Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode Drucksache 19/30800 Abschlussbericht 1. Untersuchungsausschuss
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 271 – Drucksache 19/30800 „Liebe Presse, ich gebe es zu, ich hatte natürlich nur meine Glaskugel und keinen Informanten! Und jetzt bitte Ruhe geben, ok?“1282 Weder dem Zeugen Axel B., LKA Berlin, noch dem Zeugen Steiof, Leiter des LKA Berlin, war dieser Vorgang erklärlich, weil dem LKA Berlin erst mit dem Auffinden der Duldungspapiere im Führerhaus des LKW (am 20. Dezember 2016, laut Zeugen Steiof um 16:45 Uhr1283) klar wurde, dass der Täter ein tunesischer Moslem 1284 gewesen sein könnte. Im Zeitpunkt des Tweets – zwei Stunden nach dem Anschlag – habe es im LKA Berlin keine Arbeitsthese gegeben, nach welcher ein tunesischer Gefährder aus Berlin den Anschlag begangen haben könnte. Von daher könne eine nicht existente Arbeitsthese nicht unmittelbar nach dem Anschlag durchgestochen worden sein. Der Zeuge Steiof, Leiter des LKA Berlin, mutmaßte, dass eventuell eine Einzelperson eine persön liche Vermutung an den Zeugen Bachmann weitergegeben haben könnte: „Es ist möglich, aber ich glaube, dass – – Was jemand, ein Einzelmensch, außerhalb der Strukturen, die in dieser Lage sich gebildet haben, und die ganzen Diskussionen, die da geführt wurden – – wenn einer zum Telefon gegriffen hat, weil er irgendeine Vermutung hatte, die er durchgestochen hat, […] kann ich nicht ausschließen, dass es so ist. Aber die offizielle Kenntnis, wer es war, hatten wir erst 24 Stunden später. Und ich glaube, dass viele gefangen waren in der Euphorie: Wir haben einen Tatverdächtigen festgesetzt. Und 1285 das ist natürlich ein Fehler. Kriminalpolizeilich ist das nicht in Ordnung. Aber es ist so.“ 1286 Der Vorgang sei im Nachgang im LKA nicht aufgeklärt worden. Die Zeugin Porzucek, Leiterin der Abtei lung 5 des LKA Berlin, sagte in ihrer Vernehmung vor dem 1. Untersuchungsausschuss, dass ihr keine Gerüchte bekannt seien, wonach schon vor dem Auffinden der BüMA Personen in der Berliner Polizei gewusst hätten, dass es sich beim Attentäter um Amri gehandelt habe.1287 1288 Nach dem Wissen des Zeugen A. St. habe das BKA keine Nachforschungen dazu angestellt. Dem Zeugen 1289 Münch, Präsident des BKA, ist dazu nach eigenen Angaben auch nichts bekannt geworden. Der Untersuchungsausschuss wurde auf eine polizeiinterne Chatgruppe des LKA 642 aufmerksam, von der der Zeuge POK R. D., LKA Berlin, berichtete. In dieser WhatsApp-Gruppe, die zum damaligen Zeitpunkt etwa zehn Polizeibeamte umfasste, seien Informationen und dienstliche Belange geteilt worden. In der Nacht des Attentats habe ein Kollege die Information geteilt, dass Walid S. in Begleitung des Abed W. und einer weiteren Person an der Absperrung am Breitscheidplatz angetroffen wurden.1290 Dem Zeugen POK R. D., LKA Berlin, war jedoch nicht erinnerlich, ob in dieser Chatgruppe die Vermutung diskutiert wurde, dass der Attentäter noch auf der Flucht gewesen sei. Demgegenüber sei in der Gruppe „definitiv nicht“ diskutiert worden, ob es sich bei dem Attentäter um Anis Amri oder Bilel Ben Ammar gehandelt habe.1291 1292 Er kenne die Quelle des Lutz Bachmann, sofern diese denn so existiere, jedenfalls nicht. Die Gerüchte, dass in Polizeikreisen bereits früher bekannt gewesen sei, dass es sich beim Attentäter um Amri handelte, kannte der Zeuge Andreas Geisel, Senator für Inneres und Sport in Berlin, auch, jedoch habe er keine 1282 Die Welt online, „So erklärt Bachmann seine ‚interne Info‘ aus der Polizei“ (22. Dezember 2016), verfügbar unter: https://www.welt.de/politik/deutschland/article160511048/So-erklaert-Bachmann-seine-interne-Info-aus-der-Polizei.html (zuletzt abgerufen am 21. Februar 2019). 1283 Stenografisches Protokoll der 41. Sitzung vom 21. Februar 2019, Protokollnr. 19/41b (Zeuge Steiof), S. 62, 82. Die Papiere wurden um 16:45 Uhr aufgefunden, während die entsprechende Meldung um 16:52 Uhr erfolgte. Zum genauen Zeitpunkt des Auffindens der Duldungsbescheinigung fanden sich in den Beweismaterialien des Untersuchungsausschusses unterschiedliche Angaben: Auffinde zeitpunkt zwischen 15:00 und 16:00 Uhr: E-Mail des KD Maaß, LKA 11, an KR Braun, LKA 52, zum Auffinden der Duldungsbe scheinigung (23. Januar 2017), MAT A BE-15-31 Ordner 120, Bl. 156 – VS-NfD – insoweit offen; Auffindezeitpunkt zwischen 16:30 und 16:45 Uhr: E-Mail des KHK T. B., LKA 117, an KHK K., LKA 117, zu Tatort und Spurensicherung (23. Januar 2017), MAT A BE 15-31 Ordner 120, Bl. 161 – VS-NfD – insoweit offen; Meldung an LKA 11 um 16:45 Uhr: Vermerk des KHK T. B., LKA 117, zum aufgefundenen Portemonnaie mit Duldung (20. Dezember 2016), MAT A BE-15-22 Ordner 85, Bl. 222-224 – VS-NfD – insoweit offen. 1284 Stenografisches Protokoll der 39. Sitzung vom 14. Februar 2019, Protokollnr. 19/39 (Zeuge Axel B.), S. 128-129; Stenografisches Protokoll der 41. Sitzung vom 21. Februar 2019, Protokollnr. 19/41b (Zeuge Steiof), S. 63. 1285 Stenografisches Protokoll der 41. Sitzung vom 21. Februar 2019, Protokollnr. 19/41b (Zeuge Steiof), S. 64. 1286 Stenografisches Protokoll der 39. Sitzung vom 14. Februar 2019, Protokollnr. 19/39 (Zeuge Axel B.), S. 128-129, 132. 1287 Stenografisches Protokoll der 78. Sitzung vom 30. Januar 2020, Protokollnr. 19/78 I (Zeugin Porzucek), S. 35. 1288 Stenografisches Protokoll der 49. Sitzung vom 11. April 2019, Protokollnr. 19/49 I (Zeuge A. St.), S. 71. 1289 Stenografisches Protokoll der 107. Sitzung vom 5. November 2020, Protokollnr. 19/107 I (Zeuge Münch), S. 71. 1290 Stenografisches Protokoll der 82. Sitzung vom 5. März 2020, Protokollnr. 19/82 (Zeuge R. D.), S. 129-134; siehe C.II.1.b). 1291 Stenografisches Protokoll der 82. Sitzung vom 5. März 2020, Protokollnr. 19/82 (Zeuge R. D.), S. 131-132. 1292 Stenografisches Protokoll der 82. Sitzung vom 5. März 2020, Protokollnr. 19/82 (Zeuge R. D.), S. 133.
Drucksache 19/30800 – 272 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1293 Belege für deren Wahrhaftigkeit finden können. Ein Ermittlungsverfahren in der Polizei sei jedoch seines Wissens nach nicht eingeleitet worden: „Ob ein Ermittlungsverfahren innerhalb der Polizei eingeleitet worden ist, kann ich Ihnen im Moment nicht sagen. Das ist mir gegenwärtig nicht bekannt. Gefragt habe ich das selbstverständlich. Die Bestätigungen lagen nicht vor, sondern eben die Information war da, dass zunächst an dem Anschlagsort ja die Leiche des polnischen Lkw-Fahrers […] aus dieser Fahrerkabine herausgeholt werden musste, dass es dabei deutliche Veränderungen auch dieses Tatorts innerhalb dieser Fahrerkabine gegeben hat, die sowieso durch die Reste der Bretterstände, Bretterbuden des Weihnachtsmarktes sehr verwüstet ausgesehen haben muss. Und dann sagte das LKA Berlin, dass aufgrund der niedrigen Temperaturen die Aufnahme von Fingerabdrücken oder Ähnliches am Ort nicht möglich war. Deswegen ist dann dieser Lkw in die Julius-Leber-Kaserne abge schleppt worden. Dort, in der Julius-Leber-Kaserne, hat dann am Folgetag die Untersuchung stattgefunden. Also, im Laufe des Nachmittags ist dann diese Duldungsbescheinigung gefunden worden. - Das war die 1294 Auskunft der Polizei Berlin. Das ist das, was mir bekannt ist.“ Weiter sagte der Zeuge Geisel: „Es gab eine WhatsApp-Gruppe der Berliner AfD, und in dieser WhatsApp-Gruppe hat ein Mitglied der Polizei Berlin entsprechende Informationen herausgegeben. Ich weiß jetzt nicht mehr genau - ich kann das im Moment nicht genau sagen -, ob das unmittelbar nach dem Anschlag erfolgte, aber jedenfalls in diesem Zusammenhang hat es dort Informationen gegeben. Deswegen ist ein Disziplinarverfahren eingeleitet wor den. Aber ob das dieser Informant an Herrn Bachmann war, kann ich im Moment nicht sagen. Das ist nach meiner Kenntnis nicht festgestellt worden. […] Es hat aber Informationen gegeben dann in den Tagen und Wochen danach, die dann offenkundig geworden sind, und deshalb ist dann das disziplinarrechtliche Verfahren eingeleitet worden. Ob das der Informant von Bachmann war, ob es je einen Informanten von Bachmann gegeben hat, ist nicht belegt. Die Polizei Berlin, die wir danach dazu auch befragt haben, streitet das an dieser Stelle ab. Insofern ist das keine belegte Infor 1295 mation. Also, mir ist darüber jedenfalls nichts bekannt.“ Der Zeuge Lutz Bachmann gab in seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsausschuss an, dass ihm die Identität seines Informanten unbekannt sei. Er habe zunächst einen Anruf und wenige Minuten später eine SMS erhalten. 1296 Beide hätten die Aussage enthalten, dass es sich bei dem Täter um einen Tunesier handele. Zur Identität des Anrufers schilderte der Zeuge: „Auf jeden Fall hat er sich vorgestellt – man hat es auch am Dialekt gehört –, dass er aus Berlin stammt – dieses typische ,Ick‘ –, und meine Telefonnummer hätte ich ihm irgendwann mal auf einer Demonstration von Pegida gegeben.“ 1297 1298 Vorgestellt habe sich der Anrufer allerdings nur als „Beamter aus Berlin“. Das ganze Telefonat habe vielleicht 40 Sekunden gedauert, Nachfragen zur Identität des Anrufers oder der Herkunft der Informationen habe er keine 1299 gestellt, so der Zeuge Bachmann. Dass es sich bei dem Anrufer um ein Mitglied der Berliner Polizeiführung handele, wie im Tweet dargestellt, sei lediglich eine Vermutung gewesen: „Weil ich vielleicht davon ausgehe oder gegangen bin damals – wie gesagt, das ist jetzt sehr lange her –, dass es jemand sein muss, der etwas höher angesiedelt ist, weil der normale Streifenbeamte, der an der Ecke steht und seine Streife läuft, wird das nicht wissen in dem Moment. Also gehe ich davon aus, dass das doch – –.“1300 1293 Stenografisches Protokoll der 116. Sitzung vom 17. Dezember 2020, Protokollnr. 19/116 (Zeuge Geisel), S. 127. 1294 Stenografisches Protokoll der 116. Sitzung vom 17. Dezember 2020, Protokollnr. 19/116 (Zeuge Geisel), S. 127. 1295 Stenografisches Protokoll der 116. Sitzung vom 17. Dezember 2020, Protokollnr. 19/116 (Zeuge Geisel), S. 127-128. 1296 Stenografisches Protokoll der 107. Sitzung vom 5. November 2020, Protokollnr. 19/107 I (Zeuge Bachmann), S. 132-133. 1297 Stenografisches Protokoll der 107. Sitzung vom 5. November 2020, Protokollnr. 19/107 I (Zeuge Bachmann), S. 131. 1298 Stenografisches Protokoll der 107. Sitzung vom 5. November 2020, Protokollnr. 19/107 I (Zeuge Bachmann), S. 132. 1299 Stenografisches Protokoll der 107. Sitzung vom 5. November 2020, Protokollnr. 19/107 I (Zeuge Bachmann), S. 133-134. 1300 Stenografisches Protokoll der 107. Sitzung vom 5. November 2020, Protokollnr. 19/107 I (Zeuge Bachmann), S. 135.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 273 – Drucksache 19/30800 Auf Nachfrage stellte der Zeuge klar, dass ihm Mitarbeiter der Berliner Polizei mit den Namen PHK M. oder PM H. nicht bekannt seien.1301 Die dann wenige Minuten später folgende SMS sei über einen Onlinedienst zum anonymen Versand von SMS versandt worden.1302 Den Tweet habe er dann unmittelbar nach Erhalt der SMS, also circa drei bis fünf Minuten 1303 nach dem Anruf, abgesetzt. Der Zeuge sagte aus, dass er den Anruf und die SMS ungefähr 40 Minuten nach dem Anschlag erhalten habe. 1304 Da der Tweet jedoch von 22:16 Uhr stammt und der Anschlag bereits um 20 Uhr begangen wurde, wurde der Zeuge mit der Unstimmigkeit im geschilderten zeitlichen Ablauf konfrontiert. 1305 Darauf erwiderte er, dass er sich nach vier Jahren nicht mehr genau an die Zeiten erinnern könne. Er wisse nur, dass er drei bis vier (an anderer Stelle sprach der Zeuge von fünf) Minuten nach dem Anruf als er die SMS erhielt, 1306 die Information direkt getwittert habe. Der Name Amri allerdings sei weder im Anruf noch in der SMS erwähnt worden.1307 Um 23:39 Uhr folgte ein weiterer Tweet von Bachmann: „Täter wohl doch Pakistaner nicht Tunesier… Egal, TÄTER IST MOSLEM! #ReligionDesFriedens“.1308 Diesen Tweet habe Lutz Bachmann laut eines Vermerks der Polizei Berlin nach Bekanntwerden des Tatverdachts 1309 gegen Amri gelöscht. Der Zeuge sagte in seiner Vernehmung durch den Untersuchungsausschuss aus, er habe von der zwischenzeitlichen Festnahme eines pakistanischen Staatsbürgers nichts mitbekommen.1310 Der Tweet vom 19. Dezember 2016, 22:16 Uhr, war in den folgenden Tagen Gegenstand von Berichterstattung in den Medien. So wurde unter anderem die Frage aufgeworfen, ob Bachmann nur wegen des Anschlags von Nizza auf einen tunesischen Täter geschlossen und lediglich zufälligerweise richtig gelegen habe.1311 Den Tweet vom 22. Dezember 2016 („Liebe Presse, ich gebe es zu, ich hatte natürlich nur meine Glaskugel und keinen Informanten! Und jetzt bitte Ruhe geben, ok?“) habe er abgesetzt, so der Zeuge Bachmann, weil ihm der 1312 Druck der Presse zu viel geworden sei. b) Vorwürfe eines möglichen Geheimnisverrats durch Beamte der Berliner Polizei Die Staatsanwaltschaft Berlin leitete am 18. Februar 2017 ein Ermittlungsverfahren gegen PM H. wegen des Vorwurfs der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (§ 353b Abs. 1 Nr. 1 StGB). Der Polizeibeamte soll seinen beiden ehemaligen Lebensgefährtinnen im Zeitraum seit dem An schlag bis zu dem Tod des Täters über den Messenger-Dienst „WhatsApp“ polizeiinterne Informationen hinsicht lich des Anschlages sowie Lichtbilder weitergeleitet haben, die noch nicht für die Öffentlichkeit freigegeben ge 1313 wesen seien. Außerdem habe der Beschuldigte den beiden Frauen am 20. Dezember 2016 fünf Sprachmittei lungen übersandt, die den Funkverkehr der Polizei Berlin wiedergaben, in denen diverse Maßnahmen sowie Kräf 1314 temeldung hinsichtlich des Anschlages mitgeteilt worden seien. 1301 Stenografisches Protokoll der 107. Sitzung vom 5. November 2020, Protokollnr. 19/107 I (Zeuge Bachmann), S. 135; dazu siehe sogleich unter A.III.4.b). 1302 Stenografisches Protokoll der 107. Sitzung vom 5. November 2020, Protokollnr. 19/107 I (Zeuge Bachmann), S. 131. 1303 Stenografisches Protokoll der 107. Sitzung vom 5. November 2020, Protokollnr. 19/107 I (Zeuge Bachmann), S. 134. 1304 Stenografisches Protokoll der 107. Sitzung vom 5. November 2020, Protokollnr. 19/107 I (Zeuge Bachmann), S. 131. 1305 Stenografisches Protokoll der 107. Sitzung vom 5. November 2020, Protokollnr. 19/107 I (Zeuge Bachmann), S. 134. 1306 Stenografisches Protokoll der 107. Sitzung vom 5. November 2020, Protokollnr. 19/107 I (Zeuge Bachmann), S. 134. 1307 Stenografisches Protokoll der 107. Sitzung vom 5. November 2020, Protokollnr. 19/107 I (Zeuge Bachmann), S. 137. 1308 Vermerk von Frau Tamborini, Polizei Berlin, Social Media Krisenkommunikation zum #Breitscheidplatz zum Antwort-Tweet an Radio Dresden nach „Bachmann-Tweet & Löschung“ (30. Januar 2018), MAT A BE-19-5 Ordner 4, Bl. 46-47. 1309 Vermerk von Frau Tamborini, Polizei Berlin, Social Media Krisenkommunikation zum #Breitscheidplatz zum Antwort-Tweet an Radio Dresden nach „Bachmann-Tweet & Löschung“ (30. Januar 2018), MAT A BE-19-5 Ordner 4, Bl. 46-47. 1310 Stenografisches Protokoll der 107. Sitzung vom 5. November 2020, Protokollnr. 19/107 I (Zeuge Bachmann), S. 136. 1311 Oliver Georgi, „Was wusste Lutz Bachmann?“, Frankfurter Allgemeine Zeitung (22. Dezember 2016), verfügbar unter: https://www.faz.net/aktuell/politik/anschlag-in-berlin/terror-in-berlin-was-wusste-lutz-bachmann-14587347.html (zuletzt abgerufen am 20. Januar 2021). 1312 Stenografisches Protokoll der 107. Sitzung vom 5. November 2020, Protokollnr. 19/107 I (Zeuge Bachmann), S. 132. 1313 Schreiben der Staatsanwaltschaft Berlin an die Senatsverwaltung für Inneres bzgl. der Erteilung der nach § 353b Abs. 4 Satz 2 Ziff. 3 StGB erforderlichen Ermächtigung zur Strafverfolgung (16. Mai 2017), MAT A BE-35 Ordner 1, Bl. 39. 1314 Schreiben der Staatsanwaltschaft Berlin an die Senatsverwaltung für Inneres bzgl. der Erteilung der nach § 353b Abs. 4 Satz 2 Ziff. 3 StGB erforderlichen Ermächtigung zur Strafverfolgung (16. Mai 2017), MAT A BE-35 Ordner 1, Bl. 39.
Drucksache 19/30800 – 274 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 8. August 2019 gemäß § 153a StPO (Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen) ein, nachdem der Beschuldigte 2.500 Euro an die Staatskasse gezahlt hatte. Der Beschuldigte hatte sich dahingehend eingelassen, dass er die weitergeleiteten In formationen größtenteils aus öffentlichen Quellen entnommen und diese gegenüber den Zeuginnen lediglich als geheim deklariert habe, um „sich interessant“ zu machen. Diese Einlassung war nach Einschätzung der Staatsan waltschaft nicht zu widerlegen. Weitere Teile der Vorwürfe räumte er hingegen ein.1315 In einem weiteren Fall 1316 leitete die Senatsinnenverwaltung am 28. Juni 2018 ein Disziplinarverfahren gegen PM H. ein. Die Staatsanwaltschaft Berlin eröffnete zudem ein Ermittlungsverfahren gegen einen weiteren Berliner Polizisten, PHK M., wegen des Vorwurfs der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungs pflicht u. a. (§ 353b Abs. 1 Nr. 1 StGB). Der Beamte stand im Verdacht, bereits am Tag nach dem Terroranschlag 1317 am Breitscheidplatz Ermittlungserkenntnisse der Polizei Berlin Unbefugten zur Verfügung gestellt zu haben. Der Beschuldigte soll in den Tagen nach dem Anschlag in einer Chatgruppe des Messenger-Dienstes „Telegram“ Nachrichten verbreitetet haben, welche sich auf den Anschlag auf den Weihnachtsmarkt am Breitscheidplatz be zogen und deren Inhalt teilweise zum Zeitpunkt der Verbreitung allein aus polizeiinternen Quellen stammen konnte. PHK M., selbst vermutlich Mitglied der Partei „Alternative für Deutschland“, unterhielt die Chatgruppe gemeinsam mit (Partei-)freunden.1318 c) Gefahrenabwehrvorgang „Sand“ Nach dem Anschlag wurden zwei Telegram-Konten Amris durch das BKA überwacht. Der Zeuge OStA b. BGH Grauer, GBA, führte hierzu aus: „Das war gewesen, dass wir einen Mobilfunkanschluss des Anis Amri auch nach der Tat noch überwacht haben, in der Hoffnung, dass sich ein möglicher Tatbeteiligter darauf meldet, weil er vielleicht nicht mitbe kommen hat, dass Anis Amri gestorben ist, weil er möglicherweise davon ausgeht, dass dieses Telefon von Anis Amri an einen weiteren Eingeweihten weitergegeben wurde, und er versucht, auf diese Weise Kontakt aufzunehmen. Und tatsächlich gab es eine Kontaktaufnahme auf diesem Telefon von einer, wie Sie sagen, sudanesischen Rufnummer. Wir haben das dann begleitet, was da - - ob sich daraus irgendetwas ergibt, irgendetwas hinsichtlich unseres Tatvorwurfs. Im Ergebnis war das dann aber nicht der Fall gewesen.“ 1319 Konkret schrieb am 6. Februar 2017 eine Person mit einer bisher nicht in Amris Kontakten gespeicherten sudane sischen Rufnummer eine Nachricht an Amri, in der er ihm einen Platz bei den Märtyrern und Aufrichtigen im Paradies wünschte. Nach Einschätzung des BKA wollte sich der Absender entweder vergewissern, dass Anis Amri 1320 tatsächlich tot ist oder prüfen, ob das Telegram-Konto noch genutzt wird. Der Zeuge OStA b. BGH Grauer ordnete sodann am 17. Februar 2017 den Einsatz eines nicht offen ermittelnden Polizeibeamten (noeP) an. 1321 Dieser nahm per Telegram Kontakt mit dem Nutzer der Rufnummer auf. 1322 Ihm gegenüber erklärte der Nutzer, er befinde sich in Belgien und hätte Reisepläne nach Deutschland. Später erklärte 1315 Vermerk der Frau Brückmann, SenInn, zum Ermittlungsverfahren gegen PM H. wegen des Verdachts der Verletzung des Dienstge heimnisses im Zusammenhang mit dem Anschlag am Breitscheidplatz am 19. Dezember 2016 (Oktober 2019), MAT A BE-35 Ordner 1, Bl. 55 (55-56). 1316 Mitteilung der Frau Pampel an PM H. über die Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahren (2. Juli 2018), MAT A BE-35 Ordner 1, Bl. 116. 1317 Georg Heil und Reiko Pinkert, „Polizist verrät offenbar Interna in AfD-Gruppe“, tagesschau.de (10. Juni 2020), verfügbar unter: https://www.tagesschau.de/investigativ/kontraste/anis-amri-polizei-berlin-afd-101.html (zuletzt aufgerufen am 1. Juni 2021). 1318 Georg Heil und Reiko Pinkert, „Polizist verrät offenbar Interna in AfD-Gruppe“, tagesschau.de (10. Juni 2020), verfügbar unter: https://www.tagesschau.de/investigativ/kontraste/anis-amri-polizei-berlin-afd-101.html (zuletzt aufgerufen am 1. Juni 2021). 1319 Stenografisches Protokoll der 57. Sitzung vom 27. Juni 2019, Protokollnr. 19/57 I (Zeuge Grauer), S. 100-101. 1320 Anregung des KHK S., BKA, zur Beantragung von Beschlüssen zur Erhebung von retrograden Verkehrsdaten einer sudanesischen Rufnummer und zur Durchführung eines IP- Trackings gemäß § 100g StPO sowie der Bitte um Zustimmung eines Einsatzes eines nicht offen ermittelnden Polizeibeamten (noeP) bei Telegram (16. Februar 2017), MAT A GBA-5-1_GBA-6_GBA-7-6 Ordner 96, Bl. 444 (444-445). 1321 Siehe E-Mail des OStA b. BGH Grauer, GBA, über den Einsatz eines nicht offen ermittelnden Polizeibeamten (17. Februar 2017), MAT A BKA-10-5 Ordner 2_Nachlieferung, Bl. 19. 1322 Stenografisches Protokoll der 51. Sitzung vom 9. Mai 2019, Protokollnr. 19/51 I (Zeuge A. S.), S. 74.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 275 – Drucksache 19/30800 er weiter, dass er in Deutschland sei und in den nächsten Tagen eine „Hochzeit“ plane, was vom BKA als Code wort für einen terroristischen Anschlag gedeutet wurde. Für das BKA stand daher zunächst ein gewisses Gefähr 1323 dungspotential im Raum. Aufgrund nachrichtendienstlicher Erkenntnisse – die in den an den Untersuchungsausschuss übersandten Akten nicht näher spezifiziert wurden – konnte eine Gefahr im Sinne eines terroristischen Anschlages später jedoch als 1324 ausgeschlossen bewertet und die bis dahin angenommene Gefährdungslage ausgeräumt werden. Der GAV „Sand“ wurde am 9. Juni 2017 abgeschlossen.1325 d) Hinweiseingänge aus Stockholm (Schweden) Am 23. Dezember 2016 ging um 3:46 Uhr ein ca. fünf-minütiger Anruf mit einer unterdrückten oder geheimen Rufnummer bei der schwedischen Polizei ein. 1326 Darin teilte ein unbekannter Hinweisgeber mit, dass es in einer Berliner Moschee Personen gäbe, die wüssten, wo sich der flüchtige LKW-Fahrer und mögliche Attentäter auf 1327 halte. Nach Angaben des Anrufers kenne eine Person namens Mohammad oder Mohamed Ali D. den flüchtigen LKW-Fahrer, weil beide aus derselben Region in Tunesien stammten.1328 Der Hinweisgeber wies ferner darauf 1329 hin, dass er dieselbe Information auch der Deutschen Botschaft in Stockholm zur Verfügung stellen würde. Diesen Hinweis leitete Interpol Stockholm am 23. Dezember 2016 um 6:21 Uhr mit als „dringend“ gekennzeich neter Nachricht an das BKA in Wiesbaden weiter.1330 Dabei teilte Interpol Stockholm flankierend mit, dass der Ursprung der Informationen nicht bekannt sei und deren Zuverlässigkeit dementsprechend nicht validiert werden könne.1331 Am 23. Dezember 2016 wandte sich darüber hinaus eine Person namens George B. um 4:02 Uhr über ein Internet- Kontaktformular an die Deutsche Botschaft in Stockholm und teilte schriftlich mit, er habe Informationen zu dem, 1332 so wörtlich, „Unfall“ in Berlin, die wichtig sein könnten oder auch nicht. Der Verbindungsbeamte der Deut schen Botschaft in Schweden habe von diesem Hinweis am 27. Dezember 2016 erfahren und daraufhin erfolglos versucht, den Hinweisgeber über dessen angegebene E-Mailadresse zu erreichen. 1333 1334 Der Absender konnte jedoch über den von ihm angegebenen Namen ausfindig gemacht werden. Auf Anfor derung der BAO „City“1335 wurde der Absender am 3. März 2017 vom schwedischen Sicherheitsdienst SÄPO befragt. 1336 Dabei bestätigte er, den Hinweis an die Botschaft verfasst zu haben. 1337 Hintergrund der Meldung sei, dass George B., der als Linienbusfahrer tätig sei, Amri während seiner Schicht am 22. Dezember 2016 vermeint lich am Flughafen Stockholm-Arlanda gesichtet habe. Eine am Flughafen eingestiegene Person habe große Ähn lichkeit mit den veröffentlichten Bildern des Berliner Attentäters gehabt, sodass er nach Schichtende nachts die 1323 Stenografisches Protokoll der 51. Sitzung vom 9. Mai 2019, Protokollnr. 19/51 I (Zeuge A. S.), S. 74 Anregung des KHK A. S., BKA, zur Anordnung der Durchführung eines IP-Trackings (31. Mai 2017), MAT A BKA-10-40 Ordner 8_EV-Tunsi, Bl. 92, MAT A BKA- 10-38 Ordner 1_GAV Sand, Bl. 23 ff. – VS-NfD – insoweit offen. Vgl. Führungsinformation der KOKn B., BKA, zum GAV „Sand“ (31. Mai 2017), MAT A BKA-10-30 Ordner 3, Bl. 183-184 – VS-NfD – insoweit offen. 1324 Stenografisches Protokoll der 51. Sitzung vom 9. Mai 2019, Protokollnr. 19/51 I (Zeuge A. S.), S. 74. Vgl. Führungsinformation der KOKn B., BKA, zum GAV „Sand“ (2. Juni 2017), MAT A BKA-10-30 Ordner 3, Bl. 191 – VS-NfD – insoweit offen. 1325 E-Mail des KHK F., BKA, über die Abschlussmeldung des GAV „Sand“ vom 6. Juni 2017 (9. Juni 2017), MAT A BKA-10-30 Ordner 3, Bl. 207 – VS-NfD – insoweit offen. 1326 Schreiben des KHK K., BKA, zum vorläufigen Ergebnis aus Schweden (31. Januar 2017), MAT A BKA-10-1 Ordner 3, Bl. 118. 1327 Nachricht von Interpol Stockholm an Interpol Wiesbaden (23. Dezember 2016), MAT A BKA-10-1 Ordner 3, Bl. 14. 1328 Nachricht von Interpol Stockholm an Interpol Wiesbaden (23. Dezember 2016), MAT A BKA-10-1 Ordner 3, Bl. 14. 1329 Nachricht von Interpol Stockholm an Interpol Wiesbaden (23. Dezember 2016), MAT A BKA-10-1 Ordner 3, Bl. 14. 1330 Nachricht von Interpol Stockholm an Interpol Wiesbaden (23. Dezember 2016), MAT A BKA-10-1 Ordner 3, Bl. 14. 1331 Nachricht von Interpol Stockholm an Interpol Wiesbaden (23. Dezember 2016), MAT A BKA-10-1 Ordner 3, Bl. 14. 1332 Kontaktformular der Deutschen Botschaft Stockholm (23. Dezember 2016), MAT A BKA-10-1 Ordner 3, Bl. 118 (120): „I have Information about Berlin accident that can be important for you or not I don‘t know. Contact me.“. 1333 Schreiben des KHK K., BKA, zum vorläufigen Ergebnis aus Schweden (31. Januar 2017), MAT A BKA-10-1 Ordner 3, Bl. 118 (119). 1334 Schreiben des KHK K., BKA, zum vorläufigen Ergebnis aus Schweden (31. Januar 2017), MAT A BKA-10-1 Ordner 3, Bl. 118 (119). 1335 E-Mail des KHK Kl., BKA, zum Hinweis IP-Stockholm (9. Februar 2017), MAT A BKA-10-1 Ordner 3, Bl. 180. 1336 Schreiben des KHK K., BKA, zur Abklärung des vermeintlichen Hinweisgebers aus Schweden (3. März 2017), MAT A BKA-10-1 Ordner 3, Bl. 222. 1337 Schreiben des KHK K., BKA, zur Abklärung des vermeintlichen Hinweisgebers aus Schweden (3. März 2017), MAT A BKA-10-1 Ordner 3, Bl. 222.
Drucksache 19/30800 – 276 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1338 E-Mail an die Deutsche Botschaft verfasst habe. Durch die anschließende mediale Berichterstattung zur Tö tung Amris in Italien habe George B. die Wertlosigkeit seiner Beobachtung erkannt und deshalb nicht mehr auf 1339 die Versuche der Kontaktaufnahme durch die Polizei reagiert. Er bestritt im Rahmen seiner Befragung jedoch, den Anruf vom 23. Dezember 2016 um 3:46 Uhr bei der schwe dischen Polizei getätigt zu haben.1340 Der SÄPO beurteilte diese Aussage nach Einsichtnahme in seine E-Mails 1341 und die Anrufhistorie auf dem Mobiltelefon des George B. als glaubhaft. Abschließend teilte der Verbindungs beamte der Deutschen Botschaft in Schweden zur Aufklärung der Identität des telefonischen Hinweisgebers mit: „Weitere Möglichkeiten, den telefonischen [Hinweisgeber vom 23. Dezember 2016 um 3:46 Uhr] zu iden 1342 tifizieren, werden derzeit nicht gesehen, so dass der Hinweis hier als abgeschlossen betrachtet wird.“ Letztendlich konnte nicht ermittelt werden, wer den Hinweis vom 23. Dezember 2016 auf „Mohamed Ali Dali“ gegeben hatte. Bei der Person des Mohamed Ali Dali handelte es sich nach Erkenntnissen des BKA mit sehr hoher Wahrschein 1343 lichkeit um Mohamed Ali D. Dieser wurde am 14. Juni 2018 vor diesem Untersuchungsausschuss als Zeuge vernommenen und antwortete, auf den Hinweis aus Schweden angesprochen: „Nein, ich habe keinerlei Informationen darüber [Hinweis: auf Amris Aufenthalt nach der Tat] gehabt. Von diesem Zeitpunkt an [Hinweis: seit einem angeblich zufälligen Treffen Amris in der Turmstraße in Berlin zu einem nicht genannten Zeitpunkt; jedoch nach Amris Auszug aus der gemeinsamen Wohnung einige Monate vor dem Anschlag] hatte ich keine Informationen mehr über ihn [Hinweis: Amri] gehabt. […] Wenn ich das gewusst hätte, dann wäre ich an Sie herangetreten, dann hätte ich mir wenigstens 100.000 Euro verdient.“1344 B. Gesamtbild zur Person des Attentäters Mit dem Ziel, Hintergründe, Motivlagen und Radikalisierungsprozesse zu erhellen, verschaffte sich der Untersu chungsausschuss entsprechend dem Einsetzungsbeschluss ein Gesamtbild des Attentäters. Dazu untersuchte der Ausschuss Amris Einreise nach Italien (siehe sogleich I.) und Deutschland (siehe sogleich II.), befasste sich dabei insbesondere auch mit dessen häufiger Nutzung von Alias-Identitäten (siehe sogleich III.) und ging Fragen nach seiner Radikalisierung nach (siehe sogleich IV.). I. Einreise nach und Aufenthalt in Italien Der aus dem tunesischen Ort Oueslatia (Gouvernement Kairouan) stammende und dort als jüngstes von neun 1345 1346 Geschwistern aufgewachsene Amri reiste am 4. April 2011 über Lampedusa nach Europa ein. 1338 Schreiben des KHK K., BKA, zur Abklärung des vermeintlichen Hinweisgebers aus Schweden (3. März 2017), MAT A BKA-10-1 Ordner 3, Bl. 222-223. 1339 Schreiben des KHK K., BKA, zur Abklärung des vermeintlichen Hinweisgebers aus Schweden (3. März 2017), MAT A BKA-10-1 Ordner 3, Bl. 222 (223). 1340 Schreiben des KHK K., BKA, zur Abklärung des vermeintlichen Hinweisgebers aus Schweden (3. März 2017), MAT A BKA-10-1 Ordner 3, Bl. 222. 1341 Schreiben des KHK K., BKA, zur Abklärung des vermeintlichen Hinweisgebers aus Schweden (3. März 2017), MAT A BKA-10-1 Ordner 3, Bl. 222 (223). 1342 Schreiben des KHK K., BKA, zur Abklärung des vermeintlichen Hinweisgebers aus Schweden (3. März 2017), MAT A BKA-10-1 Ordner 3, Bl. 222 (223). 1343 Vermerk des BKA zur Identifizierung von Mohamed Ali D[…] als Kontaktperson von Anis Amri (13. Januar 2017), MAT A BKA- 10-1 Ordner 3, Bl. 64. Siehe C.II.5.b). 1344 Stenografisches Protokoll der 14. Sitzung vom 14. Juni 2018, Protokollnr. 19/14 II (Zeuge Mohamed Ali D.), S. 7 f. Siehe auch ibid., S. 12. 1345 Stenografisches Protokoll der 35. Sitzung vom 17. Januar 2019, Protokollnr. 19/35a (Zeuge J.), S. 28; Auswertebericht: Chronologie und Bewertung des EKHK A. M., BKA (6. März 2017), MAT A GBA-4 Ordner 2 von 3, Bl. 189 (190). 1346 BMI und BMJV, „Behördenhandeln um die Person des Attentäters vom Breitscheidplatz Anis AMRI“ (17. Januar 2017), MAT A BE- 15-9 Ordner 21, Bl. 10; MAT A BMI-3 Ordner 2 von 6, Bl. 186 (im Folgenden „BMI-Chronologie zu Amri (Stand: Februar 2017)“).
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 277 – Drucksache 19/30800 Dort wurde er am Folgetag, den 5. April 2011, erkennungsdienstlich unter dem Namen Anis AMRI (geboren am 22. Dezember 1994) behandelt.1347 In der Chronologie des BMI zum Behördenhandeln um die Person des Atten täters vom Breitscheidplatz Anis Amri hieß es, dass Amri im Rahmen dieser erkennungsdienstlichen Behandlung 1348 nicht im europäischen daktyloskopischen System EURODAC erfasst wurde. Er wurde in einer Aufnahmeeinrichtung für unbegleitete Minderjährige in Belpasso bei Catania/Sizilien unterge 1349 bracht. Nach einer Personenabfrage in Tunesien änderten die italienischen Behörden später die Eintragung zum Geburtsdatum in ihrem Datenbestand auf den 22. Dezember 1992.1350 Zudem erfolgte über Tunesien eine Anforderung von Heimreisedokumenten, die jedoch unbeantwortet blieb. 1351 Es ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Amri in Italien ein Asylgesuch oder einen Asylantrag gestellt hätte.1352 Am 23. Oktober 2011 wurde Amri in Belpasso (Catania) festgenommen und infolgedessen wegen Sachbeschädi gung durch Brandlegung, Körperverletzung, Bedrohung und Unterschlagung zu einer Haftstrafe von vier Jahren verurteilt.1353 Während seiner Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Agrigent soll er nach Auskunft ita 1354 lienischer Sicherheitsbehörden zunehmend auffällig geworden sein. Er habe sich rassistisch gegenüber Mit häftlingen geäußert.1355 Die Zeugin Frauke Schlembach, damalige Verbindungsbeamte des BKA in Italien, be richtete vom Hörensagen, Amris Äußerungen seien gegen Christen gerichtet gewesen und daher dem Bereich der 1356 religiös motivierten Feindseligkeit zuzuordnen. Amri sei ferner auch gegen Mitinhaftierte sowie Vollzugsbe amte gewalttätig geworden und habe letztere bedroht.1357 Nachdem er am 18. Mai 2015 aus der JVA „Ucciardone“ in Palermo entlassen wurde, wurde er in das Aufnah melager für Emigranten nach Pian del Lago (Caltanissetta) verbracht, wo er auf die Anerkennung der Vollstre ckung der Abschiebung seiner Person seitens der tunesischen Behörden wartete. 1358 Da Amri keine offiziellen Ausweisdokumente bei sich führte, die seine Staatsbürgerschaft zweifelsfrei belegt hätten, seien die italienischen Behörden gezwungen gewesen, eine positive Antwort der tunesischen Behörden abzuwarten, um Amri abschieben 1359 zu können. Am 17. Juni 2015 musste dieser jedoch aus dem Aufnahmelager entlassen werden, da die Aner kennung seitens der tunesischen Behörden nicht fristgerecht innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt ins Aufnahme 1360 lager eingetroffen war. Am 23. Juni 2015 stellte Italien eine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem 1361 (SIS), befristet bis zum 23. Juni 2018, aus. Laut Aussage der Zeugin Schlembach, BKA, erfolge eine solche Ausschreibung standardmäßig, wenn eine Abschiebung aus Italien an fehlenden notwendigen Herkunftspapieren 1362 oder mangelnder Aufnahmebewilligung eines Herkunftslandes scheitere. In diesen Fällen müsse die Polizei 1347 BMI-Chronologie zu Amri (Stand: Februar 2017), MAT A BMI-3 Ordner 2 von 6, Bl. 186. 1348 BMI-Chronologie zu Amri (Stand: Februar 2017), MAT A BMI-3 Ordner 2 von 6, Bl. 186. 1349 BMI-Chronologie zu Amri (Stand: Februar 2017), MAT A BMI-3 Ordner 2 von 6, Bl. 186. 1350 BMI-Chronologie zu Amri (Stand: Februar 2017), MAT A BMI-3 Ordner 2 von 6, Bl. 186. 1351 BMI-Chronologie zu Amri (Stand: Februar 2017), MAT A BMI-3 Ordner 2 von 6, Bl. 186. 1352 BMI-Chronologie zu Amri (Stand: Februar 2017), MAT A BMI-3 Ordner 2 von 6, Bl. 186. So auch die Zeugin Birgit Gößmann (BAMF), die berichtete, dass die Anfragen des BAMF bei den italienischen Asyl-Behörden kein Ergebnis gehabt hätten. „[…] nach dem ja nur Namen bekannt waren mit unterschiedlichen Schreibweisen, konnte man ihn nicht identifizieren.“ (Stenografisches Proto koll der 12. Sitzung vom 7. Juni 2018, Protokollnr. 19/12 [Zeugin Gößmann], S. 123, siehe auch S. 134, 138). 1353 BMI-Chronologie zu Amri (Stand: Februar 2017), MAT A BMI-3 Ordner 2 von 6, Bl. 186; MAT A NRW-12 Ordner 8, Bl. 317. Teilweise finden sich in den Unterlagen unterschiedliche Straftatbestände, auf die die Verurteilung gestützt wurde. So findet sich etwa in MAT A NRW-11_12b_5_1, Bl. 38 die Aussage, dass Amri „wegen Sachbeschädigung durch Brandlegung, Körperverletzung, Ge waltanwendung und Diebstahl“ verurteilt wurde. 1354 Stenografisches Protokoll der 16. Sitzung vom 28. Juni 2018, Protokollnr. 19/16 (Zeugin Schlembach), S. 134. 1355 Stenografisches Protokoll der 16. Sitzung vom 28. Juni 2018, Protokollnr. 19/16 (Zeugin Schlembach), S. 134, 143. 1356 Stenografisches Protokoll der 16. Sitzung vom 28. Juni 2018, Protokollnr. 19/16 (Zeugin Schlembach), S. 143. Siehe auch MAT A NRW-12 Ordner 8, Bl. 318. 1357 Stenografisches Protokoll der 16. Sitzung vom 28. Juni 2018, Protokollnr. 19/16 (Zeugin Schlembach), S. 134; BMI-Chronologie zu Amri (Stand: Februar 2017), MAT A BMI-3 Ordner 2 von 6, Bl. 186. 1358 BMI-Chronologie zu Amri (Stand: Februar 2017), MAT A BMI-3 Ordner 2 von 6, Bl. 186; MAT A BKA-3 Ordner 2 von 4, Bl. 67; MAT A NRW-11_12b_5_1, Bl. 38; MAT A BAMF-4 Ordner 1 von 6, Bl. 29. 1359 Stenografisches Protokoll der 16. Sitzung vom 28. Juni 2018, Protokollnr. 19/16 (Zeugin Schlembach), S. 138. 1360 BMI-Chronologie zu Amri (Stand: Februar 2017), MAT A BMI-3 Ordner 2 von 6, Bl. 186; MAT A BKA-3 Ordner 2 von 4, Bl. 67; MAT A BAMF-4 Ordner 1 von 6, Bl. 29. 1361 BMI-Chronologie zu Amri (Stand: Februar 2017), MAT A BMI-3 Ordner 2 von 6, Bl. 186; Sachstandsbericht der SiKo NRW zum Gefahrensachverhalt im Zusammenhang mit einem eingereisten Asylbegehrenden (11. März 2016), MAT A NRW-12 Ordner 8, Bl. 696 – VS-NfD – insoweit offen. 1362 Stenografisches Protokoll der 16. Sitzung vom 28. Juni 2018, Protokollnr. 19/16 (Zeugin Schlembach), S. 138.
Drucksache 19/30800 – 278 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode den Betroffenen nach 30 Tagen frei lassen, wobei man aber wisse, dass die Grenzen im Schengen-Raum offen seien und man nicht kontrollieren könne, dass diese Person an einem bestimmten Ort bleibe.1363 Anders als in der o. g. Chronologie des BMI zum Behördenhandeln um die Person des Attentäters vom Breit scheidplatz Anis Amri notiert sei Amri nach Erinnerung der Zeugin Schlembach, BKA, durchaus im EURODAC- System erfasst worden, jedoch sei die Speicherfrist bei Abfrage in Deutschland bereits abgelaufen gewesen.1364 Das BKA tauschte mit den italienischen Behörden erstmals am 23. Dezember 2015 auf eigenes Betreiben und später, am 16. und 17. Februar 2016, auf Betreiben des LKA NRW Informationen zu Amri aus.1365 Über die 1366 Verbindungsbüros SIRENE (Supplementary Information Request at the National Entry ) hatte eine Mitarbei terin des BKA Anfragen zu Amri gestellt, die von den italienischen Partnern bei SIRENE jeweils noch am selben 1367 Tag beantwortet und durch die Mitarbeiterin des BKA innerhalb des BKA weitergeleitet wurden. Übermittelt 1368 1369 wurden Lichtbilder und Informationen über Amris Haft in Italien. Hinsichtlich der später bei Amri sichergestellten gefälschten italienischen Papiere mutmaßte die Zeugin Schlem 1370 bach, dass diese aus der Region um Neapel stammten, wo ein „Epizentrum der Fälschung“ sei. Im Zusam menhang damit äußerte die Zeugin die These, die organisierte Kriminalität in Italien hätte nicht nur keine Hem mungen, gefälschte Papiere oder Waffen auch an Salafisten zu verkaufen, sondern tue dies womöglich bewusst, um davon zu profitieren, dass die Aufmerksamkeit der Sicherheitsbehörden durch terroristische Anschläge von der organisierten Kriminalität abgelenkt werde.1371 Die Zeugin Schlembach erklärte, dass diese These zwar nicht statistisch belegt sei, sie und ein hochrangiger Vertreter der italienischen Sicherheitsbehörden aber der Überzeu gung seien, dass dem so sei.1372 Im Jahr 2018, also nach dem Anschlag, habe sie außerdem die Information des italienischen Staatsschutzes erhal 1373 ten, dass Amri eine Liaison in Palermo in Sizilien gehabt habe. Über deren Dauer und die Frage, ob und in wieweit Amri zu dieser Person aus Deutschland heraus weiter Kontakt gehalten habe, habe sie von den italieni schen Behörden keine Informationen erhalten. 1374 II. Einreise nach und Aufenthalt in Deutschland Vermutet wurde, Amri sei zusammen mit weiteren Personen – u. a. Habib S. und Bilel Ben Ammar – nach Deutsch land eingereist.1375 Amri stellte sich im weiteren Verlauf mit unterschiedlichen Alias-Identitäten bei verschiedenen Behörden vor und erhielt dementsprechend mehrere Bescheinigungen über die Meldung als Asylsuchender: Behörde Bescheinigungen über die Meldung als Asylsuchender (BüMA) 1376 PP Freiburg BüMA vom 6. Juli 2015, ausgestellt auf „Anis Amir“ 1363 Stenografisches Protokoll der 16. Sitzung vom 28. Juni 2018, Protokollnr. 19/16 (Zeugin Schlembach), S. 138. 1364 Stenografisches Protokoll der 16. Sitzung vom 28. Juni 2018, Protokollnr. 19/16 (Zeugin Schlembach), S. 139. 1365 E-Mail des A. St., BKA, an SIRENE Deutschland (23. Dezember 2015), MAT A BKA-3 Ordner 1 von 4, Bl. 252-261; E-Mails des LKA NRW an SIRENE Deutschland (16. und 17. Februar 2016), MAT A BKA-3 Ordner 1 von 4, Bl. 263-271. 1366 Bei SIRENE handelt es sich um eine Zentralstelle im BKA, die für den nationalen und internationalen Nachrichtenaustausch im Zusammenhang mit SIS-Fahndungen zuständig ist. 1367 BKA-interne E-Mail (23. Dezember 2015), MAT A BKA-3 Ordner 1 von 4, Bl. 262; E-Mailverkehr SIRENE (16. und 17. Februar 2016), MAT A BKA-3 Ordner 1 von 4, Bl. 265 (266-270). 1368 Unterrichtung durch das Parlamentarische Kontrollgremium, Erläuternde Sachverhaltsdarstellung zur öffentlichen Bewertung des Parlamentarischen Kontrollgremiums nach § 10 Absatz 2 des Kontrollgremiumgesetzes zum Fall Anis Amri vom 29. März 2017, BT- Drs. 18/12585 (31. Mai 2017) S. 6. 1369 E-Mailverkehr SIRENE (23. Dezember 2015), MAT A BKA-3 Ordner 1 von 4, Bl. 252 (254-261); E-Mailverkehr SIRENE (16. und 17. Februar 2016), MAT A BKA-3 Ordner 1 von 4, Bl. 263-271 (VS-NfD). 1370 Stenografisches Protokoll der 16. Sitzung vom 28. Juni 2018, Protokollnr. 19/16 (Zeugin Schlembach), S. 154. 1371 Stenografisches Protokoll der 16. Sitzung vom 28. Juni 2018, Protokollnr. 19/16 (Zeugin Schlembach), S. 158, 159. 1372 Stenografisches Protokoll der 16. Sitzung vom 28. Juni 2018, Protokollnr. 19/16 (Zeugin Schlembach), S. 158, 159. 1373 Stenografisches Protokoll der 16. Sitzung vom 28. Juni 2018, Protokollnr. 19/16 (Zeugin Schlembach), S. 152-153, 155. 1374 Stenografisches Protokoll der 16. Sitzung vom 28. Juni 2018, Protokollnr. 19/16 (Zeugin Schlembach), S. 161. 1375 Sachstandsbericht der Sicherheitskonferenz des Innenministeriums NRW zum Gefahrensachverhalt im Zusammenhang mit Anis Amri (11. März 2016), MAT A NRW-12 Ordner 8, Bl. 700. Amri war aber tatsächlich nicht mit dieser Gruppe eingereist, siehe unten Dritter Teil J.VI. 1376 Siehe B.II.1.; BüMA des Polizeipräsidiums Freiburg, ausgestellt auf „Anis Amir“ (6. Juli 2015), MAT A BW-7 Ordner 1 von 1, Bl. 163.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 279 – Drucksache 19/30800 Behörde Bescheinigungen über die Meldung als Asylsuchender (BüMA) ZAA Berlin BüMA vom 28. Juli 2015, ausgestellt auf „Mohammed Hassan“ 1377 ZAB Dortmund BüMA vom 3. August 2015, ausgestellt auf „Mohamed Hassa“1378 1379 ZAA Berlin BüMA vom 11. September 2015, ausgestellt auf „Ahmad Zaghloul“ ZAB Dortmund BüMA vom 28. Oktober 2015, ausgestellt auf „Ahmed Almasri“1380 1381 Stadt Münster BüMA vom 29. Oktober 2015, ausgestellt auf „Ahmed Almasri“ 1382 ZAA Berlin BüMA vom 11. Dezember 2015, ausgestellt auf „Ahmad Zarzour“ 1383 Stadt Oberhausen Verlängerung der BüMA am 5. Januar 2016 1384 BüMA vom 29. März 2016, ausgestellt auf „Ahmed Almasri“ Zudem fiel Amri bereits kurz nach seiner Einreise nach Deutschland durch allgemeinkriminelle Delikte auf. Später kamen dann Ermittlungsverfahren mit Islamismus-Bezügen hinzu. Insgesamt wurden folgende Strafverfahren ge gen ihn geführt: Behörde Tatvorwurf und Verfahrensausgang Staatsanwaltschaft Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen § 95 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Freiburg AufenthG (unerlaubten Einreise / unerlaubter Aufenthalt im Bundesgebiet) → Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO (mangels Tatnachweises) am 24. November 20161385 Staatsanwaltschaft Ermittlungsverfahren wegen des Tatvorwurfs des Erschleichens von Leistungen Karlsruhe („Schwarzfahren“) → Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO (mangels öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung und mangels Strafantrag des Geschädigten) am 28. Juli 20151386 Staatsanwaltschaft Ermittlungsverfahren wegen des Tatvorwurfs des u. a. Diebstahls im besonders Arnsberg schweren Fall („geschobenes Fahrrad“) → Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO (mangels Tatnachweises) am 21. Oktober 20151387 1377 Siehe B.II.8.a)aa); BüMA des LAGeSo/ZAA-Berlin, ausgestellt auf „Mohammed Hassan“ (28. Juli 2015), MAT A BE-1-13_BE- 8_BE-11_BE-14_BE-19-8 Anlage 1, Bl. 58 1378 Siehe B.II.4.; BüMA der ZAB Dortmund, ausgestellt auf „Mohammed Hassa“ (8. August 2015), MAT A BE-1-3 Ordner 13, Bl. 323. 1379 Siehe B.II.8.a)bb); BüMA des LAGeSo/ZAA-Berlin, ausgestellt auf „Ahmad Zaghloul“ (11. September 2015), MAT A GBA-5- 1_GBA-6_GBA-7-6 Ordner 4, Bl. 328. 1380 Siehe B.II.4.; BüMA der ZAB Dortmund, ausgestellt auf „Ahmed Almasri“ (28. Oktober 2015), MAT A BE-1-3 Ordner 13, Bl. 168. 1381 Siehe B.II.4.; BüMA der BR Arnsberg-AS Münster, ausgestellt auf „Ahmed Almasri“ (29. Oktober 2015), MAT A NRW-18 Ordner 1, Bl. 58. 1382 Siehe B.II.8.a)cc); BüMA der ZAA-Berlin, ausgestellt auf „Ahmad Zarzour“ (11. Dezember 2015), MAT A BE-1-13_BE-8_BE- 11_BE-14_BE-19-8 Anlage 2b, Bl. 20. 1383 Siehe B.II.7. 1384 Siehe B.II.7.; BüMA der Stadt Oberhausen, ausgestellt auf „Ahmed Almasri“ (29. März 2016), MAT A BMI-6 Ordner 5, Bl. 35. 1385 Siehe B.II.1.b). 1386 Siehe B.II.2. 1387 Siehe B.II.5.
Drucksache 19/30800 – 280 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Behörde Tatvorwurf und Verfahrensausgang Staatsanwaltschaft Kleve Ermittlungsverfahren wegen des Tatvorwurfs des Diebstahls (zwei Mobiltelefone) → Verurteilung per Strafbefehl vom 26. Februar 2016 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 10 Euro. Der Strafbefehl lautete auf die Falschpersonalie Mohamad Hassa und wurde mangels Zustellung nie rechtskräftig.1388 In derselben Sache: Ermittlungsverfahren wegen des Tatvorwurfs des Diebstahls (ein Mobiltelefon) Staatsanwaltschaft Berlin gegen Ahmed Almasri → Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO (Strafklageverbrauch auf Grund des 1389 Strafbefehls der StA Kleve) am 9. September 2016 Staatsanwaltschaft Berlin Ermittlungsverfahren wegen mittelbarer Falschbeurkundung (Mehrfachregistrierung unter Angabe unterschiedlicher Falschpersonalien) → Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO (mangels Tatnachweises) am 25. Februar 1390 2016 Ermittlungsverfahren wegen des Tatvorwurfs der Körperverletzung (Mitarbeiter des im LAGeSo tätigen Sicherheitsdienstes) → Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO (Tod des Beschuldigten) am 25. Januar 1391 2017 Ermittlungsverfahren wegen des Tatvorwurfs der gefährlichen Körperverletzung (Vorfall in der Neuköllner Shisha-Bar) → Vorläufige Einstellung nach § 154f StPO (unbekannter Aufenthalt des Beschuldigten) am 7. Dezember 20161392 Staatsanwaltschaft Ermittlungsverfahren wegen des Tatvorwurfs der Urkundenfälschung (Gebrauch Ravensburg zweier gefälschter italienischer Identitätskarten) → Vorläufige Einstellung nach § 154f StPO (unbekannter Aufenthalt des Beschuldigten) am 7. September 20161393 Staatsanwaltschaft Ermittlungsverfahren wegen des Tatvorwurfs des gewerbsmäßigen Duisburg Leistungsbetruges (zu Unrecht bezogene staatliche Leistungen) → Vorläufige Einstellung nach § 154f StPO (unbekannter Aufenthalt des 1394 Beschuldigten) am 23. November 2016 1388 Siehe B.II.6.c). 1389 Siehe B.II.6.c). 1390 Siehe B.II.8.a). 1391 Siehe B.II.8.a). 1392 Siehe B.II.8.f). 1393 Siehe B.II.9. 1394 Siehe D.I.1.d)bb).