Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode Drucksache 19/30800 Abschlussbericht 1. Untersuchungsausschuss
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 261 – Drucksache 19/30800 Aber der Punkt ist: Es sieht nicht so aus, als hätte er eine klare Idee gehabt, wie er vom Tatort flieht, weil er hat auch alles Geld zurückgelassen, er hat die BüMA zurückgelassen, er hat seine Handys zurückgelassen. […] Deswegen ist er wahrscheinlich auch zurück in die Wohnung, um da entsprechend Geld zu holen. Aber zumindest die beiden Handys hat er im Lkw gelassen.“1191 Abschließend gab der Zeuge Dr. Glorius zu bedenken: „Also, die Herleitung ist bei uns gewesen, dass wir davon ausgegangen sind, vom Modus Operandi, dass er geplant hat, den Anschlag so zu begehen, dass er das nicht überlebt. Wie weit er das wirklich jetzt antizipiert hat, die Tat, also: ,Was passiert, wenn ich dann ... und wenn das passiert ...?‘ – – Er hat sich natürlich auch einen relativ modernen Lkw ausgesucht, der entsprechende Mechanismen hatte, die dann gebremst haben, weil sie einen Unfall erkannt haben und, und, und. Also, ob er das alles so antizi piert hat und entsprechend rational gehandelt hat oder dann entschieden hat, so oder so zu gehen, Frau Ren ner, das weiß ich nicht. Aber, wie gesagt, dass wir gesagt haben: Er hat jetzt einen klaren Plan im Sinne von: ,Ich steige aus und haue ab‘, das haben wir anders bewertet, wobei das natürlich auch eine Interpretation ist.“ 1192 dd) Die Tatwaffe (aaa) Allgemeine Erkenntnisse zur Tatwaffe Mit der Pistole, die Amri nutzte, um den polnischen LKW-Fahrer zu erschießen, befassten sich die Ermittler der 1193 BAO „City“ ebenfalls. Der Zeuge M. G., BKA, bestätigte in einem Vermerk zur Tatwaffe, dass es sich bei der Waffe, die in Sesto San Giovanni bei Amri gefunden wurde, um die gleiche Waffe handelte, mit der der LKW- Fahrer erschossen wurde: „Im Ergebnis des Vergleichs zwischen der mit AMRIs Tatwaffe von Sesto San Giovanni (VM vom 25.01.2017 RT 95537 MILANO.pdf sowie sonstige Lichtbilder in Ordner 1.1) abgefeuerten Vergleichshülse und den seitens des Bundeskriminalamtes den italienischen Behörden zur Verfügung gestellten Abdrücken der am Tatort Friedrich Krause Ufer sichergestellten Patronenhülse besteht Übereinstimmung in der ,Be wertungsebene A‘. Mithin ist die in Sesto San Giovanni bei AMRI sichergestellte Pistole dieselbe, die am Friedrich Krause Ufer abgefeuert wurde und somit dieselbe, die zur Tötung [des LKW-Fahrers] genutzt 1194 wurde.“ Bei der Tatwaffe handelte es sich nach Erkenntnissen des BKA um eine Pistole Erma, Modell EP552, Kal. 22lr.1195 1196 Der Zeuge M. B., BND, bezeichnete die Tatwaffe als „gängige Sportwaffe“. Die Zeugin Dr. Pohlmeier, BKA, erläuterte, sie glaube, dass dieses Waffenmodell aufgrund einer mangelnden Pflicht zur Registrierung in der Schweiz „für den Schwarzmarkt besonders attraktiv sei“: „[…] weil sich da dann die Spuren im Regelfall verlieren. Ich weiß, es gab mal hier eine Frage auch irgend wie, ob diese Waffe was mit NSU-Waffen zu tun hat, weil es die gleiche Firma und das gleiche Fabrikat war. Ich glaube, durch diese Nichtregistrierungspflicht in der Schweiz erklärt sich, warum relativ viele dieser Waffen dann auch auf dem Schwarzmarkt erhältlich sind. […] Also, ein blödes Beispiel: Wenn VW Golf 1191 Stenografisches Protokoll der 47. Sitzung vom 4. April 2019, Protokollnr. 19/47 (Zeuge Dr. Glorius), S. 126-127. 1192 Stenografisches Protokoll der 47. Sitzung vom 4. April 2019, Protokollnr. 19/47 (Zeuge Dr. Glorius), S. 127. 1193 Detaillierte Erkenntnisse zur Tatwaffe finden sich darüber hinaus in Akten, die als VS-Geheim eingestuft sind, so zum Beispiel im Stenografischen Protokoll der 95. Sitzung vom 2. Juli 2020, Protokollnr. 19/95 III (Zeuge M. B.), Tgb. Nr. 240/20 geheim. 1194 Vermerk des KHK G., BKA, zur Übersicht über die seitens der italienischen Behörden übermittelten bzw. übergebenen Dokumente und Dateien in Erledigung der an die italienische Justiz gerichteten Rechtshilfe (5. Januar 2018), MAT A BKA-10-73 Ordner 2_EV- City_14. Rechtshilfe, Bl. 368-395 (380). 1195 Zusammenstellung des BMI zu polizeilichen Fragestellungen der Fraktionen zur Innenausschusssitzung am 13. Februar 2017 (10. Februar 2017), MAT A BMI-5 Ordner 1, Bl. 485. Zur Herkunft der Waffe siehe ibid., Bl. 486; Vermerk des Zeugen KHK G., BKA, zum Erkenntnisaustausch mit den italienischen Behörden im Zusammenhang mit der Tötung von Anis AMRI am 23.12.2016 in der Nähe von Mailand (18. Januar 2017), MAT A GBA-5-25_GBA-6-5_GBA-7-35 Ordner 64, Bl. 361 (363). 1196 Stenografisches Protokoll der 95. Sitzung vom 2. Juli 2020 (nichtöffentlich), Protokollnr. 19/95 II (Zeuge M. B.), S. 72.
Drucksache 19/30800 – 262 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode das meistgefahrene Auto in Deutschland ist und man guckt: ,Fliehende Täter, welche Fahrzeuge nutzen sie?‘, haben Sie wahrscheinlich auch einen überproportionalen Anteil VW Golf, also in diese Richtung.“1197 (bbb) Herkunft der Tatwaffe und Erwerb derselben durch Amri Nach Aussage des Zeugen Beck, GBA, sowie der Zeugen M. G. und A. M. vom BKA gehört die Frage nach der Herkunft der Tatwaffe neben Teilen der Fluchtroute zu den großen Lücken bei den Ermittlungsergebnissen im Fall Amri.1198 Die Erkenntnisse zur Herkunft der Tatwaffe Amris fasste OStA b. BGH Grauer, GBA, in einem Vermerk vom 9. Februar 2017 so zusammen: „– Die Waffe wurde 1990 von der Firma ERMA (Erfurter Maschinenwerke) hergestellt und an die WISCHO KG (Erlangen) ausgeliefert. – Die WISCHO KG hat die Waffe am 30.01.1992 an die Waffenhandelsfirma FRANKONIA (Würzburg) verkauft. – FRANKONIA hat die Waffe am 12.10.1992 – zusammen mit mehreren modellgleichen Pistolen – an die Waffenhandlung GEHMANN (Konstanz) verkauft. – Es ist zu vermuten, dass die Waffenhandlung GEHMANN die Waffe im Zeitraum Oktober-Dezember 1992 an einen Einzelkunden in der Schweiz verkauft hat (gemäß dortiger Gesetzeslage konnten Waffen bis 1999 nach Vollendung des 18. Lebensjahres frei erworben werden). Unterlagen existieren hierzu jedoch nicht mehr. – Über die Schweizerischen Behörden wurde erhoben, dass der Käufer mutmaßlich ein schweizerischer Staatsangehöriger war. Inwiefern ab diesem Punkt noch weiterführende Erkenntnisse zur Rekonstruk tion der Besitzerlangung AMRIs erhoben werden können, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschlie 1199 ßend bewertet werden. Ein Rechtshilfeersuchen wurde in die Schweiz gerichtet.“ Der Zeuge Salzmann, GBA, führte zu dem Ermittlungen zum Weg der Tatwaffe aus, dass die Waffe von Deutsch land aus in die Schweiz gegangen sei, weil dieses Modell in der Schweiz für Schweizer Bürgerinnen und Bürger erlaubnisfrei zu erwerben war. Sie sei zunächst zu einem Schweizer Waffenhändler gegangen, der die Waffe dann in der Schweiz an einen Schweizer verkauft habe.1200 Dieser habe die Waffe dann an einen Ex-Jugoslawen ver 1201 kauft. Danach habe sich die Spur der Waffe für die Ermittler auf dem Balkan verloren. Der Ex-Jugoslawe habe in einer Zeugenvernehmung angegeben, die Waffe an Verwandte auf dem Balkan weitergegeben zu haben. Wie 1202 die Waffe ihren Weg nach Berlin gefunden habe, hätten die Ermittlungen nicht ergeben. Der Zeuge Dr. Glorius, BKA, führte aus, man habe die Herkunft der Waffe von der Produktion bis zum Verkauf an einen Händler, der die Waffen in die Schweiz vertrieben hätte, nachvollziehen können.1203 Die maßgeblichen Unterlagen über den Weiterverkauf seien zu dem Zeitpunkt der Ermittlungen bereits aufgrund von Aussonde rungsfristen vernichtet gewesen, sodass auch Dienstreisen in Schweiz und Abstimmungen über die Fachdienst 1204 stelle im BKA in Wiesbaden stattgefunden hätten. Seiner Kenntnis nach bezögen sich die Erkenntnisse auf Ende der 90er-Jahre. 1205 Er resümierte: „Aber das Problem ist, dass wir eben diese Lücke haben zwischen 99 und im Endeffekt 2016, die wir nicht 1206 schließen können, an der wir meines Wissens immer noch arbeiten.“ 1197 Stenografisches Protokoll der 105. Sitzung, Protokollnr. 19/105 I (Zeugin Pohlmeier), S. 27. 1198 Stenografisches Protokoll der 88. Sitzung vom 14. Mai 2020, Protokollnr. 19/78 (Zeuge A. M.), S. 68; Stenografisches Protokoll der 97. Sitzung vom 10. September 2020, Protokollnr. 19/97 (Zeuge M. G.), S. 76; Stenografisches Protokoll der 99. Sitzung vom 17. Sep tember 2020, Protokollnr. 19/99 (Zeuge Beck), S. 86, 104. 1199 Sachstand des OStA b. BGH Grauer, GBA, zum Verfahren Breitscheidplatz (9. Februar 2017), MAT A GBA-4 Ordner 2 von 3, Bl. 123 (130) – VS-NfD – insoweit offen. 1200 Stenografisches Protokoll der 97. Sitzung vom 10. September 2020, Protokollnr. 19/97 (Zeuge Salzmann), S. 24. 1201 Stenografisches Protokoll der 97. Sitzung vom 10. September 2020, Protokollnr. 19/97 (Zeuge Salzmann), S. 24. 1202 Stenografisches Protokoll der 97. Sitzung vom 10. September 2020, Protokollnr. 19/97 (Zeuge Salzmann), S. 24. 1203 Stenografisches Protokoll der 47. Sitzung vom 4. April 2019 (Zeuge Dr. Glorius), Protokollnr. 19/47, S. 95. 1204 Stenografisches Protokoll der 47. Sitzung vom 4. April 2019 (Zeuge Dr. Glorius), Protokollnr. 19/47, S. 95. 1205 Stenografisches Protokoll der 47. Sitzung vom 4. April 2019 (Zeuge Dr. Glorius), Protokollnr. 19/47, S. 95. 1206 Stenografisches Protokoll der 47. Sitzung vom 4. April 2019 (Zeuge Dr. Glorius), Protokollnr. 19/47, S. 98.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 263 – Drucksache 19/30800 Der Zeuge M. G., BKA, sagte zur Rückverfolgung der Waffe Folgendes: „Also, bei der Tatwaffe haben wir natürlich einen zweifachen Ansatz verfolgt, einmal von der, ich sage mal, Produktion her, ich sage mal, der klassischen Herkunftsermittlungen, und dann, ich sage mal, rückwärts von der Tat und insbesondere anhand der Spurenlage. Die Waffe selber ist Anfang der 90er in Deutschland pro duziert worden, Kleinkaliberwaffe, in Suhl, ging dann durch drei Hände, auch nachvollziehbar, in Deutsch land und ist 92/93 dann Richtung Schweiz gegangen, wo ein Schweizer Staatsangehöriger die Waffe als Strohmann für einen kosovarischen Staatsangehörigen, der seinerzeit in der Schweiz gewohnt hat, gekauft hat. Beide wurden vernommen, und ausweislich der Angaben endet quasi die Spur und auch der Ansatz im Kosovo Anfang der 90er, wohin die Waffe mit noch weiteren – also es war nicht nur eine Waffe, sondern es war eine ganze Tranche – an den kosovarischen Staatsangehörigen und seine Familienangehörigen gegeben wurde. – Das ist der Stand bei, ich sage mal, Herkunftsermittlung ab Produktion.“1207 Der Zeuge A. S., BKA, gab an, selbst nicht in die Ermittlungen zur Tatwaffe eingebunden gewesen zu seien, dies habe die Fachdienststelle übernommen. Er habe die Kolleginnen und Kollegen dort lediglich mit den notwendigen Informationen versorgt. Er habe jedoch auch an einer Vernehmung in dieser Angelegenheit in der Schweiz teil genommen. 1208 Diese sei jedoch nicht besonders ergiebig gewesen: „Man muss dazu sagen, dass dieser Strang Waffenermittlungen auch weit über 20 Jahre zurückgeht und die Zeugen entsprechend auch dann keine Erinnerungen mehr hatten und sich da nicht mehr erklären konnten, was mit der Waffe geschehen ist irgendwann 1992/1993. Also, man muss leider sagen: Die Spur der Waffe von Amri verliert sich in den frühen 90er-Jahren auf dem Balkan. Und es war leider nicht möglich, die jetzt zumindest auch in die aktuelle Zeit irgendwie wieder zu verfolgen. Also, die Waffe ist auch bei keinen Straftaten in Erscheinung getreten in den letzten Monaten, Jahren, sodass man sagen könnte, es gibt einen Bezug nach Dortmund oder nach Berlin oder wohin auch immer. Anders formuliert: Die Waffenermittlun 1209 gen sind leider, auch leider, erfolglos verlaufen.“ Er führte in seiner Vernehmung zu den auf diese Weise gewonnenen Erkenntnissen aus: „Die Tatwaffe konnte von unserer Fachdienststelle – das ist der Bereich SO, ‚Schwere und Organisierte Kriminalität‘, im BKA – insofern nachverfolgt werden, dass sich die Spur Ende 1992 im Balkan verliert. Das heißt, man konnte anhand der Seriennummer und des Herstellers nachvollziehen, wann diese Waffe hergestellt wurde, wann diese Waffe beschossen wurde, an wen diese Waffe zuerst verkauft wurde, an wen sie dann weitergegangen ist. Das waren alles Firmen, also Händler, die mit der Waffe anfangs gehandelt haben. Und zuletzt hat diese Waffe ein Schweizer Staatsangehöriger gekauft im Auftrag eines kosovarischen Staatsangehörigen, der damals in der Schweiz lebte. Und der wurde auch – Also, beide wurden vernommen. Und der kosovarische Staatsangehörige, der inzwischen […] in Tschechien lebt, hat angegeben, dass er die Waffe damals zusammen mit – Also, er konnte sich an die Waffe an sich erst mal nicht mehr erinnern. Aber er hat gesagt, dass er Waffen, die er in der Schweiz über die Mittelsmänner erwerben konnte, insbesondere an seine Familie auf dem Balkan weitergegeben hat, zum Schutz der Familie, sodass der letzte Stand leider 1210 ist, dass die Spur dieser Waffe sich in den Kriegswirren auf dem Balkan 1992 verliert.“ Die Zeugin Dr. Pohlmeier, BKA, fasste die Ermittlungen zur Herkunft der Waffe zusammen: „Also, festgestellter Verkaufsweg: 1990 wurde die Waffe zuerst beschossen. Dann ging sie zur Firma Wischo in Erlangen, dann zur Firma Frankonia in Würzburg, dann zur Firma Gehmann in Konstanz. Das war 1992, genau. Die verkaufte seinerzeit nahezu alle Waffen in die Tschechoslowakei, da diese dort für Personen über 18 Jahre frei erwerbbar waren. Es wurde aber 1992 bekannt, dass ein Herr Z[…] die Waffen in Deutschland gekauft haben soll, unter anderem auch die Tatwaffe, und dass dieser sie an einen J[…] P[…] weiterverkauft hat. So, und da haben wir auch eine Rechtshilfe gestellt. Diese Person, bei der wir letztmalig dann die Tatwaffe im Grunde verorten konnten, konnte sich nicht mehr daran erinnern, wo sie hingewandert ist. Für mich die Kerngeschichte – – Man guckt ja bei Waffen aus zwei Seiten. Einmal guckt man: Wo ist die Waffe hingeliefert wo – – Also, wir haben ja eine Waffenregistrierungspflicht hier in Deutschland. Guckt 1207 Stenografisches Protokoll der 86. Sitzung vom 7. Mai 2020, Protokollnr. 19/86 (Zeuge M. G.), S. 210-211. 1208 Stenografisches Protokoll der 51. Sitzung vom 9. Mai 2019, Protokollnr. 19/51 I (Zeuge A. S.), S. 35. 1209 Stenografisches Protokoll der 99. Sitzung vom 17. September 2020, Protokollnr. 19/99 (Zeuge A. S.), S. 35. 1210 Stenografisches Protokoll der 99. Sitzung vom 17. September 2020, Protokollnr. 19/99 (Zeuge A. S.), S. 22-23.
Drucksache 19/30800 – 264 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode man: Okay, wie weit können wir die nachverfolgen? Und die andere Frage ist ja: Können wir von der Tat her sagen, wo der Täter die Waffe erlangt hat? Bei der Nachverfolgung der Waffe über die Registrierung und Verkaufswege ist für mich augenfällig: Diese Waffe musste in der Schweiz nicht registriert werden. Das heißt, da bricht im Grunde der Verkaufsweg ab, die Registrierung ab, die wir sonst hier in Deutschland haben, sodass man nachverfolgen kann, wo eine Waffe hingegangen ist. […] In Tschechien hat sich die Spur von der Registrierungsseite verloren, von der Nachverfolgung. Und von dem Kaufweg, wie Amri da dran 1211 gekommen ist, haben wir keine Erkenntnisse.“ Der Zeuge M. G., BKA, erläuterte, dass das BKA keine Erkenntnisse darüber hätte generieren können, wie Amri dann konkret an die Tatwaffe gelangt sei. Zur Herkunftsermittlung sei eine Spezialdienststelle mit internationalen Vernetzungen eingesetzt worden, unter anderem zu Waffendienststellen in Frankreich. Es würde aber für wahr 1212 scheinlich gehalten, dass Amri die Waffe in Berlin erhalten habe. Laut Aussage des Zeugen A. S., BKA, habe es im Zuge der Ermittlungen zur Tatwaffe keine Zusammenarbeit mit den OK-Dienststellen gegeben.1213 Der Zeuge Salzmann, GBA, gab an, sich nicht daran erinnern zu können, dass der BND Erkenntnisse zu der Herkunft der Tatwaffe habe beisteuern können.1214 Der Zeuge M. B., BND, erläuterte, dem BND lägen keine 1215 Erkenntnisse darüber vor, wann Amri an die Waffe gelangt sei. Die vorliegenden Erkenntnisse ergäben sich daraus, dass man im Rahmen der Ermittlungen die Seriennummer der Waffe innerhalb Europas habe nachverfol 1216 gen können. Der Zeuge C. H., BND, berichtete: „Der erste Hinweis, der mir erinnerlich ist auf eine Tatwaffe – insofern nehme ich das als Zeitpunkt, an dem er sich an Tatwaffen interessierte –, war der Oktober. Das schließt nicht aus, dass er vorher sich die Tatwaffe 1217 besorgt haben könnte.“ Im Wege des Rechtshilfeersuchen, welches der Untersuchungsausschuss an die Republik Kosovo übersandt hatte, ergaben sich im Ergebnis keine Hinweise der dortigen Behörden auf Kontakte Amris mit Personen im Kosovo, welche ihm die Tatwaffe zur Verfügung gestellt haben könnten. 1218 (ccc) DNA-Spuren an der Tatwaffe 1) DNA-Vollprofile In einem Vermerk des Zeugen A. S., BKA, wurde zu den DNA-Spuren an der Tatwaffe von Kamel A.1219 ausge führt: „Im Rahmen mehrerer Vernehmungen nach dem Anschlag wurde der 1994 eingereiste A[…] auch zur Tat waffe befragt. A[…] gab seinerzeit an, keine Kenntnis über die Pistole zu haben. Des Weiteren sagte A[…] aus, dass er AMRI aufgrund diverser Streitigkeiten und aufgrund seiner extremen, radikalen und islamisti schen Ansichten ein Ultimatum zum Auszug gesetzt hätte. Zwar tätigte A[…] in seinen Zeugenvernehmun gen teils widersprüchliche Angaben bezüglich der Wohnsituation sowie zur Zeitangabe, wann AMRI am Tattag die gemeinsame Wohnung aufsuchte. Die zu A[…] umfassend geführten Ermittlungen ergaben je 1220 doch keine konkreten Hinweise auf eine Einbindung des A[…] in die Anschlagspläne des AMRI. […] Nach hiesiger Auffassung ergibt sich aus dem Auffinden der DNA-Spur des A[…] am Boden des Magazins noch kein Beweis darauf, dass A[…] die Tatwaffe des AMRI vor der Tat berührt hatte. Insofern kann hieraus eine Kenntnis über die Tatwaffe und somit die Tatplanung und – Vorbereitung nicht abgeleitet werden. Die – zu einem deutlich geringeren Anteil vorhandene – DNA-Spur des A[…] kann auch durch einen einfachen 1211 Stenografisches Protokoll der 105. Sitzung, Protokollnr. 19/105 I (Zeugin Pohlmeier), S. 26-27. 1212 Stenografisches Protokoll der 97. Sitzung vom 10. September 2020, Protokollnr. 19/97 (Zeuge M. G.), S. 134. 1213 Stenografisches Protokoll der 99. Sitzung vom 17. September 2020, Protokollnr. 19/99 (Zeuge A. S.), S. 39. 1214 Stenografisches Protokoll der 97. Sitzung vom 10. September 2020, Protokollnr. 19/97 (Zeuge Salzmann), S. 25. 1215 Stenografisches Protokoll der 95. Sitzung vom 2. Juli 2020 (nichtöffentlich), Protokollnr. 19/95 II (Zeuge M. B.), S. 73. 1216 Stenografisches Protokoll der 95. Sitzung vom 2. Juli 2020 (nichtöffentlich), Protokollnr. 19/95 II (Zeuge M. B.), S. 73. 1217 Stenografisches Protokoll der 80. Sitzung vom 13. Februar 2020, Protokollnr. 19/80 I (Zeuge C. H.), S. 111. 1218 Note des Justizministerium der Republik Kosovo, Abteilung für internationale juristische Zusammenarbeit (29. März 2019), MAT A XK-1_Rechtshilfeersuchen, Bl. 9-10. 1219 Zu dieser Kontaktperson Amris siehe C.II.6.a). 1220 Vermerk des Zeugen A. S., BKA, zu den Ermittlungen der EG „City“ zur Tatwaffe (15. Januar 2018), MAT A BKA-4-2 Ordner 16, Bl. 23-24 (23) – VS-NfD – insoweit offen.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 265 – Drucksache 19/30800 Aufenthalt der Person im Zimmer des AMRI oder durch Berührungen der Kleidung des AMRI oder anderer Gegenstände zustande gekommen sein.“1221 Der Zeuge M. G., BKA, fasste die Erkenntnisse zur Spurenlage bezüglich der Tatwaffe folgendermaßen zusam men: „Und bezüglich der Waffe quasi ab Tatort und, ich sage mal, ab Spurenlage wurden entsprechend die Un tersuchungen durchgeführt, erst mal die ballistischen. Da konnte dann festgestellt werden, dass es auch die Waffe war, mit der [der LKW Fahrer] erschossen wurde. Die Hülse, die am Friedrich-Krause-Ufer sicher gestellt wurde, konnte abgeglichen werden. Wir haben dann, eben weil wir die Waffe nicht in Deutschland hatten, eine Abformung nach Italien gegeben, und es konnte nach dem Vergleichsbeschuss festgestellt wer den, dass es identisch ist. Also sprich: Die in Sesto San Giovanni zum Einsatz gekommene Waffe ist die gleiche, die das Projektil am Friedrich-Krause-Ufer abgegeben hat. Gleichzeitig ist auch DNA gesichert worden an der Tatwaffe. Dort konnte entsprechend Amris DNA und die von [dem LKW Fahrer] festgestellt werden und später auch vom Wohnungsgeber des Amri, Kamel A[…].“1222 Die Zeugen M. G., BKA, und A. S., BKA, und A. Q., BKA, berichteten, an der Tatwaffe seien DNA-Spuren als 1223 „Vollprofile“ von Amri und Kamel A. , dem Mitbewohner und Wohnungsgeber von Amri in Berlin, gefunden worden.1224 Auch die DNA des getöteten LKW-Fahrers sei auf der Tatwaffe festgestellt worden.1225 Der Zeuge M. G., BKA, führte zu den DNA-Spuren von Kamel A. aus: „Aufgrund der Auffindesituation der Spur an der Waffe bzw. an der Unterseite des Magazins und des zwei monatigen Lebens von Amri in dieser Wohnung, in der A[…] schon deutlich länger lebt, sind halt potenziell überall DNA-Spuren. Und anhand des Ortes und eben weil es seine ist, kann man halt keinen Exklusivzu 1226 gang, keinen Kontakt von A[…] zu dieser Waffe ableiten. Der ist natürlich möglich, aber – –“ Er ergänzte, dass nicht nachvollziehbar sei, wie die DNA von Kamel A. an die Tatwaffe gelangt sei. 1227 Aufgrund der Tatsache, dass sich Amri in der Wohnung von A. aufgehalten habe, könne die DNA in der Wohnung gewesen 1228 sein. Möglich sei auch – dies bezeichnete er als „das Trügerische bei DNA“ –ein Transport von A.s DNA über Amris Körper an die Tatwaffe.1229 Insofern könne man auch den Lagerungsort der Tatwaffe nach seiner Bewer 1230 tung nicht von der DNA ableiten. Der Zeuge A. Q., BKA, erklärte zu den Spuren von A., dass er nicht verstehe, was A. mit der Tatwaffe zu tun gehabt haben soll und dass dieser als Wohnungsgeber natürlich einen engen Kon takt zu Amri gehabt hätte.1231 Zu Spuren des Mitbewohners und Wohnungsgebers von Amri, Kamel A., an der Tatwaffe erklärte der Zeuge Salzmann, GBA, dass diese (sowie die Tatsache, dass dieser imstande war, LKW zu fahren) aus Sicht des Gene 1232 ralbundesanwalts nicht für einen Anfangsverdacht der Tatbeteiligung ausgereicht hätten. 2) DNA-Teilprofile 1233 Zu weiteren DNA-Spuren an der Tatwaffe, bei denen es sich um „Teilprofile“ handelte, erläuterte der Zeuge M. G., BKA: 1221 Vermerk des Zeugen A. S., BKA, zu den Ermittlungen der EG „City“ zur Tatwaffe (15. Januar 2018), MAT A BKA-4-2 Ordner 16, Bl. 23-24 (24) – VS-NfD – insoweit offen. 1222 Stenografisches Protokoll der 86. Sitzung vom 7. Mai 2020, Protokollnr. 19/86 (Zeuge M. G.), S. 211. 1223 Weitere Informationen zu den DNA-Spuren Kamel A.s an der Tatwaffe, die im Rahmen der Ausschusssitzungen in einen möglichen Zusammenhang zu den sog. „BND-Videos“ gebracht wurden, finden sich in Akten, die als VS-Geheim eingestuft sind, vgl. auch Stenografisches Protokoll der 80. Sitzung vom 13. Februar 2020, Protokollnr. 19/80 II (Zeuge C. H.), Tgb.-Nr. 225/20 geheim. 1224 Stenografisches Protokoll der 90. Sitzung vom 28. Mai 2020, Protokollnr. 19/90 (Zeuge A. Q.), S. 71; Stenografisches Protokoll der 97. Sitzung vom 10. September 2020, Protokollnr. 19/97 (Zeuge M. G.), S. 86; Stenografisches Protokoll der 99. Sitzung vom 17. Sep tember 2020, Protokollnr. 19/99 (Zeuge A. S.), S. 23. 1225 Stenografisches Protokoll der 86. Sitzung vom 7. Mai 2020, Protokollnr. 19/86 (Zeuge M. G.), S. 198. 1226 Stenografisches Protokoll der 97. Sitzung vom 10. September 2020, Protokollnr. 19/97 (Zeuge M. G.), S. 84. 1227 Stenografisches Protokoll der 86. Sitzung vom 7. Mai 2020, Protokollnr. 19/86 (Zeuge M. G.), S. 219. 1228 Stenografisches Protokoll der 86. Sitzung vom 7. Mai 2020, Protokollnr. 19/86 (Zeuge M. G.), S. 219. 1229 Stenografisches Protokoll der 86. Sitzung vom 7. Mai 2020, Protokollnr. 19/86 (Zeuge M. G.), S. 219. 1230 Stenografisches Protokoll der 86. Sitzung vom 7. Mai 2020, Protokollnr. 19/86 (Zeuge M. G.), S. 219. 1231 Stenografisches Protokoll der 90. Sitzung vom 28. Mai 2020, Protokollnr. 19/90 (Zeuge A. Q.), S. 71. 1232 Stenografisches Protokoll der 97. Sitzung vom 10. September 2020, Protokollnr. 19/97 (Zeuge Salzmann), S. 49. 1233 Stenografisches Protokoll der 97. Sitzung vom 10. September 2020, Protokollnr. 19/97 (Zeuge M. G.), S. 86.
Drucksache 19/30800 – 266 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode „Die sind aber nicht für die Identifizierung geeignet, sondern – – […] Man kann anhand dieser Teilprofile eben keinen Nachweis im Abgleich der Datenbank durchführen. Was wir gemacht haben, ist, dass wir die Teilprofile genommen haben. Das sind irgendwie sechs Halbprofile; man braucht aber vier Vollprofile, wo bei sechs halbe nicht drei ganze sind. Also, es ist wirklich sehr indiziös. Wir haben diese dennoch rundlaufen lassen – es gibt da über 700 Treffer, […] wie gesagt, die alle nicht abgleichsfähig oder identifizierungsfähig sind – und haben diese Personen zumindest mit dem Datenbestand abgeglichen, ob vielleicht eine Kontakt 1234 person oder irgendetwas aus dem Amri-Umfeld in den Ermittlungen hochkam.“ Auf die Frage, welcher Datenbestand für den Abgleich verwendet wurde, schilderte M. G., BKA: „Primär mit den im Rahmen der gesamten Ermittlungen erhobenen, sprich – – und, ich sage mal, den Daten, die wir gezogen haben aus dem Land Berlin, ,Ventum‘ usw. und die bei uns vorgehalten wurden. Und es gab noch mal einen, ich sage mal, sinnlogischen Abgleich, ob es gewisse Waffenvorerkenntnisse zu Perso nen gab.“ 1235 Der Zeuge M. G. konnte keine sichere Aussage über die Anzahl der Personen, deren DNA-Spuren abgeglichen wurden, treffen, meinte aber, sich daran erinnern zu können, dass es wohl mehrere Hunderte gewesen sein müss 1236 ten. Ein solcher Abgleich mit bekannten DNA-Spuren von Personen aus Amris Umfeld sei negativ ausgefal 1237 len. Hinweise auf eine Involvierung von Bilel Ben Ammar in Bezug auf die Tatwaffe hätten laut Aussage des 1238 Zeugen T. M., BKA, ebenfalls nicht bestanden. 3) DNA-Spuren an der Tatwaffe und die Kopfverletzung des Ersthelfers Am 25. Januar 2017 beantragte der Zeuge Grauer, GBA, einen richterlichen Beschluss zur Durchführung eines DNA-Abgleichs von Spuren an Amris Tatwaffe und des verletzten Ersthelfers.1239 Dies begründete er folgender 1240 maßen: „Insoweit besteht nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen bezüglich der Verletzung des [Ersthelfers] der Verdacht, dass [der Ersthelfer] vorsätzlich entweder von ANIS AMRI oder von einer bislang nicht iden tifizierten Person, die an der Tatplanung des AMRI beteiligt war, mit einem stumpfen Gegenstand an der 1241 Schläfe verletzt wurde, um AMRI die Flucht zu ermöglichen.“ Diesem Antrag wurde durch den Beschluss der Ermittlungsrichterin des BGH Wimmer vom 16. Februar 2017 stattgegeben.1242 In den Akten des Untersuchungsausschusses findet sich ein Vermerk des BKA vom 17. Mai 2017, in dem es zur Herkunft der Verletzung des Ersthelfers heißt: „Zur Feststellung der Herkunft der Verletzung erfolgte zunächst ein Abgleich mit DNA- Spuren, die auf der Waffe, die der Beschuldigte AMRI in Mailand mit sich führte [sic!]. Dieser Abgleich verlief negativ.“1243 Dieser Vermerk führt an, das Ergebnis der rechtsmedizinischen Stellungnahme lasse den Schluss zu, dass es eher unwahrscheinlich sei, dass die Verletzung des Geschädigten durch Fremdeinwirkung entstanden sei.1244 In einem Vermerk des Zeugen A. S., BKA, wird auf diese Ausführungen Bezug genommen und festgehalten, dass 1234 Stenografisches Protokoll der 97. Sitzung vom 10. September 2020, Protokollnr. 19/97 (Zeuge M. G.), S. 86. 1235 Stenografisches Protokoll der 97. Sitzung vom 10. September 2020, Protokollnr. 19/97 (Zeuge M. G.), S. 87. 1236 Stenografisches Protokoll der 97. Sitzung vom 10. September 2020, Protokollnr. 19/97 (Zeuge M. G.), S. 86. 1237 Stenografisches Protokoll der 97. Sitzung vom 10. September 2020, Protokollnr. 19/97 (Zeuge M. G.), S. 86. 1238 Stenografisches Protokoll der 92. Sitzung vom 18. Juni 2020, Protokollnr. 19/92 I (Zeuge T. M.), S. 109. 1239 Vgl. hierzu auch die Ausführungen unter: 1. d) aa) zum „Ersthelfervideo“ 1240 Antrag des OStA b. BGH Grauer, GBA, zum Abgleich von DNA-Spuren an der Tatwaffe und von Sascha H. zur Klärung der Ursache der Kopfverletzungen des H. (25. Januar 2017), MAT A GBA-5-25_GBA-6-5_GBA-7-35 Ordner 77, Bl. 4-6. 1241 Antrag des OStA b. BGH Grauer, GBA, zum Abgleich von DNA-Spuren an der Tatwaffe und von Sascha H. zur Klärung der Ursache der Kopfverletzungen des H. (25. Januar 2017), MAT A GBA-5-25_GBA-6-5_GBA-7-35 Ordner 77, Bl. 4-6 (6). 1242 Beschluss der Ermittlungsrichterin des BGH Wimmer zum Abgleich der DNA-Spuren an der Tatwaffe (16. Februar 2017), MAT A GBA-5-25_GBA-6-5_GBA-7-35 Ordner 77, Bl. 7-10. 1243 Vermerk des KHK L., BKA, zu Ermittlungen zur Herkunft der Verletzungen des Geschädigten H. (17. Mai 2017), MAT A GBA-7- 34 Ordner 1, Bl. 67-68. 1244 ´ Vermerk des KHK L., BKA, zu Ermittlungen zur Herkunft der Verletzungen des Geschädigten H. (17. Mai 2017), MAT A GBA- 7-34 Ordner 1, Bl. 67-68 (68).
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 267 – Drucksache 19/30800 es keinen Nachweis dafür gebe, dass dieser DNA-Abgleich tatsächlich erfolgt sei: „In den Akten konnten jedoch keine Nachweise zu einem entsprechenden DNA-Abgleich nachvollzogen werden. Zudem hätte ein Abgleich die Entnahme der DNA des Opfers […] (beschlusskonform in der Cha 1245 rite) vorausgesetzt.“ Laut Aussage des Zeugen A. S., BKA, sei die Umsetzung dieses Beschlusses durch das BKA im weiteren Verlauf zunächst vergessen worden. 1246 In dem Vermerk wird darauf verwiesen, dass gemäß der Mitteilung der Bundes anwaltschaft vom 8. Oktober 2018 der Beschluss (auch im Hinblick auf den geringen zu erwartenden Erkenntnis 1247 gewinn) nicht umzusetzen sei. Laut Aussage des Zeugen A. S., BKA, seien auch Überlegungen des Opfer schutzes für die Nichtumsetzung von Relevanz gewesen.1248 (ddd) Sonstige Ermittlungsansätze der Behörden im Zusammenhang mit der Tatwaffe 1) Kontaktpersonen In den Akten des Untersuchungsausschusses findet sich eine BND-interne E-Mail, in der auf den Hinweis eines deutschen Nachrichtenmagazins Bezug genommen wird, dass ein angeblich jemenitischer Staatsangehöriger, der laut Schweizer Behörden auch als Kontaktperson Amris bekannt sein soll, Informationen darüber habe, dass 1249 Amri die Waffe von einem „Mujahid“ gekauft habe. Laut einer anderen, in diesem Zusammenhangen stehen 1250 den, E-Mail lägen dem BND dazu keine eigenen Erkenntnisse vor. Das BKA habe den BND um weitere In 1251 formationsbeschaffung gebeten. Der Zeuge C. H., BND, hat in seiner Vernehmung vor diesem Ausschuss berichtet, der BND sei auf Anfrage des BKA einem Hinweis einer angeblichen Kontaktperson Amris zum Waffenkauf nachgegangen, was aber nach Er 1252 innerung des Zeugen C. H., BND, in einer Sackgasse endete. Laut des Zeugen Salzmann, GBA, habe der Generalbundesanwalt keine Nachforschungen zu einem Hinweis auf 1253 eine andere Kontaktperson, von der Amri die Waffe in der Schweiz gekauft haben soll, angestellt. 2) Ausschreibungen nach Geschwisterwaffen im Schengener Informationssystem (SIS) Der Zeuge M. G., BKA, regte laut seiner Aussage eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) nach Geschwisterwaffen zur Tatwaffe Amris an, die im weiteren Verlauf auch erfolgt, trotz der Bemühung von 1254 Kooperationsforen aber ergebnislos geblieben sei. Zu dem Hintergrund dieser Ausschreibung führte er aus, dies sei der letzte Strohhalm gewesen, den das BKA hätte ergreifen können, um zu erfahren, wo Amri die Tatwaffe 1255 erhalten habe. Die Tatwaffe sei Teil eines Gesamtpaketes von Waffen gewesen, die aus Suhl über einen Zwi schenhändler in die Schweiz geliefert worden seien. 1256 Diese Waffen seien auch in einem polizeilichen System „verarbeitbar“ und damit identifizierbar gewesen.1257 Sie seien daher ausgeschrieben worden, um zu überprüfen, ob sie in einem Kriminalfall oder eine Wohnungsauflösung auftauchten, damit mögliche Zusammenhänge dieser Waffen mit der eigentlichen Tatwaffe herauskristallisiert werden könnten.1258 1245 Vermerk des KHK A. S., BKA, zur Nichtumsetzung des Beschlusses zur Entnahme von DNA beim Opfer Sascha H. (12. Oktober 2018), MAT A GBA-7-34 Ordner 1, Bl. 76-77 (76). 1246 Stenografisches Protokoll der 99. Sitzung vom 17. September 2020, Protokollnr. 19/99 (Zeuge A. S.), S. 57, 59. 1247 Vermerk des KHK S., BKA, zur Nichtumsetzung des Beschlusses zur Entnahme von DNA beim verletzten Ersthelfer (12. Oktober 2018), MAT A GBA-7-34 Ordner 1, Bl. 76-77 (77). 1248 Stenografisches Protokoll der 99. Sitzung vom 17. September 2020, Protokollnr. 19/99 (Zeuge A. S.), S. 58. 1249 BND-interne E-Mail von C. H. zu einem möglichen Hinweis einer angeblichen Kontaktperson Amris zum Erwerb der Tatwaffe (18. Januar 2017), MAT A BND-6-18_BND-7-17 , Ordner 106_mit Austauschseiten, Bl. 163 – VS-NfD – insoweit offen. 1250 E-Mail von M. B., BND, an C. H., BND, zu einem möglichen Hinweis einer angeblichen Kontaktperson Amris zum Erwerb der Tat waffe (18. Januar 2017), MAT A BND-6-18_BND-7-17 , Ordner 106_mit Austauschseiten, Bl. 162 – VS-NfD – insoweit offen. 1251 E-Mail von M. B., BND, an C. H., BND, zu einem möglichen Hinweis einer angeblichen Kontaktperson Amris zum Erwerb der Tat waffe (18. Januar 2017), MAT A BND-6-18_BND-7-17, Ordner 106_mit Austauschseiten, Bl. 162 – VS-NfD – insoweit offen. 1252 Stenografisches Protokoll der 80. Sitzung vom 13. Februar 2020, Protokollnr. 19/80 I (Zeuge C. H.), S. 98. 1253 Stenografisches Protokoll der 97. Sitzung vom 10. September 2020, Protokollnr. 19/97 (Zeuge Salzmann), S. 26. 1254 Stenografisches Protokoll der 97. Sitzung vom 10. September 2020, Protokollnr. 19/97 (Zeuge M. G.), S. 115, 134. 1255 Stenografisches Protokoll der 97. Sitzung vom 10. September 2020, Protokollnr. 19/97 (Zeuge M. G.), S. 115. 1256 Stenografisches Protokoll der 97. Sitzung vom 10. September 2020, Protokollnr. 19/97 (Zeuge M. G.), S. 115. 1257 Stenografisches Protokoll der 97. Sitzung vom 10. September 2020, Protokollnr. 19/97 (Zeuge M. G.), S. 115. 1258 Stenografisches Protokoll der 97. Sitzung vom 10. September 2020, Protokollnr. 19/97 (Zeuge M. G.), S. 115.
Drucksache 19/30800 – 268 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Der Zeuge A. S., BKA, führte zu dieser Ausschreibung aus: „Was wir aber auch noch gemacht haben zur Tatwaffe, weil es neben dieser Tatwaffe auch noch 33 Ge schwisterwaffen gab - so nenne ich sie jetzt mal -, also selber Hersteller, die alle von diesem kosovarischen Staatsangehörigen in der Schweiz gekauft wurden und - zumindest so, wie die Schweizer Behörden es uns mitgeteilt haben - auch in die Schweiz eingeführt wurden: Diese anderen 33 Waffen, wo der Verbleib auch unklar ist, die wurden ausgeschrieben, schengenweit zur Sachfahndung, damit wir gucken können: Ist denn eine dieser Waffen, die zusammen mit der Tatwaffe von Amri mal irgendwann von diesem Kosovaren ge kauft wurde, hier wieder aufgetaucht in Deutschland, bei einer Straftat, bei einem Raub, wo auch immer, sodass man dann auf diesem Weg vielleicht versuchen könnte, die Herkunft der Tatwaffe noch weiter ein zugrenzen? Da gab es auch einen Treffer bislang, aus dem Jahr 2018, der uns aber im Ergebnis leider auch nicht weiterbrachte.“1259 3) Keine Übersendung der Waffe aus Italien Der Zeuge M. G., BKA, berichtete von einer Besprechung mit den zuständigen italienischen Stellen, zu der eine 1260 Delegation des BKA vom 23. bis zum 25. Dezember 2016 nach Mailand reiste. Im Rahmen dieses Austausches 1261 seien der Delegation des BKA die Asservate gezeigt worden, zu denen auch die Tatwaffe zählte. Die Tatwaffe sei dann bei den zuständigen italienischen Behörden verblieben.1262 Der Zeuge M. G., BKA, erklärte, man habe im weiteren Verlauf auf eine Übersendung der Tatwaffe aus Italien verzichtet, da aus Sicht des BKA dort alle ermittlungsrelevanten Schritte bereits erfolgt seien und eine erneute 1263 Begutachtung der Tatwaffe aus seiner Sicht keinen Mehrwert ergeben würde. 4) Hinweis aus der JVA Mannheim Ein Hinweis, den das BKA aus der JVA Mannheim erhalten habe, dass ein Gefangener behauptet hätte, bei der Übergabe der Tatwaffe an Amri dabei gewesen zu sein, habe sich laut Aussage des Zeugen M. G., BKA, als nicht 1264 werthaltig herausgestellt. 5) Hinweis im Zusammenhang mit der EG „Heide“ Dem Zeugen M. G. wurde auch ein Hinweis vorgehalten, nach dem Amri Kontakt mit einem Tunesier gehabt haben solle, gegen den wegen Drogenhandels mit Waffen im Rahmen der EG „Heide“ ermittelt wurde.1265 Der Zeuge M. G., BKA, konnte dazu jedoch keine Angaben machen, außer dass es bei der EG „Heide“ um Drogen kriminalität ginge und keine Staatsschutzrelevanz habe. 1266 3. Der GBA als sachleitende Ermittlungsbehörde Der Zeuge BA b. BGH Salzmann, GBA, schilderte dem Untersuchungsausschuss, dass bereits am frühen Morgen des 20. Dezember 2016 im Gebäude des Generalbundesanwalts ein sog. Lagezentrum eingerichtet gewesen sei.1267 Bei einem Anschlag sei grundsätzlich immer die jeweilige Landespolizei für die ersten Ermittlungen zuständig. Nachdem der GBA diese aber noch in der Nacht zum 20. Dezember 2016 übernommen habe, habe er sodann das Bundeskriminalamt mit den weiteren Ermittlungen beauftragt. Daher galt es, den Übergang von der Polizei Berlin 1268 auf das BKA seitens des GBA zu moderieren, zu organisieren und zu begleiten, so der Zeuge Salzmann, GBA. Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte seien im Lagezentrum des GBA mit mannigfaltigen Aufgabenstellungen befasst worden, im Wesentlichen auch mit der Fertigung von Anträgen zur damaligen Ermittlungsrichterin des 1259 Stenografisches Protokoll der 99. Sitzung vom 17. September 2020, Protokollnr. 19/99 (Zeuge A. S.), S. 23. 1260 Stenografisches Protokoll der 86. Sitzung vom 7. Mai 2020, Protokollnr. 19/86 (Zeuge M. G.), S. 183-184. 1261 Stenografisches Protokoll der 86. Sitzung vom 7. Mai 2020, Protokollnr. 19/86 (Zeuge M. G.), S. 184. 1262 Stenografisches Protokoll der 86. Sitzung vom 7. Mai 2020, Protokollnr. 19/86 (Zeuge M. G.), S. 184. 1263 Stenografisches Protokoll der 97. Sitzung vom 10. September 2020, Protokollnr. 19/97 (Zeuge M. G.), S. 84. 1264 Stenografisches Protokoll der 97. Sitzung vom 10. September 2020, Protokollnr. 19/97 (Zeuge M. G.), S. 121-124. 1265 Bericht des LKA Berlin an den KHK M. G,, BKA, über einen Hinweis zu Amri (27. Dezember 2016), MAT A BE-15-53, Ordner 161, Bl. 134 – VS-NfD – insoweit offen. 1266 Stenografisches Protokoll der 97. Sitzung vom 10. September 2020, Protokollnr. 19/97 (Zeuge M. G.), S. 134-136. 1267 Stenografisches Protokoll der 97. Sitzung vom 10. September 2020, Protokollnr. 19/97 (Zeuge Salzmann), S. 11. 1268 Stenografisches Protokoll der 97. Sitzung vom 10. September 2020, Protokollnr. 19/97 (Zeuge Salzmann), S. 11.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 269 – Drucksache 19/30800 Bundesgerichtshofs. Morgens und abends habe jeweils eine Teambesprechung aller beteiligten Personen stattge funden, zu welcher in der Regel der Abteilungsleiter „Terrorismus“ Beck wie auch der Generalbundesanwalt Dr. Frank selbst zugestoßen seien. Darüber hinaus habe der GBA morgens und abends eine Besprechung mit der 1269 Polizeiführerin des BKA geführt. Der Zeuge OStA b. BGH Helmut Grauer war beim Generalbundesanwalt als sog. staatsanwaltschaftlicher Haupt sachbearbeiter für die Aufarbeitung des Anschlags tätig – gleichsam als justizielles Pendant zur polizeilich ge führten BAO „City“. Die Bearbeitung des Anschlags am Breitscheidplatz sei beim GBA ab dem 20. Dezember 2016 zunächst durch das gesamte Referat TE 3 – Islamistischer Terrorismus Deutschland (Bereiche Süden und Westen), Internationaler Terrorismus – sowie ergänzt durch weitere beim GBA tätige Staatsanwälte erfolgt. Dies sei laut Zeugen unge wöhnlich, da staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren normalerweise von einem Staatsanwalt geführt würden. Das gelte sowohl für die Landesjustiz wie auch den GBA. In diesem Fall sei jedoch von Anfang an klar gewesen, dass 1270 das Ermittlungsverfahren so groß und komplex werden würde, dass in einem Team gearbeitet würde. Als sog. Hauptsachbearbeiter habe der Zeuge Grauer dafür Sorge zu tragen gehabt, dass alle an den GBA heran getragenen Anfragen, Anregungen und Anträge abgearbeitet würden. Neben klassischer Ermittlungsarbeit wie dem Stellen von Anträgen beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs, wenn es zum Beispiel um Maßnah men der Telekommunikationsüberwachung oder um Durchsuchungen gegangen sei, seien auch zahlreiche Rechts hilfeersuchen an verschiedene Staaten gefertigt worden. Darüber hinaus, so der Zeuge, gab es auch noch ver schiedenste Arten von Entscheidungen zu treffen, etwa darüber zu entscheiden, was mit Gegenständen von Opfern zu passieren habe, die am Tatort sichergestellt worden waren. Es habe Auskunftsersuchen von ausländischen Stellen gegeben, die beantwortet werden mussten, aber auch Anfragen von Hinterbliebenen und Verletzten, die zeitnah abzuarbeiten waren. Noch bis zum Zeitpunkt seiner Vernehmung vor dem hiesigen Untersuchungsaus schuss im Juni 2019 sei der Zeuge Grauer neben anderen Verfahren, die er zu bearbeiten habe, mit den Ermitt lungen wegen des Anschlags am Breitscheidplatz befasst gewesen.1271 Zum Ablauf der Ermittlungen des GBA führte der Zeuge Grauer aus, dass er am 20. Dezember 2016 eine Einlei tungsverfügung wegen des Anschlags am Breitscheidplatz gefertigt habe. Das Ermittlungsverfahren sei zunächst gegen Unbekannt und eine Person geführt worden, die in der Nähe des Tatorts aufgrund von Zeugenaussagen vorläufig festgenommen worden war. Noch am 20. Dezember 2016 hätten die Kollegen des Zeugen Grauer das Verfahren auf den zu diesem Zeitpunkt als möglichen Täter identifizierten Anis Amri erweitert.1272 Am 23. Dezember 2016 habe der Zeuge Grauer das Verfahren auf eine Person erweitert, die dem GBA unter dem Alias Moadh Tounsi bekannt geworden sei. Mit Tounsi habe Amri während der Tatausführung über den Messen gerdienst Telegram in Kontakt gestanden. Damit habe der GBA bereits am 23. Dezember 2016 den Verdacht gehabt, dass neben Amri noch eine weitere Person, eben dieser Moadh Tounsi, in strafrechtlich relevanter Weise an dem Anschlag beteiligt gewesen sei. Am 26. Dezember 2016 sei der – inzwischen widerlegte – Verdacht aufgekommen, dass Tounsi in Wahrheit eine Person sein könnte, die in Berlin lebte. Auf diese namentlich be kannte Person habe der GBA das Ermittlungsverfahren sodann erweitert.1273 Am 29. Dezember 2016 habe ein Kollege des Zeugen Grauer das Ermittlungsverfahren auf Bilel Ben Ammar erweitert. Wesentliche Gründe für die Erweiterung des Verfahrens seien gewesen, dass sich Bilel Ben Ammar und Anis Amri am Abend vor dem Anschlag zu einem gemeinsamen Imbiss getroffen hatten. Darüber hinaus habe es in den Medien Bilder von einem Mann mit blauen Handschuhen gegeben, die am Tatort nach der Tat gefertigt worden seien. Bei diesem Mann hätte es sich nach damaliger Einschätzung des BKA und auch von mit den Er mittlungen beauftragten Staatsanwälten um Ben Ammar handeln können. Viel mehr, so der Zeuge Grauer, habe der GBA damals aber nicht gegen Ben Ammar gehabt. In der Gesamtschau habe zwar der Verdacht bestanden, dass er auf nicht näher bekannte Weise am Anschlag beteiligt gewesen sein könnte. Allerdings habe der GBA keine konkreten Hinweise darauf gehabt, wie genau Ben Ammar beteiligt gewesen sein könnte. Es habe ein An fangsverdacht sehr geringen Grades vorgelegen, da nicht einmal eine vorwerfbare Tathandlung bezeichnet werden konnte, so der Zeuge.1274 1269 Stenografisches Protokoll der 97. Sitzung vom 10. September 2020, Protokollnr. 19/97 (Zeuge Salzmann), S. 12. 1270 Stenografisches Protokoll der 57. Sitzung vom 27. Juni 2019, Protokollnr. 19/57 I (Zeuge Grauer), S. 83. 1271 Stenografisches Protokoll der 57. Sitzung vom 27. Juni 2019, Protokollnr. 19/57 I (Zeuge Grauer), S. 83. 1272 Stenografisches Protokoll der 57. Sitzung vom 27. Juni 2019, Protokollnr. 19/57 I (Zeuge Grauer), S. 83. 1273 Stenografisches Protokoll der 57. Sitzung vom 27. Juni 2019, Protokollnr. 19/57 I (Zeuge Grauer), S. 83-84. 1274 Stenografisches Protokoll der 57. Sitzung vom 27. Juni 2019, Protokollnr. 19/57 I (Zeuge Grauer), S. 84.
Drucksache 19/30800 – 270 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Das Verfahren gegen die Person, die als vermeintlicher Attentäter kurz nach der Tat vorläufig festgenommen worden war1275, sowie die Person, die fälschlich als vermeintlicher Moadh Tounsi identifiziert worden war, habe der Zeuge Grauer, GBA, im Februar 2017 eingestellt. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Personen an der Tat nicht beteiligt gewesen seien. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Ben Ammar, dem eine kon krete Tatbeteiligung nicht nachzuweisen gewesen sei, sei im Oktober 2017 erfolgt. Dass dies erst zu diesem Zeit punkt erfolgte und nicht im engen zeitlichen Zusammenhang mit den anderen Einstellungen im Februar 2017, habe laut Zeugen Grauer daran gelegen, dass auch nach der Erteilung des Einvernehmens zu aufenthaltsbeenden den Maßnahmen und nach der Anfang Februar 2017 erfolgten Abschiebung Ben Ammars weiter ermittelt worden sei, ob nicht doch noch ein Tatverdacht erhärtet werden könnte.1276 Der GBA habe nach dem Anschlag auch Erkenntnisse zu Amris Aufenthalten vor dem Anschlag zusammenstellen und dadurch ein Bewegungsprofil erstellen lassen: u. a. durch eine Erhebung retrograder Verbindungsdaten des 1277 Mobiltelefons Amris wie auch durch Auswertung seiner Google-Standorte. Die Vereinigten Staaten von Ame rika haben laut Vermerk des Zeugen OStA b. BGH Grauer die Ermittlungen zudem durch die Übermittlung von Inhaltsdaten aus sozialen Netzwerken und Daten zur Lokalisierung von Beschuldigten „ganz wesentlich unter 1278 stützt“. Für die Nachtatermittlungen des GBA hat der Bereich organisierte Kriminalität laut Zeugen Salzmann, GBA, keine Rolle gespielt, weil Amri eindeutig dem dschihadistischen Milieu zuzuordnen gewesen sei. Es hätten, was mögliche Fluchthelfer oder Mitwisser anbelange, keine konkreten Ansatzpunkte in Richtung organisierte Kriminalität vorgelegen.1279 Der Zeuge Grauer, GBA, stellte das Ermittlungsverfahren gegen Amri am 22. Januar 2018 wegen dessen Todes 1280 nach § 170 Abs. 2 StPO endgültig ein. 4. Spekulationen und Ermittlungen zu Ereignissen im Zusammenhang mit dem Attentat Sowohl das BKA als auch das LKA Berlin führten nach dem Anschlag umfangreiche Ermittlungen zur Aufarbei tung des Geschehens durch. Dabei stand nicht nur das Attentat selbst im Fokus, sondern auch Ereignisse, die im Zusammenhang mit dem Attentat standen, wie etwa ein Tweet des Pegida-Mitbegründers Lutz Bachmann in der Nacht des 19. Dezembers 2016 (siehe sogleich a)), Vorwürfe eines möglichen Geheimnisverrats durch Beamte der Berliner Polizei (siehe sogleich b)) oder die Kontaktaufnahme einer Person mit sudanesischer Rufnummer zum Mobilfunkanschluss Amris am 6. Februar 2017, die in den Gefahrenabwehrvorgang „Sand“ mündete (siehe sogleich c)). a) Der „Bachmann-Tweet“ Bereits um 22:16 Uhr twitterte der Pegida-Mitbegründer Lutz Bachmann: „Interne Info aus Berliner Polizeiführung: Täter tunesischer Moslem. Das [sic!] der Generalbundesanwalt übernimmt, spricht für die Echtheit“.1281 Zu diesem Zeitpunkt war allerdings noch Navid B. – irrtümlich – der Tatverdächtige. Später löschte Bachmann diesen Tweet wieder und kommentierte: 1275 Siehe A.III.1.e)cc). 1276 Stenografisches Protokoll der 57. Sitzung vom 27. Juni 2019, Protokollnr. 19/57 I (Zeuge Grauer), S. 85. 1277 Stenografisches Protokoll der 57. Sitzung vom 27. Juni 2019, Protokollnr. 19/57 I (Zeuge Grauer), S. 114. 1278 Sachstand des Zeugen OStA b. BGH Grauer, GBA, zu den Ermittlungsverfahren gegen (u. a.) Ben Ammar (13. Januar 2017), MAT A GBA-5-26_6-6_7-36 Ordner 27, Bl. 131 (137). 1279 Stenografisches Protokoll der 97. Sitzung vom 10. September 2020, Protokollnr. 19/97 (Zeuge Salzmann), S. 23. 1280 Einstellungsverfügung des OStA b. BGH Grauer (22. Januar 2018), MAT A BKA-10-15 Ordner 1_EV-City_Grundsatz_mit Nach lieferung, Bl. 116. 1281 Tweet von Lutz Bachmann (19. Dezember 2016), verfügbar unter: https://twitter.com/lutzbofficial/status/810956972401053697 (zu letzt abgerufen am 20. Januar 2021); Vermerk der Fr. T., Polizei Berlin, Social Media Krisenkommunikation zum #Breitscheidplatz zum Antwort-Tweet an Radio Dresden nach „Bachmann-Tweet & Löschung“ (30. Januar 2018), MAT A BE-19-5 Ordner 4, Bl. 46- 47; Die Welt online, „So erklärt Bachmann seine ‚interne Info‘ aus der Polizei“ (22. Dezember 2016), verfügbar unter: https://www.welt.de/politik/deutschland/article160511048/So-erklaert-Bachmann-seine-interne-Info-aus-der-Polizei.html (zuletzt abgerufen am 21. Februar 2019). Siehe auch Stenografisches Protokoll der 41. Sitzung vom 21. Februar 2019, Protokollnr. 19/41b (Zeuge Steiof), S. 63-64.