Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode Drucksache 19/30800 Abschlussbericht 1. Untersuchungsausschuss

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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                          – 291 –                              Drucksache 19/30800 Fahrrades bewegt. Dadurch, dass er das Fahrrad hier lediglich geschoben hat, ist der Tatbestand nicht erfüllt, vergleichbar damit, er hätte das Fahrrad weggestellt von A nach B.“1508 Neben der beschriebenen spärlichen Beweislage habe auch der Umstand, dass dem Zeugen Dr. Kowalzik hin­ sichtlich des Tatverdächtigen keine gesicherten Personalien bekannt waren, zu der Einschätzung geführt, dass in absehbarer Zeit keine realistische Chance bestanden hätte, in der Sache zur Anklagereife zu gelangen. Die Perso­ nalien des Tatverdächtigen hätten nicht ansatzweise festgestanden. So habe im polizeilichen Abschlussbericht gestanden, der Tatverdächtige solle „Mohammed Hassan“ oder aber „Hassan Mohammed“ heißen. „Mohammed“ als Vorname sei, so der Zeuge, der weltweit meistgebrauchte Vorname von männlichen Personen. In der arabi­ schen Welt sei „Mohammed“ als Nachname der viertgebräuchlichste arabische Name. Der Name „Hassan“ sei im arabischen Bereich der am 17. gebräuchlichste Nachname. Dabei habe der Zeuge nicht gewusst, welcher der Vor- und welcher der Zuname gewesen und wo die betreffende Person geboren worden sei. Daher habe er keine realistische Chance gehabt, nach ihr zu fahnden.1509 „Mohammed Hassan“ oder „Hassan Mohammed“ als allei­ nige Angabe zu Personalien zu haben, sei vergleichbar mit einem „Peter Fischer“ oder einem „Thomas Müller“ bei dem man nicht wüsste, wo er geboren worden sein soll. Eine Suche hätte laut Zeugen derart viele Fahndungs­ treffer generiert, dass er realistischerweise keine Chance gehabt hätte, den Richtigen zu finden.                  1510 Zudem hätte der Zeuge Dr. Kowalzik dieser Person keinerlei konkrete Vorhalte machen können, außer dass sie ein Fahrrad geschoben habe. Er habe schlichtweg keine Chance gehabt, bei dieser Sachlage einen Tatnachweis 1511 zu führen. Vor diesem Hintergrund sah der Zeuge Dr. Kowalzik von einer Einleitung von Fahndungsmaßnahmen ab und stellte das Verfahren mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 gemäß § 170 Abs. 2 StPO endgültig ein.                            1512 Auf Nachfrage erklärte er, dass er das Verfahren nicht „nur“ vorläufig nach § 154f StPO (Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen) eingestellt habe, weil eine Anklagereife bei diesem Sachverhalt hinsichtlich der drei genannten Delikte nicht erreichbar erschienen sei: „Als Staatsanwalt darf ich nicht spekulieren, was der Täter alles noch gemacht haben könnte. Ich brauche handfeste Beweise. Wenn ich also anfange, zu spekulieren, dann komme ich nicht weiter. Ich muss dem Tatverdächtigen Belastbares entgegenhalten können, und das konnte ich nicht. […] Da nützen auch andere Vorverurteilungen letztlich nichts. Ich muss dem Täter eine konkrete Tat nachweisen. Da kann er vorher 20, 30 Morde begangen haben. Wenn ich ihm also einen Taschendiebstahl nicht nach­ 1513 weisen kann, dann hilft das gar nicht weiter.“ Letztendlich hätte der Zeuge das Verfahren in diesem Fall auch dann mangels Tatverdacht nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, wenn Amris Personalien eindeutig geklärt gewesen wären und sein Aufenthalt bekannt gewesen wäre.1514 6.        Kleve und Emmerich Am 13. August 2015 wurde Amri damals noch unter der Aliaspersonalie Mohamed Hassa von der ZAB Dortmund der Ausländerbehörde Kreis Kleve zugewiesen. In seiner Akte bei der Ausländerbehörde Kleve befindet sich ein Fingerabdruckblatt; die dazugehörige Belehrung des LAGeSo Berlin ist auf den 28. Juli 2015 datiert.1515 Die Handabdrücke, die bei seiner Einreise im Juli 2015 in Freiburg genommen wurden, waren in dieser Akte nicht zu finden und dem zuständigen Sachbearbeiter, KOI J. K., ebenso wie das Verfahren wegen unerlaubter Einreise, nicht bekannt. Auf die Frage, warum er hierzu keine Kenntnis hatte, erklärte der Zeuge J. K. vor dem hiesigen Ausschuss: 1508 Stenografisches Protokoll der 39. Sitzung vom 14. Februar 2019, Protokollnr. 19/39 (Zeuge Dr. Kowalzik), S. 12. 1509 Stenografisches Protokoll der 39. Sitzung vom 14. Februar 2019, Protokollnr. 19/39 (Zeuge Dr. Kowalzik), S. 12. 1510 Stenografisches Protokoll der 39. Sitzung vom 14. Februar 2019, Protokollnr. 19/39 (Zeuge Dr. Kowalzik), S. 12. 1511 Stenografisches Protokoll der 39. Sitzung vom 14. Februar 2019, Protokollnr. 19/39 (Zeuge Dr. Kowalzik), S. 12. 1512 Vermerk über die Einstellung vom 21. Oktober 2015, MAT A NRW-11_8; Schreiben des Leitenden Oberstaatsanwalts in Arnsberg (28. Dezember 2016), MAT A NRW-11_12b_1_2, Bl. 4, 5. 1513 Stenografisches Protokoll der 39. Sitzung vom 14. Februar 2019, Protokollnr. 19/39 (Zeuge Dr. Kowalzik), S. 14. 1514 Stenografisches Protokoll der 39. Sitzung vom 14. Februar 2019, Protokollnr. 19/39 (Zeuge Dr. Kowalzik), S. 19. 1515 Belehrung von Asylbegehrenden zur Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität und Fingerabdruckblatt (28. Juli 2015), MAT A NRW-18 Ordner 1, Bl. 19-20.
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Drucksache 19/30800                                            – 292 –                  Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode „Ich bin keine Bundesbehörde, und ich bin ja auch nicht das BAMF. Und erst wenn das BAMF-Verfahren abgeschlossen ist, werden die Akten und Unterlagen den Ausländerbehörden zur Verfügung gestellt im Rah­ men der Zuweisung zur jeweiligen Ausländerbehörde. […] Wenn ich Kenntnis von diesem Verfahren gehabt hätte – das ist sehr spekulativ –, hätte das vielleicht etwas zu meinem Verfahren beitragen können. Ich weiß aber nicht, welche Erkenntnisse dort vorlagen.“1516 Die Ausländerbehörde der Stadt Oberhausen habe ihm im Laufe der Zeit weitere Alias-Namen mitgeteilt, sodass 1517 eine Identifizierung Amris für den Zeugen J. K. eher unklarer wurde.                     Er erklärte, dass er von Amris tatsächli­ cher Identität und Herkunft erst im Oktober 2016 von der Sicherheitskonferenz des Innenministeriums NRW 1518 (SiKo NRW ) durch einen BKA-Hinweis erfahren habe. Warum er erst so spät darauf hingewiesen wurde, obwohl seit Mitte Februar 2016 Amris wahre Identität bekannt war, konnte er nicht sagen. Es sei jedoch nicht ungewöhnlich, dass Personen bei Ausländerbehörden unter anderen Namen geführt werden als bei Sicherheitsbe­ hörden. Zeitgleich sei auch im Oktober 2016 die Mitteilung des tunesischen Generalkonsuls eingegangen, dass es sich bei Amri nicht um einen tunesischen Staatsangehörigen handele, sodass er widersprüchliche Mitteilungen 1519 gehabt habe. a)        Unterbringung Amris in und Sozialleistungsbezug von der Stadt Emmerich Untergebracht wurde Amri in der Gemeinde Emmerich.1520 Am 13. August 2015 erging eine Zuweisungsentschei­ 1521                                                                1522 dung an Amri.         Er lebte in der Unterkunft ab dem 18. August 2015.                  Ein Betreuer in der Unterkunft war der Zeuge W. B., welcher seine Tätigkeit dort als „Rundum-Betreuungspaket“ für Asylbewerber beschrieb.1523 Er war 1524 seit September 2015 in Amris Unterkunft als Asylbetreuer tätig.                      Der Zeuge W. B. begann seine Arbeit als Asylbetreuer am 1. September 2015.1525 Er sei von Anfang an sensibilisiert worden, auf Amri besonders zu achten. 1526 Dies sei der einzige Fall während seiner Tätigkeit gewesen, bei der er eine solche Anweisung gehabt habe. Dass der Staatsschutz an Amri interessiert war, habe er schon relativ früh, nämlich im September 2015, gewusst. 1527 Warum er allerdings im Fokus der Sicherheitsbehörden stand, sei nicht bekannt gewesen.                                Die Sympathien Amris für den sog. Islamischen Staat seien dem Zeugen W. B. damals nicht bewusst gewesen, er habe die Anwei­ sung, auf ihn besonders zu achten, mehr auf allgemeinkriminelle Dinge bezogen. Die diesbezügliche Anweisung 1528 sei von seinem Vorgesetzten und den Kollegen aus dem Büro gekommen.                              Der Zeuge W. B. gab hierzu an, Amri selbst nicht oft gesehen zu haben: „[…] wir hatten eigentlich den Auftrag, drauf zu achten, wenn er da ist, ob er auffällig ist oder nicht. Was für einen besonderen Hintergrund das hatte, kann ich Ihnen nicht sagen. Hat man zwar gedacht, aber das hat man nicht geäußert. Er war total unauffällig. Wir hatten also die Ansage, grundsätzlich gar nichts zu unter­ nehmen, wenn er denn da ist, nur einfach zu gucken, was er macht. Und, wie gesagt, das waren also von September 15 bis zum 15.09.16 vielleicht fünf, sechs Mal, dass ich ihn gesehen habe.“1529 Der Zeuge K., PP Krefeld, bestätigte, dass er und einer seiner Kollegen mit dem Zeugen W. B. Kontakt gehabt 1530 hätten.      Man sei zum Thema Islamismus im Vagen geblieben, habe ihm dabei jedoch folgende Hinweise gege­ ben: „Ja, wir haben mit Herrn [W. B.] natürlich drüber gesprochen, haben gesagt: Der ist bei uns sehr von Inte­ resse. - Wir haben ihn jetzt natürlich nicht in das polizeiliche Klein-Klein eingeweiht, sondern wir haben 1516 Stenografisches Protokoll der 80. Sitzung vom 13. Februar 2020, Protokollnr. 19/80 I (Zeuge J. K.), S. 52. 1517 Stenografisches Protokoll der 80. Sitzung vom 13. Februar 2020, Protokollnr. 19/80 I (Zeuge J. K.), S. 40. 1518 Siehe dazu im Einzelnen unter D.I.1.f). 1519 Stenografisches Protokoll der 80. Sitzung vom 13. Februar 2020, Protokollnr. 19/80 I (Zeuge J. K.), S. 51. 1520 Weiterleitungsliste der Bezirksregierung Arnsberg (13. August 2015), MAT A NRW-18 Ordner 1, Bl. 2. 1521 Zuweisungsentscheidung der Bezirksregierung Arnsberg (13. August 2015), MAT A NRW-18 Ordner 1, Bl. 3. 1522 Chronologie zum Behördenhandeln um den Berliner Attentäter Anis AMRI des BMI Stand Februar 2017, MAT A BT-1/1i (ADrs.18(4)775_InnA_BMI-Chronologie_Ermittlungsverfahren), Bl. 3. 1523 Stenografisches Protokoll der 43. Sitzung vom 14. März 2019, Protokollnr. 19/43 I (Zeuge W. B.), S. 15. 1524 Stenografisches Protokoll der 43. Sitzung vom 14. März 2019, Protokollnr. 19/43 I (Zeuge W. B.), S. 11. 1525 Stenografisches Protokoll der 43. Sitzung vom 14. März 2019, Protokollnr. 19/43 I (Zeuge W. B.), S. 18. 1526 Stenografisches Protokoll der 43. Sitzung vom 14. März 2019, Protokollnr. 19/43 I (Zeuge W. B.), S. 15; 18. 1527 Stenografisches Protokoll der 43. Sitzung vom 14. März 2019, Protokollnr. 19/43 I (Zeuge W. B.), S. 17. 1528 Stenografisches Protokoll der 43. Sitzung vom 14. März 2019, Protokollnr. 19/43 I (Zeuge W. B.), S. 26-27 1529 Stenografisches Protokoll der 43. Sitzung vom 14. März 2019, Protokollnr. 19/43 I (Zeuge W. B.), S. 15. 1530 Stenografisches Protokoll der 43. Sitzung vom 14. März 2019, Protokollnr. 19/43 I (Zeuge K.), S. 84.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                             – 293 –                            Drucksache 19/30800 gesagt: ‚Wir haben ein sehr großes Interesse an ihm‘, und er möchte bitte - und das war es einfach - unauf­ fällig bleiben und ihm auch sagen - - dass er vielleicht die Sache ein bisschen nach hinten schieben könnte, eine Stunde, zwei oder einen Tag. Genau, weil wir nämlich auch bis dahin eine Anreise von unserer Dienst­ 1531 stelle von über einer Stunde haben.“ Amri sei nach Aussage des Zeugen W. B. in der Unterkunft eher deswegen als problematisch aufgefallen, weil 1532 ihm mehrere Diebstähle vorgeworfen wurden. Dass er ein Extremist war, sei hingegen nicht bekannt gewesen. Das letzte Mal, dass der Zeuge W. B. Amri gesehen habe, müsse der 15. September 2016 gewesen sein. Amri habe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr regelmäßig in der Unterkunft gewohnt, sich aber kurz vorher wieder in Emmerich 1533 gemeldet. Amri sei dann sehr unauffällig aufgetreten. Der Zeuge J. K., Ausländerbehörde Kleve, gab in seiner Aussage vor dem hiesigen Untersuchungsausschuss an, ihm sei nach mehreren Telefonaten mit Sicherheitsbehörden ab ungefähr Frühjahr 2016 klar geworden, dass Amri ein gewisses Gefährdungspotenzial haben müsse. Danach habe er aber keine weiteren Informationen erhalten, sodass er nicht den Eindruck hätte haben können, Amri habe sich noch weiter radikalisiert. Es hätte für die Bear­ beitung des Falls bei der Ausländerbehörde Kleve auch keinen Unterschied gemacht, ob er offiziell als Gefährder eingestuft war oder nicht, da er ohnehin aus der normalen Sachbearbeitung ausgegliedert und die Akte von J. K. 1534 stets auf dem tagesaktuellen Stand gehalten worden sei. Am 26. Februar 2016, nahm Frau D. von der SiKo NRW Kontakt mit der Stadt Oberhausen auf, um nachzufragen, 1535 ob Amri Leistungen unter der Aliaspersonalie Ahmed Almasri bezogen hatte.                            Am 18. Mai 2016 sandte die Stadt Oberhausen dann Erkenntnisse zu Aliaspersonalien Amris an die Kreisverwaltung Kleve, welche am glei­ 1536 chen Tag noch an den Zeugen KOI J. K. weitergeleitet wurde.                      Es wurde darin hingewiesen, dass Amri in Berlin 1537 unter der Personalie Ahmed Almasri bekannt sei.                   In einer Strafanzeige der Berliner Polizei vom 7. Mai 2016 wegen Mehrfachverstoßes gegen Aufenthalts- oder räumliche Beschränkung des Asylgesetzes (Amris Aufgriff am ZOB Berlin am 6. Mai 2016) wurden auch mehrere Aliaspersonalien aufgelistet, unter anderem auch die in Kleve bekannte Personalie Mohamed Hassa. In dem Fall sei schon Kontakt mit der SiKo NRW aufgenommen 1538 worden. Da Amri sich mehrmals registrierte, wurde er nicht nur dem Landkreis Kleve, sondern auch der Stadt Oberhausen zugewiesen. Die Akte der Stadt Oberhausen wurde im Mai 2016 von der Ausländerbehörde Kleve übernommen. Eine Zusammenführung der Datensätze wurde am 14. Juli 2016 beim Bundesverwaltungsamt vom Zeugen J. K. beantragt.1539 Am 27. Oktober 2016 kontaktierte die Staatsschutzeinheit der Polizei Krefeld den Zeugen W. B. telefonisch. In dem Telefonat ging es laut eines Aktenvermerks um Ermittlungen zur Unterkunft Amris. Herr W. B. habe in dem Gespräch angegeben, Amri persönlich zu kennen und dass er dort unter der Personalie Ahmed Almasri erfasst sei. Das letzte Mal habe der Zeuge W. B. Amri am 19. August 2016 gesehen, als er seinen Scheck abgeholt habe. Handschriftlich ist hierzu auf dem Vermerk notiert, dass es sich dabei um einen Übermittlungsfehler handeln müsse und der 17. August gemeint sein müsse.              1540 Am 2. November 2016 wurde der Zeuge W. B. dann nochmals persönlich dazu befragt. Er sagte dort zu, sofort die Polizei zu verständigen, falls er Amri nochmals sehe, und mit 1541 keiner anderen Person über den Sachverhalt zu sprechen.                     Zu dieser Begegnung mit der Polizei gab der Zeuge 1531 Stenografisches Protokoll der 43. Sitzung vom 14. März 2019, Protokollnr. 19/43 I (Zeuge K.), S. 85. 1532 Stenografisches Protokoll der 43. Sitzung vom 14. März 2019, Protokollnr. 19/43 I (Zeuge W. B.), S. 15. 1533 Stenografisches Protokoll der 43. Sitzung vom 14. März 2019, Protokollnr. 19/43 I (Zeuge W. B.), S. 14. 1534 Stenografisches Protokoll der 80. Sitzung vom 13. Februar 2020, Protokollnr. 19/80 I (Zeuge J. K.), S. 46-47. 1535 E-Mail der Frau D., SiKo NRW, an die Ausländerbehörde Oberhausen zu Leistungen an Amri (26. Februar 2016), MAT A NRW-18 Ordner 1, Bl. 67; näheres hierzu siehe B.II.7. „Oberhausen“. 1536 E-Mail des Herrn G., Kreisverwaltung Kleve, an den KOI J. K., Ausländerbehörde Kleve, mit weitergeleiteter E-Mail (18. Mai 2016), MAT A NRW-18 Ordner 1, Bl. 29. 1537 E-Mail der S. B., Stadt Oberhausen, an Herrn G., Kreisverwaltung Kleve, zu Aliaspersonalien Amris (18. Mai 2016), MAT A NRW- 18 Ordner 1, Bl. 29-30. 1538 Strafanzeige 160506-1415-100633 der Polizei Berlin (7. Mai 2016), MAT A NRW-18 Ordner 1, Bl. 33. 1539 Vermerk des KOI J. K., Ausländerbehörde Kleve, Chronologie zum abgelehnten Asylbewerber Almasri, MAT A NRW-18 Ordner 1, Bl. 235-236 (235). 1540 Vermerk des KI Staatsschutz, Polizei Krefeld, zu Ermittlungen hinsichtlich Unterkunft des Amri in Emmerich (27. Oktober 2016), MAT A NRW-10_VS-NfD_l, Bl. 90-91 – VS-NfD – insoweit offen. 1541 Aktenvermerk des KI Staatsschutz, Polizei Krefeld, zur Aussage des W. B., (2. November 2016), MAT A NRW-10_VS-NfD_l, Bl. 92 – VS-NfD – insoweit offen.
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Drucksache 19/30800                                            – 294 –                 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode W. B. an, dass es der erste persönliche Kontakt mit der Polizei in diesem Fall gewesen sei. Er könne auch nicht sagen, warum er innerhalb kürzester Zeit zweimal kontaktiert worden sei.1542 1543 Am 5. Dezember 2016 wurde Amri von Amts wegen abgemeldet,                           nachdem KHKn A., LKA NRW, dies ange­ regt hatte, da Amri sich schon seit längerer Zeit nicht mehr an seiner Wohnanschrift aufgehalten habe. Eine neue Meldeadresse sei nicht bekannt.1544 Vom Sozialamt der Stadt Emmerich erhielt Amri im Jahr 2015 insgesamt sieben Mal Leistungen. Die Auszahlun­ gen waren am 19. August 2015, am 2. September 2015, am 21. September 2015, am 5. Oktober 2015 zweimal, 1545 am 3. November 2015 und am 17. November 2015. Die Gesamtsumme betrug 1.128,76 Euro. In seiner Aussage vor dem hiesigen Untersuchungsausschuss erklärte der Zeuge W. B. zu den Auszahlungen, dass an Amri Leistungen ausgezahlt wurden, obwohl die Nutzung von Mehrfachidentitäten in seinem Fall bekannt war. Sein Kollege Herr M. habe bei der örtlichen Kreisverwaltung nachgefragt und diese hätten ihn angewiesen, die Auszahlungen vorzunehmen.1546 Die Auszahlungen der monatlichen Leistungen seien dabei zentral an die Kon­ trolle der Anwesenheit der Asylbewerber gekoppelt gewesen: „Ja, die engmaschige Kontrolle war bei uns übergreifend eigentlich die Scheckausgabe. Er wurde ja nicht abgemeldet, der wurde ja weiter bei uns geführt. Das heißt also, man konnte alle 14 Tage sehen, ob er einen Scheck abgeholt hat oder nicht. Wenn man das jetzt nachprüft, hat der also über mehrere Monate keinen Scheck mehr abgeholt, also ist er auch über mehrere Monate nicht da gewesen, zumindest nicht zur 1547 Scheckabholung.“ b)        Islamismus-Hinweise der Mitbewohner in Emmerich aa)        Amris Verhalten gegenüber anderen Bewohnern der Asylbewerberunterkunft Emmerich 1548 Die Zeugen J. und D. lebten in der Asylbewerberunterkunft Emmerich mit Amri zusammen.                               Der Zeuge J. ist syrischer Staatsangehöriger und kam am 18. August 2015 in die Unterkunft Tackenweide, also am gleichen Tag wie Amri.   1549 In seiner Aussage vor dem hiesigen Untersuchungsausschuss gab er an, Amri zuvor nicht gekannt zu haben, obwohl die beiden bereits davor in Rüthen in der gleichen Unterkunft wohnten und von dort nach 1550 Emmerich transferiert wurden.             Dies sei dem Umstand geschuldet gewesen, dass die Unterkunft in Rüthen sehr groß gewesen sei. Amri und J. hätten sich ein Zimmer – zusammen mit zwei weiteren Bewohnern – geteilt und sich so kennengelernt. Sie hätten aber nicht viel miteinander zu tun gehabt. Vorgestellt habe er sich ihm mit dem 1551 Namen Anis Amri.           Seinen ersten Eindruck von Amri beschrieb der Zeuge J. so: „Ich habe es nicht erwartet, dass eine solche Person so was macht. Ich meine, am Anfang. Das habe ich eine Woche nach unserem Zusammentreffen bzw. Zusammenwohnen im Zimmer festgestellt. […] Seitdem er im Asylbewerberheim war, war er nicht normal. Er war sehr nervös, er hat viele Sachen kommentiert, also dass 1552 Sachen verboten und erlaubt sind laut der Religion, also halal, haram sind.“ Mit Amri als Mitbewohner habe es große Probleme gegeben, da er ständig Vorschriften gemacht habe, bekundete auch der Zeuge D. Es wäre sogar fast zu einer Prügelei zwischen Amri und den anderen beiden Zimmerbewohnern gekommen. Anfangs sei Amri noch zurückhaltender gewesen, im Laufe des einmonatigen Zusammenlebens habe er jedoch seine radikalen Ansichten immer deutlicher kundgetan.1553 Amri habe nicht viel Zeit im Zimmer ver­ 1554 bracht, sondern sei viel weggewesen, meist in der Moschee oder am Rheinufer.                          In der Moschee sei er täglich gewesen. Der Zeuge J. habe Amri zwar nicht selbst in der Moschee gesehen, habe Amri aber selbst am Rheinufer 1542 Stenografisches Protokoll der 43. Sitzung vom 14. März 2019, Protokollnr. 19/43 I (Zeuge W. B.), S. 20. 1543 Abmeldebestätigung der Stadt Emmerich (5. Dezember 2016) für Amris Alias Ahmed Almasri, MAT A NRW-23, Bl. 57. 1544 E-Mail der KHKn A., LKA NRW, an die Stadt Kleve zur Abmeldung Amris (3. November 2016), MAT A NRW-23, Bl. 55-56. 1545 Vermerk des LKA NRW zum Ermittlungsverfahren gegen Anis Amri (14. April 2016), MAT A NRW-12 Ordner 8, Bl. 439-445 (443). 1546 Stenografisches Protokoll der 43. Sitzung vom 14. März 2019, Protokollnr. 19/43 I (Zeuge W. B.), S. 16. 1547 Stenografisches Protokoll der 43. Sitzung vom 14. März 2019, Protokollnr. 19/43 I (Zeuge W. B.), S. 24. 1548 Stenografisches Protokoll der 41. Sitzung vom 21. Februar 2019, Protokollnr. 19/41a (Zeuge D.), S. 9. 1549 Neuzuweisungen Asyl des Fachbereiches 7 Arbeit und Soziales der Gemeinde Emmerich (Datum unbekannt), MAT A NRW-23, Bl. 28; Chronologie zum Behördenhandeln um den Berliner Attentäter Anis AMRI des BMI Stand Februar 2017, MAT A BT-1/1i (ADrs.18(4)775_InnA_BMI-Chronologie_Ermittlungsverfahren), Bl. 3. 1550 Stenografisches Protokoll der 35. Sitzung vom 17. Januar 2019, Protokollnr. 19/35a (Zeuge J.), S. 11. 1551 Stenografisches Protokoll der 35. Sitzung vom 17. Januar 2019, Protokollnr. 19/35a (Zeuge J.), S. 5, 12. 1552 Stenografisches Protokoll der 35. Sitzung vom 17. Januar 2019, Protokollnr. 19/35a (Zeuge J.), S. 5 f. 1553 Stenografisches Protokoll der 41. Sitzung vom 21. Februar 2019, Protokollnr. 19/41a (Zeuge D.), S. 13. 1554 Stenografisches Protokoll der 41. Sitzung vom 21. Februar 2019, Protokollnr. 19/41a (Zeuge D.), S. 14.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                          – 295 –                                Drucksache 19/30800 1555 sitzen sehen.       Bei der Moschee habe es sich nach dem Eindruck des Zeugen J. um eine ganz normale türkische Moschee gehandelt, in der keine radikalen Ansichten gepredigt worden seien. Er selbst sei nur wenige Male zu 1556 hohen Feiertagen dort gewesen. Amri habe während seiner Zeit in Emmerich nie Besuch von Freunden bekommen; er sei derjenige gewesen, der zu Freunden gefahren sei. Amri habe ihm später, als sie sich zufällig nach dessen Auszug noch einmal auf der Straße begegnet seien, erzählt, dass er nach Berlin gefahren sei und sich dort als Palästinenser registriert habe, um Geld zu bekommen. Das habe er auch den anderen Bewohnern empfohlen: „Das sagte er auch allen, die im Zimmer waren: Macht das. Versucht so viel Geld wie möglich von diesen Ungläubigen zu kassieren. – Bitte entschuldigen Sie das Wort ,Ungläubige‘. – Alles was ihr von diesen Ungläubigen eintreiben könntet, wäre eine gute Sache für euch. Es wäre eine gute Sache für euch.“1557 Der Zeuge D. kam im Oktober 2014 aus Syrien nach Deutschland und lebte bereits seit Januar 2015 in der Unter­ 1558 kunft Tackenweide der Gemeinde Emmerich.                    Amri sei nach seiner Erinnerung ca. fünf Monate nach ihm in die Unterkunft gekommen. Amri habe er kennengelernt, da es üblich gewesen sei, Neuankömmlinge willkommen zu heißen und ihnen Hilfe anzubieten. Amri habe sich als Flüchtling aus Ägypten vorgestellt; es sei dem Zeugen D. jedoch klar gewesen, dass sein Dialekt gegen eine ägyptische Herkunft sprach. Darauf angesprochen habe er ihn 1559 jedoch nicht.       Da D. jedoch gut den ägyptischen Dialekt spreche, habe er schnell erkennen können, dass Amri nicht aus Ägypten stammen könne.1560 Seinen ersten Eindruck von Amri beschrieb der Zeuge D. wie folgt: „Er gliederte sich nicht ein. Man spürt etwas, wenn man eine Person sieht. Entweder mag man sie oder mag man sie nicht. Eine solche Person integriert sich nicht. Sie integriert sich auch nicht mit seinen Mitbewoh­ nern. Ich mochte ihn nicht und mochte auch nicht mit ihm zu tun haben. Natürlich begegneten wir uns im Flur oder auf Toilette. Wir begegneten uns draußen und begrüßten uns ,Hallo, Hallo‘. Danach bin ich mit ihm in Berührung gekommen. […] Ich meine, man empfindet ein Gefühl. Wie soll ich es beschreiben? Es gibt Menschen, bei denen man ein gutes Gefühl spürt, wenn man sie das erste Mal sieht oder kein gutes 1561 Gefühl empfindet, wenn man sie sieht. Für diese Person konnte ich kein gutes Gefühl spüren.“ Amri sei in der Unterkunft nach der Erinnerung des Zeugen D. „Mohamed Almasri“ genannt worden. Der Name 1562 Anis Amri sei hingegen erst nach der Tat am 19. Dezember 2016 bekannt geworden.                               Der Zeuge J. hingegen war sich in seiner Aussage sicher, dass Amri unter seinem richtigen Namen in der Unterkunft bekannt gewesen sei, auch bei offiziellen Stellen: „Es gab eine Tür in der hinteren Seite des Büros des Leiters. Es war ein kleines Büro. An der hinteren Tür gab es eine Liste der Namen. Durch Zufall habe ich meinen Namen gesehen, gelesen. Es ist mir aufgefallen, dass in unserem Zimmer – ich weiß nicht, was für eine Nummer das Zimmer hatte – – Es ist mir aufgefallen, 1563 dass die Namen, was unser Zimmer betrifft – –Anis Amri stand und andere Namen.“ Der Zeuge W. B. gab in seiner Vernehmung vor dem hiesigen Untersuchungsausschuss an, dass im Büro in der Unterkunft eine Kopie von Amris Ausweis von der Ausländerbehörde gehangen habe, dies sei die Einzige gewe­ sen, die dort hing.1564 Er beschrieb das Büro so: „[…] das Büro war für Postausgabe und für Krankenscheine-Ausstellen als auch Scheckauszahlungen usw. jeden Morgen von 8 bis 10 geöffnet. Da konnte nicht jeder rein- und rausspazieren. Und diese Sachen, die also für uns wichtig waren, die waren auch von Asylbewerbern nicht einsehbar; also, es war eine Theke 1565 davor mit allem Drum und Dran.“ Der Zeuge J. war sich sicher, auch gegenüber der Heimleitung immer Amris richtigen Namen genannt zu haben. Er habe die Heimleitung jedoch nicht darauf aufmerksam gemacht, dass Amri mehrere Namen verwendet habe. Er habe lediglich gesagt, dass es viele Probleme mit Amri als Mitbewohner gegeben habe. Der Zeuge habe auch 1555 Stenografisches Protokoll der 35. Sitzung vom 17. Januar 2019, Protokollnr. 19/35a (Zeuge J.), S. 31. 1556 Stenografisches Protokoll der 35. Sitzung vom 17. Januar 2019, Protokollnr. 19/35a (Zeuge J.), S. 38. 1557 Stenografisches Protokoll der 35. Sitzung vom 17. Januar 2019, Protokollnr. 19/35a (Zeuge J.), S. 18. 1558 Stenografisches Protokoll der 41. Sitzung vom 21. Februar 2019, Protokollnr. 19/41a (Zeuge D.), S. 5. 1559 Stenografisches Protokoll der 41. Sitzung vom 21. Februar 2019, Protokollnr. 19/41a (Zeuge D.), S. 5-6. 1560 Stenografisches Protokoll der 41. Sitzung vom 21. Februar 2019, Protokollnr. 19/41a (Zeuge D.), S. 18. 1561 Stenografisches Protokoll der 41. Sitzung vom 21. Februar 2019, Protokollnr. 19/41a (Zeuge D.), S. 7. 1562 Stenografisches Protokoll der 41. Sitzung vom 21. Februar 2019, Protokollnr. 19/41a (Zeuge D.), S. 7. 1563 Stenografisches Protokoll der 41. Sitzung vom 21. Februar 2019, Protokollnr. 19/41a (Zeuge D.), S. 9. 1564 Stenografisches Protokoll der 43. Sitzung vom 14. März 2019, Protokollnr. 19/43 I (Zeuge W. B.), S. 19. 1565 Stenografisches Protokoll der 43. Sitzung vom 14. März 2019, Protokollnr. 19/43 I (Zeuge W. B.), S. 22.
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Drucksache 19/30800                                              – 296 –                Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1566 keine Post gesehen, auf der ein Name vermerkt worden sei.                     Er sei mit Amri virtuell auf Facebook befreundet gewesen, wo Amri sich auch „Anis Anis“ genannt habe.1567 Der Zeuge W. B. bestätigte in seiner Aussage, dass die Falsch-Identitäten Amris „Mohamed Hassa“ und „Ahmed 1568 Almasri“ auf einem Deckblatt im Büro gestanden hätten.                      Er meinte weiter, dass der letzte Scheck, den das Sozialamt dann im Jahr 2016 an Amri ausgezahlt hatte, auch auf seinen richtigen Namen ausgestellt worden 1569 sei.      Anis Amri sei die Führungspersonalie gewesen, da dies vom Sozialamt der Stadt Emmerich so vorgegeben gewesen sei.1570 Er habe den Namen auch auf dem Belegungsplan der Zimmer gesehen.1571 Seiner Erinnerung nach sei der Name Amri erst im September 2016 offiziell bekannt geworden. Erst im Nachhinein hätten er und seine Kollegen erfahren, dass Amri unter seinem richtigen Namen in der Unterkunft bereits vorher bekannt gewe­ 1572 sen sei.       Diese Information habe er, so der Zeuge W. B., von zwei tunesischen Bewohnern der Unterkunft, S. B. und N. B., erhalten. Auf Nachfrage war sich der Zeuge W. B. sicher, dass die beiden Amris wahre Identität auch 1573 schon vor dem Anschlag kannten.                 Die beiden seien unauffällige Personen gewesen, die er nicht dem islamis­ 1574 tischen Spektrum zuordne. N. B. solle intensiveren Kontakt mit Amri gehabt haben.                           Sonst habe er Amri nie in der Begleitung anderer Personen gesehen.1575 Der Zeuge J. gab an, er habe nach ca. einem Monat die Flüchtlingsunterkunft verlassen. Amri habe er dann nur noch einmal in Emmerich auf der Straße gesehen, an den genauen Zeitpunkt könne er sich jedoch nicht erinnern. Amri habe ihm dann erzählt, dass er in Berlin sei und dort geheiratet habe.               1576 Die Frau, die er geheiratet habe, sei 1577 eine Asylbewerberin, habe Amri gesagt, ihren Namen habe er jedoch nicht genannt. Der Zeuge D. sagte vor dem Untersuchungsausschuss aus, dass Amri drei oder vier Tage nach seiner Ankunft angefangen habe, anderen Bewohnern und dem Zeugen D. Bilder und Videos von Kämpfern des sog. IS zu zei­ gen.1578 Amri habe jedoch nicht gesagt, wer die Personen auf den Bilder seien, es sollen aber Verwandte von ihm 1579 gewesen sein.         Auf den Fotos seien keine Kampfhandlungen zu sehen gewesen, lediglich Bilder von Personen, die mit Waffen posiert hätten.1580 Er habe dann auch angefangen, über die Scharia und den Islam zu sprechen sowie den anderen Bewohnern Vorschriften zu machen. Viele Bewohner seien über Amris Verhalten verärgert 1581 gewesen und hätten sich über ihn beschwert, auch wegen der vielen Vorschriften, die er machte.                            Die Regeln hätten sich auf rituelle Waschungen und die richtige Form des Betens bezogen. Ob Amri versucht habe, Kämpfer 1582 für den „IS“ zu rekrutieren, könne er nicht sagen.              Er sei dabei jedoch nicht aggressiv aufgetreten, sondern habe einfach seine Meinung durchsetzen wollen. Mit wem Amri befreundet gewesen sei oder ob er Kontakt hatte mit 1583 anderen Personen, konnte der Zeuge D. nicht sagen. bb)         Hinweise der Bewohner zu Amri an die Behörden Da Amri auf den Zeugen J. einen seltsamen Eindruck machte, habe er sich im September 2015 an den Betreuer Herrn C. T. gewandt und diesem seine Beobachtungen geschildert.1584 Den Hinweis zu Amri, den er dem Betreuer gegeben hatte, beschrieb der Zeuge J. in seiner Aussage so: „Ich sagte ihm, dass diese Person nicht in Ordnung ist. Er hat salafistische Tendenzen und ist nicht normal. Mit dem Dolmetscher hatte ich vorher viel darüber gesprochen. Über diese Sache hatte er [der Dolmetscher] 1566 Stenografisches Protokoll der 35. Sitzung vom 17. Januar 2019, Protokollnr. 19/35a (Zeuge J.), S. 10-11. 1567 Stenografisches Protokoll der 35. Sitzung vom 17. Januar 2019, Protokollnr. 19/35a (Zeuge J.), S. 15. 1568 Stenografisches Protokoll der 43. Sitzung vom 14. März 2019, Protokollnr. 19/43 I (Zeuge W. B.), S. 11-12. 1569 Stenografisches Protokoll der 43. Sitzung vom 14. März 2019, Protokollnr. 19/43 I (Zeuge W. B.), S. 12. 1570 Stenografisches Protokoll der 43. Sitzung vom 14. März 2019, Protokollnr. 19/43 I (Zeuge W. B.), S. 17. 1571 Stenografisches Protokoll der 43. Sitzung vom 14. März 2019, Protokollnr. 19/43 I (Zeuge W. B.), S. 21. 1572 Stenografisches Protokoll der 43. Sitzung vom 14. März 2019, Protokollnr. 19/43 I (Zeuge W. B.), S. 32. 1573 Stenografisches Protokoll der 43. Sitzung vom 14. März 2019, Protokollnr. 19/43 I (Zeuge W. B.), S. 34-35. 1574 Stenografisches Protokoll der 43. Sitzung vom 14. März 2019, Protokollnr. 19/43 I (Zeuge W. B.), S. 34. 1575 Stenografisches Protokoll der 43. Sitzung vom 14. März 2019, Protokollnr. 19/43 I (Zeuge W. B.), S. 37. 1576 Stenografisches Protokoll der 35. Sitzung vom 17. Januar 2019, Protokollnr. 19/35a (Zeuge J.), S. 24. 1577 Stenografisches Protokoll der 35. Sitzung vom 17. Januar 2019, Protokollnr. 19/35a (Zeuge J.), S. 29. 1578 Stenografisches Protokoll der 41. Sitzung vom 21. Februar 2019, Protokollnr. 19/41a (Zeuge D.), S. 8. 1579 Stenografisches Protokoll der 41. Sitzung vom 21. Februar 2019, Protokollnr. 19/41a (Zeuge D.), S. 14-15. 1580 Stenografisches Protokoll der 41. Sitzung vom 21. Februar 2019, Protokollnr. 19/41a (Zeuge D.), S. 19. 1581 Stenografisches Protokoll der 41. Sitzung vom 21. Februar 2019, Protokollnr. 19/41a (Zeuge D.), S. 8-9. 1582 Stenografisches Protokoll der 41. Sitzung vom 21. Februar 2019, Protokollnr. 19/41a (Zeuge D.), S. 13. 1583 Stenografisches Protokoll der 41. Sitzung vom 21. Februar 2019, Protokollnr. 19/41a (Zeuge D.), S. 9. 1584 Stenografisches Protokoll der 35. Sitzung vom 17. Januar 2019, Protokollnr. 19/35a (Zeuge J.), S. 19.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                          – 297 –                                Drucksache 19/30800 schon eine Idee gehabt. Als ich ihn kontaktierte, sprach er [der Dolmetscher] mit [Herrn C. T.] und erklärte ihm die ganze Situation.“1585 Auf die Frage, was genau nicht mit Amri gestimmt habe, erklärte der Zeuge J.: „Personen wie Anis Amri habe ich viele gesehen in Syrien. Solche Personen haben Gehirnwäsche bekom­ men, und sie erlauben sich Sachen, die verboten sind: Sie klauen, sie stehlen usw. Ich hatte das Gefühl gehabt, dass er nicht normal ist. Und das hat sich bestätigt, als ich die IS-Fahne auf seinem Planer gesehen 1586 habe, bei mir, dass er einen islamistischen Hintergrund hat.“ Jedoch habe er damals nicht den Eindruck gehabt, Amri könne allgemein gefährlich sein und habe dies dann auch Herrn C. T. gegenüber so dargestellt. Er habe vielmehr die Sorge gehabt, dass Amri ihm etwas Böses antun könne. Er habe dabei die Flagge des sog. IS erwähnt, nicht aber das Messer, da jeder ein Messer besitzen könne. Anfangs habe er daher auch dem Messer keine große Bedeutung beigemessen.1587 Jedenfalls habe er darum gebeten, „von 1588 diesem Radikalen“ getrennt zu werden. Der Betreuer habe dem Zeugen J. daraufhin gesagt, dass Amri dem Sozialamt untergeordnet sei; Herr C. T. habe daraufhin nichts weiter unternommen. Er glaubte, nicht zur Polizei gehen zu können, weil er neu in Emmerich bzw. in Deutschland gewesen sei und zudem keinen aussagekräftigen Identitätsnachweis gehabt habe, sondern 1589 lediglich ein Blatt mit seinem Bild in schlechter Qualität.               Die Reaktion des C. T. empfand der Zeuge J. nicht als angemessen: „Seine Reaktion hat mich ehrlich gesagt überrascht. Ich ging davon aus, dass er die Polizei informieren würde. Auch wenn er [Amri] so was einfach so gesagt hätte, hätte er [C. T.] die Polizei kontaktieren können. Hätte die Polizei ihn durchsucht, hätte sie die Sachen gefunden, von denen ich berichtet habe. Ich war über­ rascht. Er sagte dem Dolmetscher: Er ist unter dem Schutz des Sozialamtes. Wir können nichts tun. – Ich meine, kann die Polizei etwa nichts gegen ihn tun, weil er unter dem Schutz des Sozialamtes ist? Weil er keine Aufenthaltsgenehmigung oder keinen Ausweis hat?“1590 Nach der Beschwerde habe Herr C. T. Amri mit den Beschwerden der Mitbewohner konfrontiert, allerdings habe er ihn nicht auf seine radikalen Ansichten angesprochen. Der Zeuge J. habe nicht den Eindruck gehabt, dass Amri 1591 sich ertappt gefühlt hätte.        Der Zeuge J. berichtete damals auch dem Zeugen W. B., dass Amri sich radikalisieren würde. Auch der Zeuge W. B. erinnerte sich, dass der Zeuge J. zudem auch zur Kreisverwaltung und Polizei gegangen sei. Er habe die Hinweise des Zeugen J. dann bei seinen Vorgesetzten gemeldet. Er habe J. auch geraten, 1592 die Hinweise nochmals zu Protokoll bei der Stadtverwaltung zu geben. Der Zeuge D. schilderte seine Beobachtungen bezüglich Amri und dessen radikalen Ansichten zunächst dem So­ 1593 zialamt.       Akten zur Anzeige beim Sozialamt sind dem hiesigen Untersuchungsausschuss nicht bekannt gewor­ den. D. sagte vor dem Ausschuss aus, dass er, da er selbst zum damaligen Zeitpunkt noch kein Deutsch konnte, von einem Libanesen begleitet worden sei. Da die beiden den Nachnamen Amris nicht kannten, baten sie um die Vorlage von Fotos von Heimbewohnern, die üblicherweise durch das Sozialamt bei Ankunft von den Asylsu­ chenden gemacht werden. Der Zeuge D. sagte aus, dass sie drei Tage hintereinander hingegangen wären, erst dann hätten sie Amri auf einem Foto identifizieren können. Die Mitarbeiter des Sozialamts hätten den beiden darauf zugesagt, sich um die Angelegenheit zu kümmern. 1594 Der Zeuge D. hatte nicht den Eindruck, dass man ihn nicht ernstgenommen hätte, trotzdem habe ihn gestört, dass es drei Tage gedauert habe, bis man ihm Fotos 1595 vorgelegt habe.         Er selbst habe Amri auf jeden Fall ernst genommen: 1585 Stenografisches Protokoll der 35. Sitzung vom 17. Januar 2019, Protokollnr. 19/35a (Zeuge J.), S. 21-22. 1586 Stenografisches Protokoll der 35. Sitzung vom 17. Januar 2019, Protokollnr. 19/35a (Zeuge J.), S. 13. 1587 Stenografisches Protokoll der 35. Sitzung vom 17. Januar 2019, Protokollnr. 19/35a (Zeuge J.), S. 33. 1588 Niederschrift über die Anhörung gem. § 25 AsylG am 27.07.2016 in Düsseldorf des J. (27. Juli 2016), MAT A BAMF-6 Ordner 5, Bl. 9- 13 (11-12) . 1589 Stenografisches Protokoll der 35. Sitzung vom 17. Januar 2019, Protokollnr. 19/35a (Zeuge J.), S. 12. 1590 Stenografisches Protokoll der 35. Sitzung vom 17. Januar 2019, Protokollnr. 19/35a (Zeuge J.), S. 41. 1591 Stenografisches Protokoll der 35. Sitzung vom 17. Januar 2019, Protokollnr. 19/35a (Zeuge J.), S. 36. 1592 Stenografisches Protokoll der 43. Sitzung vom 14. März 2019, Protokollnr. 19/43 I (Zeuge W. B.), S. 13-14. 1593 Stenografisches Protokoll der 41. Sitzung vom 21. Februar 2019, Protokollnr. 19/41a (Zeuge D.), S. 9. 1594 Stenografisches Protokoll der 41. Sitzung vom 21. Februar 2019, Protokollnr. 19/41a (Zeuge D.), S. 9-10. 1595 Stenografisches Protokoll der 41. Sitzung vom 21. Februar 2019, Protokollnr. 19/41a (Zeuge D.), S. 10-11.
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Drucksache 19/30800                                            – 298 –                 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode „Er [Amri] denkt, dass alle Nichtmuslime getötet werden müssen. Das gilt (aus Amris Sicht) auch für uns muslimischen Kurden, die von ihnen (dem IS) als Ungläubige betrachtet werden. Die Deutschen, die Belgier 1596 und alle Europäer werden von ihnen (dem IS) als Ungläubige betrachtet und es sei erlaubt, sie zu töten.“ Am 27. Oktober 2015 wandte sich der Zeuge D. schließlich auch an die Ausländerbehörde Kleve, da er das Gefühl hatte, das Sozialamt würde nichts tun.1597 Der Zeuge W. B. berichtete, dass der Zeuge D. ihm damals mitgeteilt habe, dass er sich mit seinen Hinweisen an die Kreisverwaltung gewandt habe und der Zeuge W. B. habe dies dann selbst auch seinem Vorgesetzten S. gemeldet. Von dort aus seien dann viele Meldungen direkt an den Staats­ schutz und den Verfassungsschutz weitergeleitet worden. Eine Rückmeldung, was mit solchen Fällen oder dem 1598 konkreten Fall Amri passiert sei, habe es jedoch nicht gegeben. Noch am Tag der Hinweise des Zeugen D. sandte der Zeuge J. K. von der Ausländerbehörde Kleve an KHK O. von der Polizei Krefeld eine E-Mail und bezog sich dabei auf ein am gleichen Tag geführtes Telefonat. Er teilte mit, dass es Hinweise von Mitbewohnern gebe, wonach Amri telefonischen Kontakt zum syrischen „IS“ habe und Fotos von Familienmitgliedern auf seinem Handy habe, die bereits für den „IS“ kämpfen würden. Zudem handele es sich bei ihm nicht um einen Ägypter, sondern Tunesier.1599 In seiner Aussage vor dem hiesigen Untersuchungs­ ausschuss erklärte der Zeuge J. K., er gehe davon aus, dass es sich bei KHK O. um einen Mitarbeiter einer Si­ cherheitsbehörde in NRW handeln müsse, er könne sich aber nicht genau erinnern. Die Annahme, dass es sich bei Amri um einen Tunesier handele, sei vom Hinweisgeber gekommen, der gemeint habe, Amri spreche eher einen 1600 tunesischen Dialekt.         Als Folge daraus habe ein telefonischer Austausch mit der SiKo NRW, dem LKA NRW und dem Staatsschutz des Polizeipräsidiums Krefeld stattgefunden.1601 Zudem sandte der Zeuge J. K. der Polizei Krefeld am selben Tag noch die Ausländerakte Amris, wobei er sich auf ein ebenfalls am selben Tag geführtes Telefonat bezog.1602 Ein Aktenvermerk sei aus folgendem Grund nicht angefertigt worden: „Das Problem, das ich zu diesem Zeitpunkt hatte oder die Ausländerbehörde ganz generell, ist, dass Akten­ vermerke zur Akte zu nehmen wären und ein Ausländer jederzeit das Recht hat, Einblick in seine Akte zu nehmen. Von daher stand ich vor der Problematik, entweder einen Vermerk zu fertigen und das Risiko ein­ zugehen, dass der Ausländer selbst Einblick in diese Akte nimmt und hiervon Kenntnis erhält oder eventuell in einem Klageverfahren über das Verwaltungsgericht hiervon Kenntnis erhält. Von daher wurde entschie­ den, dass dies nicht vermerkt wird in der Akte. […] Das wurde bei uns im Haus so entschieden. Die Sicherheitsbehörden - auch hier kann ich Ihnen nicht mehr sagen, welche – haben mich gebeten, dass die Ausländerbehörde sich möglichst ruhig verhält, was aufent­ haltsbeendende Maßnahmen angeht, solange diese nicht zielführend sind. Sobald diese zielführend sind, hätten diese sofort vollzogen werden sollen.“1603 In einem Vermerk des Zeugen J. K. heißt es: „Im Dezember* [handschriftliche Durchstreichung] 2015 wurde er anonym durch Mitbewohner der Asyl­ unterkunft Emmerich bei mir angezeigt wegen mutmaßlicher Kontakte zum sog. IS. Diese Anzeige habe ich unverzüglich an den zuständigen Staatsschutz weitergeleitet. Ich erhielt am 03.12.2015 Kenntnis, dass diese Person im Fokus der Sicherheitsbehörden steht (mdl. informeller Hinweis durch den Staatsschutz). Ein evtl. notwendiger schneller Zugriff durch den Staatsschutz wurde von hier mit vorbereitet (Schlüssel der Unter­ kunft in Emmerich wurde hier vorsorglich deponiert). […] * [Handschriftliche Anm. d. J. K.:] Ich habe diese Zeitangabe aus der Erinnerung festgehalten, da mir inso­ fern keine Aufzeichnungen vorlagen und kann daher aus heutiger Sicht auch nicht ausschließen, dass der 1604 Hinweis tatsächlich bereits im Oktober eingegangen ist.“ 1596 Stenografisches Protokoll der 41. Sitzung vom 21. Februar 2019, Protokollnr. 19/41a (Zeuge D.), S. 10-11. 1597 Stenografisches Protokoll der 41. Sitzung vom 21. Februar 2019, Protokollnr. 19/41a (Zeuge D.), S. 11. 1598 Stenografisches Protokoll der 43. Sitzung vom 14. März 2019, Protokollnr. 19/43 I (Zeuge W. B.), S. 12-13. 1599 E-Mail des KOI J. K., Ausländerbehörde Kleve, an KHK O., Polizei Krefeld, zu Hinweisen auf Islamismusvorwürfe (27. Oktober 2015), MAT A NRW-12 Ordner 8, Bl. 14. 1600 Stenografisches Protokoll der 80. Sitzung vom 13. Februar 2020, Protokollnr. 19/80 I (Zeuge J. K.), S. 39. 1601 Stenografisches Protokoll der 80. Sitzung vom 13. Februar 2020, Protokollnr. 19/80 I (Zeuge J. K.), S. 40. 1602 E-Mail des KOI J. K., Ausländerbehörde Kleve, an die Polizei Krefeld (27. Oktober 2015), MAT A NRW-10_VS-NfD_l, Bl. 6 – VS- NfD – insoweit offen. 1603 Stenografisches Protokoll der 80. Sitzung vom 13. Februar 2020, Protokollnr. 19/80 I (Zeuge J. K.), S. 40. 1604 Vermerk des KOI J. K., Ausländerbehörde Kleve, Chronologie zum abgelehnten Asylbewerber Almasri (21. Dezember 2016), MAT A NRW-18 Ordner 1, Bl. 235 (236).
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                         – 299 –                              Drucksache 19/30800 Am 28. Oktober 2015, also einen Tag nach dem Hinweis an die Ausländerbehörde, wurde bei der Polizei Krefeld im Bereich polizeilicher Staatsschutz ein „Prüffall Islamismus“ angelegt. Auf dem Blatt der Erstmeldung sind handschriftliche Verfügungen vermerkt, dass ein Ermittlungsbericht an die Kollegen der Ermittlungskommission „Ventum“ geschickt werden solle. Zudem wurde eine Übernahme des Vorgangs durch das LKA NRW angeregt und dass keine eigenen Maßnahmen getroffen werden sollten, wenn dies erwünscht sei. Die Verfügungen sind 1605 jedoch auf fast ein Jahr später – auf den 22. August 2016 – datiert. Am 3. Dezember 2015 meldete sich ein Dolmetscher der Unterkunft in Emmerich und gab der Polizei den Hin­ weis, dass es sich dem Dialekt nach bei Amri nicht um einen Ägypter, sondern vermutlich einen Tunesier handeln müsse.1606 Dies bestätigte der Zeuge W. B.: „Diese Geschichte, dass es sich da nicht um einen Ägypter, sondern um einen Tunesier handelt, die ist mir bekannt. Und soviel ich weiß, ist der Dolmetscher auch mit dieser These direkt bei uns zum Büro gegangen, und die haben das auch gleich weitergemeldet an die Kreisverwaltung. Was daraus geworden ist, kann ich 1607 Ihnen nicht sagen.“ Zusätzlich zur Ausländerbehörde und dem Sozialamt wiederholte der Zeuge D. seine Beobachtungen zu Amri auch bei der Polizei Krefeld am 11. Dezember 2015.1608 In einem Aktenvermerk des polizeilichen Staatsschutzes zu seiner Aussage heißt es: „1. Herr D. gab an, dass der HASSA ihm Einblick in seine persönlichen Bilddateien des Mobiltelefons gewährt habe. Dort abgebildet waren in schwarze Uniformen gekleidete Personen, die mit „Kalaschni­ kows/AK47 und Handgranaten bewaffnet posiert hatten. HASSA behauptete, dass es sich dabei um Verwandte (Cousins, Onkels) handeln würde, die IS-Kämpfer seien. 2.    Herr D. gab weiterhin an, dass der HASSA sich abwertend geäußert habe (,Alle Europäer sind gottlos!‘) und er deshalb gezielt Straftaten begehen wurde, dabei nannte er explizit Diebstähle. HASSA brüstete sich in diesem Zusammenhang auch damit, in insgesamt vier Städten/Gemeinden einen Asylantrag auf anders lautende Personalien gestellt zu .haben und dafür Geld zu kassieren. 3.    HASSA lebt vermutlich nicht dauerhaft in der angegebenen Flüchtlingsunterkunft Tackenweide 19, 46446 Emmerich. Er soll regelmäßig einen Tag vor Auszahlung von Unbekannt anreisen, einen Tag in der Unterkunft verbringen und danach mit der Bahn und unbekanntem Ziel wieder abreisen. 4.    HASSA gibt vor Ägypter zu sein, ist dies aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht. Herr D. ist sich sicher das HASSA aufgrund des Dialektes aus Tunesien stammt.“1609 Der Zeuge D. sagte hierzu vor diesem Untersuchungsausschuss aus, dass er selbst die Polizei kontaktiert habe, da er das Gefühl gehabt habe, dass die anderen beiden Stellen möglicherweise nichts unternehmen würden.1610 Er 1611 habe dabei gesagt, dass er Amri für sehr gefährlich halte.             Auf die Frage nach der genauen Aussage erklärte der Zeuge: „Ich sagte der Polizei was die IS-Gruppe in Syrien tut. Er [Hinweis: der IS] tötet die Menschen wegen ihrer Herkunft/Identität. Er [Hinweis: der IS] tötet die Menschen und bezeichnet sie als Schweine-Kurden und Ungläubige. ,Der Deutsche und Europäer seien Ungläubige‘. Alle kennen den IS und seine Gefahr. Wir wandten uns an sie [Hinweis: die Polizei] und erzählten ihr die Realität. Es kann jederzeit passieren, dass – – […] Natürlich habe ich ihnen gesagt, dass er über IS-Zeug redet. Er sei zu 100% ein IS-Mann. Seid vorsichtig, 1612 aber leider - -“ 1605 Erstmeldung/Lagemeldung des PP Krefeld (28. Oktober 2015), MAT A NRW-10_VS-NfD_l, Bl. 5 – VS-NfD – insoweit offen. 1606 Notiz der Polizei Krefeld (3. Dezember 2015), MAT A NRW-10_VS-NfD_l, Bl. 26 – VS-NfD – insoweit offen. 1607 Stenografisches Protokoll der 43. Sitzung vom 14. März 2019, Protokollnr. 19/43 I (Zeuge W. B.), S. 24. 1608 Aktenvermerk des Polizeipräsidiums Krefeld zur Befragung des D. (11. Dezember 2015), MAT A NRW-10_VS-NfD_l, Bl. 28-29 – VS-NfD – insoweit offen. 1609 Aktenvermerk des Polizeipräsidiums Krefeld zur Befragung des D. (11. Dezember 2015), MAT A NRW-10_VS-NfD_l, Bl. 28 -29 – VS-NfD – insoweit offen. 1610 Stenografisches Protokoll der 41. Sitzung vom 21. Februar 2019, Protokollnr. 19/41a (Zeuge D.), S. 12. 1611 Stenografisches Protokoll der 41. Sitzung vom 21. Februar 2019, Protokollnr. 19/41a (Zeuge D.), S. 27. 1612 Stenografisches Protokoll der 41. Sitzung vom 21. Februar 2019, Protokollnr. 19/41a (Zeuge D.), S. 27.
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Drucksache 19/30800                                            – 300 –                 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Bei der Polizei habe er den Eindruck gehabt, dass diese auf seine Schilderungen ganz normal reagiert habe, nicht elektrisiert.1613 Der Zeuge D. erklärte abschließend, dass er nicht das Gefühl gehabt habe, dass Amri wusste, dass er ihn bei der Polizei angezeigt habe. Sie seien sich danach vielleicht noch ein- oder zweimal auf dem Flur be­ gegnet.1614 Auf die Frage, ob es Anzeichen dafür gegeben hätte, dass Amri in Deutschland einen Anschlag plane, erklärte der Zeuge D.: „Nein, also Vorbereitungen für den Angriff nicht. Also, allein die Tatsache, dass er Bilder zeigte vom IS, zeigt, dass er wirklich keine guten Absichten hier hat.“1615 Am 27. Juli 2016 war die Anhörung im Asylverfahren des Zeugen J. in der Außenstelle des BAMF in Düssel­ 1616 dorf.       Auf die Frage, ob ihm auf dem Weg nach Deutschland oder in Deutschland Personen bekannt geworden seien, die Unterstützer oder Mitglieder extremistischer Organisationen seien, antwortete er laut Anhörungsproto­ koll Folgendes: „[…] ich habe in Emmerich einen Tunesier kennengelernt. Diese Person war nicht normal. Ich habe es auch dem Sozialarbeiter ein Farbiger Herr S[…] Bescheid gesagt, aber er hat nichts gemacht. Der Tunesier ist sehr islamisch radikal. Er hatte auch ein Buch, wo er eine IS Flagge hatte. Wir waren zu viert im Zimmer und er war einer davon. Wir haben Herrn S[…] Bescheid gesagt, dass sie uns von diesem Radikalen trennen sollen. Nach einem Monat wurden wir auch getrennt. Er ist dann nach Berlin gezogen und hat dort einen neuen Asylantrag gestellt mit einer neuen Identität. Frage: Wie heißt dieser Tunesier? Antwort: Anis, er hat den ganzen Tag IS Lieder gehört. Wir haben nicht viel mit ihm geredet. Frage: Haben Sie nicht den vollständigen Namen mit Geburtsdatum? Antwort: Ein Tag haben wir Fernsehen geguckt. Er hat mich angeschaut und gesagt, dass er hoffentlich bald in Syrien als Cihat kämpfen kann. Er kommt aus Tunesien AI Kerawan, sogar die Regierung konnte nicht in diese Stadt reingehen. Er hat in YouTube immer gezeigt, wie stolz er auf die IS-Flaggen in seiner Stadt ist. Frage: Wenn Sie doch so genau wissen, wo dieser Tunesier herkommt, aus welchen Gründen können Sie mir nicht seinen vollständigen Namen sagen? Antwort: Er hat zu uns nur Anis gesagt. Ich habe nur auf dem Zettel vom Sozialamt gesehen, dass er 1992 geboren ist. Frage: Woher wissen Sie, dass er einen neuen Asylantrag in Berlin unter einer neuen Identität gestellt hat? Antwort; Danach habe ich ihn zufällig auf der Straße getroffen, wir haben uns unterhalten. Er hat mir dann erzählt, dass er islamisch mit einer Frau geheiratet hat und einen neuen Asylantrag als Palästinenser gestellt 1617 hat.“ Der Zeuge J. gab in seiner Aussage vor dem hiesigen Untersuchungsausschuss an, dass es sich dabei aus seiner Sicht um eine Routinefrage gehandelt haben müsse, da das BAMF vorher nichts von Amri gewusst habe. Die Anhörerin, Frau P., BAMF, habe so viele Fragen wie möglich gestellt, um genauere Informationen zu bekommen. Er habe der Anhörerin auch vom Betreuer Herrn C. T. erzählt und sich über diesen beschwert.1618 Der Hinweis des Zeugen J. wurde BAMF-intern am 27. Juli 2016, also noch am gleichen Tag, an das Sicherheits­ referat weitergeleitet.1619 Herr S. vom Sicherheitsreferat leitete die Meldung am 6. August 2016 an die Landeskri­ minalämter Berlin und NRW sowie das BKA weiter. Eine Meldung an das BfV gemäß § 18 Abs. 1 BVerfSchG 1620 wurde initiiert.       Am selben Tag leitete das LKA NRW den Sachverhalt an die Abteilung 6 des BfV im Rahmen 1613 Stenografisches Protokoll der 41. Sitzung vom 21. Februar 2019, Protokollnr. 19/41a (Zeuge D.), S. 16. 1614 Stenografisches Protokoll der 41. Sitzung vom 21. Februar 2019, Protokollnr. 19/41a (Zeuge D.), S. 17. 1615 Stenografisches Protokoll der 41. Sitzung vom 21. Februar 2019, Protokollnr. 19/41a (Zeuge D.), S. 21. 1616 Niederschrift über die Anhörung gem. § 25 AsylG am 27.07.2016 in Düsseldorf des J. (27. Juli 2016), MAT A BAMF-6 Ordner 5, Bl. 9- 13. 1617 Niederschrift über die Anhörung gem. § 25 AsylG am 27.07.2016 in Düsseldorf des J. (27. Juli 2016), MAT A BAMF-6 Ordner 5, Bl. 9- 13 (11-12) . 1618 Stenografisches Protokoll der 35. Sitzung vom 17. Januar 2019, Protokollnr. 19/35a (Zeuge J.), S. 20. 1619 E-Mail der Frau P., BAMF, an das Sicherheitsreferat, BAMF, zur Entscheidung im Fall J. (27. Juli 2016), MAT A BAMF-6 Ordner 5, Bl. 24-25. 1620 E-Mail des Herrn S., BAMF, an die LKÄ Berlin, NRW und BKA (6. August 2016), MAT A BAMF-6 Ordner 5, Bl. 24.
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