Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode Drucksache 19/30800 Abschlussbericht 1. Untersuchungsausschuss
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 141 – Drucksache 19/30800 schlossene Liste zur Konkretisierung der Begriffe „Umfeld“ und „Kontaktpersonen“, innerhalb der Priorisierun gen vorgenommen wurden, zu übermitteln.344 Die Liste wurde mit Schreiben des Vorsitzenden Armin Schuster (CDU/CSU) vom 9. April 2019 übermittelt. V. Untersuchungsausschuss „Terroranschlag Breitscheidplatz“ der 18. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat in seiner 13. Sitzung der 18. Wahlperiode am 6. Juli 2017 einen Untersu chungsausschuss gemäß Art. 48 der Verfassung von Berlin eingesetzt. Der 1. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode soll das Ermittlungsvorgehen im Zusammenhang mit dem Terroranschlag am Breitscheidplatz 345 am 19. Dezember 2016 untersuchen. Der hiesige Ausschuss hatte in seiner 2. Sitzung am 1. März 2018 beschlossen, die Protokolle der Beweisaufnah 346 mesitzungen des Untersuchungsausschusses des Abgeordnetenhauses von Berlin beizuziehen. Mit Schreiben vom 6. April 2018 wurden die derzeit bereits vorhandenen Protokolle mit der Bitte übersandt, wörtliche Zitate aus den Wortprotokollen weder für Vorhalte in Beweisaufnahmesitzungen noch zur Anfertigung des noch zu fertigenden Zwischen- bzw. Abschlussberichts zu verwenden und darüber hinaus Persönlichkeitsrechte sowie Geheim- und Datenschutzvorschriften zu beachten. Unter dem ergänzenden Schreiben des Untersuchungsaus schusses vom 27. Juni 2018 bat der Vorsitzende des Berliner Ausschusses darum, die Wortprotokolle künftig allein den Mitgliedern des Ausschusses des Bundestags sowie den benannten Fraktionsmitarbeiterinnen und - mitarbeitern zur Verfügung zu stellen, eine Weitergabe an Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung und der Länder bzw. deren Beauftragte jedoch auszuschließen. Dem kam der Ausschuss, nachdem er seinen Beweis 347 beschluss BE-2 vom 1. März 2018 mit Beschluss vom 21. September 2018 aufgehoben hatte , bezüglich der von da ab informell übermittelten Protokolle nach. Der 1. Untersuchungsausschuss „Terroranschlag Breitscheidplatz“ des Abgeordnetenhauses hat in seiner 12. Sit zung am 20. April 2018 beschlossen, den 1. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Deutschen Bun destages um die Übersendung der Protokolle seiner Beweisaufnahmesitzungen gemäß Art. 35 Abs. 1 des Grund gesetzes als Beweismittel zu ersuchen. Gleichzeitig wurde gebeten, auch die Wortprotokolle künftiger Beweis aufnahmesitzungen dem 1. Untersuchungsausschuss „Terroranschlag Breitscheidplatz“ zur Verfügung zu stellen. Der 1. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages befasste sich in seiner 9. Sitzung am 17. Mai 2018 mit dem Ersuchen und beschloss, dem 1. Untersuchungsausschuss „Terroranschlag Breit scheidplatz“ des Abgeordnetenhauses von Berlin sämtliche bisherigen und künftigen endgültigen stenografischen 348 Protokolle der öffentlichen Sitzungen zur Beweisaufnahme zu übermitteln. Dies ist sukzessive durch das Aus schusssekretariat erfolgt. Am 15. März 2018 sind die Obleute beider Untersuchungsausschüsse im Abgeordnetenhaus von Berlin zu einem informellen Treffen zusammengekommen, das unter der Leitung der beiden damaligen Ausschussvorsitzenden Burkard Dregger, MdA, und Armin Schuster, MdB, die Grundlagen für einen vertrauensvollen und fruchtbaren Austausch zwischen Mitgliedern beider Ausschüsse gelegt hat. D. Abschlussbericht I. Zeitplan Der Ausschuss hat in seiner 115. Sitzung am 17. Dezember 2020 einstimmig einen Zeitplan für die Erstellung des Abschlussberichts beschlossen, nach dem die Übergabe des Berichts an den Präsidenten des Deutschen Bundes tages und die Plenardebatte über diesen Bericht in der letzten Sitzungswoche vor der parlamentarischen Sommer 349 pause, also in der 25. Kalenderwoche 2021, erfolgen soll. 344 Kurzprotokoll der 46. Sitzung vom 4. April 2019, Protokollnr. 19/46, S. 11. 345 Abgeordnetenhaus Berlin, „1. Untersuchungsausschuss ,Terroranschlag Breitscheidplatz‘„, verfügbar unter: https://www.parlament- berlin.de/de/Das-Parlament/Ausschuesse/1.-Untersuchungsausschuss-der-18.-Wahlperiode (zuletzt aufgerufen am 19. April 2021). 346 Beweisbeschluss BE-2. 347 Kurzprotokoll der 21. Sitzung vom 21. September 2018, Protokollnr. 19/21, S. 9. 348 Kurzprotokoll der 9. Sitzung vom 17. Mai 2018, Protokollnr. 19/9, S. 12. 349 Kurzprotokoll der 115. Sitzung vom 17. Dezember 2020, Protokollnr. 19/115, S. 12.
Drucksache 19/30800 – 142 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode II. Behandlung von geheimschutzrechtlich eingestuften Teilen des Berichtsentwurfs Der Ausschuss hat in seinen Bericht an vielen Stellen und teils in großem Umfang Informationen aufgenommen, die ihm von den herausgebenden Stellen als Verschlusssachen „Nur für den Dienstgebrauch“ (VS-NfD) vorgelegt worden waren. In den allermeisten Fällen haben die herausgebenden Stellen angesichts des besonderen Aufklä rungsinteresses des Ausschusses einer Veröffentlichung in unveränderter Form oder unter bestimmten Maßgaben zugestimmt. Entsprechende Freigaben wurden in den Fußnoten durch den Zusatz „VS-NfD – insoweit offen“ kenntlich gemacht. III. Aufnahme von Berichtsteilen in den Abschlussbericht 1. Gang des Verfahrens In seiner 125. Sitzung am 6. Mai 2021 hat der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und AfD bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN folgenden Beschluss gefasst: Beschluss 14 zum Verfahren Aufnahme eines Berichtsteils zum Gang des Verfahrens nach § 33 PUAG in den vorläufigen Bericht Der 1. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode stellt den Berichtsentwurf auf Ausschussdrucksache 19(25)597 als Berichtsteil zum Gang des Verfahrens (Verfahrensteil) gemäß § 33 PUAG fest. Das Sekretariat wird gebeten, den Verfahrensteil im Benehmen mit den Fraktionen und im Einvernehmen mit den Fraktionen, die ihm zugestimmt haben, bis zur Vorlage des Abschlussberichts für den Bundestag insbesondere im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs und das weitere Verfahren nach Abschluss der Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung fortlaufend zu aktualisieren. Das Sekretariat wird ermächtigt, orthografische, grammatikalische und sprachliche Unrichtigkeiten sowie sonstige offensichtliche Unrichtigkeiten zu berichtigen. 2. Ermittelte Tatsachen Des Weiteren hat der Ausschuss in seiner 125. Sitzung am 6. Mai 2021 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und AfD bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ NEN folgenden Beschluss gefasst: Beschluss 15 zum Verfahren Aufnahme eines Berichtsteils zu den ermittelten Tatsachen nach § 33 PUAG in den vorläufigen Bericht Der 1. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode stellt den Berichtsentwurf auf Ausschussdrucksache 19(25)598 vorbehaltlich des gemäß § 32 PUAG zu gewährenden rechtlichen Gehörs als Berichtsteil zu den ermittelten Tatsachen (Feststellungsteil) gemäß § 33 PUAG fest. Das Sekretariat wird gebeten, den Feststellungsteil im Benehmen mit den Fraktionen und im Einvernehmen mit den Fraktionen, die ihm zugestimmt haben, bis zur Vorlage des Abschlussberichts für den Bundestag insbesondere im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs fortlaufend zu aktualisieren.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 143 – Drucksache 19/30800 Das Sekretariat wird ermächtigt, orthografische, grammatikalische und sprachliche Unrichtigkeiten sowie sonstige offensichtliche Unrichtigkeiten zu berichtigen. 3. Ergebnis der Untersuchung Ferner hat der Ausschuss in seiner 125. Sitzung am 6. Mai 2021 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimme der Fraktion der AfD und bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN folgenden Beschluss gefasst: Beschluss 16 zum Verfahren Aufnahme eines Berichtsteils zum Ergebnis der Untersuchung nach § 33 PUAG in den vorläufigen Bericht Der 1. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode stellt die von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Bewertungen auf Ausschussdrucksache 19(25)599 vorbehaltlich des gemäß § 32 PUAG zu gewährenden rechtlichen Gehörs als Berichtsteil zum Ergebnis der Untersuchung (Bewertungsteil) gemäß § 33 PUAG fest. Der Bewertungsteil kann von den vorlegenden Fraktionen bis zur endgültigen Beschlussfassung über den Abschlussbericht mit der Maßgabe geändert oder laufend aktualisiert werden, dass auch nach Einschätzung des Ausschusssekretariats der geänderte Text nicht neu die Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich machen würde. Das Sekretariat wird ermächtigt, orthografische, grammatikalische und sprachliche Unrichtigkeiten sowie sonstige offensichtliche Unrichtigkeiten im Bewertungsteil im Einvernehmen mit den Fraktionen, die ihm zugestimmt haben, zu berichtigen. 4. Sondervotum der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN In seiner 125. Sitzung am 6. Mai 2021 hat der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und AfD folgenden Be schluss gefasst: Beschluss 17 zum Verfahren Aufnahme des Sondervotums der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nach § 33 PUAG in den vorläufigen Bericht Der 1. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode stellt die von den Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN am 30. April 2021 vorgelegte Arbeitsfassung des Sondervotums auf Ausschussdrucksache 19(25)601 vorbehaltlich des zu gewährenden rechtlichen Gehörs als Sondervotum (Vierter Teil, A.) gemäß § 33 PUAG fest. Das Sondervotum kann von den vorlegenden Fraktionen bis zur endgültigen Beschlussfassung über den Abschlussbericht mit der Maßgabe geändert oder laufend aktualisiert werden, dass auch nach Einschätzung des Ausschusssekretariats der geänderte Text nicht neu die Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich machen würde. Das Sekretariat wird ermächtigt, orthografische, grammatikalische und sprachliche Unrichtigkeiten sowie sonstige offensichtliche Unrichtigkeiten im Sondervotum im Einvernehmen mit den vorlegenden Fraktionen zu berichtigen.
Drucksache 19/30800 – 144 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 5. Sondervotum der Fraktion der AfD Außerdem hat der Ausschuss in seiner 125. Sitzung am 6. Mai 2021 mit der Stimme der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN folgen den Beschluss gefasst: Beschluss 18 zum Verfahren Aufnahme des Sondervotums der Fraktion der AfD nach § 33 PUAG in den vorläufigen Bericht Der 1. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode stellt das von der Fraktion der AfD am 29. April 2021 vorgelegte Sondervotum auf Ausschussdrucksache 19(25)600 vorbehaltlich des zu gewährenden rechtlichen Gehörs als Sondervotum (Vierter Teil, B.) gemäß § 33 PUAG fest. Das Sondervotum kann von der vorlegenden Fraktion bis zur endgültigen Beschlussfassung über den Abschlussbericht mit der Maßgabe geändert oder laufend aktualisiert werden, dass auch nach Einschätzung des Ausschusssekretariats der geänderte Text nicht neu die Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich machen würde. Das Sekretariat wird ermächtigt, orthografische, grammatikalische und sprachliche Unrichtigkeiten sowie sonstige offensichtliche Unrichtigkeiten im Sondervotum im Einvernehmen mit der vorlegenden Fraktion zu berichtigen. IV. Gewährung rechtlichen Gehörs Gemäß § 32 Abs. 1 PUAG ist Personen, die durch die Veröffentlichung des Abschlussberichts in ihren Rechten erheblich beeinträchtigt werden können, vor Abschluss des Untersuchungsverfahrens Gelegenheit zu geben, zu den sie betreffenden Ausführungen im Entwurf des Abschlussberichts innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen, soweit diese Ausführungen nicht mit ihnen in einer Sitzung zur Beweisaufnahme erörtert worden sind. Der wesentliche Inhalt der Stellungnahmen ist nach § 32 Abs. 2 PUAG in dem Bericht wiederzugeben. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs dient dem Interessenausgleich. Der Abschlussbericht des Ausschusses ist durch die Regelung in Artikel 44 Abs. 4 Satz 1 GG einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich. Personen, die durch Feststellungen des Ausschusses gleichwohl in ihren Rechten betroffen sein können, müssen in Folge dieses Rechtswegausschlusses die sie betreffenden Feststellungen des Ausschusses hinnehmen. Obwohl von ei nem Abschlussbericht keine unmittelbaren Rechtsfolgen für den Einzelnen ausgehen, können die Inhalte des Be richts Rechte Dritter mittelbar-faktisch beeinträchtigen, sodass den Betroffenen im Falle einer qualifizierten po tentiellen Beeinträchtigung Gelegenheit zur Gegendarstellung zu geben ist.350 1. Maßstab und Gegenstand der Gewährung rechtlichen Gehörs Um dem Persönlichkeitsrecht einzelner im Abschlussbericht genannter Personen Rechnung zu tragen, wurden diese durch Verwendung der Initialen anonymisiert. Trotzdem hat der Ausschuss für die Gewährung rechtlichen Gehörs auch Personen in Betracht gezogen, deren Namen im Bericht abgekürzt wurden. Für den Ausschuss ist dabei maßgeblich gewesen, ob eine Person aufgrund der Angaben im Bericht gleichwohl identifizierbar geblieben ist. Der Ausschuss hat es vor allem als rechtliches Gehör auslösende erhebliche Rechtsbeeinträchtigung erachtet, wenn eine Person in Zusammenhang mit einer Straftat oder einem Dienstvergehen genannt, ihr Nähe zu religiö sem Extremismus beigemessen oder sie als Person im Umfeld des Attentäters Anis Amri bezeichnet wurde. Der Ausschuss hat eine mögliche erhebliche Rechtsbeeinträchtigung bei 16 im Bericht erwähnten Personen gesehen. 350 Gärditz in: Christian Waldhoff / Klaus Ferdinand Gärditz (Hrsg.), Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages, München 2015, § 32 Rn. 3, siehe auch Rn. 10 f.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 145 – Drucksache 19/30800 Zur Grundlage für die Gewährung rechtlichen Gehörs wurden die Entwürfe von Berichtsteilen bestimmt, deren Aufnahme in den vorläufigen Bericht der Ausschuss in seiner 125. Sitzung am 6. Mai 2021 beschlossen hat. In dieser Sitzung hat der Ausschuss zur Einleitung des rechtlichen Gehörs folgenden Beschluss gefasst: Beschluss 19 zum Verfahren Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 32 PUAG zum vorläufigen Bericht Der 1. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode stellt fest, dass zu einzelnen Ausführungen im Feststellungsteil, im Bewertungsteil und in den im vorläufigen Bericht enthaltenen Sondervoten vor einer Veröffentlichung des Berichts nach § 32 PUAG den aus beigefügter Liste ersichtlichen Personen Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben ist. 2. Zustellung Den Betroffenen sind die sie betreffenden Ausführungen, hinsichtlich derer der Ausschuss eine erhebliche Rechts beeinträchtigung als möglich angesehen hat, im Regelfall per Post mit Zustellungsurkunde zugestellt worden. An eine im Ausland befindliche Person erfolgte die Zustellung durch die dortigen Behörden. Wenn keine Kontaktda ten ermittelt werden konnten, erfolgte eine öffentliche Zustellung mittels einer Veröffentlichung im Bundesan zeiger. Sofern die Zusendung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich war, wurde dem Schutz des Persönlichkeitsrechts durch weitergehende Anonymisierung Rechnung getragen. 3. Behandlung der Stellungnahmen Der Ausschuss hat im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs eingegangene Stellungnahmen im Fünften Teil dieses Berichts grundsätzlich im Wortlaut wiedergegeben. V. Feststellung der Teile des Abschlussberichts und Vorlage an den Deutschen Bundestag In seiner 132. Sitzung am 15. Juni 2021 hat der Ausschuss zur Feststellung des Verfahrensteils (Erster Teil des Abschlussberichts) gemäß § 33 PUAG mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und AfD bei Stimm enthaltung der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN folgenden Beschluss gefasst: Beschluss 21 zum Verfahren Feststellung des Verfahrensteils (Erster Teil) Der 1. Untersuchungsausschuss stellt den in seiner 125. Sitzung am 6. Mai 2021 beschlossenen Verfahrensteil in der Fassung auf Ausschussdrucksache 19(25)613(neu) als Berichtsteil zum Gang des Verfahrens (Erster Teil) gemäß § 33 Absatz 1 PUAG fest. In derselben Sitzung hat der Ausschuss zur Feststellung der ermittelten Tatsachen (Zweiter Teil des Abschluss berichts) gemäß § 33 PUAG mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und AfD bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN folgenden Beschluss gefasst: Beschluss 22 zum Verfahren Feststellung der ermittelten Tatsachen (Zweiter Teil) Der 1. Untersuchungsausschuss stellt den in seiner 125. Sitzung am 6. Mai 2021 beschlossenen Feststellungsteil in der Fassung auf Ausschussdrucksache 19(25)614(neu) als Berichtsteil zu den ermittelten Tatsachen (Zweiter Teil) gemäß § 33 Absatz 1 PUAG fest.
Drucksache 19/30800 – 146 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Ferner hat der Ausschuss in seiner 132. Sitzung am 15. Juni 2021 zur Feststellung des Ergebnisses der Untersu chung (Dritter Teil des Abschlussberichts) gemäß § 33 PUAG mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD, FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN folgen den Beschluss gefasst: Beschluss 23 zum Verfahren Feststellung des Ergebnisses der Untersuchung (Dritter Teil) Der 1. Untersuchungsausschuss stellt den in seiner 125. Sitzung am 6. Mai 2021 beschlossenen Bewertungsteil in der Fassung auf Ausschussdrucksache 19(25)615(neu) als Berichtsteil zum Ergebnis der Untersuchung (Dritter Teil) gemäß § 33 Absatz 1 PUAG fest. Sodann hat der Ausschuss in seiner 132. Sitzung am 15. Juni 2021 zur Feststellung des Sondervotums der Frak tionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Vierter Teil, A. des Abschlussberichts) gemäß § 33 PUAG mit den Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal tung der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und AfD folgenden Beschluss gefasst: Beschluss 24 zum Verfahren Feststellung des Sondervotums der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Vierter Teil, A.) Der 1. Untersuchungsausschuss stellt das Sondervotum der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Fassung auf Ausschussdrucksache 19(25)616(neu) als Sondervotum (Vierter Teil, A.) gemäß § 33 Absatz 2 PUAG mit der Maßgabe fest, dass die das Sondervotum tragenden Fraktionen bis Donnerstag, den 17. Juni 2021, 16 Uhr, Ergänzungen vorlegen können, wenn diese weder Informationen aus eingestuften Akten oder Protokollen enthalten noch rechtliches Gehör auslösen. Weiter hat der Ausschuss in seiner 132. Sitzung am 15. Juni 2021 zur Feststellung des Sondervotums der Fraktion der AfD (Vierter Teil, B. des Abschlussberichts) gemäß § 33 PUAG mit der Stimme der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN folgen den Beschluss gefasst: Beschluss 25 zum Verfahren Feststellung des Sondervotums der Fraktion der AfD (Vierter Teil, B.) Der 1. Untersuchungsausschuss stellt das Sondervotum der Fraktion der AfD in der Fassung auf Ausschussdrucksache19(25)617(neuneu) als Sondervotum (Vierter Teil, B.) gemäß § 33 Absatz 2 PUAG mit der Maßgabe fest, dass die das Sondervotum tragende Fraktion bis Donnerstag, den 17. Juni 2021, 16 Uhr, Ergänzungen vorlegen kann, wenn diese weder Infor- mationen aus eingestuften Akten oder Protokollen enthalten noch rechtliches Gehör auslösen.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 147 – Drucksache 19/30800 In seiner 132. Sitzung am 15. Juni 2021 hat der Ausschuss zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Fünfter Teil des Abschlussberichts) gemäß § 33 PUAG einstimmig folgenden Beschluss gefasst: Beschluss 26 zum Verfahren Feststellung der Stellungnahmen zum rechtlichen Gehör 1. Der 1. Untersuchungsausschuss stellt die Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der Stellungnahmen zum rechtlichen Gehör als Fünften Teil auf Ausschussdrucksache 19(25)618(neu) des Berichts fest. 2. Im 1. Untersuchungsausschuss war in ungewöhnlich großem Umfang rechtliches Gehör an nicht deutsch sprechende Personen sowie Personen ohne festen Wohnsitz in Deutschland zu gewähren. Der Ausschuss konnte und durfte angesichts der Zwei-Wochen- Frist des § 32 Abs. 1 PUAG allerdings davon ausgehen, dass zwischen den Beratungs- sitzungen am 6. Mai 2021 und 15. Juni 2021 für die Gewährung des rechtlichen Gehörs genügend Zeit ist. 3. Diese Einschätzung hat sich aus unterschiedlichen Gründen in einer kleinen Zahl von Fällen als irrig erwiesen. Soweit Stellungnahmen einzelner Personen noch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 32 Abs. 1 PUAG eingehen, werden diese entsprechend dem Verfahren bei den schon vorliegenden Stellungnahmen im Abschlussbericht des Ausschusses veröffentlicht. Das Sekretariat des Ausschusses wird beauftragt, im Einvernehmen mit den Fraktionen den Teil Fünf, Stellungnahmen zum rechtlichen Gehör, um diese Stellungnahmen zu ergänzen. Sofern die Übersetzung einer Stellungnahme dem Ausschuss noch nicht vor Übergabe des Berichts an den Präsidenten des Deutschen Bundestages vorliegt, werden die entsprechenden Passagen im Abschlussbericht des Ausschusses vorläufig geschwärzt und die Schwärzungen bei Einfügen der übersetzten Stellungnahme in den Bericht aufgehoben. Ebenfalls einstimmig hat der Ausschuss in seiner 132. Sitzung am 15. Juni 2021 zur Feststellung der Übersichten und Verzeichnisse (Sechster Teil des Abschlussberichts) gemäß § 33 PUAG folgenden Beschluss gefasst: Beschluss 27 zum Verfahren Feststellung der Übersichten und Verzeichnisse Der 1. Untersuchungsausschuss stellt die aus Ausschussdrucksache 19(25)619(neu) ersicht- lichen Übersichten und Verzeichnisse als Sechsten Teil des Berichts fest. Schließlich hat der Ausschuss in seiner 132. Sitzung am 15. Juni 2021 zur Vorlage der festgestellten Berichtsteile an den Deutschen Bundestag einstimmig folgenden Beschluss gefasst: Beschluss 28 zum Verfahren Vorlage der festgestellten Berichtsteile an den Deutschen Bundestag 1. Die festgestellten Teile des Berichts werden als Bundestagsdrucksache veröffentlicht. 2. Dem Bericht werden die aus Ausschussdrucksache 19(25)619(neu) ersichtlichen Materialien mit den darin vorgenommenen Schwärzungen als Anlagen in elektronischer Fassung beigefügt.
Drucksache 19/30800 – 148 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Die festgestellten Teile des Berichts werden dem Deutschen Bundestag mit folgender Beschlussempfehlung vorgelegt: „Der Bundestag wolle beschließen, den Bericht des 1. Untersuchungsausschusses der 19. Wahlperiode nach Artikel 44 des Grundgesetzes zur Kenntnis zu nehmen.“ 4. Das Sekretariat wird gebeten, den Verfahrensteil im Einvernehmen mit den ihn tragenden Fraktionen bis zur Vorlage des Abschlussberichts an den Deutschen Bundestag insbesondere im Hinblick auf das weitere Verfahren fortlaufend zu aktualisieren. 5. Das Sekretariat wird ermächtigt, orthografische, grammatikalische und sprachliche Unrichtigkeiten sowie Zitierfehler und sonstige Unrichtigkeiten im Einvernehmen mit den die jeweiligen Berichtsteile tragenden Fraktionen zu berichtigen. VI. Beratung im Plenum Die Debatte über diesen Bericht im Plenum des Deutschen Bundestages ist für den 24. Juni 2021 vorgesehen. Für die Beratung angesetzt sind 60 Minuten. Die Einladung des Präsidenten des Deutschen Bundestages, anlässlich der Beratung über den Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses in den Deutschen Bundestag zu kommen (siehe dazu auch unter B.IX.), haben zahlreiche bei dem Anschlag Verletzte und Hinterbliebene der Opfer ange nommen. Die geladenen Gäste werden die Plenardebatte von der Ehrentribüne aus verfolgen können. Auch der Beauftragte der Bundesregierung für die Anliegen von Opfern und Hinterbliebenen von terroristischen Straftaten im Inland, Prof. Dr. Edgar Franke, MdB, und der Opferbeauftragte des Landes Berlin, Roland Weber, werden anwesend sein. Im Anschluss an die Debatte werden die Gäste zu persönlichen Gesprächen mit dem Präsidenten des Deutschen Bundestages, Dr. Wolfgang Schäuble, MdB, der Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages Clau dia Roth, MdB, sowie dem Ausschussvorsitzenden Klaus-Dieter Gröhler, MdB, und weiteren Mitgliedern des Ausschusses zusammenkommen.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 149 – Drucksache 19/30800 E. Umgang mit Beweismaterialien I. Behandlung der Protokolle und Materialien nach Kenntnisnahme des Berichts durch den Deutschen Bundestag In seiner 132. Sitzung am 15. Juni 2021 hat der Ausschuss einstimmig bei Abwesenheit der Fraktion DIE LINKE. folgenden Beschluss gefasst: Beschluss 29 zum Verfahren Behandlung der Protokolle und Materialien nach Kenntnisnahme des Berichts durch den Deutschen Bundestag I. Protokolle Der 1. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode empfiehlt gemäß Ziffer II. Nr. 2 der Richtlinien nach § 73 Absatz 3 GO-BT: 1. Die Protokolle über die Beweisaufnahme werden, soweit sie nicht VS-eingestuft sind, in elektronischer Form als Anlagen zum Abschlussbericht veröffentlicht. 2. Protokolle über nichtöffentliche Beratungssitzungen werden – soweit sie nicht VS- eingestuft sind – mit dem Zusatz „Nur zur dienstlichen Verwendung“ versehen und nach Ziffer I der Richtlinien für die Behandlung der Ausschussprotokolle gemäß § 73 Abs. 3 GO-BT behandelt. 3. VS-VERTRAULICH und höher eingestufte Protokolle über Beratungssitzungen und Sitzungen zur Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen werden nach der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages behandelt. II. Beweismaterialien (MAT) Die zu Beweiszwecken gemäß § 18 PUAG vorgelegten Materialien (MAT A, MAT B, MAT C und MAT D) werden nach Kenntnisnahme des Abschlussberichts durch den Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2021 im Deutschen Bundestag vorgehalten und danach an die herausgebenden Stellen zurückgegeben bzw. mit Zustimmung der herausgebenden Stellen vernichtet. Die Vernichtung ist in einem Protokoll festzuhalten. Die auf dem Gruppenlaufwerk GLW – Fraktionslaufwerk – des 1. Untersuchungs- ausschusses digital gespeicherten Materialien (MAT A, MAT B, MAT C und MAT D) werden bis zum 31. Dezember 2021 vorgehalten und danach durch das zuständige Referat der Verwaltung des Deutschen Bundestages gelöscht. III. Im Ausschuss entstandene sowie für den Ausschuss erstellte Materialien 1. Im Ausschuss entstandene Materialien (Ausschussdrucksachen, Ausschuss- beschlüsse, Gutachten, sonstige Ausarbeitungen, Verzeichnisse und Übersichten) sowie dem Ausschuss überlassene Materialien, Gutachten, Stellungnahmen, Ausarbeitungen und Berichte, die von anderer Seite für den Ausschuss erstellt worden sind, sind wie die unter 1.2. erwähnten Protokolle zu behandeln, soweit sie nicht als Anlage zum Bericht aufgenommen wurden. 2. Dies gilt nicht für Materialien mit der Kennzeichnung VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH oder höher. Diese sind nach der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages zu behandeln.
Drucksache 19/30800 – 150 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode IV. Geschäftsakten Die nach der Richtlinie für die Anbietung und Abgabe von Unterlagen an das Parlamentsarchiv aufzubewahrenden Geschäftsakten des Ausschusses werden ebenfalls mit dem Vermerk ‚Nur zur dienstlichen Verwendung‘ versehen. II. Rückgabe von Beweismaterialien und Mehrausfertigungen von Protokollen nach Kenntnisnahme des Berichts durch den Deutschen Bundestag In seiner 132. Sitzung am 15. Juni 2021 hat der Ausschuss einstimmig bei Abwesenheit der Fraktion DIE LINKE. folgenden Beschluss gefasst: Beschluss 30 zum Verfahren Rückgabe von Beweismaterialien und Mehrausfertigungen von Protokollen nach Kenntnisnahme des Berichtes durch den Deutschen Bundestag 1. Nach Kenntnisnahme des Abschlussberichts durch den Deutschen Bundestag geben – die Mitglieder des 1. Untersuchungsausschusses, – die benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen, – die Beauftragten der Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates sowie – der Stenografische Dienst gegenüber dem Sekretariat des Ausschusses eine Erklärung ab, dass verteilte oder elektronisch bereitgestellte Kopien der Beweismaterialien sowie die davon gezogenen weiteren Kopien vernichtet werden, soweit dies nicht bereits erfolgt ist. 2. Die von der Geheimregistratur des Deutschen Bundestages an – die Mitglieder des 1. Untersuchungsausschusses, – die benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen, – die Beauftragten der Mitglieder Bundesregierung und des Bundesrates sowie – den Stenografischen Dienst verteilten – Kopien der VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Beweismaterialien, – Mehrausfertigungen der VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Protokolle des 1. Untersuchungsausschusses, – VS-VERTRAULICH oder höher eingestuftes Zwischenmaterial sowie die von der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausgegebenen, mit Tagebuchnummer versehenen GEHEIM eingestuften ‚Notizbücher‘ und – die nach Beschluss Nr. 6 zum Verfahren verteilten Ausfertigungen eingestufter Ausschussdrucksachen sind bis zum 15. September 2021 der Geheimregistratur des Deutschen Bundestages zum