs. 20/11661, Seite 20, 21. 188
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die öffentliche Sicherheit sowie die Identifikation von Deradikalisierungsmaß- nahmen unter Einbindung anderer Behörden sowie zivilgesellschaftlicher Ak- teure i.S. Bekämpfung/Prävention von Hate-Crime zu schaffen. o   Erstellung eines Fachartikels "Hasskriminalität" im HPJ (Hamburger Poli- zei Journal) Nr. 6 I 2015 o   Mitwirkung an dem Entwurf eines Unterrichtbausteins für die Akademie zum Thema "Hassk::riminalität" im Jan uar 2016 Umsetzung von Standardmaßnahmen bei Gefährdern und Relevanten Personen der Politisch motivierten Kriminalität Seit 2012 wird das bereits im Bereich des islamistisch en Terrorismus angewandte Themenfeld "Gefäluder und relevante Personen" auch auf die übrigen Phänomebe- reiche der PMK insbesondere PMK-Rechts, ausgeweitet. Mit der Einstufung einer Person als Gefährder oder Relevante Person geht die grundsätzliche Durchführung der sog. Standardmaßnahmen und ggf. die Anwendung der optionalen Maßnahmen einher. Dabei müssen zur Umsetzung für jede Maßnahme die entsprechenden Rechtsgrundlagen in den verschiedenen gefahrenabwehrrechtlichen Bestimmun- gen der Länder immer erfüllt sein. Somit ist die mit der Einstufung a ls Gefäh.rder bzw. Relevante Person verbundene Umsetzung von Standardmaßnahmen kein Au- tomatismus, sondern arientimt sich immer an den rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls. Anmerkung: 2.9 War der NSU vor oder nach seinem Bekanntwerden ein Thema in der regionalen rech- ten Szene? Wurde in szenetypische Internetforen nach möglichen Hin weisen ermittelt? Im Rahmen der Ermittlungen in der BAO Fokus konnten keine Erkenntnisse erlangt wer- den, dass der NSU vor seinem Bekanntwerden ein Thema in der regionalen rechten Szene in Harnburg war. Nach seinem Bekanntwerden wurde der Hamburger Polizei ein Hinweis mitgeteilt, der aber auch nicht weiter verifiziert/aufgeh ellt werden konnte. In diesem hatte d er polizeili- che Hinweisgeber über eine dritte P erson in einem Gespräch el'fahren, dass die NPD, hier der Lan.desverband Hambmg oder ggf. nur der bezirkliehe Bereich Harnburg-Barburg der NPD p lane, für die inhaftierte Beate Zschäpe (Gel d-) Spenden zu sammeln. Weder konnte 189
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