Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode Drucksache 19/30800 Abschlussbericht 1. Untersuchungsausschuss

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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                         – 281 –                                Drucksache 19/30800 Behörde                                          Tatvorwurf und Verfahrensausgang Generalstaatsanwaltschaft         Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Versuchs einer Beteiligung an Berlin                            einem Tötungsdelikt (Planung eines noch nicht näher einzugrenzenden terroristischen Anschlags unter möglicher Beschaffung von Schnellfeuergewehren des Typs AK 47) → bislang aus formalen Gründen keine Einstellung des Verfahrens1395 Generalstaatsanwaltschaft         Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz Berlin                            (BtM-Handel) → Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO (Tod des Beschuldigten) am 25. Januar 20171396 Generalbundesanwalt               Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord sowie weiterer Straftaten (LKW-Angriff auf Weihnachtsmarkt in Berlin am 19. Dezember 2016) → Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO (Tod des Beschuldigten) 1397 am 22. Januar 2018 1.       Freiburg a)       Polizeiliche Erstfeststellung Amris Am 6. Juli 2015 erschien Amri gegen 13:45 Uhr auf dem Polizeirevier Freiburg-Nord der Kriminaldirektion Frei­ 1398                         1399 burg (Freiburg im Breisgau)            und beantragte Asyl.         Es erfolgte eine polizeiliche Erstfeststellung durch den Zeugen POK E. K. mit den Personalien AMIR, Anis, geboren am 23. Dezember 1993 in Tataouine/Tunesien, wegen Verstoßes gegen § 95 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 AufenthG (unerlaubte Einreise/unerlaubter Aufenthalt im Bundesgebiet).1400 Nach Aussage des Zeugen E. K. führte Amri keinen Personalausweis bei sich und sprach kein 1401 Deutsch, weshalb er in französischer Sprache als Beschuldigter belehrt wurde.                        Hierbei wurde kein Dolmet­ 1402                                                         1403 scher hinzugezogen.           Amri wollte sich zum Sachverhalt nicht äußern. Der Zeuge E. K. führte zum Ablauf der polizeilichen Erstfeststellung wie folgt aus: „Um die Personalien festzustellen, hatte Herr Amri nach meiner Weisung auf einem DINA4-Blatt seine Personalien aufgeführt. Das ist Vor-, Nachname, Geburtsdatum, Geburtsort und die Staatsangehörigkeit […].“1404 1395 E-Mail der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung an das Sekretariat des 1. Untersuchungsaus­ schusses (25. Februar 2021). 1396 Siehe D.I.2.f)cc). 1397 Siehe A.III.3. 1398 Vermerk der Polizeidirektion Freiburg zur Aufarbeitung der polizeilichen Bearbeitung der Person Anis AMRI (9. Januar 2017), MAT A BW-13 Ordner 1 des PP Freiburg, Bl. 13-15. 1399 Vermerk des Polizeireviers Freiburg-Nord zum Ermittlungsverfahren wegen Unerlaubten Aufenthalts nach unerlaubter/ungeklärter Einreise (6. Juli 2015), MAT A BW-7 Ordner 1 von 1, Bl. 157. 1400 Vermerk der Polizeidirektion Freiburg zur Aufarbeitung der polizeilichen Bearbeitung der Person Anis AMRI (9. Januar 2017), MAT A BW-13 Ordner 1 des PP Freiburg, Bl. 14; BMI-Chronologie zu Amri (Stand: Februar 2017), MAT A BMI-3 Ordner 2 von 6, Bl. 186; MAT A BKA-3 Ordner 3 von 4, Bl. 72; MAT A BE-1 Ordner 1 von 3, Bl. 330-331. 1401 Vermerk der Polizeidirektion Freiburg zur Aufarbeitung der polizeilichen Bearbeitung der Person Anis AMRI (9. Januar 2017), MAT A BW-13 Ordner 1 des PP Freiburg, Bl. 14; Stenografisches Protokoll der 19. Sitzung vom 13. September 2018, Protokollnr. 19/19 (Zeuge E. K.), S. 10. 1402 Stenografisches Protokoll der 19. Sitzung vom 13. September 2018, Protokollnr. 19/19 (Zeuge E. K.), S. 10. 1403 Vermerk der Polizeidirektion Freiburg zur Aufarbeitung der polizeilichen Bearbeitung der Person Anis AMRI (9. Januar 2017), MAT A BW-13 Ordner 1 des PP Freiburg, Bl. 14; Stenografisches Protokoll der 19. Sitzung vom 13. September 2018, Protokollnr. 19/19 (Zeuge E. K.), S. 10. 1404 Stenografisches Protokoll der 19. Sitzung vom 13. September 2018, Protokollnr. 19/19 (Zeuge E. K.), S. 9.
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Drucksache 19/30800                                              – 282 –               Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1405 Die von Amri auf diesem Blatt vorgenommenen Streichungen an seinem Nachnamen („Amir“ zu „Amri“) gaben dem Zeugen E. K. keinen Anlass zum Zweifel, weil es nach seiner Aussage in etwa 50 Prozent der Fälle 1406 bei Asylsuchenden zu Verwirrung über Stellung von Vor- und Nachnamen komme. „Nachdem er seine Personalien aufgeschrieben hat, wurden unsere üblichen Abfragen bei der Datenstation durchgeführt, anhand der Namen und des Geburtsdatums. Das verlief negativ. Das wird auf Landesebene erst mal durchgeführt, also, sprich: Baden-Württemberg, und dann wird eine sogenannte Fast-ID durchge­ führt. Das ist eine Abnahme von Fingerabdrücken an zwei - - an der linken und an der rechten Hand, jeweils zwei Finger. Dort wird geklärt, ob die Person schon mal in Deutschland erkennungsdienstlich behandelt wurde. Das verlief ebenfalls negativ. Ich hatte ihm anschließend einen Personalbogen übergeben. Das ist eine freiwillige Sache, die der Flüchtling, der Asyl- - wenn das Asylverfahren läuft, dann ausfüllen kann. Da werden unter anderem auch noch mal die Personalien erhoben. Das hatte er auch in französischer Sprache bekommen.“1407 Im Rahmen der durchgeführten Datenbankabfragen recherchierte der Zeuge E. K. den ursprünglich angegebenen Namen „Amir“ nicht gesondert, weil die Ergebnisse der Datenbanksuche derart aufbereitet gewesen seien, dass auch Alias-Personalien mit demselben Geburtsdatum aufgeführt worden wären. Ob er diese überprüft hatte, 1408 konnte der Zeuge jedoch nicht mehr rekonstruieren. Im Personalbogen (Aide à la traduction pour l‘interrogation des étrangers) gab Amri an, die tunesische Staatsan­ gehörigkeit zu besitzen, humanitäres Asyl zu suchen und vor einem Tag – also am 5. Juli 2015 – über Basel (Schweiz) nach Deutschland eingereist zu sein.1409 Der Zeuge E. K. übergab Amri sodann an KOK G., Polizei Freiburg, welcher die erkennungsdienstliche Behand­ lung – einschließlich der Anfertigung eines fünfteiligen Lichtbildes sowie der Abnahme von Finger-, Handflä­ chen- und Handkantenabdrücken – nach § 49 Abs. 9 AufenthG durchführte.1410 Der Zeuge E. K. berichtete über die ED-Behandlung wie folgt: „Im Anschluss wurde er [Hinweis: Amri] an die Kriminalpolizei übergeben, zum Zwecke der erkennungs­ dienstlichen Behandlung. Das wird bei jedem Flüchtling durchgeführt. Diese Maßnahme hat die Kriminal­ technik von Freiburg durchgeführt. Da war ich selbst nicht dabei. Es wird in der Regel so durchgeführt, dass die Kollegen vom Streifendienst – weil die Kriminaltechnik nicht bei uns im Haus ist – diese Person über­ führen an die Kriminaltechnik. Diese Maßnahme beinhaltet auch die Abnahme aller Fingerabdrücke, und von dort aus wurde von mir auch angeregt – und es wurde auch durchgeführt –, eine sogenannte Eurodac- Anfrage durchzuführen. Das ist eine Anfrage, ob die Person schon mal im europäischen Gebiet Asyl bean­ tragt hat. Nicht wird überprüft, ob er vielleicht schon mal Straftaten begangen hat. Das geht hier nur um die 1411 Asylanträge im europäischen Land.“ Mit den Fingerabdrücken wurde zum einen ein elektronischer Fingerabdruckvergleich mittels „FAST-ID“ beim Bundeskriminalamt durchgeführt.1412 Zum anderen wurde ein Fingerabdruckvergleich über das europäische dak­ 1413                                                  1414 tyloskopische System EURODAC veranlasst.                      Die Recherche fiel allerdings negativ aus. 1405 Handschriftliche Notizen Amris (6. Juli 2015), MAT A BW-7 Ordner 1 von 1, Bl. 159. 1406 Stenografisches Protokoll der 19. Sitzung vom 13. September 2018, Protokollnr. 19/19 (Zeuge E. K.), S. 13. 1407 Stenografisches Protokoll der 19. Sitzung vom 13. September 2018, Protokollnr. 19/19 (Zeuge E. K.), S. 9. 1408 Stenografisches Protokoll der 19. Sitzung vom 13. September 2018, Protokollnr. 19/19 (Zeuge E. K.), S. 13. 1409 Aide à la traduction pour l‘interrogation des étrangers (2015), MAT A BW-7 Ordner 1 von 1, Bl. 148. 1410 Vermerk der Polizeidirektion Freiburg zur Aufarbeitung der polizeilichen Bearbeitung der Person Anis AMRI (9. Januar 2017), MAT A BW-13 Ordner 1 des PP Freiburg, Bl. 14; MAT A BE-1 Ordner 1 von 3, Bl. 330-331; MAT A BW-7 Ordner 1 von 1, Bl. 6; Stenografisches Protokoll der 19. Sitzung vom 13. September 2018, Protokollnr. 19/19 (Zeuge E. K.), S. 9; BKA, „Sachverhalt AMRI; ED-Behandlungen und Speicherung von biometrischen Daten“ (11. Oktober 2017), MAT A BKA-10-20 Ordner 49_Sonstige Erlasse, Bl. 315. 1411 Stenografisches Protokoll der 19. Sitzung vom 13. September 2018, Protokollnr. 19/19 (Zeuge E. K.), S. 10. 1412 Antwort des Innenministerium Baden-Württemberg auf das Auskunftsersuchen des Sonderbeauftragten Jost (16. Mai 2017), MAT A BW-7 Ordner 1 von 1, Bl. 7. 1413 Antwort des Innenministerium Baden-Württemberg auf das Auskunftsersuchen des Sonderbeauftragten Jost (16. Mai 2017), MAT A BW-7 Ordner 1 von 1, Bl. 7. 1414 Antwort des Innenministerium Baden-Württemberg auf das Auskunftsersuchen des Sonderbeauftragten Jost (16. Mai 2017), MAT A BW-7 Ordner 1 von 1, Bl. 7.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                            – 283 –                             Drucksache 19/30800 Nach den Recherchen des Ausschuss wurden die Finger- und Handflächenabdrücke in das allgemeine polizeiliche Informationssystem INPOL1415, das Automatisierte Fingerabdruck-Identifizierungssystem (AFIS) sowie die digi­ 1416 tale Datenbank für Finger- und Handflächenabdrücke (Digi-Fabl) des BKA eingespeist.                              Auch der Sonderbe­ auftragte des Senats von Berlin, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof a. D. Bruno Jost, führte in seinem Zwi­ schenbericht vom 23. Juni 2017 aus, dass Amris Handflächenabdrücke am 6. Juli 2015 durch die Freiburger Be­ amten „im Automatischen Fingerabdruckidentifizierungssystem (AFIS) des BKA eingespeichert [wurden]; da­ mals zwar noch unter dem Falschnamen AMIR, aber das war seit der um die Jahreswende 2015/2016 erfolgten 1417 Identifizierung AMRIs ohne Bedeutung.“                   Dies resümierte Jost auch in seinem Abschlussbericht vom 12. Ok­ tober 2017: „Ein anderes von der Ausländerbehörde Kleve angeführtes ‚Abschiebungshindernis‘, nämlich das Fehlen von Handflächenabdrücken AMRIs, bestand tatsächlich nicht. Sie waren – wie bereits im Zwischenbericht (S. 20) ausgeführt – schon bei AMRIs Einreise nach Deutschland am 6.7.2015 in Freiburg abgenommen und vom Polizeipräsidium Freiburg nach Auskunft des Landeskriminaldirektors vom 16.5.2017 und 11.7.2017 sowohl im allgemeinen polizeilichen Informationssystem (INPOL) als auch in eine Spezialdatenbank für Fingerabdruckdateien (AFIS) eingestellt worden. Dies war, wie sich aus einem Schreiben des LKA NRW vom 22.2.2016 ergibt, dem LKA NRW bekannt; die entsprechende Fingerabdruckdatei lag dem LKA 1418 vor.“ 1419 Ähnlich äußerte sich auch der Präsident des BKA, Holger Münch, im Interview mit dem Deutschlandfunk. Dem Ausschuss wurde in diesem Zusammenhang bekannt, dass der Abteilungsleiter Internationale Beziehungen der tunesischen Kriminalpolizei (Ansprechpartner Interpol Tunis) dem Verbindungsbeamten des BKA in Tunis bereits am 21. Oktober 2016 mitgeteilt hatte, dass die in der Vergangenheit übergebenen Fingerabdrücke zur Person Amri mit den bei Interpol Tunis vorliegenden Fingerabdrücken des tunesischen Staatsangehörigen „Anis 1420 Amri, geb. 22.12.1992 in Tunesien, Sohn der […] (Mutter) und des […] (Vater)“ übereinstimmten.                               Auf Amri sei eine tunesische Identifikationskarte mit der Nummer 11859563 ausgestellt worden.1421 Nach Beendigung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen wurde Amri eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (sog. Anlaufbescheinigung oder BüMA)                  1422 als zwischenzeitlicher Passersatz sowie eine Fahrkarte nach Karlsruhe zur dortigen Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) ausgehändigt. Wahrscheinlich brachte ihn der Zeuge E. K. selbst (oder ein Kollege vom Streifendienst) zum Hauptbahnhof Freiburg, von wo aus Amri noch am selben Tag, gegen 16:25 Uhr, in den Zug nach Karlsruhe stieg.1423 Die LEA Karlsruhe wurde per Fax über 1424 den Sachverhalt informiert. Nach der polizeilichen Erstfeststellung durch das Polizeipräsidium Freiburg fertigte der Zeuge E. K., PP Freiburg, einen entsprechenden Polizeibericht mit der Vorgangsnummer ASY/1204066/2015 und übergab diesen am 7. Juli 1425 2015 zur Endbearbeitung an den Polizeiposten Freiburg-Zähring.                      Am 29. Juli 2015 leitete die Dienststelle eine 1415 Auszug aus dem INPOL (22. Februar 2016), MAT A BKA-3, Ordner 3 von 4, Bl. 71-74, insbes. Bl. 71, 73. 1416 BKA, „Sachverhalt AMRI; ED-Behandlungen und Speicherung von biometrischen Daten“ (11. Oktober 2017), MAT A BKA-10-20 Ordner 49_Sonstige Erlasse, Bl. 314-316. 1417 Zwischenbericht des Sonderbeauftragten Jost (23. Juni 2017), MAT A BE-1 Ordner 1 von 3, Bl. 231. 1418 Abschlussbericht des Sonderbeauftragten des Senats für die Aufklärung des Handelns der Berliner Behörden im Fall AMRI (10. Ok­ tober 2017), verfügbar unter: https://www.berlin.de/sen/inneres/presse/weitere-informationen/artikel.638875.php (zuletzt abgerufen am 15. Oktober 2018); MAT A BE-1/2, Tgb.-Nr. 06/18 VS-V, Bl. 1 bis 75 (Auszug offen) (Jost-Bericht), S. 19, Fn. 19. 1419 Der Präsident des BKA, Holger Münch, Deutschlandfunk, „Auf asymmetrische Bedrohung reagiert man nicht mit Bürokratie“ (3. De­ zember 2017), verfügbar unter: https://www.deutschlandfunk.de/bka-praesident-holger-muench-auf-asymmetrische-bedro­ hung.868.de.html?dram:article_id=402199 (zuletzt abgerufen am 5. Februar 2019). 1420 Vermerk des Verbindungsbeamten des BKA in Tunis (24. Oktober 2016), MAT A NRW-10_VS-NfD_l, Bl. 138 – VS-NfD – insoweit offen. 1421 Vermerk des Verbindungsbeamten des BKA in Tunis (24. Oktober 2016), MAT A NRW-10_VS-NfD_l, Bl. 138 – VS-NfD – insoweit offen. 1422 Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (6. Juli 2015), MAT A BW-7 Ordner 1 von 1, Bl. 163. 1423 BüMA des Polizeipräsidiums Freiburg, ausgestellt auf „Anis Amir“ (6. Juli 2015), MAT A BW-7 Ordner 1 von 1, Bl. 163; Vermerk der Polizeidirektion Freiburg zur Aufarbeitung der polizeilichen Bearbeitung der Person Anis AMRI (9. Januar 2017), MAT A BW- 13 Ordner 1 des PP Freiburg, Bl. 14; Stenografisches Protokoll der 19. Sitzung vom 13. September 2018, Protokollnr. 19/19 (Zeuge E. K.), S. 10. 1424 Vermerk der Polizeidirektion Freiburg zur Aufarbeitung der polizeilichen Bearbeitung der Person Anis AMRI (9. Januar 2017), MAT A BW-13 Ordner 1 des PP Freiburg, Bl. 14; Stenografisches Protokoll der 19. Sitzung vom 13. September 2018, Protokollnr. 19/19 (Zeuge E. K.), S. 10. 1425 Bericht des Polizeireviers Freiburg-Nord (7. Juli 2015), MAT A BW-8 Ordner 1, Bl. 155.
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Drucksache 19/30800                                           – 284 –                  Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Strafanzeige, inkl. Abschlussbericht, an die Staatsanwaltschaft Freiburg weiter, welche das Verfahren unter dem dortigen Aktenzeichen 440 Js 24374/15 führte.1426 Der Zeuge E. K., Polizeidirektion Freiburg-Nord, sagte vor dem Untersuchungsausschuss aus, es habe im Jahr 2015 für polizeiliche Erstfeststellungen eine allgemeine Handlungsanweisung dahingehend gegeben, dass im Falle von Sprachbarrieren bzw. fehlenden Sprachkenntnissen von Asylbewerbern keine Dolmetscher hinzuzuzie­ 1427 hen seien.      Aufgrund der daraufhin im Ausschuss entstandenen Irritationen bezog hierzu der Landeskriminal­ direktor über das Innenministerium Baden-Württemberg folgendermaßen schriftlich Stellung: „Das Polizeipräsidium Freiburg teilt mit, dass es eine allgemeine Dienstanweisung in Form einer schriftli­ chen Regelung des Polizeipräsidiums Freiburg zum Zeitpunkt der Erfassung von Anis AMRI im Juli 2015 nicht gegeben hat. Es sei anzunehmen, dass sich POK K[…] in seiner Aussage auf eine allgemeine dienstli­ che Weisung bezogen habe. Auf die beigefügte Stellungnahme des Polizeipräsidiums Freiburg vom 24. Sep­ tember 2018 sowie die ebenfalls beigefügte Handlungsempfehlung zur Bearbeitung von Asylverfahren des 1428 Polizeireviers Freiburg-Nord vom 17. Juni 2015 wird verwiesen.“ In der in Bezug genommenen Handlungsempfehlung vom 17. Juni 2015 heißt es unter dem Punkt „Befragung zum Asylgrund etc.“: „→ Der Asylsuchende ist gem. § 15 AsylVfG zu den Angaben verpflichtet. →     Als Unterstützungshilfe kann das Formular zur Selbstauskunft in der jeweiligen Landessprache vorge­ 1429 legt und durch die Person eigenständig (soweit möglich) ausgefüllt werden.“ Unter dem Punkt zur strafrechtlichen „Beschuldigtenbelehrung und -vernehmung“ wird sodann auf die Hinzuzie­ hung von Dolmetschern verwiesen: „→ […] Im Zweifel ist ein Dolmetscher hinzuzuziehen. →     Sämtliche Belehrungen sind in der jeweiligen Sprache des Asylsuchenden vorzulegen und von diesem 1430 zu unterschreiben.“ Die Staatsanwaltschaft Lörrach habe zudem bereits im März 2015 geregelt, dass bei einfach gelagerten Verstößen gegen ausländerrechtliche Vorschriften wie dem unerlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet (§ 95 AuslG) auf eine Vernehmung des Beschuldigten verzichtet werden könne, womit gleichzeitig die Anforderung einer Dolmetsche­ 1431 rin oder eines Dolmetschers obsolet gewesen sei.                Verstöße gegen § 95 AuslG unterfielen als Fälle der „aus­ länderrechtlichen Kleinkriminalität“ einem standardisierten Kurzverfahren, vorausgesetzt, es handelte sich um 1432 sog. Erstverstöße.       So heißt es in einer Anleitung der Staatsanwaltschaft Lörrach für die Bearbeitung von Straf­ anzeigen der ausländerrechtlichen Kleinkriminalität vom 4. März 2015 wörtlich: „In den letzten Monaten ist die Zahl der Fälle dieser Kriminalitätsgruppe bei Dienststellen der Bundespolizei 1433 und der Landespolizei sehr stark und bei den Zollbehörden in etwas geringerem Umfang angestiegen.“ Zur Entlastung der Polizeibehörden solle mit sofortiger Wirkung ein Kurzverfahren angewendet werden, bei wel­ chem auf die Beschuldigtenvernehmung, die Erhebung einer Zustellungsvollmacht sowie einer Sicherheitsleis­ tung verzichtet werde.1434 Zu den rechtlichen Hintergründen heißt es in einem Vermerk des Leitenden Oberstaats­ anwalts in Freiburg vom 27. August 2015: „Asylbewerber dürften in sehr vielen Fällen illegal in das Bundesgebiet eingereist sein, da sie meist nicht über einen notwendigen Aufenthaltstitel (Visum) verfügen. Es besteht daher regelmäßig der Anfangsver­ dacht einer Straftat nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz (Einreise und Aufenthalt ohne erforderlichen 1426 Vermerk der Polizeidirektion Freiburg zur Aufarbeitung der polizeilichen Bearbeitung der Person Anis AMRI (9. Januar 2017), MAT A BW-13 Ordner 1 des PP Freiburg, Bl. 15; Stenografisches Protokoll der 19. Sitzung vom 13. September 2018, Protokollnr. 19/19 (Zeuge Riesterer), S. 79. 1427 Stenografisches Protokoll der 19. Sitzung vom 13. September 2018, Protokollnr. 19/19 (Zeuge E. K.), Korrekturanmerkungen des Zeugen zu S. 10 und 13, siehe Anlage 1 des Protokolls. 1428 Schreiben des Landeskriminaldirektors an den Vorsitzenden (1. Oktober 2018), MAT A BW-15-1. 1429 Handlungsempfehlung zur Bearbeitung von Asylanträgen (17. Juni 2015), MAT A BW-15-1, Ordner 1, Bl. 8. 1430 Handlungsempfehlung zur Bearbeitung von Asylanträgen (17. Juni 2015), MAT A BW-15-1, Ordner 1, Bl. 8. 1431 MAT A BW-15-1 Anschreiben, S. 2; MAT A BW-15-1 Ordner 1, Bl. 1-3. 1432 MAT A BW-15-1 Ordner 1, Bl. 4-6. 1433 MAT A BW-15-1 Ordner 1, Bl. 4-5. 1434 MAT A BW-15-1 Ordner 1, Bl. 5.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                          – 285 –                               Drucksache 19/30800 Aufenthaltstitel). Allerdings ist eine Strafverfolgung bei Personen ausgeschlossen, die Flüchtlingsstatus nach Artikel 31 der Genfer Flüchtlingskonvention genießen. Dieser bewirkt einen persönlichen Strafaufhe­ bungsgrund. Ob eine Person Flüchtlingsstatus nach dieser Vorschrift genießt, wird sich häufig erst nach Abschluss des gesamten Asylverfahrens sicher beurteilen lassen. Es ist jedoch nicht praktikabel, mit der Durchführung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bis zum Abschluss des Asylverfahrens zuzuwar­ ten. Zudem haben Flüchtlinge während der Dauer des Asylverfahrens in jedem Fall ein Aufenthaltsrecht gern. § 55 Asylverfahrensgesetz. Die eventuell vorliegende Straftat nach § 95 Aufenthaltsgesetz erscheint in den seltensten Fällen verfolgungswürdig, weswegen die Staatsanwaltschaft regelmäßig das Verfahren aus Opportunitätsgründen (insbesondere gem. § 153 StPO) einstellen wird. In diesen Fällen ist daher die Durch­ führung von Beschuldigtenvernehmungen und -belehrungen entbehrlich. Es ist vielmehr ausreichend, der Staatsanwaltschaft eine (ComVor-) Anzeige vorzulegen, die (nur) den Feststellungszeitpunkt und -ort sowie die Personalien enthält. Eine Beschuldigtenbelehrung oder sonstige Ermittlungen sind zunächst nicht durch­ zuführen.“1435 [Hervorhebungen hinzugefügt] Aus dem Zusammenspiel der vorzitierten Handlungsempfehlung sowie des Vermerks des Leitenden Oberstaats­ anwalts in Freiburg lässt sich zum einen schließen, dass Freiburger Polizeibeamten bei der aufenthaltsrechtlichen Erstbearbeitung von Asylsuchenden grundsätzlich keine Dolmetscher oder Sprachmittler hinzuzuziehen, sondern lediglich das Formular zur Selbstauskunft in der jeweiligen Landessprache vorzulegen hatten. Darüberhinaus wurde eine strafrechtliche Beschuldigtenbelehrung und –vernehmung zum Verdacht des Unerlaubten Aufenthalts nach unerlaubter/ungeklärter Einreise – bei welcher ggf. ein Dolmetscher hinzuzuziehen wäre – aus rechtlichen Gründen als entbehrlich erachtet. b)        Ermittlungsverfahren wegen unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet Der Zeuge Ulrich Riesterer, Erster Oberamtsanwalt der Staatsanwaltschaft Freiburg, prüfte dort den Tatvorwurf der unerlaubten Einreise in das Bundesgebiet.1436 Am 4. August 2015 – also etwa einen Monat nach Amris Ein­ reise – stellte er das Ermittlungsverfahren mit der Begründung, der Beschuldigte sei für längere Zeit abwesend bzw. unbekannten Aufenthaltes, nach § 154f StPO vorläufig ein.1437 Zum damaligen Zeitpunkt fehlten dem Zeu­ gen, über den Aufenthalt Amris hinaus, hinreichende Angaben über dessen Reiseweg, um die Anwendbarkeit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) prüfen zu können. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der GFK sei ge­ wesen, dass sich der betreffende Antragsteller vor Antragstellung nicht länger als 40 Tage in einem sicheren 1438 Drittstaat aufgehalten hatte. Nach Eingang verschiedener Mitteilungen von Behörden unterschiedlicher Bundesländer1439 sowie ihrerseits An­ 1440 fragen zu Amri , stellte der Zeuge Riesterer, Staatsanwaltschaft Freiburg, das Ermittlungsverfahren am 24. No­ vember 2016 nach § 170 Abs. 2 StPO endgültig ein.1441 Unter Bezugnahme auf Artikel 31 GFK begründete er die endgültige Einstellung wie folgt: „Da der Beschuldigte Asylantrag gestellt hat, ist er gemäß §§ 2 und 3 AsyfVerfG i. V. m. Art. 31 der Genfer Flüchtlingskonvention straffrei, wenn er unmittelbar aus dem Gebiet, in dem sein Leben bedroht war, ein­ gereist ist und sich unverzüglich bei den Behörden gemeldet hat. Beide Voraussetzungen liegen vor bzw. Gegenteiliges ist nicht nachweisbar. Soweit die Einreise über einen sicheren Drittstaat erfolgt ist, findet Artikel 31 der Genfer Flüchtlingskonvention dennoch Anwendung, wenn der Flüchtling diesen Staat nur durchquert hat und dort kein schuldhaft verzögerter Aufenthalt vorlag […]. Zum Flüchtlingsbegriff führt das Bundesverfassungsgericht in der o.a. Entscheidung [Bundesverfassungs­ gerichts vom 8. Dezember 2014, Az 2 BvR 450/11] das Folgende aus: ‚Nach überwiegender Auffassung fallen […] unter den Flüchtlingsbegriff im Sinne von Art. 1 lit. A GFK […] Asylbewerber […]. Dabei ist 1435 Vermerk des Leitenden Oberstaatsanwalts in Freiburg (27. August 2015), MAT A BW-15-1 Ordner 1, Bl. 15. 1436 Vorläufige Einstellungsverfügung der StA Freiburg (4. August 2015), MAT A BW-8 Ordner 1, Bl. 163; Endgültige Einstellungsver­ fügung (24. November 2016), MAT A BW-8 Ordner 1, Bl. 190; Stenografisches Protokoll der 19. Sitzung vom 13. September 2018, Protokollnr. 19/19 (Zeuge Riesterer), S. 86. 1437 Vorläufige Einstellungsverfügung der StA Freiburg (4. August 2015), MAT A BW-8 Ordner 1, Bl. 163. 1438 Stenografisches Protokoll der 19. Sitzung vom 13. September 2018, Protokollnr. 19/19 (Zeuge Riesterer), S. 79. 1439 Darunter des Polizeipräsidenten Berlin (15. Februar 2016), der Bundespolizei Friedrichshafen. 1440 Darunter der Staatsanwaltschaft Berlin (23. Februar 2016), der Staatsanwaltschaft Duisburg (25. April 2016), . 1441 Stenografisches Protokoll der 19. Sitzung vom 13. September 2018, Protokollnr. 19/19 (Zeuge Riesterer), S. 79-80; Einstellungsver­ fügung der StA Freiburg (24. November 2016), MAT A BW-8 Ordner 1, Bl. 190.
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Drucksache 19/30800                                            – 286 –                  Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode der Begriff des ‚Asylbewerbers‘ im Zusammenhang mit der Auslegung des Flüchtlingsbegriffs nicht in ei­ nem streng verfahrensrechtlichen Sinne zu verstehen, der dazu führen würde, dass erst die Stellung eines förmlichen Asylantrags bei der zuständigen Stelle den Flüchtlingsstatus im Sinne der Genfer Flüchtlings­ konvention begründet. Vielmehr fallen auch Personen darunter, die sich nach Deutschland begeben haben, um dort bei der ersten sich bietenden Gelegenheit um Asyl nachzusuchen. […] Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu weiter ausgeführt: ‚Ein Flüchtling geht seines Schutzes durch Art. 31 Abs. 1 GFK grundsätzlich nicht schon dadurch verlustig, dass er aus einem Drittstaat einreist und nicht direkt aus dem Herkunftsstaat, sofern er diesen Drittstaat nur als ‚Durchgangsland‘ nutzt und sich der Aufenthalt in diesem nicht schuldhaft verzögert‘. Im Weiteren wird festgestellt, dass der Antragsteller sich 40 Tage in Griechenland aufgehalten hatte (Rd.-Nr. 32 der Entscheidung). Das Bundesverfassungsgericht geht daher offensichtlich davon aus, dass ein Aufenthalt von 40 Tagen in einem sicheren Drittstaat die An­ wendung von Art. 31 GFK noch nicht ausschließt.“1442 Amri hatte sich vor seiner Einreise nach Deutschland mehrere Jahre in Italien aufgehalten, sodass dieses Land nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht als bloßes Durchgangsland gegolten hätte. Dem Zeugen Riesterer hätten jedoch, so lässt es sich der Einstellungsverfügung vom 24. November 2016 entnehmen, 1443 keine Anhaltspunkte dahingehend vorgelegen, dass sich Amri mehr als 40 Tage in Italien aufgehalten hatte. Somit wurde Amri in Baden-Württemberg nicht wegen unerlaubter Einreise ins Bundesgebiet strafrechtlich be­ langt. 2.        Karlsruhe Amri meldete sich am 7. Juli 2015 in der LEA Karlsruhe (Gelände des KIT-Campus Ost, Rintheimer Querallee 2, 76131 Karlsruhe; ehemalige Mackensen-Kaserne). Dort wurde er registriert, allerdings erfolgte offenbar keine Verteilentscheidung über EASY.1444 Laut PKGr-Bericht meldete sich Amri am 22. Juli 2015 in Karlsruhe als 1445 Asylsuchender. Da er in den Folgetagen des 7. Juli 2015 in der Aufnahmeeinrichtung nicht mehr feststellbar war, wurde er am 21. Juli 2015 aus der Bewohnerliste gestrichen.1446 Am 11. Juli 2015 wurde Amri in Karlsruhe beim „Schwarzfahren“ in einer Straßenbahn aufgegriffen. Da die Fahrscheinkontrolleure seine Personalien vor Ort nicht einwandfrei feststellen konnten, zogen sie die Polizei hinzu. 1447 Im Rahmen der anschließenden Beschuldigtenvernehmung gab er als Wohnsitz „76137 Karlsruhe, Dur­ 1448 lacher Allee 100, LEA KA“ an.               Daraufhin wurde von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, wel­ ches der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vorgelegt wurde.1449 Staatsanwalt Bastian Kioschis stellte das Ermittlungsverfahren wegen des Tatvorwurfs des Erschleichens von Leistungen gegen Amri am 28. Juli 2015 nach § 170 Abs. 2 StPO mangels öffentlichen Interesses an der Strafver­ 1450 folgung und wegen des Ausbleibens eines Strafantrags der Karlsruher Verkehrsbetriebe ein.                             Es habe sich um eine einmalige Straftat gehandelt. Weder im Bundeszentralregister noch im Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister (ZStV) hätten Eintragungen vorgelegen, so der Zeuge.1451 Auf das Ausländerzentralregister habe er nicht zugegriffen, weil dieses typischerweise keine Informationen ent­ halte, die für den Straftatbestand der Leistungserschleichung (§ 265a StGB) von Relevanz hätten sein können.1452 Darüber hinaus hätten sich aus dem Aktenstudium keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich Amri bereits zuvor in Italien aufgehalten hatte, geschweige denn, dass er bereits im europäischen Ausland erheblich strafrecht­ lich in Erscheinung getreten war. Daher habe der Zeuge Kioschis auch keine Abfrage in Datenbanken wie INPOL 1442 Endgültige Einstellungsverfügung (24. November 2016), MAT A BW-8 Ordner 1, Bl. 190-191. 1443 Endgültige Einstellungsverfügung (24. November 2016), MAT A BW-8 Ordner 1, Bl. 190-191. 1444 Jost-Bericht (10. Oktober 2017), MAT A BE-1/2, Tgb.-Nr. 06/18 VS-V, Bl. 1 bis 75 (Auszug offen), Bl. 23. 1445 Unterrichtung durch das Parlamentarische Kontrollgremium, Erläuternde Sachverhaltsdarstellung zur öffentlichen Bewertung des Parlamentarischen Kontrollgremiums nach § 10 Absatz 2 des Kontrollgremiumgesetzes zum Fall Anis Amri vom 29. März 2017, BT- Drs. 18/12585 (31. Mai 2017), S. 4. 1446 Bewohnerliste der LEA Karlsruhe (Stand: Stand 21. Juli 2015), MAT A BW-7 Ordner 1 von 1, Bl. 66. 1447 Stenografisches Protokoll der 24. Sitzung vom 11. Oktober 2018, , Protokollnr. 19/24 I (Zeuge Kioschis), S. 11. 1448 Beschuldigtenvernehmung durch das PP Karlsruhe (11. Juli 2015), MAT A BW-8 Ordner 1, Bl. 209. 1449 Stenografisches Protokoll der 24. Sitzung vom 11. Oktober 2018, , Protokollnr. 19/24 I (Zeuge Kioschis), S. 11. 1450 Einstellungsverfügung des StA Kioschis (28. Juli 2015), MAT A BW-8 Ordner 1, Bl. 211. 1451 Stenografisches Protokoll der 24. Sitzung vom 11. Oktober 2018, Protokollnr. 19/24 I (Zeuge Kioschis), S. 11, 15. 1452 Stenografisches Protokoll der 24. Sitzung vom 11. Oktober 2018, Protokollnr. 19/24 I (Zeuge Kioschis), S. 11.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                           – 287 –                              Drucksache 19/30800 1453 oder POLAS vorgenommen.                   Selbst wenn er von der – seiner Aussage nach „massiven“ – Vorstrafe von über vier Jahren Haft in Italien gewusst hätte, hätte er angesichts des nicht schwerwiegenden Tatvorwurfes des einma­ ligen Erschleichens von Leistungen im Wert von 2,40 Euro lediglich einen Strafbefehl von etwa 20 Tagessätzen 1454 erlassen. 3.        Ellwangen Am 17. Juli 2015 meldete sich Amri in der ca. 190 km von Karlsruhe entfernten LEA Ellwangen, wo die Zeugin A. H. für dessen sog. Optionierung und ggf. Registrierung zuständig war. Die Optionierung zielte auf eine zah­ lenmäßig wie auch nationalitätenorientierte, gleichmäßige Verteilung der Flüchtlinge nach dem sog. Königsteiner 1455                                                                                          1456 Schlüssel ab.         Die Verteilung erfolgte anhand des bundesweiten Verteilsystems EASY.                         Eine Registrierung konnte wiederrum nur in derjenigen Aufnahmeeinrichtung erfolgen, die das EASY-System ausgab. Die Regist­ rierung habe laut Zeugin zur Folge gehabt, dass die Person einen vorläufigen Ausweis erhalten habe und nur an 1457 diesem Ort das Asylantragsverfahren eingeleitet werden konnte.                   In der LEA Ellwangen sei, wenn eine Person ein gültiges Ausweisdokument bei sich geführt habe, ihr dieses abgenommen worden.1458 Dies sei jedoch der Ausnahmefall gewesen. Nach Schätzung der Zeugin A. H. hätten etwa 80 Prozent der Ankommenden keine Pa­ piere bei sich geführt.1459 Der Zeuge H. B., ihr damaliger Vorgesetzter, schätzte den Anteil dagegen „aus dem 1460 Bauch heraus“ auf 40 bis 50 Prozent. Im Rahmen der Optionierung habe die Zeugin A. H. Datenbankabfragen im (bundesweiten) Ausländerzentralre­ gister sowie im (auf Baden-Württemberg beschränkten) MigVIS durchgeführt.1461 Wenn sie einen Treffer erzielt hätte, hätte sie Amri an die Polizei oder das BAMF übergeben, so die Zeugin.                    1462 Allerdings seien sie und ihre Kolleginnen und Kollegen der LEA auf die Angaben der betreffenden Person angewiesen gewesen. Nach Anga­ ben des Zeugen H. B. habe es sich bei Optionierung und Registrierung um ein „Massengeschäft“ gehandelt, bei dem 70 bis 80 Personen pro Tag zügig bearbeitet werden mussten. Daher seien die Selbstauskünfte nur im Falle 1463 besonderer Auffälligkeiten kritisch geprüft worden.                 Auffälligkeiten sei dann – gegebenenfalls unter Beteili­ 1464 gung der Polizei und des BAMF – nachgegangen worden. Die LEA Ellwangen sei zudem, so der Zeuge H. B., erst seit April 2015 in Betrieb gegangen, die Abläufe für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dementsprechend neu und der Druck bzw. die Belastung, welche durch die hohe Zahl der Ankommenden entstand, sei hoch gewesen.1465 Da die Zeugin A. H. bei den o. g. Datenbankabfragen zu Amri keine Treffer erzielt und die LEA Ellwangen 1466 grundsätzlich keine Tunesier aufgenommen habe,                   habe sie Amri infolge der EASY-Optionierung am 22. Juli 2015 nach Karlsruhe verwiesen.1467 Im Rahmen der Optionierung habe sie die angegebenen Daten samt Foto im 1468 System hinterlegt. Amri wurde zwar in den Erstaufnahmeeinrichtungen Karlsruhe und Ellwangen aufgenommen, dort jedoch nicht registriert. Die Registrierung wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart im Anschluss an seine Aufenthalte in Karlsruhe und Ellwangen vorgenommen. Nach der Erfassung wurde er nach Karlsruhe zurückverwiesen, wo er jedoch nie auftauchte.1469 1453 Stenografisches Protokoll der 24. Sitzung vom 11. Oktober 2018, Protokollnr. 19/24 I (Zeuge Kioschis), S. 11. 1454 Stenografisches Protokoll der 24. Sitzung vom 11. Oktober 2018, Protokollnr. 19/24 I (Zeuge Kioschis), S. 18, 20. 1455 Stenografisches Protokoll der 26. Sitzung vom 18. Oktober 2018, Protokollnr. 19/26 I (Zeugin A. H.), S. 11. 1456 Stenografisches Protokoll der 26. Sitzung vom 18. Oktober 2018, Protokollnr. 19/26 I (Zeuge H. B.), S. 23. 1457 Stenografisches Protokoll der 26. Sitzung vom 18. Oktober 2018, Protokollnr. 19/26 I (Zeugin A. H.), S. 11. 1458 Stenografisches Protokoll der 26. Sitzung vom 18. Oktober 2018, Protokollnr. 19/26 I (Zeugin A. H.), S. 11. 1459 Stenografisches Protokoll der 26. Sitzung vom 18. Oktober 2018, Protokollnr. 19/26 I (Zeugin A. H.), S. 15. 1460 Stenografisches Protokoll der 26. Sitzung vom 18. Oktober 2018, Protokollnr. 19/26 I (Zeuge H. B.), S. 27. 1461 Stenografisches Protokoll der 26. Sitzung vom 18. Oktober 2018, Protokollnr. 19/26 I (Zeugin A. H.), S. 18. 1462 Stenografisches Protokoll der 26. Sitzung vom 18. Oktober 2018, Protokollnr. 19/26 I (Zeugin A. H.), S. 13, 20. 1463 Stenografisches Protokoll der 26. Sitzung vom 18. Oktober 2018, Protokollnr. 19/26 I (Zeuge H. B.), S. 23-24, 26. 1464 Stenografisches Protokoll der 26. Sitzung vom 18. Oktober 2018, Protokollnr. 19/26 I (Zeuge H. B.), S. 29. 1465 Stenografisches Protokoll der 26. Sitzung vom 18. Oktober 2018, Protokollnr. 19/26 I (Zeuge H. B.), S. 23, 25-26. 1466 Hintergrund war eine Entscheidung des BAMF, die wahrscheinlich der gleichmäßigen Verteilung von Flüchtlingen sowie der Be­ schaffung von Dolmetschern geschuldet war; siehe Stenografisches Protokoll der 26. Sitzung vom 18. Oktober 2018, Proto­ kollnr. 19/26 I (Zeugin A. H.), S. 16. 1467 EASY-Optionierungsschein, MAT A BW-7 Ordner 1 von 1, Bl. 79. 1468 Stenografisches Protokoll der 26. Sitzung vom 18. Oktober 2018, Protokollnr. 19/26 I (Zeugin A. H.), S. 12. 1469 Kurzprotokoll der 27. Sitzung vom 8. November 2018, Nr. 19/27, S. 12 (LV Baden-Württemberg).
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Drucksache 19/30800                                            – 288 –                  Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Im weiteren Verlauf wurde Amri dann am 28. Juli 2015 im Berliner Landesamt für Gesundheit und Soziales vorstellig, wo er eine weitere Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender1470 erhielt und nach Dortmund 1471 verwiesen wurde. 4.        Dortmund 1472 Am 30. Juli 2015 kam Amri in Dortmund an.                   Der Zeuge M. S. registrierte Amri noch am selben Tag anhand einer Selbstauskunft, bei der Amri den Namen „Mohammed Hassan“ angab.1473 Der Zeuge M. S. war zum damaligen Zeitpunkt als Registrierer in der Erstaufnahme in Dortmund-Hacheney tätig. Seine Aufgabe war es, Menschen anhand einer Selbstauskunft zu registrieren. Im Rahmen dieses, so der Zeuge wörtlich, „Massengeschäfts“ sei neben der Eingabe im Dortmunder Erfassungsprogramm ZEUS auch eine Ab­ 1474 frage im AZR und eine Visa-Abfrage erfolgt.                 Das Dortmunder Erfassungsprogramm ZEUS sei nicht mit an­ deren Datenbanken wie denen aus Hamburg oder Berlin vernetzt gewesen, sodass es nach Aussagen des Zeugen 1475 M. S. für die Registrierer „sehr, sehr schwer“ bis „unwahrscheinlich“ war, Identitätstäuschungen zu erkennen. Eine erkennungsdienstliche Behandlung habe bei der damaligen Registrierung nicht stattgefunden. Dazu führte der Zeuge M. S. aus: „Das war Standard. Es gab keine ED-Behandlung. Es gab weder eine Ausrüstung dafür noch eine Daten­ bank, die das hergegeben hätte. Das wurde erst später bundesweit mit dem PIN-, PIK- und PUK-System, 1476 glaube ich, eingeführt.“ Für die Akte habe er ein Foto mit einer Webcam angefertigt, die an seinem Arbeitsplatz angebracht gewesen sei.1477 Die Akte selbst sei aber im Wesentlichen anhand dessen angelegt worden, was die Personen auf der Selbst­ auskunft angegeben hätten: „Wir waren darauf angewiesen – – natürlich auf die Mitarbeit der Menschen, die zu uns gekommen sind. Und wenn die sich quergestellt haben oder die Sachen unterwegs wegschmeißen oder sagen: ‚Ich habe kei­ 1478 nen Pass‘, dann musste ich das akzeptieren.“ Der Zeuge M. S. erklärte auf die Frage, wie mit Sprachbarrieren umgegangen wurde: „Ja, im Fall von Sprachbarrieren: Einerseits, die Einrichtung war voll, voller Menschen. Man konnte andere fragen, die einen verstanden haben. Dann gab es da Sozialbetreuer, die viele Sprachen beherrscht haben. Teilweise Kollegen gefragt und teilweise mit Handzeichen, wenn man auf den Ringfinger zeigt und fragt: Verheiratet oder nicht, geschieden? - Dann konnte man das schon rausfinden.“1479 Die Selbstauskunft sei zum Teil in deutscher Sprache und zum Teil in arabischer Sprache oder auch mithilfe eines Sozialbetreuers ausgefüllt worden.1480 Zur Auslastung der Einrichtung im Jahr 2015 sagte der Zeuge: „Es war teilweise sehr, sehr voll. Es war zum Teil sehr überfüllt. Aber ich glaube, in der Zeit, als der Anis Amri registriert wurde, herrschte diese extreme Überfüllung nicht. Wir hatten eine Einrichtung, die war für 1481 300 Menschen ausgelegt. Es konnte durchaus passieren, dass dann über Nacht 1 000 gekommen sind.“ Auf die Frage, was er damals im Arbeitsalltag als besonders problematisch empfunden habe, nannte der Zeuge M. S. die Verständigung mit den Personen. Im Grunde hätten aber die meisten Menschen, die gekommen seien, 1482 alles mitgeteilt, was er habe wissen wollen. Von daher sei „das auch mit Hand und Fuß“ gegangen. 1470 BüMA des LAGeSo/ZAA-Berlin, ausgestellt auf „Mohammed Hassan“ (28. Juli 2015), MAT A BE-1-13_BE-8_BE-11_BE-14_BE- 19-8 Anlage 1, Bl. 58. 1471 Siehe B.II.8.a)aa). 1472 MAT A BMI-3 Ordner 2 von 6, Bl. 187; vgl. MAT A NRW-10_VS-NfD_l, Bl. 10 – VS-NfD – insoweit offen. 1473 MAT A NRW-10_VS-NfD_l, Bl. 13-15 – VS-NfD – insoweit offen. 1474 Stenografische Protokoll der 35. Sitzung vom 17. Januar 2019, Protokollnr. 19/35 Ib (Zeuge M. S.), S. 4. 1475 Siehe hierzu unten B.III.1. 1476 Stenografisches Protokoll der 35. Sitzung vom 17. Januar 2019, Protokollnr. 19/35 Ib (Zeuge M. S.), S. 6. 1477 Stenografisches Protokoll der 35. Sitzung vom 17. Januar 2019, Protokollnr. 19/35 Ib (Zeuge M. S.), S. 6. 1478 Stenografisches Protokoll der 35. Sitzung vom 17. Januar 2019, Protokollnr. 19/35 Ib (Zeuge M. S.), S. 6. 1479 Stenografisches Protokoll der 35. Sitzung vom 17. Januar 2019, Protokollnr. 19/35 Ib (Zeuge M. S.), S. 8. 1480 Stenografisches Protokoll der 35. Sitzung vom 17. Januar 2019, Protokollnr. 19/35 Ib (Zeuge M. S.), S. 8. 1481 Stenografisches Protokoll der 35. Sitzung vom 17. Januar 2019, Protokollnr. 19/35 Ib (Zeuge M. S.), S. 6. 1482 Stenografisches Protokoll der 35. Sitzung vom 17. Januar 2019, Protokollnr. 19/35 Ib (Zeuge M. S.), S. 8.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                           – 289 –                              Drucksache 19/30800 Der Zeuge gab weiter an, dass er seine Arbeit als sinnvoll erachtet und sich darauf verlassen habe, dass beim Bundesamt eine Überprüfung der Person und ihres Herkunftsortes mithilfe von Dolmetschern erfolgen würde.1483 Ferner führte er aus, dass dieses System seit vielen Jahren genau so funktioniert hätte, nur sei die Fallzahl ab einem bestimmten Punkt enorm gestiegen, sodass die Belastungsgrenze erreicht worden sei. Er hielt fest: „Aber es hat ja auch so weiter funktioniert, nicht unbedingt gut, aber es hat ja funktioniert.“1484 Der Zeuge M. S. konnte sich zwar nicht persönlich an Amri erinnern, sagte aber aus, standardmäßig eine Abfrage im AZR vorgenommen zu haben.               1485 Amri wurde daraufhin als Neuankömmling – ohne Kenntnis der vorigen EASY-Verteilung von Berlin nach Dortmund – erfasst und wiederum per EASY verteilt.1486 Im Laufe seiner Bearbeitung in Dortmund wurde Amri aus unbekannten Gründen als „Mohammed Hassa“ (und nicht wie von ihm angegeben als „Hassan“) geführt. Auch der Zeuge M. S. konnte nicht erklären, warum die BüMA vom 3. August 20151487 auf den Namen Mohamed Hassa und nicht Hassan ausgestellt worden war: „Das weiß ich nicht. Es kann sein, dass das geändert wurde anhand der Selbstauskunft. Je nachdem was die Leute draufschreiben, das wird dann übernommen. Ob das jetzt Hassa, Hassan ist – – Aber wie genau jetzt 1488 das zustande gekommen ist, weiß ich leider nicht.“ Auf den Vorhalt, das BAMF hätte später auch nicht auf die Idee kommen können, dass Italien möglicherweise für Amri asylrechtlich zuständig gewesen wäre, da dieser im Rahmen der Selbstauskunft keine weiteren Sprach­ kenntnisse – wie eben Italienisch – angegeben hatte, konnte der Zeuge M. S. nur wiederholen, dass man auf die Selbstauskunft der betreffenden Person angewiesen gewesen sei. Und wenn Amri seine Italienisch-Kenntnisse nicht angegeben habe, seien diese eben auch nicht erfasst worden.               1489 Das Berliner Landesamt für Gesundheit und Soziales hatte zuvor, nämlich am 28. Juli 2015, mit Papier und Tinte Fingerabdrücke von Amri alias Mohammad Hassan genommen.1490 Die Fingerabdruckblätter aus Berlin habe der Zeuge M. S. selbst nicht erhalten. Er sei allein für die Registrierung zuständig gewesen und habe keine Post bear­ beitet.1491 Erst am 22. September 2015 wurden die in Berlin vom vermeintlichen Mohammad Hassan genomme­ 1492 nen Fingerabdrücke nach Dortmund gesendet.                    Diese hat der Zeuge M. S., der nach eigener Aussage „direkt vorne dran, im Frontoffice“ beim Registrieren tätig war, jedoch nie erhalten. Beim Registrieren sei die erste Dort­ munder Akte angelegt worden. Das Zusammenführen aller Papiere sei in der Hintergrundsachbearbeitung erfolgt, 1493 mit der der Zeuge nichts zu tun gehabt habe. Am 28. Oktober 2015 sprach Amri unter einem gänzlich anderen Namen, als „Ahmed Almasri“, bei der Zentralen 1494 Ausländerbehörde Dortmund vor und erhielt eine weitere BüMA auf diese Aliaspersonalie. Außerdem ließ er sich am 29. Oktober 2015 in Münster (Außenstelle BR Arnsberg) eine weitere BüMA ausstel­ len.1495 Am 28. April 2016 stellte Amri unter dem Alias Almasri schließlich einen Asylantrag beim Bundesamt für Mig­ ration und Flüchtlinge (BAMF) in Dortmund.1496 Im Zuge des Asylverfahrens wurde er am 17. Mai 2016 vom 1497 BAMF in Bochum angehört. 1483 Stenografisches Protokoll der 35. Sitzung vom 17. Januar 2019, Protokollnr. 19/35 Ib (Zeuge M. S.), S. 11. 1484 Stenografisches Protokoll der 35. Sitzung vom 17. Januar 2019, Protokollnr. 19/35 Ib (Zeuge M. S.), S. 12. 1485 Stenografisches Protokoll der 35. Sitzung vom 17. Januar 2019 (Zeuge M. S.), S. 4. Siehe auch AZR-Auszug vom 30. Juli 2015, MAT A NRW-10_VS-NfD_l, Bl. 13-14 – VS-NfD – insoweit offen. 1486 Unterlagen der ZAB Dortmund vom 20. Juli 2015 MAT A NRW-10_VS-NfD_l, Bl. 12-15 – VS-NfD – insoweit offen. 1487 BüMA der ZAB Dortmund, ausgestellt auf „Mohammed Hassa“ (8. August 2015), MAT A BE-1-3 Ordner 13, Bl. 323. 1488 Stenografisches Protokoll der 35. Sitzung vom 17. Januar 2019, Protokollnr. 19/35 Ib (Zeuge M. S.), S. 7. 1489 Stenografisches Protokoll der 35. Sitzung vom 17. Januar 2019, Protokollnr. 19/35 Ib (Zeuge M. S.), S. 13. 1490 Fingerabdruckblatt des LAGeSo (28. Juli 2015), MAT A BE-1-13_BE-8_BE-11_BE-14_BE-19-8 Anlage 2b, Bl. 41-42. 1491 Stenografisches Protokoll der 35. Sitzung vom 17. Januar 2019, Protokollnr. 19/35 Ib (Zeuge M. S.), S. 10. 1492 Handschriftliche Anmerkungen auf einem Vermerk des LAGeSo (28. Juli 2015), MAT A BE-1-13_BE-8_BE-11_BE-14_BE-19-8 Anlage 2b, Bl. 45. 1493 Stenografisches Protokoll der 35. Sitzung vom 17. Januar 2019, Protokollnr. 19/35 Ib (Zeuge M. S.), S. 5. 1494 BüMA der ZAB Dortmund, ausgestellt auf „Ahmed Almasri“ (28. Oktober 2015), MAT A BE-1-3 Ordner 13, Bl. 168. 1495 BüMA der BR Arnsberg-AS Münster, ausgestellt auf „Ahmed Almasri“ (29. Oktober 2015), MAT A NRW-18 Ordner 1, Bl. 58. 1496 Siehe hierzu D.II.2. Siehe auch Unterrichtung durch das Parlamentarische Kontrollgremium, Erläuternde Sachverhaltsdarstellung zur öffentlichen Bewertung des Parlamentarischen Kontrollgremiums nach § 10 Absatz 2 des Kontrollgremiumgesetzes zum Fall Anis Amri vom 29. März 2017, BT-Drs. 18/12585 (31. Mai 2017), S. 5. 1497 Ibid.
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Drucksache 19/30800                                            – 290 –                  Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1498 Einige Tage später begab er sich von Dortmund wieder nach Berlin.                       Der Asylantrag wurde am 30. Mai 2016 abgelehnt, wobei der entsprechende Bescheid auf acht bekannte Alias-Identitäten Amris ausgestellt wurde.1499 Am 1500 11. Juni 2016 erlangte der Bescheid Bestandskraft, womit Amri ausreisepflichtig wurde. 5.        Rüthen Amri befand sich vom 3. August 2015 bis zum 18. August 2015 in der Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) Rüthen mit Zuweisung nach Emmerich. Laut der in der ZUE geführten Taschengeldliste bezog er zwei 1501 Mal – am 4. August und am 11. August 2015 – Taschengeld in Höhe von jeweils 33,39 Euro. Am 31. Juli 2015 führte Amri beim Betreten der ZUE Rüthen, in der er unter dem Alias Mohamad Hassan lebte, ein Fahrrad mit sich. Das Sicherheitspersonal der Einrichtung nahm dieses zunächst an sich.                     1502  Am 19. August 2015 stellte die Kreispolizeibehörde Soest fest, dass das Fahrrad am 31. Juli 2015 am Bahnhof Werl-Westönnen 1503 entwendet worden war.             Das daraufhin eingeleitete Verfahren 450 Js 871/15 lief zunächst als Ermittlungsver­ fahren gegen Unbekannt und wurde per Sammelverfügung vom 10. August 2015 durch die Staatsanwaltschaft Arnsberg vorläufig eingestellt, da ein Täter nicht zu ermitteln gewesen sei.1504 Mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 wurden die Ermittlungen gegen Mohamed Hassan (alias Amri) wegen Diebstahls im besonders schweren Fall wieder aufgenommen. Am 13. Oktober 2015 erfolgte die Eintragung in der Abteilung 450, deren Verfahren 1505 vom Zeugen Staatsanwalt Dr. Kowalzik bearbeitet wurden. Der Zeuge Dr. Kowalzik gab an, dass für ihn keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorgelegen hätten, dass der Ver­ dächtige Amri Täter des Diebstahls gem. § 242 StGB gewesen war: „Für mich stellte sich der Sachverhalt so dar: Der Beschuldigte oder der Tatverdächtige war im Besitz eines zuvor entwendeten Fahrrades, welches er schob und versuchte in eine Flüchtlingsunterkunft mit hineinzu­ bekommen. Irgendwelche belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass er selbst das Fahrrad weggenommen hat, also Täter eines Diebstahls hätte sein können, lagen nicht vor. Insbesondere hatte sich diese Person gegen­ über dem Wachpersonal nicht näher geäußert, sondern nach dem Wachpersonal sinngemäß geäußert, dass es – jetzt ist das allerdings nicht juristisch zu verstehen – sein Fahrrad sei – – sondern eben nur das Fahrrad, was er mit sich führe. Da also keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass diese Person Täter des 1506 Diebstahls war, schied ein Diebstahlsverdacht oder der Nachweis eines Diebstahls aus.“ Auch eine Hehlerei gemäß § 259 StGB sei nach Auffassung des Zeugen ausgeschieden: „Des Weiteren war zu prüfen, ob hier möglicherweise eine Hehlerei in Betracht kam dadurch, dass der Tat­ verdächtige das Fahrrad in Kenntnis dessen, dass es vorher entwendet war, sich zugeeignet hatte. Das würde voraussetzen, dass irgendwelche näheren Gesichtspunkte bekannt gewesen wären, wann der Tatverdächtige, wo der Tatverdächtige und insbesondere unter welchen Umständen, unter welchen Voraussetzungen er die­ ses Fahrrad erlangt hat. Es war insbesondere nicht bekannt, ob der Tatverdächtige das Fahrrad überhaupt gegen Entgelt übernommen hat und, wenn ja, überhaupt zu welchem Preis, zu einem gegebenenfalls etwa adäquaten Preis oder aber einem niedrigen Preis. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür lagen nicht vor, sodass 1507 insoweit der Hehlereitatbestand auch zu verneinen war.“ Eine strafbare Gebrauchsanmaßung gemäß § 248b StGB sei, so der Zeuge Dr. Kowalzik, schon deshalb nicht erfüllt gewesen, weil der Tatverdächtige das Fahrrad nur geschoben habe: „Schließlich war insbesondere noch zu prüfen, ob eine strafbare Gebrauchsanmaßung eines Fahrrades, auch ein gesonderter Tatbestand nach § 248b StGB, in Betracht kam. Das setzt voraus, dass der Täter sich der typischen Fortbewegungsmöglichkeit eines Fahrrades bedient, das heißt konkret, dass er die Tretkurbel des 1498 Ibid. 1499 Ibid. 1500 Ibid. 1501 Interner Mailverkehr der Bezirksregierung Arnsberg (25. Februar 2016), MAT A NRW-12 Ordner 8, Bl. 302-308. 1502 Wachprotokoll der Unterbringungseinrichtung Rüthen, MAT A NRW-11_8, Bl. 18. 1503 Strafanzeige gegen Unbekannt vom 31. Juli 2015, MAT A NRW-11_8 Bl. 4-6 ; Ermittlungsbericht der Polizei Soest vom 19. August 2015 und zugehöriger Vermerk, MAT A NRW-11_8, Bl. 21, 25. 1504 Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Arnsberg vom 10. August 2015, MAT A NRW-11 12b 1_2, Bl. 1; Stenografisches Protokoll der 39. Sitzung vom 14. Februar 2019, Protokollnr. 19/39 (Zeuge Dr. Kowalzik), S. 10. 1505 Stenografisches Protokoll der 39. Sitzung vom 14. Februar 2019, Protokollnr. 19/39 (Zeuge Dr. Kowalzik), S. 11. 1506 Stenografisches Protokoll der 39. Sitzung vom 14. Februar 2019, Protokollnr. 19/39 (Zeuge Dr. Kowalzik), S. 11. 1507 Stenografisches Protokoll der 39. Sitzung vom 14. Februar 2019, Protokollnr. 19/39 (Zeuge Dr. Kowalzik), S. 11.
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